149_1968
AT
149. Verordnung: Umlegung von Teilen der Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Dorf Seitenstetten, St. Michael am Bruckbach, Weistrach, Haidershofen und Behamberg auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 149. Verordnung: Umlegung von Teilen der Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Dorf Seitenstetten, St. Michael am Bruckbach, Weistrach, Haidershofen und Behamberg auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
1968_149_0 149. Verordnung: Umlegung von Teilen der Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Dorf Seitenstetten, St. Michael am Bruckbach, Weistrach, Haidershofen und Behamberg auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Die Straßenteilstücke der Voralpen Straße im
Bereich der Gemeinden Dorf Seitenstetten, St.
Michael am Bruckbach, Weistrach, Haidershofen
und Behamberg von
km 14,276 (alt) bis km 14,820 (alt),
km 21,733 (alt) bis km 21,955 (alt),
km 23,145 (alt) bis km 23,329 (alt),
km 24,455 (alt) bis km 24,815 (alt),
km 24,840 (alt) bis km 24,950 (alt)
werden auf die neu hergestellten Straßenteilstücke
umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke als
Bundesstraße aufgelassen.