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149_1952 AT

149. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII Abs. 1

Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951 vom

20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, und des zustimmenden

Beschlusses des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 17. Juli 1952 wird verordnet

§ 1. Für vergütungsfähige Vorgänge, die nach

dem 31. August 1952 eintreten, wird die Ausfuhrvergütung

nicht gewährt, soweit die ausgeführten

Gegenstände in der Freiliste 1 oder in

der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen

Ausschlußliste enthalten sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. September

1952 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 7. September

1951, BGBl. Nr. 197, tritt mit 1. September

1952 außer Kraft.

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