148. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 16/1993, wird
— hinsichtlich der §§ 4 und 18 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
— hinsichtlich der §§ 5 a und 18 Abs. 2 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992, BGBl. Nr. 874, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 werden nach der Z 10 folgende Z 11 und 12 angefügt: „11. Erdbeeren nach der Verordnung BGBl.
Nr. 5/1993,
12. Zwiebeln nach der Verordnung BGBl. Nr. 6/1993."
2. Nach § 5 wird folgender § 5 a samt Überschrift eingefügt
„Zu § 68 Abs. 9 ZollG
§ 5 a. Die Verpflichtung zur Beibringung einer Ausübungsbewilligung wird für den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung aufgehoben, wenn die Veredlung lediglich in einer kostenlosen Ausbesserung im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Garantieverpflichtung besteht."
3. Im § 8 werden der Punkt nach der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt
„3. Vornahme einer bundesrechtlich angeordneten Kennzeichnung."
4. § 14 lautet
„Zu § 188 Abs. 2 und 4 ZollG
§ 14. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde ................... 181,— S
2. für sonstige Bedienstete für jede
angefangene Stunde ............ 144,— S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der
Nachtzeit ................. 220,— S
b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen . . 300,— S
2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der
Nachtzeit ................. 176,— S
b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen . . 240,— S"
5. §§ 18 und 19 lauten
„§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die §§ 8 und 14 und der Anhang 1, Abschnitt 2 in der durch die Verordnung BGBl. Nr. 148/1993 geänderten Fassung sowie der §4 Abs.1 Z 11 und der § 5 a treten mit 1. März 1993 in Kraft.
(3) Der § 4 Abs. 1 Z 12 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
§ 19. Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988, BGBl. Nr. 717, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 627/1992, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft."
6. Anhang 1, Abschnitt 2 lautet
„2. Im Bundesland Kärnten
a) Im politischen Bezirk Wolfsberg
Lavamünd, St. Georgen im Lavanttal, St. Paul im Lavanttal.
b) Im politischen Bezirk Völkermarkt
Bleiburg, Eberndorf, Eisenkappel-Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Neuhaus, Rüden, Sittersdorf.
c) Im politischen Bezirk Klagenfurt-Land: Feistritz im Rosental, Ferlach, St. Margareten im Rosental, Zell.
d) Im politischen Bezirk Villach-Land
Arnoldstein, Bad Bleiberg, Feistritz an der Gail, Finkenstein, Hohenthurn, Nötsch im Gailtal, Rosegg, St. Jakob im Rosental, Wernberg.
e) Im politischen Bezirk Hermagor
Dellach, Hermagor-Pressegger See, Kirchbach, Kötschach-Mauthen, Lesachtal, St. Stefan.
f) Stadt Villach (Stadt mit eigenem Statut)."