148. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Wien der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von ... 50,40 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt
1. Grundkostenanteil 2602,— S, davon 4 vH .......................................... 104,08 S
2. Baukosten 14600,— S, davon
5,5 vH............................................... 803,- S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Einstell- oder Abstellplätze (Garagen), Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, modern ausgestattete Waschküchen und Gemeinschaftsantennen 4240,— S, davon 5,5 vH 233,20 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1390,— S, davon 5 vH ....... 69,50 S
Zwischensumme ..................................... 604,38 S
davon ein Zwölftel, gerundet ............... 50,40 S
(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
1. Grundkostenanteil 17,21 vH des Richtwerts;
2. Baukosten .............. 132,77 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) ........................ 38,56 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 11,49 vH des Richtwerts.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.