148. Bundesgesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 194/1971, 280/1973, 403/1977,
93/1979, 136/1983, 232/1984 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 19/1988 wird wie folgt geändert
1. § 26 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„In die Wählerverzeichnisse sind außer den bereits
in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten
auch noch alle österreichischen Staatsbürger
aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr
vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind und über einen ordentlichen Wohnsitz im
Inland verfügen."
2. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt
sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis
nach den Angaben in der Wählerevidenz."
3. § 41 Abs. 1 lautet
„(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag
nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer
Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten
werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben
könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer
Wahlkarte."
4. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der
Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das
Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend
mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens
am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder
schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die
Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im
Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
beantragt werden."
5. § 42 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer
Briefumschlag herzustellen und hat die in der
Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer
Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte
auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares
Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den
im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der
Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen.
Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur
Stimmenabgabe sorgfältig zu verwahren."
6. § 43 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler
enthalten die §§ 62 a, 70, 72 und 82 die
näheren Vorschriften."
7. (Verfassungsbestimmung) Nach § 62 wird
folgender § 62 a eingefügt
„§ 62 a. (Verfassungsbestimmung) Stimmenabgabe
durch Wahlberechtigte im
Ausland
(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag
im Ausland aufhalten werden, können ihr Wahlrecht,
wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in
der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter
Beachtung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6
rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde,
deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist,
übermitteln.
(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im
Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht,
bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch
eine einem österreichischen Notar vergleichbare
Person beziehungsweise nach dem Recht des
Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung
berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer
österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls
eines von ihm hiezu bestimmten Beamten, aus der
die Identität des Wählers sowie der Zeitpunkt
(Datum und Uhrzeit) hervorzugehen haben, in
welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die
Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß
vor Schließung des letzten Wahllokales in Osterreich
ausgestellt worden sein.
(3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder
einer auf Ersuchen einer internationalen
Organisation um Hilfeleistung in das Ausland
entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom
Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem
hiezu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.
(4) Weiters kann die Bestätigung durch zwei
volljährige Zeugen erfolgen, die über gültige
österreichische Reisepässe verfügen, deren Ausstellungsdaten
bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmenabgabe
auf der Wahlkarte einzutragen sind.
(5) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die
der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu
unterbleiben.
(6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen
ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am
dritten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der
zuständigen Kreiswahlbehörde einlangen. Verspätet
einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung
des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen."
8. Die Überschrift des dritten Abschnittes lautet
„Die Wahlhandlung im Inland"
9. § 64 Abs. 1 lautet
„(1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet der
Bestimmungen des § 62 a der Gemeindewahlbehörde,
in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt
sind, den Sprengelwahlbehörden zu."
10. § 70 Abs. 1 fünfter Satz lautet
„Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler
zu übergebenden Briefumschlag (§ 42 Abs. 3) zu
öffnen, das inliegende Wahlkuvert zu vernichten,
den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und
diesen mit dem entsprechenden Wahlkuvert dem
Wahlkartenwähler auszuhändigen."
11. In § 96 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz
folgender Satz eingefügt
„Hiebei sind die von Wahlkartenwählern aus dem
Ausland eingelangten Wahlkuverts unter Beachtung
der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im
Ausland (§ 62 a) miteinzubeziehen."
12. § 109 Abs. 4 Z 3 lautet
„3. ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes,
für das die Wahlpflicht angeordnet wird,
befindet und daher vom Wahlort abwesend
ist;"
13. § 112 Abs. 3 lautet
„(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen
Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler
dennoch im gesamten Bundesgebiet und
nach Maßgabe des § 62 a im Ausland ihr Wahlrecht
mittels Wahlkarte ausüben."
14. Dem § 115 wird folgender Satz angefügt
„Für die Stimmenabgabe im Ausland ist § 62 a
sinngemäß anzuwenden."
15. § 116 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „Abs. 6";
als neuer Abs. 5 wird eingefügt
„(5) Für die Behandlung der Wahlkuverts von
Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die
Kreiswahlbehörden ist § 96 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden."
16. § 117 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in
einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden
auf Grund der ihnen gemäß § 116
Abs. 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das
Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur
bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlkreis (§ 96) zu ermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf
erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen
ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern
(§ 116 Abs. 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen
werden."
17. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung
Anlage 2 (siehe Beilage).
18. Artikel IV Abs. 2 lautet
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der
§§ 22 und 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich der §§ 42 und 62 a im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Landesverteidigung und hinsichtlich der §§ 119 und
121 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, betraut."
Artikel II
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl.
Nr. 57/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 355/1982 und 522/1985 wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Stimmenabgabe erfolgt unbeschadet der
Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland
vor der örtlichen Wahlbehörde."
2. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in
das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren,
die Teilnahme an der Wahl, den
Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die
Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten im
übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 26 bis
43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 mit der
Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses
auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern
verlangt werden können, die Wahlvorschläge
einzubringen beabsichtigen (§ 7)."
3. § 10 lautet
„§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die
Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des
§ 70 Abs. 1 erster bis fünfter Satz mit der
Ergänzung, daß einem Wahlkartenwähler, dem der
mit der Wahlkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht
mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel
auszufolgen ist, § 70 Abs. 2 erster bis dritter Satz,
Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a der
Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und
Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung
des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und
Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige
Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit
der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten
Vertreter eines behördlich
veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) oder von
seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden
können."
4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 10 wird
folgender § 10 a eingefügt
„§ 10 a. (Verfassungsbestimmung) Für das Abstimmungsverfahren
gelten die Bestimmungen des
§ 62 a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Stimmenabgabe
durch Wahlberechtigte im Ausland)
sinngemäß."
5. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der amtliche
Stimmzettel verwendet werden."
6. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten
Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10
bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß im Ausland
lebenden Wahlberechtigten, denen bereits eine
Wahlkarte für den ersten Wahlgang ausgestellt
worden ist, Wahlkarten ohne neuerlichen Antrag
von Amts wegen auszufolgen sind; doch sind auch
Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl
gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig."
7. § 23 Abs. 4 Z 3 lautet
„3. ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes,
für das die Wahlpflicht angeordnet wird,
befindet und daher vom Wahlort abwesend
ist;"
8. § 27 lautet
„§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich
der §§ 5 und 10 a im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und
dem Bundesminister für Landesverteidigung und
hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut."
Artikel III
Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl.
Nr. 601/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 427/1985 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Die Wählerevidenz dient als Verzeichnis der
Stimmberechtigten bei Volksbegehren, Volksabstimmungen
und Volksbefragungen sowie als
Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten
oder des Nationalrates anzulegenden
Wählerverzeichnisse."
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer
und Frauen einzutragen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des
Jahres der Eintragung das 19. Lebensjahr vollendet
haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht
ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren
ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an
dem Ort begründet, an dem sie sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden
Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiters
zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu
wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht
darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu
bleiben.
(3) Hat ein Wahl- und Stimmberechtigter in.
mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz,
so ist er in die Wählerevidenz der Gemeinde
einzutragen, in der er am 31. Dezember des
Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem
Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann,
wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel
eingeteilt ist, in mehreren Wahlsprengeln eine
Wohnung hat.
(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde
verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
für die Eintragung in die Wählerevidenz
dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz
der Gemeinde, in der sie ihren ordentlichen
Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen.
Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die
Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die
Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung
vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren
Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich
und nachweislich zu verständigen.
(5) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in das Ausland verlegen und
diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren
ordentlichen Wohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen,
sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes,
längstens jedoch über einen Zeitraum von
10 Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde
zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2 a
Abs. 4.
(6) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
einberufen werden, sind, außer im Fall einer
Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während
der Leistung des Präsenzdienstes, in die Wählerevidenz
der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem
Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren
ordentlichen Wohnsitz hatten. Sind sie in diesem
Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen,
so wird diese Eintragung durch die Einberufung
zum Präsenzdienst nicht berührt.
(7) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nur
einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein."
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. (1) Im Ausland lebende Männer und
Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, das 19. Lebensjahr vollendet haben und
vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen
sind, werden auf Antrag, dem die zur
Begründung notwendigen Belege anzuschließen
sind, für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die
Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie
den letzten ordentlichen Wohnsitz im Inland
hatten; in Ermangelung eines solchen, in die
Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein
Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland
hat oder zuletzt hatte.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen
werden, so richtet sich der Ort der Eintragung
in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag
(Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden
Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden
Reihenfolge heranzuziehen sind
1. Ort der Geburt
2. ordentlicher Wohnsitz des Ehegatten
3. ordentlicher Wohnsitz nächster Verwandter
4. Sitz des Dienstgebers
5. Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken
oder Wohnungen
6. Vermögenswerte
7. sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung
in die Wählerevidenz geführt haben, sind als
Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu
behandeln, bei denen die Anträge eingebracht
wurden.
(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen
Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden
Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz
einer Gemeinde aufgenommen wurden,
haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen
der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls
sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen
aus der Wählerevidenz zu streichen sind.
(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege
der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
im Ausland an die Gemeinde zu stellen."
4. § 14 lautet
„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
§ 2 a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9
Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich der §§ 12 und 13 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
betraut."
Artikel IV
Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl.
Nr. 79/1973, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 561/1978 und 232/1982 wird wie folgt
geändert
1. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung
und die Ausübung des Stimmrechtes mittels
Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen
über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die
Bestimmungen der §§ 39 bis 43 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden."
2. § 8 lautet
„§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach
den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen
Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die
Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des
§ 70 Abs. 1 erster bis fünfter Satz mit der
Ergänzung, daß einem Stimmberechtigten, dem der
mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel
nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein
Stimmzettel auszufolgen ist, § 70 Abs. 2 erster bis
dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a
der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und
Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung
des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und
Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige
Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden,
der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen
von jeder im Nationalrat vertretenen
Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden
können."
3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 8 wird
folgender § 8 a eingefügt
„§ 8 a. (Verfassungsbestimmung) Für das Abstimmungsverfahren
gelten die Bestimmungen des § 62 a
der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Stimmenabgabe
durch Wahlberechtigte im Ausland) sinngemäß."
4. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche
Stimmzettel verwendet werden."
5. § 20 lautet
„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministern, und zwar
hinsichtlich der §§ 5 und 8 a mit dem Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten und dem
Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich
des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich der §§ 18 und 19 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut."
Artikel V
Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356,
wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 5 lautet
„§ 5. (Verfassungsbestimmung) Stimmberechtigt
ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes
einen ordentlichen Wohnsitz hat."
2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt
„§ 5 a. (1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine
Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal
eingetragen sein.
(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und
die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte
sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41,
des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit
den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe
im Ausland nicht erfolgen kann und die
Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen,
sondern auf einfachem Papier zu drucken sind."
3. § 6 Abs. 3 lit. a lautet:„
a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der
Gemeinde als wähl- und stimmberechtigt
eingetragen waren und dort ihren ordentlichen
Wohnsitz haben;"
4. § 8 lautet
„§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den
in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen
Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die
Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des
§ 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis
dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a
der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und
Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung
des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und
Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige
Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden,
der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen
vor jeder im Nationalrat vertretenen Partei
zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können
und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf
Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter
neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel
erhalten."
5. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses
und der Stimmenergebnisse in den
Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes
bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des
§ 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1
erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96
Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100
Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß
mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine
Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und
von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten
abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden
zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden."
Artikel VI
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 116/1977, 233/1982 und 355/1989 sowie der
Kundmachung BGBl. Nr. 518/1981 wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Antrag muß von mindestens 10000 Personen,
die in der Wählerevidenz eingetragen sind und
einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet
haben, unterstützt sein."
2. § 3 Abs. 5 erster Satz lautet
„Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in
der Wählerevidenz eingetragen ist und einen
ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, auch
wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder
unterfertigt hat."
3. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung
der Gemeinde zu enthalten, daß die in der
Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz
als wahlberechtigt eingetragen ist und in der
Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat."
4. (Verfassungsbestimmung) § 6 lautet
„§ 6. (Verfassungsbestimmung) Stimmberechtigt
bei Volksbegehren sind alle Männer und Frauen, die
am Stichtag (§ 5 Abs. 2) das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzen und in einer Gemeinde des
Bundesgebietes einen ordentlichen Wohnsitz haben."
5. § 7 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Für die Ausstellung von Stimmkarten und die
Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten
die Bestimmungen des § 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4
sowie der §§ 43 und 72 der Nationalrats-Wahlordnung
1971 sinngemäß mit den Maßgaben, daß eine
Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann
sowie die Stimmkarten nicht als Briefumschlag
herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu
drucken sind und die Stimmkarten auch von
Gemeinden ausgestellt werden können, in denen
kein Eintragungsverfahren stattfindet."
6. In der Anlage 2 wird der erste Satz unterhalb
der Überschrift „Bestätigung der Gemeinde" um
folgende Worte ergänzt
„und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz
hat."
Artikel VII
Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. März 1990 in
Kraft.