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148_1998 AT

148. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Karenzgeldgesetzes und des Arbeitsmarktservicegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Karenzgeldgesetzes und des Arbeitsmarktservicegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das

Karenzgeldgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz werden wie folgt geändert

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 55/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende lit. j angefügt

„j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur

Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten),“

2. § 12 Abs. 6 lit. b lautet

„b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, dessen

Einheitswert 60000 S nicht übersteigt;“

3. § 12 Abs. 9 lautet

„(9) Der im § 12 Abs. 6 lit. b genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit der

Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte

Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen

sind.“

4. § 12 Abs. 10 entfällt.

5. § 15 lautet

„§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um

Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. selbständig erwerbstätig gewesen ist;

3. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe

(§ 39) bezogen hat;

4. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

5. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die

er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

6. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

7. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder

Weiterbildungsgeld bezogen hat;

8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,

BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl.

Nr. 642/1973, bezogen hat;

10. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose

im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung

bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über

Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht

gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung

nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem

Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der

Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder

nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung

weiterversichert war.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine

der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder

Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat

zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen

Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die der Arbeitslose einen

Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit

hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der

Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht

mehr herangezogen werden.“

6. § 16 Abs. 1 lit. j lautet

„j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld,“

7. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 wird der Ausdruck „1998“ jeweils durch den Ausdruck „1999“ ersetzt.

8. § 18 Abs. 8 lautet

„(8) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben, so wird

das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung, längstens für 26 Wochen, gewährt, wenn der

Arbeitslose

1. während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub aus

Anlaß der Elternschaft vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder auf Grund der Insolvenz des

Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt hat,

2. sich ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, arbeitslos gemeldet hat und keine zumutbare

Beschäftigung vermittelt werden kann, und

3. sich einer Ausbildung unterzieht oder nur deshalb nicht unterzieht, weil vom Arbeitsmarktservice

keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann.“

9. Dem § 18 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist zu gewähren, wenn der

Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der

beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6

lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.“

10. Im § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

11. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung

der Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den

beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem

Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung

gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das

Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden

Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen

eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge

Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt

bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen

günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das

Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen,

in denen eine Herabsetzung der Arbeitszeit im Sinne des § 27 Abs. 1 oder der Bezug von

Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung oder eine Beschäftigung neben einer Gleitpension (§ 253c

ASVG) vorliegt, bleiben außer Betracht. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum

Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den

Aufwertungsfaktor/en gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre

aufzuwerten.“

12. Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Besteht der Leistungsanspruch nur auf Grund einer Rahmenfristerstreckung um Zeiträume, für

die der Versicherte einen Sicherungsbeitrag entrichtet hat, so darf der tägliche Grundbetrag der Leistung

mit keinem höheren Betrag als einem Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a

sublit. bb ASVG) festgesetzt werden.“

13. § 23 Abs. 7 entfällt und Abs. 8 wird als Abs. 7 bezeichnet.

14. § 25 Abs. 1 vorletzter Satz lautet

„Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt

Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich

vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in

diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen

nicht übersteigen.“

15. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer

Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.“

16. Im § 33 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

17. § 36a Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH

des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen

Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern

nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

18. § 36a Abs. 5 Z 1 lautet

„1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides

für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen

wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein

abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

19. § 36a Abs. 5 Z 3 lautet

„3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;“

20. Dem § 36a wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel

des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das

anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum

Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem

bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen

Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen

Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung

vorliegt, zu ermitteln.“

21. § 36b lautet

„§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem

die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides

ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig

Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des

sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige

Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des

Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten

Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen

Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen

geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu

ermitteln.“

22. Im § 37 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

23. Dem § 79 werden folgende Abs. 45 und 46 angefügt

„(45) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. August 1998

in Kraft.

(46) § 1 Abs. 1, § 12, § 15, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 7, 8 und 9, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 10, § 23,

§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4, § 36a, § 36b und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des

Rates“ durch den Ausdruck „Gemeinschaftsinitiativen“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 9 entfällt am Ende der Ausdruck „und“, in der folgenden Z 10 wird am Ende der

Ausdruck „und“ angefügt und nach der Z 10 wird folgende Z 11 angefügt

„11. den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d“

3. Dem § 5b wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Beitragspflicht entfällt überdies für Zeiträume, für die der Dienstnehmer im Zeitpunkt der

Auflösung des Dienstverhältnisses, allenfalls mit Ausnahme des Antrittsalters, die Voraussetzungen für

die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG),

BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt.“

4. Nach § 5c wird folgender § 5d samt Überschrift eingefügt

„Sicherungsbeitrag

§ 5d. (1) Personen, die krankenversicherungspflichtig erwerbstätig sind und nicht der Versicherungspflicht

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterliegen sowie unselbständig Beschäftigte im

Ausland können sich zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages verpflichten, wenn sie in den letzten fünf

Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung insgesamt 156 Wochen

im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Zeitraum von fünf Jahren

verlängert sich um Zeiten des Karenz(urlaubs)geldbezuges. Die Verpflichtung zur Zahlung eines

Sicherungsbeitrages ist bei dem gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger binnen einem Jahr

nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung oder des letzten

Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung schriftlich zu erklären. Liegt das Ende dieser Frist vor

dem 1. Jänner 1999, so ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages spätestens bis

31. Dezember 1998 schriftlich zu erklären.

(2) Der Sicherungsbeitrag ist regelmäßig in der monatlichen Höhe von 500 S zu entrichten. Auch für

Bruchteile eines Kalendermonates ist jeweils der volle Monatsbetrag zu entrichten. Der Sicherungsbeitrag

ist jährlich mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG anzupassen. Für die ersten drei Jahre

nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist kein Sicherungsbeitrag

zu entrichten. Dasselbe gilt für die ersten drei Jahre nach dem Ende des letzten Leistungsbezuges, wenn

dieses nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung lag. Für vor dem 1. Mai 1996 liegende Zeiträume ist

kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Für sonstige vor dem 1. Oktober 1998 liegende Zeiträume sind die

zu entrichtenden Sicherungsbeiträge spätestens bis 31. Dezember 1998 nachzuzahlen. Nach vollständiger

Bezahlung der zu entrichtenden Sicherungsbeiträge gilt der Sicherungsbeitrag auch für die davor

liegenden Zeiträume der Erwerbstätigkeit als entrichtet.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages kann jederzeit mit Wirksamkeit zum

übernächsten Kalendermonat widerrufen werden. Ein Beitragsrückstand von mehr als vier Monaten gilt

als Widerruf mit Beginn des ersten säumigen Monates.

(4) Für Angelegenheiten des Sicherungsbeitrages ist der für die Angelegenheiten der Krankenversicherung

zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. Bei einer Erwerbstätigkeit im Ausland ist

der auf Grund der letzten krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland zuständige Sozialversicherungsträger

zuständig. § 5 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beiträge gemäß § 2

(Arbeitslosenversicherungsbeiträge) die Sicherungsbeiträge, an die Stelle der Arbeitslosenversicherten die

Sicherungsbeitragszahler und an die Stelle der bisher geleisteten Einhebungsvergütung die Anzahl der

Sicherungsbeitragszahler treten.

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Entwicklung des Verhältnisses

zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand (Leistungsaufwand

samt Sozialversicherungsbeiträgen und der Einhebungsvergütung) zu beobachten und dafür zu sorgen,

daß diese in zweckmäßiger Weise dokumentiert wird. Die gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger

haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Personen, die einen

Sicherungsbeitrag entrichten, und die Zeiträume, für die sie einen Sicherungsbeitrag entrichtet haben, zu

melden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten gesondert

abrufbar in seine Datei aufzunehmen.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Sicherungsbeitrag frühestens ab

dem Jahr 2001 durch Verordnung so anzupassen, daß absehbar ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen

dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand hergestellt wird. Die

Anpassung kann sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken.“

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998

treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet

„a) der Einheitswert des auf eigene Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes 60000 S übersteigt oder“

2. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Karenzgeld oder Arbeitslosengeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld

oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 4 Z 5 lautet

„5. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum

gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und

Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im

Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der

Sanitätsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen

Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach

dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;“

4. Im § 4 erhalten die bisherigen Abs. 5 und 6 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“; folgender neuer

Abs. 5 wird eingefügt

„(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der

Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.“

5. Der bisherige Text des § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit

der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte

Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen

sind.“

6. Im § 26 wird der Ausdruck „Teilzeitbeihilfe gemäß BHG“ durch den Ausdruck „Teilzeitbeihilfe nach

dem BSVG oder nach dem GSVG“ ersetzt.

7. § 39 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt

Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich

vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in

diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen

nicht übersteigen.“

8. § 40 Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH

des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen

Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern

nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.“

9. § 40 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides

für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen

wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein

abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;“

10. § 40 Abs. 5 Z 3 lautet

„3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;“

11. § 40 Abs. 7 lautet

„(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel

des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das

anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum

Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem

bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen

Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen

Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung

vorliegt, zu ermitteln.“

12. § 41 lautet

„§ 41. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die

Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist

der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig

Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des

sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige

Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des

Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat

jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit

den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die

Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.“

13. Im § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck „Karenzgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe“

ersetzt.

14. Dem § 57 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt

„(8) § 3 Abs. 2 und 4, § 26 und § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998

treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 4, § 25, § 39 Abs. 2, § 40 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Arbeitsmarktservice ist“ durch den Ausdruck „Das Arbeitsmarktservice

und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind“ ersetzt.

2. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice

oder vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

3. Im § 25 Abs. 3 wird der Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice

und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

4. Im § 25 Abs. 4 wird der Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „an das

Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und der

Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

5. Im § 25 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice

und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und der Ausdruck „ist das

Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „sind das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

6. Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 148. Verordnung: Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung – BBVGO

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2, 8, 9 Z 6, 10 bis 14, 18 Abs. 3, 20 Abs. 2, 21, 35, 38

bis 45, 49 bis 51, 52 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, 53, 57 bis 61, 63 Abs. 4, 65 bis 67, 69 Abs. 1, 70,

71, 73 und 80 Abs. 1 Z 3 des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes (BBVG), BGBl. I Nr. 66/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

1. Hauptstück

Organisationsrechtliche Bestimmungen

Abschnitt 1

Betriebsversammlung

Einberufung

§ 1. (1) Die Einberufung der Betriebsversammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch

Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses vorzunehmen. Der Anschlag hat

derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen

können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an

mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder

Arbeitsstätte erfolgen.

(2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Vertrauenspersonenausschuß

anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann der Einberufer den

Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen,

vornehmen.

(3) Eine Einberufung der Betriebsversammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens eine Woche vor deren

Stattfinden zu erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe eine sofortige Einberufung erfordern. Jede

Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebsversammlung

Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlußerfordernisse (§ 5 Abs. 3) zu enthalten. Soll in der

Betriebsversammlung die Wahl des Wahlausschusses vorgenommen werden, so muß die Einberufung

mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die

Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.

(4) Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben, durch Bekanntmachung in allgemein

zugänglichen betriebsinternen Informationssystemen oder in Betrieben, in denen höchstens zwei

Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen

werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für

die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen

darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.

Berechtigung zur Einberufung

§ 2. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.

(2) Nehmen, sofern kein Vertrauenspersonenausschuß besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig

ist, der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte

Arbeitnehmer wie Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur

Einberufung der Betriebsversammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der

Betriebsversammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter

Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen,

so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als

Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.

(3) Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in

denen kein Vertrauenspersonenausschuß besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine

zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die

Betriebsversammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmern des Betriebes

zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 und 4) an die in Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die

Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb

dieser Frist die Einberufung der Betriebsversammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige

Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.

§ 3. Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen und die Geburtsdaten der am Tag der

Betriebsversammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der

Betriebsversammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der

Betriebsversammlung verlangt.

Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung

§ 4. Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß § 10

Abs. 2 BBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden

des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der

Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen

zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

Durchführung der Betriebsversammlung

§ 5. (1) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter.

Besteht der Vertrauenspersonenausschuß nur aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Verhinderung

das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzführende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der

Betriebsversammlung Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebsversammlung, in der Beschlüsse

gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten

Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf

dieser Zeit ist die Betriebsversammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der

stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig, sofern nicht ein Beschluß in den Angelegenheiten gemäß

§ 9 Z 3 und 6 bis 8 BBVG zu fassen ist. Wurde die Betriebsversammlung von der zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer einberufen (§ 2 Abs. 3),

so kann die Wahl des Wahlausschusses (§ 9 Z 2 BBVG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem

Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer vorgenommen werden.

(2) Den Vorsitz in einer Betriebsversammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt der

Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten

Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat

und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse

über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 9 Z 6 BBVG) bedürfen der Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Stimmabgabe in der Betriebsversammlung hat, sofern im folgenden nicht anders vorgesehen

ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzführende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen.

Abstimmungen haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der

stimmberechtigten Anwesenden dies verlangt. Der Vorsitzführende kann, sofern es ihm zweckmäßig

erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.

Abstimmungen über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses haben jedenfalls geheim mittels

Stimmzettels zu erfolgen.

(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden

stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht dem Vertrauenspersonenausschuß angehört, der Ermittlung

des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere

Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmer zur Stimmzählung

festgelegt werden.

(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses ist

der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

(7) Über die Betriebsversammlung hat der vom Vertrauenspersonenausschuß gewählte Schriftführer

oder, falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzführenden zu bestellender

Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der

Betriebsversammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die

Niederschrift ist vom Vorsitzführenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom

Vertrauenspersonenausschuß zu verwahren.

(8) Binnen einer Woche nach der Betriebsversammlung hat der Vorsitzführende die Niederschrift zur

Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in

einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte

Arbeitnehmer beim Vorsitzführenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.

Teilversammlungen

§ 6. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 erster Satz BBVG kann der

Vertrauenspersonenausschuß die Abhaltung einer Betriebsversammlung in Form von Teilversammlungen

beschließen. Der Beschluß hat die Termine der Teilversammlungen so festzulegen, daß diese in einem

zeitlichen Zusammenhang stehen, und den Kreis der Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen

Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluß hat ferner

geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, daß

jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer nur einmal sein Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der

Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebsversammlungen

beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses

(§ 21) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene

Regelung zu enthalten.

(2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des § 9 Abs. 2 und 3 nur jene Arbeitnehmer,

für die nach dem Beschluß des Vertrauenspersonenausschusses oder nach der Geschäftsordnung diese

Teilversammlung vorgesehen ist. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses können an jeder

Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben,

die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung

anzurechnen, der sie angehören.

(3) Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses

oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses. Hinsichtlich der

Beschlußfähigkeit gilt § 5 Abs. 1 dritter bis vorletzter Satz, hinsichtlich der Erstellung und Auflage der

Niederschrift gilt § 5 Abs. 7 und 8. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche

Mehrheit der Stimmen in der Betriebsversammlung gegeben ist, hat der Vertrauenspersonenausschuß erst

nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.

(4) Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Betriebsversammlung, so ist der Tag der letzten

Teilversammlung maßgebend; endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebsversammlung,

so ist der Tag der ersten Teilversammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung eines Arbeitnehmers

ist seine Beschäftigung am Tag der für ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.

Tagesordnung

§ 7. (1) Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung

bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden.

Bis zu Beginn der Betriebsversammlung ist ein solcher Antrag beim Einberufer, während der

Betriebsversammlung beim Vorsitzführenden einzubringen.

(2) Wird die Betriebsversammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf

Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag

auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die

Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlußfassung erfordern, kann in jeder

Teilversammlung gestellt werden.

Geschäftsordnung der Betriebsversammlung

§ 8. Die Betriebsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine

Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes

jederzeit Einsicht nehmen.

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

§ 9. (1) Die Betriebsversammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.

(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der

Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu

entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in

Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

(3) Der Einberufer hat ferner den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer

Betriebsversammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird der

Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihm auch die

Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte

beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.

Abschnitt 2

Personalvertreterversammlung

Einberufung

§ 10. (1) Die Personalvertreterversammlung ist vom Zentralausschuß einzuberufen. Den Vorsitz in

der Personalvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei dessen Verhinderung

sein Stellvertreter. Die Personalvertreterversammlung kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 6 und 7

Abs. 2 in Teilversammlungen abgehalten werden.

(2) Die Einberufung der Personalvertreterversammlung (Abs. 1) ist tunlichst zwei Wochen vor deren

Stattfinden den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane bekanntzugeben,

die die Mitglieder der Personalvertretungsorgane nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben.

Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Personalvertreterversammlung sowie die

Tagesordnung und den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem

vorgesehenen Beginn die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig ist.

Beschlußfassung

§ 11. (1) Die Personalvertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller

Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend ist. Ist bei Beginn der

Personalvertreterversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten

Personalvertretungsorgane anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach

Ablauf dieser Zeit ist die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(2) Im übrigen sind auf die Personalvertreterversammlung § 5 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 5 und 7

sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine

Ausfertigung der Niederschrift allen Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane

zu übersenden ist, die sie zur Einsichtnahme für die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans

aufzulegen haben.

Abschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG

(Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)

Konstituierung der Personalvertretungsorgane

§ 12. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach

Kundmachung des Wahlergebnisses die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der

Organe (Funktionäre) des Personalvertretungsorgans (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die

Einberufung hat die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen, daß das neugewählte Personalvertretungsorgan

unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Personalvertretungsorgans

seine Tätigkeit aufnehmen kann, in jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs

Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied der Pflicht zur

Einberufung des Personalvertretungsorgans zur konstituierenden Sitzung binnen zwei Wochen nach

Kundmachung des Wahlergebnisses nicht nach, so ist jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das

an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungsorgan gereiht war, zur Einberufung

berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes,

das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen

gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend, die den früheren Termin für die

konstituierende Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist § 16 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu

erfolgen hat.

(2) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers

aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden zu wählen. Bei

Stimmengleichheit gilt jenes für die Funktion des Vorsitzenden vorgeschlagene Mitglied des Personalvertretungsorgans

als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des

Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die

gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidaten für die Funktion des Vorsitzenden auf den

gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.

(3) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen

Funktionäre des Personalvertretungsorgans zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Abs. 4 nicht

anderes bestimmt, jener Kandidat als gewählt, für den der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Im Falle des Losentscheides bei der Wahl des Vorsitzenden (Abs. 2) ist der (erste) Vorsitzendenstellvertreter

jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den

Vorsitzenden stellt.

(5) Das Personalvertretungsorgan kann weitere Stellvertreter des Vorsitzenden und

erforderlichenfalls einen Schriftführer wählen. Es hat, sofern ein Personalvertretungsfonds besteht, einen

Kassaverwalter zu wählen. Sofern das Personalvertretungsorgan aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

dürfen die Funktionen des Vorsitzenden (Stellvertreters) und des Kassaverwalters nicht in einer Person

vereinigt werden.

(6) Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden

Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Vorsitzender, das bei der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses

die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das

Los. Wurden beide Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auf einem Wahlvorschlag gewählt, so

wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied

Vorsitzender.

§ 13. (1) Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das

Ergebnis der Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 14)

dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit,

Unternehmensleitung), dem zuständigen Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die

Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des Zentralausschusses sind weiters den jeweils

nachgeordneten Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß hat die Wahlergebnisse

aller Personalvertretungsorgane der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung, der zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat

anzuzeigen.

(2) Der Vertrauenspersonenausschuß hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane im

Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (§ 1 Abs. 1)

kundzumachen.

(3) Für die Neuwahl einzelner Personalvertretungsfunktionäre gilt Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Ersatzmitglieder

§ 14. (1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des Erlöschens der

Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans erfolgt nach der

Reihung auf dem Wahlvorschlag.

(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines

nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der

ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist dem Vorsitzenden des Personalvertretungsorgans

schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.

(3) Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine

Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan

passiv wahlberechtigt sein muß.

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Personalvertretungsorgans

§ 15. (1) Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans

gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs

vorzunehmen, wenn

1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs

beschließt;

2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller

Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

Sitzungen der Personalvertretungsorgane

§ 16. (1) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.

(2) Sitzungen der Personalvertretungsorgane sind mindestens vierteljährlich abzuhalten. Darüber

hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit das Personalvertretungsorgan

zu einer Sitzung einberufen. Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen

einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.

(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat das

Gericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder des

Personalvertretungsorgans beantragt. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene

Mitglied, bei mehreren Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des

Personalvertretungsorgans entsprechend dem Beschluß des Gerichtes.

(4) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn

nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des jeweiligen Personalvertretungsorgans

erfordern, mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Die Mitglieder der Personalausschüsse und des

Zentralausschusses sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen.

Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

(5) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, an den Sitzungen des

Personalvertretungsorgans teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie davon den Vorsitzenden in

Kenntnis zu setzen, der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist dem

Vorsitzenden die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat er

von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.

(6) Das Personalvertretungsorgan kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn

alle Mitglieder unter Bedachtnahme auf Abs. 5 von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig

verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung

oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die

rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.

(7) Das Personalvertretungsorgan ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Abs. 6

beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die

verhinderten Mitglieder) anwesend ist.

(8) Soweit in den §§ 41 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie 43 BBVG oder in der vom

Personalvertretungsorgan beschlossenen Geschäftsordnung (§ 21) keine strengeren Erfordernisse

festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei

Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzführende gestimmt hat. Besteht ein

Vertrauenspersonenausschuß nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung

beider Mitglieder zustande.

(9) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht öffentlich. Das Personalvertretungsorgan

kann außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei

Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Personalvertretungsorgan angehören,

beratend zuziehen.

(10) Der Personalausschuß bzw. der Zentralausschuß kann zur Behandlung wichtiger

Angelegenheiten durch Mitglieder von Vertrauenspersonenausschüssen bzw. von Vertrauenspersonen-

oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß bzw.

verstärkter Zentralausschuß). Jede im Personalausschuß (Zentralausschuß) vertretene wahlwerbende

Gruppe kann zum verstärkten Personalausschuß (verstärkten Zentralausschuß) so viele zusätzliche

Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt. Als wichtige Angelegenheiten gelten insbesondere

Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, sofern diese erheblichen Einfluß auf die Gesamtstruktur des

Wirkungsbereichs eines Personalausschusses bzw. des Unternehmens oder Konzerns haben.

(11) Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden

Mitgliedern des Personalvertretungsorgans zu unterfertigen ist.

Übertragung von Aufgaben im Einzelfalle

§ 17. (1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner

Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Das

Personalvertretungsorgan kann ferner im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner

Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.

(2) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des

Personalvertretungsorgans. Dem Personalvertretungsorgan ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie

vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.

Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

§ 18. (1) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (§ 21) einem Ausschuß in

bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig

übertragen.

(2) Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in

den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle

Belästigung übertragen werden.

§ 19. (1) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung (§ 21)

geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten

errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen

Personalvertretungsorgans stellt, vertreten sein.

(2) Beschlüsse, die in einem geschäftsführenden Ausschuß gefaßt werden, müssen einhellig erfolgen.

Das Personalvertretungsorgan ist von den gefaßten Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Kommt in einer Angelegenheit ein einhelliger Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses nicht

zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich

dem jeweiligen Personalvertretungsorgan zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen

Mitwirkungsrechte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BBVG iVm §§ 110 bis 112 ArbVG können einem

geschäftsführenden Ausschuß nicht zur selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.

§ 20. Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den

Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen

Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend

beigezogen werden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen

Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung

§ 21. (1) Das Personalvertretungsorgan hat für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu

beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung

ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans erforderlich.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden

1. die Übertragung von Aufgaben gemäß § 56 Abs. 3;

2. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß §§ 18 und 19;

3. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf

selbständige Beschlußfassung zukommt;

4.die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von

geschäftsführenden Ausschüssen;

5. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge

der Stellvertretung;

6.die Beteiligung sämtlicher Mitglieder der Personalvertretungsorgane bei der Ausübung

bestimmter Befugnisse;

7. die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse der

Personalvertretungsorgane;

8. zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane;

9. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Personalvertretungsorgane;

10. die Beiziehung von nicht dem Personalvertretungsorgan angehörenden Personen zu Sitzungen

des jeweiligen Personalvertretungsorgans;

11. die Protokollführung.

(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses ist durch

Anschlag an der Ankündigungstafel dieses Vertrauenspersonenausschusses, die Beschlußfassung über die

Geschäftsordnung des Personalausschusses (Zentralausschusses) ist durch Anschlag an der

Ankündigungstafel des am Sitz dieses Personalausschusses (Zentralausschusses) eingerichteten

Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen. Die Geschäftsordnungen sind für alle Arbeitnehmer des

jeweiligen Betriebes zur Einsicht aufzulegen oder unter Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner

Informationssysteme (§ 23 Abs. 1) bekanntzumachen.

(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine

Abschrift anfertigen zu lassen.

Vertretung nach außen

§ 22. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der

Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden

erhöht, so vertreten sie das Personalvertretungsorgan in der Reihenfolge, die der Beschluß des

Personalvertretungsorgans oder die Geschäftsordnung (§ 21) festlegt. Diese Stellvertretung sowie eine in

der Geschäftsordnung für Vorsitzende (Stellvertreter) von geschäftsführenden Ausschüssen oder für

andere Mitglieder des Personalvertretungsorgans in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem

Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane

§ 23. (1) Bekanntmachungen des Vertrauenspersonenausschusses an die Arbeitnehmer des Betriebes

haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der

Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben, durch

Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme oder mündlich in der

Betriebsversammlung zu erfolgen.

(2) Bekanntmachungen des Personalausschusses und des Zentralausschusses sind den Vorsitzenden

der jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorgane mitzuteilen und von den Vorsitzenden der

Vertrauenspersonenausschüsse gemäß Abs. 1 kundzumachen.

(3) Alle Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane durch Anschlag sind von den jeweiligen

Vorsitzenden (Stellvertretern) und Schriftführern zu zeichnen.

Kosten der Tätigkeit der Organe

§ 24. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane

erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind den Personalvertretungsorganen

Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und

Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die

Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit der Umfang der Tätigkeit

des Personalvertretungsorgans dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen

oder dauernden Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet. Reisekosten hat der

Betriebsinhaber nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tragen.

Einheitlicher Betriebsrat bzw. einheitliches Personalvertretungsorgan

§ 25. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder

des § 2 BBVG zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft für diesen neuen

Betrieb bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres

nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches

Personalvertretungsorgan). Für dessen Konstituierung gilt § 12 mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur

konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung

jeder Vorsitzende des zum einheitlichen Betriebsrat oder zum einheitlichen Personalvertretungsorgan

zusammengefaßten Organs der Arbeitnehmerschaft berechtigt ist. Bei mehreren Einberufungen gilt die

Einberufung des Vorsitzenden jenes Organs der Arbeitnehmerschaft, das die größere Zahl von

Arbeitnehmern vertritt.

(2) Im übrigen gelten die §§ 13 bis 24.

Abschnitt 4

Konzernvertretung

Konstituierung

§ 26. (1) Der Einberufer der Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (und

Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse, Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung

über die Zusammensetzung der Konzernvertretung hat die ihm bekanntgegebenen Delegierten der

Konzernvertretung unverzüglich zur Wahl der Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung

(konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die konstituierende Sitzung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die

neubestellte Konzernvertretung unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden

Konzernvertretung ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Für die Einberufung und Beschlußfähigkeit gilt § 16

Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß die Verständigung über die konstituierende Sitzung mindestens drei

Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.

(2) Die Delegierten haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.

(3) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen

Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung zu leiten. Die Konzernvertretung hat einen oder mehrere

Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, wobei bei der Wahl mehrerer Stellvertreter die Reihenfolge der

Vertretung festzulegen ist. Die Konzernvertretung hat nach Maßgabe der Geschäftsordnung die

Mitglieder des Leitungsausschusses und des Präsidiums zu wählen.

(4) Der Vorsitzende der Konzernvertretung hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden

Sitzung das Ergebnis der Wahl der Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung jedem Zentralausschuß

(und Zentralbetriebsrat) oder in Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) nicht zu

errichten ist, dem Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) sowie allen Konzernunternehmen,

der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben. Die Zentralausschüsse (Vertrauenspersonenausschüsse)

bzw. Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben in ihrem Bereich

für die Information der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer zu sorgen.

(5) Für die Tätigkeitsdauer der Funktionäre der Konzernvertretung gilt § 15 sinngemäß.

Geschäftsführung

§ 27. (1) Die Sitzungen der Konzernvertretung sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen. Sitzungen der Konzernvertretung sind mindestens

einmal im Jahr einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn es der Vorsitzende für erforderlich erachtet oder

wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.

(2) Die Delegierten sind von der Abhaltung einer Sitzung mindestens eine Woche vorher unter

Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

(3) Die Delegierten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Konzernvertretung teilzunehmen. Bei

Verhinderung haben sie den Vorsitzenden zu verständigen, der unverzüglich den vorgesehenen

Ersatzdelegierten zu verständigen hat.

(4) Die Konzernvertretung ist beschlußfähig, wenn

1. alle Delegierten, im Falle des Abs. 3 Ersatzdelegierten, rechtzeitig verständigt worden sind; die

unterbliebene Verständigung beeinträchtigt die Beschlußfähigkeit nicht, wenn der nicht oder

nicht rechtzeitig geladene Delegierte anwesend ist oder die rechtzeitige Verständigung unmöglich

war; und

2. mindestens die Hälfte der Delegierten, im Falle des Abs. 3 Ersatzdelegierten, anwesend ist.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die

Geschäftsordnung (§ 28) keine strengeren Erfordernisse festlegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse über die Geschäftsordnung und über die vorzeitige

Beendigung der Tätigkeitsdauer bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Delegierten.

(6) Im übrigen gelten die §§ 22 und 24 sinngemäß.

Geschäftsordnung

§ 28. (1) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Drittel der Delegierten eine

Geschäftsordnung beschließen.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden

1. die Festlegung strengerer Beschlußerfordernisse;

2. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Konzernvertretung sowie Regelungen über die

Schriftführung;

3. die Beiziehung von nicht der Konzernvertretung angehörenden Personen zu Sitzungen der

Konzernvertretung;

4. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses;

5. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Präsidiums, wenn dies wegen der

Größe des Leitungsausschusses zweckmäßig ist;

6.die Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Leitungsausschusses und des Präsidiums

einschließlich der Definition der Angelegenheiten, in denen diesen Organen eine selbständige

Beschlußfassung zukommt und die Voraussetzungen für diese Beschlußfassung;

7. die Berichtspflichten dieser Organe gegenüber der Konzernvertretung und die Art und Weise der

Information der Arbeitnehmerschaft im Konzern über die Tätigkeit der Konzernvertretung;

8.die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden, dessen

Stellvertreter, des Leitungsausschusses und des Präsidiums.

(3) Die Geschäftsordnung ist allen im Konzern errichteten Zentralausschüssen (Personalausschüssen,

Vertrauenspersonenausschüssen) bzw. Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) und allen

Konzernunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Änderungen der

Geschäftsordnung.

Abschnitt 5

Behindertenvertrauensperson

Verhältnis der Behindertenvertrauensperson zu den Organen der Personalvertretung

§ 29. (1) Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson,

Konzernbehindertenvertrauensperson) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen,

gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem

entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.

(2) Die Organe der Personalvertretung sind verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der

Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Aufgaben der Behindertenvertrauensperson

§ 30. (1) Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen

1. auf die Anwendung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl.

Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung hinzuwirken und darüber zu wachen, daß die

Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;

2.über wahrgenommene Mängel dem entsprechenden Personalvertretungsorgan, dem

Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen

Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;

3. Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf die

besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;

4.an den Sitzungen des entsprechenden Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme

teilzunehmen.

(2) Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson,

Konzernbehindertenvertrauensperson) ist von der Abhaltung einer Sitzung des

entsprechenden Personalvertretungsorgans mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht

besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Personalvertretungsorgans notwendig machen. Mit

der Verständigung ist nach Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 31. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die

zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson

§ 32. Auf die Behindertenvertrauensperson sind die §§ 52 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 6

Jugendvertretung

Jugendversammlung

§ 33. (1) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.

(2) Sofern kein Jugendvertrauensrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, sind zur

Einberufung berechtigt

1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;

2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;

3.jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der

Arbeitnehmer.

Die Einberufung ist erfolgt, wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der

Jugendversammlung Gebrauch gemacht hat. Im übrigen finden die §§ 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

§ 34. (1) Auf die Durchführung der Jugendversammlung finden, soweit die Abs. 2 und 3 nicht

anderes vorsehen, die §§ 5 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz und 3 bis 8, sowie 7 bis 9 sinngemäß

Anwendung. In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 52 Abs. 4 BBVG,

BGBl. I Nr. 66/1997) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer

sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.

(2) In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat zwei Mitglieder angehören, führt, sofern eine

allfällige Aufteilung der Geschäfte (§ 36 Abs. 4) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren ältere Mitglied

den Vorsitz in der Jugendversammlung.

(3) Sofern im Betrieb ein Vertrauenspersonenausschuß besteht, ist dieser berechtigt, durch

mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen. Er ist von

der Einberufung einer Jugendversammlung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom

Einberufer so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung von Vertretern möglich ist.

Geschäftsordnung der Jugendversammlung

§ 35. (1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre

Geschäftsordnung beschließen.

(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur

Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der

Jugendversammlung geändert werden.

Gemeinsame Bestimmungen über die Organe der Jugendvertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 bis 4

BBVG

§ 36. (1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit

dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der

Jugendvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

(2) Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung, die aus mindestens drei Mitgliedern

bestehen, sind die §§ 12 Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz, 13 bis 15, 16 Abs. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 11, weiters

die §§ 21 Abs. 1, 2 Z 7 bis 11, 3 und 4 sowie 23 und 24 sinngemäß anzuwenden.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die

Geschäftsordnung keine strengeren Erfordernisse festlegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beschluß über die Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei

Drittel der Mitglieder des Organs der Jugendvertretung. Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung

sind dem entsprechenden Personalvertretungsorgan binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des

Vorsitzenden § 12 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die

Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei

einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.

(5) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist

der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendvertretung

beschließt im Einzelfall etwas anderes.

(6) Auf die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die §§ 53 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 55

sinngemäß anzuwenden.

Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern der Organe

der Jugendvertretung

§ 37. Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden,

Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des zuständigen Organs der Jugendvertretung (§ 41)

vorbringen.

Verhältnis der Organe der Jugendvertretung zu den Personalvertretungsorganen

§ 38. (1) Die Organe der Jugendvertretung haben ihre Aufgaben, sofern im folgenden (§ 44) nicht

anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan

wahrzunehmen.

(2) Die Organe der Jugendvertretung haben die entsprechenden Personalvertretungsorgane zu

beraten und zu unterstützen, die ihrerseits verpflichtet sind, diesen bei der Wahrnehmung der besonderen

Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.

Teilnahme der Personalvertretungsorgane an Sitzungen der Organe der Jugendvertretung

§ 39. Die Organe der Personalvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der entsprechenden

Organe der Jugendvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Das

Personalvertretungsorgan ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Organs der

Jugendvertretung mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den

sofortigen Zusammentritt des Organs der Jugendvertretung erforderlich machen. Mit der Verständigung

ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

Teilnahme der Organe der Jugendvertretung an Sitzungen der Personalvertretungsorgane

§ 40. (1) Die Organe der Jugendvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der entsprechenden

Organe der Personalvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Organ der

Jugendvertretung ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Personalvertretungsorgans

mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen

Zusammentritt des Personalvertretungsorgans erforderlich machen. Mit der Verständigung ist nach

Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Das Personalvertretungsorgan hat über Beschlüsse des entsprechenden Organs der

Jugendvertretung und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs

der Jugendvertretung oder von ihm entsendeter Mitglieder zu beraten; den anwesenden Mitgliedern des

Organs der Jugendvertretung ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Von der Abhaltung einer solchen

Sitzung des Personalvertretungsorgans ist das Organ der Jugendvertretung mindestens drei Tage vorher zu

verständigen. Mit der Verständigung ist bekanntzugeben, welche Beschlüsse des Organs der

Jugendvertretung bzw. Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer Gegenstand der Sitzung sein

werden. Beschlüsse eines Personalvertretungsorgans über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer

sind dem entsprechenden Organ der Jugendvertretung bekanntzugeben.

(3) Werden von einem Organ der Personalvertretung, das aus weniger als drei Mitgliedern besteht,

keine Sitzungen abgehalten, so sind die Angelegenheiten des Betriebes über Verlangen des

entsprechenden Organs der Jugendvertretung mit einem von diesem entsendeten Vertreter zu erörtern.

Ausübung der Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

§ 41. (1) Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht

anderes bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen

Arbeitnehmer in einem Betrieb berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat

wahrgenommen. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb des

Wirkungsbereichs eines Personaljugendvertrauensrates berührt, werden die Befugnisse vom

Zentraljugendvertrauensrat wahrgenommen.

(2) Die Organe der Jugendvertretung können die Durchführung einzelner ihrer Aufgaben einem oder

mehreren ihrer Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das

Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.

Auskunftserteilung

§ 42. Der Betriebsinhaber und jedes im Betrieb bestehende Organ der Personalvertretung sind

verpflichtet, dem zuständigen Organ der Jugendvertretung die zur Erfüllung seiner Aufgaben

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Allgemeine Intervention

§ 43. Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die

Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens betreffen, beim

entsprechenden Personalvertretungsorgan und, sofern ein solches nicht besteht, beim Betriebsinhaber

entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.

Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden

Vorschriften

§ 44. (1) Das zuständige Organ der Jugendvertretung hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften,

die für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat

es sich die Kenntnis der für die Beschäftigung Jugendlicher geltenden Gesetze und Vorschriften zu

verschaffen.

(2) Nimmt das zuständige Organ der Jugendvertretung Mängel wahr, so hat es davon dem

entsprechenden Personalvertretungsorgan und dem Betriebsinhaber Mitteilung zu machen und auf die

Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken.

(3) Erforderlichenfalls hat das zuständige Organ der Jugendvertretung der zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung oder der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, dem

(Verkehrs-)Arbeitsinspektorat oder den sonst zum Schutze jugendlicher Arbeitnehmer eingerichteten

Stellen Mitteilung von den wahrgenommenen Mängeln zu machen und auf deren Beseitigung

hinzuwirken.

(4) Die Organe der Jugendvertretung haben sich an allen behördlichen Besichtigungen, die die

Interessen jugendlicher Arbeitnehmer berühren, zu beteiligen. Der Betriebsinhaber hat das zuständige

Organ der Jugendvertretung von einer solchen behördlichen Besichtigung so rechtzeitig in Kenntnis zu

setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen Arbeitnehmer

§ 45. (1) An den Unterweisungen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei

Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese auf die im Betrieb bestehenden besonderen

Unfallgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen

Einrichtungen und deren Benutzung zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die Beschäftigung

von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, idF BGBl. I Nr. 126/1997), hat das zuständige

Organ der Jugendvertretung durch ein Mitglied teilzunehmen.

(2) Ebenso hat das zuständige Organ der Jugendvertretung durch ein Mitglied an den

Unterweisungen der Jugendlichen teilzunehmen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten

vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen

gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei

Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und

deren Handhabung durchgeführt werden (§ 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von

Kindern und Jugendlichen).

(3) Der Betriebsinhaber hat das zuständige Organ der Jugendvertretung von der Abhaltung einer

Unterweisung (Abs. 1 und 2) so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters

möglich ist.

Erstattung von Vorschlägen

§ 46. (1) Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berufen, Vorschläge in Fragen der

Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten,

insbesondere für die Erstellung von Richtlinien über

1. die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen

(Ausbilder);

2. die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;

3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des

Berufsausbildungsgesetzes erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;

4.die Auswahl von jugendlichen Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und

Umschulungsmaßnahmen;

5. den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;

6. den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;

7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;

8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).

(2) Der Betriebsinhaber hat das zuständige Organ der Jugendvertretung über geplante Maßnahmen

der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher

Arbeitnehmer zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.

(3) Werden Maßnahmen betreffend die Planung und Durchführung der betrieblichen

Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer vom

Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt, so hat der

Betriebsinhaber das zuständige Organ der Jugendvertretung von Ort, Zeit und Gegenstand der

diesbezüglichen Verhandlungen vorher in Kenntnis zu setzen. Das Organ der Jugendvertretung ist diesen

Verhandlungen beizuziehen und zu hören.

(4) Das zuständige Organ der Jugendvertretung hat sich an allen behördlichen Besichtigungen zu

beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.

Teilnahme an Beratungen zwischen Personalvertretungsorganen und Betriebsinhaber

§ 47. (1) Das jeweils zuständige Organ der Jugendvertretung ist berufen, insbesondere an

nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied teilzunehmen

1. an den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der

Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die

Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des

zuständigen Personalvertretungsorgans monatlich abzuhalten sind (§ 92 ArbVG);

2.an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan

über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie

betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden solche Maßnahmen vom

Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt, auch an den

diesbezüglichen Verhandlungen (§ 94 ArbVG);

3. an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des zuständigen Personalvertretungsorgans zur

Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von

Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 ArbVG.

(2) Der Betriebsinhaber und das Personalvertretungsorgan haben das zuständige Organ der

Jugendvertretung vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Abs. 1 mindestens einen Tag vorher zu

verständigen; mit der Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand der Beratung bekanntzugeben.

Jugendvertreterversammlung

§ 48. (1) Die Jugendvertreterversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom

Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz in der Jugendvertreterversammlung führt der

Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so ist zur

Einberufung das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates oder der

Zentralausschuß berechtigt. Den Vorsitz führt das einberufende Personaljugendvertrauensratsmitglied

oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Zentralausschusses.

(3) Zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates kann die

Jugendvertreterversammlung von jedem im Unternehmen errichteten Personaljugendvertrauensrat

einberufen werden. Die Vorsitzführung obliegt in diesem Fall dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des

einberufenden Personaljugendvertrauensrates.

(4) Die Einberufung der Jugendvertreterversammlung ist tunlichst zwei Wochen vor ihrem Termin

den Vorsitzenden der im Unternehmen errichteten Personaljugendvertrauensräte und jedem im

Unternehmen errichteten Personalausschuß sowie dem Zentralausschuß bekanntzugeben. Die Einberufung

hat den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Jugendvertreterversammlung und, sofern nicht über

die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, daß

nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Jugendvertreterversammlung ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personaljugendvertrauensräte und des

Zentraljugendvertrauensrates beschlußfähig ist.

(5) Für die Beschlußfassung der Jugendvertreterversammlung gilt § 11 sinngemäß.

(6) Jeder im Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt,

durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung

teilzunehmen. Die Verständigung gemäß Abs. 4 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß den Personalausschüssen

und dem Zentralausschuß die Entsendung von Vertretern möglich ist.

Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates

§ 49. (1) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates ist die

Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte

und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder

des Zentraljugendvertrauensrates sind nicht stimmberechtigt. § 11 Abs. 1 zweiter Satz findet keine

Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.

(2) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensrates hat dem

Einberufer der Jugendvertreterversammlung zur Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates unverzüglich

nach Erhalt der Einberufung eine Liste der Mitglieder des Personaljugendvertrauensrates zu

übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Wahl zum Personaljugendvertrauensrat wahlberechtigten

Arbeitnehmer bekanntzugeben. Die dem Einberufer übermittelten Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.

(3) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der

Einberufer die Zahl der bei der letzten Wahl zum Personaljugendvertrauensrat wahlberechtigten

Arbeitnehmer jedes Betriebes durch die Zahl der von diesen gewählten Personaljugendvertrauensratsmitglieder

zu teilen. Jedes Personaljugendvertrauensratsmitglied hat so viele Stimmen wie die Zahl

der gewählten Personaljugendvertrauensratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer

enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Abgabe der jedem Personaljugendvertrauensratsmitglied zustehenden Stimmen hat in

gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen.

Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte

kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Personaljugendvertrauensratsmitglied aufweist. Die

anderen stimmberechtigten Personaljugendvertrauensratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige

Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden

ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.

(5) Die gemäß Abs. 3 ermittelten Zahlen sind vom Einberufer auf dem Abstimmungsverzeichnis

(Abs. 2) zu vermerken.

(6) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzführende festzustellen, ob die für die Beschlußfassung

erforderliche Zahl von Personaljugendvertrauensratsmitgliedern anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl

anwesend, so hat der Vorsitzführende jedem Personaljugendvertrauensratsmitglied die seiner

Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder

Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben, wobei sich die Stimmkuverts für

gleichgewichtige Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder

Farbe zu unterscheiden haben. Bei der Übergabe der verschlossenen Stimmkuverts an den

Vorsitzführenden hat dieser die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl

der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.

(7) Nach durchgeführter Abstimmung hat der Vorsitzführende die Stimmkuverts für gleichgewichtige

Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen

erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen. Nach Öffnung jedes

Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen

Stimmzettel zu übertragen. Der Vorsitzführende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein

Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als „ja“ oder

„nein“ trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält.

Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines

Stimmzettels zu. Der Vorsitzführende hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese

mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für bzw. gegen

den Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

Der Vorsitzführende hat der Stimmenzählung zwei Mitglieder der Jugendvertreterversammlung

beizuziehen, davon je ein Mitglied aus dem Kreise der Zentraljugendvertrauensratsmitglieder und aus

dem Kreise der Personaljugendvertrauensratsmitglieder, die den Antrag auf Enthebung des

Zentraljugendvertrauensrates eingebracht hatten.

(8) Der Vorsitzführende hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich in der Jugendvertreterversammlung

bekanntzugeben.

§ 50. (1) Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates die Zustimmung der

Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag

hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des

Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzführenden (§ 49 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer des

Zentraljugendvertrauensrates beendet.

(2) Hat die Jugendvertreterversammlung die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates

beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlausschuß für die Wahl des neuen

Zentraljugendvertrauensrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 48

Abs. 4) der Jugendvertreterversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates

hinzuweisen.

(3) Die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hat der Vorsitzende des Personaljugendvertrauensrates,

der in der Jugendvertreterversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Personaljugendvertrauensräten,

dem Zentralausschuß, der Unternehmensleitung, den zuständigen

überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)

Arbeitsinspektorat bekanntzugeben.

Konzernjugendvertretung

§ 51. (1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 26

bis 28.

(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern

bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. Die §§ 36 Abs. 3, 38 bis 40, 42, 43 und 46 gelten

sinngemäß.

2. Hauptstück

Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG

(Vertrauenspersonenausschuß; Personalausschuß; Zentralausschuß)

Freistellung

§ 52. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 65 BBVG vor, so ist auf Antrag des jeweils

antragsberechtigten Personalvertretungsorgans die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der

Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Mitglieder

des Personalvertretungsorgans zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Personalvertretungsorgans

freizustellen sind. Ein freigestelltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann auf

Beschluß des antragsberechtigten Personalvertretungsorgans jederzeit abberufen und durch ein anderes

Mitglied ersetzt werden.

(2) Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans ist dem Betriebsinhaber

schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes des Zentralausschusses ist

außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen ist

der Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Mitglieder aller Personalvertretungsorgane der

Unternehmensleitung schriftlich mitzuteilen. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber (im

Unternehmen Österreichische Bundesbahnen an die Unternehmensleitung) wird die Freistellung

rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.

(3) Ein Beschluß der Konzernvertretung nach § 65 Abs. 2 BBVG ist dem Inhaber des Betriebes oder

Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen. Dieser

Beschluß sowie der Antrag gemäß Abs. 1 sind überdies der Konzernleitung bekanntzugeben.

Bildungsfreistellung

§ 53. (1) Die Freistellung gemäß § 66 BBVG ist für die Teilnahme an Schulungs- und

Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender, mehrtägiger Dauer zu gewähren, die von einer

kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen

übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum

Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertretungsorgans dienen.

Hiezu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der

Ausbildung der Mitglieder von Personalvertretungsorganen durch Einführung in die Rechts-,

Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in

der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.

(2) Das Mitglied des Personalvertretungsorgans, das eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt,

hat an das Personalvertretungsorgan einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand,

Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit

der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß die Einhaltung der Fristen gemäß

Abs. 5 und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages ist dem Betriebsinhaber vom Mitglied des

Personalvertretungsorgans gleichzeitig zu übermitteln.

(3) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 ist durch eine dem Antrag beizuschließende

Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der

Arbeitgeber nachzuweisen.

(4) Will das Mitglied des Personalvertretungsorgans in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines

Interesses an einer besonderen Ausbildung eine Bildungsfreistellung in der Dauer von über drei bis zu

fünf Wochen in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die Umstände darzulegen, die dieses

Interesse rechtfertigen.

(5) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber

vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Personalvertretungsorgan über den Zeitpunkt der

Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Abs. 5 zu beraten. Hat das

freizustellende Mitglied des Personalvertretungsorgans an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen,

so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch das Personalvertretungsorgan unverzüglich zu verständigen.

Ist eine Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so hat das Mitglied des

Personalvertretungsorgans vor Anrufung des Gerichtes im Sinne des Abs. 7 selbst mit dem

Betriebsinhaber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich

aufzunehmen.

(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster Satz zwischen Personalvertretungsorgan und

Betriebsinhaber oder mangels Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 zwischen dem

Mitglied des Personalvertretungsorgans und dem Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat das

Gericht auf Grund einer Klage des Personalvertretungsorgans oder des freizustellenden Mitgliedes des

Personalvertretungsorgans unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die

Interessen des Personalvertretungsorgans und des Mitgliedes des Personalvertretungsorgans andererseits

zu entscheiden.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 54. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 67 BBVG ist vom Personalvertretungsorgan

beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan

die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans

einzuholen. Im übrigen findet § 53 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 53

Abs. 7 nur das Personalvertretungsorgan berechtigt ist.

Verschwiegenheitspflicht

§ 55. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle

in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die

ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des

Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Mitgliedern des Personalvertretungsorgans persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der

Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung

bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

3. Hauptstück

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

Abschnitt 1

Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung und Kompetenzübertragung

§ 56. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die

Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt. In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß

errichtet ist, werden die in § 70 Abs. 2 BBVG genannten Befugnisse von diesem ausgeübt. In Konzernen,

in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden die in § 113 Abs. 5 ArbVG genannten Befugnisse

von dieser ausgeübt.

(2) Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen werden die der Arbeitnehmerschaft nach § 70

Abs. 2 Z 6 lit. a bis g und i BBVG zustehenden Befugnisse sowie das allgemeine Überwachungsrecht

nach § 89 ArbVG vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt, wenn ausschließlich die Interessen von

Arbeitnehmern eines Betriebes betroffen sind.

(3) Der Personalausschuß kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder

für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung zu übertragen.

Dasselbe gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein

Personalausschuß errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für

bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen. Die

Übertragung der Aufgaben kann auch in der Geschäftsordnung (§ 21) des Personalausschusses

(Zentralausschusses) geregelt werden. Abs. 6 ist anzuwenden.

(4) In Angelegenheiten nach §§ 96, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als

eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere

durch Konzernrichtlinien erfolgt, kann der Zentralausschuß der Konzernvertretung mit deren Zustimmung

die Ausübung seiner Befugnisse übertragen, soweit derartige Angelegenheiten nicht ohnehin gemäß § 113

Abs. 5 ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fallen. Besteht kein Zentralausschuß, so kann

der Vertrauenspersonenausschuß eine derartige Kompetenzübertragung vornehmen.

(5) Die Konzernvertretung kann übertragene Befugnisse nur ausüben, wenn eine Kompetenzübertragung

durch zumindest zwei Zentralausschüsse (Vertrauenspersonenausschüsse) erfolgt ist.

(6) Dem Betriebsinhaber sind die Beschlüsse gemäß Abs. 3 und 4 umgehend schriftlich mitzuteilen.

Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt,

sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung

ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des übertragenden Personalvertretungsorgans. Vor Abschluß einer in

Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit

vom übertragenden Personalvertretungsorgan widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der

Verständigung des Betriebsinhabers.

Abschnitt 2

Ausübung einzelner Befugnisse

Allgemeines Beratungsrecht

§ 57. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan

mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Personalvertretungsorgans monatlich gemeinsame

Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer,

personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen

abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Der Zeitpunkt dieser Beratungen

ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan festzusetzen. Wenn das

Personalvertretungsorgan beschließt, über die vierteljährlichen Beratungen hinaus eine Beratung oder

regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat es dies dem Betriebsinhaber rechtzeitig

mitzuteilen.

(2) Der Betriebsinhaber hat dem zuständigen Personalvertretungsorgan die Beratungsgegenstände

vorher bekanntzugeben und ihm auf Verlangen die zur Vorbereitung auf die Beratung erforderlichen

Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Personalvertretungsorgan hat ebenfalls die von ihm verlangten

Beratungsgegenstände vorher dem Betriebsinhaber bekanntzugeben. Darüber hinaus können jederzeit

weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und

Informationsrechte des Personalvertretungsorgans zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.

(3) Sofern Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die

erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein

sollen, sind zuständiges Personalvertretungsorgan und Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an der

Beratung zu entsenden. Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan haben einander rechtzeitig von

ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung

zu ermöglichen.

(4) Werden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand

gemacht, so können sowohl das zuständige Personalvertretungsorgan als auch der Betriebsinhaber die

kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertretern der zuständigen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.

(5) Das zuständige Personalvertretungsorgan und der Betriebsinhaber können sich in der

gemeinsamen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen Stellungnahme

für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

§ 58. (1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen

zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 93 ArbVG) hat das zuständige

Personalvertretungsorgan das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten

erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Vor der Errichtung dieser

Einrichtungen ist der Arbeitnehmerschaft in den von der Errichtung betroffenen Betrieben vom jeweiligen

Vertrauenspersonenausschuß im Rahmen einer Betriebsversammlung zu berichten.

(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem zuständigen Personalvertretungsorgan.

Dieses kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 18 und

19) beauftragen.

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

§ 59. Die Art und der Umfang der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans an der

Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung

können zwischen Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan durch Betriebsvereinbarung geregelt

werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Personalvertretungsorgans vereinbart werden bei der

Erstellung von Richtlinien über

1. die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen

(Ausbilder);

2. die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;

3.die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6

Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;

4. die Auswahl von Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;

5. den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;

6. den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;

7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;

8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 60. (1) Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses)

oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können

Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Zentralausschusses

(Vertrauenspersonenausschusses) eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen)

entscheidet, nur mit Zustimmung des Personalausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) verhängt

werden. Der Personalausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung

zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen

und den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.

(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die

Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur

verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses)

eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.

Anfechtungen von Kündigungen

§ 61. (1) Für die Berechnung der Frist von fünf Arbeitstagen, innerhalb der das zuständige

Personalvertretungsorgan zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage

heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der

Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist.

(2) Eine Stellungnahme im Sinne des Abs. 1 kann, sofern sie nicht in Form einer ausdrücklichen

Zustimmung erfolgt, auch von einem mit dieser Angelegenheit betrauten geschäftsführenden Ausschuß

(§ 19) abgegeben werden. Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann hingegen

nur auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Personalvertretungsorgans erfolgen, der der Mehrheit

von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.

(3) Hat das zuständige Personalvertretungsorgan der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen,

so kann es auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers die Kündigung beim Gericht

anfechten. Die einwöchige Anfechtungsfrist beginnt, sobald der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan

vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat. Ficht das Personalvertretungsorgan die

Kündigung nicht an, obwohl dies der gekündigte Arbeitnehmer verlangt hat, so hat der Arbeitnehmer das

Recht, innerhalb einer Woche nach Ablauf der für das Personalvertretungsorgan geltenden

Anfechtungsfrist die Kündigung selbst beim Gericht anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht steht dem

gekündigten Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan bis zu

dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Anfechtung vom Personalvertretungsorgan verlangt, von der

erfolgten Kündigung nicht verständigt hat.

(4) Hat das zuständige Personalvertretungsorgan zur Verständigung über die beabsichtigte

Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer

innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten. Aus einem

Anfechtungsgrund gemäß § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb einer

Woche nach deren Zugang auch dann selbst anfechten, wenn das Personalvertretungsorgan der

Kündigungsabsicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt. Die Frist gemäß Abs. 1 wird in die

Anfechtungsfrist (Abs. 3 und 4) nicht eingerechnet.

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

§ 62. Die Übermittlung der Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der

Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Handelsgesetzbuch gemäß § 108 Abs. 3 ArbVG hat alljährlich,

spätestens einen Monat nach der Erstellung auch ohne Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans

zu erfolgen. Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des

Geschäftsjahres, so ist dem Personalvertretungsorgan durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder

anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des

Betriebes zu geben. Gleichzeitig sind dem Personalvertretungsorgan die erforderlichen Erläuterungen und

Aufklärungen dazu zu erteilen. Ist im Konzern ein Konzernabschluß zu erstellen, so ist dieser samt

Anhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dem Personalvertretungsorgan

spätestens einen Monat nach Erstellung zu übermitteln.

Mitwirkung im Aufsichtsrat

§ 63. In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat

gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BBVG iVm § 110 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung über die

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils

geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben

von den nach dem BBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Schlichtungsstelle

§ 64. In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und

Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß § 69 Abs. 1 BBVG iVm den Abschnitten 2 und 3 des

1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987,

mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-

Geschäftsordnung, SchliSt-Geo), BGBl. Nr. 444/1987, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe,

daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem BBVG errichteten

Organen wahrzunehmen sind.

Abschnitt 3

Befugnisse gemäß anderen Rechtsvorschriften

§ 65. (1) Soweit den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte auf Grund anderer

Bundesgesetze und Verordnungen zustehen, werden diese für die vom Geltungsbereich des BBVG

erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach dem BBVG wahrgenommen.

(2) Bestehende Regelungen zwischen Unternehmensleitung und Personalvertretung, in denen

Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, gelten bis zu einer allfälligen Abänderung,

die in Form einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 2 ArbVG zu erfolgen hat, weiter.

4. Hauptstück

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 66. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

5. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Fristenberechnung

§ 67. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen

bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach

sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung

fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach

der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag

entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den

Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,

so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die

Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Wirksamkeitsbeginn

§ 68. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft. § 62 dieser Verordnung ist erstmals auf

Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.

BGBlPdf 148. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Albanien am 19. Mai 1998 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 96/1998) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

1. In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 2 des Übereinkommens hat die Albanische Vertragspartei

für die Zwecke der Auslieferung keine Untergrenze für die Dauer der Freiheitsstrafe. Die

Albanische Vertragspartei erachtet diese Erklärung nur unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit

für bindend.

2. In Beziehung auf Artikel 1 lit. a des Artikels 6 lehnt die Albanische Vertragspartei die

Auslieferung eigener Staatsangehöriger ab, sofern dies nicht anderweitig in internationalen

Übereinkommen, denen Albanien als Vertragspartei angehört, vorgesehen ist.

3. In Beziehung auf Absatz 1 lit. b des Artikels 6 schließt die Albanische Vertragspartei unter dem

Begriff „Staatsangehörige“ auch „Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit“ für den Fall ein,

daß irgend eine von beiden die albanische ist.

4. In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 7 bewilligt die Albanische Vertragspartei nicht die

Auslieferung von Personen, die strafbare Handlungen entweder auf albanischem Hoheitsgebiet

oder außerhalb von diesem, wenn die strafbaren Handlungen die Interessen des Staates oder der

Staatsangehörigen verletzt hat, begangen haben, sofern mit der betroffenen Vertragspartei nichts

anderes vereinbart wird.

5. In Beziehung auf Absatz 2 des Artikels 19 erklärt die Albanische Vertragspartei, daß es ihm oder

ihr für den Fall der Auslieferung gestattet wird, die gesamte Strafe im ersuchenden Land zu

verbüßen, wenn die Übergabe einer Person begehrt wird, die gerade eine Strafe wegen einer

anderen strafbaren Handlung verbüßt.

6. In Beziehung auf Absatz 4 lit. a des Artikels 21 erklärt die Albanische Vertragspartei, daß in

Fällen der Durchlieferung im Luftwege, die eine Landung auf albanischem Hoheitsgebiet nicht

vorsehen, eine vorherige Verständigung nicht erforderlich ist.

Die in den Absätzen 1, 4 und 5 enthaltenen Erklärungen sind nur unter den Bedingungen der

Gegenseitigkeit bindend.

7. In Beziehung auf Absatz 2 des Artikels 12 bringt die Albanische Vertragspartei den Vorbehalt an,

daß dem Auslieferungsersuchen immer der urschriftliche Text oder eine beglaubigte Abschrift

des angewandten Gesetzes angeschlossen sein muß.

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