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149. Bundesgesetz: Waffengebrauchsgesetz 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Waffengebrauchsgesetz 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt den Waffengebrauch

im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse.

§ 2. Organe der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie

und der Gemeindewachkörper

dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von

Dienstwaffen Gebrauch machen

1. im Falle gerechter Notwehr;

2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung

einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten

Widerstandes;

3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

4. zur Verhinderung des Entkommens einer

rechtmäßig festgehaltenen Person;

5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden

Gefahr.

§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. Gummiknüppel,

2. Tränengas und andere reizauslösende Mittel,

die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung

des Gesundheitszustandes herbeiführen,

3. Wasserwerfer,

4. Schußwaffen der in Kategorie I., Z. 1 und 2

des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten

Art,

die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung

ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten

Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

§ 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn

ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen,

wie insbesondere die Aufforderung zur

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die

Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung

eines Flüchtenden, die Anwendung von

Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel,

wie insbesondere Handfesseln oder technische

Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos

erwiesen haben.

§ 5. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung,

darf nur von der am wenigsten gefährlichen,

nach der jeweiligen Lage noch geeignet

scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen

Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands-

oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des

§ 2 Z. 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch

zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer

Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung

von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen

Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden,

wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht

durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht

werden kann.

ABSCHNITT II

Lebensgefährdender Waffengebrauch

§ 7. Der mit Lebensgefährdung verbundene

Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur

zulässig

1. im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung

eines Menschen;

2. zur Unterdrückung eines Aufstandes oder

Aufruhrs;

3. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung

des Entkommens einer Person, die

eines Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig

ist, das für sich allein oder in Verbindung

mit ihrem Verhalten bei der Festnahme

oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit

des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein

gefährlichen Menschen kennzeichnet;

4. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung

des Entkommens eines Geisteskranken,

der für die Sicherheit der Person oder

des Eigentums allgemein gefährlich ist.

§ 8. (1) Der lebensgefährdende Waffengebrauch

gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar

vorangehend und deutlich wahrnehmbar

anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist

die Androhung zu wiederholen. Als Androhung

des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe

eines Warnschusses.

(2) Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist

nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte

voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei

denn, daß er unvermeidbar scheint, um eine

Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten,

durch die die Sicherheit von Personen mittelbar

oder unmittelbar gefährdet wird.

(3) Im Falle gerechter Notwehr finden die

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

Gebrauch von anderen als Dienstwaffen und von

Mitteln mit Waffenwirkung

§ 9. Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe

nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht

oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung

der einer Waffe gleichkommt.

Diensthunde

§ 10. Der scharfe Einsatz eines Diensthundes

gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Abschnittes I zulässig

1. im Falle gerechter Notwehr;

2. zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen

Widerstandes gegen die Staatsgewalt;

3. zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme

oder zur Verhinderung des Entkommens

einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die

eines Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig

ist oder eines Geisteskranken, der für die

Sicherheit der Person oder des Eigentums als

allgemein gefährlich anzusehen ist.

Waffengebrauch geschlossener Einheiten

§ 11. Eine geschlossene Einheit ist eine in

militärischer Ordnung unter einheitlichem

Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende

Formation.

§ 12. (1) Der Waffengebrauch einer geschlossenen

Einheit ist nur auf ausdrückliche Weisung

des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde

oder dessen Vertreters an den Kommandanten

der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung

darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt

werden und hat auch die Art der anzuwendenden

Waffen zu bestimmen. Die Befehlsgebung

an die geschlossene Einheit und die

Durchführung der behördlichen Anordnung obliegen

dem Kommandanten.

(2) Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen

der geschlossenen Einheit wird durch

die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

§ 13. Kann die behördliche Anordnung nicht

rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im

Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem

Kommandanten zu.

§ 14. Der Waffengebrauch einer geschlossenen

Einheit darf, außer bei Gefahr im Verzuge, erst

angeordnet werden, wenn alle erfolgversprechenden

Möglichkeiten zur Vermeidung des Waffengebrauches

(§ 4), insbesondere die wiederholte

Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen

Zustandes und die wiederholte Androhung des

Waffengebrauches, erfolglos geblieben sind.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1969 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 12 des Gesetzes vom

25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1/1895, betreffend

die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen

Königreiche und Länder, außer Kraft.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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