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149. Bundesgesetz: Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Besorgung der Geschäfte der

obersten Abgabenverwaltung des Bundes obliegt

dem Bundesministerium für Finanzen.

(2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind

die Finanzlandesdirektionen und diesen die

Finanzämter und Zollämter unterstellt.

§ 2. (1) Den Finanzlandesdirektionen obliegen

die Geschäfte, die ihnen durch die Abgaben- und

Abgabenverfahrensgesetze übertragen sind.

(2) Finanzlandesdirektionen bestehen

in Wien für die Bundesländer Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

in Linz für das Bundesland Oberösterreich,

in Salzburg für das Bundesland Salzburg,

in Graz für das Bundesland Steiermark,

in Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,

in Innsbruck für das Bundesland Tirol,

in Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.

§ 3. Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern

obliegt unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 4 bis 9 für ihren Amtsbereich

1. die Erhebung der bundesrechtlich geregelten

Abgaben, soweit diese nicht gemäß § 10 den Zollämtern

oder auf Grund sonstiger Gesetze anderen

Behörden übertragen ist;

2. die Erhebung von Beiträgen an öffentliche

Fonds und an Körperschaften des öffentlichen

Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit

diese auf Grund von. Bundes- oder Landesgesetzen

den Abgabenbehörden des Bundes über-.

tragen ist;

3. die Handhabung der Monopolvorschriften,

soweit diese den Finanzämtern durch Gesetz

übertragen ist;

4. die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

in Abgaben- und Monopolangelegenheiten,

soweit hiefür nicht die Zollämter (§ 11)

zuständig sind.

§ 4. Als Finanzämter mit einem besonderen

Aufgabenkreis bestehen

das Finanzamt für Körperschaften in Wien,

das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole

in Wien,

die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern

in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt

und Innsbruck,

das Zentralfinanzamt für die Beiträge nach dem

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in Wien.

§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in

Wien obliegt in den Bundesländern Wien,

Niederösterreich und Burgenland die Erhebung

der von Körperschaften und Vermögensmassen

vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz

zu entrichtenden Abgaben. Unbeschadet

dessen hat die Einhebung und zwangsweise Einbringung

der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital, sofern nicht

die Stadt Wien hebeberechtigt ist, durch jenes

Finanzamt zu erfolgen, in dessen Amtsbereich

sich die hebeberechtigte Gemeinde befindet. Die

bei dem Finanzamt für Körperschaften in Wien

zu veranlagenden Körperschaften und Vermögensmassen

haben hinsichtlich der in dem Gebiet

der Stadt Wien gelegenen Betriebsstätten

auch die Lohnsteuer an dieses Finanzamt abzuführen.

(2) Den folgenden Finanzämtern obliegt die

Erhebung der von Körperschaften und Vermögensmassen

vom Einkommen, Ertrag, Vermögen

und Umsatz zu entrichtenden Abgaben

mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen

Einbringung derselben in nachstehenden Gebieten

dem Finanzamt Linz im Bundesland Oberösterreich,

dem Finanzamt Salzburg im Bundesland Salzburg,

dem Finanzamt Graz-Stadt im Bundesland

Steiermark,

dem Finanzamt Klagenfurt im Bundesland

Kärnten,

dem Finanzamt Innsbruck im Bundesland Tirol.

§ 6. Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und

Monopole in Wien obliegt in der Stadt Wien

die Erhebung der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben

mit Ausnahme der Weinverbrauchsabgabe

sowie die Handhabung der Monopolvorschriften,

soweit diese den Finanzämtern durch

Gesetz übertragen ist.

§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und

Verkehrsteuern obliegt die Erhebung der Gebühren

nach dem Gebührengesetz (BGBl.

Nr. 184/1946) in der derzeit geltenden Fassung

sowie der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschaft(Schenkung)steuer,

der Grunderwerbsteuer,

der Versicherungsteuer, der Feuerschutzsteuer

und der Lottotaxe in nachstehenden Gebieten

in den Bundesländern Wien, Niederösterreich

und Burgenland dem Finanzamt für Gebühren

und Verkehrsteuern in Wien,

im Bundesland Oberösterreich dem Finanzamt

für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz,

im Bundesland Salzburg dem Finanzamt für Gebühren

und Verkehrsteuern in Salzburg,

im Bundesland Steiermark dem Finanzamt für

Gebühren und Verkehrsteuern in Graz,

im Bundesland Kärnten dem Finanzamt für Gebühren

und Verkehrsteuern in Klagenfurt,

im Bundesland Tirol dem Finanzamt für Gebühren

und Verkehrsteuern in Innsbruck.

(2) Die Erhebung der im Abs. 1 angeführten

Abgaben obliegt im Bundesland Vorarlberg dem

Finanzamt Feldkirch.

(3) Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer und

der vom Werkverkehr zu entrichtenden Beförderungsteuer

obliegt den Finanzämtern für Gebühren

und Verkehrsteuern in nachstehenden

Gebieten

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Wien im Bundesland Wien,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Linz in der Stadt Linz und in den

politischen Bezirken Linz-Land und Urfahr-

Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Salzburg in der Stadt Salzburg und

in den politischen Bezirken Salzburg-Land und

Hallein,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Graz in der Stadt Graz und im

politischen Bezirk Graz-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Klagenfurt in der Stadt Klagenfurt

und in den politischen Bezirken Klagenfurt-

Land und Völkermarkt,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Innsbruck in der Stadt Innsbruck,

im politischen Bezirk Innsbruck-Land und in

den Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz

und Stams des politischen Bezirkes Imst.

§ 8. Dem Zentralfinanzamt für die Beiträge

nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in

Wien obliegt die Erhebung dieser Beiträge im

ganzen Bundesgebiet.

§ 9. (1) Den im § 4 angeführten Finanzämtern

und den Finanzämtern Linz, Salzburg, Graz-

Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt

die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

hinsichtlich der von ihnen auf Grund

der Bestimmungen der §§ 5 bis 8 zu veranlagenden

oder nur zu überwachenden Abgaben.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Wien obliegt die Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der

Konsulargebühren.

§ 10. (1) Den Zollämtern obliegt die Durchführung

des Zollverfahrens nach dem Zollgesetz

sowie die Mitwirkung bei der Erhebung anderer

Abgaben und bei der Handhabung der Monopolvorschriften,

soweit ihnen diese Aufgaben durch

Gesetz übertragen sind.

(2) Die in der Anlage 2 angeführten Zollämter

erster Klasse sind befugt, alle Waren nach allen

im Zollgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten

abzufertigen.

(3) Die in der Anlage 3 angeführten Zollämter

zweiter Klasse sind befugt, Waren nach den im

Zollgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten mit

der Einschränkung abzufertigen, daß Waren zum

freien Verkehr nur abgefertigt werden dürfen,

soweit eine mündliche Warenerklärung gestattet

ist oder der Wert der zur Abfertigung gelangenden

Waren zusammen den Betrag von 3000 S

nicht übersteigt. Im Vormerkverfahren sind die

Zollämter zweiter Klasse nur zur Abfertigung

von Warenmustern,

von Beförderungsmitteln,

von Reisegut der Reisenden,

von Tieren zu Arbeits-, Weide- oder Zuchtzwecken

sowie zur tierärztlichen Behandlung,

von Waren im Stickereiveredlungsverkehr und

von Waren geringen Ausmaßes

im Verkehr der Grenzbezirke befugt.

§ 11. (1) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

wegen Zuwiderhandlungen gegen

Abgaben- und Monopolgesetze sowie gegen verkehrsbeschränkende

Vorschriften obliegt, wenn

diese Zuwiderhandlungen in der Ein-, Aus- oder

Durchfuhr begangen wurden, folgenden Zollämtern

in den Bundesländern Wien, Niederösterreich

und Burgenland dem Zollamt Wien,

im Bundesland Oberösterreich dem Zollamt Linz,

im Bundesland Salzburg dem Zollamt Salzburg,

im Bundesland Steiermark dem Zollamt Graz,

im Bundesland Kärnten dem Zollamt Klagenfurt,

im Bundesland Tirol dem Zollamt Innsbruck,

im Bundesland Vorarlberg dem Zollamt Feldkirch.

(2) Hiedurch wird die Strafbefugnis der Behörden

der allgemeinen Verwaltung nicht berührt.

§ 12. Unberührt bleiben die Vorschriften, die

den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden

Aufgaben außerhalb des Bereiches der Abgabenverwaltung

zuweisen.

§ 13. Die §§ 17, 18 Z. 2 bis 5, 19, 20, 21, 24,

26 und 30 bis 45 der Abgabenordnung vom

22. Mai 1931, Deutsches RGBl. I S. 161, werden

aufgehoben.

§ 14. Änderungen in der Einteilung der politischen

Bezirke und der Wiener Gemeindebezirke,

die sich aus der Durchführung des Gebietsänderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 110/1954, ergeben,

berühren die Abgrenzung der Amtsbereiche

der in diesem Bundesgesetz angeführten

Finanzämter nicht.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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