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149_1948 AT

149. Bundesgesetz: Wohnungseigentumsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Wohnungseigentumsgesetz — WEG.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

§ 1. (1) Das dem Miteigentümer einer Liegenschaft

eingeräumte Recht auf ausschließliche

Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte

Wohnungen und Geschäftsräume — im

folgenden Wohnungseigentum genannt — wirkt

auch gegen dritte Personen, wenn es gemäß den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellt und

in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Mit Wohnungen (Geschäftsräumen) können

auch Keller- und Bodenräume, Hausgärten, Garagen

und andere Teile der Liegenschaft im Wohnungseigentum

stehen, wenn sie unmittelbar

zugänglich und deutlich abgegrenzt sind.

(3) An Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen

Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung

einer ausschließlichen Benützung

entgegensteht, kann Wohnungseigentum nicht

bestehen.

§ 2. Der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers

darf nicht kleiner sein, als es dem

Verhältnis des Jahresmietzinses der dm Wohnungseigentum

stehenden Wohnung (des Geschäftsraumes)

für 1914 zu der Gesamtsumme

der Jahresmietzinse aller Wohnungen (Geschäftsräume)

der Liegenschaft für 1914 entspricht.

Fehlt ein Jahresmietzins für 1914 oder steht seine

Höhe nicht fest, so hat die Mietkommission auf

Antrag einen Jahresmietwert festzusetzen, der

für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit

am 1. August 1914 ortsüblich als

Mietzins entrichtet wunde.

§ 3. Das Wohnungseigentum ist mit dem Miteigentumsanteil

untrennbar verbunden. Es kann

nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet,

veräußert, von Todes wegen übertragen und der

Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

§ 4. Das Wohnungseigentum kann nur durch

schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer

eingeräumt werden; Miteigentümer, die bereits

Wohnungseigentümer sind, können ihre Zustimmung

nicht verweigern.

§ 5. (1) Das Wohnungseigentum ist im Grundbuch

als Beschränkung des Eigentumsrechtes der

übrigen Miteigentümer [§ 11, Abs. (1), Allgem.

GAG.] zugunsten des jeweiligen Eigentümers des

Anteiles, mit dem es verbunden ist, einzutragen

und bei dem Anteil des Berechtigten ersichtlich

zu machen.

(2) Dem Gesuche um Eintragung des Wohnungseigentums

müssen beiliegen

a) die Bescheinigung der Baubehörde über

den Bestand einer selbständigen Wohnung

(eines Geschäftsraumes),

b) die amtliche Bestätigung oder die Entscheidung

der Mietkommission über die Höhe

der Jahresmietzinse für 1914.

(3) Für Eintragungen, die dem Wohnungseigentum

im Range vorangehen und sich auf den

Miteigentumsanteil de6 Wohnungseigentümers

beziehen, gilt § 25, Abs. (2), Liegenschaftsteilungsgesetz

sinngemäß.

§ 6. Im Falle der Zwangsversteigerung eines

Miteigentumsanteiles ist die Beschränkung durch

Wohnungseigentum vom Ersteher ohne Rücksicht

auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung

auf das Meistbot zu übernehmen.

§ 7. (1) Der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers

kann, solange das Wohnungseligetum

bestellt, nur ungeteilt übertragen werden.

(2) Würde bei Ableben eines Wohnungseigentümers

sein Miteigetumsanteil mehreren Personen

zufallen, so hat das Abhandlungsgericht

die Teilung durch Versteigerung nach den Vorschriften

der §§ 269 ff. AusStreitGes. vorzunehmen,

wenn zwischen den Beteiligten ein dem

Abs. (1) entsprechendes Übereinkommen nicht

zustandekommt.

§ 8. (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft

sind von sämtlichen Miteigentümern nach Verhältnis

ihrer Anteile zu tragen.

(2) Für die Verwendung der Erträgnisse gelten

die nachfolgenden Bestimmungen

a) Nutzungen aus Wohnungen und Geschäftsräumen,

die im Wohnungseigentum stehen,

kommen dem Wohnungseigentümer allein

zu.

b) Nutzungen aus Wohnungen und Geschäftsräumen,

die nicht im Wohnungseigentum

stehen, gebühren den Eigentümern jener

Anteile, mit denen Wohnungseigentum

nicht verbunden ist; ein Wohnungseigentümer

ist jedoch an diesen Nutzungen insoweit

beteiligt, als sein Miteigentumsanteil

das im § 2 genannte Ausmaß übersteigt.

c) Erträgnisse der Liegenschaft, die nicht unter

die (Bestimmungen der lit. a und b fallen,

gebühren sämtlichen Miteigentümern nach

dem Verhältnis ihrer Anteile.

(3) Die Verwaltung einer im Wohnungeigentum

stehenden Wohnung (eines Geschäftsraumes)

obliegt ausschließlich dem Wohnungseigentümer.

Für die Verwaltung der anderen Bestandteile

einer Liegenschaft gelten die Vorschriften des

Sechzehnten Hauptstückes des ABGB.

(4) Eine von der Vorschrift der Abs. (1) bis

(3) abweichende vertragliche Regelung erlangt

dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit.

§ 9. Solange an einer Liegenschaft Wohnungseigentum

besteht, kann die Gemeinschaft des

Eigentums nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer

aufgehoben werden.

§ 10. (1) Der Ausschluß eines Wohnungseigentümers

aus der Gemeinschaft kann von der Mehrheit

der übrigen Miteigentümer durch Klage begehrt

werden, wenn der Wohnungseigentümer

a) seinen Verpflichtungen aus der Gemeinschaft

nicht nachkommt und die ihm obliegenden

Leistungen auch nicht bis zum

Schluß der der gerichtlichen Entscheidung

erster Instanz unmittelbar vorangehenden

Verhandlung erfüllt;

b) von den in seinem Wohnungseigentum

stehenden oder der gemeinsamen Benützung

dienenden Teilen der Liegenschaft

einen die Interessen der übrigen Miteigentümer

empfindlich schädigenden Gebrauch

macht;

c) durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder

sonst grob ungehöriges Verhaken den Mitbewohnern

das Zusammenwohnen verleidet

oder sich gegenüber einem Miteigentümer

oder einer im Hause wohnenden

Person einer strafbaren Handlung gegen das

Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche

Sicherheit schuldig macht, sofern es

sich nicht um den Umständen nach geringfügige

Fälle handelt.

(2) In den Fällen des Abs. (1), lit. b und c,

steht dem Verhalten des Wohnungseigentümers

das Verhaken seines Ehegatten und der anderen

mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen

sowie derjenigen Personen gleich, die

die in seinem Wohnungseigentum stehenden

Teile der Liegenschaft mit seiner Zustimmung

oder Duldung benützen, sofern er es unterläßt,

die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.

(3) Nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils kann auf Antrag

der Kläger die Versteigerung des Miteigentumsanteiles

und des damit verbundenen Wohnungseigentums

nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung

über die Zwangsversteigerung

einer Liegenschaft durchgeführt werden.

§ 11. Das Wohnungseigentum erlischt durch

den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums

oder durch Verzicht des Wohnungseigentümers;

im Falle des Verzichtes kann das

Wohnungseigentum nur mit Zustimmung aller

Buchberechtigten, deren Rechte auf dem Anteil

des Wohnungseigentümers haften, gelöscht werden.

II. Abschnitt.

§ 12. Auf die erstmalige Verfügung über Wohnungen

und Geschäftsräume, an denen Wohnungseigentum

besteht, findet § 27 des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes, B. G. Bl. Nr. 130/1948

mit der Maßgabe Anwendung, daß der Wohnungseigentümer

auf die wiederhergestellte

Wohnung (den Geschäftsraum) ausschließlich

Anspruch hat. Das Optionsrecht des Altmieters

(§ 20 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

B.G.Bl. Nr. 130/1948) bleibt unberührt.

III. Abschnitt.

§ 13. Mit der Vollziehung des Abschnittes I

ist das Bundesministerium für Justiz, mit der

Vollziehung des Abschnittes II das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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