149. Bundesgesetz: Aufhebung der Rechtsvorschriften für die Gewährung von Ehestandsdarlehen, Kinderbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Einrichtungsdarlehen und Einrichtungszuschüssen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Alle die Gewährung von Ehestandsdarlehen,
Kinderbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen,
Einrichtungsdarlehen und Einrichtungszuschüssen
betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe
des Deutschen Reiches treten rückwirkend vom
27. April 1945 außer Kraft.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften, mit denen
Dienstnehmern Kinderzulagen gewährt werden,
werden nicht berührt.
§ 2. Insbesondere sind daher aufgehoben
die Verordnung über die Einführung von
Vorschriften auf dem Gebiet der Förderung der
Eheschließungen und der Gewährung von Kinderbeihilfen
an kinderreiche Familien im Land
Österreich vom 30. März 1938, Deutsches R. G.
Bl. I S. 341,
die Achten Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen
an kinderreiche Familien (Achte
KFVDB.) vom 1. Juni 1938, Deutsches R. G. Bl. I
S. 616,
die Verordnung zur Förderung der Landbevölkerung
vom 7. Juli 1938, Deutsches R. G.
Bl. I S. 835,
die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
zur Förderung der Landbevölkerung vom
31. August 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1174,
die Kinderbeihilfen-Verordnung (KBV.) vom
9. Dezember 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1571.
§ 3. (1) Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner
für die Rückzahlung des Ehestandsdarlehens.
(2) Auf die Erhebung und Beitreibung der
Tilgungsbeiträge finden die Vorschriften der
Reichsabgabenordnung Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, die hinsichtlich der Tilgung der noch
aushaftenden Beträge an Ehestandsdarlehen und
Einrichtungsdarlehen nötigen Anordnungen zu
treffen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.