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149_1950 AT

149. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, zur Förderung der Ausfuhr für

mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit inländischen

Erzeugnissen österreichischer Erzeugungs-

oder Handelsunternehmungen die

Haftung des Bundes zu übernehmen.

(2) Ausfuhrgeschäfte in Hartdevisen und solche

mit günstigeren Zahlungsfristen genießen den

Vorrang.

(3) Ausfuhrgeschäfte, die vor dem 1. Juli 1950

abgeschlossen wurden, fallen nicht unter die

Ermächtigung des Abs. 1.

(4) Der Gesamtbetrag der übernommenen

Haftungen darf jeweils 500 Millionen Schilling

nicht übersteigen.

§ 2. (1) Die Finanzierung der Ausfuhrgeschäfte

erfolgt ausschließlich auf Wechselbasis in

Schillingen.

(2) "Werden zur Finanzierung eines nach diesem

Bundesgesetz geförderten Ausfuhrgeschäftes

(§ 1) ausgestellte Wechsel prolongiert oder

werden an Stelle einer Prolongation neue

Wechsel ausgestellt, so sind die prolongierten

(neuausgestellten) "Wechsel unter der Voraussetzung

von der Wechselgebühr befreit, daß sie

mit einer Bürgschaftserklärung des Bundes sowie

mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank

oder dem das Ausfuhrgeschäft finanzierenden

Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk

über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit

nach diesem Bundesgesetz versehen sind.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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