149. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu den Bahama-Inseln.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) Auf den Bahama-Inseln genießen
Marken von Unternehmen mit dem Sitz in
Österreich (österreichische Marken) denselben
Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem
Sitz auf den Bahama-Inseln.
(2) Auf den Bahama-Inseln ist der Schutz österreichischer
Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
auf den Bahama-Inseln haben, genießen daher in
Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes
1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden
Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind.
Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich
ist ein Nachweis, daß die Marken auf den Bahama-
Inseln registriert sind, nicht zu erbringen.