149. Bundesgesetz: Waffengebrauchsgesetz 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt den Waffengebrauch
im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse.
§ 2. Organe der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie
und der Gemeindewachkörper
dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von
Dienstwaffen Gebrauch machen
1. im Falle gerechter Notwehr;
2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung
einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten
Widerstandes;
3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;
4. zur Verhinderung des Entkommens einer
rechtmäßig festgehaltenen Person;
5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden
Gefahr.
§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. Gummiknüppel,
2. Tränengas und andere reizauslösende Mittel,
die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes herbeiführen,
3. Wasserwerfer,
4. Schußwaffen der in Kategorie I., Z. 1 und 2
des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten
Art,
die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten
Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.
§ 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn
ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen,
wie insbesondere die Aufforderung zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die
Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung
eines Flüchtenden, die Anwendung von
Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel,
wie insbesondere Handfesseln oder technische
Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos
erwiesen haben.
§ 5. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung,
darf nur von der am wenigsten gefährlichen,
nach der jeweiligen Lage noch geeignet
scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.
§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen
Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands-
oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des
§ 2 Z. 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch
zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer
Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung
von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen
Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden,
wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht
durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht
werden kann.
ABSCHNITT II
Lebensgefährdender Waffengebrauch
§ 7. Der mit Lebensgefährdung verbundene
Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur
zulässig
1. im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung
eines Menschen;
2. zur Unterdrückung eines Aufstandes oder
Aufruhrs;
3. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung
des Entkommens einer Person, die
eines Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig
ist, das für sich allein oder in Verbindung
mit ihrem Verhalten bei der Festnahme
oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit
des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein
gefährlichen Menschen kennzeichnet;
4. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung
des Entkommens eines Geisteskranken,
der für die Sicherheit der Person oder
des Eigentums allgemein gefährlich ist.
§ 8. (1) Der lebensgefährdende Waffengebrauch
gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar
vorangehend und deutlich wahrnehmbar
anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist
die Androhung zu wiederholen. Als Androhung
des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe
eines Warnschusses.
(2) Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist
nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte
voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei
denn, daß er unvermeidbar scheint, um eine
Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten,
durch die die Sicherheit von Personen mittelbar
oder unmittelbar gefährdet wird.
(3) Im Falle gerechter Notwehr finden die
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
Gebrauch von anderen als Dienstwaffen und von
Mitteln mit Waffenwirkung
§ 9. Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe
nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht
oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung
der einer Waffe gleichkommt.
Diensthunde
§ 10. Der scharfe Einsatz eines Diensthundes
gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Abschnittes I zulässig
1. im Falle gerechter Notwehr;
2. zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen
Widerstandes gegen die Staatsgewalt;
3. zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme
oder zur Verhinderung des Entkommens
einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die
eines Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig
ist oder eines Geisteskranken, der für die
Sicherheit der Person oder des Eigentums als
allgemein gefährlich anzusehen ist.
Waffengebrauch geschlossener Einheiten
§ 11. Eine geschlossene Einheit ist eine in
militärischer Ordnung unter einheitlichem
Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende
Formation.
§ 12. (1) Der Waffengebrauch einer geschlossenen
Einheit ist nur auf ausdrückliche Weisung
des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde
oder dessen Vertreters an den Kommandanten
der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung
darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt
werden und hat auch die Art der anzuwendenden
Waffen zu bestimmen. Die Befehlsgebung
an die geschlossene Einheit und die
Durchführung der behördlichen Anordnung obliegen
dem Kommandanten.
(2) Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen
der geschlossenen Einheit wird durch
die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
§ 13. Kann die behördliche Anordnung nicht
rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im
Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem
Kommandanten zu.
§ 14. Der Waffengebrauch einer geschlossenen
Einheit darf, außer bei Gefahr im Verzuge, erst
angeordnet werden, wenn alle erfolgversprechenden
Möglichkeiten zur Vermeidung des Waffengebrauches
(§ 4), insbesondere die wiederholte
Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen
Zustandes und die wiederholte Androhung des
Waffengebrauches, erfolglos geblieben sind.
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 12 des Gesetzes vom
25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1/1895, betreffend
die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder, außer Kraft.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.