149. Verordnung: Prüfung für Offiziere des Truppendienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 234/1960, in der Fassung der
Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 71/
1963, für den Dienstzweig „Offiziere des Truppendienstes"
vorgeschriebene Prüfung ist schriftlich,
mündlich und praktisch abzulegen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind Kenntnisse
aus nachgenannten Gegenständen wie folgt
nachzuweisen
1. Eine fünfstündige Ausarbeitung aus Taktik
unter Zugrundelegung der Hauptkampfarten.
2. Eine dreistündige Ausarbeitung aus dem Gebiete
des inneren Dienstes.
3. Arbeiten aus der lehrplanmäßig festgelegten
Pflichtfremdsprache.
(3) Bei der mündlichen Prüfung sind Kenntnisse
aus folgenden Gegenständen nachzuweisen
1. Allgemeines Wissen
a) Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungs- und Wehrrechtes
sowie der Aufbau und die Organisation
der österreichischen Behörden.
b) Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
insbesondere der Berufsoffiziere,
zeitverpflichteten Soldaten, Beamten und
Vertragsbediensteten der Heeresverwaltung.
c) Die Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze.
2. Lehrplanmäßig festgelegte Pflichtfremdsprache.
3. Exerzieren.
4. Allgemeiner Gefechtsdienst.
5. Praktische Kenntnisse in der Waffengattung
des Prüfungswerbers.
(4) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf
die einschlägigen Vorschriften zu erstrecken.
(5) Bei der praktischen Prüfung sind die Anwendung
des Lehrstoffes, Organisationsgabe,
Initiative und Entschlußkraft sowie
die pädagogische Qualität als Ausbilder zu
beurteilen.
§ 2. Zur Prüfung für „Offiziere des Truppendienstes"
sind Bewerber zuzulassen, die, mit Ausnahme
dieser Prüfung, die Anstellungserfordernisse
für den Dienstzweig „Offiziere des Truppendienstes"
gemäß der Heeresdienstzweigeordnung
für Heeresangehörige (Anlage zur Heeres-
Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/
1960) erfüllen.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfungen
für Offiziere des Truppendienstes ist
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
zu errichten. Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten
abzuhalten.
(2) Für die Sacherfordernisse der Prüfung für
Offiziere des Truppendienstes und für die Besorgung
der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission
hat das Bundesministerium für Landesverteidigung
aufzukommen.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen
H 1 und H 2, Beamte der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppen A und B, Lehrer
der Verwendungsgruppe L 1 oder Vertragsbedienstete
sein, die den angeführten Personengruppen
gleichzuhalten sind. Sie sind vom Bundesminister
für Landesverteidigung für die Dauer
von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre
für einen oder mehrere der im § 1 Abs. 2
und 3 angeführten Gegenstände zu bestellen.
Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung
für die gleiche Funktionsdauer
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu
bestellen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 1 sein. Der Prüfungskommissär
für den im § 1 Abs. 2 Z. 1 genannten
Gegenstand muß Offizier des Generalstabsdienstes,
der Prüfungskommissär für den im § 1
Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 Z. 2 genannten Gegenstand
muß ein vom Bundesministerium für Landesverteidigung
bestimmter Sprachlehrer, der
Prüfungskommissär für die im § 1 Abs. 3 Z. 1
genannten Gegenstände muß rechtskundig sein.
(3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens
aber acht Prüfungskommissären zu bestehen,
die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus
der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
zu bestellen sind.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstwege beim Vorsitzenden der Prüfungskommission
schriftlich zu beantragen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
hat über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden
und auch die Prüfungstage festzusetzen.
(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung
erhoben werden. Über die Berufung entscheidet
das Bundesministerium für Landesverteidigung.
Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission
schriftlich einzubringen.
§ 6. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung
sind durch jene Prüfungskommissäre, die für die
zu prüfenden Gegenstände nach § 1 Abs. 2 bestellt
werden, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
des Prüfungssenates zu bestimmen.
(2) Über die Zulassung von Unterlagen und
Hilfsmitteln zur Erledigung der Prüfungsfragen
hat nach Maßgabe deren Notwendigkeit der
Vorsitzende des Prüfungssenates zu entscheiden.
§ 7. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung
ist nach Begutachtung der Arbeiten durch die
Prüfungskommissäre, die für die Prüfung der
Gegenstände nach § 1 Abs. 2 bestellt sind, vom
Prüfungssenat festzustellen. Hat die Mehrzahl
der Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der
schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,
daß der Prüfungswerber nicht über ausreichende
Kenntnisse verfügt, so gilt die Prüfung,
ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf,
als nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit
hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden.
(2) Bei der mündlichen Prüfung sind die Prüfungswerber
aus den einzelnen Gegenständen von
den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates
hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu
prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen
aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(3) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe
verhindert, die Prüfung oder einen Teil derselben
am angesetzten Prüfungstag abzulegen,
so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf
Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der
Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten
Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines
Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten,
wenn der andere Teil der Prüfung bereits
mit Erfolg abgelegt wurde.
§ 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenat
durch Abstimmung festzustellen. Bei
Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden
zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden
werden
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Ober die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber
ein Zeugnis auszufertigen, in dem
der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken
sind.
(3) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden, so ist er von der Beschlußfassung des
Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Prüfungskommission hat bei Prüfungswerbern,
die die Prüfung nicht bestanden haben,
unter Beachtung ihrer während der Offiziersausbildung
gezeigten Leistungen den Zeitpunkt
für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.
Zwischen der nicht bestandenen Prüfung und der
Wiederholungsprüfung muß ein Zeitraum von
mindestens sechs Monaten liegen.
(5) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister
für Landesverteidigung dem Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung erteilen,
die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung,
abzulegen.
§ 9. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll
zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,
die geprüften Gegenstände, die
Ergebnisse der schriftlichen, . mündlichen und
praktischen Prüfung sowie der Gesamterfolg,
gegebenenfalls auch eine zugestandene Wiederholung
der Prüfung, einzutragen sind.
§ 10. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Prüfungswerber,
Lehroffiziere der Militärakademie
sowie die vom Bundesministerium für Landesverteidigung
hiezu beauftragten Offiziere und
Beamten der Heeresverwaltung sind als Zuhörer
zuzulassen.
§ 11. Die bisher an der Militärakademie abgelegten
Abschlußprüfungen sowie die Offiziersprüfungen
im österreichischen Bundesheer vor
dem 13. März 1938 gelten als Prüfungen im
Sinne dieser Verordnung.