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149_1962 AT

149. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Markenschutzgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Markenschutzgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes,

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 29. März 1962, G 6/61, den

§ 22 f Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953

(Anlage 1 der Kundmachung der Bundesregierung

vom 17. Feber 1953, BGBl. Nr. 38, über

die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften

auf dem Gebiete des Markenrechtes) als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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