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148. Bundesgesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 194/1971, 280/1973, 403/1977,

93/1979, 136/1983, 232/1984 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 19/1988 wird wie folgt geändert

1. § 26 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„In die Wählerverzeichnisse sind außer den bereits

in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten

auch noch alle österreichischen Staatsbürger

aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr

vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen

sind und über einen ordentlichen Wohnsitz im

Inland verfügen."

2. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt

sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis

nach den Angaben in der Wählerevidenz."

3. § 41 Abs. 1 lautet

„(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag

nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer

Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten

werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben

könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer

Wahlkarte."

4. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der

Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das

Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend

mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens

am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder

schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die

Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im

Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde

beantragt werden."

5. § 42 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer

Briefumschlag herzustellen und hat die in der

Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer

Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte

auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares

Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den

im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der

Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen.

Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur

Stimmenabgabe sorgfältig zu verwahren."

6. § 43 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler

enthalten die §§ 62 a, 70, 72 und 82 die

näheren Vorschriften."

7. (Verfassungsbestimmung) Nach § 62 wird

folgender § 62 a eingefügt

„§ 62 a. (Verfassungsbestimmung) Stimmenabgabe

durch Wahlberechtigte im

Ausland

(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag

im Ausland aufhalten werden, können ihr Wahlrecht,

wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in

der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter

Beachtung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6

rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde,

deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist,

übermitteln.

(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im

Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht,

bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch

eine einem österreichischen Notar vergleichbare

Person beziehungsweise nach dem Recht des

Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung

berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer

österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls

eines von ihm hiezu bestimmten Beamten, aus der

die Identität des Wählers sowie der Zeitpunkt

(Datum und Uhrzeit) hervorzugehen haben, in

welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die

Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß

vor Schließung des letzten Wahllokales in Osterreich

ausgestellt worden sein.

(3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder

einer auf Ersuchen einer internationalen

Organisation um Hilfeleistung in das Ausland

entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom

Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem

hiezu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.

(4) Weiters kann die Bestätigung durch zwei

volljährige Zeugen erfolgen, die über gültige

österreichische Reisepässe verfügen, deren Ausstellungsdaten

bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmenabgabe

auf der Wahlkarte einzutragen sind.

(5) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die

der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu

unterbleiben.

(6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen

ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am

dritten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der

zuständigen Kreiswahlbehörde einlangen. Verspätet

einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung

des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen."

8. Die Überschrift des dritten Abschnittes lautet

„Die Wahlhandlung im Inland"

9. § 64 Abs. 1 lautet

„(1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet der

Bestimmungen des § 62 a der Gemeindewahlbehörde,

in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt

sind, den Sprengelwahlbehörden zu."

10. § 70 Abs. 1 fünfter Satz lautet

„Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler

zu übergebenden Briefumschlag (§ 42 Abs. 3) zu

öffnen, das inliegende Wahlkuvert zu vernichten,

den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und

diesen mit dem entsprechenden Wahlkuvert dem

Wahlkartenwähler auszuhändigen."

11. In § 96 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz

folgender Satz eingefügt

„Hiebei sind die von Wahlkartenwählern aus dem

Ausland eingelangten Wahlkuverts unter Beachtung

der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im

Ausland (§ 62 a) miteinzubeziehen."

12. § 109 Abs. 4 Z 3 lautet

„3. ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes,

für das die Wahlpflicht angeordnet wird,

befindet und daher vom Wahlort abwesend

ist;"

13. § 112 Abs. 3 lautet

„(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen

Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler

dennoch im gesamten Bundesgebiet und

nach Maßgabe des § 62 a im Ausland ihr Wahlrecht

mittels Wahlkarte ausüben."

14. Dem § 115 wird folgender Satz angefügt

„Für die Stimmenabgabe im Ausland ist § 62 a

sinngemäß anzuwenden."

15. § 116 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „Abs. 6";

als neuer Abs. 5 wird eingefügt

„(5) Für die Behandlung der Wahlkuverts von

Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die

Kreiswahlbehörden ist § 96 Abs. 1 sinngemäß

anzuwenden."

16. § 117 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in

einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden

auf Grund der ihnen gemäß § 116

Abs. 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das

Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur

bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses

im Wahlkreis (§ 96) zu ermitteln.

(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf

erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen

ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern

(§ 116 Abs. 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen

werden."

17. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung

Anlage 2 (siehe Beilage).

18. Artikel IV Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der

§§ 22 und 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich der §§ 42 und 62 a im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Landesverteidigung und hinsichtlich der §§ 119 und

121 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, betraut."

Artikel II

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl.

Nr. 57/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 355/1982 und 522/1985 wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Stimmenabgabe erfolgt unbeschadet der

Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland

vor der örtlichen Wahlbehörde."

2. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in

das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren,

die Teilnahme an der Wahl, den

Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die

Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten im

übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 26 bis

43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 mit der

Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses

auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern

verlangt werden können, die Wahlvorschläge

einzubringen beabsichtigen (§ 7)."

3. § 10 lautet

„§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die

Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des

§ 70 Abs. 1 erster bis fünfter Satz mit der

Ergänzung, daß einem Wahlkartenwähler, dem der

mit der Wahlkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht

mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel

auszufolgen ist, § 70 Abs. 2 erster bis dritter Satz,

Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a der

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und

Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung

des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und

Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige

Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit

der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten

Vertreter eines behördlich

veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) oder von

seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden

können."

4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 10 wird

folgender § 10 a eingefügt

„§ 10 a. (Verfassungsbestimmung) Für das Abstimmungsverfahren

gelten die Bestimmungen des

§ 62 a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Stimmenabgabe

durch Wahlberechtigte im Ausland)

sinngemäß."

5. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der amtliche

Stimmzettel verwendet werden."

6. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten

Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10

bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß im Ausland

lebenden Wahlberechtigten, denen bereits eine

Wahlkarte für den ersten Wahlgang ausgestellt

worden ist, Wahlkarten ohne neuerlichen Antrag

von Amts wegen auszufolgen sind; doch sind auch

Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl

gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig."

7. § 23 Abs. 4 Z 3 lautet

„3. ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes,

für das die Wahlpflicht angeordnet wird,

befindet und daher vom Wahlort abwesend

ist;"

8. § 27 lautet

„§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich

der §§ 5 und 10 a im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und

dem Bundesminister für Landesverteidigung und

hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut."

Artikel III

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl.

Nr. 601/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 427/1985 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Wählerevidenz dient als Verzeichnis der

Stimmberechtigten bei Volksbegehren, Volksabstimmungen

und Volksbefragungen sowie als

Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten

oder des Nationalrates anzulegenden

Wählerverzeichnisse."

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer

und Frauen einzutragen, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des

Jahres der Eintragung das 19. Lebensjahr vollendet

haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht

ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren

ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an

dem Ort begründet, an dem sie sich in der

erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiters

zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu

wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht

darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu

bleiben.

(3) Hat ein Wahl- und Stimmberechtigter in.

mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz,

so ist er in die Wählerevidenz der Gemeinde

einzutragen, in der er am 31. Dezember des

Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem

Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann,

wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel

eingeteilt ist, in mehreren Wahlsprengeln eine

Wohnung hat.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren

ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde

verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

für die Eintragung in die Wählerevidenz

dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz

der Gemeinde, in der sie ihren ordentlichen

Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen.

Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die

Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die

Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung

vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren

Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich

und nachweislich zu verständigen.

(5) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren

ordentlichen Wohnsitz in das Ausland verlegen und

diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren

ordentlichen Wohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen,

sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes,

längstens jedoch über einen Zeitraum von

10 Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde

zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2 a

Abs. 4.

(6) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

einberufen werden, sind, außer im Fall einer

Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während

der Leistung des Präsenzdienstes, in die Wählerevidenz

der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem

Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren

ordentlichen Wohnsitz hatten. Sind sie in diesem

Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen,

so wird diese Eintragung durch die Einberufung

zum Präsenzdienst nicht berührt.

(7) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nur

einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein."

3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„§ 2 a. (1) Im Ausland lebende Männer und

Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, das 19. Lebensjahr vollendet haben und

vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen

sind, werden auf Antrag, dem die zur

Begründung notwendigen Belege anzuschließen

sind, für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die

Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie

den letzten ordentlichen Wohnsitz im Inland

hatten; in Ermangelung eines solchen, in die

Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein

Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland

hat oder zuletzt hatte.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen

werden, so richtet sich der Ort der Eintragung

in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag

(Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden

Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden

Reihenfolge heranzuziehen sind

1. Ort der Geburt

2. ordentlicher Wohnsitz des Ehegatten

3. ordentlicher Wohnsitz nächster Verwandter

4. Sitz des Dienstgebers

5. Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken

oder Wohnungen

6. Vermögenswerte

7. sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung

in die Wählerevidenz geführt haben, sind als

Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu

behandeln, bei denen die Anträge eingebracht

wurden.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen

Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden

Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz

einer Gemeinde aufgenommen wurden,

haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen

der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls

sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen

aus der Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege

der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde

im Ausland an die Gemeinde zu stellen."

4. § 14 lautet

„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

§ 2 a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9

Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz und hinsichtlich der §§ 12 und 13 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

betraut."

Artikel IV

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl.

Nr. 79/1973, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 561/1978 und 232/1982 wird wie folgt

geändert

1. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung

und die Ausübung des Stimmrechtes mittels

Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen

über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die

Bestimmungen der §§ 39 bis 43 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden."

2. § 8 lautet

„§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach

den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen

Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die

Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des

§ 70 Abs. 1 erster bis fünfter Satz mit der

Ergänzung, daß einem Stimmberechtigten, dem der

mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel

nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein

Stimmzettel auszufolgen ist, § 70 Abs. 2 erster bis

dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a

der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und

Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung

des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und

Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige

Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden,

der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen

von jeder im Nationalrat vertretenen

Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden

können."

3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 8 wird

folgender § 8 a eingefügt

„§ 8 a. (Verfassungsbestimmung) Für das Abstimmungsverfahren

gelten die Bestimmungen des § 62 a

der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Stimmenabgabe

durch Wahlberechtigte im Ausland) sinngemäß."

4. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche

Stimmzettel verwendet werden."

5. § 20 lautet

„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministern, und zwar

hinsichtlich der §§ 5 und 8 a mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten und dem

Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich

des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz und hinsichtlich der §§ 18 und 19 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut."

Artikel V

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356,

wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 5 lautet

„§ 5. (Verfassungsbestimmung) Stimmberechtigt

ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat

besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes

einen ordentlichen Wohnsitz hat."

2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt

„§ 5 a. (1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine

Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal

eingetragen sein.

(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und

die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte

sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41,

des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der

Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit

den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe

im Ausland nicht erfolgen kann und die

Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen,

sondern auf einfachem Papier zu drucken sind."

3. § 6 Abs. 3 lit. a lautet:„

a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der

Gemeinde als wähl- und stimmberechtigt

eingetragen waren und dort ihren ordentlichen

Wohnsitz haben;"

4. § 8 lautet

„§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den

in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen

Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die

Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des

§ 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis

dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a

der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und

Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung

des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und

Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige

Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden,

der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen

vor jeder im Nationalrat vertretenen Partei

zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können

und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf

Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter

neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel

erhalten."

5. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses

und der Stimmenergebnisse in den

Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes

bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des

§ 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1

erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96

Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100

Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß

mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine

Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und

von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten

abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden

zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden."

Artikel VI

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 116/1977, 233/1982 und 355/1989 sowie der

Kundmachung BGBl. Nr. 518/1981 wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet

„Der Antrag muß von mindestens 10000 Personen,

die in der Wählerevidenz eingetragen sind und

einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet

haben, unterstützt sein."

2. § 3 Abs. 5 erster Satz lautet

„Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in

der Wählerevidenz eingetragen ist und einen

ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, auch

wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder

unterfertigt hat."

3. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung

der Gemeinde zu enthalten, daß die in der

Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz

als wahlberechtigt eingetragen ist und in der

Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat."

4. (Verfassungsbestimmung) § 6 lautet

„§ 6. (Verfassungsbestimmung) Stimmberechtigt

bei Volksbegehren sind alle Männer und Frauen, die

am Stichtag (§ 5 Abs. 2) das Wahlrecht zum

Nationalrat besitzen und in einer Gemeinde des

Bundesgebietes einen ordentlichen Wohnsitz haben."

5. § 7 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Für die Ausstellung von Stimmkarten und die

Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten

die Bestimmungen des § 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4

sowie der §§ 43 und 72 der Nationalrats-Wahlordnung

1971 sinngemäß mit den Maßgaben, daß eine

Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann

sowie die Stimmkarten nicht als Briefumschlag

herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu

drucken sind und die Stimmkarten auch von

Gemeinden ausgestellt werden können, in denen

kein Eintragungsverfahren stattfindet."

6. In der Anlage 2 wird der erste Satz unterhalb

der Überschrift „Bestätigung der Gemeinde" um

folgende Worte ergänzt

„und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz

hat."

Artikel VII

Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. März 1990 in

Kraft.

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