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149. Verordnung: Prüfung für Offiziere des Truppendienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Prüfung für Offiziere des Truppendienstes

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 234/1960, in der Fassung der

Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 71/

1963, für den Dienstzweig „Offiziere des Truppendienstes"

vorgeschriebene Prüfung ist schriftlich,

mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind Kenntnisse

aus nachgenannten Gegenständen wie folgt

nachzuweisen

1. Eine fünfstündige Ausarbeitung aus Taktik

unter Zugrundelegung der Hauptkampfarten.

2. Eine dreistündige Ausarbeitung aus dem Gebiete

des inneren Dienstes.

3. Arbeiten aus der lehrplanmäßig festgelegten

Pflichtfremdsprache.

(3) Bei der mündlichen Prüfung sind Kenntnisse

aus folgenden Gegenständen nachzuweisen

1. Allgemeines Wissen

a) Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungs- und Wehrrechtes

sowie der Aufbau und die Organisation

der österreichischen Behörden.

b) Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,

insbesondere der Berufsoffiziere,

zeitverpflichteten Soldaten, Beamten und

Vertragsbediensteten der Heeresverwaltung.

c) Die Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze.

2. Lehrplanmäßig festgelegte Pflichtfremdsprache.

3. Exerzieren.

4. Allgemeiner Gefechtsdienst.

5. Praktische Kenntnisse in der Waffengattung

des Prüfungswerbers.

(4) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf

die einschlägigen Vorschriften zu erstrecken.

(5) Bei der praktischen Prüfung sind die Anwendung

des Lehrstoffes, Organisationsgabe,

Initiative und Entschlußkraft sowie

die pädagogische Qualität als Ausbilder zu

beurteilen.

§ 2. Zur Prüfung für „Offiziere des Truppendienstes"

sind Bewerber zuzulassen, die, mit Ausnahme

dieser Prüfung, die Anstellungserfordernisse

für den Dienstzweig „Offiziere des Truppendienstes"

gemäß der Heeresdienstzweigeordnung

für Heeresangehörige (Anlage zur Heeres-

Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/

1960) erfüllen.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfungen

für Offiziere des Truppendienstes ist

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

zu errichten. Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten

abzuhalten.

(2) Für die Sacherfordernisse der Prüfung für

Offiziere des Truppendienstes und für die Besorgung

der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission

hat das Bundesministerium für Landesverteidigung

aufzukommen.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen

H 1 und H 2, Beamte der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppen A und B, Lehrer

der Verwendungsgruppe L 1 oder Vertragsbedienstete

sein, die den angeführten Personengruppen

gleichzuhalten sind. Sie sind vom Bundesminister

für Landesverteidigung für die Dauer

von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre

für einen oder mehrere der im § 1 Abs. 2

und 3 angeführten Gegenstände zu bestellen.

Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung

für die gleiche Funktionsdauer

den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu

bestellen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 1 sein. Der Prüfungskommissär

für den im § 1 Abs. 2 Z. 1 genannten

Gegenstand muß Offizier des Generalstabsdienstes,

der Prüfungskommissär für den im § 1

Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 Z. 2 genannten Gegenstand

muß ein vom Bundesministerium für Landesverteidigung

bestimmter Sprachlehrer, der

Prüfungskommissär für die im § 1 Abs. 3 Z. 1

genannten Gegenstände muß rechtskundig sein.

(3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens

aber acht Prüfungskommissären zu bestehen,

die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus

der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission

zu bestellen sind.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstwege beim Vorsitzenden der Prüfungskommission

schriftlich zu beantragen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

hat über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden

und auch die Prüfungstage festzusetzen.

(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung

erhoben werden. Über die Berufung entscheidet

das Bundesministerium für Landesverteidigung.

Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission

schriftlich einzubringen.

§ 6. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung

sind durch jene Prüfungskommissäre, die für die

zu prüfenden Gegenstände nach § 1 Abs. 2 bestellt

werden, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden

des Prüfungssenates zu bestimmen.

(2) Über die Zulassung von Unterlagen und

Hilfsmitteln zur Erledigung der Prüfungsfragen

hat nach Maßgabe deren Notwendigkeit der

Vorsitzende des Prüfungssenates zu entscheiden.

§ 7. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung

ist nach Begutachtung der Arbeiten durch die

Prüfungskommissäre, die für die Prüfung der

Gegenstände nach § 1 Abs. 2 bestellt sind, vom

Prüfungssenat festzustellen. Hat die Mehrzahl

der Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der

schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,

daß der Prüfungswerber nicht über ausreichende

Kenntnisse verfügt, so gilt die Prüfung,

ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf,

als nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit

hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden.

(2) Bei der mündlichen Prüfung sind die Prüfungswerber

aus den einzelnen Gegenständen von

den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates

hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu

prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen

aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(3) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe

verhindert, die Prüfung oder einen Teil derselben

am angesetzten Prüfungstag abzulegen,

so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf

Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der

Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten

Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines

Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten,

wenn der andere Teil der Prüfung bereits

mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenat

durch Abstimmung festzustellen. Bei

Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden

zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden

werden

mit ausgezeichnetem Erfolg,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg,

mit ausreichendem Erfolg.

(2) Ober die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber

ein Zeugnis auszufertigen, in dem

der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken

sind.

(3) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht

bestanden, so ist er von der Beschlußfassung des

Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Prüfungskommission hat bei Prüfungswerbern,

die die Prüfung nicht bestanden haben,

unter Beachtung ihrer während der Offiziersausbildung

gezeigten Leistungen den Zeitpunkt

für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.

Zwischen der nicht bestandenen Prüfung und der

Wiederholungsprüfung muß ein Zeitraum von

mindestens sechs Monaten liegen.

(5) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister

für Landesverteidigung dem Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung erteilen,

die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor

Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung,

abzulegen.

§ 9. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll

zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,

die geprüften Gegenstände, die

Ergebnisse der schriftlichen, . mündlichen und

praktischen Prüfung sowie der Gesamterfolg,

gegebenenfalls auch eine zugestandene Wiederholung

der Prüfung, einzutragen sind.

§ 10. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Prüfungswerber,

Lehroffiziere der Militärakademie

sowie die vom Bundesministerium für Landesverteidigung

hiezu beauftragten Offiziere und

Beamten der Heeresverwaltung sind als Zuhörer

zuzulassen.

§ 11. Die bisher an der Militärakademie abgelegten

Abschlußprüfungen sowie die Offiziersprüfungen

im österreichischen Bundesheer vor

dem 13. März 1938 gelten als Prüfungen im

Sinne dieser Verordnung.

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