149. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Getreidewirtschaftsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1.
Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 168, über
die Regelung der Getreide- und Futtermittelwirtschaft
(Getreidewirtschaftsgesetz) neu verlautbart.
Artikel 2.
(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben
1. 2. Getreidewirtschaftsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 136/1953,
2. 5. Getreidewirtschaftsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 275/1955.
(2) Gegenstandslos geworden und daher nicht
berücksichtigt sind
1. die Getreidewirtschaftsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 70/1953,
2. die 3. Getreidewirtschaftsgesetznovelle,
BGBl. Nr. 125/1954, und
3. die 4. Getreidewirtschaftsgesetznovelle,
BGBl. Nr. 103/1955.
(3) Ferner sind als gegenstandslos geworden
nicht berücksichtigt die Bestimmungen des § 16
Abs. 1 zweiter Satz und des § 22 Abs. 2 und 3.
(4) Die Bestimmungen des Art. I der 5. Getreidewirtschaftsgesetznovelle
sind unter der
Überschrift „Abschnitt I." als § 1 in das neu zur
Verlautbarung gelangende Bundesgesetz aufgenommen.
Der Überschrift vor dem ursprünglichen
§ 1 ist die Überschrift „Abschnitt II." vorgesetzt.
Bei den Überschriften vor den ursprünglichen
§§ 1, 9, 20 und 22 sind die römischen
Ordnungszahlen weggelassen.
(5) Die einzelnen Paragraphen des neu zur
Verlautbarung gelangenden Bundesgesetzes sind
mit neuen Ordnungszahlen versehen.
Artikel 3.
Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als
„Getreidewirtschaftsgesetz 1956" zu bezeichnen.
Artikel 4.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgestellt.