149_1952
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149. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 149. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.
1952_149_0 149. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.
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Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Art. VIII Abs. 1
Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951 vom
20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, und des zustimmenden
Beschlusses des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 17. Juli 1952 wird verordnet
§ 1. Für vergütungsfähige Vorgänge, die nach
dem 31. August 1952 eintreten, wird die Ausfuhrvergütung
nicht gewährt, soweit die ausgeführten
Gegenstände in der Freiliste 1 oder in
der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen
Ausschlußliste enthalten sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. September
1952 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 7. September
1951, BGBl. Nr. 197, tritt mit 1. September
1952 außer Kraft.