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149_1946 AT

149. Bundesgesetz: Aufhebung der Rechtsvorschriften für die Gewährung von Ehestandsdarlehen, Kinderbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Einrichtungsdarlehen und Einrichtungszuschüssen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Aufhebung der Rechtsvorschriften für die Gewährung von Ehestandsdarlehen, Kinderbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Einrichtungsdarlehen und Einrichtungszuschüssen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Alle die Gewährung von Ehestandsdarlehen,

Kinderbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen,

Einrichtungsdarlehen und Einrichtungszuschüssen

betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe

des Deutschen Reiches treten rückwirkend vom

27. April 1945 außer Kraft.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften, mit denen

Dienstnehmern Kinderzulagen gewährt werden,

werden nicht berührt.

§ 2. Insbesondere sind daher aufgehoben

die Verordnung über die Einführung von

Vorschriften auf dem Gebiet der Förderung der

Eheschließungen und der Gewährung von Kinderbeihilfen

an kinderreiche Familien im Land

Österreich vom 30. März 1938, Deutsches R. G.

Bl. I S. 341,

die Achten Durchführungsbestimmungen zur

Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen

an kinderreiche Familien (Achte

KFVDB.) vom 1. Juni 1938, Deutsches R. G. Bl. I

S. 616,

die Verordnung zur Förderung der Landbevölkerung

vom 7. Juli 1938, Deutsches R. G.

Bl. I S. 835,

die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung

zur Förderung der Landbevölkerung vom

31. August 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1174,

die Kinderbeihilfen-Verordnung (KBV.) vom

9. Dezember 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1571.

§ 3. (1) Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner

für die Rückzahlung des Ehestandsdarlehens.

(2) Auf die Erhebung und Beitreibung der

Tilgungsbeiträge finden die Vorschriften der

Reichsabgabenordnung Anwendung.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, die hinsichtlich der Tilgung der noch

aushaftenden Beträge an Ehestandsdarlehen und

Einrichtungsdarlehen nötigen Anordnungen zu

treffen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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