149. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der Kundmachung, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (4. Teilnovelle).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 27. Juni
1951 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) wird die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 14. November
1947, betreffend die Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263, in der Fassung der Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Juli
1949, BGBl. Nr. 150 (1. Teilnovelle), der Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr
vom 4. November 1949, BGBl. Nr. 253 (2. Teilnovelle)
und der Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
vom 13. November 1950, BGBl. Nr. 227 (3. Teilnovelle)
wie folgt abgeändert und ergänzt
Artikel I.
1. Im § 3 Abs. 5 sind an Stelle der Worte
„Disziplinarstrafverfahren" und „Disziplinarstrafverfahrens"
die Worte „Dienststrafverfahren"
und „Dienststrafverfahrens" zu setzen.
Ebenso ist in § 10 Abs. 2 lit. a das Wort „Disziplinarstrafverfahrens"
durch das Wort „Dienststrafverfahrens"
zu ersetzen.
2. Im § 3 Abs. 5 sind im zweiten und im
dritten Satz nach dem Worte „Einstellung" der
Beistrich und die Worte „Verhängung einer Ordnungsstrafe"
zu streichen.
3. In der Überschrift zu § 5 und in den Abs. 1
und 2 ist der Ausdruck „Dienstprüfungen" durch
„eisenbahndienstliche Prüfungen" zu ersetzen.
4. § 14 Abs. 1 ist durch folgende Fassung zu
ersetzen
„Eine vorübergehende Verwendung auf Dienstposten
höherer Gehaltsgruppen, die nach Erfüllung
der für eine Beförderung notwendigen
Erfordernisse erfolgt, ist für ununterbrochene
Zeiträume von mindestens zweimonatiger Dauer
in den Personalpapieren und Personalakten vorzumerken."
5. Im § 15 Abs. 1 ist die Zeile lit. a zu streichen,
lit. b wird lit. a und lit. c wird lit. b.
6. Im § 16 sind die Abs. 1 und 6 zu streichen,
Abs. 2 wird Abs. 1, Abs. 3 wird Abs. 2, Abs. 4
wird Abs. 3.
Im nunmehrigen Abs. 1 sind die Worte „§ 15
Abs. 1 lit. b" durch die Worte „§ 15 Abs. 1
lit. a" zu ersetzen.
Im nunmehrigen Abs. 2 sind die Worte „§ 15
Abs. 1 lit. c" durch die Worte „§ 15 Abs. 1
lit. b" zu ersetzen.
Als neuer Abs. 4 ist aufzunehmen
„(4) Bei Dienstbestimmungen infolge Auflassung
des Dienstpostens behält ein Beamter den
Anspruch auf die ihm nach Maßgabe seiner bisherigen
Gehaltsgruppe gebührende regelmäßige
Vorrückung und seinen bisherigen Dienstrang."
Im Abs. 5 sind im vorletzten Satz die Worte
„der früheren" durch das Wort „einer" zu ersetzen.
Als neuer Abs. 6 ist aufzunehmen
„(6) Ist eine Dienstbestimmung auf Grund einer
Dienststrafe nach § 52 Abs. 1 lit. d der Dienststrafordnung
vorzunehmen, so erhält der Beamte
zufolge des mit Rechtskraft des Erkenntnisses
eingetretenen Verlustes des bisherigen Dienstpostens
und der damit verbundenen Gehaltsansprüche,
ab dem nächstfolgenden Monatsersten
bis zum endgültigen Vollzug der Dienstbestimmung
Gehaltsbezüge, die sich unter Zugrundelegung
der bisherigen Gehaltsstufe in jener Gehaltsgruppe
ergeben, welcher der seiner bisherigen
Verwendung entsprechende nächstniedrigere
Dienstposten, für den die Erfordernisse der Anlage
1 erfüllt sind, zugeordnet ist. Würde dadurch
der Endgehalt der niedrigeren Gehaltsgruppe
überschritten werden, so gebührt nur
dieser Endgehalt.
Nach denselben Grundsätzen ist die endgültige
Dienstbestimmung vorzunehmen.
Die vorstehenden Bestimmungen über den endgültigen
Vollzug einer Dienstbestimmung auf
Grund einer Dienststrafe nach § 52 Abs. 1 lit. d
der Dienststrafordnung gelten sinngemäß für
Dienstbestimmungen auf Grund einer Dienststrafe
nach § 52 Abs. 1 lit. c der Dienststrafordnung."
7. Dem Text des bisherigen § 18 ist die
Ziffer 1 vorzusetzen.
In diesem nunmehrigen Abs. 1 sind die Worte
„seinen Dienstposten" durch die Worte „seine
Gehaltsgruppe" zu ersetzen.
Als neuer Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Besonders verdienten Beamten kann anläßlich
ihrer Ruhestandsversetzung vom Bundes-
minister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
beziehungsweise vom Generaldirektor der Diensttitel
der nächsthöheren Gehaltsgruppe verliehen
werden."
8. Der bisherige Text des § 20 ist zu streichen
und wie folgt zu ersetzen
„Die Bestimmungen der Verordnung der
Bundesregierung vom 20. Juli 1948 über die
Nebengebühren der Bundesbeamten, BGBl.
Nr. 173/1948, sind unter Berücksichtigung der
einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung
(Dienstpragmatik) für die Bediensteten der k. k.
österreichischen Staatsbahnen sinngemäß anzuwenden."
9. Der bisherige Text des § 23 wird ein Absatz
dieses Paragraphen und erhält die Ziffer 1
vorgesetzt.
Als neuer Abs. 2 ist aufzunehmen
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für die Bezüge von Bundesbahnbeamten des
Ruhestandes, die im Ausland (Zollausland) ihren
Dienstort hatten, dort wohnen mußten und nach
ihrer Versetzung in den Ruhestand ihren Wohnsitz
im Ausland beibehalten haben, sowie für
die Versorgungsbezüge der im Ausland wohnhaften
Hinterbliebenen nach solchen oder nach
im Abs. 1 genannten Beamten. Die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934,
BGBl. II Nr. 310, über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der Pensionsparteien des Bundes
im Ausland bleiben unberührt."
10. Im § 24 ist als 11. Absatz aufzunehmen
„(11) Der Anspruch auf den normalmäßigen
Ruhe(Versorgungs)genuß ist an den Besitz der
österreichischen Staatsbürgerschaft gebunden; er
erlischt mit dem Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft. Diese Bestimmung gilt nicht
a) für Beamte des Ruhestandes der Österreichischen
Bundesbahnen und deren Hinterbliebene
sowie für die im § 1 der
Bundesbahn - Pensionsüberleitungsverordnung,
BGBl. Nr. 267/1949, genannten
Pensionsparteien, denen ausnahmsweise
trotz des Nichtbesitzes der österreichischen
Staats(Bundes)bürgerschaft auf Grund einer
Dienstleistung bei den Österreichischen
Bundesbahnen, bei der ehemaligen Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen"
oder ihren Betriebsvorgängern ein Anspruch
oder eine Anwartschaft auf einen
Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund besonderer
Vorschriften eingeräumt ist, wenn
sie am Tage des Inkrafttretens dieser Kundmachung
oder am Tage der späteren Aufnahme
in das Bundesbahn-Beamtenverhältnis
die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen;
b) für Pensionsparteien, deren Pensionsanspruch
nach den bisherigen Bestimmungen
trotz des vor dem Tage des Inkrafttretens
dieser Kundmachung eingetretenen Verlustes
der österreichischen Staats(Bundes)bürgerschaft
bestanden hat.
Wird jedoch von diesen Personen die
österreichische Staatsbürgerschaft später erworben
und geht dieselbe in der Folge verloren,
so erlischt damit der Pensionsanspruch.
Pensionsansprüche auf Grund zwischenstaatlicher
Abkommen werden durch
diese Bestimmungen nicht berührt."
11. Im § 24 c ist als 3. Absatz aufzunehmen
„(3) Im Falle der Wiederanstellung (Reaktivierung)
eines Ruhestandsbeamten endigt der
Pensionsgenuß mit dem Tage des Beginnes seiner
Dienstbezüge. Die im zeitlichen oder dauernden
Ruhestand zugebrachte Zeit wird bei einer neuerlichen
Pensionierung nicht berücksichtigt. Dagegen
gilt die Dienstzeit, welche der Beamte nach
seiner Wiederanstellung zurücklegte, wenn er
die vorgeschriebenen Pensionsbeiträge geleistet
hat, als anrechenbare Dienstzeit für die Bemessung
des Ruhegenusses. Diese Zeit wird bei der
neuerlichen Pensionsbemessung der früheren anrechenbaren
Dienstzeit so zugeschlagen, als ob
keine Unterbrechung eingetreten wäre."
12. Nach § 24 c wird folgender § 24 d angeführt
„§ 24 d. Vorläufige Versorgung
bei Abgängigkeit.
(1) Ist ein Beamter drei Monate hindurch abgängig,
so wird vom darauffolgenden Monatsersten
an die Auszahlung seiner Bezüge eingestellt.
Die Angehörigen eines solchen Beamten
erhalten von diesem Monatsersten an einen Unterhaltsbetrag
in der Höhe des laufenden
Versorgungsgenusses oder der einmaligen Abfertigung,
auf die sie im Falle des Todes des
Beamten im Monat des Abgängigwerdens Anspruch
gehabt hätten. Die Auszahlung des Unterhaltsbetrages
kann ganz oder teilweise verweigert
werden, wenn nach den Umständen des
Falles anzunehmen ist, daß der abgängige Beamte
vom Dienst ungerechtfertigt abwesend ist, sich
insbesondere durch Flucht den Folgen einer strafbaren
Handlung entziehen wollte. Der Anspruch
auf die Auszahlung des laufenden Unterhaltsbetrages
erlischt jedenfalls mit dem Ende des
Dienstverhältnisses des Beamten.
(2) Besteht die Vermutung, daß die Abgängigkeit
des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf
andere mit der ordnungsmäßigen Versehung des
Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen
ist, so kann das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen,
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen eine
Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages,
und zwar im ersten Jahr seit der Einstellung der
Bezüge bis zum vollen Betrag des letzten Dienstbezuges
des Beamten, für die darüber hinausgehende
Zeit bis zum vollen Betrag des Ruhegenusses,
auf den der Beamte im Falle einer Ruhestandsversetzung
im Monat der letzten Dienstleistung
Anspruch gehabt hätte, bewilligen. In
gleicher Weise kann auch der einmalige Unterhaltsbetrag
erhöht oder durch einen laufenden
Unterhaltsbetrag im Sinne des ersten Satzes ersetzt
werden; hiebei sind die Bestimmungen des
Punktes 31 der Dienstvorschrift A 5 anzuwenden.
Die Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages
im Sinne des ersten Satzes ist im vorgesehenen
Höchstbetrag zu bewilligen, wenn die
Abgängigkeit des Beamten auf mit der ordnungsmäßigen
Versehung des Dienstes zusammenhängende
Umstände zurückzuführen ist.
(3) Wird der Aufenthalt des abgängigen
Beamten bekannt, so kann den Angehörigen bis
zur Rückkehr des Beamten der Unterhaltsbetrag
weitergewährt werden. Bereits ausgezahlte
Unterhaltsbeträge können in rücksichtswürdigen
Fällen für den Zeitraum, in dem der Beamte als
lebend angenommen werden kann, erhöht
werden; der erhöhte Unterhaltsbetrag darf
jedoch bei Beamten des Dienststandes für die
Zeit bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einstellung
der Bezüge die Dienstbezüge des
Beamten, für weitere Zeiträume den Ruhegenuß
des Beamten, auf den er im Falle einer Ruhestandsversetzung
mit Ablauf des Jahres Anspruch
gehabt hätte, nicht übersteigen; bei Beamten des
Ruhestandes darf der erhöhte Unterhaltsbetrag
den Ruhegenuß des Beamten nicht übersteigen.
(4) Kehrt ein abgängig gewesener Beamter des
Dienststandes zurück, so gebührt ihm für die
Zeit bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einstellung
der Bezüge der Unterschied zwischen
den ausgezahlten Unterhaltsbeträgen und seinem
Dienstbezug, für weitere Zeiträume der Unterschied
zwischen den ausgezahlten Unterhaltsbeträgen
und dem Ruhegenuß, auf den er im
Falle einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf
des Jahres Anspruch gehabt hätte. Dies gilt nicht,
wenn sich die Abwesenheit des Beamten als
ungerechtfertigt erweist; in diesem Falle werden
unbeschadet der Bestimmungen des § 28 Abs. 3
der Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die
Bediensteten der k. k. österreichischen Staatsbahnen
die ausgezahlten Bezüge und Unterhaltsbeträge
von den künftigen Bezügen des Beamten
hereingebracht. Kehrt ein abgängig gewesener
Beamter des Ruhestandes zurück, so gebührt ihm
der Unterschied zwischen den ausgezahlten
Unterhaltsbeträgen und seinem Ruhegenuß.
(5) Wird der urkundliche Nachweis des Todes
erbracht oder der abgängige Beamte gerichtlich
für tot erklärt, so finden auf den Zeitraum bis
zum Todestag die Bestimmungen des Abs. 4 mit
der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß bei
nicht gerechtfertigter Abwesenheit eines Beamten
des Dienststandes die ausgezahlten Bezüge und
Unterhaltsbeträge von den Versorgungsgenüssen
der Angehörigen hereingebracht werden. Für die
Zeit nach dem Todestag werden die ausgezahlten
Bezüge und Unterhaltsbeträge mit den den Angehörigen
gebührenden Versorgungsgenüssen
abgerechnet; ein dabei sich ergebender, in gutem
Glauben verbrauchter Übergenuß wird nicht
hereingebracht.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind im
Falle der Abgängigkeit von Empfängern normalmäßiger
Versorgungsgenüsse sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei der Bemessung und Abrechnung der
Bezüge nach Abs. 1 und des erhöhten Unterhaltsbetrages
werden sonstige Leistungen des
Bundes, die aus dem gleichen Anlaß anfallen, in
diese Bezüge und in den laufenden Unterhaltsbetrag
eingerechnet.
(8) Auf den Unterhaltsbetrag finden, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über Ruhe- und Versorgungsgenüsse sinngemäß
Anwendung. Um die Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Vorrückung in höhere Bezüge
können innerhalb offener Frist auch die
im Abs. 1 genannten Angehörigen ansuchen.
Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die
Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung
des Ruhegenusses von Dienstes wegen
ist zulässig."
13. § 29 Ab. 3 ist durch Einschaltung eines
neuen Satzes vor dem letzten Satz wie folgt zu
ergänzen
„Beamte, deren Eingangsgruppe die Gehaltsgruppe
VI ist, rücken überdies erstmalig schon
nach zwei Jahren von der Gehaltsstufe 3 in die
Gehaltsstufe 4 der Gehaltsgruppe VI vor."
14. Im § 30 Abs. 3 ist als letzter Satz anzufügen
„Wird eine derartige Auflösung des Dienstverhältnisses
in Aussicht genommen, so muß
dieselbe bis spätestens 31. März 1952 angeordnet
werden. In Fällen, in denen die Vorschreibung
von Prüfungen aus Anlaß einer Übernahme in
den neu gebildeten Personalstand gemäß § 7
Abs. 1 B-ÜG. erst nach dem 30. Juni 1950 erfolgt,
sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein ergebnisloses
Verstreichen des für die Ablegung der
vorgeschriebenen Prüfungen festgesetzten äußersten
Termins innerhalb der diesem Termin
nächstfolgenden sechs Monate die Möglichkeit
zur Auflösung des Dienstverhältnisses eröffnet."
Als neuer Abs. 4 ist anzufügen
„(4) Bei Inhabern einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opfer-
fürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, kann in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen an
Stelle des im Abs. 1 festgelegten 40. Lebensjahres
das 45. Lebensjahr treten."
15. Nach § 34 a wird folgender § 34 b angefügt
„§ 34 b. (1) Den Angehörigen von Beamten,
die aus Anlaß der Kriegsereignisse 1939—1945
zu einer Wehrdienstleistung herangezogen
wurden und seitdem noch nicht zurückgekehrt
sind, gebühren, wenn sie im Falle des Todes des
Beamten einen Anspruch auf laufende Versorgungsgenüsse
hätten, für die Zeit ab 1. Juli 1951
bis zur Rückkehr,. bis zum urkundlichen Nachweis
des Todes oder bis zur gerichtlichen Todeserklärung
des Beamten monatliche Angehörigenbezüge
in der Höhe des normalmäßigen Versorgungsgenusses
nach dem Stande des Monates
der letzten Nachricht des Beamten, spätestens
aber nach dem Stande vom April 1945.
(2) Die Angehörigenbezüge werden auf die dem
Beamten für dieselben Zeiträume allenfalls
gebührenden Bezüge oder Bezugsvorschüsse
sowie auf die den versorgungsberechtigten Angehörigen
für dieselben Zeiträume allenfalls gebührenden
Versorgungsgenüsse angerechnet.
(3) Die Ansprüche der Angehörigen von
Beamten, die aus Anlaß der Kriegsereignisse
1939—1945 zu einer Wehrdienstleistung herangezogen
wurden und seitdem noch nicht zurückgekehrt
sind, sind für die Zeit bis 30. Juni 1951
durch die erhaltenen Bezugsvorschüsse abgegolten.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind
sinngemäß auf die Angehörigen von Personen
anzuwenden, die im Falle ihrer Rückkehr nach
den Bestimmungen der §§ 4, 7, 8 Abs. 2 oder
§ 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, zu behandeln sind.
(5) Auf die Angehörigenbezüge finden, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über Ruhe- und Versorgungsgenüsse sinngemäß
Anwendung. Um die Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Vorrückung in höhere
Bezüge können auch die im Abs. 1 und 4
genannten Angehörigen ansuchen; die sechsmonatige
Frist hiefür beginnt mit dem Inkrafttreten
dieser Kundmachung. Eine Anrechnung
von Vordienstzeiten für die Vorrückung in
höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses
von Dienstes wegen ist zulässig.
(6) Ergibt sich nach den Bestimmungen der
Abs. 1 und 4 ein Angehörigenbezug, der niedriger
ist als der letzte Bruttobezugsvorschuß für Angehörige
eingerückter und noch nicht zurückgekehrter
öffentlicher Bediensteter, so erhält der
bezugsberechtigte Angehörige eine Ergänzungszulage
auf diesen Bezugsvorschuß."
16. Die Anlage 1 zur Besoldungsordnung für
die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen
ist wie folgt abzuändern, beziehungsweise zu
ergänzen
a) Allgemeine Erfordernisse für die provisorische
Anstellung und Definitivstellung und
Beförderung der Beamten
Punkt 1 lit. a hat zu lauten
„a) ein Lebensalter von wenigstens 18 und
nicht mehr als 35 Jahren bei einem nach
dem 27. April 1945 erfolgten Eintritt in
den Dienst der Österreichischen Bundes(Staats)eisenbahnen.
Hiebei werden nach
dem 27. April 1945 mit Unterbrechungen
zurückgelegte Dienstzeiten zusammengezogen
und bei Feststellung des Höchstalters
mit in Anschlag gebracht, wenn diese
Unterbrechungen nur auf eine vom
Bediensteten nicht zu vertretende Ursache
zurückzuführen waren."
Im Punkt 1, 2. Absatz, lit. a sind nach den Worten
„zu den gesetzgebenden Körperschaften" die
Worte „aus einem anderen Grunde als dem des
nicht erreichten vorgeschriebenen Wahlalters"
einzufügen.
b) Reihung der Dienstverrichtungen und
besondere Erfordernisse für die provisorische
Anstellung, die Definitivstellung und die Beförderung
der Beamten
Artikel II.
(1) Die gemäß Art. I Punkt 6 im § 16 Abs. 4
aufzunehmenden Bestimmungen finden auch auf
Beamte Anwendung, deren Dienstposten bereits
vor Inkrafttreten dieser Kundmachung aufgelassen
worden sind. Nachzahlungen finden jedoch
aus diesem Anlaß nicht statt.
(2) Die gemäß Art. I Punkt 11 als § 24 c
Abs. 3 aufzunehmenden Bestimmungen treten
mit Wirksamkeit vom 13. November 1949 in
Kraft.
(3) Die gemäß Art. I Punkt 13 im § 29 Abs. 3
aufzunehmenden Bestimmungen finden auch auf
Beamte Anwendung, die bereits vor Inkrafttreten
dieser Kundmachung gemäß §§ 25
oder 30 der Besoldungsordnung für die Beamten
der Österreichischen Bundesbahnen übernommen
worden sind. Nachzahlungen finden jedoch aus
diesem Anlaß nicht statt.
(4) Kann aus Anlaß einer Dienstpostenbesetzung,
deren Wirksamkeitsbeginn vor dem
1. Jänner 1952 liegt, eine Beförderung nur deshalb
nicht erfolgen, weil die in Spalte 8 der
Anlage 1 geforderte Mindestdauer der Vorverwendungen
nicht gegeben ist, so wird ein zwei
Jahre übersteigender Teil dieser Mindestdauer
auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der Beamte in
der gesamten (gekürzten) Vorverwendungszeit
eine gute Dienstbeschreibung und eine stets
tadellose Dienstführung aufweist. Nachzahlungen
finden jedoch aus diesem Anlaß nicht statt.
(5) Zugführer (Ord. Nr. 91), die bis spätestens
30. April 1951 als „Schulungszugführer" eingeteilt
worden sind, werden nach fünfjähriger
Dienstzeit als Zugführer in die Gehaltsgruppe
V a befördert.
(6) Für eine bis spätestens 31. Dezember 1951
erfolgende Verleihung eines Dienstpostens der
Ord. Nr. 132 der Anlage 1 (Bahnhofbeamter II)
genügt bei ausschließlicher Verwendung im
kommerziellen oder Verwaltungsdienst der
Nachweis der abgelegten kommerziellen Fachprüfung.