149. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Steuerpflicht.
§ 1. Steuergegenstand.
(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische
Grundbesitz. Grundbesitz ist
1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
(§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes
1955);
3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken
besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes
1955).
(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf
das Inland erstrecken
1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes
1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
stehen die im § 60 Abs. 1 Z. 2 des Bewertungsgesetzes
1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke
gleich;
2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes
1955). Den Grundstücken stehen die im
§ 60 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes 1955
bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
§ 2. Befreiungen.
Keine Grundsteuer ist zu entrichten für
1. Grundbesitz
a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes, wenn der
Grundbesitz vom Eigentümer für einen
öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt
wird (§ 6),
b) des Bundes, der zum Eisenbahnvermögen
gehört und von den Österreichischen Bundesbahnen
für ihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke
benutzt wird. Die Befreiung
beschränkt sich bei dem Grundbesitz,
der für Betriebszwecke benutzt wird, auf
die Hälfte der an sich zu entrichtenden
Steuer;
2. Grundbesitz der Österreichischen Gesellschaft
vom Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen
Verbände, wenn der Grundbesitz vom
Eigentümer für seine Aufgaben benutzt wird;
3. Grundbesitz
a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes,
b) einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse, die
nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen
Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
mildtätigen oder mildtätigen und
gemeinnützigen Zwecken dient,
wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für
mildtätige Zwecke benutzt wird;
4. Grundbesitz eines Sportvereines, der von
ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (J 7).
Nicht begünstigt sind jedoch
a) Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich
über das zur Durchführung ihrer
sportlichen Zwecke erforderliche Maß
hinausgehen,
b) Vereine, die den Sport gewerbsmäßig betreiben
(Berufssport);
5. a) Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
gewidmet ist,
b) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer
anderen Körperschaft des öffentlichen
Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft für
Zwecke der Seelsorge oder der religiösen
Unterweisung benutzt wird,
c) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft oder
einer anderen Körperschaft des öffentlichen
Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft
für ihre Verwaltungszwecke benutzt wird;
6. Grundbesitz einer der unter den Z. 1 bis 5
lit. a genannten Körperschaften, Personenvereinigungen,
Vermögensmassen oder Verbände,
der von einer anderen derartigen Körperschaft,
Personenvereinigung, Vermögensmasse
oder einem anderen derartigen Verband
für ihre nach den Z. 1 bis 5 begünstigten Zwecke
benutzt wird;
7. a) Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Körperschaft
des öffentlichen Rechtes für Zwecke
der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der
Erziehung, insbesondere für Zwecke von
Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen,
Halbinternaten, Tagesschulheimstätten,
Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen,
Horten oder Kindertagesstätten
benutzt wird und nicht bereits nach
den vorstehenden Vorschriften befreit ist.
Wird der Grundbesitz nicht vom Eigentümer
für die bezeichneten Zwecke benutzt,
so tritt Befreiung nur ein, wenn der
Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes ist,
b) Grundbesitz, der nicht von den unter lit. a
genannten Körperschaften für die bezeich-
neten Zwecke benutzt wird, wenn das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem für das Fachgebiet zuständigen
Bundesministerium anerkannt
hat, daß der Benutzungszweck im öffentlichen
Interesse liegt. Lit. a zweiter Satz
gilt entsprechend;
8. Grundbesitz, der für Zwecke einer Heil-
und Pflegeanstalt benutzt wird und nicht bereits,
nach den vorstehenden Vorschriften befreit
ist, wenn die, Anstalt nach den für Heil- und
Pflegeanstalten geltenden besonderen Vorschriften
als auf gemeinnütziger Grundlage geführte
Krankenanstalt zu betrachten ist. Z. 7 lit. a
zweiter Satz gilt entsprechend;
9. a) die dem öffentlichen Verkehr dienenden
Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen
Wasserläufe, Häfen und Schienenwege,
einschließlich der Seitengräben, Böschungen,
Schutzstreifen, Schneedämme
und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen
liegenden Gelandestreifen,
b) den dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen
Verkehrs dienenden sowie den
für den Flugsicherungdienst benutzten
Grundbesitz,
c) die fließenden Gewässer (Ströme und
Flüsse einschließlich der Altwasser sowie
Bäche), die deren Abfluß regelnden Sammelbecken
und die im Eigentum des Bundes,
eines Landes, einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes stehenden Seen
und Teiche,
d) die im Interesse der Ordnung und Verbesserung
der Wasser- und Bodenverhältnisse
unterhaltenen Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
der Wissergenossenschaften,
der Wasserwerksgenossenschaften
und der Wasserverbände sowie sonstige
der wasserrechtlichen Bewilligung unterliegende
Schutz- und Regulierungswasserbauten
(§§ 37 bis 40 und 60 bis 80 des
Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934,
BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht),
e) die Bestattungsplätze;
10. Grundbesitz eines fremden Staates, der für
Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder
Konsulaten dieses Staates benutzt wird, unter
der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.
§ 3. Steuerpflicht bei Benutzung
zu Wohnzwecken.
(1) Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist
nicht als für einen der nach § 2 Z. 1 bis 8 und
Z. 10 begünstigten Zwecke benutzt anzusehen;
dies gilt auch für die zugehörigen Hofräume und
Hausgärten. Den begünstigten Zwecken dient jedoch
der unter Z. 1 bis 6 nachstehend bezeichnete
Grundbesitz. Demnach ist unter den weiteren
Voraussetzungen des § 2 keine Grundsteuer
zu entrichten für
1. Die Kasernen und Lagerunterkünfte des
Bundesheeres, der Polizei, der Gendarmerie, der
Zollwache und der Justizwache einschließlich der
Wohnungen, die den kasernenbenutzungspflichtigen
Personen zugewiesen sind (Kasernenwohnungen);
2. die Wohnräume in den Heimen der Österreichischen
Gesellschaft vom Roten Kreuz und
der ihr angeschlossenen Verbände, die für die
Aufnahme erholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger
Personen bestimmt sind;
3. die Wohnräume der hilfsbedürftigen Personen
in den Gebäuden, für die wegen Benutzung
für mildtätige Zwecke keine Grundsteuer
zu entrichten ist;
4. a) die gemeinschaftlichen Wohnräume für
Schüler. Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder
bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z. 7 lit. a
benutzt wird,
b) die gemeinschaftlichen Wohnräume für
Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder
bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z. 7 lit. b
benutzt wird, wenn das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
für das Fachgebiet zuständigen Bundesministerium
anerkannt hat, daß die Unterbringung
der Schüler, Zöglinge, Lehrlinge
oder Kinder in den gemeinschaftlichen
Wohnräumen zur Erfüllung der im § 2
Z. 7 bezeichneten Zwecke notwendig ist.
Der besonderen Anerkennung bedarf es
ohne Rücksicht darauf, ob hinsichtlich des
Grundbesitzes, zu dem die gemeinschaftlichen
Wohnräume gehören, eine Anerkennung
im Sinne des § 2 Z. 7 lit. b ausgesprochen
wurde oder nicht;
5. Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung
der begünstigten Zwecke ständig bereithalten
müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie
nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen;
6. Grundbesitz eines fremden Staates, der den
Wohnzwecken der Beamten und Angestellten
der fremden Vertretung dient.
(2) Gemeinschaftliche Speiseräume und sonstige
gemeinschaftliche Aufenthaltsräume sowie Empfangsräume
sind den im Abs. 1 bezeichneten
Räumen gleichzustellen.
§ 4. Unmittelbare Benutzung des
Steuergegenstandes als Voraussetzung
für die Steuerbefreiung.
(1) Die Befreiung tritt nur ein, wenn der
Steuergegenstand für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten
Zwecke unmittelbar benutzt wird.
(2) Oient der Steuergegenstand auch anderen
Zwecken und wird für die steuerbegünstigten
Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des
Steuergegenstandes benutzt, so ist nur dieser
Teil befreit.
(3) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil
des Steuergegenstandes sowohl steuerbegünstigten
als auch anderen Zwecken, ohne daß eine
räumliche Abgrenzung für die verschiedenen
Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand
oder der Teil nur befreit, wenn die steuerbegünstigten
Zwecke überwiegen.
(4) Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen
in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern,
Erziehungsanstalten, Blinden- und Krüppelheimen
und anderen derartigen Anstalten, die unter
§ 2 fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für
steuerbegünstigte Zwecke anzunehmen, wenn
die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den
Werkstätten usw. zur Erfüllung des Anstaltszweckes
(zum Beispiel aus Gründen der Besserung,
der Erziehung oder der Gesundung) unerläßlich
ist.
(5) Ein Steuergegenstand wird für steuerbegünstigte
Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar
benutzt, in dem er dem Benutzungszweck
tatsächlich zugeführt worden ist. Ist die
Benutzung des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte
Zwecke in Aussicht genommen oder
wird er für diese Zwecke hergerichtet, so ist die
Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch
nicht erfüllt.
§ 5. Dauer der Voraussetzungen,
für die Steuerbefreiung.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
sind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn anzunehmen
ist, daß die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen
wenigstens auf die Dauer von
zwölf Monaten vorliegen werden. Dabei ist der
Zeitraum, für den die Voraussetzungen unmittelbar
vor dem Stichtag, auf den die Steuer festgesetzt
wird, vorgelegen haben, mitzuberücksichtigen.
Die Vorschrift des ersten Satzes gilt auch
für die Fälle, in denen die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung für den ganzen Steuergegenstand
eintreten (§ 23 Abs. 1).
§ 6. Öffentlicher Dienst oder
Gebrauch.
(1) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im
Sinne des § 2 Z. 1 lit. a ist die Ausübung der
öffentlichen Gewalt oder der Gebrauch durch die
Allgemeinheit.
(2) Eine im öffentlichen Interesse getroffene
Regelung des Allgemeingebrauches oder die Forderung
eines Entgeltes schließt die Annahme
eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauches nicht
aus. Notwendig ist jedoch, daß der bestimmungsgemäße
Gebrauch der Allgemeinheit tatsächlich
freisteht und daß das Entgelt nicht in der Absicht,
Gewinn zu erzielen, gefordert wird
(3) Als öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist
nicht anzusehen die Herstellung oder Gewinnung
von Gegenständen, die für einen öffentlichen
Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen.
Dagegen fällt die Lagerung derartiger Gegenstände
nach ihrer Übernahme aus dem Betrieb,
in dem sie hergestellt oder gewonnen sind, unter
den Begriff des öffentlichen Dienstes oder Gebrauches,
wenn die Lagerung dem Zweck dient,
die Gegenstände für eine Verwendung im öffentlichen
Dienst oder Gebrauch bereitzustellen.
(4) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht
anzunehmen bei Betrieben, die der Versorgung
der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität
oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem
öffentlichen Hafenbetrieb dienen.
§ 7. Für sportliche Zwecke benutzter
Grundbesitz.
(1) Als für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz
sind solche Anlagen (Plätze und Räume)
anzusehen, die für die körperliche Ertüchtigung
durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) benutzt
werden und für diese Zwecke besonders
hergerichtet sind (sportliche Anlagen).
(2) Zu den sportlichen Anlagen (Abs. 1)
rechnen auch Unterrichts- und Schulungsräume,
Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften,
Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie
Räume zur Aufbewahrung des Sportgeräts,
auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder
ganz oder teilweise vermietet sind. Zu
den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts-
und Schutzhütten von Bergsteiger-, Schi-
und Wandervereinen.
(3) Zu den sportlichen Anlagen rechnen nicht
solche Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit
dienen.
(4) Werkstatträume gehören nur dann zu den
sportlichen Anlagen, wenn in ihnen lediglich
Arbeiten an den Sportgeräten des Vereines oder
seiner Mitglieder vorgenommen werden und sich
die Arbeiten auf die laufende Instandhaltung beschränken.
§ 8. Steuerpflicht des land- und
forstwirtschaftlich genutzten
Grundbesitzes.
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn
er einem der in § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar
dient.
(2) Die Einschränkung der Steuerbefreiung
nach Abs. 1 gilt nicht
1. Für land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken
dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt.
Auch wenn diese Grenze überschritten
wird, gilt die Einschränkung des Abs. 1 nicht für
Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur
Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus
vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr-
und Versuchszwecke benutzt werden;
2. für Grundbesitz, der unter § 2 Z.9 fällt.
§ 9. Steuerschuldner
(1) Schuldner der Grundsteuer ist
1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand
ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1
Abs. 2 Z. 1) einem anderen als dem Eigentümer
des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer
des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes
der Berechtigte für den Grund und Boden
und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf
stehenden Gebäude.
(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so
sind sie Gesamtschuldner.
(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung
des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem
Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten
einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet
worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers
(Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne
der Abs. 1 und 2.
§ 10. Persönliche Haftung.
Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner
1. Der Fruchtnießer;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem
anderen als dem Eigentümer des Grund und
Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel
oder Gebäude für den auf diese entfallenden
Steuerbetrag.
§ 11. Dingliche Haftung.
Für die Grundsteuer samt Nebengebühren
haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches
Pfandrecht.
ABSCHNITT II.
Berechnung der Grundsteuer.
UNTERABSCHNITT 1.
Besteuerungsgrundlage.
§ 12. Maßgebender Wert.
Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend,
der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
1955 für den Steuergegenstand festgestellt
worden ist.
§ 13. Zerlegung der Einheitswerte.
(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über
mehrere Gemeinden, so ist der auf die einzelne
Gemeinde entfallende Teilbetrag des Einheitswertes
durch Zerlegung zu ermitteln (Zerlegungsanteil).
In den Fällen, in denen der Steuergegenstand
in der Gemeinde der Steuer nur mit einem
Teil unterliegt, gilt als Zerlegungsanteil dieser
Gemeinde nur der Teilbetrag des Einheitswertes,
der sich für den in der Gemeinde gelegenen nicht
befreiten Teil des Steuergegenstandes ergibt.
(2) Für die Zerlegung sind die Verhältnisse in
dem Feststellungszeitpunkt maßgebend, auf den
der Einheitswert festgestellt ist.
§ 14. Zerlegungsmaßstab für land-
und forstwirtschaftliche Betriebe.
(1) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb ist der fünfte Teil des Einheitswertes der
Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und
Wirtschaftsgebäude befinden (Sitzgemeinde).
Liegen die Gebäude in mehreren Gemeinden, so
ist der fünfte Teil der Gemeinde zuzuweisen,1 in
der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes
befindet. Ist die Zuweisung des fünften Teiles
offenbar unbillig, so ist nach billigem Ermessen
ein geringerer oder höherer Betrag für die Gebäude
zuzuweisen.
(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug
des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen
Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden
nach der Ertragsfähigkeit der in den
einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen.
Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten
Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche
und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten
nicht zu berücksichtigen. Weicht die Ertragsfähigkeit
der in den einzelnen Gemeinden
gelegenen Flächen nicht wesentlich voneinander
ab, so ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der
in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen
vorzunehmen. Dabei sind die Flächen, auf denen
die Gebäude stehen und die zugehörigen Hofräume
und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.
(3) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag
von 1000 Schilling, so ist er ganz der Gemeinde
zuzuweisen, in der sich der wertvollste
Teil des Betriebes befindet. Übersteigt der Einheitswert
zwar den Betrag von 1000 Schilling,
würde aber nach den Abs. 1 und 2 einer Gemeinde
ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht
mehr als 1000 Schilling beträgt, so ist dieser Teilbetrag
der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die
Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden oder,
wenn diese in mehreren Gemeinden gelegen sind,
jener Gemeinde, in der sich der wertvollste Teil
des Gebäudebestandes befindet.
§ 15. Zerlegungsmaßstab für
Grundstücke.
(1) Bei einem Grundstück ist der Einheitswert
auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis
zu zerlegen, in dem die Werte der in den
einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des
Grundstückes zueinander stehen.
(2) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag
von 1000 Schilling, so ist er ganz der Gemeinde
zuzuweisen, in der sich der wertvollste
Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der
Einheitswert zwar den Betrag von 1000 Schilling,
würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag
zuzuweisen sein, der nicht mehr als
1000 Schilling beträgt, so ist dieser Teilbetrag
der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.
§ 16. Zerlegungsmaßstab für besondere
Fälle.
(1) Haben sich im einzelnen Fall die Gemeinden
mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung geeinigt,
so ist die Zerlegung nach Maßgabe der
Einigung vorzunehmen.
(2) Ergibt sich aus den Besonderheiten des einzelnen
Falles ein Zerlegungsmaßstab, der nach
Lage der Verhältnisse leichter anwendbar ist als
der in den §§ 14 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 1 vorgesehene
Zerlegungsmaßstab und der den tatsächlichen
Beteiligungsverhältnissen hinreichend
Rechnung trägt, so kann die Zerlegung nach diesem
Zerlegungsmaßstab vorgenommen werden.
(3) Führt die Zerlegung nach dem in den §§ 14
Abs. 1 und 2 und 15 Abs. I vorgesehenen Zerlegungsmaßstab
im einzelnen Fall zu einem offenbar
unbilligen Ergebnis, so kann die Zerlegung
nach einem Maßstab vorgenommen werden, der
dem tatsächlichen Beteiligungsverhältnis Rechnung
trägt.
§ 17. Zerlegungsverfahren.
(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung.
(2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt
der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzugeben.
Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die
Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann
auch listenmäßig erfolgen.
UNTERABSCHNITT 2.
Festsetzung der Steuermeßbeträge.
§ 18. Steuermeßbetrag.
(1) Bei der Berechnung der, Grundsteuer ist von
einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser, ist
durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl)
auf den Einheitswert zu ermitteln. Die
Festsetzung und die Zerlegung (§§ 24 bis 26) des
Grundsteuermeßbetrages obliegt, den Finanzämtern.
(2) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes
mit einem Baurecht ist für, die Festsetzung des
Steuermeßbetrages ohne Rücksicht auf die Dauer
des Baurechtes der Gesamtwert maßgebend, der
nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes
1955 für den Grund und Boden einschließlich der
Gebäude ermittelt worden ist.
(3) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes
mit einem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber
dem Eigentümer des Grund und Bodens und
gegenüber dem Berechtigten je ein besonderer
Einheitswert festgestellt worden ist, für die Festsetzung
des Steuermeßbetrages die Summe der
beiden Einheitswerte maßgebend.
(4) Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke
der Österreichischen Bundesbahnen benutzt wird
und nach § 2 Z. 1 lit. b von der Hälfte der an sich
zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die,
Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß
der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt
wird.
§ 19. Steuermeßzahl.
Die Steuermeßzahl beträgt
1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(§ 1 Abs. 2 Z. 1) für die ersten angefangenen
oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes
1'6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes
2 vom Tausend;
2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z. 2) allgemein
2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt
sich
a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen
oder vollen 150.000 Schilling
des Einheitswertes auf 1"6 vom Tausend,
b) bei unbebauten Grundstücken für die ersten
angefangenen oder vollen 20.000 Schilling
auf 1 vom Tausend.
§ 20. Hauptveranlagung.
(1) Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an
die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 20 des
Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen
(Hauptveranlagung).
(2) Der Hauptveranlagung ist der Einheitswert
zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt
(§ 20 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
1955} festgestellt worden ist. Entsprechendes
gilt für die anderen im Einheitswertbescheid
getroffenen Feststellungen.
(3) Die Hauptveranlagung gilt von dem
Kalenderjahr an, das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt
beginnt. Die bisherige Veranlagung
gilt bis zu diesem Zeitpunkt.
§ 21. Portschreibungsveranlagung.
(1) Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides
über einen Einheitswert ist
der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages
(Forstschreibungsveranlagung) der Einheitswert
zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt
(§ 21 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt
für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen
Feststellungen.
(2) Die Fortschreibungsveranlagung gilt von
dem Kalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt
beginnt. Die bisherige Veranlagung
gilt bis zu diesem Zeitpunkt.
§ 22. Nachveranlagung.
(1) Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes
(§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der
nachträglichen Veranlagung des Steuermeßbetrages
(Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde
zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt
festgestellt worden ist. Entsprechendes
gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid
getroffenen Feststellungen.
(2) Die Nachveranlagung gilt von dem
Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt
beginnt.
(3) Der Steuermeßbetrag ist auch dann nachträglich
zu veranlagen, wenn der Grund für die
Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer
wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes
aber deswegen nicht in Betracht kommt,
weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt
oder einen späteren Feststellungszeitpunkt
bereits festzustellen war.
(4) Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des
Abs. 3 vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes
folgenden Kalenderjahres.
§ 23. Steuerentrichtung bei Wegfall
der Steuerpflicht.
(1) Die Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand
fällt weg, wenn dieser untergeht oder
für ihn ein Befreiungsgrund eintritt. Bei Wegfall
der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand
ist die Steuer bis zum Schluß des laufenden
Kalendervierteljahres zu entrichten. Die Steuer
ist jedoch mindestens bis zum Schluß des
Kalendervierteljahres zu entrichten, in dem der
Antrag auf Freistellung von der Steuer gestellt
worden ist.
(2) Für einen Steuergegenstand, der mit einem
anderen Steuergegenstand verbunden wird und
dadurch die Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit
oder Untereinheit verliert, hat der bisherige
Steuerpflichtige die Steuer bis zum Ende des
Kalenderjahres zu entrichten.
UNTERABSCHNITT 3.
Zerlegung der Steuermeßbeträge.
§ 24. Voraussetzung der Zerlegung.
Erstreckt sich der Steuergegenstand über
mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag
zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu
verteilen.
§ 25. Zerlegungsstichtag.
(1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind
die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde
zu legen, auf den der für die Veranlagung
des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert
festgestellt ist.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung,
ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben
oder nachträglich festgestellt wird, so sind
die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom
1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.
(3) Die Zerlegungsanteile eines Steuermeßbetrages
sind in den Fällen des Abs. 2 nur dann
neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde
der neue Anteil um mehr als ein Zwanzigstel,
mindestens aber um 25 Schilling von
ihrem bisherigen Anteil abweicht.
§ 26. Zerlegungsmaßstab.
Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis
zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden
Einheitswertes, die auf die einzelnen Gemeinden
entfallen (§§ 13 bis 17), zueinander stehen.
UNTERABSCHNITT 4.
Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.
§ 27. H e b e s a t z.
(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem
Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages
oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles
des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz
wird nach Maßgabe der Bestimmungen des
Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung von der Gemeinde festgesetzt.
(2) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde
gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(§ 1 Abs. 2 Z. 1) einheitlich sein. Das
gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der
Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 2
Z. 2). Der Hebesitz für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz
für die Grundstücke abweichen.
§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.
Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid
festzusetzen. Diese Festsetzung gilt
innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der
Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden
Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der
Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages
ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
ABSCHNITT III.
Entrichtung der Grundsteuer.
§ 29. Fälligkeit und Vorauszahlung.
(1) Die Grundsteuer wird am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November zu je
einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
(2) Abweichend vom Abs. 1 wird die Grundsteuer
fällig
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag,
wenn dieser 50 Schilling nicht übersteigt;
2. am 15. Februar und am 15. August zu je
einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser
100 Schilling nicht übersteigt.
(3) Im Falle einer Hauptveranlagung der
Grundsteuermeßbeträge oder in den Fällen, in
denen innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes
ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist
(§ 28), hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung
des neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeit
punkten gemäß Abs. 1 und 2 entsprechende Vorauszahlungen
unter Zugrundelegung des zuletzt
festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
§ 30. Abrechnung über die Vorauszahlungen
und Nachentrichtung
der Steuer.
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu entrichten
waren, kleiner als die Steuerschuld, die
sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die
vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so
ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates
nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten
(Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige
Vorauszahlungen schon früher zu entrichten,
bleibt unberührt.
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
zur Zustellung des neuen Steuerbescheides entrichtet
worden sind, größer ab die Steuerschuld,
die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für
die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt,
so ist der Unterschiedsbetrag nach Zustellung des
Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
auszugleichen.
(3) Die Abs. 1 und 2 selten entsprechend, wenn
die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid
mit rückwirkender Kraft geändert wird.
(4) Hatte der Steuerschuldner bis zur Zustellung
des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen
zu entrichten, so hat er die nach dem Steuerbescheid
für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte
sich ergebende Steuerschuld innerhalb
eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides
zu entrichten.
ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 31. Mindestbetrag der Steuer;
(1) Für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2
Z. 2, die vor dem 1. Jänner 1955 entstanden
sind, ist die Steuer ab 1. Jänner 1958 bis auf
weiteres mindestens in der Höhe des Jahresbetrages
zu entrichten, der für das Jahr 1955
für den Steuergegenstand festgesetzt wurde;
ergibt sich nach dem 1. Jänner 1955 infolge
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine
Wertminderung des Steuergegenstandes oder tritt
nach diesem Zeitpunkt eine Grundsteuerbefreiung
ein, dann ist der Mindestbetrag entsprechend
dem Ausmaß der Wertminderung
oder der Grundsteuerbefreiung zu kürzen.
(2) Für die Kürzung gemäß Abs. 1 sind jeweils
die Verhältnisse zum Beginn des Kalenderjahres
zugrunde zu legen, das dem für die Kürzung
maßgebenden Ereignis folgt. Die Bestimmung
des § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Die Kürzung ist nur dann vorzunehmen,
wenn der Kürzungsbetrag mehr als ein Zehntel
des zuletzt geltenden Mindestbetrages ausmacht.
§ 32. Inkrafttreten, Aufhebung und
Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956
in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten
die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge
erst vom Beginn des Kalender-
jahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag
durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird,
ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das
Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner
1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen.
Bei der Berechnung der Grundsteuer
für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin
von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden
Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag
oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen
in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder
von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes
sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung
der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner
zu berücksichtigen. Andere Veränderungen
des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung von
Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals
für das Kalenderjahr 1958.
(2) Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze
von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt
für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung
der Grundsteuer im, bisherigen Umfang
weiterhin den Finanzämtern.
(3) Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen
Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer
sind unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.
(4) Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom
16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, und im Bundesgesetz
vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, enthaltenen
Vorschriften betreffend Grundsteuer
sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden
Vorschriften über die Förderung von
Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.
§ 33. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.