148. Bundesgesetz: Gaswirtschaftsgesetz-Novelle 2002
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich
und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control
Kommission
Artikel 1
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes
(GWG-Novelle 2002)
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden
(Gaswirtschaftsgesetz – GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird wie
folgt geändert
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Grundsätze
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 1a. Umsetzung von EU-Recht
§ 2. Anwendungsbereich
§ 3. Ziele
§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 5. Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen
§ 6. Begriffsbestimmungen
2. Teil
Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen
§ 7. Rechnungslegung
3. Teil
Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten
§ 8. Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 9. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 10. Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen
§ 11. Informationspflicht
4. Teil
Betrieb von Netzen
1. Hauptstück
Regelzonen
§ 12. Regelzonen
§ 12a. Regelzonenführer
§ 12b. Pflichten der Regelzonenführer
§ 12c. Unabhängigkeit des Regelzonenführers
§ 12d. Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen
§ 12e. Berücksichtigung von Kapazitätsengpässen in der langfristigen Planung
§ 12f. Entgelt für den Regelzonenführer
2. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen
§ 13. Genehmigung
§ 14. Genehmigungsvoraussetzungen
§ 15. Technischer Betriebsleiter
§ 16. Geschäftsführer
3. Hauptstück
Rechte und Pflichten
1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten
1. Unterabschnitt
Netzzugang für inländische Kunden
§ 17. Gewährung des Netzzugangs
§ 18. Diskriminierungsverbot
§ 19. Verweigerung des Netzzugangs
§ 19a. Transparenz von Netzkapazitäten
§ 20. Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
§ 21. Streitbeilegungs- und Schlichtungsverfahren
§ 22. Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen
2. Unterabschnitt
Systemnutzungsentgelt
§ 23. Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts
§ 23a. Ermittlung des Netznutzungsentgelts
§ 23b. Netzebenen und Netzbereiche
§ 23c. Netze unterschiedlicher Betreiber
§ 23d. Verfahren
§ 23e. Entgelt für Gegenflüsse
2. Abschnitt
Verteilernetzbetreiber
§ 24. Pflichten der Verteilerunternehmen
§ 25. Allgemeine Anschlusspflicht
§ 26. Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen
§ 27. Änderung von Netzbedingungen
§ 28. Lastprofile
§ 29. Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen
§ 30. Informationspflichten
3. Abschnitt
Fernleitungsunternehmen
1. Unterabschnitt
Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen
§ 31. Fernleitungen
§ 31a. Pflichten der Fernleitungsunternehmen
§ 31b. Betriebspflicht
2. Unterabschnitt
Grenzüberschreitende Transporte
§ 31c. Grenzüberschreitende Erdgastransporte
§ 31d. Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten
§ 31e. Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung
§ 31f. Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte
§ 31g. Entgelt für grenzüberschreitende Transporte
§ 31h. Erdgastransit
4. Abschnitt
Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie
§ 32. Ausübungsvoraussetzungen
§ 33. Konzessionsvoraussetzungen
§ 33a. Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und besondere Bewilligungen
§ 33b. Aufgaben
§ 33c. Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie
§ 33d. Allgemeine Bedingungen
§ 33e. Clearingentgelt
§ 33f. Vorbereitung auf die Marktöffnung
4. Hauptstück
Haftpflicht
§ 34. Haftungstatbestände
§ 35. Haftungsgrenzen
§ 36. Haftungsausschluss
§ 37. Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
5. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
§ 38. Endigungstatbestände
§ 38a. Entziehung und Untersagung
§ 38b. Umgründung
§ 38c. Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
§ 38d. Zurücklegung der Genehmigung
§ 38e. Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
6. Hauptstück
Speicherunternehmen
§ 39. Zugang zu Speicheranlagen
§ 39a. Speichernutzungsentgelte
§ 39b. Vorlage von Verträgen
5. Teil
Netzbenutzer
1. Hauptstück
Erdgashändler
§ 40. Erdgashändler
2. Hauptstück
Netzzugangberechtigte
§ 41. Rechte der Netzzugangsberechtigten
§ 41a. Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen
§ 41b. Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang
3. Hauptstück
Bilanzgruppen
§ 42. Bildung von Bilanzgruppen
§ 42a. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 42b. Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 42c. Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 42d. Widerruf bzw. Erlöschen der Genehmigung
§ 42e. Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe
§ 42f. Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen
§ 42g. Erdgasbörsen
6. Teil
Erdgasleitungsanlagen
1. Abschnitt
Beschaffenheit der Erdgasleitungsanlagen
§ 43. Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen
2. Abschnitt
Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen
§ 44. Genehmigungspflicht
§ 45. Voraussetzungen
§ 46. Vorprüfung
§ 47. Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
§ 48. Parteien
§ 49. Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 50. Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende
§ 51. Eigenüberwachung
§ 52. Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage
§ 53. Erlöschen der Genehmigung
§ 54. Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen
§ 55. Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 56. Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage
3. Abschnitt
§ 57. Enteignungsvoraussetzung
§ 58. Zuständigkeit
7. Teil
Statistik
§ 59. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
8. Teil
Behörden und Verfahren
1. Abschnitt
§ 60. Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 61. Verschwiegenheitspflicht
2. Abschnitt
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§ 62. Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 63. Auskunftspflicht
§ 64. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 65. Kundmachung von Verordnungen
2. Unterabschnitt
Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
§ 66. Vorprüfungsverfahren
§ 67. Einleitung des Genehmigungsverfahrens
§ 68. Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte
§ 69. Erteilung der Genehmigung
3. Unterabschnitt
Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen
§ 70. Enteignungsverfahren
9. Teil
Strafbestimmungen
§ 71. Allgemeine Strafbestimmungen
§ 72. Konsensloser Betrieb
§ 73. Preistreiberei
§ 74. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
10. Teil
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 75. Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 76. Übergangsbestimmungen
§ 76a. Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002
§ 77. Schlussbestimmungen
§ 78. In-Kraft-Treten
§ 78a. In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002
§ 79. Vollziehung“
2. § 1 erhält die Paragraphenbezeichnung „1a“.
2a. (Verfassungsbestimmung) Nach der Gliederungsbezeichnung „1. Teil“ mit der Überschrift „Grundsätze“
wird folgender § 1 samt Überschrift eingefügt
„Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können
unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2b. § 2 lautet
„Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat
1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf
oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden sowie des Speicherzugangs
für Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die
innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgas- und Speicherunternehmen; sowie
4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
1. Jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung
nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich
ist;
2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb
des Betriebsgeländes befinden sowie
3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses. “
3. Im § 3 erhält die bisherige Z 3 die Ziffernbezeichnung „4.“. Als neue Z 3 wird eingefügt
„3. durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens
eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu
bewirken;“
4. § 4 samt Überschrift lautet
„Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse
auferlegt
1. Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre
Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
3. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
4. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;
5. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
(2) Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs.1 im Allgemeininteresse
auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“
5. § 6 samt Überschrift lautet
„Begriffsbestimmungen
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je
definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch
ermittelt werden kann;
2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe
innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe
(Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
3. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator
zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer
Bilanzgruppe vertritt;
5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
6. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten
oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
7. „Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen
oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;
8. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
9. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der
Erdgas aus dem Netz bezieht;
10. „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne
innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion
wahrzunehmen;
11. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas
durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben
wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65) handelt; zu Erdgasleitungen
zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen
und Gasdruckeinrichtungen;
12. „Erdgaslieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder
Endverbraucher liefert;
13. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den
Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich
verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen
oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich
ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20 und 48 sind Erdgasunternehmen;
14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normalkubikmeter/Zeiteinheit) in einem
konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen
ausgetauscht wird;
15. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung
oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für den Transit oder den Transport zu
anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;
16. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt
und Träger einer Genehmigung gemäß § 13 ist oder die gemäß § 76 keiner Genehmigung gemäß
§ 13 bedarf;
17. „grenzüberschreitender Transport“ einen Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in
Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;
18. „Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den
Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 30) des zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes
und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder – sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler;
19. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen
Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine
wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
20. „Inhaber von Transportrechten“ ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage
das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den
Transport von Erdgas innehat;
21. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
22. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem
Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig
zuzuordnen;
23. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
24. „langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von
Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen
und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
25. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers
oder Entnehmers;
26. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher
liefert;
27. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher
oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes
Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
28. „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Erdgaslieferanten,
Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren,
Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie
Speicherunternehmen;
29. „Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von
ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB
Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang
zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
30. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle
des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden
Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;
31. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus
versorgt wird;
32. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;
33. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;
34. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
35. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und
Produzenten von Erdgas;
36. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang
haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber
und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
37. „Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des § 17 abgeschlossene individuelle Vereinbarung
zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt
und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
38. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität
eines bestehenden Netzanschlusses;
39. „Produzent“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas
gewinnt;
40. „Prognose“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normkubikmeter/Zeiteinheit) in einem
konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen
wird;
41. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem
Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis
allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird
vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei
der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
42. „Regelzone“ die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs-
und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten
Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen
soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;
43. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone
verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann,
das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
44. „Regelenergie“ jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im
Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;
45. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als
auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;
46. „Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes
über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die
Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz
– E-RBG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 erstellt
wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen
Geltung erlangt;
47. „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur
Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt
wird;
48. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;
49. „Speicherzugangsberechtigte“ Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der
Europäischen Union;
50. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden
Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,
deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der
Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
51. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser-
oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
52. „Systemnutzungsentgelt“ das für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern
zu entrichtende Entgelt;
53. „verbundenes Erdgasunternehmen“
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder
c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;
54. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
55. „verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern-
oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein-
und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage;
56. „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung,
die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten
die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt
sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;
57. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt;
58. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas,
an Kunden;
59. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum;
60. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas
zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;
61. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung
wahrnimmt;
62. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick
auf die Versorgung von Kunden;
63. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der
folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf,
Kauf oder Speicherung von Erdgas;
64. „Verwaltung von Erdgasspeichern“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen
von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;
65. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb
oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet
werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder
Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;
66. „Zielstaat“ ein außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat
der Europäischen Union, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung
beantragt wurde, bestimmt ist.“
6. Die Überschrift des 2. Teils lautet
„Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung
von Erdgasunternehmen“
7. § 7 Abs. 2 bis 5 lauten
„(2) Netzbetreiber müssen darüber hinaus hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt
unabhängig von dem Tätigkeitsbereichen Lieferung und Verkauf von Erdgas integrierter
Erdgasunternehmen sein. Eine Zusammenlegung von Netzen für elektrische Energie und Erdgas in einem
Unternehmen ist zulässig. Die Energie-Control Kommission kann darüber hinaus durch Verordnung oder
Bescheid die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Unabhängigkeit der Netzbetreiber ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen
a) in einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen
Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für
den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf, Lieferung oder Speicherung zuständig
sind;
b) es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die persönlichen Interessen der für die Tätigkeit eines Netzbetreibers
verantwortlichen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit
gewährleistet ist;
c) der Netzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche
Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm
muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben.
Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Netzbetreiber gehört, benennt
einen Übereinstimmungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung
seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser
Übereinstimmungsbeauftragte legt der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die
getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
(4) Abs. 2 findet nur Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1. Oktober
2002 mehr als 50000 Hausanschlüsse aufweist oder die eine Fernleitung betreiben. Alle sonstigen integrierten
Erdgasunternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-,
-verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie
2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)
zu führen. Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu
enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung – unbeschadet der handelsrechtlichen und steuer-
rechtlichen Vorschriften – jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen
die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge
den gemäß Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind
nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.
(5) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher
Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen
(§ 6 Z 53) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren
Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des
Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.“
8. § 8 samt Überschrift lautet
„Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 8. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH
und der Energie-Control Kommission, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren
sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen,
die sich aus den §§ 10 und 16a des E-RBG ergeben oder im Auftrag der Energie-Control Kommission für
Betriebsprüfungen im Rahmen von Tarifverfahren angeordnet werden. Diese Pflicht zur Duldung der
Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese
Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter
Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.“
9. § 10 samt Überschrift lautet
„Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen
§ 10. Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und
einem Umfang von mehr als 250 Millionen m³ im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug
von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind
der Energie-Control GmbH zu melden. Die Energie-Control GmbH hat diese Erdgaslieferungsverträge zu
verzeichnen.“
10. § 11 samt Überschrift entfällt.
11. § 12 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 11“.
12. Die §§ 13 bis 43 samt Gliederungsbezeichnungen entfallen.
13. Nach § 11 wird folgender 4. Teil und 5. Teil eingefügt
„4. Teil
Betrieb von Netzen
1. Hauptstück
Regelzonen
Regelzonen
§ 12. (1) Das österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Regelzonen
1. Regelzone Ost;
2. Regelzone Tirol und
3. Regelzone Vorarlberg.
(2) Die Regelzone Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze.
(3) Die Regelzone Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze.
(4) Die Regelzone Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze.
Regelzonenführer
§ 12a. (1) Regelzonenführer sind für die
1. Regelzone Ost: das von der OMV Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen, das die Drucksteuerung
der WAG, der TAG, der Penta West, der SOL, der HAG sowie des Primärverteilersystems
tatsächlich durchführt;
2. Regelzone Tirol: das von der Tiroler Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen;
3. Regelzone Vorarlberg: das von der Vorarlberger Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen haben die Regelzonenführer gegenüber der Energie-
Control GmbH zu benennen.
Pflichten der Regelzonenführer
§ 12b. (1) Den Regelzonenführern sind folgende Aufgaben übertragen
1. Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung)
durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge
mit Dritten;
2. Steuerung der Fernleitungsanlagen gemäß § 12a Abs.1;
3. Fahrplanabwicklung;
4. Erstellung einer langfristigen Planung;
5. Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;
6. Messungen von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen
und Übermittlung dieser Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;
7. Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen im Zusammenwirken mit den
Netzbetreibern und Speicherunternehmen;
8. Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators
abzurufen; für den Fall dass keine Anbote für Ausgleichsenergie gemäß § 33b zustande
kommen, hat der Regelzonenführer Vorsorgemaßnahmen zu treffen; diese sind der Energie-
Control GmbH mit 1. Oktober jedes Jahres anzuzeigen;
9. Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und
objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control
GmbH;
10. im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung
und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung
von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2 zu koordinieren
und entsprechende Verträge abzuschließen;
11. Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner Regelzone;
12. der Verrechnungsstelle sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der
Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere
jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und
der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
13. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
14. durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten
der Regelzone sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu gewährleisten;
15. Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln
abzuschließen;
16. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für
Ausgleichsenergie vorliegen;
17. Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den
Ein- und Ausspeisepunkten im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone; das Berechnungsmodell
bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der
Energie-Control GmbH vorzunehmen;
18. Veröffentlichung der Netzauslastung; zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte
(Nm³/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisungspunkten
im Fernleitungsnetz der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers;
19. die Koordination der Transportkapazitäten in den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung
von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2;
20. die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber
gemäß § 17 Abs. 1 binnen einer Frist von 14 Tagen;
21. die Kenntnis der Netzauslastung in allen Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt,
insbesondere bezüglich Flüssen und Druck.
(2) Dem Regelzonenführer sind von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen alle Informationen
zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer erforderlich
sind. Insbesondere sind dem Regelzonenführer von den Fernleitungsunternehmen auch Informationen
über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Regelzonenführer
innerhalb einer vom Regelzonenführer zu bestimmenden Frist die Fahrpläne einer Bilanzgruppe im
Vorhinein bekannt zu geben.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer über die zur
Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen und Informationen ergeht über Begehren
eines Fernleitungsunternehmens oder des Regelzonenführers eine Schlichtungsentscheidung der
Energie-Control GmbH. Diese Entscheidung tritt außer Kraft, sobald eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens
einen Antrag an die Energie-Control Kommission auf bescheidmäßige Feststellung richtet, ob
die erforderlichen Maßnahmen und Informationen getroffen bzw. erteilt wurden.
Unabhängigkeit des Regelzonenführers
§ 12c. (1) Die Regelzonenführer müssen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt
unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten
gemäß § 12b oder der Steuerung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, die nicht von § 12b
erfasst sind, zusammenhängen. Die mit der Erbringung von nicht von § 12b erfassten Tätigkeiten verbundenen
Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß § 12f in Abzug zu bringen.
(2) Der Regelzonenführer der Regelzone Ost ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.
Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen
§ 12d. Die an Fernleitungen gemäß Anlage 2 bestehenden Leitungskapazitäten zum Transport von
Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas werden vom Regelzonenführer
in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den Fernleitungen sowie der
Betrieb der Fernleitungen bleiben unberührt. Die Fernleitungsunternehmen haben auf Anweisung des
Regelzonenführers die für den Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen.
Berücksichtigung von Kapazitätsengpässen in der langfristigen Planung
§ 12e. Im Falle von Kapazitätsengpässen in Leitungen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung
dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Kapazitäten in der
langfristigen Planung zu berücksichtigen. Die langfristige Planung ist der Energie-Control Kommission
zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen
zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
Entgelt für den Regelzonenführer
§ 12f. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Regelzonenführers erbrachten Leistungen hat
die Energie-Control Kommission durch Verordnung ein Entgelt zu bestimmen, welches von den Fernleitungsunternehmen
zu entrichten ist. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen
Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den
Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei sind dem Regelzonenführer
auch jene Kosten abzugelten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen
durch eine Leistungs- und Druckregelung oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelleistung) auszugleichen.
(2) Hinsichtlich des von jedem Fernleitungsunternehmen zu bezahlenden Anteils sowie der Weiterverrechnung
an die Netzbenutzer gilt § 23a Abs. 4.
2. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber
Genehmigung
§ 13. Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 16) oder eines Verteilerunternehmens
(§ 6 Z 61) bedarf einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,
1. wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm
a) gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
sowie
b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen
zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz
wahrzunehmen;
2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich
oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges
berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall
für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die
Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;
3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese
a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaates ist,
c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;
4. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder
um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese
a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
b) für die Ausübung einen Geschäftsführer (§ 16) bestellt hat.
(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen,
vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.
(4) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3
lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-
Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem
anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des
Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse
gelegen ist.
(5) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.
Technischer Betriebsleiter
§ 15. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche
Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen.
Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils
verantwortlich sind, abgegrenzt sind.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich befähigt
sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges
Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches
Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die
erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt oder den Abschluss
eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige
Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen,
wenn
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene
Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich sind, oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten
der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzulegen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des
Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter
ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner
Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Geschäftsführer
§ 16. (1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen,
der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der
Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich
duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen
lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten
vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer
hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen
1. Die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3;
2. eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis;
und
3. bei einer juristischen Person (§ 14 Abs. 1 Z 4) außerdem
a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder
b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden
wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder
4. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 14 Abs. 1 Z 4) persönlich haftender Gesellschafter
ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft
berechtigt ist.
§ 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1
dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens
die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im
Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen
solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer
gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden
Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den
Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft
des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin
einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum
Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die
dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische
Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und
wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2
Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäftsführer
aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der
Behörde anzuzeigen.
3. Hauptstück
Rechte und Pflichten
1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten
1. Unterabschnitt
Netzzugang für inländische Kunden
Gewährung des Netzzugangs
§ 17. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen
ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (§ 41) Netzzugang zu den Allgemeinen
Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren
auch auf die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber
das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu
übermitteln. Der Regelzonenführer hat den Transport über die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten
Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in deren Eigentum stehen, zu
veranlassen. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge (§ 24
Abs. 1 Z 8, § 31a Abs. 2 Z 6) zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden
bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines Lieferantenwechsels
zur Verfügung.
(2) Bei grenzüberschreitenden Transporten gemäß § 6 Z 17 finden die Vorschriften der §§ 31d bis
31h Anwendung.
Diskriminierungsverbot
§ 18. Netzbetreibern und Speicherunternehmen ist es untersagt,
1. jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien
dieser Personen, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, diskriminierend
zu behandeln;
2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung
der Anlage erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen
missbräuchlich zu verwenden.
Verweigerung des Netzzugangs
§ 19. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden
1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);
2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;
3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;
4. wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Erdgaslieferant
oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen
Netzzugang hätte und dies von der Energie-Control Kommission festgestellt wird;
5. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung
gebracht werden können;
6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge
eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 22 die Wettbewerbsfähigkeit
eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung
zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 22 nicht möglich ist.
Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung des Netzzugangs
gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung
über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen
zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.
(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist – unter der Voraussetzung
der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3
Z 11) – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren
1. Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;
2. Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen;
3. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen
haben.
Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden
die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur
nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.
(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes
gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 zu stellen.
Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese
Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat die
Energie-Control Kommission ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung
festzustellen.
(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung
des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt
worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs
gemäß Abs. 1 zutreffen. Antragsgegner sind
1. in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, verweigert
wird, der Betreiber dieses Netzes;
2. in allen übrigen Fällen der Regelzonenführer, in dessen Regelzone die Kundenanlage, für die
Netzzugang begehrt wird, liegt sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung
erfolgt ist.
Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des
Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.
(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen.
Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann
dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Energie-Control Kommission
hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und
Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.
(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen
Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert
hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Energie-
Control Kommission hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung
festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.
(7) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Regelzonenführer
der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß
§ 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 6 Z 53)
haften zu ungeteilter Hand.
Transparenz von Netzkapazitäten
§ 19a. Netzbetreiber haben die Auslastung der für die Inlandsversorgung reservierten Netzkapazitäten
über Verlangen der Energie-Control Kommission zu melden. Dabei sind sowohl die Überlassung von
Leitungsrechten als auch die jeweils bestehende tatsächliche physikalische Auslastung der genannten
Netzkapazitäten anzugeben.
Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
§ 20. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 19 Abs. 1
Z 6 verweigert, hat der betreffende Versorger, auf dessen Verlangen die Verweigerung des Netzzugangs
erfolgte, unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten
zugegangen ist, bei der Energie-Control Kommission einen Antrag auf Feststellung zu stellen, dass
die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 vorliegen.
Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung
dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Um-
fang des Problems und Angaben über die vom Versorger zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen
anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten
1. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;
2. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien
differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 41 sowie
3. jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich
sind.
(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen angeschlossen,
und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres
Verfahren zurückzuweisen.
(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 19 Abs. 4 anhängigen
Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 19 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung
der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag
ausgesetzt.
(4) Die Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid
zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist,
dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen
eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich
tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den
Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres
Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.
(5) Die Energie-Control Kommission hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs. 4 insbesondere nachstehende
Gesichtspunkte zu berücksichtigen
1. das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes nach den Bestimmungen
der Erdgasbinnenmarktrichtlinie;
2. die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit
zu gewährleisten;
3. die Stellung des Versorgers auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem
Markt;
4. die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Versorgers;
5. den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der
betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigt wurden;
6. die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;
7. inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen
unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen
Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen
können;
8. das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität
dieser Netze;
9. die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.
Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter
die in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge
sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung
angepasst werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen
finden kann.
(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung
gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat die Energie-Control Kommission durch
Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme
von seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere den
Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres
Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten. Eine
Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig.
Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze
Bedacht zu nehmen.
(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(8) Die Energie-Control Kommission hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die Verordnung
gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen
Union zu übermitteln.
(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen
der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme,
kann die Energie-Control Kommission den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben
oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Fasst die Kommission
nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen endgültigen Beschluss,
hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen
Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene
Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides
gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom
Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.
Streitbeilegungs- und Schlichtungsverfahren
§ 21. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit
des Kartellgerichtes besteht, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und
Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden
Netzbedingungen und die Höhe des Systemnutzungsentgelts, für Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes die Schlichtungsstelle (§ 10a E-RBG). Die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte bleibt davon unberührt.
(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 19
Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien
ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis
zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
über eine, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.
(3) Jede Partei hat das Recht, zur Vermittlung von Streitigkeiten mit einem Erdgasunternehmen, insbesondere
die Qualität der Dienstleistungen betreffend und bei Zahlungsstreitigkeiten, die Energie-
Control GmbH anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen
oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Erdgasunternehmen sind
verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg
zu beschreiten, bleibt unberührt.
Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen
§ 22. (1) Eine von der Energie-Control Kommission zu benennende Stelle hat über Antrag der in Anlage
1 angeführten Erdgasunternehmen einen durch Bescheid gemäß Abs. 2 näher zu bestimmenden Anteil
der Erdgasmengen für die eine Abnahmeverpflichtung besteht, die mit den im Zeitpunkt des In-Kraft-
Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 bestehenden
Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, auf die in Anlage 1 angeführten Landesferngasgesellschaften
überbunden worden sind, gegen Ersatz der tatsächlichen Aufbringungskosten abzukaufen.
Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen
mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. In die Berechnung der
Kosten sind die mit der Erdgaslieferung in Zusammenhang stehenden Speicher- und Transportverträge
einzurechnen. Zur Ermittlung der Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter
Zahlungsverpflichtung anteilsmäßig heranzuziehen. Die Energie-Control Kommission kann die in
der Anlage 1 enthaltene Aufzählung der Erdgasunternehmen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen
ändern. Diese Verordnungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2) Der Anteil der gemäß Abs. 1 abzunehmenden Erdgasmengen wird durch Bescheid der Energie-
Control Kommission festgelegt und darf die Hälfte der, der jeweiligen Landesferngasgesellschaft insgesamt
vertraglich überbundenen Erdgasmengen nicht überschreiten. Bei der Festlegung des Anteils sind
insbesondere das Ausmaß der vertraglich überbundenen Erdgasmengen, die Restlaufzeit der Verträge, die
Kundenstruktur sowie die wirtschaftliche Situation der Landesferngasgesellschaft zu berücksichtigen. Die
Landesferngasgesellschaften sind verpflichtet, der Energie-Control Kommission auf deren Verlangen die
für die Wahrung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie Einschau in ihre Bücher
zu gewähren.
(3) Die gemäß Abs. 1 benannte Stelle ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 erworbenen Erdgasmengen
über eine Börse oder über zu versteigernde Lieferverträge mit einer Laufzeit von maximal einem
Jahr zu verkaufen. Vertragliche Vereinbarungen betreffend das Verbot der Ausfuhr von Erdgas stehen
einem Verkauf der Erdgasmengen an ausländische Anbieter nicht entgegen. Der Versteigerungstermin ist
von der gemäß Abs. 1 benannten Stelle auf Kosten der benannten Stelle im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Eine zusätzliche Bekanntmachung
in elektronischen Medien ist zulässig. Die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
bleiben unberührt.
(4) Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung Richtlinien für Versteigerungsbedingungen
festzulegen. Die Richtlinien haben den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Transparenz
zu entsprechen, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes sowie geeignete Sicherstellungen
für die Gebote festzulegen und einen Hinweis auf den Bieterrechtsschutz gemäß Abs. 5 zu
enthalten. Die Richtlinien haben eine Zuteilung an den Bestbieter vorzusehen. Das Bestgebot wird durch
die Höhe des angebotenen Preises bestimmt. Die gemäß Abs.1 benannte Stelle hat der Energie-Control
Kommission den Richtlinien entsprechende Versteigerungsbedingungen spätestens zwei Monate vor dem
Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Energie-Control Kommission kann innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Einlangen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten
Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller möglichen Bieter
gewährleistendes Verfahren nicht sicher gestellt ist.
(5) Übergangene Bieter sind berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zuschlagserteilung durch einen mit
einer Begründung versehenen schriftlichen Antrag an die Energie-Control Kommission die Nachprüfung
der Entscheidung wegen Verletzung der Versteigerungsbedingungen zu beantragen, sofern ihnen dadurch
ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag hat zu enthalten
1. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes;
2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller;
3. die Gründe, auf die sich die behauptete Verletzung der Versteigerungsbedingungen stützt sowie
4. ein auf Feststellung der Verletzung der Versteigerungsbedingungen durch die Zuschlagserteilung
gerichtetes Begehren.
(6) Die Energie-Control Kommission hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit Bescheid festzustellen,
ob bei der Erteilung des Zuschlages die Versteigerungsbedingungen verletzt wurden. Parteien
des Verfahrens sind neben dem Antragsteller die gemäß Abs. 1 benannte Stelle und der Bieter, dem der
Zuschlag erteilt wurde. Die Parteien können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des
Bescheides eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt
der Bescheid der Energie-Control Kommission außer Kraft.
(7) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die
tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 erworbenen Erdgasmengen abgedeckt werden
können, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern
aufgebracht. Zu diesem Zweck hat die gemäß Abs. 1 benannte Stelle den beim Verkauf über eine
Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag der Energie-Control Kommission innerhalb
von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden.
(8) Die Energie-Control Kommission hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge jährlich
durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die in der Regelzone, in
der Ausfallsbeträge angefallen sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter, für netzzugangsberechtigte
Endverbraucher zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung,
der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die benannte Stelle sind durch Verordnung der
Energie-Control Kommission festzulegen.
2. Unterabschnitt
Systemnutzungsentgelt
Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts
§ 23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§ 6 Z 52) bestimmt sich aus
1. dem Netznutzungsentgelt;
2. dem Entgelt für Messleistungen;
3. dem Netzbereitstellungsentgelt sowie
4. dem Netzzutrittsentgelt.
(2) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere
für
1. die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;
2. die Betriebsführung;
3. den Versorgungswiederaufbau;
4. die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;
5. die Netzengpassbeseitigung sowie
6. die Verdichtung von Erdgas
abgegolten.
(3) Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren
Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung
und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst
beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.
(4) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung
des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in § 23b Z 2 und 3 umschriebenen
Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen
werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips
und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich
der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses
infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.
(5) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen
abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines
Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das
Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom
Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen
Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung
der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.
(6) Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern
oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten
sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert
auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.
(7) Bei grenzüberschreitenden Transporten finden die Vorschriften des § 31h Anwendung.
Ermittlung des Netznutzungsentgelts
§ 23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln,
der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif).
Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie
die Netzebene (§ 23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.
(2) Der Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen der Kostenverursachung
zu entsprechen. Die auf Grund des Netzbereitstellungsentgelts erzielten Erlöse sind bei der
Bestimmung des Netznutzungstarifs zu berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten
haben bei der Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung der Preise
unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten,
vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben
zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge).
Aufwendungen für Schadenersatz infolge ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie
Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen
vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu bleiben. Die den Preisansätzen
zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit
den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber zu ermöglichen.
(3) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen
zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf
den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil
80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel
gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb
einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des
leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum
monatlich gemessenen höchsten stündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung
von Mindestleistungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei
gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu
verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger Tarife ist zulässig. Die Energie-Control Kommission hat
durch Verordnung die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden
Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts vorzugehen ist.
(4) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von
der Energie-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den
einzelnen Netzebenen und in den einzelnen Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu
beachten, dass die Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der transportierten
Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können.
(5) Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen.
Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.
(6) Die Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3
(§ 23b Abs. 1 Z 2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen.
Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) einschließlich
der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (§ 12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen
der Kostenwälzung (Abs. 4) zu berücksichtigen.
(7) Das Netzzutrittsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 5) ist aufwandsorientiert zu verrechnen,
wobei dem Netzbetreiber eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter § 23b Abs. 1 Z 3
angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.
(8) Das Entgelt für Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen,
wobei von der Energie-Control Kommission durch Verordnung Höchstpreise bestimmt werden
können.
Netzebenen und Netzbereiche
§ 23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist,
werden bestimmt
1. Fernleitungen;
2. Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;
3. Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.
(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen
1. Für die Netzebene 1
a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus
sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches
oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann
in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil-
oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;
b) Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
c) Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach
Vorarlberg;
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 1
bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher
Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst
werden können.
(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen
sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren
ist, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.
Netze unterschiedlicher Betreiber
§ 23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung
der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der
Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern
nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls
durchzuführen.
(2) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 1 sind
der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.
Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen und sonstigen Tarifen
§ 23d. (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§ 23 bis 23c) und
sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag betimmt werden. Anträge sind bei der Energie-
Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung
ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem
die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26a E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen
sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Erdgasbeirat vorglagerten Ermittlungsverfahrens sind
sämtliche Unterlagen dem Erdgasbeirat zur Begutachtung bereit zu stellen und auf Wunsch zuzustellen.
Der Vorsitzende kann zur Beratung im Erdgasbeirat auch Sachverständige beiziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der Vertreter der im Abs. 1 genannten Bundesministerien
und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Erdgasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch
nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung
in dem, der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren, vorgenommen
wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im Abs. 1 genannten Bundesministerien und
Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Erdgasbeirat vorgenommen wurde,
sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Erdgasbeirates gemäß § 26a Abs. 3 Z 1 und 3 E-RBG zur
Stellungnahme zu übermitteln.
(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Energie-Control GmbH sowohl in dem,
der Begutachtung des Erdgasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Erdgasbeirat zur
weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Entgelt für Gegenflüsse
§ 23e. Für die Anmeldung von Transportdienstleistungen, deren tatsächlicher oder vertraglicher
Fluss gegen die – durch die Einspeisepunkte an der Bundesgrenze in das inländische Leitungsnetz technisch
vordefinierte – Flussrichtung von Fernleitungen gerichtet ist, haben Versorger dem Netzbetreiber
der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Energie-Control Kommission
kann durch Verordnung Festpreise bestimmen.
2. Abschnitt
Verteilernetzbetreiber
Pflichten der Verteilerunternehmen
§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet,
1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig
zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen
Hilfsdienste zu sorgen;
2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu
erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne
für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung)
zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren
Störfällen und Unfällen zu informieren;
4. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden
sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den
koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit
dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen
zu schließen;
5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht-
nahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der
Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern,
insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
7. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen
(§ 26) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu
gewähren;
8. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein
unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt
wird;
9. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der
Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne
zu befolgen;
10. Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen
entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;
11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern
entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
12. eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die
nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;
13. ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb der Regelzone abzustimmen und zur Genehmigung
durch die Energie-Control Kommission einzureichen;
14. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen,
dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann.
(2) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 41.
(3) Kommt der Betreiber eines Verteilerunternehmens seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 8
nicht nach, ist er gegenüber dem Erdgasunternehmen zur vollen Schadloshaltung verpflichtet, das gemäß
§ 41b zum Schadenersatz gegenüber dem Kunden verpflichtet ist.
(4) Die Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 Z 12 kann gemeinsam mit anderen Verteilunternehmen eingerichtet
werden. Netzbetreiber, die sowohl Fernleitungs- als auch Verteilleitungen betreiben, können eine
gemeinsame Verlustbilanzgruppe für beide Arten von Netzen einrichten.
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 25. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) innerhalb
ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das
Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Die Anlage des
Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Verteilerunternehmens am technisch geeigneten
Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers zu verbinden. Bei der
Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind jedoch die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die
Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen
aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzbenutzer sowie die
berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen sowie die
gesetzlichen Anforderungen an das Verteilerunternehmen hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit
seines Netzes zu beachten.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes
unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht
zumutbar ist.
(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher
keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.
Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine Verteilernetzbedingungen)
§ 26. (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen,
soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilerunternehmen sind
verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung
der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen
Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit
noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen
Zusammenhang stehen;
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt
und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers
oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die
Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung
orientieren;
7. sie klar und übersichtlich gefasst sind;
8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
9. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten
1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
2. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
4. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen
Gasen gelten;
5. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;
6. die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu
stellenden Dienstleistungen;
7. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
8. das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe
(§ 42e);
9. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
10. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität
zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne
anzumelden;
11. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das
Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
12. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
13. die Art und Form der Rechnungslegung;
14. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
15. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
(Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener
Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln
der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(4) Die in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Regelungen
sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel
8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom
21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18
ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
Änderung von Netzbedingungen
§ 27. (1) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies den
Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden.
Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen
Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben
auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm
eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten,
der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
Lastprofile
§ 28. (1) Verteilerunternehmen sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge
und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.
(2) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu verpflichten, für
Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes
Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch oder Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten,
standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung
des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu
orientieren.
(3) In Anlagen von Netzbenutzern, die die Kriterien zur Zuweisung von standardisierten Lastprofilen
gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, hat der Netzbetreiber bis spätestens 1. Oktober 2002 Ein-Stunden-Lastprofilzähler
einzubauen. Falls der Einbau von Lastprofilzählern nicht vor dem 1. Oktober 2002 möglich
ist, können in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2003 standardisierte Lastprofile zugewiesen
werden.
(4) In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise
auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist
auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilerunternehmen
dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen,
klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen
Verteilerunternehmen auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile
Verwendung finden.
(5) Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (§ 33b) zu
übermitteln. Die Lastprofile sind bis spätestens 31. August 2002 zu erstellen, um darauf aufbauend jene
organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen zu können, die erforderlich
sind, um bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang zu gewähren. Die erstellten und den
einzelnen Netzbenutzern zugeordneten Lastprofile sind der Energie-Control GmbH unverzüglich in geeigneter
elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. Das Verteilerunternehmen kann die angezeigten
Lastprofile verwenden, solange die Energie-Control GmbH deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.
(6) Kommt das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen
nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener,
von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen.
Bei Gefahr im Verzug hat die Energie-Control GmbH unmittelbar zur Wahrung des öffentlichen
Interesses am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des jeweiligen
Lastprofiles ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu lassen. Dieses ist der Abrechnung
solange zugrunde zu legen, als das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die
Kosten für einen dadurch bedingten Anfall von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen zu
tragen.
Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen
§ 29. (1) Die in Anlage 3 angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer
Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im
Internet kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen von sonstigen
Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt
(Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das
betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die in Anlage 3 enthaltene Liste jener
Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.
(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.
Informationspflichten
§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über
energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten
Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.
3. Abschnitt
Fernleitungsunternehmen
1. Unterabschnitt
Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen
Fernleitungen
§ 31. (1) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Anlage 2 angeführten
Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 15 angeführten Merkmale
zutreffen.
(3) Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß
§ 13.
Pflichten der Fernleitungsunternehmen
§ 31a. (1) Fernleitungsunternehmen sind folgende Aufgaben übertragen
1. Die Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers nach dem Stand der Technik sicher,
zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung
aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
2. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden
sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den
koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber
der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu
schließen;
3. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme
in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der
Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
4. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern,
insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
5. Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers;
6. Messungen an der Netzgebietsgrenze, Datenaustausch;
7. die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck
und Mitteilung an den Regelzonenführer.
(2) Betreiber von Fernleitungsanlagen sind verpflichtet,
1. die von ihm betriebenen Fernleitungen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig
zu betreiben sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
2. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte
mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung,
zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen
sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu
informieren;
3. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit den von ihm betriebenen Anlagen
verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen
Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit
dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen
zu schließen;
4. Netzzugangsbegehren für die Belieferung von inländischen Kunden innerhalb einer Frist von
längstens 14 Tagen zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach § 19 Abs. 2 in Übereinstimmung
mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des
Wettbewerbs zuzuteilen;
5. zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte
abgeschlossenen Transportvertrags;
6. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein
unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt
wird;
7. eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-
Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen,
bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest
den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag
von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control
GmbH nachzuweisen;
8. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme
in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der
Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
9. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern,
insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
10. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche
der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung
der Fahrpläne zu befolgen;
11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern
entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
12. die Mitwirkung an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer
(§ 12b Abs. 1 Z 4);
13. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen,
dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann.
(3) Die Netzzugangsberechtigung nach Abs. 2 Z 6 bestimmt sich nach § 41.
(4) Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht nach, so
hat es den Regelzonenführer, der gemäß § 19 Abs. 6 zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer
Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten.
Betriebspflicht
§ 31b. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 13 ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet,
die von ihm betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben. Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen
und die Einstellung des Betriebes sind dem Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle
für Transaktionen und Preisbildung und der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der
beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen
Einstellung anzuzeigen.
2. Unterabschnitt
Grenzüberschreitende Transporte
Grenzüberschreitende Erdgastransporte
§ 31c. Auf grenzüberschreitende Transporte finden die Regelungen der §§ 18 bis 21 nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten
§ 31d. (1) Die Berechtigung, die Durchführung von grenzüberschreitenden Transportdienstleistungen
zu verlangen (Netzzugangsberechtigung), bestimmt sich nach den Vorschriften des Zielstaates.
(2) Netzzugangsberechtigte gemäß Abs. 1 haben die Durchführung von Transportdienstleistungen
beim Fernleitungsunternehmen zu beantragen. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen ein drittes Unternehmen
Inhaber der Transportrechte ist, ist beim Inhaber der Transportrechte der Abschluss eines Transportvertrages
zu beantragen. Vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung grenzüberschreitender
Transporte werden zwischen dem Netzzugangsberechtigten und dem Inhaber der Transportrechte zu den
Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte abgeschlossen. Die Allgemeinen Bedingungen
und das für die Durchführung des grenzüberschreitenden Transports verlangte Entgelt haben den
Grundsätzen der §§ 31g und 31h zu entsprechen.
Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung
§ 31e. Hat ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (§ 19
Abs. 4) grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das Fernleitungsunternehmen
als auch der Inhaber der Transportrechte Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten
oder wird die Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat die Energie-
Control Kommission das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen und eine Stellungnahme von der
gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen
einzuholen. Die Energie-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme gebunden.
Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme der benannten Stelle des Zielstaates,
kann die Energie-Control Kommission die Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener
Anschauung beurteilen. Die im § 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren
betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte.
Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte
§ 31f. (1) Die Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen
Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten
bekannt zu geben.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen
nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen
enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere
sind sie so zu gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des
Inhabers der Leitungsrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt
und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens
oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
5. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung
orientieren;
6. sie klar und übersichtlich gefasst sind und
7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
Entgelt für grenzüberschreitende Transporte
§ 31g. (1) Inhaber von Leitungsrechten sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten gemäß § 31d
Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenorientierung
entsprechen.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen
(§ 31g) sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden
Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offenzulegen.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde
liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden
Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
(4) Für die Durchführung eines grenzüberschreitenden Transports von Erdgas aus inländischer Produktion
hat die Energie-Control Kommission über Antrag des Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt
für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden.
Erdgastransit
§ 31h. (1) Die OMV Erdgas GmbH ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates
91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom
12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit
im Sinne dieser Richtlinie stellen, gemäß den Vorschriften des Abs. 2 Netzzugang zu gewähren. Insoweit
bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Erdgas GmbH die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten
das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport
von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und der Energie-Control Kommission jeden Antrag auf Erdgastransit, dem
ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über
die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend
sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten
und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Energie-Control Kommission sind
über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.
(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines
Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der
Energie-Control Kommission die Gründe hiefür mitzuteilen.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren
mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages
eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.
4. Abschnitt
Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
Ausübungsvoraussetzungen
§ 32. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
(Bilanzgruppenkoordinator) bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelzonen zulässig.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen
Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen
1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen
Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten
drei Geschäftsjahre zu enthalten;
4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die
Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;
5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung
stehenden Anfangskapitals;
6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung
am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer
einem Konzern angehören;
7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
(4) Liegen für eine Regelzone mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession
demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen
Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt bestmöglich entspricht.
Konzessionsvoraussetzungen
§ 33. (1) Eine Konzession gemäß § 32 darf nur erteilt werden, wenn
1. der Konzessionswerber die in den §§ 33b und 33c angeführten Aufgaben kostengünstig und
sicher zu erfüllen vermag;
2. für die Regelzone, für den die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist;
3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer
soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen
die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert
werden;
5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in
enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten
bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
6. das Anfangskapital mindestens 3 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt
und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des
Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;
7. bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO
1994 vorliegt;
8. gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit
mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der
Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb
des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung
eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische
Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die
fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest
dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens
nachgewiesen wird;
10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht,
eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb
ausgeschlossen ist;
12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet
ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
14. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen
Abrechnungssystems genügt;
15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet
ist.
(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden,
wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie)
vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit als oberster Energiebehörde und der Energie-Control GmbH als
Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und sonstige Anzeigepflichten und Bewilligungen
§ 33a. Hinsichtlich der Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession finden die Bestimmungen
der §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und
die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus finden auch die Be-
stimmungen der §§ 7 und 8 leg. cit. auf Bilanzgruppenkoordinatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes
Anwendung.
Aufgaben
§ 33b. (1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind
1. die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
2. die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie;
3. der Abschluss von Verträgen
a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen
sowie dem Regelzonenführer;
b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Index;
c) mit Erdgasbörsen über die Weitergabe von Daten;
d) mit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;
e) mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen
oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten
Tirol und Vorarlberg (Abs. 4).
(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht
umfasst insbesondere
1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
4. die Übernahme der von den Verteilerunternehmen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten,
deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen
entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die
betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel,
Abwicklung und Abrechnung;
8. die Abrechnung und die organisatorischen Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen
ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer
nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
10. die Verrechnung des Clearingentgelts (§ 33e) an die Bilanzgruppenverantwortlichen.
(3) Im Netzgebiet Ost hat der Bilanzgruppenkoordinator Angebote für Ausgleichsenergie von Erdgashändlern,
Produzenten, Speicherunternehmen und Großkunden einzuholen und zu übernehmen und
nach Prüfung alternativer Flexibilisierungsinstrumente eine Abrufreihenfolge zu erstellen.
(4) Für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg haben die
Regelzonenführer Vereinbarungen mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder
Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen zu treffen.
(5) Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie hat der Bilanzgruppenkoordinator
1. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu
errechnen;
2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 33c beschriebenen Verfahren zu ermitteln
und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie
Netzbetreibern (§ 24 Abs. 1 Z 12) zu verrechnen;
4. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
5. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter
Form zu veröffentlichen.
Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie
§ 33c. (1) Die Preise für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Ost sind unter Zugrundelegung des
in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln; die Preise in den Regelzonen Tirol und Vorarlberg
sind unter Bedachtnahme auf Abs. 3 auszuhandeln.
(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind in der Regelzone Ost aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen
der in Frage kommenden Erdgashändler, Produzenten und Speicherunternehmen
(Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu
ermitteln.
(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Bedachtnahme eines marktorientierten Modells
zu ermitteln. Dieses Modell ist vom Bilanzgruppenkoordinator zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung
der Energie-Control GmbH.
Allgemeine Bedingungen
§ 33d. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 33b Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter
Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen
der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten
1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilerunternehmen
anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;
3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
5. die von den Marktteilnehmern, Verteilerunternehmen und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden
Daten;
6. die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung
gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren
Einhaltung sowie
7. die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit,
Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit
nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen
Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt
entsprechen und zur Erfüllung der im § 33b umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen
Bedingungen über Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.
Clearingentgelt
§ 33e. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen
hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit
der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages
zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert
zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe und der
Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe.
Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste
und Eigenverbrauch.
(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten
des Bilanzgruppenkoordinators von der Energie-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu
veranlassen.
Vorbereitung auf die Marktöffnung
§ 33f. Der Bilanzgruppenkoordinator hat Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme seiner Tätigkeit
erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2002 gegeben sind.
4. Hauptstück
Haftpflicht
Haftungstatbestände
§ 34. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 33) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim
Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper
oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn-
und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.
Haftungsgrenzen
§ 35. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs
in folgender Weise begrenzt
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von
292000 € oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 17520 € für den einzelnen Verletzten; diese
Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;
2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8760000 €, auch wenn mehrere Sachen
beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag
auf 18250000 €, wobei der Mehrbetrag 9490000 € nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet
werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt
die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem
weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein
anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsausschluss
§ 36. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als
1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig
gewesen ist,
2. die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang
ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder
3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr,
Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.
Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
§ 37. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines
Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand,
der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur
Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(2) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung
der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber
nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung
nachweist, die Genehmigung gemäß § 38a zu entziehen.
5. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
Endigungstatbestände
§ 38. Die Genehmigung gemäß § 13 endet
1. Durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß § 38a;
2. durch Zurücklegung der Genehmigung;
3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft
des Handelsrechtes sofern sich aus § 38b nichts anderes ergibt;
5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des
Konkurses mangels Masse;
6. durch Untersagung des Betriebes gemäß § 38e (Einweisung);
7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.
Entziehung und Untersagung
§ 38a. (1) Die Energie-Control Kommission hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn
1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;
2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung
gemäß § 37 nachzuweisen, nicht nachkommt;
3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten
zu befürchten ist.
(2) Die Energie-Control GmbH hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig
zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes
bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines
Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder
unmittelbar bevorstehen.
Umgründung
§ 38b. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere
durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und
Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger
nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen sowie die für den Betrieb erforderlichen
Rechte über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere
rechtfertigt sie keine Entziehung.
(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit
dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen
gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter
Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten
Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch
anzuzeigen.
(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die
Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in
das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung
der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat
oder im Falle des § 14 Abs. 1 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
§ 38c. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 13) einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt
der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation
innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
Zurücklegung der Genehmigung
§ 38d. Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige
über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die
Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige
ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.
Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
§ 38e. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach dem 3. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht
nach, hat ihm die Energie-Control Kommission aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde – außer es handelt
sich beim säumigen Unternehmen um ein Fernleitungsunternehmen – einen anderen Netzbetreiber zur
vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
Sind
1. die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem
2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist oder
2. kommt das Unternehmen dem Auftrag der Energie-Control Kommission auf Beseitigung der
hindernden Umstände nicht nach,
so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des 2. Hauptstücks und des 3. Hauptstücks ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme
des Netzbetriebes zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen
des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Energie-Control Kommission auf dessen
Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen
angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Energie-Control Kommission auf Antrag
des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene
Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen
des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
6. Hauptstück
Speicherunternehmen
Zugang zu Speicheranlagen
§ 39. (1) Speicherunternehmen haben den Speicherzugangsberechtigten (§ 6 Z 49) den Zugang zu ihren
Anlagen zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren.
(2) Der Speicherzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden
1. Störfälle;
2. mangelnde Speicherkapazitäten;
3. wenn der Speicherzugangsberechtigte oder ein mit dem Speicherzugangsberechtigten verbundenes
Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss ausübt, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hat, in dem ein Rechtsanspruch des Speicherzugangsberechtigten auf
Speicherzugang nicht gewährt wird oder ein Speicherzugang aus im Tatsächlichen gelegenen
Gründen nicht möglich ist;
4. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung
gebracht werden können;
5. wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Das Speicherunternehmen hat die Verweigerung des Speicherzuganges gegenüber dem Speicherzugangsberechtigten
schriftlich zu begründen.
(3) Im Falle von mangelnden Speicherkapazitäten ist der Speicherzugang unter Einhaltung nachstehender
Grundsätze zu gewähren
1. Ein- und Ausspeisungen im Rahmen der Bereitstellung von Ausgleichsenergie haben Vorrang
gegenüber allen anderen Speicherzugangsberechtigten;
2. Ein- und Ausspeisungen auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen
in zeitlicher Reihung.
(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung
des Speicherzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Speicherzuganges
verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Speicherzuganges
gemäß Abs. 1 zutreffen. Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden
hat, beträgt zwei Monate ab Einlangen des Antrags.
(5) Das Speicherunternehmen hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 2 nachzuweisen.
Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung
zwischen Speicherzugangsberechtigtem und Speicherunternehmen hinzuwirken.
(6) Stellt die Energie-Control Kommission fest, dass das Recht auf Gewährung des Speicherzuganges
verletzt worden ist, hat das Speicherunternehmen dem Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung
der Energie-Control Kommission unverzüglich Speicherzugang zu gewähren.
(7) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Speicherzuganges gemäß
Abs. 2 gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Energie-Control Kommission eingebracht
werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche
Verfahren, so ist dieses bis zur Entscheidung der Energie-Control Kommission zu unterbrechen.
Speichernutzungsentgelte
§ 39a. (1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte
zu vereinbaren, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Kostenorientierung
entsprechen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten
angemessen zu berücksichtigen.
(2) Liegen die von einem Speicherunternehmen verlangten Speichernutzungsentgelte mehr als 20%
über den für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangten durchschnittlichen
Entgelten, so kann die Energie-Control Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit
der Speichernutzungsentgelte durch Verordnung bestimmen, wie die Kostenkomponenten gemäß Abs. 1
den Preisansätzen der Speicherunternehmen zugrunde zu legen sind.
(3) Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission festzustellen,
ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung
entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen
unverzüglich den diesem Grundssatz entsprechenden Zustand herzustellen.
Vorlage von Verträgen
§ 39b. (1) Die Speicherunternehmen haben bis spätestens 15. Oktober 2002 alle zum 30. September
2002 geltenden Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung vorzulegen und zu erläutern. Nach
dem 30. September 2002 abgeschlossene Verträge sind der Energie-Control GmbH unmittelbar nach
Vertragsabschluss vorzulegen.
5. Teil
Netzbenutzer
1. Hauptstück
Erdgashändler
Erdgashändler
§ 40. (1) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers (§ 6 Z 10), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet
kauft oder verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen.
(2) Erdgashändler, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes
Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren
Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
(3) Änderungen von Lieferbedingungen sind den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Die geänderten oder neuen Lieferbedingungen sind den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen.
Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen
Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben
auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm
eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens
besonders hinzuweisen. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der
Frist folgt, als vereinbart.
2. Hauptstück
Netzzugangsberechtigte
Rechte der Netzzugangsberechtigten
§ 41. Kunden sind berechtigt, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen unter Beachtung
der für Altverträge geltenden Kündigungsfristen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur
Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen
ab dem 1. Oktober 2002 Netzzugang zu begehren. Hinsichtlich grenzüberschreitender Transporte richtet
sich die Netzzugangsberechtigung nach den Bestimmungen des Zielstaates (§ 31e).
Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen
§ 41a. Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von
biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern
hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.
Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang
§ 41b. Das Recht auf Netzzugang (§ 17) ist gegenüber demjenigen Netzbetreiber geltend zu machen,
an dessen Netz die im Inland gelegene Kundenanlage angeschlossen ist. Wurde der Netzzugang zu Unrecht
verweigert, haftet der Netzbetreiber gegenüber dem Netzzugangsberechtigten für den durch die
rechtswidrige Netzzugangsverweigerung entstandenen Schaden gemäß § 19 Abs. 6. Ist die Kundenanlage
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen, sind die §§ 31d bis 31i anzuwenden.
3. Hauptstück
Bilanzgruppen
Bildung von Bilanzgruppen
§ 42. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe
zu bilden. Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches dienende Angaben an
Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator
gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu
übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes und zur Wahrung
des Konsumentenschutzes erforderlich ist.
(2) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
Bilanzgruppen können über Bundesländergrenzen hinaus, innerhalb der Regelzonen gebildet werden.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person
oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland oder einem
anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben.
(4) Kommt ein Versorger seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, so gilt § 9
E-RBG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Versorger mit Verfahrensanordnung aufzufordern ist,
innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen.
Kommt der Versorger auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige
Zustand dadurch herzustellen, dass der Versorger mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen
wird (§ 42f).
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 42a. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie
der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben
1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an den Bilanzgruppenkoordinator und
Regelzonenführer;
2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden
jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß § 42f durch die Energie-Control GmbH zugewiesen
wurden;
3. die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
4. die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern
nach definierten Regeln für technische Zwecke;
5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;
6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die
Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,
1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern
über den Datenaustausch abzuschließen;
2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
3. entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Regelzonenführer,
die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden;
die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem
vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu
beschaffen;
6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;
7. der Energie-Control GmbH Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über
Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten
Marktes erforderlich ist.
(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des
Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger weiterzugeben.
Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 42b. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen
bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder
befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Bilanzgruppenverantwortliche
sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf
Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen
Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen
in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
4. die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung der Marktregeln;
5. sie klar und übersichtlich gefasst sind;
6. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten
1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;
2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch von Erdgas
durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;
3. die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen;
4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;
5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe den Verteilerunternehmen und dem
Fernleitungsunternehmen bekannt zu geben sind.
Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 42c. (1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die
Energie-Control GmbH. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen
1. Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung
der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer
und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
2. Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen
Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);
3. Nachweise, dass der Antragsteller und seine nach außen vertretungsbefugten Organe
a) eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben;
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-
Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind;
c) nicht gemäß Abs. 4 bis 7 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;
4. Nachweise, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär
oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter
fachlich geeignet ist;
5. Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher
über ein Haftungskapital von mindestens 50000 € etwa in Form einer
Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der
Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung
gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung;
6. ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts-
oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Zulassungswerbers (der natürlichen Personen,
denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Zulassungswerber zukommt), aus der hervorgeht, dass
kein Ausschließungsgrund im Sinne der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische
Kenntnisse in der Abwicklung von Erdgasgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der
Erdgaswirtschaft, insbesondere im Erdgashandel, in der Gewinnung von Erdgas oder im Betrieb eines
Netzes oder eines Speichers, vorliegen.
(3) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Energie-Control
GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als
Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer
Anwendung des § 42d.
(4) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer
von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr
als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung
der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund
vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben,
der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung
von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei
nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung der
Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens
eine Geldstrafe von mehr als 7300 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe
verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn
mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet
wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur
Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde,
sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten
Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr
Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den
Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden
ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
§ 42d. (1) Die Energie-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung
widerrufen, wenn er
1. seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt
oder
2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
(2) Die Energie-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung
zu widerrufen, wenn
1. eine im § 42c Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
2. er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 42a) rechtskräftig
bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1
AVG.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein
Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der
Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden
Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
(5) Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche
die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch
Bescheid der Energie-Control GmbH einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (§ 42f). Die Auflösung der
Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.
Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe
§ 42e. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe
maßgebliche Verfahren einschließlich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristen
und Termine durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere
auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber (Bilanzgruppenverantwortlichen) zu
treffenden technischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung
nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzbarkeit
des Kundenwillens Bedacht zu nehmen.
Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen
§ 42f. (1) Die Zuweisung von Netzbenutzern,
1. die keiner Bilanzgruppe angehören oder
2. die keine eigene Bilanzgruppe bilden,
zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Energie-Control GmbH zu erfolgen. Vertragliche Vereinbarungen,
die das Verhältnis zwischen den zugewiesenen Versorgern und deren Kunden gestalten, werden
durch den Akt der Zuweisung nicht berührt. Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen
gelten als integrierender Bestandteil der durch den Akt der Zuweisung konstitutiv begründeten
Rechtsbeziehung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe. Die im Zeitpunkt der Zuweisung in
Vertragsbeziehungen zu den Versorgern stehenden Kunden haben keine Parteistellung im Verfahren.
(2) Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 zugewiesenen Versorger
durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen zu erfolgen.
Erdgasbörsen
§ 42g. (1) Ein Börseunternehmen oder eine Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte am Erdgasmarkt
hat die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen, sobald es in die Vertragsverhältnisse
der Marktteilnehmer als Vertragspartner eintritt und die Erfüllung der Börsegeschäfte bzw. deren physikalische
Abwicklung durch die Übermittlung von Fahrplänen an die Verrechnungsstellen, die Regelzonenführer
und die betreffenden Bilanzgruppenkoordinatoren dokumentiert wird. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich Fahrplanabwicklung, Engpassmanagement, Datenaustausch und Risikotragung bezüglich des
Anfalles von Ausgleichsenergie.
(2) Diese Kriterien werden grundsätzlich in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators
geregelt. Darüber hinaus hat das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle mit der Verrechnungsstelle,
dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlichenfalls Vereinbarungen
abzuschließen, welche die Möglichkeiten einer Vermeidung bzw. einer Minimierung des
Risikos eines Anfalles von Ausgleichsenergie beim Börseunternehmen bzw. bei der Abwicklungsstelle
zum Inhalt haben. Diese Vereinbarungen haben auch Regelungen für einen ausnahmsweisen Anfall von
Ausgleichsenergie und dessen Folgen zu beinhalten.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften
durch das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle obliegt der Energie-Control GmbH. Die Zuständigkeit
der Börseaufsicht durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bleibt hiervon unberührt.“
14. Im 6. Teil erhalten der 1. Abschnitt und der 2. Abschnitt die Abschnittsbezeichnungen „2“ und „3“.
15. Nach der Gliederungsbezeichnung „6. Teil“ mit der Überschrift „Erdgasleitungsanlagen“ wird
folgender 1. Abschnitt eingefügt
„1. Abschnitt
Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen
Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen
§ 43. Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (§ 6 Z 33) auferlegten Verpflichtungen kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem
Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung,
der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters
nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicherheitsanalysen,
die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum Inhalt haben.
Insoweit diese Verordnungen Angelegenheiten des Umweltschutzes betreffen, ist zur Erlassung das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.
In dieser Verordnung können auch österreichische und internationale Normen und Regelwerke
der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Insbesondere können in
solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher
Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.“
16. § 44 samt Überschrift lautet
„Genehmigungspflicht
§ 44. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten
bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.
(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich
0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage
1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen,
aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln
der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben
und ihre Einhaltung belegt wird oder
2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 ,,Qualitätsmanagement-
und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September
1994, ÖNORM EN ISO 9001 ,,Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung
in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst“ vom 1. September
1994, ÖNORM EN ISO 9002 ,,Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung
in Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 ,,Qualitätssicherungssysteme;
Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“ vom
1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 ,,Qualitätsmanagement und Elemente eines Qualitätssicherungssystems-
Leitfaden“ vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen
Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie
3. ein Sicherheitskonzept gemäß den §§ 24 Abs. 1 Z 3, 31a Abs. 2 Z 2 und § 67 Abs. 2 Z 12 sowie
der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 37
zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in
Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei
Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13
angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers
binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1
Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen
und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist
die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen,
unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch
Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine
nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.“
17. § 47 samt Überschrift lautet
„Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung
der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.
(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten
Auflagen, zu erteilen,
1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 6 Z 50) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften
zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschrei-
benden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren
Gefährdungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen
oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 auf ein zumutbares
Maß beschränkt werden;
2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung
der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der
Technik erfolgt und
3. wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes
in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.
(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung
oder Änderung der Anlage mit den Zielen des § 3 unvereinbar ist oder einen Netzbetreiber daran hindern
würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen und diese
Versagungsgründe nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden können. Die Energie-
Control Kommission hat über Antrag eines Netzbetreibers das Vorliegen zumindest eines dieser Versagungsgründe
innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des Antrags bescheidmäßig festzustellen. Der
antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen. Bis zur Entscheidung
der Energie-Control Kommission hat die Behörde das Genehmigungsverfahren gemäß § 38
AVG auszusetzen.
(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur
Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.
(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen,
der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der
Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des
Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen.
Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften
zu hören.
(6) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme
einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung
der Betriebsgenehmigung vorbehalten.
(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 45 Abs. 1 Z 1
bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen
Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die
Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht
kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen
Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44
Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie
unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer
Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer
und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.“
18. Im § 56 Abs. 9 und im § 58 Abs. 1 wird jeweils das Zitat „§ 73“ durch das Zitat „§ 71“ ersetzt.
19. Im § 59 Abs.1 entfällt der letzte Satz; der Ausdruck „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“
wird durch die Wortfolge „Die Energie-Control GmbH“ ersetzt.
20. § 60 samt Überschrift lautet
„Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 60. (1) Die Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten wird, soweit in den nachstehenden
Absätzen nicht anderes bestimmt wird, durch das E-RBG festgelegt.
(2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
in erster Instanz zuständig
1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für
a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von
Fernleitungsanlagen im Sinne des § 6 Z 15;
b) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die
Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;
2. der Landeshauptmann
a) für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller
sonstigen Erdgasleitungsanlagen;
b) zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß § 25 Abs. 3.
(3) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.
(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung
von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den
Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur
Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil
ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit.“
21. Die §§ 61 und 62 samt Überschriften entfallen. Die §§ 63 bis 65 erhalten die Paragraphenbezeichnung
„61“ bis „63“.
22. § 63 Abs. 1 lautet
„(1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe
von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung
ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die
Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.“
23. § 66 entfällt. Die §§ 67 bis 76 erhalten die Paragraphenbezeichnung „64“ bis „73“.
24. § 64 samt Überschrift lautet
„Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 64. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde
gemäß § 8 oder § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet
werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH sowie die Energie-
Control Kommission sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten,
die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an
1. die Beteiligten an diesem Verfahren;
2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
3. die Mitglieder des Erdgasbeirates;
4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);
5. die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit
diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
(3) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu
übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union
oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.“
25. § 65 samt Überschrift lautet
„Kundmachung von Verordnungen
§ 65. Verordnungen der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission auf Grund
dieses Bundesgesetzes sind – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 Abs.1 und 23b Abs. 3 – im,,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-
Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im,,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der
Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch
Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen
veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.“
26. Im § 66 Abs. 2 Z 2 und § 67 Abs. 2 Z 1 entfällt jeweils der Ausdruck „im Maßstab 1 : 50000“.
27. Im § 67 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 6 Z 4“ durch das Zitat „§ 6 Z 11“ ersetzt.
28. Im § 67 Abs. 2 Z 13 wird das Zitat „§ 35 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.
29. Im § 68 Abs. 1 wird das Zitat „§ 70 Abs. 2 Z 6“ durch das Zitat „§ 67 Abs. 2 Z 6“ ersetzt.
30. § 71 samt Überschrift lautet
„Allgemeine Strafbestimmungen
§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14600 € zu bestrafen, wer
1. den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;
3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;
4. seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;
5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder
Abs. 6 nicht nachkommt;
6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder
§ 50 Abs. 3 nicht nachkommt;
7. seinen Pflichten als
a) Verteilernetzbetreiber gemäß § 24 oder
b) Fernleitungsunternehmen gemäß § 31a und § 31b
nicht nachkommt;
8. seiner Verpflichtung als Erdgashändler gemäß § 40 Abs. 2 nicht nachkommt;
9. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;
10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43
statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;
11. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;
12. der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;
13. den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten
Bestimmungen nicht entspricht;
14. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;
15. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;
16. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44
Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
17. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einrichtung Allgemeiner Bedingungen
gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;
18. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;
19. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;
20. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59
Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
21. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oder
22. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen,
Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
23. den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen
und Auflagen nicht entspricht.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.“
31. § 73 samt Überschrift lautet
„Preistreiberei
§ 73. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von
der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder
einen niedrigeren Preis als den von der Energie-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten
Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit
Geldstrafe bis zu 36500 € – im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 58400 € – zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.“
32. Die §§ 77 bis 82 erhalten die Paragraphenbezeichnung „74“ bis „79“.
33. Im § 74 Abs. 1 wird die Wortfolge „des § 18 Z 2 oder des § 63“ durch die Wortfolge „des § 18 Z 2
oder des § 61“ ersetzt.
34. Nach § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002
§ 76a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 gehen Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 anhängig sind, auf die
Behörde über, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 zuständig ist. Die
gemäß erster Satz zuständige Behörde hat auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren jene Vorschriften
anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 148/2002, sowie des E-RBG ergeben.
(2) Vor dem 10. August 2000 anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung, der
Erweiterung, der Änderung oder die Bewilligung des Betriebes von Erdgasleitungsanlagen, die zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 noch nicht abgeschlossen sind, sind
nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 anhängige Preisverfahren für die
Lieferung von Erdgas sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 zu Ende
zu führen.
(4) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 148/2002 erlassenen Bescheide bleiben – ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden
enthaltenen Preisansätze – als Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 bis zur
Erlassung einer Verordnung gemäß § 23a aufrecht.
(5) Die auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen erteilte Genehmigung für die Ausübung der
Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens oder Verteilerunternehmens erlischt, wenn auf den Träger der
Genehmigung nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.
(6) Die Regelzonenführer und Netzbetreiber haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen
Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, so zeitgerecht zu treffen, dass bis spätestens
1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang gewährt werden kann. Die Netzzugangsberechtigten sind
berechtigt, einen ihnen durch den verspäteten Netzzugang erwachsenen Schaden gegenüber den Erdgasunternehmen,
die diese Maßnahmen und Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen haben, im Zivilrechtswege
geltend zu machen.
(7) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
der Energie-Control GmbH den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Umfang des § 14
Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.“
35. Im § 78 entfallen die Absätze 2 und 3.
36. § 78 Abs. 1 erhält die Bezeichnung „§ 78“.
37. (Verfassungsbestimmung) Nach § 78 wird folgender § 78a Abs. 1 samt Überschrift eingefügt
„In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002
§ 78a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002
tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
37a. Dem § 78a werden folgende Abs. 2 bis 7 angefügt
„(2) Die §§ 6, 12, 13, 14, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, 22, 25 und 26 nach Maßgabe von Abs. 4, die §§ 28,
31f, 32 bis 33d, 33f, 42 bis 42e, 65, 66 sowie 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002
treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Hinsichtlich der §§ 42 bis 42e gilt dies nur
insoweit, als dies für die Vorbereitung zu Vollliberalisierung per 1. Oktober 2002 erforderlich ist.
(3) § 7 Abs. 2 bis 4 treten mit 30. September 2003 in Kraft und finden auf alle nach diesem Zeitpunkt
beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die Regelzonenführer haben die im § 7 Abs. 2 sowie im
§ 12c vorgesehene Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform bis 1. Jänner 2003 herzustellen. Auf in
diesem Zusammenhang (§ 7 Abs. 2 und § 12c) durchgeführten Umgründungsvorgänge ist das Umgründungssteuergesetz
auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
vorliegt.
(4) Das In-Kraft-Treten des § 60 Abs. 1 bestimmt sich nach § 29 E-RBG.
(5) Die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten – nach Maßgabe
von Abs. 6 – mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits
ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 folgenden Tag erlassen werden;
sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt werden.
(6) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26) können bereits ab dem der Kundmachung folgenden
Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung
der Energie-Control Kommission an diese weiterzuleiten.
(7) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit 31. Dezember 2008 außer
Kraft.“
38. § 79 lautet
„Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 7 und der §§ 34 bis 37 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
2. hinsichtlich des § 21, des § 75 und – insoweit diese Bestimmung Angelegenheiten den Gerichten
zur Besorgung zuweist – des § 71 der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des § 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
39. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2002, geänderten Bestimmungen des
Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, noch die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“
enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
40. Als Anlagen 1 bis 3 werden eingefügt
„Anlage 1
(zu § 22 Abs. 1)
1. Wiengas GmbH
2. EVN AG
3. Oberösterreichische Ferngas AG
4. Salzburger AG für Energiewirtschaft
5. BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG
6. Steirische Ferngas-AG
7. KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG
Anlage 2
(zu den §§ 12b, 12d, 23b und 31)
Fernleitungsanlagen
1. die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);
2. die West-Austria-Gasleitung (WAG);
3. das Primärverteilungssystem (PVS);
4. die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen;
5. die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf;
6. die Pyhrnleitung, Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zu der unter Z 5 benannten Leitung;
7. die Leitung zwischen Reitsham und der Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen;
8. die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen;
9. die Verbindungsleitung Reichersdorf bis Eggendorf;
10. die Hungaria-Austria-Leitung (HAG), Penta West, March-Baumgarten-Gasleitung (MAB);
11. die Süd-Ost-Leitung (SOL).
Anlage 3
(zu § 23b und § 29 Abs. 1)
1. Wiengas GmbH
2. EVN AG
3. Oberösterreichische Ferngas AG
4. Salzburger AG für Energiewirtschaft
5. TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
6. VEG Vorarlberger Erdgas GmbH
7. BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG
8. Steirische Ferngas-AG
9. KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG
10. Stadtwerke Bregenz GmbH
11. Stadtwerke Korneuburg GmbH
12. Linz Gas- und Wärme GmbH
13. Elektrizitätswerke Wels AG
14. Versorgungsbetriebe Gas u. Verkehr (Steyr)
15. Energie Ried GmbH
16. Salzburger Stadtwerke AG
17. Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
18. Grazer Stadtwerke AG
19. Stadtwerke Leoben
20. Stadtwerke Kapfenberg
21. Stadtwerke Klagenfurt
22. EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich
und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-
Control Kommission
Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die
Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I
Nr. 121/2000, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und
Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control
Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG)“
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet
„Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie
sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
3. Als § 2a samt Überschrift wird eingefügt
„Erdgasbehörde
§ 2a. In Angelegenheiten des Gaswesens ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste
Erdgasbehörde.“
4. § 3 lautet
„§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das
gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig
für
1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;
2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;
3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);
4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen
Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;
5. die Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie
6. die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei
oder mehrere Bundesländer erstreckt.
(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere
ermächtigt
1. Verordnungen
a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);
b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22);
c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§ 23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG),
BGBl. I Nr.121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich
der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,
zu erlassen.
2. Grundsätze
a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler
und die Verrechnungsstellen;
b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien
auszuarbeiten;
3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen
energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung
zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§ 26) oder den Erdgasbeirat (§ 26a) zu
befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.“
5. § 4 samt Überschrift lautet
„Regulierungsbehörden
§ 4. Regulierungsbehörden sind die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission.“
6. § 5 samt Überschrift lautet
„Energie-Control GmbH
Errichtung
§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft
wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3700000 € gegründet. Der
Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung
in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung“ (Energie-Control GmbH). Ihre
Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der
Energie-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(6) Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben
erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.“
7. § 6 samt Überschrift lautet
„Entgelt
§ 6. (1) Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt
betreffenden Aufgaben von den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 25 Abs. 6
Z 1 ElWOG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben von den Regelzonenführern
(§ 6 Z 43 GWG) ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen
jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell
vorzuschreiben.
(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach den auf Grund einer Vorschaurechnung
für das jeweilige Geschäftsjahr (Budget) der Energie-Control GmbH ergebenden Aufwendungen.
Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Die
Vorschaurechnung ist von der Energie-Control GmbH zu erstellen und vom Aufsichtsrat vor Beginn des
betreffenden Geschäftsjahres zu genehmigen.
(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) bzw. der Regelzonenführer
an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der
bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe seines Netzes und aller untergelagerten
Netzebenen an Endverbraucher und ist durch Bescheid der Energie-Control GmbH vorzuschreiben.
(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen
als in der Vorschaurechnung zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung
einer neuerlichen Vorschaurechnung (Abs. 2) erfolgen.
(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer sind berechtigt, das von der
Energie-Control GmbH in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene
bzw. Fernleitungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten
Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) bzw. Erdgasmenge (m³) den Betreibern der unterlagerten
Netze weiterzuverrechnen. Die maßgeblichen Regelungen der nach § 25 ElWOG und § 23a
GWG erlassenen Verordnungen haben sinngemäß Anwendung zu finden. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze
sowie die Regelzonenführer können die Kosten, die aus der Verrechnung, dem verspäteten
oder verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten
zurechnen.
(6) Die Energie-Control GmbH hat die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen
zu treffen, um die den Erdgasmarkt betreffenden Vollzugsaufgaben wahrnehmen zu können. Die
für die Tätigkeitsbereiche Elektrizität und Erdgas erforderlichen Aufwendungen sind verursachungsgerecht
abzugrenzen.
(7) Das Finanzierungsentgelt des Geschäftsjahres 2002 kann, soweit es sich auf die den Erdgasmarkt
betreffenden Aufgaben bezieht, ab 1.Oktober 2002 von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellt
werden.
(8) Mehraufwendungen, die sich aus dem höheren Überwachungsaufwand gegenüber integrierten
Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen ergeben, sind diesen gegenüber gesondert in Rechnung zu stellen.
Dies betrifft insbesondere jene Barauslagen, die der Energie-Control GmbH aus der Beauftragung von
Sachverständigen für die Überwachung der Entflechtung erwachsen.“
8. § 7 samt Überschrift lautet
„Aufgaben der Energie-Control GmbH
§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die
1. im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen;
2. im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der
Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden,
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
3. im Gaswirtschaftsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
4. in diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
sowie
5. im Ökostromgesetz
der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission
(§ 16) zuständig ist. Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu
treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren
Aufgaben zu ermöglichen.
(2) Zu den Geschäften, die der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen sind, zählt auch
die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im
Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die Wahrnehmung der den Regulatoren durch das Kartellgesetz
eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte für diesen Bereich. Darüber hinaus obliegt der Energie-
Control GmbH die Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Behandlung von
Stromerzeugung in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Im
Rahmen der, der Energie-Control GmbH zugewiesenen Sachgebiete können auch Angehörige ihres Personalstandes
als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden.
(3) Die Energie-Control GmbH wirkt an der Zusammenarbeit zum Zweck der Weiterentwicklung
des Europäischen Energiebinnenmarktes mit.
(4) Eine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70 Abs. 2
ElWOG.“
9. § 9 samt Überschrift lautet
„Schaffung von Rahmenbedingungen
§ 9. (1) Im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt betreffenden Regulierungsfunktion
hat die Energie-Control GmbH jeweils die Aufgabe,
1. in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern Sonstige Marktregeln für die Marktteilnehmer zu
erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen;
2. in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern Vorschläge für technische und organisatorische Regeln
für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen;
3. Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen;
4. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung
der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind sowie
5. in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen.
(2) Die Energie-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 von den mit der Erhaltung und
der Verbesserung des Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.“
10. § 10 samt Überschrift lautet
„Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende
Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen
1. Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der
Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;
2. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);
3. Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer;
4. Aufsicht über die Einfuhr von elektrischer Energie und Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen
Union und aus Drittstaaten.
(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control
GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat,
mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb
einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung
des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.
(3) Die Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der Marktteilnehmer
alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um in den in Abs. 1 genannten Bereichen den
gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sicherzustellen.
(4) Aus der Übertretung der jeweiligen Bestimmungen resultierende Rechtsfolgen bleiben unberührt
und werden nach jenen Regeln wahrgenommen, denen die übertretene Bestimmung angehört.“
11. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt
„Schlichtung von Streitigkeiten
§ 10a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich
Netzbenutzer, Lieferanten, Netzbetreiber, sonstige Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen
Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern
und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie, von
Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten,
der Energie-Control GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Energie-Control Kommission zu
entscheiden hat (§ 16). Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs
Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der geltenden Fassung betrifft, ist die
Bundesarbeitskammer seitens der Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Erdgasunternehmen
sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Energie-Control GmbH kann dem Schlichtungsverfahren von den Parteien unabhängige
Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
(3) Wird die Energie-Control GmbH als Schlichtungsstelle angerufen (Abs. 1), so wird ab diesem
Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig
davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht,
auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag
zu erstatten.
(4) Die Energie-Control GmbH hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle jährlich einen
Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für
Justiz sowie dem Erdgasbeirat zuzuleiten ist.“
12. § 14 samt Überschrift lautet
„Statistische Arbeiten
§ 14. Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik sowie der Erdgasstatistik
die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.“
13. § 15 samt Überschrift lautet
„Energie-Control Kommission
§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgaben wird eine Energie-Control Kommission
eingerichtet.
(2) Die Energie-Control Kommission ist bei der Energie-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung
der Energie-Control Kommission obliegt der Energie-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit
für die Energie-Control Kommission ist das Personal der Energie-Control GmbH an die Weisungen des
Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden. Die mit der Tätigkeit
der Energie-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind von der Energie-Control GmbH zu
tragen.“
14. (Verfassungsbestimmung) § 16 Abs. 1 samt Überschrift lautet
„Aufgaben der Energie-Control Kommission
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen
1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs-
und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);
2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die
Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen
von elektrischer Energie;
3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden
und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;
5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);
6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
7. die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5 ElWOG;
8. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens
und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;
9. die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22
Abs. 2 GWG);
10. die Feststellungen gemäß § 22 Abs. 6 GWG;
11. die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);
12. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG);
13. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);
14. die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer
gemäß § 12b Abs. 3 GWG;
15. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;
16. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands
gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);
17. die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
gemäß § 20 Abs. 4 GWG;
18. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;
19. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit
dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten
Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);
20. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;
21. die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);
22. die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22
Abs. 4 GWG;
23. die Bestimmung von Speicherkomponenten durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 2 GWG;
24. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.“
14a. § 16 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-
Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis
17, 19 und 21 und des Abs. 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen
gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung
des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung
der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag
auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung
der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag
ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 13 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 18 erfolgt
durch Verordnung.“
15. Die §§ 17 bis 20 samt Überschriften lauten
„Zusammensetzung der Energie-Control Kommission
§ 17. (1) Die Energie-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung
ernannt werden. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung
hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige
technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode
der Mitglieder der Energie-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist
zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Energie-Control Kommission dürfen nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit
der Energie-Control Kommission in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Energie-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden
Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund
gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Energie-Control
Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das
betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Energie-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode
der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Energie-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf die Bedeutung und den Umfang der von der Energie-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben
festzusetzen ist.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Kommission.
(2) Die Energie-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder
mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Energie-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig;
Stimmenthaltung ist unzulässig.
Weisungsfreiheit
§ 19. Die Mitglieder der Energie-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz, das ElWOG oder das GWG nichts anderes bestimmen, wendet
die Energie-Control Kommission das AVG an.
(2) Die Energie-Control Kommission entscheidet jeweils in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen
unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
ist jedoch zulässig.“
16. § 22 samt Überschrift lautet
„Transparenz
§ 22. Entscheidungen der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission von grundsätzlicher
Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
16a. § 25 dritter Satz lautet
„Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Wege des Ministerrates dem Nationalrat
vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
16b. § 26 samt Überschrift lautet
„Elektrizitätsbeirat
§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde,
insbesondere
1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;
2. in Angelegenheiten, in denen die Energie-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen
in Entscheidungen oder Verordnungen gemäß §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie
3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1
wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere
1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs-
und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen,
insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im
österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen
auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;
4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen
gemäß § 25 ElWOG;
5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit und der Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;
6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der
Energie-Control GmbH nach dem ElWOG und dem E-RBG in Elektrizitätsangelegenheiten;
7. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach dem
Ökostromgesetz;
8. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung
von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören
1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und für Wirtschaft und Arbeit;
2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;
3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des
Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie
4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
In Angelegenheiten der Preisbestimmung – ausgenommen der Begutachtung von Verordnungen gemäß
Abs. 2 Z 7 – haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder
anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3
Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen
Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ernannt.
(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter
sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.“
17. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt
„Erdgasbeirat
§ 26a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in allgemeinen und grundsätzlichen
Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft ist ein Erdgasbeirat einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 insbesondere
1. die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung
des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die
bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung
der Interessen des Konsumentenschutzes;
2. die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher,
auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;
3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen
auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der
Preisansätze gemäß den §§ 23 bis 23d GWG;
5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;
6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;
7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung
von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören
1. je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des
Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3
Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder
werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ernannt.
(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind,
vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die
Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.“
18. Die §§ 27 und 28 samt Überschrift lauten
„Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, haben die Regulierungsbehörden
das Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen
sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf
ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch
die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenzhaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als
Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls
auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der den Regulierungsbehörden zur Besorgung
zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitäts- bzw. Erdgasangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-,
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden
sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.“
19. (Verfassungsbestimmung) Nach § 29 wird folgender § 29a Abs. 1 samt Überschrift eingefügt
„In-Kraft-Treten der Novelle des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im
Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und Elektrizitäts-Control
Kommission
§ 29a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift sowie § 16 Abs. 1 Z 2, 8 bis 10, 12 und
13, 15 bis 19 samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 11 und 14 sowie 20 bis 24 tritt mit 1. Oktober
2002 in Kraft.“
19a. Dem § 29a werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt
„(2) Die Änderung des Titels und die §§ 2a, 3, 4 samt Überschrift, 6 samt Überschrift, 7 samt Überschrift,
9 und 10 samt Überschriften, 10a samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 16 Abs. 2 bis 4, 17 bis 20
samt Überschriften, 22 samt Überschrift, 26a samt Überschrift, 27 und 28 samt Überschriften in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassene Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH,
BGBl. II Nr. 453/2001, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-
Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden
Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft.
(3) § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit
1. Oktober 2002 in Kraft.
(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission führt ihre Tätigkeit im bisher ihr zugewiesenen Umfang
solange weiter, bis die Energie-Control Kommission eingerichtet ist und ihre Tätigkeit aufnimmt.“
20. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2002 geänderten Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung
der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, noch
die Wortfolgen „Elektrizitäts-Control GmbH“ oder „Elektrizitäts-Control Kommission“ enthalten sind,
werden diese durch die Wortfolgen „Energie-Control GmbH“ und „Energie-Control Kommission“ in der
jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.
21. (Verfassungsbestimmung) § 30 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. (Verfassungsbestimmung) der §§ 1, 16 Abs. 1, 29 Abs. 5 und 29a Abs. 1 die Bundesregierung;“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK BOLIVIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“
genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen
leisten können;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte,
wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche
Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für
Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche
Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und
Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist und im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben
Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein
unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren
und andere Entgelte.
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit
gleicher Wirkung.
(5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ jenen Zeitraum, der üblicherweise für die Erfüllung
der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum
beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf ein Monat keinesfalls
überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet jeder der beiden Vertragsparteien, über
das die betreffende Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Hoheitsgewalt
ausübt.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren
der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften
zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und deren Erträge genießen den vollen
Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer
Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder
Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine
nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder
Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie
eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den
gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen,
welcher sich ergibt aus
a) jeder Zollunion, jedem gemeinsamen Markt, jeder Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu
einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Abkommen über Investitionen;
b) jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen
Gesetzgebung über die Besteuerung;
c) jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Artikel 4
Enteignung und Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen
Verfahrens und gegen Entschädigung.
(2) Eine solche Entschädigung muß dem nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten gerechten
Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über
die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –, entsprechen,
wobei unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, die Wertsteigerung,
die laufenden Erträge, der Goodwill und andere maßgebliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Falls sich
die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor
in keine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmit-
telbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Entschädigung
Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen
Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der geltenden LIBOR-Rate oder dem
Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend
in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist ohne Verzögerung frei transferierbar. Spätestens
zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung in geeigneter
Weise Vorkehrungen getroffen werden.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel
1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an
welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen
des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt
wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe
der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder
durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch
ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Artikel 5
Entschädigung für Schaden oder Verlust
(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere
bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand,
Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust
erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung,
Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die
letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem,
welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in
diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder
Verlust erleiden durch
a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe
der letzteren Vertragspartei,
b) Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
c) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde
oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden
oder Verlust, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei
konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
Artikel 6
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung
den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition
stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt sind;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens;
g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung
im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen
Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen von dem entsprechenden
Bankensystem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt. Die Bankgebühren werden
gerecht und angemessen sein.
Artikel 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt
diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus
Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens,
die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund
eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertragspartei
den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte
Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den
Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen
gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet
werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen
Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese
Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der
anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen
hat.
Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Streitigkeiten
aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich
beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen
Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der
Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen
a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 eingerichtet wurde. Im Falle eines
Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung
einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich
im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem genannten Zentrum zu unterbreiten.
Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder
b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-
Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens
nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung.
Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in
Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem
Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem genannten Schiedsgericht
zu unterbreiten.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen
Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches
in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens
oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die
andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner
Verluste erhalten habe.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so
wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied
und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden.
Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen
mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb
von zwei weiteren Monaten zu bestellen.
(4) Wurden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung irgendeiner
anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund
verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das
nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzuladen,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung
der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit;
die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem
Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine
andere Kostenaufteilung festlegen.
Artikel 11
Anwendung dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl
vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt haben.
(2) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen nicht gebunden, soweit es mit dem jeweils
geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(3) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 2 werden die Vertragsparteien
in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.
Artikel 12
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten
Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf
Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden
sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens an in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. April 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen
geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Für die Republik Bolivien
A. Aranibar Q.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. April 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit
1. Juli 2002 in Kraft.