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149_1959 AT

149. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes

vom 26. Juni 1953, BGBl. Nr. 64, werden ab

1. September 1959 im Wege der Oesterreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 1 Schilling

in folgender Ausstattung ausgegeben werden

Das 1-Schilling-Stück wird aus Kupfer mit

einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt.

Es hat ein Stückgewicht von 4'2 g und einen

Durchmesser von 22'5 mm. Die eine Seite enthält

die Wertziffer „1", darunter das Wort „Schilling"

und die Jahreszahl der Ausprägung sowie

die halbkreisförmige Umschrift „Republik Österreich".

Die andere Seite zeigt drei Edelweißblüten,

umgeben von der Umschrift „Ein Schilling".

Die innere Einfassung besteht auf beiden

Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der

Münze ist glatt.

Die Münzen zu 1 Schilling sind bei allen Kassen

des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe bis zu einem Gesamtbetrag

von 50 S, im Privatverkehr bis zu

einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert

in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der

Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter

Menge, von den Bundeskassen nach

Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen

Banknoten umzuwechseln.

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