149. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 59/1961 folgende weitere
Staaten das Abkommen über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/
1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem
beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Madagaskar 23. Mai 1962
Neuseeland (mit
Erklärung) 29. Juni 1962
Gabon 4. September 1962
Italien 26. November 1962
Tanganjika 26. März 1963
Die Regierung von Neuseeland hat gemäß
Artikel XIII des Abkommens erklärt, daß das
Abkommen auf die Tokelau-Inseln anwendbar
ist, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
Die Regierungen von Nigeria, Sierra
Leone und Kongo (Leopoldville) haben erklärt,
sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten;
die Anwendung desselben war bereits
vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete
dieser Staaten ausgedehnt worden.