149. Verordnung: Gleichstellung außerordentlicher Hörer und Gasthörer mit ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Folgende außerordentliche Hörer und Gasthörer
werden im Hinblick auf die Art ihrer
Studien den ordentlichen Hörern hinsichtlich
des Anspruches auf Gewährung einer Studienbeihilfe
und eines Begabtenstipendiums gleichgestellt
1. Zur Berufsreifeprüfung, StGBl. Nr. 167/
1945, zugelassene Bewerber, denen vom Rektor
der Hochschule, an in Fakultäten gegliederten
Hochschulen vom Dekan der Fakultät, an der
sie ihr Fachstudium durchzuführen beabsichtigen,
die Zulassung zum Studium als außerordentlicher
Hörer im Höchstausmaß von zwei Semestern
bewilligt wurde, während dieser zwei Semester;
2. außerordentliche Hörer der Meisterschulen
an der Akademie der bildenden Künste;
3. Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung
oder eines gleichwertigen Studiums an
einer kirchlichen theologischen Lehranstalt oder
eines gleichwertigen ausländischen Studiums, die
als Gasthörer den gemäß § 17 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293/1969, über
Katholisch-theologische Studienrichtungen an
einer Katholisch-theologischen Fakultät durchgeführten
Hochschullehrgang in der Dauer von
zwei Semestern inskribiert haben, während
dieser zwei Semester.