149. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspflegergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962,
wird geändert wie folgt
1. Die Z. 2 des § 4 hat zu lauten
„2. Verlassenschafts-, Vormundschafts- und
Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages
und der Einziehung gerichtlicher
Verwahrnisse;"
2. Die Überschrift des § 16 hat zu lauten
„Wirkungskreis in Vormundschafts-
und Pflegschaftssachen
sowie in Angelegenheiten des Gerichtserlages
und der Einziehung
gerichtlicher Verwahrnisse."
3. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der
Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die
Geschäfte nach den §§ 8 bis 10 des Bundesgesetzes
vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über
die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse und
die damit zusammenhängenden Verfügungen nach
dem eben genannten Bundesgesetz."
Artikel II.
Der Wirkungskreis der Gerichtsbeamten, die
für das Arbeitsgebiet Verlassenschafts-, Vormundschafts-
und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten
des Gerichtserlages zum Rechtspfleger bestellt
worden sind, umfaßt auch die Angelegenheiten
der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.