149. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes
vom 26. Juni 1953, BGBl. Nr. 64, werden ab
1. September 1959 im Wege der Oesterreichischen
Nationalbank Scheidemünzen zu 1 Schilling
in folgender Ausstattung ausgegeben werden
Das 1-Schilling-Stück wird aus Kupfer mit
einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt.
Es hat ein Stückgewicht von 4'2 g und einen
Durchmesser von 22'5 mm. Die eine Seite enthält
die Wertziffer „1", darunter das Wort „Schilling"
und die Jahreszahl der Ausprägung sowie
die halbkreisförmige Umschrift „Republik Österreich".
Die andere Seite zeigt drei Edelweißblüten,
umgeben von der Umschrift „Ein Schilling".
Die innere Einfassung besteht auf beiden
Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der
Münze ist glatt.
Die Münzen zu 1 Schilling sind bei allen Kassen
des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe bis zu einem Gesamtbetrag
von 50 S, im Privatverkehr bis zu
einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert
in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der
Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter
Menge, von den Bundeskassen nach
Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen
Banknoten umzuwechseln.