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149_1956 AT

149. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Getreidewirtschaftsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Getreidewirtschaftsgesetzes.

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 168, über

die Regelung der Getreide- und Futtermittelwirtschaft

(Getreidewirtschaftsgesetz) neu verlautbart.

Artikel 2.

(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben

1. 2. Getreidewirtschaftsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 136/1953,

2. 5. Getreidewirtschaftsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 275/1955.

(2) Gegenstandslos geworden und daher nicht

berücksichtigt sind

1. die Getreidewirtschaftsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 70/1953,

2. die 3. Getreidewirtschaftsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 125/1954, und

3. die 4. Getreidewirtschaftsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 103/1955.

(3) Ferner sind als gegenstandslos geworden

nicht berücksichtigt die Bestimmungen des § 16

Abs. 1 zweiter Satz und des § 22 Abs. 2 und 3.

(4) Die Bestimmungen des Art. I der 5. Getreidewirtschaftsgesetznovelle

sind unter der

Überschrift „Abschnitt I." als § 1 in das neu zur

Verlautbarung gelangende Bundesgesetz aufgenommen.

Der Überschrift vor dem ursprünglichen

§ 1 ist die Überschrift „Abschnitt II." vorgesetzt.

Bei den Überschriften vor den ursprünglichen

§§ 1, 9, 20 und 22 sind die römischen

Ordnungszahlen weggelassen.

(5) Die einzelnen Paragraphen des neu zur

Verlautbarung gelangenden Bundesgesetzes sind

mit neuen Ordnungszahlen versehen.

Artikel 3.

Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als

„Getreidewirtschaftsgesetz 1956" zu bezeichnen.

Artikel 4.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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