Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
149_1955 AT

149. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Steuerpflicht.

§ 1. Steuergegenstand.

(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische

Grundbesitz. Grundbesitz ist

1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen

(§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);

2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes

1955);

3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken

besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes

1955).

(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf

das Inland erstrecken

1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes

1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

stehen die im § 60 Abs. 1 Z. 2 des Bewertungsgesetzes

1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke

gleich;

2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes

1955). Den Grundstücken stehen die im

§ 60 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes 1955

bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

§ 2. Befreiungen.

Keine Grundsteuer ist zu entrichten für

1. Grundbesitz

a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde

oder eines Gemeindeverbandes, wenn der

Grundbesitz vom Eigentümer für einen

öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt

wird (§ 6),

b) des Bundes, der zum Eisenbahnvermögen

gehört und von den Österreichischen Bundesbahnen

für ihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke

benutzt wird. Die Befreiung

beschränkt sich bei dem Grundbesitz,

der für Betriebszwecke benutzt wird, auf

die Hälfte der an sich zu entrichtenden

Steuer;

2. Grundbesitz der Österreichischen Gesellschaft

vom Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen

Verbände, wenn der Grundbesitz vom

Eigentümer für seine Aufgaben benutzt wird;

3. Grundbesitz

a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde

oder eines Gemeindeverbandes,

b) einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung

oder Vermögensmasse, die

nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen

Verfassung und nach ihrer tatsächlichen

Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar

mildtätigen oder mildtätigen und

gemeinnützigen Zwecken dient,

wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für

mildtätige Zwecke benutzt wird;

4. Grundbesitz eines Sportvereines, der von

ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (J 7).

Nicht begünstigt sind jedoch

a) Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich

über das zur Durchführung ihrer

sportlichen Zwecke erforderliche Maß

hinausgehen,

b) Vereine, die den Sport gewerbsmäßig betreiben

(Berufssport);

5. a) Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer

gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

gewidmet ist,

b) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer

anderen Körperschaft des öffentlichen

Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft für

Zwecke der Seelsorge oder der religiösen

Unterweisung benutzt wird,

c) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft oder

einer anderen Körperschaft des öffentlichen

Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft

für ihre Verwaltungszwecke benutzt wird;

6. Grundbesitz einer der unter den Z. 1 bis 5

lit. a genannten Körperschaften, Personenvereinigungen,

Vermögensmassen oder Verbände,

der von einer anderen derartigen Körperschaft,

Personenvereinigung, Vermögensmasse

oder einem anderen derartigen Verband

für ihre nach den Z. 1 bis 5 begünstigten Zwecke

benutzt wird;

7. a) Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft

oder einer anderen Körperschaft

des öffentlichen Rechtes für Zwecke

der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der

Erziehung, insbesondere für Zwecke von

Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen,

Halbinternaten, Tagesschulheimstätten,

Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen,

Horten oder Kindertagesstätten

benutzt wird und nicht bereits nach

den vorstehenden Vorschriften befreit ist.

Wird der Grundbesitz nicht vom Eigentümer

für die bezeichneten Zwecke benutzt,

so tritt Befreiung nur ein, wenn der

Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen

Rechtes ist,

b) Grundbesitz, der nicht von den unter lit. a

genannten Körperschaften für die bezeich-

neten Zwecke benutzt wird, wenn das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem für das Fachgebiet zuständigen

Bundesministerium anerkannt

hat, daß der Benutzungszweck im öffentlichen

Interesse liegt. Lit. a zweiter Satz

gilt entsprechend;

8. Grundbesitz, der für Zwecke einer Heil-

und Pflegeanstalt benutzt wird und nicht bereits,

nach den vorstehenden Vorschriften befreit

ist, wenn die, Anstalt nach den für Heil- und

Pflegeanstalten geltenden besonderen Vorschriften

als auf gemeinnütziger Grundlage geführte

Krankenanstalt zu betrachten ist. Z. 7 lit. a

zweiter Satz gilt entsprechend;

9. a) die dem öffentlichen Verkehr dienenden

Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen

Wasserläufe, Häfen und Schienenwege,

einschließlich der Seitengräben, Böschungen,

Schutzstreifen, Schneedämme

und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen

liegenden Gelandestreifen,

b) den dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen

Verkehrs dienenden sowie den

für den Flugsicherungdienst benutzten

Grundbesitz,

c) die fließenden Gewässer (Ströme und

Flüsse einschließlich der Altwasser sowie

Bäche), die deren Abfluß regelnden Sammelbecken

und die im Eigentum des Bundes,

eines Landes, einer Gemeinde oder

eines Gemeindeverbandes stehenden Seen

und Teiche,

d) die im Interesse der Ordnung und Verbesserung

der Wasser- und Bodenverhältnisse

unterhaltenen Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

der Wissergenossenschaften,

der Wasserwerksgenossenschaften

und der Wasserverbände sowie sonstige

der wasserrechtlichen Bewilligung unterliegende

Schutz- und Regulierungswasserbauten

(§§ 37 bis 40 und 60 bis 80 des

Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934,

BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht),

e) die Bestattungsplätze;

10. Grundbesitz eines fremden Staates, der für

Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder

Konsulaten dieses Staates benutzt wird, unter

der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.

§ 3. Steuerpflicht bei Benutzung

zu Wohnzwecken.

(1) Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist

nicht als für einen der nach § 2 Z. 1 bis 8 und

Z. 10 begünstigten Zwecke benutzt anzusehen;

dies gilt auch für die zugehörigen Hofräume und

Hausgärten. Den begünstigten Zwecken dient jedoch

der unter Z. 1 bis 6 nachstehend bezeichnete

Grundbesitz. Demnach ist unter den weiteren

Voraussetzungen des § 2 keine Grundsteuer

zu entrichten für

1. Die Kasernen und Lagerunterkünfte des

Bundesheeres, der Polizei, der Gendarmerie, der

Zollwache und der Justizwache einschließlich der

Wohnungen, die den kasernenbenutzungspflichtigen

Personen zugewiesen sind (Kasernenwohnungen);

2. die Wohnräume in den Heimen der Österreichischen

Gesellschaft vom Roten Kreuz und

der ihr angeschlossenen Verbände, die für die

Aufnahme erholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger

Personen bestimmt sind;

3. die Wohnräume der hilfsbedürftigen Personen

in den Gebäuden, für die wegen Benutzung

für mildtätige Zwecke keine Grundsteuer

zu entrichten ist;

4. a) die gemeinschaftlichen Wohnräume für

Schüler. Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder

bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z. 7 lit. a

benutzt wird,

b) die gemeinschaftlichen Wohnräume für

Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder

bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z. 7 lit. b

benutzt wird, wenn das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

für das Fachgebiet zuständigen Bundesministerium

anerkannt hat, daß die Unterbringung

der Schüler, Zöglinge, Lehrlinge

oder Kinder in den gemeinschaftlichen

Wohnräumen zur Erfüllung der im § 2

Z. 7 bezeichneten Zwecke notwendig ist.

Der besonderen Anerkennung bedarf es

ohne Rücksicht darauf, ob hinsichtlich des

Grundbesitzes, zu dem die gemeinschaftlichen

Wohnräume gehören, eine Anerkennung

im Sinne des § 2 Z. 7 lit. b ausgesprochen

wurde oder nicht;

5. Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung

der begünstigten Zwecke ständig bereithalten

müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie

nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen;

6. Grundbesitz eines fremden Staates, der den

Wohnzwecken der Beamten und Angestellten

der fremden Vertretung dient.

(2) Gemeinschaftliche Speiseräume und sonstige

gemeinschaftliche Aufenthaltsräume sowie Empfangsräume

sind den im Abs. 1 bezeichneten

Räumen gleichzustellen.

§ 4. Unmittelbare Benutzung des

Steuergegenstandes als Voraussetzung

für die Steuerbefreiung.

(1) Die Befreiung tritt nur ein, wenn der

Steuergegenstand für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten

Zwecke unmittelbar benutzt wird.

(2) Oient der Steuergegenstand auch anderen

Zwecken und wird für die steuerbegünstigten

Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des

Steuergegenstandes benutzt, so ist nur dieser

Teil befreit.

(3) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil

des Steuergegenstandes sowohl steuerbegünstigten

als auch anderen Zwecken, ohne daß eine

räumliche Abgrenzung für die verschiedenen

Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand

oder der Teil nur befreit, wenn die steuerbegünstigten

Zwecke überwiegen.

(4) Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen

in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern,

Erziehungsanstalten, Blinden- und Krüppelheimen

und anderen derartigen Anstalten, die unter

§ 2 fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für

steuerbegünstigte Zwecke anzunehmen, wenn

die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den

Werkstätten usw. zur Erfüllung des Anstaltszweckes

(zum Beispiel aus Gründen der Besserung,

der Erziehung oder der Gesundung) unerläßlich

ist.

(5) Ein Steuergegenstand wird für steuerbegünstigte

Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar

benutzt, in dem er dem Benutzungszweck

tatsächlich zugeführt worden ist. Ist die

Benutzung des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte

Zwecke in Aussicht genommen oder

wird er für diese Zwecke hergerichtet, so ist die

Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch

nicht erfüllt.

§ 5. Dauer der Voraussetzungen,

für die Steuerbefreiung.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

sind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn anzunehmen

ist, daß die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen

wenigstens auf die Dauer von

zwölf Monaten vorliegen werden. Dabei ist der

Zeitraum, für den die Voraussetzungen unmittelbar

vor dem Stichtag, auf den die Steuer festgesetzt

wird, vorgelegen haben, mitzuberücksichtigen.

Die Vorschrift des ersten Satzes gilt auch

für die Fälle, in denen die Voraussetzungen der

Steuerbefreiung für den ganzen Steuergegenstand

eintreten (§ 23 Abs. 1).

§ 6. Öffentlicher Dienst oder

Gebrauch.

(1) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im

Sinne des § 2 Z. 1 lit. a ist die Ausübung der

öffentlichen Gewalt oder der Gebrauch durch die

Allgemeinheit.

(2) Eine im öffentlichen Interesse getroffene

Regelung des Allgemeingebrauches oder die Forderung

eines Entgeltes schließt die Annahme

eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauches nicht

aus. Notwendig ist jedoch, daß der bestimmungsgemäße

Gebrauch der Allgemeinheit tatsächlich

freisteht und daß das Entgelt nicht in der Absicht,

Gewinn zu erzielen, gefordert wird

(3) Als öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist

nicht anzusehen die Herstellung oder Gewinnung

von Gegenständen, die für einen öffentlichen

Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen.

Dagegen fällt die Lagerung derartiger Gegenstände

nach ihrer Übernahme aus dem Betrieb,

in dem sie hergestellt oder gewonnen sind, unter

den Begriff des öffentlichen Dienstes oder Gebrauches,

wenn die Lagerung dem Zweck dient,

die Gegenstände für eine Verwendung im öffentlichen

Dienst oder Gebrauch bereitzustellen.

(4) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht

anzunehmen bei Betrieben, die der Versorgung

der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität

oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem

öffentlichen Hafenbetrieb dienen.

§ 7. Für sportliche Zwecke benutzter

Grundbesitz.

(1) Als für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz

sind solche Anlagen (Plätze und Räume)

anzusehen, die für die körperliche Ertüchtigung

durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) benutzt

werden und für diese Zwecke besonders

hergerichtet sind (sportliche Anlagen).

(2) Zu den sportlichen Anlagen (Abs. 1)

rechnen auch Unterrichts- und Schulungsräume,

Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften,

Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie

Räume zur Aufbewahrung des Sportgeräts,

auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder

ganz oder teilweise vermietet sind. Zu

den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts-

und Schutzhütten von Bergsteiger-, Schi-

und Wandervereinen.

(3) Zu den sportlichen Anlagen rechnen nicht

solche Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit

dienen.

(4) Werkstatträume gehören nur dann zu den

sportlichen Anlagen, wenn in ihnen lediglich

Arbeiten an den Sportgeräten des Vereines oder

seiner Mitglieder vorgenommen werden und sich

die Arbeiten auf die laufende Instandhaltung beschränken.

§ 8. Steuerpflicht des land- und

forstwirtschaftlich genutzten

Grundbesitzes.

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzter

Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn

er einem der in § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar

dient.

(2) Die Einschränkung der Steuerbefreiung

nach Abs. 1 gilt nicht

1. Für land- und forstwirtschaftlich genutzten

Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken

dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt.

Auch wenn diese Grenze überschritten

wird, gilt die Einschränkung des Abs. 1 nicht für

Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur

Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus

vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr-

und Versuchszwecke benutzt werden;

2. für Grundbesitz, der unter § 2 Z.9 fällt.

§ 9. Steuerschuldner

(1) Schuldner der Grundsteuer ist

1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand

ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte;

2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1

Abs. 2 Z. 1) einem anderen als dem Eigentümer

des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer

des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;

3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes

der Berechtigte für den Grund und Boden

und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf

stehenden Gebäude.

(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so

sind sie Gesamtschuldner.

(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung

des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem

Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten

einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet

worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers

(Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne

der Abs. 1 und 2.

§ 10. Persönliche Haftung.

Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner

1. Der Fruchtnießer;

2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem

anderen als dem Eigentümer des Grund und

Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel

oder Gebäude für den auf diese entfallenden

Steuerbetrag.

§ 11. Dingliche Haftung.

Für die Grundsteuer samt Nebengebühren

haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches

Pfandrecht.

ABSCHNITT II.

Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 1.

Besteuerungsgrundlage.

§ 12. Maßgebender Wert.

Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend,

der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes

1955 für den Steuergegenstand festgestellt

worden ist.

§ 13. Zerlegung der Einheitswerte.

(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über

mehrere Gemeinden, so ist der auf die einzelne

Gemeinde entfallende Teilbetrag des Einheitswertes

durch Zerlegung zu ermitteln (Zerlegungsanteil).

In den Fällen, in denen der Steuergegenstand

in der Gemeinde der Steuer nur mit einem

Teil unterliegt, gilt als Zerlegungsanteil dieser

Gemeinde nur der Teilbetrag des Einheitswertes,

der sich für den in der Gemeinde gelegenen nicht

befreiten Teil des Steuergegenstandes ergibt.

(2) Für die Zerlegung sind die Verhältnisse in

dem Feststellungszeitpunkt maßgebend, auf den

der Einheitswert festgestellt ist.

§ 14. Zerlegungsmaßstab für land-

und forstwirtschaftliche Betriebe.

(1) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb ist der fünfte Teil des Einheitswertes der

Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und

Wirtschaftsgebäude befinden (Sitzgemeinde).

Liegen die Gebäude in mehreren Gemeinden, so

ist der fünfte Teil der Gemeinde zuzuweisen,1 in

der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes

befindet. Ist die Zuweisung des fünften Teiles

offenbar unbillig, so ist nach billigem Ermessen

ein geringerer oder höherer Betrag für die Gebäude

zuzuweisen.

(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug

des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen

Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden

nach der Ertragsfähigkeit der in den

einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen.

Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten

Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche

und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten

nicht zu berücksichtigen. Weicht die Ertragsfähigkeit

der in den einzelnen Gemeinden

gelegenen Flächen nicht wesentlich voneinander

ab, so ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der

in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen

vorzunehmen. Dabei sind die Flächen, auf denen

die Gebäude stehen und die zugehörigen Hofräume

und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.

(3) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag

von 1000 Schilling, so ist er ganz der Gemeinde

zuzuweisen, in der sich der wertvollste

Teil des Betriebes befindet. Übersteigt der Einheitswert

zwar den Betrag von 1000 Schilling,

würde aber nach den Abs. 1 und 2 einer Gemeinde

ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht

mehr als 1000 Schilling beträgt, so ist dieser Teilbetrag

der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die

Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden oder,

wenn diese in mehreren Gemeinden gelegen sind,

jener Gemeinde, in der sich der wertvollste Teil

des Gebäudebestandes befindet.

§ 15. Zerlegungsmaßstab für

Grundstücke.

(1) Bei einem Grundstück ist der Einheitswert

auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis

zu zerlegen, in dem die Werte der in den

einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des

Grundstückes zueinander stehen.

(2) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag

von 1000 Schilling, so ist er ganz der Gemeinde

zuzuweisen, in der sich der wertvollste

Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der

Einheitswert zwar den Betrag von 1000 Schilling,

würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag

zuzuweisen sein, der nicht mehr als

1000 Schilling beträgt, so ist dieser Teilbetrag

der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.

§ 16. Zerlegungsmaßstab für besondere

Fälle.

(1) Haben sich im einzelnen Fall die Gemeinden

mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung geeinigt,

so ist die Zerlegung nach Maßgabe der

Einigung vorzunehmen.

(2) Ergibt sich aus den Besonderheiten des einzelnen

Falles ein Zerlegungsmaßstab, der nach

Lage der Verhältnisse leichter anwendbar ist als

der in den §§ 14 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 1 vorgesehene

Zerlegungsmaßstab und der den tatsächlichen

Beteiligungsverhältnissen hinreichend

Rechnung trägt, so kann die Zerlegung nach diesem

Zerlegungsmaßstab vorgenommen werden.

(3) Führt die Zerlegung nach dem in den §§ 14

Abs. 1 und 2 und 15 Abs. I vorgesehenen Zerlegungsmaßstab

im einzelnen Fall zu einem offenbar

unbilligen Ergebnis, so kann die Zerlegung

nach einem Maßstab vorgenommen werden, der

dem tatsächlichen Beteiligungsverhältnis Rechnung

trägt.

§ 17. Zerlegungsverfahren.

(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften

der Abgabenordnung.

(2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt

der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzugeben.

Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die

Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann

auch listenmäßig erfolgen.

UNTERABSCHNITT 2.

Festsetzung der Steuermeßbeträge.

§ 18. Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der, Grundsteuer ist von

einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser, ist

durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl)

auf den Einheitswert zu ermitteln. Die

Festsetzung und die Zerlegung (§§ 24 bis 26) des

Grundsteuermeßbetrages obliegt, den Finanzämtern.

(2) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes

mit einem Baurecht ist für, die Festsetzung des

Steuermeßbetrages ohne Rücksicht auf die Dauer

des Baurechtes der Gesamtwert maßgebend, der

nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes

1955 für den Grund und Boden einschließlich der

Gebäude ermittelt worden ist.

(3) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes

mit einem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber

dem Eigentümer des Grund und Bodens und

gegenüber dem Berechtigten je ein besonderer

Einheitswert festgestellt worden ist, für die Festsetzung

des Steuermeßbetrages die Summe der

beiden Einheitswerte maßgebend.

(4) Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke

der Österreichischen Bundesbahnen benutzt wird

und nach § 2 Z. 1 lit. b von der Hälfte der an sich

zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die,

Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß

der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt

wird.

§ 19. Steuermeßzahl.

Die Steuermeßzahl beträgt

1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(§ 1 Abs. 2 Z. 1) für die ersten angefangenen

oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes

1'6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes

2 vom Tausend;

2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z. 2) allgemein

2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt

sich

a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen

oder vollen 150.000 Schilling

des Einheitswertes auf 1"6 vom Tausend,

b) bei unbebauten Grundstücken für die ersten

angefangenen oder vollen 20.000 Schilling

auf 1 vom Tausend.

§ 20. Hauptveranlagung.

(1) Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an

die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 20 des

Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen

(Hauptveranlagung).

(2) Der Hauptveranlagung ist der Einheitswert

zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt

(§ 20 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes

1955} festgestellt worden ist. Entsprechendes

gilt für die anderen im Einheitswertbescheid

getroffenen Feststellungen.

(3) Die Hauptveranlagung gilt von dem

Kalenderjahr an, das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt

beginnt. Die bisherige Veranlagung

gilt bis zu diesem Zeitpunkt.

§ 21. Portschreibungsveranlagung.

(1) Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides

über einen Einheitswert ist

der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages

(Forstschreibungsveranlagung) der Einheitswert

zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt

(§ 21 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt

für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen

Feststellungen.

(2) Die Fortschreibungsveranlagung gilt von

dem Kalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt

beginnt. Die bisherige Veranlagung

gilt bis zu diesem Zeitpunkt.

§ 22. Nachveranlagung.

(1) Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes

(§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der

nachträglichen Veranlagung des Steuermeßbetrages

(Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde

zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt

festgestellt worden ist. Entsprechendes

gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid

getroffenen Feststellungen.

(2) Die Nachveranlagung gilt von dem

Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt

beginnt.

(3) Der Steuermeßbetrag ist auch dann nachträglich

zu veranlagen, wenn der Grund für die

Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer

wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes

aber deswegen nicht in Betracht kommt,

weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt

oder einen späteren Feststellungszeitpunkt

bereits festzustellen war.

(4) Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des

Abs. 3 vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes

folgenden Kalenderjahres.

§ 23. Steuerentrichtung bei Wegfall

der Steuerpflicht.

(1) Die Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand

fällt weg, wenn dieser untergeht oder

für ihn ein Befreiungsgrund eintritt. Bei Wegfall

der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand

ist die Steuer bis zum Schluß des laufenden

Kalendervierteljahres zu entrichten. Die Steuer

ist jedoch mindestens bis zum Schluß des

Kalendervierteljahres zu entrichten, in dem der

Antrag auf Freistellung von der Steuer gestellt

worden ist.

(2) Für einen Steuergegenstand, der mit einem

anderen Steuergegenstand verbunden wird und

dadurch die Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit

oder Untereinheit verliert, hat der bisherige

Steuerpflichtige die Steuer bis zum Ende des

Kalenderjahres zu entrichten.

UNTERABSCHNITT 3.

Zerlegung der Steuermeßbeträge.

§ 24. Voraussetzung der Zerlegung.

Erstreckt sich der Steuergegenstand über

mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag

zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu

verteilen.

§ 25. Zerlegungsstichtag.

(1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind

die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde

zu legen, auf den der für die Veranlagung

des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert

festgestellt ist.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung,

ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben

oder nachträglich festgestellt wird, so sind

die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom

1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.

(3) Die Zerlegungsanteile eines Steuermeßbetrages

sind in den Fällen des Abs. 2 nur dann

neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde

der neue Anteil um mehr als ein Zwanzigstel,

mindestens aber um 25 Schilling von

ihrem bisherigen Anteil abweicht.

§ 26. Zerlegungsmaßstab.

Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis

zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden

Einheitswertes, die auf die einzelnen Gemeinden

entfallen (§§ 13 bis 17), zueinander stehen.

UNTERABSCHNITT 4.

Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.

§ 27. H e b e s a t z.

(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem

Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages

oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles

des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz

wird nach Maßgabe der Bestimmungen des

Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung von der Gemeinde festgesetzt.

(2) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde

gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(§ 1 Abs. 2 Z. 1) einheitlich sein. Das

gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der

Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 2

Z. 2). Der Hebesitz für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz

für die Grundstücke abweichen.

§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.

Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid

festzusetzen. Diese Festsetzung gilt

innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der

Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden

Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der

Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages

ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

ABSCHNITT III.

Entrichtung der Grundsteuer.

§ 29. Fälligkeit und Vorauszahlung.

(1) Die Grundsteuer wird am 15. Februar,

15. Mai, 15. August und 15. November zu je

einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

(2) Abweichend vom Abs. 1 wird die Grundsteuer

fällig

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag,

wenn dieser 50 Schilling nicht übersteigt;

2. am 15. Februar und am 15. August zu je

einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser

100 Schilling nicht übersteigt.

(3) Im Falle einer Hauptveranlagung der

Grundsteuermeßbeträge oder in den Fällen, in

denen innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes

ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist

(§ 28), hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung

des neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeit

punkten gemäß Abs. 1 und 2 entsprechende Vorauszahlungen

unter Zugrundelegung des zuletzt

festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.

§ 30. Abrechnung über die Vorauszahlungen

und Nachentrichtung

der Steuer.

(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis

zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu entrichten

waren, kleiner als die Steuerschuld, die

sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die

vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so

ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates

nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten

(Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige

Vorauszahlungen schon früher zu entrichten,

bleibt unberührt.

(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis

zur Zustellung des neuen Steuerbescheides entrichtet

worden sind, größer ab die Steuerschuld,

die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für

die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt,

so ist der Unterschiedsbetrag nach Zustellung des

Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung

auszugleichen.

(3) Die Abs. 1 und 2 selten entsprechend, wenn

die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid

mit rückwirkender Kraft geändert wird.

(4) Hatte der Steuerschuldner bis zur Zustellung

des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen

zu entrichten, so hat er die nach dem Steuerbescheid

für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte

sich ergebende Steuerschuld innerhalb

eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides

zu entrichten.

ABSCHNITT IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 31. Mindestbetrag der Steuer;

(1) Für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2

Z. 2, die vor dem 1. Jänner 1955 entstanden

sind, ist die Steuer ab 1. Jänner 1958 bis auf

weiteres mindestens in der Höhe des Jahresbetrages

zu entrichten, der für das Jahr 1955

für den Steuergegenstand festgesetzt wurde;

ergibt sich nach dem 1. Jänner 1955 infolge

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine

Wertminderung des Steuergegenstandes oder tritt

nach diesem Zeitpunkt eine Grundsteuerbefreiung

ein, dann ist der Mindestbetrag entsprechend

dem Ausmaß der Wertminderung

oder der Grundsteuerbefreiung zu kürzen.

(2) Für die Kürzung gemäß Abs. 1 sind jeweils

die Verhältnisse zum Beginn des Kalenderjahres

zugrunde zu legen, das dem für die Kürzung

maßgebenden Ereignis folgt. Die Bestimmung

des § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die Kürzung ist nur dann vorzunehmen,

wenn der Kürzungsbetrag mehr als ein Zehntel

des zuletzt geltenden Mindestbetrages ausmacht.

§ 32. Inkrafttreten, Aufhebung und

Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956

in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten

die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge

erst vom Beginn des Kalender-

jahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag

durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird,

ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das

Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner

1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen.

Bei der Berechnung der Grundsteuer

für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin

von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden

Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag

oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen

in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder

von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes

sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung

der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner

zu berücksichtigen. Andere Veränderungen

des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten.

Die Verpflichtung zur Entrichtung von

Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals

für das Kalenderjahr 1958.

(2) Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze

von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt

für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung

der Grundsteuer im, bisherigen Umfang

weiterhin den Finanzämtern.

(3) Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen

Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer

sind unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.

(4) Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom

16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, und im Bundesgesetz

vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, enthaltenen

Vorschriften betreffend Grundsteuer

sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden

Vorschriften über die Förderung von

Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.

§ 33. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →