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149_1970 AT

149. Verordnung: Gleichstellung außerordentlicher Hörer und Gasthörer mit ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Gleichstellung außerordentlicher Hörer und Gasthörer mit ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Folgende außerordentliche Hörer und Gasthörer

werden im Hinblick auf die Art ihrer

Studien den ordentlichen Hörern hinsichtlich

des Anspruches auf Gewährung einer Studienbeihilfe

und eines Begabtenstipendiums gleichgestellt

1. Zur Berufsreifeprüfung, StGBl. Nr. 167/

1945, zugelassene Bewerber, denen vom Rektor

der Hochschule, an in Fakultäten gegliederten

Hochschulen vom Dekan der Fakultät, an der

sie ihr Fachstudium durchzuführen beabsichtigen,

die Zulassung zum Studium als außerordentlicher

Hörer im Höchstausmaß von zwei Semestern

bewilligt wurde, während dieser zwei Semester;

2. außerordentliche Hörer der Meisterschulen

an der Akademie der bildenden Künste;

3. Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung

oder eines gleichwertigen Studiums an

einer kirchlichen theologischen Lehranstalt oder

eines gleichwertigen ausländischen Studiums, die

als Gasthörer den gemäß § 17 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293/1969, über

Katholisch-theologische Studienrichtungen an

einer Katholisch-theologischen Fakultät durchgeführten

Hochschullehrgang in der Dauer von

zwei Semestern inskribiert haben, während

dieser zwei Semester.

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