149. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, zur Förderung der Ausfuhr für
mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit inländischen
Erzeugnissen österreichischer Erzeugungs-
oder Handelsunternehmungen die
Haftung des Bundes zu übernehmen.
(2) Ausfuhrgeschäfte in Hartdevisen und solche
mit günstigeren Zahlungsfristen genießen den
Vorrang.
(3) Ausfuhrgeschäfte, die vor dem 1. Juli 1950
abgeschlossen wurden, fallen nicht unter die
Ermächtigung des Abs. 1.
(4) Der Gesamtbetrag der übernommenen
Haftungen darf jeweils 500 Millionen Schilling
nicht übersteigen.
§ 2. (1) Die Finanzierung der Ausfuhrgeschäfte
erfolgt ausschließlich auf Wechselbasis in
Schillingen.
(2) "Werden zur Finanzierung eines nach diesem
Bundesgesetz geförderten Ausfuhrgeschäftes
(§ 1) ausgestellte Wechsel prolongiert oder
werden an Stelle einer Prolongation neue
Wechsel ausgestellt, so sind die prolongierten
(neuausgestellten) "Wechsel unter der Voraussetzung
von der Wechselgebühr befreit, daß sie
mit einer Bürgschaftserklärung des Bundes sowie
mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank
oder dem das Ausfuhrgeschäft finanzierenden
Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk
über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit
nach diesem Bundesgesetz versehen sind.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.