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149_1966 AT

149. Bundesgesetz: 5. Auffangorganisationengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: 5. Auffangorganisationengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Auffangorganisationengesetz, BGBl.

Nr. 73/1957, in der Fassung der Auffangorganisationengesetz-

Novellen, BGBl. Nr. 285/1958,

BGBl. Nr. 62/1959, BGBl. Nr. 306/1959 und

BGBl. Nr. 287/1960, wird abgeändert wie folgt

§ 7 Abs. 2 hat zu lauten

„Die ,Sammelstellen' sind von ihrer Errichtung

an von der Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer,

der Sondersteuer vom Vermögen

gemäß Artikel II Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes

1963, BGBl. Nr. 83, und der Abgabe

von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen

sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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