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149_1963 AT

149. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

Nach Mitteilung des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 59/1961 folgende weitere

Staaten das Abkommen über die Einfuhr von

Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/

1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem

beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Madagaskar 23. Mai 1962

Neuseeland (mit

Erklärung) 29. Juni 1962

Gabon 4. September 1962

Italien 26. November 1962

Tanganjika 26. März 1963

Die Regierung von Neuseeland hat gemäß

Artikel XIII des Abkommens erklärt, daß das

Abkommen auf die Tokelau-Inseln anwendbar

ist, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.

Die Regierungen von Nigeria, Sierra

Leone und Kongo (Leopoldville) haben erklärt,

sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten;

die Anwendung desselben war bereits

vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete

dieser Staaten ausgedehnt worden.

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