148. Bundesverfassungsgesetz: Verbotsgesetz-Novelle 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, StGBl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) in der Fassung der Verfassungsgesetze StGBl. Nr. 127/1945 und BGBl. Nr. 16/1946, der Bundesverfassungsgesetze BGBl. Nr. 177/1946, 25/1947 und 82/1957 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/1955, 74/1968 und 422/1974 wird wie folgt geändert
1. In den §§ 3 a, 3 e Abs. 1 und 3 f werden jeweils vor den Worten „lebenslanger Freiheitsstrafe" die Worte „Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit" eingefügt.
2. In den §§ 3 b und 3 d treten jeweils an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren" die Worte „Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren,".
3. Der bisherige § 3 g Abs. 1 erhält die Bezeichnung „§ 3 g"; in diesem treten an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren" die Worte „Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren".
4. Nach dem neuen § 3 g wird folgender § 3 h eingefügt
„§ 3 h. Nach § 3 g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht."
5. Der bisherige § 3 g Abs. 2 erhält die Bezeichnung „§ 3 i"; in diesem treten an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren" die Worte „Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren".
6. Nach dem neuen § 3 i wird folgender § 3 j angefügt
„§ 3 j. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3 a bis 3 i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht."