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149_1961 AT

149. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu den Bahama-Inseln.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu den Bahama-Inseln.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) Auf den Bahama-Inseln genießen

Marken von Unternehmen mit dem Sitz in

Österreich (österreichische Marken) denselben

Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem

Sitz auf den Bahama-Inseln.

(2) Auf den Bahama-Inseln ist der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

auf den Bahama-Inseln haben, genießen daher in

Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes

1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden

Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind.

Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich

ist ein Nachweis, daß die Marken auf den Bahama-

Inseln registriert sind, nicht zu erbringen.

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