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149_1958 AT

149. Bundesgesetz: 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Soweit die Republik Österreich für eine

auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages auf sie

übergegangene Forderung vertragliche oder gesetzliche

Zinsen geltend macht, hat der Schuldner

nur ab 1. Jänner 1953 fällig gewordene oder fällig

werdende Zinsen, und zwar nur in der vereinbarten

oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht mehr

als 4% jährlich zu bezahlen.

(2) Die Beschränkung des Zinsenlaufes auf die

Zeit ab 1. Jänner 1953 gemäß Abs. 1 gilt nicht

für Darlehensforderungen privater Bauspar-

kassen und für Wertpapiere, die durch besondere

Verlosung gemäß § 25 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 188, aufgeteilt und umgeschuldet werden. Die

Beschränkung des Zinsenlaufes auf die Zeit ab

1. Jänner 1953 gilt für Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen

nur, soweit es sich um

Schuldverschreibungen handelt.

(3) Die Beschränkung des Zinssatzes auf nicht

mehr als 4% jährlich gemäß Abs. 1 gilt nicht für

Schuldverschreibungen, für Darlehensforderungen

privater Bausparkassen, für Deckungswerte von

Versicherungsunternehmungen und für Deckungswerte,

die am 8. Mai 1945 für unter die

westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung

fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

deutscher Emissionsinstitute

nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem

Deckungsregister eingetragen waren. Ist bei Forderungen,

die Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen

oder von deutschen Emissionsinstituten

darstellen, eine Zinserhöhung für den

Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf

Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eingetreten ist,

geltend gemacht werden.

(4) Soweit Zinsen bereits bezahlt oder gutgeschrieben

wurden, hat es hiebei sein Bewenden.

§ 2. (1) Macht die Republik Österreich auf

Grund der Übertragung gemäß Art. 22 des

Staatsvertrages eine Geldforderung geltend, die

am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reich oder einer

seiner Einrichtungen (§ 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes)

zustand, so kann der

Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen

aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die

ihm am 8. Mai 1945 gegen das Deutsche Reich

oder eine seiner Einrichtungen zustanden und die

im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht getilgt

sind.

(2) Ansprüche gegen das Deutsche Reich aus

dem Titel der Restabgeltung gelten als Geldforderungen

aus Rechtsgeschäften.

(3) Stand dem Schuldner am 8. Mai 1945 eine

Geldforderung aus Rechtsgeschäften gegen die

Bank der Deutschen Luftfahrt AG. oder die Ernst

Heinckel AG. zu, die noch nicht getilgt ist, so

kann er oder sein Gesamtrechtsnachfolger diese

Forderung gegen eine von der Republik Österreich

geltend gemachte in Abs. 1 bezeichnete

Forderung insoweit aufrechnen, als er seine Forderung

bei Anwendung des Art. 22 oder 28 Vermögensvertrag,

BGBl. Nr. 119/1958, gegen die

schuldnerische Gesellschaft geltend machen

könnte.

(4) Forderungen aus Schuldverschreibungen des

Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sowie

aus Steuergutscheinen des Deutschen Reiches

können nicht aufgerechnet werden.

§ 3. Macht die Republik Österreich auf Grund

der Übertragung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages

eine Geldforderung geltend, die am

8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder

juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes)

zustand, so kann der

Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen

aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die

ihm am 8. Mai 1945 gegen dieselbe deutsche

physische oder juristische Person zustanden und

die im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht

getilgt sind.

§ 4. Im Falle der Aufrechnung gemäß § 2 oder

§ 3 gilt die Beschränkung des Zinsenlaufes und

des Zinssatzes gemäß § 1 auch für die zur Aufrechnung

gelangende Gegenforderung des Schuldners

der Republik Österreich.

§ 5. (1) Soweit aus Krediten oder Darlehen einer

deutschen physischen oder juristischen Person vor

dem 8. Mai 1945 angeschaffte oder hergestellte

Vermögenswerte ganz oder teilweise durch unmittelbare

Kriegseinwirkung zerstört oder durch

eine Besatzungsmacht demontiert oder sonst

weggenommen wurden, kann der Schuldner,

wenn die Republik Österreich auf Grund der

Übertragung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages

die Kredit- oder Darlehensforderung geltend

macht, die Minderung seiner Verbindlichkeit um

den Betrag fordern, der dem durch die Zerstörung

verursachten Schaden entspricht. Bei der

Ermittlung des Schadens sind die Preis- und

Wertverhältnisse zur Zeit der Anschaffung oder

Herstellung zugrunde zu legen.

(2) Der Anspruch auf Minderung gemäß Abs. 1

besteht nicht, soweit der Schaden ersetzt wurde

oder auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften

ein Entschädigungsanspruch besteht.

§ 6. Bei Anwendung der §§ 1 bis 3 und 5 macht

es keinen Unterschied, ob die gemäß Art. 22 des

Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangene

Forderung unmittelbar durch die

Republik Österreich oder durch einen öffentlichen

Verwalter geltend gemacht wird.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das

Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium

für Justiz betraut.

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