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149_1951 AT

149. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der Kundmachung, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (4. Teilnovelle).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der Kundmachung, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (4. Teilnovelle).

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 27. Juni

1951 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) wird die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 14. November

1947, betreffend die Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263, in der Fassung der Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Juli

1949, BGBl. Nr. 150 (1. Teilnovelle), der Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr

vom 4. November 1949, BGBl. Nr. 253 (2. Teilnovelle)

und der Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

vom 13. November 1950, BGBl. Nr. 227 (3. Teilnovelle)

wie folgt abgeändert und ergänzt

Artikel I.

1. Im § 3 Abs. 5 sind an Stelle der Worte

„Disziplinarstrafverfahren" und „Disziplinarstrafverfahrens"

die Worte „Dienststrafverfahren"

und „Dienststrafverfahrens" zu setzen.

Ebenso ist in § 10 Abs. 2 lit. a das Wort „Disziplinarstrafverfahrens"

durch das Wort „Dienststrafverfahrens"

zu ersetzen.

2. Im § 3 Abs. 5 sind im zweiten und im

dritten Satz nach dem Worte „Einstellung" der

Beistrich und die Worte „Verhängung einer Ordnungsstrafe"

zu streichen.

3. In der Überschrift zu § 5 und in den Abs. 1

und 2 ist der Ausdruck „Dienstprüfungen" durch

„eisenbahndienstliche Prüfungen" zu ersetzen.

4. § 14 Abs. 1 ist durch folgende Fassung zu

ersetzen

„Eine vorübergehende Verwendung auf Dienstposten

höherer Gehaltsgruppen, die nach Erfüllung

der für eine Beförderung notwendigen

Erfordernisse erfolgt, ist für ununterbrochene

Zeiträume von mindestens zweimonatiger Dauer

in den Personalpapieren und Personalakten vorzumerken."

5. Im § 15 Abs. 1 ist die Zeile lit. a zu streichen,

lit. b wird lit. a und lit. c wird lit. b.

6. Im § 16 sind die Abs. 1 und 6 zu streichen,

Abs. 2 wird Abs. 1, Abs. 3 wird Abs. 2, Abs. 4

wird Abs. 3.

Im nunmehrigen Abs. 1 sind die Worte „§ 15

Abs. 1 lit. b" durch die Worte „§ 15 Abs. 1

lit. a" zu ersetzen.

Im nunmehrigen Abs. 2 sind die Worte „§ 15

Abs. 1 lit. c" durch die Worte „§ 15 Abs. 1

lit. b" zu ersetzen.

Als neuer Abs. 4 ist aufzunehmen

„(4) Bei Dienstbestimmungen infolge Auflassung

des Dienstpostens behält ein Beamter den

Anspruch auf die ihm nach Maßgabe seiner bisherigen

Gehaltsgruppe gebührende regelmäßige

Vorrückung und seinen bisherigen Dienstrang."

Im Abs. 5 sind im vorletzten Satz die Worte

„der früheren" durch das Wort „einer" zu ersetzen.

Als neuer Abs. 6 ist aufzunehmen

„(6) Ist eine Dienstbestimmung auf Grund einer

Dienststrafe nach § 52 Abs. 1 lit. d der Dienststrafordnung

vorzunehmen, so erhält der Beamte

zufolge des mit Rechtskraft des Erkenntnisses

eingetretenen Verlustes des bisherigen Dienstpostens

und der damit verbundenen Gehaltsansprüche,

ab dem nächstfolgenden Monatsersten

bis zum endgültigen Vollzug der Dienstbestimmung

Gehaltsbezüge, die sich unter Zugrundelegung

der bisherigen Gehaltsstufe in jener Gehaltsgruppe

ergeben, welcher der seiner bisherigen

Verwendung entsprechende nächstniedrigere

Dienstposten, für den die Erfordernisse der Anlage

1 erfüllt sind, zugeordnet ist. Würde dadurch

der Endgehalt der niedrigeren Gehaltsgruppe

überschritten werden, so gebührt nur

dieser Endgehalt.

Nach denselben Grundsätzen ist die endgültige

Dienstbestimmung vorzunehmen.

Die vorstehenden Bestimmungen über den endgültigen

Vollzug einer Dienstbestimmung auf

Grund einer Dienststrafe nach § 52 Abs. 1 lit. d

der Dienststrafordnung gelten sinngemäß für

Dienstbestimmungen auf Grund einer Dienststrafe

nach § 52 Abs. 1 lit. c der Dienststrafordnung."

7. Dem Text des bisherigen § 18 ist die

Ziffer 1 vorzusetzen.

In diesem nunmehrigen Abs. 1 sind die Worte

„seinen Dienstposten" durch die Worte „seine

Gehaltsgruppe" zu ersetzen.

Als neuer Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Besonders verdienten Beamten kann anläßlich

ihrer Ruhestandsversetzung vom Bundes-

minister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

beziehungsweise vom Generaldirektor der Diensttitel

der nächsthöheren Gehaltsgruppe verliehen

werden."

8. Der bisherige Text des § 20 ist zu streichen

und wie folgt zu ersetzen

„Die Bestimmungen der Verordnung der

Bundesregierung vom 20. Juli 1948 über die

Nebengebühren der Bundesbeamten, BGBl.

Nr. 173/1948, sind unter Berücksichtigung der

einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung

(Dienstpragmatik) für die Bediensteten der k. k.

österreichischen Staatsbahnen sinngemäß anzuwenden."

9. Der bisherige Text des § 23 wird ein Absatz

dieses Paragraphen und erhält die Ziffer 1

vorgesetzt.

Als neuer Abs. 2 ist aufzunehmen

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für die Bezüge von Bundesbahnbeamten des

Ruhestandes, die im Ausland (Zollausland) ihren

Dienstort hatten, dort wohnen mußten und nach

ihrer Versetzung in den Ruhestand ihren Wohnsitz

im Ausland beibehalten haben, sowie für

die Versorgungsbezüge der im Ausland wohnhaften

Hinterbliebenen nach solchen oder nach

im Abs. 1 genannten Beamten. Die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934,

BGBl. II Nr. 310, über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse

der Pensionsparteien des Bundes

im Ausland bleiben unberührt."

10. Im § 24 ist als 11. Absatz aufzunehmen

„(11) Der Anspruch auf den normalmäßigen

Ruhe(Versorgungs)genuß ist an den Besitz der

österreichischen Staatsbürgerschaft gebunden; er

erlischt mit dem Verlust der österreichischen

Staatsbürgerschaft. Diese Bestimmung gilt nicht

a) für Beamte des Ruhestandes der Österreichischen

Bundesbahnen und deren Hinterbliebene

sowie für die im § 1 der

Bundesbahn - Pensionsüberleitungsverordnung,

BGBl. Nr. 267/1949, genannten

Pensionsparteien, denen ausnahmsweise

trotz des Nichtbesitzes der österreichischen

Staats(Bundes)bürgerschaft auf Grund einer

Dienstleistung bei den Österreichischen

Bundesbahnen, bei der ehemaligen Unternehmung

„Österreichische Bundesbahnen"

oder ihren Betriebsvorgängern ein Anspruch

oder eine Anwartschaft auf einen

Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund besonderer

Vorschriften eingeräumt ist, wenn

sie am Tage des Inkrafttretens dieser Kundmachung

oder am Tage der späteren Aufnahme

in das Bundesbahn-Beamtenverhältnis

die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen;

b) für Pensionsparteien, deren Pensionsanspruch

nach den bisherigen Bestimmungen

trotz des vor dem Tage des Inkrafttretens

dieser Kundmachung eingetretenen Verlustes

der österreichischen Staats(Bundes)bürgerschaft

bestanden hat.

Wird jedoch von diesen Personen die

österreichische Staatsbürgerschaft später erworben

und geht dieselbe in der Folge verloren,

so erlischt damit der Pensionsanspruch.

Pensionsansprüche auf Grund zwischenstaatlicher

Abkommen werden durch

diese Bestimmungen nicht berührt."

11. Im § 24 c ist als 3. Absatz aufzunehmen

„(3) Im Falle der Wiederanstellung (Reaktivierung)

eines Ruhestandsbeamten endigt der

Pensionsgenuß mit dem Tage des Beginnes seiner

Dienstbezüge. Die im zeitlichen oder dauernden

Ruhestand zugebrachte Zeit wird bei einer neuerlichen

Pensionierung nicht berücksichtigt. Dagegen

gilt die Dienstzeit, welche der Beamte nach

seiner Wiederanstellung zurücklegte, wenn er

die vorgeschriebenen Pensionsbeiträge geleistet

hat, als anrechenbare Dienstzeit für die Bemessung

des Ruhegenusses. Diese Zeit wird bei der

neuerlichen Pensionsbemessung der früheren anrechenbaren

Dienstzeit so zugeschlagen, als ob

keine Unterbrechung eingetreten wäre."

12. Nach § 24 c wird folgender § 24 d angeführt

„§ 24 d. Vorläufige Versorgung

bei Abgängigkeit.

(1) Ist ein Beamter drei Monate hindurch abgängig,

so wird vom darauffolgenden Monatsersten

an die Auszahlung seiner Bezüge eingestellt.

Die Angehörigen eines solchen Beamten

erhalten von diesem Monatsersten an einen Unterhaltsbetrag

in der Höhe des laufenden

Versorgungsgenusses oder der einmaligen Abfertigung,

auf die sie im Falle des Todes des

Beamten im Monat des Abgängigwerdens Anspruch

gehabt hätten. Die Auszahlung des Unterhaltsbetrages

kann ganz oder teilweise verweigert

werden, wenn nach den Umständen des

Falles anzunehmen ist, daß der abgängige Beamte

vom Dienst ungerechtfertigt abwesend ist, sich

insbesondere durch Flucht den Folgen einer strafbaren

Handlung entziehen wollte. Der Anspruch

auf die Auszahlung des laufenden Unterhaltsbetrages

erlischt jedenfalls mit dem Ende des

Dienstverhältnisses des Beamten.

(2) Besteht die Vermutung, daß die Abgängigkeit

des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf

andere mit der ordnungsmäßigen Versehung des

Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen

ist, so kann das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen,

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen eine

Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages,

und zwar im ersten Jahr seit der Einstellung der

Bezüge bis zum vollen Betrag des letzten Dienstbezuges

des Beamten, für die darüber hinausgehende

Zeit bis zum vollen Betrag des Ruhegenusses,

auf den der Beamte im Falle einer Ruhestandsversetzung

im Monat der letzten Dienstleistung

Anspruch gehabt hätte, bewilligen. In

gleicher Weise kann auch der einmalige Unterhaltsbetrag

erhöht oder durch einen laufenden

Unterhaltsbetrag im Sinne des ersten Satzes ersetzt

werden; hiebei sind die Bestimmungen des

Punktes 31 der Dienstvorschrift A 5 anzuwenden.

Die Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages

im Sinne des ersten Satzes ist im vorgesehenen

Höchstbetrag zu bewilligen, wenn die

Abgängigkeit des Beamten auf mit der ordnungsmäßigen

Versehung des Dienstes zusammenhängende

Umstände zurückzuführen ist.

(3) Wird der Aufenthalt des abgängigen

Beamten bekannt, so kann den Angehörigen bis

zur Rückkehr des Beamten der Unterhaltsbetrag

weitergewährt werden. Bereits ausgezahlte

Unterhaltsbeträge können in rücksichtswürdigen

Fällen für den Zeitraum, in dem der Beamte als

lebend angenommen werden kann, erhöht

werden; der erhöhte Unterhaltsbetrag darf

jedoch bei Beamten des Dienststandes für die

Zeit bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einstellung

der Bezüge die Dienstbezüge des

Beamten, für weitere Zeiträume den Ruhegenuß

des Beamten, auf den er im Falle einer Ruhestandsversetzung

mit Ablauf des Jahres Anspruch

gehabt hätte, nicht übersteigen; bei Beamten des

Ruhestandes darf der erhöhte Unterhaltsbetrag

den Ruhegenuß des Beamten nicht übersteigen.

(4) Kehrt ein abgängig gewesener Beamter des

Dienststandes zurück, so gebührt ihm für die

Zeit bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einstellung

der Bezüge der Unterschied zwischen

den ausgezahlten Unterhaltsbeträgen und seinem

Dienstbezug, für weitere Zeiträume der Unterschied

zwischen den ausgezahlten Unterhaltsbeträgen

und dem Ruhegenuß, auf den er im

Falle einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf

des Jahres Anspruch gehabt hätte. Dies gilt nicht,

wenn sich die Abwesenheit des Beamten als

ungerechtfertigt erweist; in diesem Falle werden

unbeschadet der Bestimmungen des § 28 Abs. 3

der Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die

Bediensteten der k. k. österreichischen Staatsbahnen

die ausgezahlten Bezüge und Unterhaltsbeträge

von den künftigen Bezügen des Beamten

hereingebracht. Kehrt ein abgängig gewesener

Beamter des Ruhestandes zurück, so gebührt ihm

der Unterschied zwischen den ausgezahlten

Unterhaltsbeträgen und seinem Ruhegenuß.

(5) Wird der urkundliche Nachweis des Todes

erbracht oder der abgängige Beamte gerichtlich

für tot erklärt, so finden auf den Zeitraum bis

zum Todestag die Bestimmungen des Abs. 4 mit

der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß bei

nicht gerechtfertigter Abwesenheit eines Beamten

des Dienststandes die ausgezahlten Bezüge und

Unterhaltsbeträge von den Versorgungsgenüssen

der Angehörigen hereingebracht werden. Für die

Zeit nach dem Todestag werden die ausgezahlten

Bezüge und Unterhaltsbeträge mit den den Angehörigen

gebührenden Versorgungsgenüssen

abgerechnet; ein dabei sich ergebender, in gutem

Glauben verbrauchter Übergenuß wird nicht

hereingebracht.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind im

Falle der Abgängigkeit von Empfängern normalmäßiger

Versorgungsgenüsse sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei der Bemessung und Abrechnung der

Bezüge nach Abs. 1 und des erhöhten Unterhaltsbetrages

werden sonstige Leistungen des

Bundes, die aus dem gleichen Anlaß anfallen, in

diese Bezüge und in den laufenden Unterhaltsbetrag

eingerechnet.

(8) Auf den Unterhaltsbetrag finden, soweit

nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften

über Ruhe- und Versorgungsgenüsse sinngemäß

Anwendung. Um die Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Vorrückung in höhere Bezüge

können innerhalb offener Frist auch die

im Abs. 1 genannten Angehörigen ansuchen.

Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die

Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung

des Ruhegenusses von Dienstes wegen

ist zulässig."

13. § 29 Ab. 3 ist durch Einschaltung eines

neuen Satzes vor dem letzten Satz wie folgt zu

ergänzen

„Beamte, deren Eingangsgruppe die Gehaltsgruppe

VI ist, rücken überdies erstmalig schon

nach zwei Jahren von der Gehaltsstufe 3 in die

Gehaltsstufe 4 der Gehaltsgruppe VI vor."

14. Im § 30 Abs. 3 ist als letzter Satz anzufügen

„Wird eine derartige Auflösung des Dienstverhältnisses

in Aussicht genommen, so muß

dieselbe bis spätestens 31. März 1952 angeordnet

werden. In Fällen, in denen die Vorschreibung

von Prüfungen aus Anlaß einer Übernahme in

den neu gebildeten Personalstand gemäß § 7

Abs. 1 B-ÜG. erst nach dem 30. Juni 1950 erfolgt,

sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein ergebnisloses

Verstreichen des für die Ablegung der

vorgeschriebenen Prüfungen festgesetzten äußersten

Termins innerhalb der diesem Termin

nächstfolgenden sechs Monate die Möglichkeit

zur Auflösung des Dienstverhältnisses eröffnet."

Als neuer Abs. 4 ist anzufügen

„(4) Bei Inhabern einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opfer-

fürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, kann in

besonders berücksichtigungswürdigen Fällen an

Stelle des im Abs. 1 festgelegten 40. Lebensjahres

das 45. Lebensjahr treten."

15. Nach § 34 a wird folgender § 34 b angefügt

„§ 34 b. (1) Den Angehörigen von Beamten,

die aus Anlaß der Kriegsereignisse 1939—1945

zu einer Wehrdienstleistung herangezogen

wurden und seitdem noch nicht zurückgekehrt

sind, gebühren, wenn sie im Falle des Todes des

Beamten einen Anspruch auf laufende Versorgungsgenüsse

hätten, für die Zeit ab 1. Juli 1951

bis zur Rückkehr,. bis zum urkundlichen Nachweis

des Todes oder bis zur gerichtlichen Todeserklärung

des Beamten monatliche Angehörigenbezüge

in der Höhe des normalmäßigen Versorgungsgenusses

nach dem Stande des Monates

der letzten Nachricht des Beamten, spätestens

aber nach dem Stande vom April 1945.

(2) Die Angehörigenbezüge werden auf die dem

Beamten für dieselben Zeiträume allenfalls

gebührenden Bezüge oder Bezugsvorschüsse

sowie auf die den versorgungsberechtigten Angehörigen

für dieselben Zeiträume allenfalls gebührenden

Versorgungsgenüsse angerechnet.

(3) Die Ansprüche der Angehörigen von

Beamten, die aus Anlaß der Kriegsereignisse

1939—1945 zu einer Wehrdienstleistung herangezogen

wurden und seitdem noch nicht zurückgekehrt

sind, sind für die Zeit bis 30. Juni 1951

durch die erhaltenen Bezugsvorschüsse abgegolten.

Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind

sinngemäß auf die Angehörigen von Personen

anzuwenden, die im Falle ihrer Rückkehr nach

den Bestimmungen der §§ 4, 7, 8 Abs. 2 oder

§ 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, zu behandeln sind.

(5) Auf die Angehörigenbezüge finden, soweit

nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften

über Ruhe- und Versorgungsgenüsse sinngemäß

Anwendung. Um die Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Vorrückung in höhere

Bezüge können auch die im Abs. 1 und 4

genannten Angehörigen ansuchen; die sechsmonatige

Frist hiefür beginnt mit dem Inkrafttreten

dieser Kundmachung. Eine Anrechnung

von Vordienstzeiten für die Vorrückung in

höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses

von Dienstes wegen ist zulässig.

(6) Ergibt sich nach den Bestimmungen der

Abs. 1 und 4 ein Angehörigenbezug, der niedriger

ist als der letzte Bruttobezugsvorschuß für Angehörige

eingerückter und noch nicht zurückgekehrter

öffentlicher Bediensteter, so erhält der

bezugsberechtigte Angehörige eine Ergänzungszulage

auf diesen Bezugsvorschuß."

16. Die Anlage 1 zur Besoldungsordnung für

die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen

ist wie folgt abzuändern, beziehungsweise zu

ergänzen

a) Allgemeine Erfordernisse für die provisorische

Anstellung und Definitivstellung und

Beförderung der Beamten

Punkt 1 lit. a hat zu lauten

„a) ein Lebensalter von wenigstens 18 und

nicht mehr als 35 Jahren bei einem nach

dem 27. April 1945 erfolgten Eintritt in

den Dienst der Österreichischen Bundes(Staats)eisenbahnen.

Hiebei werden nach

dem 27. April 1945 mit Unterbrechungen

zurückgelegte Dienstzeiten zusammengezogen

und bei Feststellung des Höchstalters

mit in Anschlag gebracht, wenn diese

Unterbrechungen nur auf eine vom

Bediensteten nicht zu vertretende Ursache

zurückzuführen waren."

Im Punkt 1, 2. Absatz, lit. a sind nach den Worten

„zu den gesetzgebenden Körperschaften" die

Worte „aus einem anderen Grunde als dem des

nicht erreichten vorgeschriebenen Wahlalters"

einzufügen.

b) Reihung der Dienstverrichtungen und

besondere Erfordernisse für die provisorische

Anstellung, die Definitivstellung und die Beförderung

der Beamten

Artikel II.

(1) Die gemäß Art. I Punkt 6 im § 16 Abs. 4

aufzunehmenden Bestimmungen finden auch auf

Beamte Anwendung, deren Dienstposten bereits

vor Inkrafttreten dieser Kundmachung aufgelassen

worden sind. Nachzahlungen finden jedoch

aus diesem Anlaß nicht statt.

(2) Die gemäß Art. I Punkt 11 als § 24 c

Abs. 3 aufzunehmenden Bestimmungen treten

mit Wirksamkeit vom 13. November 1949 in

Kraft.

(3) Die gemäß Art. I Punkt 13 im § 29 Abs. 3

aufzunehmenden Bestimmungen finden auch auf

Beamte Anwendung, die bereits vor Inkrafttreten

dieser Kundmachung gemäß §§ 25

oder 30 der Besoldungsordnung für die Beamten

der Österreichischen Bundesbahnen übernommen

worden sind. Nachzahlungen finden jedoch aus

diesem Anlaß nicht statt.

(4) Kann aus Anlaß einer Dienstpostenbesetzung,

deren Wirksamkeitsbeginn vor dem

1. Jänner 1952 liegt, eine Beförderung nur deshalb

nicht erfolgen, weil die in Spalte 8 der

Anlage 1 geforderte Mindestdauer der Vorverwendungen

nicht gegeben ist, so wird ein zwei

Jahre übersteigender Teil dieser Mindestdauer

auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der Beamte in

der gesamten (gekürzten) Vorverwendungszeit

eine gute Dienstbeschreibung und eine stets

tadellose Dienstführung aufweist. Nachzahlungen

finden jedoch aus diesem Anlaß nicht statt.

(5) Zugführer (Ord. Nr. 91), die bis spätestens

30. April 1951 als „Schulungszugführer" eingeteilt

worden sind, werden nach fünfjähriger

Dienstzeit als Zugführer in die Gehaltsgruppe

V a befördert.

(6) Für eine bis spätestens 31. Dezember 1951

erfolgende Verleihung eines Dienstpostens der

Ord. Nr. 132 der Anlage 1 (Bahnhofbeamter II)

genügt bei ausschließlicher Verwendung im

kommerziellen oder Verwaltungsdienst der

Nachweis der abgelegten kommerziellen Fachprüfung.

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