148. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes, BGBl. Nr. 108/1971, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers
für Justiz BGBl. Nr. 603/1978 und 100/1985, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein
Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 beendet
werden.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.
2. Der nachstehende Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung
dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.
(Übersetzung)
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN –
VON DER SORGE um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit GELEITET;
mit Besorgnis von den volksgesundheitlichen und sozialen Problemen KENNTNIS NEHMEND, die
sich aus dem Mißbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;
ENTSCHLOSSEN, den Mißbrauch derartiger Stoffe und den dadurch veranlaßten unerlaubten
Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;
IN DER ERWÄGUNG, daß strenge Maßnahmen notwendig sind, um die Verwendung derartiger
Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und
wissenschaftliche Zwecke unerläßlich ist und daß ihre Verfügbarkeit für derartige Zwecke nicht über
Gebühr eingeschränkt werden sollte;
ÜBERZEUGT, daß wirksame Maßnahmen gegen den Mißbrauch derartiger Stoffe Koordinierung
und ein weltweites Vorgehen erfordern;
IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle
psychotroper Stoffe und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in
diese Organisation einzugliedern;
IN DER ERKENNTNIS, daß zur Verwirklichung dieser Ziele ein internationales Übereinkommen
erforderlich ist –
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs
erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene
Bedeutung
a) der Ausdruck ,,Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
b) der Ausdruck ,,Kommission“ bezeichnet die Suchtstoffkommission des Rates;
c)der Ausdruck ,,Suchtgiftkommission Kontroll Amt“ bezeichnet den in der einzigen
Suchtgiftkonvention von 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrat;
d) der Ausdruck ,,Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
e) der Ausdruck ,,psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten
natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
f) der Ausdruck ,,Zubereitung“ bezeichnet
i) jede Lösung oder Mischung – ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand –, die einen oder
mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder
ii) einen oder mehrere psychotrope Stoffe in Dosisform;
g) die Ausdrücke ,,Anhang I“, ,,Anhang II“, ,,Anhang III“ und ,,Anhang IV“ bezeichnen die
entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe in
der auf Grund von Änderungen nach Artikel 2 jeweils gültigen Fassung;
h)die Ausdrücke ,,Einfuhr“ und ,,Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang das
körperliche Verbringen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen anderen Staat;
i) der Ausdruck ,,Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten
Verfahren; er umfaßt sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in
andere psychotrope Stoffe. Der Ausdruck umfaßt ferner die Anfertigung aller nicht auf Grund
ärztlicher Verordnung in Apotheken angefertigte Zubereitungen;
j) der Ausdruck ,,unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jede gegen dieses Übereinkommen verstoßende
Herstellung und jedes dagegen verstoßende Inverkehrbringen psychotroper Stoffe;
k) der Ausdruck ,,Gebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der nach Artikel 28 als
gesonderte Einheit im Sinne dieses Übereinkommens behandelt wird;
l) der Ausdruck ,,Räumlichkeiten“ bezeichnet Gebäude und Gebäudeteile einschließlich des
dazugehörigen Grundstücks.
Artikel 2
Umfang der Kontrolle der Stoffe
(1) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch
nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme des
Stoffes in einen Anhang dieses Übereinkommens erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem
Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Dieses Verfahren findet
auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vorliegen,
welche die Übertragung eines Stoffes von einem Anhang in einen anderen oder die Streichung eines
Stoffes aus einem Anhang rechtfertigen.
(2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben
den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der
Weltgesundheitsorganisation.
(3) Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, daß der Stoff nach Absatz 4 zur
Aufnahme in Anhang I oder II geeignet ist, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur
Verfügung stehenden Angaben, ob es möglich ist, alle die für die in Anhang I bzw. II aufgeführten Stoffe
geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden.
(4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest,
a) daß der Stoff die Fähigkeit besitzt,
i) 1. einen Zustand der Abhängigkeit und
2. eine Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems, die zu Halluzinationen oder
Störungen der motorischen Funktionen, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung
oder der Stimmung führt, oder
ii) einen ähnlichen Mißbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Anhang I, II, III
oder IV aufgeführten Stoffe hervorzurufen, und
b) daß ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß der betreffende Stoff derart mißbraucht wird oder
mißbraucht werden könnte, daß er zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem wird,
welches eine Unterstellung des Stoffes unter internationale Kontrolle rechtfertigt,
so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Einzelangaben
über Ausmaß oder Wahrscheinlichkeit des Mißbrauchs, die Schwere des volksgesundheitlichen
und sozialen Problems sowie den Nutzen des Stoffes in der medizinischen Therapie, gegebenenfalls
verbunden mit Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die auf Grund der Bewertung des Stoffes
angezeigt wären.
(5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation,
deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend sind, sowie unter
Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen
und sonstigen Faktoren den Stoff in Anhang I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann
weitere Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.
(6) Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz 1 auf einen bereits in einem der Anhänge
aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen
Feststellungen, eine etwa nach Absatz 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre etwaigen
neuen Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die sie auf Grund dieser Bewertung für angezeigt hält.
Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation
entsprechend Absatz 5 und unter Beachtung der dort genannten Faktoren beschließen, den Stoff von
einem Anhang in einen anderen zu übertragen oder ihn aus den Anhängen zu streichen.
(7) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Der Beschluß tritt für
jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen
die Vertragsparteien, die innerhalb dieser Frist hinsichtlich eines Beschlusses, auf Grund dessen ein Stoff
in einen Anhang aufgenommen wurde, dem Generalsekretär eine schriftliche Mitteilung übermitteln, daß
sie angesichts außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, alle auf die in dem betreffenden
Anhang aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens hinsichtlich des
betreffenden Stoffes durchzuführen. Diese Mitteilung hat die Gründe für ein derartiges außergewöhnliches
Vorgehen zu enthalten. Ungeachtet dieser Mitteilung wendet jede Vertragspartei zumindest
folgende Kontrollmaßnahmen an
a) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang I aufgenommenen
Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, berücksichtigt nach Möglichkeit
die in Artikel 7 aufgeführten besonderen Kontrollmaßnahmen, sie wird hinsichtlich des
betreffenden Stoffes
i) Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben, wie sie in Artikel 8 für
die in Anhang II aufgeführten Stoffe vorgesehen sind;
ii) die Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben, wie sie in Artikel 9 für
die in Anhang II angeführten Stoffe vorgesehen ist;
iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen,
außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in
bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
iv) die in Artikel 13 für die in Anhang II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen
hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;
v) dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 lit. a vorlegen sowie
vi) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in
Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften
treffen.
b) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang II aufgenommenen
Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des
betreffenden Stoffes
i) nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
ii) nach Artikel 9 der Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;
iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen,
außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in
bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
iv) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von
Ein- und Ausfuhr erfüllen;
v) dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 lit. a, c und d vorlegen
sowie
vi) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in
Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften
treffen.
c)Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang III
aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich
des betreffenden Stoffes
i) nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
ii) nach Artikel 9 die Verschreibungpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;
iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr erfüllen, außer
gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf
den betreffenden Stoff gemacht hat;
iv) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von
Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie
v) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in
Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften
treffen.
d) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang IV aufgenommenen
Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des
betreffenden Stoffes
i) nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
ii) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von
Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie
iii) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in
Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften
treffen.
e) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines Stoffes gemacht hat, der in
einen strengere Kontrollen und Verpflichtungen vorsehenden Anhang übertragen wurde, wendet
zumindest alle für den Anhang, aus dem der betreffende Stoff übertragen wurde, geltenden
Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
(8) a) Die Beschlüsse der Kommission auf Grund dieses Artikels unterliegen der Nachprüfung
durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen 180 Tagen beantragt, nachdem die
Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist
zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
b) Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen
Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrags und der diesbezüglichen Angaben mit
der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden
Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.
c) Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Der Beschluß
des Rates wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation
und dem Suchtstoffamt notifiziert.
d)Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission
vorbehaltlich des Absatzes 7 in Kraft.
(9) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter
dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung psychotroper Stoffe verwendet werden
können, alle durchführbaren Überwachungsmaßnahmen anzuwenden.
Artikel 3
Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen
(1) Sofern nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist, unterliegt eine Zubereitung
denselben Kontrollmaßnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält; enthält die Zubereitung mehr
als einen derartigen Stoff, so unterliegt sie denjenigen Maßnahmen, die auf den der strengsten Kontrolle
unterstehenden Stoff anwendbar sind.
(2) Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so
zusammengesetzt, daß keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs besteht, und kann der
Stoff nicht durch unschwer anwendbare Mittel in einer zum Mißbrauch geeigneten Menge
zurückgewonnen werden, so daß die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen
Problem Anlaß gibt, so kann die Zubereitung nach Absatz 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ausgenommen werden.
(3) Trifft eine Vertragspartei hinsichtlich einer Zubereitung eine Feststellung im Sinne des
Absatzes 2, so kann sie beschließen, die Zubereitung in ihrem Staat oder in einem ihrer Gebiete von
einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der
folgenden Erfordernisse auszunehmen
a) Artikel 8 (Genehmigungen), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet,
b) Artikel 11 (Verzeichnisse), soweit er auf ausgenommene Zubereitungen Anwendung findet;
c) Artikel 13 (Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr);
d) Artikel 15 (Inspektion), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet;
e) Artikel 16 (von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte), soweit er auf ausgenommene
Zubereitungen Anwendung findet;
f) Artikel 22 (Strafbestimmungen) in dem zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die
Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften
erforderlichen Ausmaß.
Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär jeden derartigen Beschluß, Namen und
Zusammensetzung der ausgenommenen Zubereitung und die Kontrollmaßnahmen, von denen sie
ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den anderen Vertragsparteien, der
Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt.
(4) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über eine nach Absatz
3 ausgenommene Zubereitung vor, die nach ihrer Auffassung die völlige oder teilweise Aufhebung
der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese
Notifikation erhärtenden Angaben zu. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm
erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von
einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation übermittelt
der Kommission eine Bewertung der Zubereitung in bezug auf die in Absatz 2 genannten
Faktoren, gegebenenfalls verbunden mit einer Empfehlung über die Kontrollmaßnahmen, von denen die
Zubereitung nicht länger ausgenommen werden soll. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der
Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher
Hinsicht maßgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen,
sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren beschließen, die Ausnahme der
betreffenden Zubereitung von einzelnen oder allen Kontrollmaßnahmen aufzuheben. Jeden Beschluß der
Kommission auf Grund dieses Absatzes teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der
Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Alle Vertragsparteien treffen binnen 180 Tagen
nach dem Datum der Mitteilung des Generalsekretärs Maßnahmen zur Aufhebung der Ausnahme von der
oder den betreffenden Kontrollmaßnahmen.
Artikel 4
Sonstige Sonderbestimmungen über den Umfang der Kontrolle
Hinsichtlich der nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoffe können die Vertragsparteien
folgendes zulassen
a)das Mitführen geringer Mengen von Zubereitungen zum persönlichen Gebrauch durch
internationale Reisende; jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu fordern, daß
diese Zubereitungen auf rechtmäßigem Wege erlangt wurden;
b) die Verwendung derartiger Stoffe in der Industrie zur Herstellung nichtpsychotroper Stoffe oder
Erzeugnisse, wobei jedoch die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen
so lange anzuwenden sind, bis die psychotropen Stoffe in einen solchen Zustand
übergeführt sind, daß sie in der Praxis nicht mißbraucht oder zurückgewonnen werden;
c) die Verwendung derartiger Stoffe zum Tierfang durch Personen, denen eine solche Verwendung
von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet wurde; hierbei sind die durch dieses
Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen anzuwenden.
Artikel 5
Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke
(1) Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe nach
Maßgabe des Artikels 7.
(2) Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr
angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung,
Verwendung und Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit
auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.
(3) Es ist wünschenswert, daß die Vertragsparteien keinen Besitz der in den Anhängen II, III und IV
aufgeführten Stoffe ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten.
Artikel 6
Besondere Verwaltungsdienststelle
Es ist wünschenswert, daß jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens eine besondere Verwaltungsdienststelle einrichtet und unterhält, die zweckmäßigerweise
mit der nach den Übereinkünften zur Kontrolle von Suchtstoffen geschaffenen besonderen
Verwaltungsdienststelle identisch sein oder eng zusammenarbeiten sollte.
Artikel 7
Sonderbestimmungen hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe
In bezug auf die in Anhang I aufgeführten Stoffe werden die Vertragsparteien
a) jede Verwendung verbieten, außer für wissenschaftliche und – in sehr beschränktem Umfang –
für medizinische Zwecke durch ordnungsgemäß ermächtigte Personen in medizinischen oder
wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar der Aufsicht der jeweiligen Regierung
unterstehen oder von dieser ausdrücklich zugelassen sind;
b) für Herstellung, Handel, Verteilung und Besitz eine besondere Genehmigung oder vorherige
Ermächtigung vorschreiben;
c) für eine genaue Überwachung der unter lit. a und b genannten Betätigungen und Handlungen
Sorge tragen;
d) die an eine ordnungsgemäß ermächtigte Person auslieferbare Menge auf die für den jeweils
zugelassenen Zweck benötigte Quantität beschränken;
e) vorschreiben, daß Personen, die medizinische oder wissenschaftliche Aufgaben wahrnehmen,
über den Erwerb der Stoffe und die Einzelheiten ihrer Verwendung Verzeichnisse führen, die
mindestens zwei Jahre nach der letzten darin eingetragenen Verwendung aufzubewahren sind;
f) die Ein- und Ausfuhr außer in den Fällen verbieten, in denen sie von den zuständigen Behörden
oder Dienststellen des ein- bzw. ausführenden Staates oder Gebiets oder von sonstigen Personen
oder Unternehmen vorgenommen wird, denen die zuständigen Behörden ihres Staates oder
Gebiets für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt haben. Die Vorschriften des
Artikels 12 Absatz 1 über Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang II aufgeführten
Stoffe gelten auch für die in Anhang I aufgeführten Stoffe.
Artikel 8
Genehmigungen
(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Herstellung von, der Handel (einschließlich des Ein-
und Ausfuhrhandels) mit und die Verteilung von in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffen der
Genehmigung bedürfen oder einer anderen ähnlichen Kontrollmaßnahme unterliegen.
(2) Die Vertragsparteien
a) kontrollieren alle ordnungsgemäß ermächtigten Personen und Unternehmen, welche die Herstellung
von, den Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit oder die Verteilung
von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 betreiben oder daran beteiligt sind;
b) kontrollieren im Wege der Genehmigungspflicht oder durch eine andere ähnliche Kontrollmaßnahme
die Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung, der Handel oder die Verteilung
erfolgen kann;
c) tragen dafür Sorge, daß hinsichtlich derartiger Betriebe und Räumlichkeiten Sicherheitsmaßnahmen
getroffen werden, um eine Entwendung oder sonstige Zweckentfremdung von Vorräten
zu verhüten.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2, die sich auf Genehmigungen oder andere ähnliche
Kontrollmaßnahmen beziehen, brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung
therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig
sind.
(4) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses
Übereinkommens Genehmigungen erhalten oder die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nach
Artikel 7 lit. b in sonstiger Weise ermächtigt sind, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und
gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und
sonstigen Vorschriften besitzen müssen.
Artikel 9
Ärztliche Verordnungen
(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe
zum Gebrauch durch Privatpersonen nur gegen ärztliche Verschreibung ausgeliefert oder abgegeben
werden dürfen, es sei denn, daß Einzelpersonen diese Stoffe zur ordnungsgemäß genehmigten
Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben rechtmäßig beschaffen, verwenden,
abgeben oder verabreichen dürfen.
(2) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ärztliche Verschreibungen für
die in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe im Einklang mit bewährten ärztlichen
Gepflogenheiten und auf Grund solcher Vorschriften ausgestellt werden, wie sie zum Schutz der
Volksgesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind; dazu gehören insbesondere Vorschriften
über die Häufigkeit der Wiederholung der Abgabe und die Gültigkeitsdauer der Verschreibungen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach
ihrer Auffassung erfordern, unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen einschließlich der Pflicht
zur Führung von Verzeichnissen approbierte Apotheker oder sonstige zugelassene Einzelhändler, die von
den für die Volksgesundheit in ihrem Staat oder einem Teil desselben zuständigen Behörden benannt
wurden, ermächtigen, nach ihrem Ermessen ohne ärztliche Verschreibung in dem von den Vertragsparteien
zu bestimmenden Rahmen geringe Mengen der in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffe
zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen auszuliefern.
Artikel 10
Hinweise auf Packungen und Werbung
(1) Jede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften oder
Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig
erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschließlich aufklärender oder warnender Hinweise vor; diese
sind, soweit durchführbar, auf den Aufschriften, in jedem Fall aber auf den Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel
anzubringen, die psychotrope Stoffe enthalten.
(2) Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen
Bestimmungen die Werbung für derartige Stoffe in der Öffentlichkeit.
Artikel 11
Verzeichnisse
(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe die
Hersteller und alle anderen nach Artikel 7 zum Handel mit und zum Verteilen von derartigen Stoffen
ermächtigten Personen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus
denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen, die vorrätig gehaltenen Mengen sowie bei jedem
Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen
sind.
(2) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in den Anhängen II und III aufgeführten
Stoffe die Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu
bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen sowie
bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu
ersehen sind.
(3) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Stoffe die
Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie die wissenschaftlichen Einrichtungen in der von jeder
Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen bei jedem Erwerb und jeder
Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
(4) Die Vertragsparteien stellen durch geeignete Verfahren sowie unter Berücksichtigung der
Berufs- und Handelsgepflogenheiten in ihren Staaten sicher, daß Angaben über Erwerb und Veräußerung
der in Anhang III aufgeführten Stoffe durch Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie
wissenschaftliche Einrichtungen ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.
(5) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten Stoffe die
Hersteller, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse
führen, aus denen die hergestellten, eingeführten und ausgeführten Mengen zu ersehen sind.
(6) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Hersteller der nach Artikel 3 Absatz 3 ausgenommenen
Zubereitungen Verzeichnisse über die Menge jedes zur Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung
verwendeten psychotropen Stoffes sowie über Art, Gesamtmenge und erstmalige Veräußerung der
daraus hergestellten ausgenommenen Zubereitung führen.
(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verzeichnisse und Angaben im Sinne dieses
Artikels, soweit sie für Berichte nach Artikel 16 benötigt werden, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt
werden.
Artikel 12
Bestimmungen über den internationalen Handel
(1) a) Jede Vertragspartei, welche die Ein- oder Ausfuhr der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe
zuläßt, schreibt eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor, die auf einem von der
Kommission auszuarbeitenden Formblatt ausgestellt wird und für jede derartige Ein- oder
Ausfuhr zu erwirken ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stoffe.
b) In dieser Genehmigung sind die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer
solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein- oder auszuführende
Menge, die galenische Form, Name und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs sowie
die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß. Wird der Stoff in
Form einer Zubereitung ein- oder ausgeführt, so ist deren Bezeichnung gegebenenfalls
zusätzlich anzugeben. In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der
Einfuhrgenehmigung und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.
c) Beantragt eine Person oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung, so verlangt vor deren
Ausstellung die betreffende Vertragspartei von dem Antragsteller die Vorlage einer von der
zuständigen Behörde des Einfuhrstaats oder -gebiets ausgestellten Einfuhrgenehmigung, in
der bescheinigt wird, daß die Einfuhr des oder der darin genannten Stoffe genehmigt ist.
d) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung beizufügen; eine weitere Abschrift
übersendet die Regierung, welche die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt hat, der Regierung des
Einfuhrstaats oder -gebiets.
e)Ist die Einfuhr erfolgt, so leitet die Regierung des Einfuhrstaats oder -gebiets die
Ausfuhrgenehmigung mit einem Vermerk, der die tatsächlich eingeführte Menge bescheinigt,
an die Regierung des Ausfuhrstaats oder -gebiets zurück.
(2) a) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß Exporteure für jede Ausfuhr von in Anhang III
aufgeführten Stoffen auf einem von der Kommission auszuarbeitenden Formblatt in
dreifacher Ausfertigung eine Erklärung abzugeben haben, die folgende Angaben enthält
i) Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs;
ii) die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang
verwendete Bezeichnung des Stoffes;
iii) die Menge und pharmazeutische Form, in welcher der Stoff ausgeführt wird, und, falls es
sich um eine Zubereitung handelt, gegebenenfalls deren Bezeichnung;
iv) das Versanddatum.
b) Die Exporteure reichen zwei Ausfertigungen der Erklärung bei den zuständigen Behörden
ihres Staates oder Gebiets ein. Die dritte Ausfertigung ist der Sendung beizufügen.
c) Eine Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Anhang III aufgeführter Stoff ausgeführt
wurde, sendet so bald wie möglich, spätestens jedoch neunzig Tage nach dem Versanddatum,
eine Ausfertigung der vom Exporteur eingereichten Erklärung als Einschreiben mit
Rückschein an die zuständigen Behörden des Einfuhrstaats oder -gebiets.
d) Die Vertragsparteien können vorschreiben, daß der Importeur nach Empfang der Sendung die
dieser beigefügte Ausfertigung ordnungsgemäß mit einem Vermerk über die empfangenen
Mengen und das Empfangsdatum versieht und den zuständigen Behörden seines Staates oder
Gebiets übersendet.
(3) Hinsichtlich der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe finden folgende Zusatzbestimmungen
Anwendung
a) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle
aus wie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets; sie können jedoch strengere Maßnahmen
anwenden.
b) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Postfach oder an eine Bank auf das Konto einer
anderen als der in der Ausfuhrgenehmigungen genannten Person sind verboten.
c) Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang I aufgeführten Stoffen an ein Zollager sind
verboten. Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang II aufgeführten Stoffen an ein
Zollager sind verboten, es sei denn, daß die Regierung des Einfuhrstaats auf der Einfuhrgenehmigung,
welche die eine Ausfuhrgenehmigung beantragenden Personen oder Betriebe
vorzulegen haben, bescheinigt, daß sie die Einfuhr zur Hinterlegung in einem Zollager
genehmigt hat. In diesem Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung bescheinigt, daß die Sendung zu
diesem Zweck ausgeführt wird. Jede Entnahme aus dem Zollager erfordert einen Erlaubnisschein
der Behörden, denen das Lager untersteht; ist die entnommene Menge für das Ausland bestimmt,
so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.
d) Sendungen, welche die Grenze des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei überschreiten, ohne von
einer Ausfuhrgenehmigung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.
e) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen in einen anderen Staat nur
dann, wenn ihren zuständigen Behörden eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung für die Sen-
dung vorgelegt wird; dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung aus dem sie befördernden
Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht.
f) ist die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen durch einen Staat oder ein Gebiet gestattet, so
treffen dessen zuständige Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die
Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung
genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, daß die Regierung des Durchfuhrstaats oder -gebiets
die Bestimmungsänderung genehmigt. Eine solche Regierung behandelt jede beantragte
Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen
Bestimmungsstaat oder -gebiet. Wird die Bestimmungsänderung genehmigt, so gilt Absatz 1
lit. e auch im Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staat oder Gebiet,
aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.
g) Befindet sich eine Sendung von Stoffen auf der Durchfuhr oder in einem Zollager, so darf sie
keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit des betreffenden
Stoffes zu ändern. Die Verpackung darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörden nicht
geändert werden.
h) Die Bestimmungen der lit. e bis g über die Durchfuhr von Stoffen durch das Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei finden keine Anwendung, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftweg
befördert wird und das Luftfahrzeug in dem Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung
vornimmt. Landet es dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet, so finden die genannten
Bestimmungen Anwendung, soweit es die Umstände erfordern.
i) Internationale Übereinkünfte zur Beschränkung der Kontrolle, die eine Vertragspartei in bezug
auf derartige Stoffe im Durchfuhrverkehr ausüben darf, bleiben von diesem Absatz unberührt.
Artikel 13
Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr
(1) Eine Vertragspartei kann allen anderen Vertragsparteien über den Generalsekretär notifizieren,
daß sie die Einfuhr eines oder mehrerer in Anhang II, III oder IV aufgeführter und in der Notifikation
angegebener Stoffe in ihren Staat oder in eines ihrer Gebiete verbietet. Jede derartige Notifikation hat die
Bezeichnung des Stoffes nach Anhang II, III oder IV anzugeben.
(2) Ist einer Vertragspartei ein Verbot nach Absatz 1 notifiziert worden, so trifft sie die
erforderlichen Maßnahmen, damit keiner der in der Notifikation angegebenen Stoffe nach dem Staat oder
einem der Gebiete der Vertragspartei ausgeführt wird, welche die Notifikation vorgenommen hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Absatz 1
vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrgenehmigung die Einfuhr bestimmter
Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, genehmigen. Die
die Genehmigung ausstellende Behörde des Einfuhrstaats sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrgenehmigung
unter Angabe von Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige
Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand
vorzunehmen. Eine ordnungsgemäß mit dem Vermerk der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaats oder
-gebiets versehene Abschrift der Sondereinfuhrgenehmigung ist der Sendung beizufügen.
Artikel 14
Sonderbestimmungen über psychotrope Stoffe in Ausrüstungen der Ersten Hilfe, die auf Schiffen,
in Luftfahrzeugen oder in sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr
mitgeführt werden
(1) Das Mitführen beschränkter Mengen der in Anhang II, III oder IV aufgeführten Stoffe, die
während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen, in
Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen
Eisenbahnzügen und Autobussen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im
Sinne dieses Übereinkommens.
(2) Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in
Absatz 1 bezeichneten Stoffe unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die
Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen
Organisationen.
(3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen
Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten
die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaats; unberührt bleibt das
Recht der zuständigen örtlichen Behörden, in diesen Verkehrsmitteln Nachprüfungen, Inspektionen und
sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als
Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1.
Artikel 15
Inspektion
Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie
Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen,
die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der
Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.
Artikel 16
Von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte
(1) Die Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere einen Jahresbericht über
die Auswirkungen dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten, der Angaben enthält über
a) wichtige Änderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über psychotrope Stoffe,
b) bedeutende Entwicklungen im Mißbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen
Stoffen in ihren Hoheitsgebieten.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär ferner die Bezeichnungen und
Anschriften der in Artikel 7 lit. f, Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 3 genannten staatlichen Behörden.
Der Generalsekretär stellt diese Angaben allen Vertragsparteien zur Verfügung.
(3) Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär für jeden Fall von unerlaubtem Verkehr mit
psychotropen Stoffen oder von Beschlagnahme auf Grund eines derartigen Verkehrs, den sie wegen
a) der Aufdeckung neuer Entwicklungen,
b) der in Betracht kommenden Mengen;
c) der Ermittlung der Bezugsquellen der Stoffe oder
d) der Methoden, deren sich die den unerlaubten Verkehr Betreibenden bedienen, für wichtig
halten, so bald wie möglich nach Eintreten des Falles einen Bericht vor. Abschriften des Berichts
werden nach Artikel 21 lit. b übermittelt.
(4) Die Vertragsparteien legen dem Kontrollrat nach Maßgabe der von ihm ausgearbeiteten
Formblätter jährlich statistische Berichte vor
a) hinsichtlich jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes über die hergestellten, nach
jedem Staat oder Gebiet ausgeführten und von dort eingeführten Mengen sowie die Vorräte der
Hersteller;
b) hinsichtlich jedes in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes über die hergestellten
Mengen sowie über die ein- und ausgeführten Gesamtmengen;
c) hinsichtlich jedes in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffes über die zur Herstellung
ausgenommener Zubereitungen verwendeten Mengen und
d) hinsichtlich jedes nicht in Anhang I aufgeführten Stoffes über die nach Artikel 4 lit. b für
industrielle Zwecke verwendeten Mengen.
Die unter lit. a und b bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten
Zubereitungen.
(5) Jede Vertragspartei legt dem Kontrollrat auf Anforderung zusätzliche statistische Angaben für
künftige Zeiträume über die Mengen jedes einzelnen in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes
vor, die nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführt und von dort eingeführt werden. Die betreffende
Vertragspartei kann verlangen, daß dem Kontrollrat sowohl sein Ersuchen um Angaben als auch die nach
diesem Absatz vorgelegten Angaben vertraulich behandelt.
(6) Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen 1 und 4 genannten Angaben in einer Weise und
innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Kontrollrat bestimmt werden.
Artikel 17
Aufgaben der Kommission
(1) Die Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses
Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche
Empfehlungen abgeben.
(2) Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit
ihrer Mitglieder.
Artikel 18
Berichte des Kontrollrats
(1) Das Suchtstoffamt erstellt jährlich Berichte über seine Arbeit, die eine Auswertung der ihm zur
Verfügung stehenden statistischen Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige
Erläuterungen enthalten, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie
alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Kontrollrat zu machen wünscht. Der Kontrollrat kann alle
zusätzlichen Berichte erstellen, die er für erforderlich hält. Die Berichte werden dem Rat über die
Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
(2) Die Berichte des Kontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom
Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.
Artikel 19
Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen
(1) a) Hat der Kontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von den Regierungen eingereicht oder von
Organen der Vereinten Nationen zugeleitet werden, und hat er daraufhin Grund zu der
Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil ein Staat oder
ein Gebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, die Regierung des
betreffenden Staates oder Gebiets um Erläuterungen zu ersuchen. Vorbehaltlich des Rechts
des Kontrollrats Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter lit. c erwähnte
Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder die
Erläuterung einer Regierung auf Grund dieses lit. als vertraulich.
b) Ist der Kontrollrat auf Grund lit. a tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende
Regierung auffordern, wenn er dies für notwendig erachtet, die unter den gegebenen Umständen
zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu
treffen.
c) Stellt der Kontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund
lit. a keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund lit. b
keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die
Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen.
(2) Macht der Kontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des
Absatzes 1 lit. c auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien
empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Gebiet die Ein-
oder die Ausfuhr bestimmter psychotroper Stoffe – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für
eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kontrollrat die Lage in diesem Staat oder
Gebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit
befassen.
(3) Der Kontrollrat ist berechtigt, über jede auf Grund dieses Artikels behandelte Angelegenheit
einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln; dieser leitet ihn allen Vertragsparteien zu.
Veröffentlicht das Suchtstoffamt in diesem Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschluß
oder eine auf den Beschluß bezügliche Angabe, so hat es in demselben Bericht auf Ersuchen der
betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
(4) Wurde ein auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Beschluß des Kontrollrats nicht einstimmig
gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
(5) Prüft der Kontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jeder Staat, für den sie von
unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
(6) Beschlüsse des Kontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
Gesamtzahl seiner Mitglieder.
(7) Die vorstehenden Absätze finden auch Anwendung, wenn der Kontrollrat Grund zu der
Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach
Artikel 2 Absatz 7 gefaßten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.
Artikel 20
Maßnahmen gegen den Mißbrauch psychotroper Stoffe
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung des Mißbrauchs
psychotroper Stoffe und zur frühzeitigen Erkennung, Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung,
Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen und koordinieren ihre
diesbezüglichen Bemühungen.
(2) Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Ausbildung von Personal für die Behandlung,
Nachbehandlung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe
mißbrauchen.
(3) Die Vertragsparteien helfen Personen, deren Arbeit dies erfordert, Verständnis für die Probleme
des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung zu gewinnen, und fördern dieses Verständnis
auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Mißbrauch dieser Stoffe ausbreitet.
Artikel 21
Maßnahmen gegen den unerlaubten Verkehr
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts-
und Verwaltungsordnungen
a)Vorkehrungen zu treffen, um ihre Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des
unerlaubten Verkehrs innerstaatlich zu koordinieren; sie können zweckdienlicherweise eine
hierfür zuständige Stelle bestimmen;
b) einander beim Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen zu unterstützen
und insbesondere den anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien umgehend auf
diplomatischem Wege oder über die von den Vertragsparteien dafür bestimmten zuständigen
Behörden eine Abschrift jedes nach Artikel 16 an den Generalsekretär gerichteten Berichts im
Zusammenhang mit der Aufdeckung eines Falles von unerlaubtem Verkehr oder einer
Beschlagnahme zu übermitteln;
c) miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, denen sie als Mitglieder
angehören, eng zusammenzuarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr fortlaufend
zu koordinieren;
d) zu gewährleisten, daß die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen rasch
vonstatten geht, und
e) zu gewährleisten, daß rechtserhebliche Schriftstücke, die zum Zweck von Gerichtsverfahren in
einen anderen Staat zu übermitteln sind, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen
rasch zugeleitet werden; dies berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, zu verlangen, daß ihr
rechtserhebliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übersandt werden.
Artikel 22
Strafbestimmungen
(1) a) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung jede gegen Gesetze oder
sonstige Vorschriften, die auf Grund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen
erlassen wurden, verstoßende Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als strafbaren Verstoß
behandeln und sicherstellen, daß schwere Verstöße angemessen geahndet werden,
insbesondere mit Gefängnis oder einer sonstigen Art des Freiheitsentzugs.
b) Ungeachtet lit. a können die Vertragsparteien, wenn Personen, die psychotrope Stoffe
mißbrauchen, einen derartigen Verstoß begangen haben, entweder an Stelle der Verurteilung
oder Bestrafung oder zusätzlich zur Bestrafung vorsehen, daß diese Personen sich
Maßnahmen der Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen
Wiedereingliederung nach Artikel 20 Absatz 1 unterziehen.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems
und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
a) i) daß jede einzelne einer Reihe zusammenhängender Handlungen, die Verstöße nach Absatz 1
darstellen und in verschiedenen Staaten begangen worden sind, als selbstständiger Verstoß
gilt;
ii) daß in bezug auf diese Verstöße die vorsätzliche Teilnahme, die Verabredung und der
Versuch mit Strafe im Sinne des Absatzes 1 bedroht werden; dies gilt auch für Vorbereitungs-
und Finanzhandlungen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Verstößen;
iii) daß im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen solcher Verstöße rückfallbegründend wirken;
iv) daß die vorstehend bezeichneten schweren Verstöße, gleichviel ob von Staatsangehörigen
oder Ausländern begangen, von der Vertragspartei verfolgt werden, in deren Hoheitsgebiet
der Verstoß begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter
betroffen wird, wenn diese auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt und der
Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist.
b) Es ist wünschenswert, daß die in Absatz 1 und in Absatz 2 lit. a Ziffer ii bezeichneten Verstöße
in jeden bestehenden oder künftigen Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien als
auslieferungsfähige Straftaten aufgenommen werden und daß sie zwischen Vertragsparteien,
welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit
abhängig machen, als auslieferungsfähige Straftaten anerkannt werden; Voraussetzung ist, daß
die Auslieferung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bewilligt
wird und daß diese berechtigt ist, die Festnahme oder die Auslieferung in Fällen zu verweigern,
in denen die zuständigen Behörden den Verstoß als nicht schwerwiegend genug ansehen.
(3) Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne
der Absätze 1 und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und
eingezogen werden.
(4) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden
Vertragsparteien über die Gerichtsbarkeit.
(5) Unberührt von diesem Artikel bleibt der Grundsatz, daß hinsichtlich der darin bezeichneten
Verstöße die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale, die Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang
mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu erfolgen haben.
Artikel 23
Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Jede Vertragspartei kann strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen treffen, als in diesem
Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des
öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.
Artikel 24
Kosten, die den internationalen Organen bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen
Die Ausgaben, die der Kommission und dem Kontrollrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf
Grund dieses Übereinkommens entstehen, gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die
Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen
Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsulation
mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.
Artikel 25
Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
(1) Mitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder
einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation
oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat
eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
a) indem sie es unterzeichnen oder
b) indem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben
oder
c) indem sie ihm beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es
zum Beitritt auf.
(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Artikel 26
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig der in
Artikel 25 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Staat, der dieses Übereinkommen nach der letzten Unterzeichnung oder
Hinterlegung gemäß Absatz 1 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt es am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung
der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Artikel 27
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes Anwendung, für
deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der
Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrechts die
vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Fall wird sich die Vertragspartei
bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird
sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Das Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen
Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung.
In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebietes außerhalb des Mutterlands nicht
erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung
oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen
Anwendung findet.
Artikel 28
Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens
(1) Eine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß ihr Hoheitsgebiet in zwei oder
mehr Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Gebiete ein
einziges Gebiet im Sinne des Übereinkommens bilden.
(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der
Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens bilden.
(3) Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Jänner des auf das Jahr der Notifikation
folgenden Jahres wirksam.
Artikel 29
Kündigung
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei
im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebiets, für dessen internationale Beziehungen sie
verantwortlich ist und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses
Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
(2) Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird
sie am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum
1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.
(3) Das Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach den Absätzen 1 und
2 dieses Artikels die in Artikel 26 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten
entfallen.
Artikel 30
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut
und die Begründung jedes Änderungsvorschlags sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet
sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
a) entweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 idF BGBl. Nr. 633/1973 eine
Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen oder
b) die Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern,
dem Rat gegebenenfalls ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.
(2) Ist ein nach Absatz 1 lit. b verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner
Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine
Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten
Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen ist.
Artikel 31
Streitigkeiten
(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch
Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler
Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so
ist sie auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu
unterbreiten.
Artikel 32
Vorbehalte
(1) Andere als die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu
folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens machen
a) Artikel 19 Absätze 1 und 2;
b) Artikel 27;
c) Artikel 31.
(3) Wünscht ein Staat Vertragspartei zu werden, aber die Ermächtigung zu anderen als den in den
Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen, so kann er seine Absicht dem Generalsekretär
mitteilen. Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der
Generalsekretär den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses
Übereinkommen vor Ablauf dieser Frist ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert
haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt; jedoch brauchen Staaten, die
gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, Verpflichtungen rechtlicher Art aus diesem
Übereinkommen, die von dem Vorbehalt berührt werden, nicht zu übernehmen.
(4) Ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der in
Anhang I aufgeführten Arten enthalten und von kleinen, klar abgegrenzten Gruppen herkömmlicherweise
für magische oder religiöse Bräuche verwendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung
oder dem Beitritt hinsichtlich dieser Pflanzen Vorbehalte zu den Bestimmungen des Artikels 7 mit
Ausnahme der Bestimmungen über den internationalen Handel machen.
(5) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne Vorbehalte durch eine
an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Artikel 33
Notifikationen
Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten
a) die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 25;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 26 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 29 und
d) die Erklärungen und Notifikationen nach den Artikeln 27, 28, 30 und 32.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am 21. Februar 1971 in einer Urschrift in chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt
allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten
beglaubigte Abschriften.
Liste der Substanzen in den Anhängen
Substanzen in Anhang I
Substanzen in Anhang II
Substanzen in Anhang III
Substanzen in Anhang IV
Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.
Erklärung
Die Republik Österreich legt Art. 22 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene
Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen
erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 23. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 21. September 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Äthiopien,
Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und
Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China,
Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador,
Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich (einschließlich europäische und überseeische Departements und
überseeische Besitzungen), Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-
Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan,
Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan,
Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho,
Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi,
Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Marschallinseln, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldova, Monaco, Myanmar,
Neuseeland (einschließlich Niue und Tokelau), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa),
Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen,
Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien,
Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien,
Somalia, Spanien (einschließlich Spanische Sahara), Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Sudan,
Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und
Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes
Königreich (einschließlich Gibraltar, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisch Antarktis-
Territorium, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Südgeorgien
und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln), Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung
haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Afghanistan
Vorbehalt
Erachtet sich an die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden, da dieser Absatz die
Unterbreitung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die
Auslegung und Durchführung des Übereinkommens entstehen können, an den Internationalen Gerichtshof
auf Ersuchen einer der Streitparteien verlangt.
Afghanistan erklärt somit in diesem Zusammenhang, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit in
diesen Angelegenheiten der Streitfall dem Internationalen Gerichtshof nicht auf Ersuchen einer der
Seiten, sondern nach Übereinkunft aller beteiligten Parteien vorzulegen ist.
Ägypten
Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 19 Abs. 1 und 2 vor (betreffend Maßnahmen des
Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen und ihr Recht auf Einspruch
zu gewährleisten).
Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 27 vor (betreffend das Bestehen von Gebieten oder
Kolonien, die zu bestimmten Staaten gehören).
Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 31 vor (betreffend die Verfahren zur Beilegung
von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten).
Australien
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes, für
deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.
Bahrain
Vorbehalt
Zu Art. 31 Abs. 2
Der Staat Bahrain anerkennt nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofs.
Bangladesch
Verpflichtet sich, die Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten, wiewohl es zulässige
Vorbehalte zu Art. 32 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Übereinkommens hat.
Belarus
Vorbehalte
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht
gebunden, wie sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht berechtigt sind, auf der Grundlage des in
Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens Vertragsparteien des Übereinkommens zu
werden.
Belarus erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die
Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den
Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien nicht gebunden und erklärt, daß die
Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall der
Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Erklärung
Belarus stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe von
Staaten nicht das Recht haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind
und ist der Auffassung, daß nach dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das
Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung
offenstehen soll.
Brasilien
Vorbehalt zu Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 31.
China
Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2.
Deutschland
Vorbehalte
1. Zu Art. 11 Abs. 2 (nur in bezug auf Anhang III)
In der Bundesrepublik Deutschland sind Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure nicht
verpflichtet, Verzeichnisse der beschriebenen Art zu führen, wohl aber, in ihren Begleitrechnungen diese
Posten speziell auszuzeichnen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten. Rechnungen
und Verpackungsstreifen, die solche Posten angeben, müssen mindestens fünf Jahre lang von diesen
Personen aufbewahrt werden.
2. Zu Art. 11 Abs. 4
In der Bundesrepublik Deutschland bewahren die in dieser Bestimmung bezeichneten Personen und
Einrichtungen gesonderte Karteien von Rechnungen für mindestens fünf Jahre auf, die Posten umfassen,
welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten, die sie von den in Art. 11 Abs. 2
bezeichneten Personen erhalten haben und stellen einmal jährlich ihren Bestand an Stoffen und
Herstellungen des Anhangs III fest. Jeder andere Erwerb und jede Veräußerung oder Beseitigung ohne
Rezept von Stoffen und Herstellungen des Anhangs III ist gesondert zu verzeichnen. Diese Verzeichnisse
werden ebenfalls fünf Jahre lang aufbewahrt.
Frankreich
In bezug auf Art. 31 erachtet sich Frankreich durch die Bestimmungen von Abs. 2 nicht gebunden
und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf
den in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Wegen beigelegt werden konnten, nur mit der Zustimmung
aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Indien
Indien behält sich seine Stellungnahme in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor und
erachtet sich durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden.
Indonesien
Vorbehalt
Indonesien erachtet sich durch die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden und ist der
Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht
durch die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren beigelegt werden, dem Internationalen
Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.
Irak
Vorbehalte
1. Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht
gebunden, insofern, als diese beiden Absätze als Einmischung in die inneren Angelegenheiten
der Republik Irak angesehen werden.
2. Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2 dieses Übereinkommens nicht
gebunden. Die Regierung der Republik Irak ist der Auffassung, daß in einer Streitigkeit, an der
sie beteiligt ist, der Internationale Gerichtshof nur mit ihrer Zustimmung angerufen werden kann.
SFR Jugoslawien
Vorbehalt zu Art. 27 des Übereinkommens.
Kanada
Vorbehalt
Da Kanadas Bevölkerung bestimmte kleine klar abgegrenzte Gruppen umfaßt, die in magischen oder
religiösen Bräuchen bestimmte psychotrope Stoffe pflanzlicher Herkunft verwenden, die in den
Anhängen zu diesem Übereinkommen angeführt sind und da die besagte Substanz in Pflanzen vorkommt,
die in Nordamerika, nicht aber in Kanada wachsen, wird hiemit gemäß Art. 32 Abs. 3 des
Übereinkommens ein Vorbehalt für jede gegenwärtige oder zukünftige Anwendung, sofern überhaupt,
der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Peyote gemacht.
Kuba
Vorbehalt
Kuba erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens nicht gebunden, da,
seiner Auffassung nach, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nur durch direkte Verhandlung auf
diplomatischem Weg beizulegen sind.
Erklärung
Kuba ist der Auffassung, daß ungeachtet der Tatsache, daß das Übereinkommen sich mit
Angelegenheiten befaßt, die die Interessen aller Staaten betreffen, die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1
und des Art. 26 des Übereinkommens in ihrem Charakter diskriminierend sind, insofern, als sie einer
Anzahl von Staaten das Recht auf Unterzeichnung und Beitritt absprechen und so den Grundsatz der
souveränen Gleichheit der Staaten verletzen.
Libysch-Arabische Dschamahirija
Erachtet sich durch die Bestimmungen betreffend die zwingende Vorlage von Streitigkeiten aus
diesem Übereinkommen an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.
Mexiko
Gemäß den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens erhebt Mexiko einen
ausdrücklichen Vorbehalt in bezug auf die Anwendung dieses internationalen Dokuments, da es auf
seinem Hoheitsgebiet noch immer eingeborene ethnische Gruppen gibt, die in magischen oder religiösen
Bräuchen wildwachsende Pflanzen herkömmlicherweise verwenden, welche psychotrope Substanzen aus
dem Anhang I enthalten.
Myanmar
Vorbehalte
Myanmar erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 nicht gebunden.
Die Regierung möchte einen Vorbehalt zu Art. 22 Abs. 2 lit. b betreffend die Auslieferung abgeben
und erachtet sich durch diesen nicht gebunden.
Myanmar möchte weiters zum Ausdruck bringen, daß es sich durch die Bestimmungen des Art. 31
des Absatzes des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung
oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden erachtet.
Papua-Neuguinea
Vorbehalte
Papua-Neuguinea bringt hiemit gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu
Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor, welcher bestimmt, daß eine Streitigkeit dem Internationalen
Gerichtshof zu unterbreiten ist.
Gemäß Art. 32 Abs. 3 des Übereinkommens bringt Papua-Neuguinea hiemit einen Vorbehalt zu
Art. 10 Abs. 1 vor, welcher bestimmt, daß Verpackungen und Werbung Warnungen aufzuweisen haben.
Peru
Vorbehalte werden zu Art. 7 und 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens abgegeben. Der Vorbehalt
zu Art. 7 erstreckt sich nicht auf Bestimmungen hinsichtlich des internationalen Handels in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens.
Polen
Vorbehalte
1. Zu Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die
nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, im Hinblick auf das in
Art. 25 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren.
Nach wohlerwogener Auffassung der Regierung der Republik Polen sind die Bestimmungen des
Art. 25 des Übereinkommens diskriminierend. In diesem Zusammenhang wiederholt die Regierung der
Republik Polen ihren eindeutigen Standpunkt, daß das Übereinkommen gemäß dem Grundsatz der
souveränen Gleichheit der Staaten allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung offenstehen sollte.
2. Zu Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens, der vorsieht, daß Streitigkeiten, die nicht durch
Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler
Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beigelegt
werden können, auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
zu unterbreiten sind. In diesem Zusammenhang möchte die Regierung der Republik Polen feststellen, daß
die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung nur mit der
vollen Zustimmung aller Streitparteien zu einer solchen Vorgangsweise erfolgen kann und nicht auf
Ersuchen von nur einer der Streitparteien.
Russische Föderation
Vorbehalte
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht
gebunden, insoweit es auf Staaten Anwendung findet, die auf der Grundlage des in Art. 25 dieses
Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens
zu werden.
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die
Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen
einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die
Unterbreitung einer derartigen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der
Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf.
Erklärung
Daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, denen zufolge eine Reihe von Staaten
nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der
Auffassung, daß in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das
Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme
offenstehen sollte.
Slowakei
Vorbehalt
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Slowakei durch die Bestimmungen des
Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht
berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu werden.
Erklärung
In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Slowakei, daß die Bestimmungen des Art. 25
des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und
diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Slowakische Regierung erneut ihren
Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.
Südafrika
Vorbehalte
In bezug auf Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 27 und Art. 31, wie dies in Art. 32 Abs. 2 des
Übereinkommens vorgesehen ist.
Tschechische Republik
Vorbehalt
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Tschechische Republik durch die
Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten
betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu
werden.
Erklärung
In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, daß die Bestimmungen
des Art. 25 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit
stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Tschechische Regierung erneut
ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.
Tunesien
Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2
Jede solche Streitigkeit, die nicht in der beschriebenen Weise beigelegt werden kann, ist mit der
Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Türkei
Vorbehalt in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens, abgegeben gemäß dessen Art. 32
Abs. 2.
Ukraine
Vorbehalte
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht
gebunden, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die auf Grund des in Art. 25 dieses
Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens
zu werden.
Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens in bezug auf die
Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen
einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die
Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der
Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Erklärung
Die Ukraine stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe
von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend
sind und ist der Auffassung, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das
Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung
offenstehen sollte.
Ungarn
Vorbehalt
Ungarn erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 betreffend die Staaten,
welche gemäß Art. 25 des Übereinkommens nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens zu werden, nicht gebunden.
Erklärung
Ungarn verweist auf die Tatsache, daß Art. 25 des Übereinkommens diskriminierenden Charakter
hat und im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten steht, und ist der
Auffassung, daß das Übereinkommen allen interessierten Staaten offenstehen sollte.
Vereinigte Staaten
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens ist durch die Native American Church
zur Verwendung in ihren religiösen Riten geerntetes und verteiltes Peyote von den Bestimmungen des
Art. 7 des Übereinkommens ausgenommen.