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148_2000 AT

148. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 5 und 28 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967,

zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin

für soziale Sicherheit und Generationen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der

Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. (1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex hat das Einlagen von Waren, die der

Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan

anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung

begonnen werden kann.

(2) Kontrollpflichtige Waren sind durch die in der Anlage angeführten Ein- und Ausfuhrstellen zum

zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung oder zur

Ausfuhr abzufertigen.“

2. Die Anlage lautet

„Anlage

Ein- und Ausfuhrstellen gemäß § 3 Abs. 2

1. Burgenland: Deutschkreutz

Jennersdorf

Klingenbach

Nickelsdorf

2. Kärnten: Karawankentunnel

Villach

3. Niederösterreich Berg

Drasenhofen

Flughafen Wien-Schwechat

Kleinhaugsdorf

4. Oberösterreich: Linz

Wels

Wullowitz

5. Salzburg: Salzburg

6. Steiermark: Graz

Spielfeld

7. Tirol: Innsbruck

8. Vorarlberg: Feldkirch

Höchst

Wolfurt

9. Wien: Kledering

Wien“

BGBlPdf 148. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl.

Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/1999) hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Aserbaidschan 26. Juni 2000

Belarus 2. Juli 1997

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