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148_1997 AT

148. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes, BGBl. Nr. 108/1971, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet

§ 1. (1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers

für Justiz BGBl. Nr. 603/1978 und 100/1985, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein

Zuschlag von 20 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 beendet

werden.

BGBlPdf 148. Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe samt Anhängen und Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.

2. Der nachstehende Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von

Gesetzen zu erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung

dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

(Übersetzung)

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

VON DER SORGE um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit GELEITET;

mit Besorgnis von den volksgesundheitlichen und sozialen Problemen KENNTNIS NEHMEND, die

sich aus dem Mißbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;

ENTSCHLOSSEN, den Mißbrauch derartiger Stoffe und den dadurch veranlaßten unerlaubten

Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;

IN DER ERWÄGUNG, daß strenge Maßnahmen notwendig sind, um die Verwendung derartiger

Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und

wissenschaftliche Zwecke unerläßlich ist und daß ihre Verfügbarkeit für derartige Zwecke nicht über

Gebühr eingeschränkt werden sollte;

ÜBERZEUGT, daß wirksame Maßnahmen gegen den Mißbrauch derartiger Stoffe Koordinierung

und ein weltweites Vorgehen erfordern;

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle

psychotroper Stoffe und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in

diese Organisation einzugliedern;

IN DER ERKENNTNIS, daß zur Verwirklichung dieser Ziele ein internationales Übereinkommen

erforderlich ist –

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs

erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene

Bedeutung

a) der Ausdruck ,,Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;

b) der Ausdruck ,,Kommission“ bezeichnet die Suchtstoffkommission des Rates;

c)der Ausdruck ,,Suchtgiftkommission Kontroll Amt“ bezeichnet den in der einzigen

Suchtgiftkonvention von 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrat;

d) der Ausdruck ,,Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;

e) der Ausdruck ,,psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten

natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;

f) der Ausdruck ,,Zubereitung“ bezeichnet

i) jede Lösung oder Mischung – ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand –, die einen oder

mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder

ii) einen oder mehrere psychotrope Stoffe in Dosisform;

g) die Ausdrücke ,,Anhang I“, ,,Anhang II“, ,,Anhang III“ und ,,Anhang IV“ bezeichnen die

entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe in

der auf Grund von Änderungen nach Artikel 2 jeweils gültigen Fassung;

h)die Ausdrücke ,,Einfuhr“ und ,,Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang das

körperliche Verbringen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen anderen Staat;

i) der Ausdruck ,,Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten

Verfahren; er umfaßt sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in

andere psychotrope Stoffe. Der Ausdruck umfaßt ferner die Anfertigung aller nicht auf Grund

ärztlicher Verordnung in Apotheken angefertigte Zubereitungen;

j) der Ausdruck ,,unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jede gegen dieses Übereinkommen verstoßende

Herstellung und jedes dagegen verstoßende Inverkehrbringen psychotroper Stoffe;

k) der Ausdruck ,,Gebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der nach Artikel 28 als

gesonderte Einheit im Sinne dieses Übereinkommens behandelt wird;

l) der Ausdruck ,,Räumlichkeiten“ bezeichnet Gebäude und Gebäudeteile einschließlich des

dazugehörigen Grundstücks.

Artikel 2

Umfang der Kontrolle der Stoffe

(1) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch

nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme des

Stoffes in einen Anhang dieses Übereinkommens erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem

Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Dieses Verfahren findet

auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vorliegen,

welche die Übertragung eines Stoffes von einem Anhang in einen anderen oder die Streichung eines

Stoffes aus einem Anhang rechtfertigen.

(2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben

den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der

Weltgesundheitsorganisation.

(3) Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, daß der Stoff nach Absatz 4 zur

Aufnahme in Anhang I oder II geeignet ist, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur

Verfügung stehenden Angaben, ob es möglich ist, alle die für die in Anhang I bzw. II aufgeführten Stoffe

geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden.

(4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest,

a) daß der Stoff die Fähigkeit besitzt,

i) 1. einen Zustand der Abhängigkeit und

2. eine Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems, die zu Halluzinationen oder

Störungen der motorischen Funktionen, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung

oder der Stimmung führt, oder

ii) einen ähnlichen Mißbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Anhang I, II, III

oder IV aufgeführten Stoffe hervorzurufen, und

b) daß ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß der betreffende Stoff derart mißbraucht wird oder

mißbraucht werden könnte, daß er zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem wird,

welches eine Unterstellung des Stoffes unter internationale Kontrolle rechtfertigt,

so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Einzelangaben

über Ausmaß oder Wahrscheinlichkeit des Mißbrauchs, die Schwere des volksgesundheitlichen

und sozialen Problems sowie den Nutzen des Stoffes in der medizinischen Therapie, gegebenenfalls

verbunden mit Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die auf Grund der Bewertung des Stoffes

angezeigt wären.

(5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation,

deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend sind, sowie unter

Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen

und sonstigen Faktoren den Stoff in Anhang I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann

weitere Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.

(6) Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz 1 auf einen bereits in einem der Anhänge

aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen

Feststellungen, eine etwa nach Absatz 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre etwaigen

neuen Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die sie auf Grund dieser Bewertung für angezeigt hält.

Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation

entsprechend Absatz 5 und unter Beachtung der dort genannten Faktoren beschließen, den Stoff von

einem Anhang in einen anderen zu übertragen oder ihn aus den Anhängen zu streichen.

(7) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen

Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Der Beschluß tritt für

jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen

die Vertragsparteien, die innerhalb dieser Frist hinsichtlich eines Beschlusses, auf Grund dessen ein Stoff

in einen Anhang aufgenommen wurde, dem Generalsekretär eine schriftliche Mitteilung übermitteln, daß

sie angesichts außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, alle auf die in dem betreffenden

Anhang aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens hinsichtlich des

betreffenden Stoffes durchzuführen. Diese Mitteilung hat die Gründe für ein derartiges außergewöhnliches

Vorgehen zu enthalten. Ungeachtet dieser Mitteilung wendet jede Vertragspartei zumindest

folgende Kontrollmaßnahmen an

a) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang I aufgenommenen

Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, berücksichtigt nach Möglichkeit

die in Artikel 7 aufgeführten besonderen Kontrollmaßnahmen, sie wird hinsichtlich des

betreffenden Stoffes

i) Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben, wie sie in Artikel 8 für

die in Anhang II aufgeführten Stoffe vorgesehen sind;

ii) die Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben, wie sie in Artikel 9 für

die in Anhang II angeführten Stoffe vorgesehen ist;

iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen,

außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in

bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;

iv) die in Artikel 13 für die in Anhang II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen

hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;

v) dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 lit. a vorlegen sowie

vi) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in

Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften

treffen.

b) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang II aufgenommenen

Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des

betreffenden Stoffes

i) nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;

ii) nach Artikel 9 der Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;

iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen,

außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in

bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;

iv) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von

Ein- und Ausfuhr erfüllen;

v) dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 lit. a, c und d vorlegen

sowie

vi) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in

Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften

treffen.

c)Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang III

aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich

des betreffenden Stoffes

i) nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;

ii) nach Artikel 9 die Verschreibungpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;

iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr erfüllen, außer

gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf

den betreffenden Stoff gemacht hat;

iv) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von

Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie

v) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in

Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften

treffen.

d) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang IV aufgenommenen

Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des

betreffenden Stoffes

i) nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;

ii) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von

Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie

iii) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in

Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften

treffen.

e) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines Stoffes gemacht hat, der in

einen strengere Kontrollen und Verpflichtungen vorsehenden Anhang übertragen wurde, wendet

zumindest alle für den Anhang, aus dem der betreffende Stoff übertragen wurde, geltenden

Bestimmungen dieses Übereinkommens an.

(8) a) Die Beschlüsse der Kommission auf Grund dieses Artikels unterliegen der Nachprüfung

durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen 180 Tagen beantragt, nachdem die

Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist

zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.

b) Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen

Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrags und der diesbezüglichen Angaben mit

der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden

Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.

c) Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Der Beschluß

des Rates wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die

Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation

und dem Suchtstoffamt notifiziert.

d)Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission

vorbehaltlich des Absatzes 7 in Kraft.

(9) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter

dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung psychotroper Stoffe verwendet werden

können, alle durchführbaren Überwachungsmaßnahmen anzuwenden.

Artikel 3

Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen

(1) Sofern nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist, unterliegt eine Zubereitung

denselben Kontrollmaßnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält; enthält die Zubereitung mehr

als einen derartigen Stoff, so unterliegt sie denjenigen Maßnahmen, die auf den der strengsten Kontrolle

unterstehenden Stoff anwendbar sind.

(2) Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so

zusammengesetzt, daß keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs besteht, und kann der

Stoff nicht durch unschwer anwendbare Mittel in einer zum Mißbrauch geeigneten Menge

zurückgewonnen werden, so daß die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen

Problem Anlaß gibt, so kann die Zubereitung nach Absatz 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ausgenommen werden.

(3) Trifft eine Vertragspartei hinsichtlich einer Zubereitung eine Feststellung im Sinne des

Absatzes 2, so kann sie beschließen, die Zubereitung in ihrem Staat oder in einem ihrer Gebiete von

einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der

folgenden Erfordernisse auszunehmen

a) Artikel 8 (Genehmigungen), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet,

b) Artikel 11 (Verzeichnisse), soweit er auf ausgenommene Zubereitungen Anwendung findet;

c) Artikel 13 (Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr);

d) Artikel 15 (Inspektion), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet;

e) Artikel 16 (von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte), soweit er auf ausgenommene

Zubereitungen Anwendung findet;

f) Artikel 22 (Strafbestimmungen) in dem zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die

Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften

erforderlichen Ausmaß.

Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär jeden derartigen Beschluß, Namen und

Zusammensetzung der ausgenommenen Zubereitung und die Kontrollmaßnahmen, von denen sie

ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den anderen Vertragsparteien, der

Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt.

(4) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über eine nach Absatz

3 ausgenommene Zubereitung vor, die nach ihrer Auffassung die völlige oder teilweise Aufhebung

der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese

Notifikation erhärtenden Angaben zu. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm

erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von

einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation übermittelt

der Kommission eine Bewertung der Zubereitung in bezug auf die in Absatz 2 genannten

Faktoren, gegebenenfalls verbunden mit einer Empfehlung über die Kontrollmaßnahmen, von denen die

Zubereitung nicht länger ausgenommen werden soll. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der

Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher

Hinsicht maßgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen,

sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren beschließen, die Ausnahme der

betreffenden Zubereitung von einzelnen oder allen Kontrollmaßnahmen aufzuheben. Jeden Beschluß der

Kommission auf Grund dieses Absatzes teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der

Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Alle Vertragsparteien treffen binnen 180 Tagen

nach dem Datum der Mitteilung des Generalsekretärs Maßnahmen zur Aufhebung der Ausnahme von der

oder den betreffenden Kontrollmaßnahmen.

Artikel 4

Sonstige Sonderbestimmungen über den Umfang der Kontrolle

Hinsichtlich der nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoffe können die Vertragsparteien

folgendes zulassen

a)das Mitführen geringer Mengen von Zubereitungen zum persönlichen Gebrauch durch

internationale Reisende; jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu fordern, daß

diese Zubereitungen auf rechtmäßigem Wege erlangt wurden;

b) die Verwendung derartiger Stoffe in der Industrie zur Herstellung nichtpsychotroper Stoffe oder

Erzeugnisse, wobei jedoch die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen

so lange anzuwenden sind, bis die psychotropen Stoffe in einen solchen Zustand

übergeführt sind, daß sie in der Praxis nicht mißbraucht oder zurückgewonnen werden;

c) die Verwendung derartiger Stoffe zum Tierfang durch Personen, denen eine solche Verwendung

von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet wurde; hierbei sind die durch dieses

Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen anzuwenden.

Artikel 5

Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke

(1) Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe nach

Maßgabe des Artikels 7.

(2) Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr

angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung,

Verwendung und Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit

auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.

(3) Es ist wünschenswert, daß die Vertragsparteien keinen Besitz der in den Anhängen II, III und IV

aufgeführten Stoffe ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten.

Artikel 6

Besondere Verwaltungsdienststelle

Es ist wünschenswert, daß jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses

Übereinkommens eine besondere Verwaltungsdienststelle einrichtet und unterhält, die zweckmäßigerweise

mit der nach den Übereinkünften zur Kontrolle von Suchtstoffen geschaffenen besonderen

Verwaltungsdienststelle identisch sein oder eng zusammenarbeiten sollte.

Artikel 7

Sonderbestimmungen hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe

In bezug auf die in Anhang I aufgeführten Stoffe werden die Vertragsparteien

a) jede Verwendung verbieten, außer für wissenschaftliche und – in sehr beschränktem Umfang –

für medizinische Zwecke durch ordnungsgemäß ermächtigte Personen in medizinischen oder

wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar der Aufsicht der jeweiligen Regierung

unterstehen oder von dieser ausdrücklich zugelassen sind;

b) für Herstellung, Handel, Verteilung und Besitz eine besondere Genehmigung oder vorherige

Ermächtigung vorschreiben;

c) für eine genaue Überwachung der unter lit. a und b genannten Betätigungen und Handlungen

Sorge tragen;

d) die an eine ordnungsgemäß ermächtigte Person auslieferbare Menge auf die für den jeweils

zugelassenen Zweck benötigte Quantität beschränken;

e) vorschreiben, daß Personen, die medizinische oder wissenschaftliche Aufgaben wahrnehmen,

über den Erwerb der Stoffe und die Einzelheiten ihrer Verwendung Verzeichnisse führen, die

mindestens zwei Jahre nach der letzten darin eingetragenen Verwendung aufzubewahren sind;

f) die Ein- und Ausfuhr außer in den Fällen verbieten, in denen sie von den zuständigen Behörden

oder Dienststellen des ein- bzw. ausführenden Staates oder Gebiets oder von sonstigen Personen

oder Unternehmen vorgenommen wird, denen die zuständigen Behörden ihres Staates oder

Gebiets für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt haben. Die Vorschriften des

Artikels 12 Absatz 1 über Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang II aufgeführten

Stoffe gelten auch für die in Anhang I aufgeführten Stoffe.

Artikel 8

Genehmigungen

(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Herstellung von, der Handel (einschließlich des Ein-

und Ausfuhrhandels) mit und die Verteilung von in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffen der

Genehmigung bedürfen oder einer anderen ähnlichen Kontrollmaßnahme unterliegen.

(2) Die Vertragsparteien

a) kontrollieren alle ordnungsgemäß ermächtigten Personen und Unternehmen, welche die Herstellung

von, den Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit oder die Verteilung

von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 betreiben oder daran beteiligt sind;

b) kontrollieren im Wege der Genehmigungspflicht oder durch eine andere ähnliche Kontrollmaßnahme

die Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung, der Handel oder die Verteilung

erfolgen kann;

c) tragen dafür Sorge, daß hinsichtlich derartiger Betriebe und Räumlichkeiten Sicherheitsmaßnahmen

getroffen werden, um eine Entwendung oder sonstige Zweckentfremdung von Vorräten

zu verhüten.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2, die sich auf Genehmigungen oder andere ähnliche

Kontrollmaßnahmen beziehen, brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung

therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig

sind.

(4) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses

Übereinkommens Genehmigungen erhalten oder die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nach

Artikel 7 lit. b in sonstiger Weise ermächtigt sind, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und

gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und

sonstigen Vorschriften besitzen müssen.

Artikel 9

Ärztliche Verordnungen

(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe

zum Gebrauch durch Privatpersonen nur gegen ärztliche Verschreibung ausgeliefert oder abgegeben

werden dürfen, es sei denn, daß Einzelpersonen diese Stoffe zur ordnungsgemäß genehmigten

Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben rechtmäßig beschaffen, verwenden,

abgeben oder verabreichen dürfen.

(2) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ärztliche Verschreibungen für

die in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe im Einklang mit bewährten ärztlichen

Gepflogenheiten und auf Grund solcher Vorschriften ausgestellt werden, wie sie zum Schutz der

Volksgesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind; dazu gehören insbesondere Vorschriften

über die Häufigkeit der Wiederholung der Abgabe und die Gültigkeitsdauer der Verschreibungen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach

ihrer Auffassung erfordern, unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen einschließlich der Pflicht

zur Führung von Verzeichnissen approbierte Apotheker oder sonstige zugelassene Einzelhändler, die von

den für die Volksgesundheit in ihrem Staat oder einem Teil desselben zuständigen Behörden benannt

wurden, ermächtigen, nach ihrem Ermessen ohne ärztliche Verschreibung in dem von den Vertragsparteien

zu bestimmenden Rahmen geringe Mengen der in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffe

zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen auszuliefern.

Artikel 10

Hinweise auf Packungen und Werbung

(1) Jede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften oder

Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig

erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschließlich aufklärender oder warnender Hinweise vor; diese

sind, soweit durchführbar, auf den Aufschriften, in jedem Fall aber auf den Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel

anzubringen, die psychotrope Stoffe enthalten.

(2) Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen

Bestimmungen die Werbung für derartige Stoffe in der Öffentlichkeit.

Artikel 11

Verzeichnisse

(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe die

Hersteller und alle anderen nach Artikel 7 zum Handel mit und zum Verteilen von derartigen Stoffen

ermächtigten Personen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus

denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen, die vorrätig gehaltenen Mengen sowie bei jedem

Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen

sind.

(2) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in den Anhängen II und III aufgeführten

Stoffe die Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu

bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen sowie

bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu

ersehen sind.

(3) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Stoffe die

Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie die wissenschaftlichen Einrichtungen in der von jeder

Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen bei jedem Erwerb und jeder

Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.

(4) Die Vertragsparteien stellen durch geeignete Verfahren sowie unter Berücksichtigung der

Berufs- und Handelsgepflogenheiten in ihren Staaten sicher, daß Angaben über Erwerb und Veräußerung

der in Anhang III aufgeführten Stoffe durch Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie

wissenschaftliche Einrichtungen ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.

(5) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten Stoffe die

Hersteller, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse

führen, aus denen die hergestellten, eingeführten und ausgeführten Mengen zu ersehen sind.

(6) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Hersteller der nach Artikel 3 Absatz 3 ausgenommenen

Zubereitungen Verzeichnisse über die Menge jedes zur Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung

verwendeten psychotropen Stoffes sowie über Art, Gesamtmenge und erstmalige Veräußerung der

daraus hergestellten ausgenommenen Zubereitung führen.

(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verzeichnisse und Angaben im Sinne dieses

Artikels, soweit sie für Berichte nach Artikel 16 benötigt werden, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt

werden.

Artikel 12

Bestimmungen über den internationalen Handel

(1) a) Jede Vertragspartei, welche die Ein- oder Ausfuhr der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe

zuläßt, schreibt eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor, die auf einem von der

Kommission auszuarbeitenden Formblatt ausgestellt wird und für jede derartige Ein- oder

Ausfuhr zu erwirken ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stoffe.

b) In dieser Genehmigung sind die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer

solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein- oder auszuführende

Menge, die galenische Form, Name und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs sowie

die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß. Wird der Stoff in

Form einer Zubereitung ein- oder ausgeführt, so ist deren Bezeichnung gegebenenfalls

zusätzlich anzugeben. In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der

Einfuhrgenehmigung und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.

c) Beantragt eine Person oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung, so verlangt vor deren

Ausstellung die betreffende Vertragspartei von dem Antragsteller die Vorlage einer von der

zuständigen Behörde des Einfuhrstaats oder -gebiets ausgestellten Einfuhrgenehmigung, in

der bescheinigt wird, daß die Einfuhr des oder der darin genannten Stoffe genehmigt ist.

d) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung beizufügen; eine weitere Abschrift

übersendet die Regierung, welche die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt hat, der Regierung des

Einfuhrstaats oder -gebiets.

e)Ist die Einfuhr erfolgt, so leitet die Regierung des Einfuhrstaats oder -gebiets die

Ausfuhrgenehmigung mit einem Vermerk, der die tatsächlich eingeführte Menge bescheinigt,

an die Regierung des Ausfuhrstaats oder -gebiets zurück.

(2) a) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß Exporteure für jede Ausfuhr von in Anhang III

aufgeführten Stoffen auf einem von der Kommission auszuarbeitenden Formblatt in

dreifacher Ausfertigung eine Erklärung abzugeben haben, die folgende Angaben enthält

i) Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs;

ii) die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang

verwendete Bezeichnung des Stoffes;

iii) die Menge und pharmazeutische Form, in welcher der Stoff ausgeführt wird, und, falls es

sich um eine Zubereitung handelt, gegebenenfalls deren Bezeichnung;

iv) das Versanddatum.

b) Die Exporteure reichen zwei Ausfertigungen der Erklärung bei den zuständigen Behörden

ihres Staates oder Gebiets ein. Die dritte Ausfertigung ist der Sendung beizufügen.

c) Eine Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Anhang III aufgeführter Stoff ausgeführt

wurde, sendet so bald wie möglich, spätestens jedoch neunzig Tage nach dem Versanddatum,

eine Ausfertigung der vom Exporteur eingereichten Erklärung als Einschreiben mit

Rückschein an die zuständigen Behörden des Einfuhrstaats oder -gebiets.

d) Die Vertragsparteien können vorschreiben, daß der Importeur nach Empfang der Sendung die

dieser beigefügte Ausfertigung ordnungsgemäß mit einem Vermerk über die empfangenen

Mengen und das Empfangsdatum versieht und den zuständigen Behörden seines Staates oder

Gebiets übersendet.

(3) Hinsichtlich der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe finden folgende Zusatzbestimmungen

Anwendung

a) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle

aus wie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets; sie können jedoch strengere Maßnahmen

anwenden.

b) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Postfach oder an eine Bank auf das Konto einer

anderen als der in der Ausfuhrgenehmigungen genannten Person sind verboten.

c) Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang I aufgeführten Stoffen an ein Zollager sind

verboten. Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang II aufgeführten Stoffen an ein

Zollager sind verboten, es sei denn, daß die Regierung des Einfuhrstaats auf der Einfuhrgenehmigung,

welche die eine Ausfuhrgenehmigung beantragenden Personen oder Betriebe

vorzulegen haben, bescheinigt, daß sie die Einfuhr zur Hinterlegung in einem Zollager

genehmigt hat. In diesem Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung bescheinigt, daß die Sendung zu

diesem Zweck ausgeführt wird. Jede Entnahme aus dem Zollager erfordert einen Erlaubnisschein

der Behörden, denen das Lager untersteht; ist die entnommene Menge für das Ausland bestimmt,

so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.

d) Sendungen, welche die Grenze des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei überschreiten, ohne von

einer Ausfuhrgenehmigung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.

e) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen in einen anderen Staat nur

dann, wenn ihren zuständigen Behörden eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung für die Sen-

dung vorgelegt wird; dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung aus dem sie befördernden

Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht.

f) ist die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen durch einen Staat oder ein Gebiet gestattet, so

treffen dessen zuständige Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die

Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung

genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, daß die Regierung des Durchfuhrstaats oder -gebiets

die Bestimmungsänderung genehmigt. Eine solche Regierung behandelt jede beantragte

Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen

Bestimmungsstaat oder -gebiet. Wird die Bestimmungsänderung genehmigt, so gilt Absatz 1

lit. e auch im Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staat oder Gebiet,

aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.

g) Befindet sich eine Sendung von Stoffen auf der Durchfuhr oder in einem Zollager, so darf sie

keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit des betreffenden

Stoffes zu ändern. Die Verpackung darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörden nicht

geändert werden.

h) Die Bestimmungen der lit. e bis g über die Durchfuhr von Stoffen durch das Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei finden keine Anwendung, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftweg

befördert wird und das Luftfahrzeug in dem Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung

vornimmt. Landet es dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet, so finden die genannten

Bestimmungen Anwendung, soweit es die Umstände erfordern.

i) Internationale Übereinkünfte zur Beschränkung der Kontrolle, die eine Vertragspartei in bezug

auf derartige Stoffe im Durchfuhrverkehr ausüben darf, bleiben von diesem Absatz unberührt.

Artikel 13

Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr

(1) Eine Vertragspartei kann allen anderen Vertragsparteien über den Generalsekretär notifizieren,

daß sie die Einfuhr eines oder mehrerer in Anhang II, III oder IV aufgeführter und in der Notifikation

angegebener Stoffe in ihren Staat oder in eines ihrer Gebiete verbietet. Jede derartige Notifikation hat die

Bezeichnung des Stoffes nach Anhang II, III oder IV anzugeben.

(2) Ist einer Vertragspartei ein Verbot nach Absatz 1 notifiziert worden, so trifft sie die

erforderlichen Maßnahmen, damit keiner der in der Notifikation angegebenen Stoffe nach dem Staat oder

einem der Gebiete der Vertragspartei ausgeführt wird, welche die Notifikation vorgenommen hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Absatz 1

vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrgenehmigung die Einfuhr bestimmter

Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, genehmigen. Die

die Genehmigung ausstellende Behörde des Einfuhrstaats sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrgenehmigung

unter Angabe von Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige

Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand

vorzunehmen. Eine ordnungsgemäß mit dem Vermerk der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaats oder

-gebiets versehene Abschrift der Sondereinfuhrgenehmigung ist der Sendung beizufügen.

Artikel 14

Sonderbestimmungen über psychotrope Stoffe in Ausrüstungen der Ersten Hilfe, die auf Schiffen,

in Luftfahrzeugen oder in sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr

mitgeführt werden

(1) Das Mitführen beschränkter Mengen der in Anhang II, III oder IV aufgeführten Stoffe, die

während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen, in

Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen

Eisenbahnzügen und Autobussen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im

Sinne dieses Übereinkommens.

(2) Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in

Absatz 1 bezeichneten Stoffe unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die

Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen

Organisationen.

(3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen

Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten

die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaats; unberührt bleibt das

Recht der zuständigen örtlichen Behörden, in diesen Verkehrsmitteln Nachprüfungen, Inspektionen und

sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als

Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1.

Artikel 15

Inspektion

Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie

Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen,

die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der

Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.

Artikel 16

Von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte

(1) Die Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere einen Jahresbericht über

die Auswirkungen dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten, der Angaben enthält über

a) wichtige Änderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über psychotrope Stoffe,

b) bedeutende Entwicklungen im Mißbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen

Stoffen in ihren Hoheitsgebieten.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär ferner die Bezeichnungen und

Anschriften der in Artikel 7 lit. f, Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 3 genannten staatlichen Behörden.

Der Generalsekretär stellt diese Angaben allen Vertragsparteien zur Verfügung.

(3) Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär für jeden Fall von unerlaubtem Verkehr mit

psychotropen Stoffen oder von Beschlagnahme auf Grund eines derartigen Verkehrs, den sie wegen

a) der Aufdeckung neuer Entwicklungen,

b) der in Betracht kommenden Mengen;

c) der Ermittlung der Bezugsquellen der Stoffe oder

d) der Methoden, deren sich die den unerlaubten Verkehr Betreibenden bedienen, für wichtig

halten, so bald wie möglich nach Eintreten des Falles einen Bericht vor. Abschriften des Berichts

werden nach Artikel 21 lit. b übermittelt.

(4) Die Vertragsparteien legen dem Kontrollrat nach Maßgabe der von ihm ausgearbeiteten

Formblätter jährlich statistische Berichte vor

a) hinsichtlich jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes über die hergestellten, nach

jedem Staat oder Gebiet ausgeführten und von dort eingeführten Mengen sowie die Vorräte der

Hersteller;

b) hinsichtlich jedes in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes über die hergestellten

Mengen sowie über die ein- und ausgeführten Gesamtmengen;

c) hinsichtlich jedes in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffes über die zur Herstellung

ausgenommener Zubereitungen verwendeten Mengen und

d) hinsichtlich jedes nicht in Anhang I aufgeführten Stoffes über die nach Artikel 4 lit. b für

industrielle Zwecke verwendeten Mengen.

Die unter lit. a und b bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten

Zubereitungen.

(5) Jede Vertragspartei legt dem Kontrollrat auf Anforderung zusätzliche statistische Angaben für

künftige Zeiträume über die Mengen jedes einzelnen in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes

vor, die nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführt und von dort eingeführt werden. Die betreffende

Vertragspartei kann verlangen, daß dem Kontrollrat sowohl sein Ersuchen um Angaben als auch die nach

diesem Absatz vorgelegten Angaben vertraulich behandelt.

(6) Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen 1 und 4 genannten Angaben in einer Weise und

innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Kontrollrat bestimmt werden.

Artikel 17

Aufgaben der Kommission

(1) Die Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses

Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche

Empfehlungen abgeben.

(2) Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit

ihrer Mitglieder.

Artikel 18

Berichte des Kontrollrats

(1) Das Suchtstoffamt erstellt jährlich Berichte über seine Arbeit, die eine Auswertung der ihm zur

Verfügung stehenden statistischen Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige

Erläuterungen enthalten, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie

alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Kontrollrat zu machen wünscht. Der Kontrollrat kann alle

zusätzlichen Berichte erstellen, die er für erforderlich hält. Die Berichte werden dem Rat über die

Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.

(2) Die Berichte des Kontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom

Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.

Artikel 19

Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen

(1) a) Hat der Kontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von den Regierungen eingereicht oder von

Organen der Vereinten Nationen zugeleitet werden, und hat er daraufhin Grund zu der

Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil ein Staat oder

ein Gebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, die Regierung des

betreffenden Staates oder Gebiets um Erläuterungen zu ersuchen. Vorbehaltlich des Rechts

des Kontrollrats Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter lit. c erwähnte

Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder die

Erläuterung einer Regierung auf Grund dieses lit. als vertraulich.

b) Ist der Kontrollrat auf Grund lit. a tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende

Regierung auffordern, wenn er dies für notwendig erachtet, die unter den gegebenen Umständen

zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu

treffen.

c) Stellt der Kontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund

lit. a keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund lit. b

keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die

Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen.

(2) Macht der Kontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des

Absatzes 1 lit. c auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien

empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Gebiet die Ein-

oder die Ausfuhr bestimmter psychotroper Stoffe – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für

eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kontrollrat die Lage in diesem Staat oder

Gebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit

befassen.

(3) Der Kontrollrat ist berechtigt, über jede auf Grund dieses Artikels behandelte Angelegenheit

einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln; dieser leitet ihn allen Vertragsparteien zu.

Veröffentlicht das Suchtstoffamt in diesem Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschluß

oder eine auf den Beschluß bezügliche Angabe, so hat es in demselben Bericht auf Ersuchen der

betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.

(4) Wurde ein auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Beschluß des Kontrollrats nicht einstimmig

gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.

(5) Prüft der Kontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jeder Staat, für den sie von

unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.

(6) Beschlüsse des Kontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der

Gesamtzahl seiner Mitglieder.

(7) Die vorstehenden Absätze finden auch Anwendung, wenn der Kontrollrat Grund zu der

Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach

Artikel 2 Absatz 7 gefaßten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.

Artikel 20

Maßnahmen gegen den Mißbrauch psychotroper Stoffe

(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung des Mißbrauchs

psychotroper Stoffe und zur frühzeitigen Erkennung, Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung,

Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen und koordinieren ihre

diesbezüglichen Bemühungen.

(2) Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Ausbildung von Personal für die Behandlung,

Nachbehandlung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe

mißbrauchen.

(3) Die Vertragsparteien helfen Personen, deren Arbeit dies erfordert, Verständnis für die Probleme

des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung zu gewinnen, und fördern dieses Verständnis

auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Mißbrauch dieser Stoffe ausbreitet.

Artikel 21

Maßnahmen gegen den unerlaubten Verkehr

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts-

und Verwaltungsordnungen

a)Vorkehrungen zu treffen, um ihre Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des

unerlaubten Verkehrs innerstaatlich zu koordinieren; sie können zweckdienlicherweise eine

hierfür zuständige Stelle bestimmen;

b) einander beim Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen zu unterstützen

und insbesondere den anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien umgehend auf

diplomatischem Wege oder über die von den Vertragsparteien dafür bestimmten zuständigen

Behörden eine Abschrift jedes nach Artikel 16 an den Generalsekretär gerichteten Berichts im

Zusammenhang mit der Aufdeckung eines Falles von unerlaubtem Verkehr oder einer

Beschlagnahme zu übermitteln;

c) miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, denen sie als Mitglieder

angehören, eng zusammenzuarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr fortlaufend

zu koordinieren;

d) zu gewährleisten, daß die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen rasch

vonstatten geht, und

e) zu gewährleisten, daß rechtserhebliche Schriftstücke, die zum Zweck von Gerichtsverfahren in

einen anderen Staat zu übermitteln sind, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen

rasch zugeleitet werden; dies berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, zu verlangen, daß ihr

rechtserhebliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übersandt werden.

Artikel 22

Strafbestimmungen

(1) a) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung jede gegen Gesetze oder

sonstige Vorschriften, die auf Grund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen

erlassen wurden, verstoßende Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als strafbaren Verstoß

behandeln und sicherstellen, daß schwere Verstöße angemessen geahndet werden,

insbesondere mit Gefängnis oder einer sonstigen Art des Freiheitsentzugs.

b) Ungeachtet lit. a können die Vertragsparteien, wenn Personen, die psychotrope Stoffe

mißbrauchen, einen derartigen Verstoß begangen haben, entweder an Stelle der Verurteilung

oder Bestrafung oder zusätzlich zur Bestrafung vorsehen, daß diese Personen sich

Maßnahmen der Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen

Wiedereingliederung nach Artikel 20 Absatz 1 unterziehen.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems

und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

a) i) daß jede einzelne einer Reihe zusammenhängender Handlungen, die Verstöße nach Absatz 1

darstellen und in verschiedenen Staaten begangen worden sind, als selbstständiger Verstoß

gilt;

ii) daß in bezug auf diese Verstöße die vorsätzliche Teilnahme, die Verabredung und der

Versuch mit Strafe im Sinne des Absatzes 1 bedroht werden; dies gilt auch für Vorbereitungs-

und Finanzhandlungen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Verstößen;

iii) daß im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen solcher Verstöße rückfallbegründend wirken;

iv) daß die vorstehend bezeichneten schweren Verstöße, gleichviel ob von Staatsangehörigen

oder Ausländern begangen, von der Vertragspartei verfolgt werden, in deren Hoheitsgebiet

der Verstoß begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter

betroffen wird, wenn diese auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt und der

Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist.

b) Es ist wünschenswert, daß die in Absatz 1 und in Absatz 2 lit. a Ziffer ii bezeichneten Verstöße

in jeden bestehenden oder künftigen Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien als

auslieferungsfähige Straftaten aufgenommen werden und daß sie zwischen Vertragsparteien,

welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit

abhängig machen, als auslieferungsfähige Straftaten anerkannt werden; Voraussetzung ist, daß

die Auslieferung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bewilligt

wird und daß diese berechtigt ist, die Festnahme oder die Auslieferung in Fällen zu verweigern,

in denen die zuständigen Behörden den Verstoß als nicht schwerwiegend genug ansehen.

(3) Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne

der Absätze 1 und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und

eingezogen werden.

(4) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden

Vertragsparteien über die Gerichtsbarkeit.

(5) Unberührt von diesem Artikel bleibt der Grundsatz, daß hinsichtlich der darin bezeichneten

Verstöße die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale, die Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang

mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu erfolgen haben.

Artikel 23

Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Jede Vertragspartei kann strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen treffen, als in diesem

Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des

öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.

Artikel 24

Kosten, die den internationalen Organen bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen

Die Ausgaben, die der Kommission und dem Kontrollrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf

Grund dieses Übereinkommens entstehen, gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die

Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen

Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsulation

mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.

Artikel 25

Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

(1) Mitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder

einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation

oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat

eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;

a) indem sie es unterzeichnen oder

b) indem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben

oder

c) indem sie ihm beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es

zum Beitritt auf.

(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 26

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig der in

Artikel 25 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

(2) Für jeden anderen Staat, der dieses Übereinkommen nach der letzten Unterzeichnung oder

Hinterlegung gemäß Absatz 1 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt es am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung

der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Artikel 27

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes Anwendung, für

deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der

Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrechts die

vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Fall wird sich die Vertragspartei

bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird

sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Das Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen

Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung.

In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebietes außerhalb des Mutterlands nicht

erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung

oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen

Anwendung findet.

Artikel 28

Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens

(1) Eine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß ihr Hoheitsgebiet in zwei oder

mehr Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Gebiete ein

einziges Gebiet im Sinne des Übereinkommens bilden.

(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der

Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens bilden.

(3) Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Jänner des auf das Jahr der Notifikation

folgenden Jahres wirksam.

Artikel 29

Kündigung

(1) Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei

im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebiets, für dessen internationale Beziehungen sie

verantwortlich ist und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses

Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.

(2) Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird

sie am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum

1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.

(3) Das Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach den Absätzen 1 und

2 dieses Artikels die in Artikel 26 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten

entfallen.

Artikel 30

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut

und die Begründung jedes Änderungsvorschlags sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet

sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,

a) entweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 idF BGBl. Nr. 633/1973 eine

Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen oder

b) die Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern,

dem Rat gegebenenfalls ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.

(2) Ist ein nach Absatz 1 lit. b verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner

Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine

Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten

Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen ist.

Artikel 31

Streitigkeiten

(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch

Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler

Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so

ist sie auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu

unterbreiten.

Artikel 32

Vorbehalte

(1) Andere als die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu

folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens machen

a) Artikel 19 Absätze 1 und 2;

b) Artikel 27;

c) Artikel 31.

(3) Wünscht ein Staat Vertragspartei zu werden, aber die Ermächtigung zu anderen als den in den

Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen, so kann er seine Absicht dem Generalsekretär

mitteilen. Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der

Generalsekretär den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses

Übereinkommen vor Ablauf dieser Frist ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert

haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt; jedoch brauchen Staaten, die

gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, Verpflichtungen rechtlicher Art aus diesem

Übereinkommen, die von dem Vorbehalt berührt werden, nicht zu übernehmen.

(4) Ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der in

Anhang I aufgeführten Arten enthalten und von kleinen, klar abgegrenzten Gruppen herkömmlicherweise

für magische oder religiöse Bräuche verwendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung

oder dem Beitritt hinsichtlich dieser Pflanzen Vorbehalte zu den Bestimmungen des Artikels 7 mit

Ausnahme der Bestimmungen über den internationalen Handel machen.

(5) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne Vorbehalte durch eine

an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Artikel 33

Notifikationen

Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten

a) die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 25;

b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 26 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 29 und

d) die Erklärungen und Notifikationen nach den Artikeln 27, 28, 30 und 32.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am 21. Februar 1971 in einer Urschrift in chinesischer, englischer,

französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt

allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten

beglaubigte Abschriften.

Liste der Substanzen in den Anhängen

Substanzen in Anhang I

Substanzen in Anhang II

Substanzen in Anhang III

Substanzen in Anhang IV

Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.

Erklärung

Die Republik Österreich legt Art. 22 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene

Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen

erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 23. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 21. September 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Äthiopien,

Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und

Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China,

Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador,

Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich (einschließlich europäische und überseeische Departements und

überseeische Besitzungen), Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-

Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan,

Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan,

Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho,

Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi,

Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Marschallinseln, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldova, Monaco, Myanmar,

Neuseeland (einschließlich Niue und Tokelau), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa),

Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen,

Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien,

Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien,

Somalia, Spanien (einschließlich Spanische Sahara), Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Sudan,

Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und

Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn,

Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes

Königreich (einschließlich Gibraltar, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisch Antarktis-

Territorium, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Südgeorgien

und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln), Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung

haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Afghanistan

Vorbehalt

Erachtet sich an die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden, da dieser Absatz die

Unterbreitung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die

Auslegung und Durchführung des Übereinkommens entstehen können, an den Internationalen Gerichtshof

auf Ersuchen einer der Streitparteien verlangt.

Afghanistan erklärt somit in diesem Zusammenhang, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit in

diesen Angelegenheiten der Streitfall dem Internationalen Gerichtshof nicht auf Ersuchen einer der

Seiten, sondern nach Übereinkunft aller beteiligten Parteien vorzulegen ist.

Ägypten

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 19 Abs. 1 und 2 vor (betreffend Maßnahmen des

Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen und ihr Recht auf Einspruch

zu gewährleisten).

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 27 vor (betreffend das Bestehen von Gebieten oder

Kolonien, die zu bestimmten Staaten gehören).

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 31 vor (betreffend die Verfahren zur Beilegung

von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten).

Australien

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes, für

deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.

Bahrain

Vorbehalt

Zu Art. 31 Abs. 2

Der Staat Bahrain anerkennt nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Internationalen

Gerichtshofs.

Bangladesch

Verpflichtet sich, die Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten, wiewohl es zulässige

Vorbehalte zu Art. 32 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Übereinkommens hat.

Belarus

Vorbehalte

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht

gebunden, wie sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht berechtigt sind, auf der Grundlage des in

Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens Vertragsparteien des Übereinkommens zu

werden.

Belarus erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die

Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den

Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien nicht gebunden und erklärt, daß die

Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall der

Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Erklärung

Belarus stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe von

Staaten nicht das Recht haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind

und ist der Auffassung, daß nach dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das

Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung

offenstehen soll.

Brasilien

Vorbehalt zu Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 31.

China

Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2.

Deutschland

Vorbehalte

1. Zu Art. 11 Abs. 2 (nur in bezug auf Anhang III)

In der Bundesrepublik Deutschland sind Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure nicht

verpflichtet, Verzeichnisse der beschriebenen Art zu führen, wohl aber, in ihren Begleitrechnungen diese

Posten speziell auszuzeichnen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten. Rechnungen

und Verpackungsstreifen, die solche Posten angeben, müssen mindestens fünf Jahre lang von diesen

Personen aufbewahrt werden.

2. Zu Art. 11 Abs. 4

In der Bundesrepublik Deutschland bewahren die in dieser Bestimmung bezeichneten Personen und

Einrichtungen gesonderte Karteien von Rechnungen für mindestens fünf Jahre auf, die Posten umfassen,

welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten, die sie von den in Art. 11 Abs. 2

bezeichneten Personen erhalten haben und stellen einmal jährlich ihren Bestand an Stoffen und

Herstellungen des Anhangs III fest. Jeder andere Erwerb und jede Veräußerung oder Beseitigung ohne

Rezept von Stoffen und Herstellungen des Anhangs III ist gesondert zu verzeichnen. Diese Verzeichnisse

werden ebenfalls fünf Jahre lang aufbewahrt.

Frankreich

In bezug auf Art. 31 erachtet sich Frankreich durch die Bestimmungen von Abs. 2 nicht gebunden

und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf

den in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Wegen beigelegt werden konnten, nur mit der Zustimmung

aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Indien

Indien behält sich seine Stellungnahme in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor und

erachtet sich durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden.

Indonesien

Vorbehalt

Indonesien erachtet sich durch die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden und ist der

Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht

durch die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren beigelegt werden, dem Internationalen

Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.

Irak

Vorbehalte

1. Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht

gebunden, insofern, als diese beiden Absätze als Einmischung in die inneren Angelegenheiten

der Republik Irak angesehen werden.

2. Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2 dieses Übereinkommens nicht

gebunden. Die Regierung der Republik Irak ist der Auffassung, daß in einer Streitigkeit, an der

sie beteiligt ist, der Internationale Gerichtshof nur mit ihrer Zustimmung angerufen werden kann.

SFR Jugoslawien

Vorbehalt zu Art. 27 des Übereinkommens.

Kanada

Vorbehalt

Da Kanadas Bevölkerung bestimmte kleine klar abgegrenzte Gruppen umfaßt, die in magischen oder

religiösen Bräuchen bestimmte psychotrope Stoffe pflanzlicher Herkunft verwenden, die in den

Anhängen zu diesem Übereinkommen angeführt sind und da die besagte Substanz in Pflanzen vorkommt,

die in Nordamerika, nicht aber in Kanada wachsen, wird hiemit gemäß Art. 32 Abs. 3 des

Übereinkommens ein Vorbehalt für jede gegenwärtige oder zukünftige Anwendung, sofern überhaupt,

der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Peyote gemacht.

Kuba

Vorbehalt

Kuba erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens nicht gebunden, da,

seiner Auffassung nach, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nur durch direkte Verhandlung auf

diplomatischem Weg beizulegen sind.

Erklärung

Kuba ist der Auffassung, daß ungeachtet der Tatsache, daß das Übereinkommen sich mit

Angelegenheiten befaßt, die die Interessen aller Staaten betreffen, die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1

und des Art. 26 des Übereinkommens in ihrem Charakter diskriminierend sind, insofern, als sie einer

Anzahl von Staaten das Recht auf Unterzeichnung und Beitritt absprechen und so den Grundsatz der

souveränen Gleichheit der Staaten verletzen.

Libysch-Arabische Dschamahirija

Erachtet sich durch die Bestimmungen betreffend die zwingende Vorlage von Streitigkeiten aus

diesem Übereinkommen an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.

Mexiko

Gemäß den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens erhebt Mexiko einen

ausdrücklichen Vorbehalt in bezug auf die Anwendung dieses internationalen Dokuments, da es auf

seinem Hoheitsgebiet noch immer eingeborene ethnische Gruppen gibt, die in magischen oder religiösen

Bräuchen wildwachsende Pflanzen herkömmlicherweise verwenden, welche psychotrope Substanzen aus

dem Anhang I enthalten.

Myanmar

Vorbehalte

Myanmar erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 nicht gebunden.

Die Regierung möchte einen Vorbehalt zu Art. 22 Abs. 2 lit. b betreffend die Auslieferung abgeben

und erachtet sich durch diesen nicht gebunden.

Myanmar möchte weiters zum Ausdruck bringen, daß es sich durch die Bestimmungen des Art. 31

des Absatzes des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung

oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden erachtet.

Papua-Neuguinea

Vorbehalte

Papua-Neuguinea bringt hiemit gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu

Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor, welcher bestimmt, daß eine Streitigkeit dem Internationalen

Gerichtshof zu unterbreiten ist.

Gemäß Art. 32 Abs. 3 des Übereinkommens bringt Papua-Neuguinea hiemit einen Vorbehalt zu

Art. 10 Abs. 1 vor, welcher bestimmt, daß Verpackungen und Werbung Warnungen aufzuweisen haben.

Peru

Vorbehalte werden zu Art. 7 und 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens abgegeben. Der Vorbehalt

zu Art. 7 erstreckt sich nicht auf Bestimmungen hinsichtlich des internationalen Handels in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens.

Polen

Vorbehalte

1. Zu Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die

nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, im Hinblick auf das in

Art. 25 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren.

Nach wohlerwogener Auffassung der Regierung der Republik Polen sind die Bestimmungen des

Art. 25 des Übereinkommens diskriminierend. In diesem Zusammenhang wiederholt die Regierung der

Republik Polen ihren eindeutigen Standpunkt, daß das Übereinkommen gemäß dem Grundsatz der

souveränen Gleichheit der Staaten allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung offenstehen sollte.

2. Zu Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens, der vorsieht, daß Streitigkeiten, die nicht durch

Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler

Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beigelegt

werden können, auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung

zu unterbreiten sind. In diesem Zusammenhang möchte die Regierung der Republik Polen feststellen, daß

die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung nur mit der

vollen Zustimmung aller Streitparteien zu einer solchen Vorgangsweise erfolgen kann und nicht auf

Ersuchen von nur einer der Streitparteien.

Russische Föderation

Vorbehalte

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht

gebunden, insoweit es auf Staaten Anwendung findet, die auf der Grundlage des in Art. 25 dieses

Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens

zu werden.

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die

Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen

einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die

Unterbreitung einer derartigen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der

Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf.

Erklärung

Daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, denen zufolge eine Reihe von Staaten

nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der

Auffassung, daß in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das

Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme

offenstehen sollte.

Slowakei

Vorbehalt

Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Slowakei durch die Bestimmungen des

Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht

berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu werden.

Erklärung

In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Slowakei, daß die Bestimmungen des Art. 25

des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und

diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Slowakische Regierung erneut ihren

Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.

Südafrika

Vorbehalte

In bezug auf Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 27 und Art. 31, wie dies in Art. 32 Abs. 2 des

Übereinkommens vorgesehen ist.

Tschechische Republik

Vorbehalt

Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Tschechische Republik durch die

Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten

betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu

werden.

Erklärung

In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, daß die Bestimmungen

des Art. 25 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit

stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Tschechische Regierung erneut

ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.

Tunesien

Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2

Jede solche Streitigkeit, die nicht in der beschriebenen Weise beigelegt werden kann, ist mit der

Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Türkei

Vorbehalt in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens, abgegeben gemäß dessen Art. 32

Abs. 2.

Ukraine

Vorbehalte

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht

gebunden, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die auf Grund des in Art. 25 dieses

Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens

zu werden.

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens in bezug auf die

Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen

einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die

Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der

Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Erklärung

Die Ukraine stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe

von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend

sind und ist der Auffassung, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das

Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung

offenstehen sollte.

Ungarn

Vorbehalt

Ungarn erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 betreffend die Staaten,

welche gemäß Art. 25 des Übereinkommens nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses

Übereinkommens zu werden, nicht gebunden.

Erklärung

Ungarn verweist auf die Tatsache, daß Art. 25 des Übereinkommens diskriminierenden Charakter

hat und im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten steht, und ist der

Auffassung, daß das Übereinkommen allen interessierten Staaten offenstehen sollte.

Vereinigte Staaten

In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens ist durch die Native American Church

zur Verwendung in ihren religiösen Riten geerntetes und verteiltes Peyote von den Bestimmungen des

Art. 7 des Übereinkommens ausgenommen.

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