149. Bundesgesetz: Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Besorgung der Geschäfte der
obersten Abgabenverwaltung des Bundes obliegt
dem Bundesministerium für Finanzen.
(2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind
die Finanzlandesdirektionen und diesen die
Finanzämter und Zollämter unterstellt.
§ 2. (1) Den Finanzlandesdirektionen obliegen
die Geschäfte, die ihnen durch die Abgaben- und
Abgabenverfahrensgesetze übertragen sind.
(2) Finanzlandesdirektionen bestehen
in Wien für die Bundesländer Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
in Linz für das Bundesland Oberösterreich,
in Salzburg für das Bundesland Salzburg,
in Graz für das Bundesland Steiermark,
in Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,
in Innsbruck für das Bundesland Tirol,
in Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.
§ 3. Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern
obliegt unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 4 bis 9 für ihren Amtsbereich
1. die Erhebung der bundesrechtlich geregelten
Abgaben, soweit diese nicht gemäß § 10 den Zollämtern
oder auf Grund sonstiger Gesetze anderen
Behörden übertragen ist;
2. die Erhebung von Beiträgen an öffentliche
Fonds und an Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit
diese auf Grund von. Bundes- oder Landesgesetzen
den Abgabenbehörden des Bundes über-.
tragen ist;
3. die Handhabung der Monopolvorschriften,
soweit diese den Finanzämtern durch Gesetz
übertragen ist;
4. die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
in Abgaben- und Monopolangelegenheiten,
soweit hiefür nicht die Zollämter (§ 11)
zuständig sind.
§ 4. Als Finanzämter mit einem besonderen
Aufgabenkreis bestehen
das Finanzamt für Körperschaften in Wien,
das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole
in Wien,
die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt
und Innsbruck,
das Zentralfinanzamt für die Beiträge nach dem
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in Wien.
§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in
Wien obliegt in den Bundesländern Wien,
Niederösterreich und Burgenland die Erhebung
der von Körperschaften und Vermögensmassen
vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz
zu entrichtenden Abgaben. Unbeschadet
dessen hat die Einhebung und zwangsweise Einbringung
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital, sofern nicht
die Stadt Wien hebeberechtigt ist, durch jenes
Finanzamt zu erfolgen, in dessen Amtsbereich
sich die hebeberechtigte Gemeinde befindet. Die
bei dem Finanzamt für Körperschaften in Wien
zu veranlagenden Körperschaften und Vermögensmassen
haben hinsichtlich der in dem Gebiet
der Stadt Wien gelegenen Betriebsstätten
auch die Lohnsteuer an dieses Finanzamt abzuführen.
(2) Den folgenden Finanzämtern obliegt die
Erhebung der von Körperschaften und Vermögensmassen
vom Einkommen, Ertrag, Vermögen
und Umsatz zu entrichtenden Abgaben
mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen
Einbringung derselben in nachstehenden Gebieten
dem Finanzamt Linz im Bundesland Oberösterreich,
dem Finanzamt Salzburg im Bundesland Salzburg,
dem Finanzamt Graz-Stadt im Bundesland
Steiermark,
dem Finanzamt Klagenfurt im Bundesland
Kärnten,
dem Finanzamt Innsbruck im Bundesland Tirol.
§ 6. Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und
Monopole in Wien obliegt in der Stadt Wien
die Erhebung der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben
mit Ausnahme der Weinverbrauchsabgabe
sowie die Handhabung der Monopolvorschriften,
soweit diese den Finanzämtern durch
Gesetz übertragen ist.
§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und
Verkehrsteuern obliegt die Erhebung der Gebühren
nach dem Gebührengesetz (BGBl.
Nr. 184/1946) in der derzeit geltenden Fassung
sowie der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschaft(Schenkung)steuer,
der Grunderwerbsteuer,
der Versicherungsteuer, der Feuerschutzsteuer
und der Lottotaxe in nachstehenden Gebieten
in den Bundesländern Wien, Niederösterreich
und Burgenland dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien,
im Bundesland Oberösterreich dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz,
im Bundesland Salzburg dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Salzburg,
im Bundesland Steiermark dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Graz,
im Bundesland Kärnten dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Klagenfurt,
im Bundesland Tirol dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Innsbruck.
(2) Die Erhebung der im Abs. 1 angeführten
Abgaben obliegt im Bundesland Vorarlberg dem
Finanzamt Feldkirch.
(3) Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer und
der vom Werkverkehr zu entrichtenden Beförderungsteuer
obliegt den Finanzämtern für Gebühren
und Verkehrsteuern in nachstehenden
Gebieten
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien im Bundesland Wien,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Linz in der Stadt Linz und in den
politischen Bezirken Linz-Land und Urfahr-
Umgebung,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Salzburg in der Stadt Salzburg und
in den politischen Bezirken Salzburg-Land und
Hallein,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Graz in der Stadt Graz und im
politischen Bezirk Graz-Umgebung,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Klagenfurt in der Stadt Klagenfurt
und in den politischen Bezirken Klagenfurt-
Land und Völkermarkt,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Innsbruck in der Stadt Innsbruck,
im politischen Bezirk Innsbruck-Land und in
den Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz
und Stams des politischen Bezirkes Imst.
§ 8. Dem Zentralfinanzamt für die Beiträge
nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in
Wien obliegt die Erhebung dieser Beiträge im
ganzen Bundesgebiet.
§ 9. (1) Den im § 4 angeführten Finanzämtern
und den Finanzämtern Linz, Salzburg, Graz-
Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt
die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
hinsichtlich der von ihnen auf Grund
der Bestimmungen der §§ 5 bis 8 zu veranlagenden
oder nur zu überwachenden Abgaben.
(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien obliegt die Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der
Konsulargebühren.
§ 10. (1) Den Zollämtern obliegt die Durchführung
des Zollverfahrens nach dem Zollgesetz
sowie die Mitwirkung bei der Erhebung anderer
Abgaben und bei der Handhabung der Monopolvorschriften,
soweit ihnen diese Aufgaben durch
Gesetz übertragen sind.
(2) Die in der Anlage 2 angeführten Zollämter
erster Klasse sind befugt, alle Waren nach allen
im Zollgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten
abzufertigen.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten Zollämter
zweiter Klasse sind befugt, Waren nach den im
Zollgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten mit
der Einschränkung abzufertigen, daß Waren zum
freien Verkehr nur abgefertigt werden dürfen,
soweit eine mündliche Warenerklärung gestattet
ist oder der Wert der zur Abfertigung gelangenden
Waren zusammen den Betrag von 3000 S
nicht übersteigt. Im Vormerkverfahren sind die
Zollämter zweiter Klasse nur zur Abfertigung
von Warenmustern,
von Beförderungsmitteln,
von Reisegut der Reisenden,
von Tieren zu Arbeits-, Weide- oder Zuchtzwecken
sowie zur tierärztlichen Behandlung,
von Waren im Stickereiveredlungsverkehr und
von Waren geringen Ausmaßes
im Verkehr der Grenzbezirke befugt.
§ 11. (1) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
wegen Zuwiderhandlungen gegen
Abgaben- und Monopolgesetze sowie gegen verkehrsbeschränkende
Vorschriften obliegt, wenn
diese Zuwiderhandlungen in der Ein-, Aus- oder
Durchfuhr begangen wurden, folgenden Zollämtern
in den Bundesländern Wien, Niederösterreich
und Burgenland dem Zollamt Wien,
im Bundesland Oberösterreich dem Zollamt Linz,
im Bundesland Salzburg dem Zollamt Salzburg,
im Bundesland Steiermark dem Zollamt Graz,
im Bundesland Kärnten dem Zollamt Klagenfurt,
im Bundesland Tirol dem Zollamt Innsbruck,
im Bundesland Vorarlberg dem Zollamt Feldkirch.
(2) Hiedurch wird die Strafbefugnis der Behörden
der allgemeinen Verwaltung nicht berührt.
§ 12. Unberührt bleiben die Vorschriften, die
den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden
Aufgaben außerhalb des Bereiches der Abgabenverwaltung
zuweisen.
§ 13. Die §§ 17, 18 Z. 2 bis 5, 19, 20, 21, 24,
26 und 30 bis 45 der Abgabenordnung vom
22. Mai 1931, Deutsches RGBl. I S. 161, werden
aufgehoben.
§ 14. Änderungen in der Einteilung der politischen
Bezirke und der Wiener Gemeindebezirke,
die sich aus der Durchführung des Gebietsänderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1954, ergeben,
berühren die Abgrenzung der Amtsbereiche
der in diesem Bundesgesetz angeführten
Finanzämter nicht.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.