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148_1999 AT

148. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/

1999, wird wie folgt geändert

1. Art. 30 Abs. 3 erster Satz lautet

„Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten

im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten,

die die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen

Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.“

2. Nach Art. 127b wird folgender Art. 127c eingefügt

„Artikel 127c

Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch

Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden.

Art. 126a zweiter bis vierter Satz gilt auch in diesem Fall.“

3. Art. 129c Abs. 4 lautet

„(4) Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Mitglieder des

unabhängigen Bundesasylsenates in den Ruhestand treten. Im übrigen dürfen sie nur in den gesetzlich

bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen Bundesasylsenates ihres

Amtes enthoben werden.“

4. Art. 147 Abs. 2 vierter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt

„Verwaltungsbeamte des Dienststandes, die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern ernannt werden, sind

unter Entfall ihrer Bezüge außer Dienst zu stellen. Dies gilt nicht für zum Ersatzmitglied ernannte Verwaltungsbeamte,

die von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit worden sind, für die Dauer dieser

Befreiung.“

5. Im Art. 147 Abs. 6 erster Satz werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Worte „und die Ersatzmitglieder“

eingefügt.

6. Art. 151 wird folgender Abs. 23 angefügt

„(23) Die Art. 30 Abs. 3 erster Satz, 127c, 129c Abs. 4, 147 Abs. 2 vierter und fünfter Satz und

Art. 147 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 148/1999 treten

mit 1. August 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 148. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 16/1999, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung

für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl.

Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 669/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 18 wird angefügt

„18. aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden.“

2. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. l durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. m wird

angefügt

„m) für die im § 1 Z 18 genannten Personen mit dem Tag der Ankunft im Bundesgebiet.“

3. Im § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. j wird

angefügt

„j) für die im § 1 Z 18 genannten Personen mit dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes.“

4. Im § 3 lit. m wird der Ausdruck „§ 1 Z 17“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 17 und 18“ ersetzt.

5. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 17“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6 und 8

bis 18“ ersetzt.

6. Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. o wird

angefügt

„o) für die im § 1 Z 18 genannten Personen dem Bundesministerium für Inneres.“

7. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 17“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 18“ ersetzt.

8. Im § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 1 Z 17“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 17 und 18“ und der Ausdruck

„§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. d“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e“ ersetzt.

9. Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 1 Z 10, 13 und 17“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 10, 13, 17 und 18“

ersetzt.

BGBlPdf 148. Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird

genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und

Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen

Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Die Notifikation gemäß Art. 101 des Abkommens wurde am 16. Juni 1997 beim Generalsekretär des

Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 101 mit 1. Juli 1999 in

Kraft getreten.

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