149. Bundesgesetz: 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Soweit die Republik Österreich für eine
auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages auf sie
übergegangene Forderung vertragliche oder gesetzliche
Zinsen geltend macht, hat der Schuldner
nur ab 1. Jänner 1953 fällig gewordene oder fällig
werdende Zinsen, und zwar nur in der vereinbarten
oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht mehr
als 4% jährlich zu bezahlen.
(2) Die Beschränkung des Zinsenlaufes auf die
Zeit ab 1. Jänner 1953 gemäß Abs. 1 gilt nicht
für Darlehensforderungen privater Bauspar-
kassen und für Wertpapiere, die durch besondere
Verlosung gemäß § 25 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 188, aufgeteilt und umgeschuldet werden. Die
Beschränkung des Zinsenlaufes auf die Zeit ab
1. Jänner 1953 gilt für Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen
nur, soweit es sich um
Schuldverschreibungen handelt.
(3) Die Beschränkung des Zinssatzes auf nicht
mehr als 4% jährlich gemäß Abs. 1 gilt nicht für
Schuldverschreibungen, für Darlehensforderungen
privater Bausparkassen, für Deckungswerte von
Versicherungsunternehmungen und für Deckungswerte,
die am 8. Mai 1945 für unter die
westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung
fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
deutscher Emissionsinstitute
nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem
Deckungsregister eingetragen waren. Ist bei Forderungen,
die Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen
oder von deutschen Emissionsinstituten
darstellen, eine Zinserhöhung für den
Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf
Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eingetreten ist,
geltend gemacht werden.
(4) Soweit Zinsen bereits bezahlt oder gutgeschrieben
wurden, hat es hiebei sein Bewenden.
§ 2. (1) Macht die Republik Österreich auf
Grund der Übertragung gemäß Art. 22 des
Staatsvertrages eine Geldforderung geltend, die
am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reich oder einer
seiner Einrichtungen (§ 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes)
zustand, so kann der
Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen
aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die
ihm am 8. Mai 1945 gegen das Deutsche Reich
oder eine seiner Einrichtungen zustanden und die
im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht getilgt
sind.
(2) Ansprüche gegen das Deutsche Reich aus
dem Titel der Restabgeltung gelten als Geldforderungen
aus Rechtsgeschäften.
(3) Stand dem Schuldner am 8. Mai 1945 eine
Geldforderung aus Rechtsgeschäften gegen die
Bank der Deutschen Luftfahrt AG. oder die Ernst
Heinckel AG. zu, die noch nicht getilgt ist, so
kann er oder sein Gesamtrechtsnachfolger diese
Forderung gegen eine von der Republik Österreich
geltend gemachte in Abs. 1 bezeichnete
Forderung insoweit aufrechnen, als er seine Forderung
bei Anwendung des Art. 22 oder 28 Vermögensvertrag,
BGBl. Nr. 119/1958, gegen die
schuldnerische Gesellschaft geltend machen
könnte.
(4) Forderungen aus Schuldverschreibungen des
Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sowie
aus Steuergutscheinen des Deutschen Reiches
können nicht aufgerechnet werden.
§ 3. Macht die Republik Österreich auf Grund
der Übertragung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages
eine Geldforderung geltend, die am
8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder
juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes)
zustand, so kann der
Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen
aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die
ihm am 8. Mai 1945 gegen dieselbe deutsche
physische oder juristische Person zustanden und
die im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht
getilgt sind.
§ 4. Im Falle der Aufrechnung gemäß § 2 oder
§ 3 gilt die Beschränkung des Zinsenlaufes und
des Zinssatzes gemäß § 1 auch für die zur Aufrechnung
gelangende Gegenforderung des Schuldners
der Republik Österreich.
§ 5. (1) Soweit aus Krediten oder Darlehen einer
deutschen physischen oder juristischen Person vor
dem 8. Mai 1945 angeschaffte oder hergestellte
Vermögenswerte ganz oder teilweise durch unmittelbare
Kriegseinwirkung zerstört oder durch
eine Besatzungsmacht demontiert oder sonst
weggenommen wurden, kann der Schuldner,
wenn die Republik Österreich auf Grund der
Übertragung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages
die Kredit- oder Darlehensforderung geltend
macht, die Minderung seiner Verbindlichkeit um
den Betrag fordern, der dem durch die Zerstörung
verursachten Schaden entspricht. Bei der
Ermittlung des Schadens sind die Preis- und
Wertverhältnisse zur Zeit der Anschaffung oder
Herstellung zugrunde zu legen.
(2) Der Anspruch auf Minderung gemäß Abs. 1
besteht nicht, soweit der Schaden ersetzt wurde
oder auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften
ein Entschädigungsanspruch besteht.
§ 6. Bei Anwendung der §§ 1 bis 3 und 5 macht
es keinen Unterschied, ob die gemäß Art. 22 des
Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangene
Forderung unmittelbar durch die
Republik Österreich oder durch einen öffentlichen
Verwalter geltend gemacht wird.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das
Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium
für Justiz betraut.