149. Bundesgesetz: Wohnungseigentumsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
§ 1. (1) Das dem Miteigentümer einer Liegenschaft
eingeräumte Recht auf ausschließliche
Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte
Wohnungen und Geschäftsräume — im
folgenden Wohnungseigentum genannt — wirkt
auch gegen dritte Personen, wenn es gemäß den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellt und
in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Mit Wohnungen (Geschäftsräumen) können
auch Keller- und Bodenräume, Hausgärten, Garagen
und andere Teile der Liegenschaft im Wohnungseigentum
stehen, wenn sie unmittelbar
zugänglich und deutlich abgegrenzt sind.
(3) An Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen
Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung
einer ausschließlichen Benützung
entgegensteht, kann Wohnungseigentum nicht
bestehen.
§ 2. Der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers
darf nicht kleiner sein, als es dem
Verhältnis des Jahresmietzinses der dm Wohnungseigentum
stehenden Wohnung (des Geschäftsraumes)
für 1914 zu der Gesamtsumme
der Jahresmietzinse aller Wohnungen (Geschäftsräume)
der Liegenschaft für 1914 entspricht.
Fehlt ein Jahresmietzins für 1914 oder steht seine
Höhe nicht fest, so hat die Mietkommission auf
Antrag einen Jahresmietwert festzusetzen, der
für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit
am 1. August 1914 ortsüblich als
Mietzins entrichtet wunde.
§ 3. Das Wohnungseigentum ist mit dem Miteigentumsanteil
untrennbar verbunden. Es kann
nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet,
veräußert, von Todes wegen übertragen und der
Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
§ 4. Das Wohnungseigentum kann nur durch
schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer
eingeräumt werden; Miteigentümer, die bereits
Wohnungseigentümer sind, können ihre Zustimmung
nicht verweigern.
§ 5. (1) Das Wohnungseigentum ist im Grundbuch
als Beschränkung des Eigentumsrechtes der
übrigen Miteigentümer [§ 11, Abs. (1), Allgem.
GAG.] zugunsten des jeweiligen Eigentümers des
Anteiles, mit dem es verbunden ist, einzutragen
und bei dem Anteil des Berechtigten ersichtlich
zu machen.
(2) Dem Gesuche um Eintragung des Wohnungseigentums
müssen beiliegen
a) die Bescheinigung der Baubehörde über
den Bestand einer selbständigen Wohnung
(eines Geschäftsraumes),
b) die amtliche Bestätigung oder die Entscheidung
der Mietkommission über die Höhe
der Jahresmietzinse für 1914.
(3) Für Eintragungen, die dem Wohnungseigentum
im Range vorangehen und sich auf den
Miteigentumsanteil de6 Wohnungseigentümers
beziehen, gilt § 25, Abs. (2), Liegenschaftsteilungsgesetz
sinngemäß.
§ 6. Im Falle der Zwangsversteigerung eines
Miteigentumsanteiles ist die Beschränkung durch
Wohnungseigentum vom Ersteher ohne Rücksicht
auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung
auf das Meistbot zu übernehmen.
§ 7. (1) Der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers
kann, solange das Wohnungseligetum
bestellt, nur ungeteilt übertragen werden.
(2) Würde bei Ableben eines Wohnungseigentümers
sein Miteigetumsanteil mehreren Personen
zufallen, so hat das Abhandlungsgericht
die Teilung durch Versteigerung nach den Vorschriften
der §§ 269 ff. AusStreitGes. vorzunehmen,
wenn zwischen den Beteiligten ein dem
Abs. (1) entsprechendes Übereinkommen nicht
zustandekommt.
§ 8. (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft
sind von sämtlichen Miteigentümern nach Verhältnis
ihrer Anteile zu tragen.
(2) Für die Verwendung der Erträgnisse gelten
die nachfolgenden Bestimmungen
a) Nutzungen aus Wohnungen und Geschäftsräumen,
die im Wohnungseigentum stehen,
kommen dem Wohnungseigentümer allein
zu.
b) Nutzungen aus Wohnungen und Geschäftsräumen,
die nicht im Wohnungseigentum
stehen, gebühren den Eigentümern jener
Anteile, mit denen Wohnungseigentum
nicht verbunden ist; ein Wohnungseigentümer
ist jedoch an diesen Nutzungen insoweit
beteiligt, als sein Miteigentumsanteil
das im § 2 genannte Ausmaß übersteigt.
c) Erträgnisse der Liegenschaft, die nicht unter
die (Bestimmungen der lit. a und b fallen,
gebühren sämtlichen Miteigentümern nach
dem Verhältnis ihrer Anteile.
(3) Die Verwaltung einer im Wohnungeigentum
stehenden Wohnung (eines Geschäftsraumes)
obliegt ausschließlich dem Wohnungseigentümer.
Für die Verwaltung der anderen Bestandteile
einer Liegenschaft gelten die Vorschriften des
Sechzehnten Hauptstückes des ABGB.
(4) Eine von der Vorschrift der Abs. (1) bis
(3) abweichende vertragliche Regelung erlangt
dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit.
§ 9. Solange an einer Liegenschaft Wohnungseigentum
besteht, kann die Gemeinschaft des
Eigentums nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer
aufgehoben werden.
§ 10. (1) Der Ausschluß eines Wohnungseigentümers
aus der Gemeinschaft kann von der Mehrheit
der übrigen Miteigentümer durch Klage begehrt
werden, wenn der Wohnungseigentümer
a) seinen Verpflichtungen aus der Gemeinschaft
nicht nachkommt und die ihm obliegenden
Leistungen auch nicht bis zum
Schluß der der gerichtlichen Entscheidung
erster Instanz unmittelbar vorangehenden
Verhandlung erfüllt;
b) von den in seinem Wohnungseigentum
stehenden oder der gemeinsamen Benützung
dienenden Teilen der Liegenschaft
einen die Interessen der übrigen Miteigentümer
empfindlich schädigenden Gebrauch
macht;
c) durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder
sonst grob ungehöriges Verhaken den Mitbewohnern
das Zusammenwohnen verleidet
oder sich gegenüber einem Miteigentümer
oder einer im Hause wohnenden
Person einer strafbaren Handlung gegen das
Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht, sofern es
sich nicht um den Umständen nach geringfügige
Fälle handelt.
(2) In den Fällen des Abs. (1), lit. b und c,
steht dem Verhalten des Wohnungseigentümers
das Verhaken seines Ehegatten und der anderen
mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen
sowie derjenigen Personen gleich, die
die in seinem Wohnungseigentum stehenden
Teile der Liegenschaft mit seiner Zustimmung
oder Duldung benützen, sofern er es unterläßt,
die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
(3) Nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils kann auf Antrag
der Kläger die Versteigerung des Miteigentumsanteiles
und des damit verbundenen Wohnungseigentums
nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung
über die Zwangsversteigerung
einer Liegenschaft durchgeführt werden.
§ 11. Das Wohnungseigentum erlischt durch
den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums
oder durch Verzicht des Wohnungseigentümers;
im Falle des Verzichtes kann das
Wohnungseigentum nur mit Zustimmung aller
Buchberechtigten, deren Rechte auf dem Anteil
des Wohnungseigentümers haften, gelöscht werden.
II. Abschnitt.
§ 12. Auf die erstmalige Verfügung über Wohnungen
und Geschäftsräume, an denen Wohnungseigentum
besteht, findet § 27 des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes, B. G. Bl. Nr. 130/1948
mit der Maßgabe Anwendung, daß der Wohnungseigentümer
auf die wiederhergestellte
Wohnung (den Geschäftsraum) ausschließlich
Anspruch hat. Das Optionsrecht des Altmieters
(§ 20 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
B.G.Bl. Nr. 130/1948) bleibt unberührt.
III. Abschnitt.
§ 13. Mit der Vollziehung des Abschnittes I
ist das Bundesministerium für Justiz, mit der
Vollziehung des Abschnittes II das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.