148. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Karenzgeldgesetzes und des Arbeitsmarktservicegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das
Karenzgeldgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz werden wie folgt geändert
Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 55/1998, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende lit. j angefügt
„j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur
Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten),“
2. § 12 Abs. 6 lit. b lautet
„b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, dessen
Einheitswert 60000 S nicht übersteigt;“
3. § 12 Abs. 9 lautet
„(9) Der im § 12 Abs. 6 lit. b genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit der
Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte
Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen
sind.“
4. § 12 Abs. 10 entfällt.
5. § 15 lautet
„§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um
Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. selbständig erwerbstätig gewesen ist;
3. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe
(§ 39) bezogen hat;
4. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
5. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die
er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
6. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
7. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder
Weiterbildungsgeld bezogen hat;
8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl.
Nr. 642/1973, bezogen hat;
10. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose
im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung
bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über
Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht
gewesen ist;
2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem
Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung bezogen hat;
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der
Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder
nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung
weiterversichert war.
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine
der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat
zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen
Verträgen festgelegt ist.
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die der Arbeitslose einen
Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit
hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der
Rahmenfrist bewirken.
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht
mehr herangezogen werden.“
6. § 16 Abs. 1 lit. j lautet
„j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld,“
7. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 wird der Ausdruck „1998“ jeweils durch den Ausdruck „1999“ ersetzt.
8. § 18 Abs. 8 lautet
„(8) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben, so wird
das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung, längstens für 26 Wochen, gewährt, wenn der
Arbeitslose
1. während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub aus
Anlaß der Elternschaft vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder auf Grund der Insolvenz des
Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt hat,
2. sich ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, arbeitslos gemeldet hat und keine zumutbare
Beschäftigung vermittelt werden kann, und
3. sich einer Ausbildung unterzieht oder nur deshalb nicht unterzieht, weil vom Arbeitsmarktservice
keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann.“
9. Dem § 18 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist zu gewähren, wenn der
Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der
beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6
lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.“
10. Im § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
11. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung
der Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den
beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem
Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung
gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das
Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden
Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen
eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge
Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt
bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen
günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das
Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen,
in denen eine Herabsetzung der Arbeitszeit im Sinne des § 27 Abs. 1 oder der Bezug von
Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung oder eine Beschäftigung neben einer Gleitpension (§ 253c
ASVG) vorliegt, bleiben außer Betracht. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum
Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den
Aufwertungsfaktor/en gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre
aufzuwerten.“
12. Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Besteht der Leistungsanspruch nur auf Grund einer Rahmenfristerstreckung um Zeiträume, für
die der Versicherte einen Sicherungsbeitrag entrichtet hat, so darf der tägliche Grundbetrag der Leistung
mit keinem höheren Betrag als einem Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a
sublit. bb ASVG) festgesetzt werden.“
13. § 23 Abs. 7 entfällt und Abs. 8 wird als Abs. 7 bezeichnet.
14. § 25 Abs. 1 vorletzter Satz lautet
„Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich
vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in
diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen
nicht übersteigen.“
15. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer
Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.“
16. Im § 33 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
17. § 36a Abs. 4 lautet
„(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH
des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern
nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
18. § 36a Abs. 5 Z 1 lautet
„1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides
für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen
wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein
abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
19. § 36a Abs. 5 Z 3 lautet
„3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;“
20. Dem § 36a wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel
des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das
anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum
Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem
bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen
Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen
Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung
vorliegt, zu ermitteln.“
21. § 36b lautet
„§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem
die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides
ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig
Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des
sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige
Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des
Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten
Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen
Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen
geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu
ermitteln.“
22. Im § 37 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
23. Dem § 79 werden folgende Abs. 45 und 46 angefügt
„(45) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. August 1998
in Kraft.
(46) § 1 Abs. 1, § 12, § 15, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 7, 8 und 9, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 10, § 23,
§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4, § 36a, § 36b und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des
Rates“ durch den Ausdruck „Gemeinschaftsinitiativen“ ersetzt.
2. Im § 1 Abs. 1 Z 9 entfällt am Ende der Ausdruck „und“, in der folgenden Z 10 wird am Ende der
Ausdruck „und“ angefügt und nach der Z 10 wird folgende Z 11 angefügt
„11. den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d“
3. Dem § 5b wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Beitragspflicht entfällt überdies für Zeiträume, für die der Dienstnehmer im Zeitpunkt der
Auflösung des Dienstverhältnisses, allenfalls mit Ausnahme des Antrittsalters, die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG),
BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt.“
4. Nach § 5c wird folgender § 5d samt Überschrift eingefügt
„Sicherungsbeitrag
§ 5d. (1) Personen, die krankenversicherungspflichtig erwerbstätig sind und nicht der Versicherungspflicht
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterliegen sowie unselbständig Beschäftigte im
Ausland können sich zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages verpflichten, wenn sie in den letzten fünf
Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung insgesamt 156 Wochen
im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Zeitraum von fünf Jahren
verlängert sich um Zeiten des Karenz(urlaubs)geldbezuges. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Sicherungsbeitrages ist bei dem gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger binnen einem Jahr
nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung oder des letzten
Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung schriftlich zu erklären. Liegt das Ende dieser Frist vor
dem 1. Jänner 1999, so ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages spätestens bis
31. Dezember 1998 schriftlich zu erklären.
(2) Der Sicherungsbeitrag ist regelmäßig in der monatlichen Höhe von 500 S zu entrichten. Auch für
Bruchteile eines Kalendermonates ist jeweils der volle Monatsbetrag zu entrichten. Der Sicherungsbeitrag
ist jährlich mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG anzupassen. Für die ersten drei Jahre
nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist kein Sicherungsbeitrag
zu entrichten. Dasselbe gilt für die ersten drei Jahre nach dem Ende des letzten Leistungsbezuges, wenn
dieses nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung lag. Für vor dem 1. Mai 1996 liegende Zeiträume ist
kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Für sonstige vor dem 1. Oktober 1998 liegende Zeiträume sind die
zu entrichtenden Sicherungsbeiträge spätestens bis 31. Dezember 1998 nachzuzahlen. Nach vollständiger
Bezahlung der zu entrichtenden Sicherungsbeiträge gilt der Sicherungsbeitrag auch für die davor
liegenden Zeiträume der Erwerbstätigkeit als entrichtet.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages kann jederzeit mit Wirksamkeit zum
übernächsten Kalendermonat widerrufen werden. Ein Beitragsrückstand von mehr als vier Monaten gilt
als Widerruf mit Beginn des ersten säumigen Monates.
(4) Für Angelegenheiten des Sicherungsbeitrages ist der für die Angelegenheiten der Krankenversicherung
zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. Bei einer Erwerbstätigkeit im Ausland ist
der auf Grund der letzten krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland zuständige Sozialversicherungsträger
zuständig. § 5 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beiträge gemäß § 2
(Arbeitslosenversicherungsbeiträge) die Sicherungsbeiträge, an die Stelle der Arbeitslosenversicherten die
Sicherungsbeitragszahler und an die Stelle der bisher geleisteten Einhebungsvergütung die Anzahl der
Sicherungsbeitragszahler treten.
(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Entwicklung des Verhältnisses
zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand (Leistungsaufwand
samt Sozialversicherungsbeiträgen und der Einhebungsvergütung) zu beobachten und dafür zu sorgen,
daß diese in zweckmäßiger Weise dokumentiert wird. Die gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger
haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Personen, die einen
Sicherungsbeitrag entrichten, und die Zeiträume, für die sie einen Sicherungsbeitrag entrichtet haben, zu
melden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten gesondert
abrufbar in seine Datei aufzunehmen.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Sicherungsbeitrag frühestens ab
dem Jahr 2001 durch Verordnung so anzupassen, daß absehbar ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen
dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand hergestellt wird. Die
Anpassung kann sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken.“
5. Dem § 10 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998
treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Karenzgeldgesetzes
Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet
„a) der Einheitswert des auf eigene Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes 60000 S übersteigt oder“
2. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Karenzgeld oder Arbeitslosengeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld
oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 4 Z 5 lautet
„5. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im
Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen
Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach
dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;“
4. Im § 4 erhalten die bisherigen Abs. 5 und 6 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“; folgender neuer
Abs. 5 wird eingefügt
„(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der
Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.“
5. Der bisherige Text des § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit
der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte
Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen
sind.“
6. Im § 26 wird der Ausdruck „Teilzeitbeihilfe gemäß BHG“ durch den Ausdruck „Teilzeitbeihilfe nach
dem BSVG oder nach dem GSVG“ ersetzt.
7. § 39 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich
vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in
diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen
nicht übersteigen.“
8. § 40 Abs. 4 lautet
„(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH
des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern
nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.“
9. § 40 Abs. 5 Z 1 lautet
„1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides
für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen
wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein
abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;“
10. § 40 Abs. 5 Z 3 lautet
„3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;“
11. § 40 Abs. 7 lautet
„(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel
des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das
anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum
Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem
bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen
Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen
Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung
vorliegt, zu ermitteln.“
12. § 41 lautet
„§ 41. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die
Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist
der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig
Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des
sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige
Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des
Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat
jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit
den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die
Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.“
13. Im § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck „Karenzgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe“
ersetzt.
14. Dem § 57 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt
„(8) § 3 Abs. 2 und 4, § 26 und § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 4, § 25, § 39 Abs. 2, § 40 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Arbeitsmarktservice ist“ durch den Ausdruck „Das Arbeitsmarktservice
und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind“ ersetzt.
2. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice
oder vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.
3. Im § 25 Abs. 3 wird der Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice
und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.
4. Im § 25 Abs. 4 wird der Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „an das
Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und der
Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.
5. Im § 25 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice
und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und der Ausdruck „ist das
Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „sind das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.
6. Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2, 8, 9 Z 6, 10 bis 14, 18 Abs. 3, 20 Abs. 2, 21, 35, 38
bis 45, 49 bis 51, 52 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, 53, 57 bis 61, 63 Abs. 4, 65 bis 67, 69 Abs. 1, 70,
71, 73 und 80 Abs. 1 Z 3 des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes (BBVG), BGBl. I Nr. 66/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
1. Hauptstück
Organisationsrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Betriebsversammlung
Einberufung
§ 1. (1) Die Einberufung der Betriebsversammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch
Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses vorzunehmen. Der Anschlag hat
derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen
können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an
mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder
Arbeitsstätte erfolgen.
(2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Vertrauenspersonenausschuß
anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann der Einberufer den
Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen,
vornehmen.
(3) Eine Einberufung der Betriebsversammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens eine Woche vor deren
Stattfinden zu erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe eine sofortige Einberufung erfordern. Jede
Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebsversammlung
Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlußerfordernisse (§ 5 Abs. 3) zu enthalten. Soll in der
Betriebsversammlung die Wahl des Wahlausschusses vorgenommen werden, so muß die Einberufung
mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die
Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.
(4) Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben, durch Bekanntmachung in allgemein
zugänglichen betriebsinternen Informationssystemen oder in Betrieben, in denen höchstens zwei
Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen
werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für
die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen
darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.
Berechtigung zur Einberufung
§ 2. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.
(2) Nehmen, sofern kein Vertrauenspersonenausschuß besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig
ist, der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte
Arbeitnehmer wie Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur
Einberufung der Betriebsversammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der
Betriebsversammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter
Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen,
so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als
Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.
(3) Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in
denen kein Vertrauenspersonenausschuß besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine
zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die
Betriebsversammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmern des Betriebes
zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 und 4) an die in Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die
Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb
dieser Frist die Einberufung der Betriebsversammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige
Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.
§ 3. Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen und die Geburtsdaten der am Tag der
Betriebsversammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der
Betriebsversammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der
Betriebsversammlung verlangt.
Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung
§ 4. Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß § 10
Abs. 2 BBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden
des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der
Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen
zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.
Durchführung der Betriebsversammlung
§ 5. (1) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter.
Besteht der Vertrauenspersonenausschuß nur aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Verhinderung
das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzführende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der
Betriebsversammlung Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebsversammlung, in der Beschlüsse
gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf
dieser Zeit ist die Betriebsversammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der
stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig, sofern nicht ein Beschluß in den Angelegenheiten gemäß
§ 9 Z 3 und 6 bis 8 BBVG zu fassen ist. Wurde die Betriebsversammlung von der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer einberufen (§ 2 Abs. 3),
so kann die Wahl des Wahlausschusses (§ 9 Z 2 BBVG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem
Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer vorgenommen werden.
(2) Den Vorsitz in einer Betriebsversammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt der
Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten
Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat
und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse
über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 9 Z 6 BBVG) bedürfen der Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Stimmabgabe in der Betriebsversammlung hat, sofern im folgenden nicht anders vorgesehen
ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzführende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen.
Abstimmungen haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Anwesenden dies verlangt. Der Vorsitzführende kann, sofern es ihm zweckmäßig
erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.
Abstimmungen über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses haben jedenfalls geheim mittels
Stimmzettels zu erfolgen.
(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden
stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht dem Vertrauenspersonenausschuß angehört, der Ermittlung
des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere
Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmer zur Stimmzählung
festgelegt werden.
(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses ist
der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
(7) Über die Betriebsversammlung hat der vom Vertrauenspersonenausschuß gewählte Schriftführer
oder, falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzführenden zu bestellender
Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der
Betriebsversammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzführenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom
Vertrauenspersonenausschuß zu verwahren.
(8) Binnen einer Woche nach der Betriebsversammlung hat der Vorsitzführende die Niederschrift zur
Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in
einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte
Arbeitnehmer beim Vorsitzführenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.
Teilversammlungen
§ 6. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 erster Satz BBVG kann der
Vertrauenspersonenausschuß die Abhaltung einer Betriebsversammlung in Form von Teilversammlungen
beschließen. Der Beschluß hat die Termine der Teilversammlungen so festzulegen, daß diese in einem
zeitlichen Zusammenhang stehen, und den Kreis der Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen
Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluß hat ferner
geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, daß
jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer nur einmal sein Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der
Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebsversammlungen
beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses
(§ 21) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene
Regelung zu enthalten.
(2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des § 9 Abs. 2 und 3 nur jene Arbeitnehmer,
für die nach dem Beschluß des Vertrauenspersonenausschusses oder nach der Geschäftsordnung diese
Teilversammlung vorgesehen ist. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses können an jeder
Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben,
die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung
anzurechnen, der sie angehören.
(3) Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses
oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses. Hinsichtlich der
Beschlußfähigkeit gilt § 5 Abs. 1 dritter bis vorletzter Satz, hinsichtlich der Erstellung und Auflage der
Niederschrift gilt § 5 Abs. 7 und 8. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche
Mehrheit der Stimmen in der Betriebsversammlung gegeben ist, hat der Vertrauenspersonenausschuß erst
nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.
(4) Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Betriebsversammlung, so ist der Tag der letzten
Teilversammlung maßgebend; endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebsversammlung,
so ist der Tag der ersten Teilversammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung eines Arbeitnehmers
ist seine Beschäftigung am Tag der für ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.
Tagesordnung
§ 7. (1) Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung
bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden.
Bis zu Beginn der Betriebsversammlung ist ein solcher Antrag beim Einberufer, während der
Betriebsversammlung beim Vorsitzführenden einzubringen.
(2) Wird die Betriebsversammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf
Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag
auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die
Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlußfassung erfordern, kann in jeder
Teilversammlung gestellt werden.
Geschäftsordnung der Betriebsversammlung
§ 8. Die Betriebsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine
Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes
jederzeit Einsicht nehmen.
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 9. (1) Die Betriebsversammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.
(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der
Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu
entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in
Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
(3) Der Einberufer hat ferner den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer
Betriebsversammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird der
Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihm auch die
Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte
beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.
Abschnitt 2
Personalvertreterversammlung
Einberufung
§ 10. (1) Die Personalvertreterversammlung ist vom Zentralausschuß einzuberufen. Den Vorsitz in
der Personalvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Die Personalvertreterversammlung kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 6 und 7
Abs. 2 in Teilversammlungen abgehalten werden.
(2) Die Einberufung der Personalvertreterversammlung (Abs. 1) ist tunlichst zwei Wochen vor deren
Stattfinden den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane bekanntzugeben,
die die Mitglieder der Personalvertretungsorgane nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben.
Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Personalvertreterversammlung sowie die
Tagesordnung und den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem
vorgesehenen Beginn die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig ist.
Beschlußfassung
§ 11. (1) Die Personalvertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend ist. Ist bei Beginn der
Personalvertreterversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten
Personalvertretungsorgane anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach
Ablauf dieser Zeit ist die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(2) Im übrigen sind auf die Personalvertreterversammlung § 5 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 5 und 7
sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine
Ausfertigung der Niederschrift allen Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane
zu übersenden ist, die sie zur Einsichtnahme für die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans
aufzulegen haben.
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG
(Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)
Konstituierung der Personalvertretungsorgane
§ 12. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach
Kundmachung des Wahlergebnisses die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der
Organe (Funktionäre) des Personalvertretungsorgans (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die
Einberufung hat die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen, daß das neugewählte Personalvertretungsorgan
unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Personalvertretungsorgans
seine Tätigkeit aufnehmen kann, in jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs
Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied der Pflicht zur
Einberufung des Personalvertretungsorgans zur konstituierenden Sitzung binnen zwei Wochen nach
Kundmachung des Wahlergebnisses nicht nach, so ist jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das
an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungsorgan gereiht war, zur Einberufung
berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes,
das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen
gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend, die den früheren Termin für die
konstituierende Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist § 16 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu
erfolgen hat.
(2) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers
aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden zu wählen. Bei
Stimmengleichheit gilt jenes für die Funktion des Vorsitzenden vorgeschlagene Mitglied des Personalvertretungsorgans
als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des
Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die
gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidaten für die Funktion des Vorsitzenden auf den
gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.
(3) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen
Funktionäre des Personalvertretungsorgans zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Abs. 4 nicht
anderes bestimmt, jener Kandidat als gewählt, für den der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Im Falle des Losentscheides bei der Wahl des Vorsitzenden (Abs. 2) ist der (erste) Vorsitzendenstellvertreter
jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den
Vorsitzenden stellt.
(5) Das Personalvertretungsorgan kann weitere Stellvertreter des Vorsitzenden und
erforderlichenfalls einen Schriftführer wählen. Es hat, sofern ein Personalvertretungsfonds besteht, einen
Kassaverwalter zu wählen. Sofern das Personalvertretungsorgan aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
dürfen die Funktionen des Vorsitzenden (Stellvertreters) und des Kassaverwalters nicht in einer Person
vereinigt werden.
(6) Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden
Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Vorsitzender, das bei der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses
die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das
Los. Wurden beide Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auf einem Wahlvorschlag gewählt, so
wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied
Vorsitzender.
§ 13. (1) Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das
Ergebnis der Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 14)
dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit,
Unternehmensleitung), dem zuständigen Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die
Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des Zentralausschusses sind weiters den jeweils
nachgeordneten Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß hat die Wahlergebnisse
aller Personalvertretungsorgane der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung, der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat
anzuzeigen.
(2) Der Vertrauenspersonenausschuß hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane im
Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (§ 1 Abs. 1)
kundzumachen.
(3) Für die Neuwahl einzelner Personalvertretungsfunktionäre gilt Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Ersatzmitglieder
§ 14. (1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des Erlöschens der
Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans erfolgt nach der
Reihung auf dem Wahlvorschlag.
(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines
nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der
ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist dem Vorsitzenden des Personalvertretungsorgans
schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.
(3) Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine
Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan
passiv wahlberechtigt sein muß.
Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Personalvertretungsorgans
§ 15. (1) Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans
gewählt.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs
vorzunehmen, wenn
1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs
beschließt;
2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller
Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
Sitzungen der Personalvertretungsorgane
§ 16. (1) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.
(2) Sitzungen der Personalvertretungsorgane sind mindestens vierteljährlich abzuhalten. Darüber
hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit das Personalvertretungsorgan
zu einer Sitzung einberufen. Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen
einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.
(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat das
Gericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder des
Personalvertretungsorgans beantragt. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene
Mitglied, bei mehreren Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des
Personalvertretungsorgans entsprechend dem Beschluß des Gerichtes.
(4) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn
nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des jeweiligen Personalvertretungsorgans
erfordern, mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Die Mitglieder der Personalausschüsse und des
Zentralausschusses sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen.
Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
(5) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, an den Sitzungen des
Personalvertretungsorgans teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie davon den Vorsitzenden in
Kenntnis zu setzen, der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist dem
Vorsitzenden die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat er
von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.
(6) Das Personalvertretungsorgan kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn
alle Mitglieder unter Bedachtnahme auf Abs. 5 von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig
verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung
oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die
rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.
(7) Das Personalvertretungsorgan ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Abs. 6
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die
verhinderten Mitglieder) anwesend ist.
(8) Soweit in den §§ 41 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie 43 BBVG oder in der vom
Personalvertretungsorgan beschlossenen Geschäftsordnung (§ 21) keine strengeren Erfordernisse
festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzführende gestimmt hat. Besteht ein
Vertrauenspersonenausschuß nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung
beider Mitglieder zustande.
(9) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht öffentlich. Das Personalvertretungsorgan
kann außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei
Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Personalvertretungsorgan angehören,
beratend zuziehen.
(10) Der Personalausschuß bzw. der Zentralausschuß kann zur Behandlung wichtiger
Angelegenheiten durch Mitglieder von Vertrauenspersonenausschüssen bzw. von Vertrauenspersonen-
oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß bzw.
verstärkter Zentralausschuß). Jede im Personalausschuß (Zentralausschuß) vertretene wahlwerbende
Gruppe kann zum verstärkten Personalausschuß (verstärkten Zentralausschuß) so viele zusätzliche
Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt. Als wichtige Angelegenheiten gelten insbesondere
Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, sofern diese erheblichen Einfluß auf die Gesamtstruktur des
Wirkungsbereichs eines Personalausschusses bzw. des Unternehmens oder Konzerns haben.
(11) Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden
Mitgliedern des Personalvertretungsorgans zu unterfertigen ist.
Übertragung von Aufgaben im Einzelfalle
§ 17. (1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner
Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Das
Personalvertretungsorgan kann ferner im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner
Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.
(2) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des
Personalvertretungsorgans. Dem Personalvertretungsorgan ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie
vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.
Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
§ 18. (1) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (§ 21) einem Ausschuß in
bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig
übertragen.
(2) Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in
den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle
Belästigung übertragen werden.
§ 19. (1) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung (§ 21)
geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten
errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen
Personalvertretungsorgans stellt, vertreten sein.
(2) Beschlüsse, die in einem geschäftsführenden Ausschuß gefaßt werden, müssen einhellig erfolgen.
Das Personalvertretungsorgan ist von den gefaßten Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Kommt in einer Angelegenheit ein einhelliger Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses nicht
zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich
dem jeweiligen Personalvertretungsorgan zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Mitwirkungsrechte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BBVG iVm §§ 110 bis 112 ArbVG können einem
geschäftsführenden Ausschuß nicht zur selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.
§ 20. Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den
Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen
Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend
beigezogen werden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen
Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 21. (1) Das Personalvertretungsorgan hat für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu
beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung
ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans erforderlich.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden
1. die Übertragung von Aufgaben gemäß § 56 Abs. 3;
2. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß §§ 18 und 19;
3. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf
selbständige Beschlußfassung zukommt;
4.die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von
geschäftsführenden Ausschüssen;
5. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge
der Stellvertretung;
6.die Beteiligung sämtlicher Mitglieder der Personalvertretungsorgane bei der Ausübung
bestimmter Befugnisse;
7. die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse der
Personalvertretungsorgane;
8. zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane;
9. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Personalvertretungsorgane;
10. die Beiziehung von nicht dem Personalvertretungsorgan angehörenden Personen zu Sitzungen
des jeweiligen Personalvertretungsorgans;
11. die Protokollführung.
(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses ist durch
Anschlag an der Ankündigungstafel dieses Vertrauenspersonenausschusses, die Beschlußfassung über die
Geschäftsordnung des Personalausschusses (Zentralausschusses) ist durch Anschlag an der
Ankündigungstafel des am Sitz dieses Personalausschusses (Zentralausschusses) eingerichteten
Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen. Die Geschäftsordnungen sind für alle Arbeitnehmer des
jeweiligen Betriebes zur Einsicht aufzulegen oder unter Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner
Informationssysteme (§ 23 Abs. 1) bekanntzumachen.
(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine
Abschrift anfertigen zu lassen.
Vertretung nach außen
§ 22. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden
erhöht, so vertreten sie das Personalvertretungsorgan in der Reihenfolge, die der Beschluß des
Personalvertretungsorgans oder die Geschäftsordnung (§ 21) festlegt. Diese Stellvertretung sowie eine in
der Geschäftsordnung für Vorsitzende (Stellvertreter) von geschäftsführenden Ausschüssen oder für
andere Mitglieder des Personalvertretungsorgans in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem
Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.
Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane
§ 23. (1) Bekanntmachungen des Vertrauenspersonenausschusses an die Arbeitnehmer des Betriebes
haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der
Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben, durch
Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme oder mündlich in der
Betriebsversammlung zu erfolgen.
(2) Bekanntmachungen des Personalausschusses und des Zentralausschusses sind den Vorsitzenden
der jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorgane mitzuteilen und von den Vorsitzenden der
Vertrauenspersonenausschüsse gemäß Abs. 1 kundzumachen.
(3) Alle Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane durch Anschlag sind von den jeweiligen
Vorsitzenden (Stellvertretern) und Schriftführern zu zeichnen.
Kosten der Tätigkeit der Organe
§ 24. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane
erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind den Personalvertretungsorganen
Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und
Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die
Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit der Umfang der Tätigkeit
des Personalvertretungsorgans dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen
oder dauernden Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet. Reisekosten hat der
Betriebsinhaber nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tragen.
Einheitlicher Betriebsrat bzw. einheitliches Personalvertretungsorgan
§ 25. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder
des § 2 BBVG zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft für diesen neuen
Betrieb bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres
nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches
Personalvertretungsorgan). Für dessen Konstituierung gilt § 12 mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur
konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung
jeder Vorsitzende des zum einheitlichen Betriebsrat oder zum einheitlichen Personalvertretungsorgan
zusammengefaßten Organs der Arbeitnehmerschaft berechtigt ist. Bei mehreren Einberufungen gilt die
Einberufung des Vorsitzenden jenes Organs der Arbeitnehmerschaft, das die größere Zahl von
Arbeitnehmern vertritt.
(2) Im übrigen gelten die §§ 13 bis 24.
Abschnitt 4
Konzernvertretung
Konstituierung
§ 26. (1) Der Einberufer der Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (und
Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse, Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung
über die Zusammensetzung der Konzernvertretung hat die ihm bekanntgegebenen Delegierten der
Konzernvertretung unverzüglich zur Wahl der Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung
(konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die konstituierende Sitzung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die
neubestellte Konzernvertretung unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden
Konzernvertretung ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Für die Einberufung und Beschlußfähigkeit gilt § 16
Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß die Verständigung über die konstituierende Sitzung mindestens drei
Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.
(2) Die Delegierten haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.
(3) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen
Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung zu leiten. Die Konzernvertretung hat einen oder mehrere
Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, wobei bei der Wahl mehrerer Stellvertreter die Reihenfolge der
Vertretung festzulegen ist. Die Konzernvertretung hat nach Maßgabe der Geschäftsordnung die
Mitglieder des Leitungsausschusses und des Präsidiums zu wählen.
(4) Der Vorsitzende der Konzernvertretung hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden
Sitzung das Ergebnis der Wahl der Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung jedem Zentralausschuß
(und Zentralbetriebsrat) oder in Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) nicht zu
errichten ist, dem Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) sowie allen Konzernunternehmen,
der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben. Die Zentralausschüsse (Vertrauenspersonenausschüsse)
bzw. Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben in ihrem Bereich
für die Information der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer zu sorgen.
(5) Für die Tätigkeitsdauer der Funktionäre der Konzernvertretung gilt § 15 sinngemäß.
Geschäftsführung
§ 27. (1) Die Sitzungen der Konzernvertretung sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen. Sitzungen der Konzernvertretung sind mindestens
einmal im Jahr einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn es der Vorsitzende für erforderlich erachtet oder
wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.
(2) Die Delegierten sind von der Abhaltung einer Sitzung mindestens eine Woche vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.
(3) Die Delegierten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Konzernvertretung teilzunehmen. Bei
Verhinderung haben sie den Vorsitzenden zu verständigen, der unverzüglich den vorgesehenen
Ersatzdelegierten zu verständigen hat.
(4) Die Konzernvertretung ist beschlußfähig, wenn
1. alle Delegierten, im Falle des Abs. 3 Ersatzdelegierten, rechtzeitig verständigt worden sind; die
unterbliebene Verständigung beeinträchtigt die Beschlußfähigkeit nicht, wenn der nicht oder
nicht rechtzeitig geladene Delegierte anwesend ist oder die rechtzeitige Verständigung unmöglich
war; und
2. mindestens die Hälfte der Delegierten, im Falle des Abs. 3 Ersatzdelegierten, anwesend ist.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die
Geschäftsordnung (§ 28) keine strengeren Erfordernisse festlegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse über die Geschäftsordnung und über die vorzeitige
Beendigung der Tätigkeitsdauer bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Delegierten.
(6) Im übrigen gelten die §§ 22 und 24 sinngemäß.
Geschäftsordnung
§ 28. (1) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Drittel der Delegierten eine
Geschäftsordnung beschließen.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden
1. die Festlegung strengerer Beschlußerfordernisse;
2. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Konzernvertretung sowie Regelungen über die
Schriftführung;
3. die Beiziehung von nicht der Konzernvertretung angehörenden Personen zu Sitzungen der
Konzernvertretung;
4. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses;
5. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Präsidiums, wenn dies wegen der
Größe des Leitungsausschusses zweckmäßig ist;
6.die Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Leitungsausschusses und des Präsidiums
einschließlich der Definition der Angelegenheiten, in denen diesen Organen eine selbständige
Beschlußfassung zukommt und die Voraussetzungen für diese Beschlußfassung;
7. die Berichtspflichten dieser Organe gegenüber der Konzernvertretung und die Art und Weise der
Information der Arbeitnehmerschaft im Konzern über die Tätigkeit der Konzernvertretung;
8.die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden, dessen
Stellvertreter, des Leitungsausschusses und des Präsidiums.
(3) Die Geschäftsordnung ist allen im Konzern errichteten Zentralausschüssen (Personalausschüssen,
Vertrauenspersonenausschüssen) bzw. Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) und allen
Konzernunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Änderungen der
Geschäftsordnung.
Abschnitt 5
Behindertenvertrauensperson
Verhältnis der Behindertenvertrauensperson zu den Organen der Personalvertretung
§ 29. (1) Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson,
Konzernbehindertenvertrauensperson) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem
entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.
(2) Die Organe der Personalvertretung sind verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der
Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Aufgaben der Behindertenvertrauensperson
§ 30. (1) Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen
1. auf die Anwendung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl.
Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung hinzuwirken und darüber zu wachen, daß die
Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;
2.über wahrgenommene Mängel dem entsprechenden Personalvertretungsorgan, dem
Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen
Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
3. Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf die
besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;
4.an den Sitzungen des entsprechenden Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(2) Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson,
Konzernbehindertenvertrauensperson) ist von der Abhaltung einer Sitzung des
entsprechenden Personalvertretungsorgans mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht
besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Personalvertretungsorgans notwendig machen. Mit
der Verständigung ist nach Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 31. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson
§ 32. Auf die Behindertenvertrauensperson sind die §§ 52 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 6
Jugendvertretung
Jugendversammlung
§ 33. (1) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
(2) Sofern kein Jugendvertrauensrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, sind zur
Einberufung berechtigt
1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
3.jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der
Arbeitnehmer.
Die Einberufung ist erfolgt, wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der
Jugendversammlung Gebrauch gemacht hat. Im übrigen finden die §§ 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
§ 34. (1) Auf die Durchführung der Jugendversammlung finden, soweit die Abs. 2 und 3 nicht
anderes vorsehen, die §§ 5 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz und 3 bis 8, sowie 7 bis 9 sinngemäß
Anwendung. In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 52 Abs. 4 BBVG,
BGBl. I Nr. 66/1997) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer
sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
(2) In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat zwei Mitglieder angehören, führt, sofern eine
allfällige Aufteilung der Geschäfte (§ 36 Abs. 4) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren ältere Mitglied
den Vorsitz in der Jugendversammlung.
(3) Sofern im Betrieb ein Vertrauenspersonenausschuß besteht, ist dieser berechtigt, durch
mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen. Er ist von
der Einberufung einer Jugendversammlung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom
Einberufer so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung von Vertretern möglich ist.
Geschäftsordnung der Jugendversammlung
§ 35. (1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre
Geschäftsordnung beschließen.
(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur
Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der
Jugendversammlung geändert werden.
Gemeinsame Bestimmungen über die Organe der Jugendvertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 bis 4
BBVG
§ 36. (1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit
dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der
Jugendvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2) Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung, die aus mindestens drei Mitgliedern
bestehen, sind die §§ 12 Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz, 13 bis 15, 16 Abs. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 11, weiters
die §§ 21 Abs. 1, 2 Z 7 bis 11, 3 und 4 sowie 23 und 24 sinngemäß anzuwenden.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die
Geschäftsordnung keine strengeren Erfordernisse festlegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beschluß über die Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei
Drittel der Mitglieder des Organs der Jugendvertretung. Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung
sind dem entsprechenden Personalvertretungsorgan binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des
Vorsitzenden § 12 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die
Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei
einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(5) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist
der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendvertretung
beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(6) Auf die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die §§ 53 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 55
sinngemäß anzuwenden.
Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern der Organe
der Jugendvertretung
§ 37. Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden,
Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des zuständigen Organs der Jugendvertretung (§ 41)
vorbringen.
Verhältnis der Organe der Jugendvertretung zu den Personalvertretungsorganen
§ 38. (1) Die Organe der Jugendvertretung haben ihre Aufgaben, sofern im folgenden (§ 44) nicht
anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan
wahrzunehmen.
(2) Die Organe der Jugendvertretung haben die entsprechenden Personalvertretungsorgane zu
beraten und zu unterstützen, die ihrerseits verpflichtet sind, diesen bei der Wahrnehmung der besonderen
Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.
Teilnahme der Personalvertretungsorgane an Sitzungen der Organe der Jugendvertretung
§ 39. Die Organe der Personalvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der entsprechenden
Organe der Jugendvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Das
Personalvertretungsorgan ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Organs der
Jugendvertretung mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den
sofortigen Zusammentritt des Organs der Jugendvertretung erforderlich machen. Mit der Verständigung
ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Teilnahme der Organe der Jugendvertretung an Sitzungen der Personalvertretungsorgane
§ 40. (1) Die Organe der Jugendvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der entsprechenden
Organe der Personalvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Organ der
Jugendvertretung ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Personalvertretungsorgans
mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen
Zusammentritt des Personalvertretungsorgans erforderlich machen. Mit der Verständigung ist nach
Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Das Personalvertretungsorgan hat über Beschlüsse des entsprechenden Organs der
Jugendvertretung und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs
der Jugendvertretung oder von ihm entsendeter Mitglieder zu beraten; den anwesenden Mitgliedern des
Organs der Jugendvertretung ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Von der Abhaltung einer solchen
Sitzung des Personalvertretungsorgans ist das Organ der Jugendvertretung mindestens drei Tage vorher zu
verständigen. Mit der Verständigung ist bekanntzugeben, welche Beschlüsse des Organs der
Jugendvertretung bzw. Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer Gegenstand der Sitzung sein
werden. Beschlüsse eines Personalvertretungsorgans über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer
sind dem entsprechenden Organ der Jugendvertretung bekanntzugeben.
(3) Werden von einem Organ der Personalvertretung, das aus weniger als drei Mitgliedern besteht,
keine Sitzungen abgehalten, so sind die Angelegenheiten des Betriebes über Verlangen des
entsprechenden Organs der Jugendvertretung mit einem von diesem entsendeten Vertreter zu erörtern.
Ausübung der Befugnisse der Organe der Jugendvertretung
§ 41. (1) Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht
anderes bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen
Arbeitnehmer in einem Betrieb berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat
wahrgenommen. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb des
Wirkungsbereichs eines Personaljugendvertrauensrates berührt, werden die Befugnisse vom
Zentraljugendvertrauensrat wahrgenommen.
(2) Die Organe der Jugendvertretung können die Durchführung einzelner ihrer Aufgaben einem oder
mehreren ihrer Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das
Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.
Auskunftserteilung
§ 42. Der Betriebsinhaber und jedes im Betrieb bestehende Organ der Personalvertretung sind
verpflichtet, dem zuständigen Organ der Jugendvertretung die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Allgemeine Intervention
§ 43. Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die
Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens betreffen, beim
entsprechenden Personalvertretungsorgan und, sofern ein solches nicht besteht, beim Betriebsinhaber
entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.
Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden
Vorschriften
§ 44. (1) Das zuständige Organ der Jugendvertretung hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften,
die für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat
es sich die Kenntnis der für die Beschäftigung Jugendlicher geltenden Gesetze und Vorschriften zu
verschaffen.
(2) Nimmt das zuständige Organ der Jugendvertretung Mängel wahr, so hat es davon dem
entsprechenden Personalvertretungsorgan und dem Betriebsinhaber Mitteilung zu machen und auf die
Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken.
(3) Erforderlichenfalls hat das zuständige Organ der Jugendvertretung der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung oder der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, dem
(Verkehrs-)Arbeitsinspektorat oder den sonst zum Schutze jugendlicher Arbeitnehmer eingerichteten
Stellen Mitteilung von den wahrgenommenen Mängeln zu machen und auf deren Beseitigung
hinzuwirken.
(4) Die Organe der Jugendvertretung haben sich an allen behördlichen Besichtigungen, die die
Interessen jugendlicher Arbeitnehmer berühren, zu beteiligen. Der Betriebsinhaber hat das zuständige
Organ der Jugendvertretung von einer solchen behördlichen Besichtigung so rechtzeitig in Kenntnis zu
setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen Arbeitnehmer
§ 45. (1) An den Unterweisungen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei
Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese auf die im Betrieb bestehenden besonderen
Unfallgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen
Einrichtungen und deren Benutzung zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, idF BGBl. I Nr. 126/1997), hat das zuständige
Organ der Jugendvertretung durch ein Mitglied teilzunehmen.
(2) Ebenso hat das zuständige Organ der Jugendvertretung durch ein Mitglied an den
Unterweisungen der Jugendlichen teilzunehmen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten
vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen
gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei
Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und
deren Handhabung durchgeführt werden (§ 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen).
(3) Der Betriebsinhaber hat das zuständige Organ der Jugendvertretung von der Abhaltung einer
Unterweisung (Abs. 1 und 2) so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters
möglich ist.
Erstattung von Vorschlägen
§ 46. (1) Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berufen, Vorschläge in Fragen der
Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten,
insbesondere für die Erstellung von Richtlinien über
1. die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen
(Ausbilder);
2. die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des
Berufsausbildungsgesetzes erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
4.die Auswahl von jugendlichen Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und
Umschulungsmaßnahmen;
5. den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
6. den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).
(2) Der Betriebsinhaber hat das zuständige Organ der Jugendvertretung über geplante Maßnahmen
der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher
Arbeitnehmer zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden Maßnahmen betreffend die Planung und Durchführung der betrieblichen
Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer vom
Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt, so hat der
Betriebsinhaber das zuständige Organ der Jugendvertretung von Ort, Zeit und Gegenstand der
diesbezüglichen Verhandlungen vorher in Kenntnis zu setzen. Das Organ der Jugendvertretung ist diesen
Verhandlungen beizuziehen und zu hören.
(4) Das zuständige Organ der Jugendvertretung hat sich an allen behördlichen Besichtigungen zu
beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.
Teilnahme an Beratungen zwischen Personalvertretungsorganen und Betriebsinhaber
§ 47. (1) Das jeweils zuständige Organ der Jugendvertretung ist berufen, insbesondere an
nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied teilzunehmen
1. an den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der
Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die
Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des
zuständigen Personalvertretungsorgans monatlich abzuhalten sind (§ 92 ArbVG);
2.an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan
über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie
betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden solche Maßnahmen vom
Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt, auch an den
diesbezüglichen Verhandlungen (§ 94 ArbVG);
3. an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des zuständigen Personalvertretungsorgans zur
Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von
Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 ArbVG.
(2) Der Betriebsinhaber und das Personalvertretungsorgan haben das zuständige Organ der
Jugendvertretung vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Abs. 1 mindestens einen Tag vorher zu
verständigen; mit der Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand der Beratung bekanntzugeben.
Jugendvertreterversammlung
§ 48. (1) Die Jugendvertreterversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom
Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz in der Jugendvertreterversammlung führt der
Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so ist zur
Einberufung das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates oder der
Zentralausschuß berechtigt. Den Vorsitz führt das einberufende Personaljugendvertrauensratsmitglied
oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Zentralausschusses.
(3) Zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates kann die
Jugendvertreterversammlung von jedem im Unternehmen errichteten Personaljugendvertrauensrat
einberufen werden. Die Vorsitzführung obliegt in diesem Fall dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des
einberufenden Personaljugendvertrauensrates.
(4) Die Einberufung der Jugendvertreterversammlung ist tunlichst zwei Wochen vor ihrem Termin
den Vorsitzenden der im Unternehmen errichteten Personaljugendvertrauensräte und jedem im
Unternehmen errichteten Personalausschuß sowie dem Zentralausschuß bekanntzugeben. Die Einberufung
hat den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Jugendvertreterversammlung und, sofern nicht über
die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, daß
nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Jugendvertreterversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personaljugendvertrauensräte und des
Zentraljugendvertrauensrates beschlußfähig ist.
(5) Für die Beschlußfassung der Jugendvertreterversammlung gilt § 11 sinngemäß.
(6) Jeder im Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt,
durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung
teilzunehmen. Die Verständigung gemäß Abs. 4 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß den Personalausschüssen
und dem Zentralausschuß die Entsendung von Vertretern möglich ist.
Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates
§ 49. (1) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates ist die
Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte
und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder
des Zentraljugendvertrauensrates sind nicht stimmberechtigt. § 11 Abs. 1 zweiter Satz findet keine
Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.
(2) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensrates hat dem
Einberufer der Jugendvertreterversammlung zur Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates unverzüglich
nach Erhalt der Einberufung eine Liste der Mitglieder des Personaljugendvertrauensrates zu
übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Wahl zum Personaljugendvertrauensrat wahlberechtigten
Arbeitnehmer bekanntzugeben. Die dem Einberufer übermittelten Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.
(3) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der
Einberufer die Zahl der bei der letzten Wahl zum Personaljugendvertrauensrat wahlberechtigten
Arbeitnehmer jedes Betriebes durch die Zahl der von diesen gewählten Personaljugendvertrauensratsmitglieder
zu teilen. Jedes Personaljugendvertrauensratsmitglied hat so viele Stimmen wie die Zahl
der gewählten Personaljugendvertrauensratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer
enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Abgabe der jedem Personaljugendvertrauensratsmitglied zustehenden Stimmen hat in
gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen.
Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte
kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Personaljugendvertrauensratsmitglied aufweist. Die
anderen stimmberechtigten Personaljugendvertrauensratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige
Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden
ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.
(5) Die gemäß Abs. 3 ermittelten Zahlen sind vom Einberufer auf dem Abstimmungsverzeichnis
(Abs. 2) zu vermerken.
(6) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzführende festzustellen, ob die für die Beschlußfassung
erforderliche Zahl von Personaljugendvertrauensratsmitgliedern anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl
anwesend, so hat der Vorsitzführende jedem Personaljugendvertrauensratsmitglied die seiner
Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder
Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben, wobei sich die Stimmkuverts für
gleichgewichtige Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder
Farbe zu unterscheiden haben. Bei der Übergabe der verschlossenen Stimmkuverts an den
Vorsitzführenden hat dieser die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl
der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.
(7) Nach durchgeführter Abstimmung hat der Vorsitzführende die Stimmkuverts für gleichgewichtige
Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen
erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen. Nach Öffnung jedes
Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen
Stimmzettel zu übertragen. Der Vorsitzführende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein
Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als „ja“ oder
„nein“ trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält.
Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines
Stimmzettels zu. Der Vorsitzführende hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese
mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für bzw. gegen
den Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
Der Vorsitzführende hat der Stimmenzählung zwei Mitglieder der Jugendvertreterversammlung
beizuziehen, davon je ein Mitglied aus dem Kreise der Zentraljugendvertrauensratsmitglieder und aus
dem Kreise der Personaljugendvertrauensratsmitglieder, die den Antrag auf Enthebung des
Zentraljugendvertrauensrates eingebracht hatten.
(8) Der Vorsitzführende hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich in der Jugendvertreterversammlung
bekanntzugeben.
§ 50. (1) Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates die Zustimmung der
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag
hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzführenden (§ 49 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer des
Zentraljugendvertrauensrates beendet.
(2) Hat die Jugendvertreterversammlung die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates
beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlausschuß für die Wahl des neuen
Zentraljugendvertrauensrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 48
Abs. 4) der Jugendvertreterversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates
hinzuweisen.
(3) Die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hat der Vorsitzende des Personaljugendvertrauensrates,
der in der Jugendvertreterversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Personaljugendvertrauensräten,
dem Zentralausschuß, der Unternehmensleitung, den zuständigen
überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)
Arbeitsinspektorat bekanntzugeben.
Konzernjugendvertretung
§ 51. (1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 26
bis 28.
(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern
bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. Die §§ 36 Abs. 3, 38 bis 40, 42, 43 und 46 gelten
sinngemäß.
2. Hauptstück
Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG
(Vertrauenspersonenausschuß; Personalausschuß; Zentralausschuß)
Freistellung
§ 52. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 65 BBVG vor, so ist auf Antrag des jeweils
antragsberechtigten Personalvertretungsorgans die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der
Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Mitglieder
des Personalvertretungsorgans zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Personalvertretungsorgans
freizustellen sind. Ein freigestelltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann auf
Beschluß des antragsberechtigten Personalvertretungsorgans jederzeit abberufen und durch ein anderes
Mitglied ersetzt werden.
(2) Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans ist dem Betriebsinhaber
schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes des Zentralausschusses ist
außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen ist
der Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Mitglieder aller Personalvertretungsorgane der
Unternehmensleitung schriftlich mitzuteilen. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber (im
Unternehmen Österreichische Bundesbahnen an die Unternehmensleitung) wird die Freistellung
rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.
(3) Ein Beschluß der Konzernvertretung nach § 65 Abs. 2 BBVG ist dem Inhaber des Betriebes oder
Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen. Dieser
Beschluß sowie der Antrag gemäß Abs. 1 sind überdies der Konzernleitung bekanntzugeben.
Bildungsfreistellung
§ 53. (1) Die Freistellung gemäß § 66 BBVG ist für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender, mehrtägiger Dauer zu gewähren, die von einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen
übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum
Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertretungsorgans dienen.
Hiezu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der
Ausbildung der Mitglieder von Personalvertretungsorganen durch Einführung in die Rechts-,
Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in
der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.
(2) Das Mitglied des Personalvertretungsorgans, das eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt,
hat an das Personalvertretungsorgan einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand,
Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit
der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß die Einhaltung der Fristen gemäß
Abs. 5 und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages ist dem Betriebsinhaber vom Mitglied des
Personalvertretungsorgans gleichzeitig zu übermitteln.
(3) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 ist durch eine dem Antrag beizuschließende
Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber nachzuweisen.
(4) Will das Mitglied des Personalvertretungsorgans in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines
Interesses an einer besonderen Ausbildung eine Bildungsfreistellung in der Dauer von über drei bis zu
fünf Wochen in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die Umstände darzulegen, die dieses
Interesse rechtfertigen.
(5) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber
vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Personalvertretungsorgan über den Zeitpunkt der
Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Abs. 5 zu beraten. Hat das
freizustellende Mitglied des Personalvertretungsorgans an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen,
so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch das Personalvertretungsorgan unverzüglich zu verständigen.
Ist eine Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so hat das Mitglied des
Personalvertretungsorgans vor Anrufung des Gerichtes im Sinne des Abs. 7 selbst mit dem
Betriebsinhaber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich
aufzunehmen.
(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster Satz zwischen Personalvertretungsorgan und
Betriebsinhaber oder mangels Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 zwischen dem
Mitglied des Personalvertretungsorgans und dem Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat das
Gericht auf Grund einer Klage des Personalvertretungsorgans oder des freizustellenden Mitgliedes des
Personalvertretungsorgans unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die
Interessen des Personalvertretungsorgans und des Mitgliedes des Personalvertretungsorgans andererseits
zu entscheiden.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 54. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 67 BBVG ist vom Personalvertretungsorgan
beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan
die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans
einzuholen. Im übrigen findet § 53 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 53
Abs. 7 nur das Personalvertretungsorgan berechtigt ist.
Verschwiegenheitspflicht
§ 55. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle
in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die
ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des
Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Mitgliedern des Personalvertretungsorgans persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der
Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung
bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
3. Hauptstück
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
Abschnitt 1
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung und Kompetenzübertragung
§ 56. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die
Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt. In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß
errichtet ist, werden die in § 70 Abs. 2 BBVG genannten Befugnisse von diesem ausgeübt. In Konzernen,
in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden die in § 113 Abs. 5 ArbVG genannten Befugnisse
von dieser ausgeübt.
(2) Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen werden die der Arbeitnehmerschaft nach § 70
Abs. 2 Z 6 lit. a bis g und i BBVG zustehenden Befugnisse sowie das allgemeine Überwachungsrecht
nach § 89 ArbVG vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt, wenn ausschließlich die Interessen von
Arbeitnehmern eines Betriebes betroffen sind.
(3) Der Personalausschuß kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder
für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung zu übertragen.
Dasselbe gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein
Personalausschuß errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für
bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen. Die
Übertragung der Aufgaben kann auch in der Geschäftsordnung (§ 21) des Personalausschusses
(Zentralausschusses) geregelt werden. Abs. 6 ist anzuwenden.
(4) In Angelegenheiten nach §§ 96, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als
eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere
durch Konzernrichtlinien erfolgt, kann der Zentralausschuß der Konzernvertretung mit deren Zustimmung
die Ausübung seiner Befugnisse übertragen, soweit derartige Angelegenheiten nicht ohnehin gemäß § 113
Abs. 5 ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fallen. Besteht kein Zentralausschuß, so kann
der Vertrauenspersonenausschuß eine derartige Kompetenzübertragung vornehmen.
(5) Die Konzernvertretung kann übertragene Befugnisse nur ausüben, wenn eine Kompetenzübertragung
durch zumindest zwei Zentralausschüsse (Vertrauenspersonenausschüsse) erfolgt ist.
(6) Dem Betriebsinhaber sind die Beschlüsse gemäß Abs. 3 und 4 umgehend schriftlich mitzuteilen.
Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt,
sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung
ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des übertragenden Personalvertretungsorgans. Vor Abschluß einer in
Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit
vom übertragenden Personalvertretungsorgan widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der
Verständigung des Betriebsinhabers.
Abschnitt 2
Ausübung einzelner Befugnisse
Allgemeines Beratungsrecht
§ 57. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan
mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Personalvertretungsorgans monatlich gemeinsame
Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer,
personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen
abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Der Zeitpunkt dieser Beratungen
ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan festzusetzen. Wenn das
Personalvertretungsorgan beschließt, über die vierteljährlichen Beratungen hinaus eine Beratung oder
regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat es dies dem Betriebsinhaber rechtzeitig
mitzuteilen.
(2) Der Betriebsinhaber hat dem zuständigen Personalvertretungsorgan die Beratungsgegenstände
vorher bekanntzugeben und ihm auf Verlangen die zur Vorbereitung auf die Beratung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Personalvertretungsorgan hat ebenfalls die von ihm verlangten
Beratungsgegenstände vorher dem Betriebsinhaber bekanntzugeben. Darüber hinaus können jederzeit
weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und
Informationsrechte des Personalvertretungsorgans zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.
(3) Sofern Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die
erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein
sollen, sind zuständiges Personalvertretungsorgan und Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an der
Beratung zu entsenden. Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan haben einander rechtzeitig von
ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung
zu ermöglichen.
(4) Werden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand
gemacht, so können sowohl das zuständige Personalvertretungsorgan als auch der Betriebsinhaber die
kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertretern der zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.
(5) Das zuständige Personalvertretungsorgan und der Betriebsinhaber können sich in der
gemeinsamen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen Stellungnahme
für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
§ 58. (1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen
zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 93 ArbVG) hat das zuständige
Personalvertretungsorgan das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten
erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Vor der Errichtung dieser
Einrichtungen ist der Arbeitnehmerschaft in den von der Errichtung betroffenen Betrieben vom jeweiligen
Vertrauenspersonenausschuß im Rahmen einer Betriebsversammlung zu berichten.
(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem zuständigen Personalvertretungsorgan.
Dieses kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 18 und
19) beauftragen.
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 59. Die Art und der Umfang der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans an der
Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung
können zwischen Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan durch Betriebsvereinbarung geregelt
werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Personalvertretungsorgans vereinbart werden bei der
Erstellung von Richtlinien über
1. die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen
(Ausbilder);
2. die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
3.die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6
Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
4. die Auswahl von Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
5. den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
6. den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 60. (1) Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses)
oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können
Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Zentralausschusses
(Vertrauenspersonenausschusses) eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen)
entscheidet, nur mit Zustimmung des Personalausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) verhängt
werden. Der Personalausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung
zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen
und den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.
(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur
verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses)
eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.
Anfechtungen von Kündigungen
§ 61. (1) Für die Berechnung der Frist von fünf Arbeitstagen, innerhalb der das zuständige
Personalvertretungsorgan zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage
heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der
Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist.
(2) Eine Stellungnahme im Sinne des Abs. 1 kann, sofern sie nicht in Form einer ausdrücklichen
Zustimmung erfolgt, auch von einem mit dieser Angelegenheit betrauten geschäftsführenden Ausschuß
(§ 19) abgegeben werden. Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann hingegen
nur auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Personalvertretungsorgans erfolgen, der der Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.
(3) Hat das zuständige Personalvertretungsorgan der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen,
so kann es auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers die Kündigung beim Gericht
anfechten. Die einwöchige Anfechtungsfrist beginnt, sobald der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan
vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat. Ficht das Personalvertretungsorgan die
Kündigung nicht an, obwohl dies der gekündigte Arbeitnehmer verlangt hat, so hat der Arbeitnehmer das
Recht, innerhalb einer Woche nach Ablauf der für das Personalvertretungsorgan geltenden
Anfechtungsfrist die Kündigung selbst beim Gericht anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht steht dem
gekündigten Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan bis zu
dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Anfechtung vom Personalvertretungsorgan verlangt, von der
erfolgten Kündigung nicht verständigt hat.
(4) Hat das zuständige Personalvertretungsorgan zur Verständigung über die beabsichtigte
Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer
innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten. Aus einem
Anfechtungsgrund gemäß § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb einer
Woche nach deren Zugang auch dann selbst anfechten, wenn das Personalvertretungsorgan der
Kündigungsabsicht ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt. Die Frist gemäß Abs. 1 wird in die
Anfechtungsfrist (Abs. 3 und 4) nicht eingerechnet.
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§ 62. Die Übermittlung der Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der
Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Handelsgesetzbuch gemäß § 108 Abs. 3 ArbVG hat alljährlich,
spätestens einen Monat nach der Erstellung auch ohne Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans
zu erfolgen. Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des
Geschäftsjahres, so ist dem Personalvertretungsorgan durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder
anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des
Betriebes zu geben. Gleichzeitig sind dem Personalvertretungsorgan die erforderlichen Erläuterungen und
Aufklärungen dazu zu erteilen. Ist im Konzern ein Konzernabschluß zu erstellen, so ist dieser samt
Anhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dem Personalvertretungsorgan
spätestens einen Monat nach Erstellung zu übermitteln.
Mitwirkung im Aufsichtsrat
§ 63. In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat
gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BBVG iVm § 110 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung über die
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben
von den nach dem BBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.
Schlichtungsstelle
§ 64. In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und
Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß § 69 Abs. 1 BBVG iVm den Abschnitten 2 und 3 des
1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987,
mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-
Geschäftsordnung, SchliSt-Geo), BGBl. Nr. 444/1987, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe,
daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem BBVG errichteten
Organen wahrzunehmen sind.
Abschnitt 3
Befugnisse gemäß anderen Rechtsvorschriften
§ 65. (1) Soweit den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte auf Grund anderer
Bundesgesetze und Verordnungen zustehen, werden diese für die vom Geltungsbereich des BBVG
erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach dem BBVG wahrgenommen.
(2) Bestehende Regelungen zwischen Unternehmensleitung und Personalvertretung, in denen
Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, gelten bis zu einer allfälligen Abänderung,
die in Form einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 2 ArbVG zu erfolgen hat, weiter.
4. Hauptstück
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 66. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
5. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Fristenberechnung
§ 67. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen
bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach
sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung
fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach
der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag
entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den
Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,
so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die
Frist am folgenden Montag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Wirksamkeitsbeginn
§ 68. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft. § 62 dieser Verordnung ist erstmals auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Albanien am 19. Mai 1998 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 96/1998) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
1. In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 2 des Übereinkommens hat die Albanische Vertragspartei
für die Zwecke der Auslieferung keine Untergrenze für die Dauer der Freiheitsstrafe. Die
Albanische Vertragspartei erachtet diese Erklärung nur unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit
für bindend.
2. In Beziehung auf Artikel 1 lit. a des Artikels 6 lehnt die Albanische Vertragspartei die
Auslieferung eigener Staatsangehöriger ab, sofern dies nicht anderweitig in internationalen
Übereinkommen, denen Albanien als Vertragspartei angehört, vorgesehen ist.
3. In Beziehung auf Absatz 1 lit. b des Artikels 6 schließt die Albanische Vertragspartei unter dem
Begriff „Staatsangehörige“ auch „Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit“ für den Fall ein,
daß irgend eine von beiden die albanische ist.
4. In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 7 bewilligt die Albanische Vertragspartei nicht die
Auslieferung von Personen, die strafbare Handlungen entweder auf albanischem Hoheitsgebiet
oder außerhalb von diesem, wenn die strafbaren Handlungen die Interessen des Staates oder der
Staatsangehörigen verletzt hat, begangen haben, sofern mit der betroffenen Vertragspartei nichts
anderes vereinbart wird.
5. In Beziehung auf Absatz 2 des Artikels 19 erklärt die Albanische Vertragspartei, daß es ihm oder
ihr für den Fall der Auslieferung gestattet wird, die gesamte Strafe im ersuchenden Land zu
verbüßen, wenn die Übergabe einer Person begehrt wird, die gerade eine Strafe wegen einer
anderen strafbaren Handlung verbüßt.
6. In Beziehung auf Absatz 4 lit. a des Artikels 21 erklärt die Albanische Vertragspartei, daß in
Fällen der Durchlieferung im Luftwege, die eine Landung auf albanischem Hoheitsgebiet nicht
vorsehen, eine vorherige Verständigung nicht erforderlich ist.
Die in den Absätzen 1, 4 und 5 enthaltenen Erklärungen sind nur unter den Bedingungen der
Gegenseitigkeit bindend.
7. In Beziehung auf Absatz 2 des Artikels 12 bringt die Albanische Vertragspartei den Vorbehalt an,
daß dem Auslieferungsersuchen immer der urschriftliche Text oder eine beglaubigte Abschrift
des angewandten Gesetzes angeschlossen sein muß.