Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
149_1964 AT

149. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspflegergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspflegergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962,

wird geändert wie folgt

1. Die Z. 2 des § 4 hat zu lauten

„2. Verlassenschafts-, Vormundschafts- und

Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages

und der Einziehung gerichtlicher

Verwahrnisse;"

2. Die Überschrift des § 16 hat zu lauten

„Wirkungskreis in Vormundschafts-

und Pflegschaftssachen

sowie in Angelegenheiten des Gerichtserlages

und der Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse."

3. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der

Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die

Geschäfte nach den §§ 8 bis 10 des Bundesgesetzes

vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über

die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse und

die damit zusammenhängenden Verfügungen nach

dem eben genannten Bundesgesetz."

Artikel II.

Der Wirkungskreis der Gerichtsbeamten, die

für das Arbeitsgebiet Verlassenschafts-, Vormundschafts-

und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten

des Gerichtserlages zum Rechtspfleger bestellt

worden sind, umfaßt auch die Angelegenheiten

der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →