148. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 5 und 28 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967,
zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin
für soziale Sicherheit und Generationen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der
Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995, wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. (1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex hat das Einlagen von Waren, die der
Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan
anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung
begonnen werden kann.
(2) Kontrollpflichtige Waren sind durch die in der Anlage angeführten Ein- und Ausfuhrstellen zum
zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung oder zur
Ausfuhr abzufertigen.“
2. Die Anlage lautet
„Anlage
Ein- und Ausfuhrstellen gemäß § 3 Abs. 2
1. Burgenland: Deutschkreutz
Jennersdorf
Klingenbach
Nickelsdorf
2. Kärnten: Karawankentunnel
Villach
3. Niederösterreich Berg
Drasenhofen
Flughafen Wien-Schwechat
Kleinhaugsdorf
4. Oberösterreich: Linz
Wels
Wullowitz
5. Salzburg: Salzburg
6. Steiermark: Graz
Spielfeld
7. Tirol: Innsbruck
8. Vorarlberg: Feldkirch
Höchst
Wolfurt
9. Wien: Kledering
Wien“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl.
Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/1999) hinterlegt.
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 26. Juni 2000
Belarus 2. Juli 1997