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148_1988 AT

148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 641/1987, wird

wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 143, 146,

161 und 184 b" durch die Zitierung „§§ 143, 146,

202 und 229" ersetzt.

2. Nach § 137 wird eingefügt

„Sonderbestimmungen für Beamte des höheren

Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten

(Hochschulen)

§ 137 a. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher

Verwendung an Universitäten

(Hochschulen) sind die §§ 155 bis 160, 182 und 183

insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art

ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften

entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes

ist in sinngemäßer Anwendung des § 181

Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die

Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes

Bedacht zu nehmen."

3. Der 6. Abschnitt des Besonderen Teiles lautet

„6. Abschnitt

HOCHSCHULLEHRER

Unterabschnitt A

BESTIMMUNGEN FÜR ALLE HOCHSCHULLEHRER

Gliederung

§ 154. Hochschullehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. an Universitäten

a) Ordentliche Universitätsprofessoren,

b) Außerordentliche Universitätsprofessoren,

c) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis

als Universitätsdozent gemäß § 35 Abs. 1

UOG,

d) Universitätsassistenten,

e) Bundeslehrer;

2. an künstlerischen Hochschulen

a) Ordentliche Hochschulprofessoren,

b) Hochschulassistenten mit Lehrbefugnis als

Hochschuldozent gemäß § 18 AOG,

BGBl. Nr. 25/1988, oder als Universitätsdozent

gemäß § 35 Abs. 1 UOG,

c) Hochschulassistenten,

d) Bundeslehrer.

Aufgaben der Hochschullehrer

(Rechte und Pflichten)

§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer

umfassen Forschung (Erschließung der Künste),

Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzlich Verwaltungstätigkeit.

(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in

Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in

Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden

Bereichen in und außerhalb der Universität

(Hochschule) zu erfüllen.

(3) Die Hochschullehrer sind entsprechend ihrer

fachlichen Qualifikation und Aufgabenstellung zur

fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung

verpflichtet.

(4) Die Abhaltung remunerierter Lehraufträge

und die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher

Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß

§ 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 341/1981, zählen nicht zu den

Dienstpflichten, sondern sind Nebentätigkeiten

(S 37).

(5) Die Verwaltung umfaßt die Tätigkeiten, die

in den Organisations-, Studien- und Dienstrechtsvorschriften

für die Universitäten (Hochschulen)

umschrieben sind.

(6) Hochschullehrer, die an der Universität als

Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet

werden, haben außerdem an der Erfüllung der

Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen

im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens

und der Krankenbehandlung obliegen und

im § 54 UOG genannt sind.

(7) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen

Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die

an der Universität als Tierärzte verwendet werden,

haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben

mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im

Rahmen der Untersuchung und Behandlung von

Tieren obliegen.

(8) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen

über die Rechte und Pflichten hat die in den

Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 umschriebene Aufgabenstellung

im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt

der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt

sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in

den universitären Bereich (in den Bereich der

Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen

Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

§ 156. In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle

Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als

Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitäts

(Hochschul)dozent ergeben.

§ 157. (1) Hochschullehrer, die Vorgesetzte von

Universitäts(Hochschul)assistenten sind, haben die

im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten

und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen

eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175

Abs. 8 unverzüglich zu melden.

(2) Die Hochschullehrer haben die für die jeweiligen

Universitäts(Hochschul)einrichtungen geltenden

Ordnungsvorschriften einzuhalten.

§ 158. (1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung

einer Nebenbeschäftigung den Hochschullehrer an

der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert,

die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft

oder sonst wesentliche dienstliche Interessen

gefährdet (§ 56 Abs. 2), ist die Verbindung mit den

fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und

außerhalb der Universität (Hochschule) angemessen

zu berücksichtigen.

(2) Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes

an ordentliche Hörer, die an der betreffenden Universität

(Hochschule) eine Studienrichtung gewählt

haben, in der der Hochschullehrer an der Feststellung

des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine

Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner

Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung

entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche

Hörer und Gasthörer sinngemäß.

§ 159. Die Hochschullehrer haben jährlich im

nachhinein dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung die Zahl der von ihnen in ihrem

Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen

(künstlerischen) Gutachten zu melden,

zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der

Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlich

waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand

sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme

des Personals und der Sachmittel zu enthalten.

Freistellung

§ 160. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungs-

bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der

Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen

(künstlerischen) Aufgaben begründet

sind, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an

der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordernden

Dienstpflichten bis zu sechs Monaten gewähren.

Eine sechs Monate überschreitende Freistellung

bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist

sinngemäß nach § 74 (Sonderurlaub) oder § 75

(Karenzurlaub) vorzugehen. In letzterem Fall ist

die Zeit der Freistellung für die Vorrückung und

den Ruhegenuß zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf Vermögenswerte

Leistungen, die der Hochschullehrer auf

Grund einer während der Freistellung ausgeübten

Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung

erhält, und notwendige Mehraufwendungen

aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Disziplinarrecht

§ 161. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission

beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer

besondere Senate gebildet werden können.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission

muß jener Gruppe von Hochschullehrern

angehören, der der Beschuldigte angehört.

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern

sind rechtskundige Hochschullehrer zu

bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser

Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung unmittelbar unterstellt.

Unterabschnitt B

ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)

PROFESSOREN

Ernennung

§ 162. Im Ernennungsbescheid sind auch die

Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule)

anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

Veränderungen im Dienstverhältnis

Emeritierung

§ 163. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)

professor ist mit Ablauf des Studienjahres

(§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des

Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/

1983), in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet, von

Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten,

insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu

entbinden (Emeritierung). Die Berechtigung zur

Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen

zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit

(Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der

Lehrbefugnis richtet sich nach den Organisationsvorschriften.

(2) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)

professor ist auf seinen Antrag mit Ablauf des

Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein 66.

oder 67. Lebensjahr vollendet. Der Antrag ist spätestens

ein Jahr vor dem beabsichtigten Emeritierungszeitpunkt

zu stellen.

(3) Auf Antrag des zuständigen Kollegialorganes

kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

die Emeritierung auch vor dem im Abs. 1

bezeichneten Tag aussprechen, wenn der Ordentliche

Universitäts(Hochschul)professor zwar bleibend

unfähig ist, seinen Dienstpflichten, insbesondere

seiner Lehrverpflichtung, nachzukommen,

aber seine Forschungsaufgaben (die Erschließung

der Künste) weiterhin erfüllen kann.

(4) Soweit es das Interesse des fortlaufenden

Unterrichtes erfordert, kann der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung in den Fällen des

Abs. 1 die Emeritierung des Ordentlichen Universitäts

(Hochschul)professors mit dessen Zustimmung

auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen

Kollegialorgans erst mit Wirksamkeit vom Tag des

Dienstantrittes des Nachfolgers, spätestens jedoch

mit Wirksamkeit vom Tag des Ablaufes jenes Studienjahres

verfügen, in dem der Ordentliche Universitäts

(Hochschul)professor das 70. Lebensjahr

vollendet.

(5) Der emeritierte Ordentliche Universitäts

(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des

Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden

1. § 16 (Wiederaufnahme in den Dienststand)

und § 61 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß jeweils

im Abs. 2 an die Stelle des 60. Lebensjahres

das 63. Lebensjahr tritt,

2. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),

3. § 46 (Amtsverschwiegenheit),

4. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),

5. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),

6. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen

für Beamte des Ruhestandes) und

7. § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41

Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes

1965.

(6) Der emeritierte Ordentliche Universitäts

(Hochschul)professor hat für die Dauer der

Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug.

Der Emeritierungsbezug beträgt

1. in den Fällen der Abs. 1 und 4 monatlich

100 vH,

2. in den Fällen der Abs. 2 und 3 monatlich

90 vH

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen,

die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)

professor im Zeitpunkt der Emeritierung

erreicht hat. Zu diesem Emeritierungsbezug tritt

eine Zulage im Ausmaß von 11,74 vH des im § 28

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen

Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(7) Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen

über das Ruhen des Ruhegenusses sind auf den

Emeritierungsbezug sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf die Angehörigen eines emeritierten

Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors

und auf seine Hinterbliebenen ist das Pensionsgesetz

1965 anzuwenden. Der Bemessung der Leistungen

ist dabei der Ruhegenuß zugrunde zu

legen, der dem emeritierten Ordentlichen Universitäts

(Hochschul)professor am Tage seines Todes

gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung

in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für

die Beurteilung von Versorgungsansprüchen ist die

Zeit der Emeritierung als Ruhestandszeit anzusehen.

Versetzung in den Ruhestand

§ 164. Die §§ 14 und 15 sind auf den Ordentlichen

Universitäts(Hochschul)professor mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. Vor der Versetzung in den Ruhestand nach

§ 14 Abs. 1 ist dem zuständigen Kollegialorgan

Gelegenheit zu geben, innerhalb einer

angemessenen Frist zu der in Aussicht genommenen

Maßnahme Stellung zu nehmen.

2. Der Anspruch nach § 15 besteht nur für jenen

Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor,

der am Tage der durch Erklärung

bewirkten Versetzung in den Ruhestand eine

tatsächliche Verwendung im Bundesdienst

von wenigstens 18 Jahren aufweist.

Pflichten

Besondere Aufgaben

§ 165. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)

professor hat nach Maßgabe der Organisations-

und Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach

in Forschung (Erschließung der Künste) und

Lehre zu vertreten und zu fördern,

2. Prüfungen durchzuführen und

3. in der Verwaltung mitzuwirken.

(2) Er hat seine dienstlichen Aufgaben in der

Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre,

der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit, der Betreuung

der Studierenden und der Verwaltung sowie

allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der

Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen,

soweit die Organisations- und Studienvorschriften

nicht anderes anordnen.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der

Forschung (Erschließung der Künste) ist der

Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor nur

insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die

Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts

(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten

bzw. die Verwendung der Sachmittel der

Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen. Zur

Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben

hat er seine Anwesenheit an der Universität (Hochschule)

entsprechend einzuteilen und die regelmäßige

Betreuung der Studierenden zu gewährleisten.

Rechte

Amtstitel

§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung,

Ordentlicher Universitätsprofessor' oder ,Ordentlicher

Hochschulprofessor' vorgesehen.

(2) Der emeritierte Ordentliche Universitäts

(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen

Amtstitel zu führen; er hat ihm jedoch das Wort,

Emeritierter' voranzusetzen.

Urlaub

§ 167. (1) Die §§ 64 und 65 sind auf den Ordentlichen

Universitäts(Hochschul)professor mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub

entsteht mit dem Dienstantritt als Ordentlicher

Universitäts(Hochschul)professor,

2. das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß.

(2) Für den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)

professor besteht eine Verpflichtung zur

Anwesenheit an der Universität (Hochschule) in

der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit, als

dies zur Erfüllung von Dienstpflichten erforderlich

ist. Er hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von

einer solchen dienstlichen Inanspruchnahme verständigt

werden kann.

Außerdienststellung

§ 168. (1) Der Ordentliche Universitätsprofessor,

der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates,

eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes

ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als

Rektor oder als Dekan, einschließlich der im § 18

UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gemäß

§ 17 Abs. 3 außer Dienst zu stellen.

(2) Eine Verfügung nach § 18 hat ebenfalls eine

Außerdienststellung im vorstehend angeführten

Ausmaß zu enthalten.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf den Ordentlichen

Hochschulprofessor mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der im UOG angeführten

Funktionen die vergleichbaren Funktionen nach

den für die Hochschulen geltenden Organisationsvorschriften

treten.

Ausnahmebestimmungen

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf

den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor

nicht anzuwenden

1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),

2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives

Dienstverhältnis),

3. § 13 (Übertritt in den Ruhestand),

4. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

5. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

6. die §§ 38 bis 41 (Verwendung),

7. die §§ 48 bis 50 e (Dienstzeit),

8. § 57 (Gutachten),

9. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

10. die §§ 67 und 78 (Urlaub),

11. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten

des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 11 nicht

berührt.

Unterabschnitt C

AUSSERORDENTLICHE UNIVERSITÄTSPROFESSOREN

Allgemeines

§ 170. (1) Auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor

sind sinngemäß anzuwenden

1. § 162 (Ernennung) und

2. § 167 (Urlaub).

(2) Das Bundesgesetz über die Gleichstellung

von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern

auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl.

Nr. 57/1979, wird durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt.

(3) Als Amtstitel ist ,Außerordentlicher Universitätsprofessor'

vorgesehen.

Pflichten

Besondere Aufgaben

§ 171. (1) Der Außerordentliche Universitätsprofessor

hat die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben

(§ 31 Abs. 3 bis 7 UOG) in der Forschung, der

Lehre und der Verwaltung, die ihm obliegende

Prüfungstätigkeit und Betreuung der Studierenden

sowie allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7

an der Universität persönlich zu erfüllen, soweit die

Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes

anordnen.

(2) Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen

Aufgaben der Forschung ist der Außerordentliche

Universitätsprofessor nur insoweit zeitlich und örtlich

gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit

anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten

Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel

der Universitätseinrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung

der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er

seine Anwesenheit an der Universität entsprechend

einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden

zu gewährleisten.

Dienstzeit

§ 172. Durch die Erfüllung der im § 171 festgelegten

Pflichten gilt die regelmäßige Wochendienstzeit

als erbracht.

Ausnahmebestimmungen

§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf

den Außerordentlichen Universitätsprofessor nicht

anzuwenden

1. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives

Dienstverhältnis),

2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),

5. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6

(Dienstzeit),

6. § 57 (Gutachten),

7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

8. die §§ 67 und 78 (Urlaub),

9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden,

wenn der Außerordentliche Universitätsprofessor

eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung

als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung

(§ 39) ist nur mit Zustimmung des Außerordentlichen

Universitätsprofessors zulässig.

(4) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit

nach den §§ 50 a und 50 b wird das vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung festgesetzte

Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen

Universitätsprofessors nicht geändert;

§ 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.

(5) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten

des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 9 nicht

berührt.

Unterabschnitt D

UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN

UND UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)

ASSISTENTEN MIT LEHRBEFUGNIS

ALS UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)

DOZENT

Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis

§ 174. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent

steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der

Erprobung der Befähigung als Hochschullehrer

sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen

Bildung.

(3) § 170 Abs. 2 ist auf den Universitäts(Hochschul)

assistenten anzuwenden.

Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses

§ 175. (1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis

des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach

Ablauf von vier Jahren.

(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert

sich um

1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den

§§ 3 bis 5 und eines Karenzurlaubes nach § 15

des Mutterschutzgesetzes 1979,

2. Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz-

oder Zivildienstes,

3. Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich

der Gewährung verfügt worden ist, daß

sich das Dienstverhältnis um die Dauer des

Karenzurlaubes verlängert.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen

Gründen auf Antrag des Universitäts

(Hochschul)assistenten und nach Stellungnahme

des zuständigen Kollegialorgans eine Verlängerung

des Dienstverhältnisses verfügen.

(4) Die Dauer des Dienstverhältnisses nach

Abs. 1 bis 3 darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen.

In diese Zeit sind Zeiten eines früheren

Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent

im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn

für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis

des abgeschlossenen Hochschulstudiums

derselben Studienrichtung gilt.

(5) In die Zeiten nach Abs. 1 bis 4 sind Zeiten

nicht einzurechnen, in denen der Universitäts

(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen

war oder Anspruch auf Gewährung der

erforderlichen freien Zeit hatte.

(6) Der Antrag nach Abs. 3 ist spätestens vier

Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu

stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zu

übermitteln. Das zuständige Kollegialorgan hat zu

diesem Antrag binnen zwei Monaten Stellung zu

nehmen; geschieht dies nicht, entscheidet der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, ohne

die Stellungnahme abzuwarten.

(7) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis

des Universitäts(Hochschul)assistenten noch nicht

sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde

ohne Angabe von Gründen mit Bescheid

gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

einen Kalendermonat.

(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis

des Universitäts(Hochschul)assistenten bereits

mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von

der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit

Bescheid gekündigt werden

1. Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,

2. unbefriedigender Arbeitserfolg,

3. pflichtwidriges Verhalten.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate

und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu

enden.

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

§ 176. (1) Auf Antrag des Universitäts(Hochschul)

assistenten kann sein zeitlich begrenztes

Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis

auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden.

Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig,

wenn

1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem

Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses

gestellt worden ist,

2. der Universitäts(Hochschul)assistent die

Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)

assistenten im Dienstverhältnis auf

unbestimmte Zeit erfüllt und

3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen

Verwendungserfolg des Universitäts

(Hochschul)assistenten in der Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben sowie im

Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften

für die betreffende Universitäts

(Hochschul)einrichtung festgelegten

Aufgaben in Forschung (Erschließung der

Künste), Lehre und Verwaltung sachlich

gerechtfertigt ist.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich

unter Anschluß einer Stellungnahme des (der)

Dienstvorgesetzten an das (die) Organ (Organe)

weiterzuleiten, das (die) nach den Organisationsvorschriften

für Personalangelegenheiten des Uni-

versitäts(Hochschul)assistenten bzw. für die Zuweisung

von Planstellen an die Universitätseinrichtungen

zuständig ist (sind). Der Vorsitzende des für

Personalangelegenheiten zuständigen Kollegialorgans

hat zwei voneinander unabhängige Gutachten

fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren

oder von Universitäts(Hochschul)professoren

eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern

mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über

die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen,

unbeschadet des Rechtes des Antragstellers,

von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Die

Kollegialorgane haben unter Bedachtnahme auf

diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers

hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme

auszuarbeiten. Die Stellungnahmen haben

Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)

assistenten gemäß § 180 übertragenen

Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung

seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung

der Künste) und Lehre,

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation

zusätzlich erbrachte Leistungen sowie

3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2

Z 2 und 3

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und

Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor

dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung bis dahin

nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den

Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen

abzuwarten.

(4) Wird eine Entscheidung über einen Antrag

gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes

des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das

Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens

aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.

Wenn innerhalb dieser drei Monate eine

bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses

in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des

Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung

des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf

unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof

oder vom Verwaltungsgerichtshof

aufgehoben und in der Folge durch einen

Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so

gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft

dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten

als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu

begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis

zurückgelegten Zeiten sind auf die in § 177 angeführten

Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen

dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn

des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist

1. wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, angeführte Zeit zur

Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

zu berücksichtigen und

2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes

1965 angeführte Zeit — jedoch ohne

Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages

— als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 177. (1) Das Dienstverhältnis des Universitäts

(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist

zunächst provisorisch.

(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und

2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5

nicht gelten.

(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse

endet das Dienstverhältnis des provisorischen

Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem

Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung

gemäß § 176 von Gesetzes wegen.

(4) In die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs

Jahren sind

1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)

assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen

war oder Anspruch auf Gewährung

der erforderlichen freien Zeit hatte, und

2. Zeiten von Karenzurlauben nach § 15 des

Mutterschutzgesetzes 1979 im provisorischen

Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß

von zwei Jahren

nicht einzurechnen.

(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten

Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses,

die aus Anlaß eines Karenzurlaubes

nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 eintreten,

dürfen insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.

Definitives Dienstverhältnis

§ 178. (1) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses

können Zeiten ganz oder zum Teil

eingerechnet werden, soweit sie nach der Erbringung

der in der Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b angeführten

Erfordernisse im zeitlich begrenzten

Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)assistent

zurückgelegt worden sind.

(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf

eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten

auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens

ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses

nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluß

einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten

an das für Personalangelegenheiten zuständige

Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des

Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige

Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)

professoren oder von Universitäts(Hochschul)

professoren eines verwandten Faches (oder

von Wissenschaftern mit einer entsprechenden

Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des

Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes

des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten

vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme

auf diese Gutachten und nach Anhörung

des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete

Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse

auszuarbeiten. Diese Stellungnahme

hat jedenfalls Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)

assistenten gemäß § 180 übertragenen

Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung

seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung

der Künste) und Lehre und

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation

zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige

Einbindung des Universitäts(Hochschul)

assistenten in die internationale Forschung

(Erschließung der Künste)

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und

Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate

nach der Antragstellung dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen

die angeführten Unterlagen dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht

oder nicht vollständig vor, so hat er über den

Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen

abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen

zu begründen.

(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag

gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3

genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis

bis zur Entscheidung, längstens aber auf

die Dauer von drei Monaten als verlängert.

(4) Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen

der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt

worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder

vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in

der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine

Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis

mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen

Bescheides folgenden Monatsersten als definitives

Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen

dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn

des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist

1. wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes

1956 angeführte Zeit zur Gänze für die

Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu

berücksichtigen und

2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes

1965 angeführte Zeit — jedoch ohne

Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages

— als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.

Pflichten

Dienstpflichten

§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent

hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung

in Forschung (Erschließung der Künste),

Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit

auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten

(Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen.

Er hat insbesondere bei Lehrveranstaltungen,

bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher

(künstlerischer) Arbeiten der Studierenden

mitzuwirken.

(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat

seine dienstlichen Aufgaben persönlich und —

soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert —

an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.

(3) Gesetzliche Vorschriften, die eine eigenverantwortliche

(eigene, selbständige) Tätigkeit des

Universitäts(Hochschul)assistenten vorsehen, bleiben

unberührt.

Festlegung der Dienstpflichten

§ 180. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im

übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen

Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten

in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste)

sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter

Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts

(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation

des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst

ausgewogen festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,

1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent

in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung

mitzuarbeiten und

2. in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)

assistent in der Forschung (Erschließung

der Künste) und in der Lehre tätig zu

sein

hat.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen

mit dem Leiter der betreffenden Universitäts

(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der

Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51

Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitäts

(Hochschul)assistent ist anzuhören.

(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf

1. die Einräumung von angemessener Zeit zur

Erbringung wissenschaftlicher Leistungen

oder zur Erschließung der Künste (§ 181

Abs. 1 Z 1),

2. die Lehrtätigkeit (§ 184) und

3. die allfällige Mitgliedschaft des Universitäts

(Hochschul)assistenten zu Universitäts

(Hochschul)organen

Bedacht zu nehmen.

(4) Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der

Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf

Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die

überwiegende Verwendung des Assistenten in der

wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in

der Forschung (Erschließung der Künste) festgelegt

werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.

(5) Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt

auf Antrag des Leiters der Universitäts

(Hochschul)einrichtung oder des Universitäts

(Hochschul)assistenten die dienstlichen Aufgaben

des Assistenten neu festgelegt werden. Die

Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.

Dienstzeit

§ 181. (1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit

nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der

Zeitaufwand für

1. die selbständige wissenschaftliche (künstlerische)

Tätigkeit, wie etwa

a) der Erwerb des Doktorates oder der

Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)

dozent oder

b) die anderen Arbeiten,

soweit der Zeitaufwand in angemessenem

Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180. Abs. 3

Z 1),

2. die Lehr- und Prüfungstätigkeit und

3. die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)

organen.

(2) Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung

hat im Auftrag der Dienstbehörde die

Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des

Universitäts(Hochschul)assistenten im voraus einzuteilen

und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die

Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten

des Lehr- und Forschungsbetriebes (Erschließung

der Künste) sowie die berechtigten Interessen

des Universitäts(Hochschul)assistenten ist dabei

Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen

Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit

nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.

(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat die

nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten,

wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder

gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Rechte

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen)

Arbeiten

§ 182. Wirkt der Universitäts(Hochschul)assistent

bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit

jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer)

Arbeiten

§ 183. Der Universitäts(Hochschul)assistent hat

das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische)

Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit

jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf

seine Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)

einrichtung erfolgen soll, ist hiefür die

Zustimmung des Leiters der Universitäts(Hochschul)

einrichtung erforderlich. Die bloße Angabe

der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die

Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)

einrichtung.

Lehrtätigkeit

§ 184. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent

ist entsprechend seiner wissenschaftlichen (künstlerischen)

Qualifikation in der wissenschaftlichen

(künstlerischen) Lehre einzusetzen.

(2) Wird der Universitäts(Hochschul)assistent

zur verantwortlichen Mitwirkung bei einer Lehrveranstaltung

herangezogen, so ist er im Vorlesungsverzeichnis

namentlich anzuführen.

Amtstitel

§ 185. (1) Für Universitäts(Hochschul)assistenten

sind folgende Amtstitel vorgesehen

1. je nach Verwendung ,Universitätsassistent'

oder ,Hochschulassistent',

2. im definitiven Dienstverhältnis ,Assistenzprofessor'.

(2) An die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1

tritt für Universitätsassistenten, die als Ärzte oder

Tierärzte verwendet werden, der Amtstitel Assistenzarzt'.

Sonstige Rechte

§ 186. (1) Der Vorgesetzte im Sinne des § 84

Abs. 3 hat

1. die Verwendung des Universitäts(Hochschul)

assistenten so zu lenken, daß diesem bei

und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten

die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer)

Leistungen ermöglicht wird, und

2. mit dem Universitäts(Hochschul)assistenten

im zeitlich begrenzten oder provisorischen

Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle

zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche

Qualifikation und die Möglichkeiten

einer weiteren Verwendung an der Universität

(Hochschule) zu führen.

(2) Bei der Bewerbung um eine nicht für Hochschullehrer

vorgesehene Planstelle sind

1. der Universitäts(Hochschul)assistent und

2. der ehemalige Universitäts(Hochschul)assistent

in den ersten vier Jahren nach Beendigung

des Dienstverhältnisses

vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die

angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet

sind wie die übrigen Bewerber.

(3) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im

zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitäts

(Hochschul)assistent im provisorischen

Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe

überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen

für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe

zum definitiven Beamten, sonst zum

provisorischen Beamten zu ernennen.

(4) Die vom Universitäts(Hochschul)assistenten

erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen

sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften

im Rahmen einer späteren Grundausbildung

für eine andere Verwendung (§§ 24 bis 35) im

Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen.

Hiebei ist auf Antrag des Universitäts(Hochschul)

assistenten die Stellungnahme eines von ihm

namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.

Ausnahmebestimmungen

§ 187. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf

den Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich

begrenzten Dienstverhältnis nicht anzuwenden

1. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives

Dienstverhältnis),

2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

4. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6

(Dienstzeit),

5. § 57 (Gutachten),

6. § 78 (Urlaub),

7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den

Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis

auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden

1. § 11 Abs. 2 (Einrechnung von Zeiten in das

provisorische Dienstverhältnis),

2. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),

3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

4. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6

(Dienstzeit),

5. § 57 (Gutachten),

6. § 78 (Urlaub),

7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung),

solange sich der Universitäts(Hochschul)assistent

nicht im definitiven Dienstverhältnis

befindet.

(3) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch abweichend von

Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitäts

(Hochschul)assistent eine Verwendung

anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs-

oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Sonderbestimmungen für Universitäts(Hochschul)

assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts

(Hochschul)dozent

§ 188. (1) Für die Dienstzeit der Universitäts

(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als

Universitäts(Hochschul)dozent gelten folgende

Sonderregelungen

1. Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach

§ 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der

Zeitaufwand für die selbständige wissenschaftliche

Forschungstätigkeit (Erschließung

der Künste), die Lehr- und Prüfungstätigkeit,

die Betreuung der Studierenden und die Mitwirkung

in Universitäts(Hochschul)organen.

2. Der Universitäts(Hochschul)assistent hat

seine Wochendienstzeit im Einvernehmen mit

dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im

voraus einzuteilen. Er hat dabei auf die Notwendigkeit

des Lehr- und Forschungsbetriebes

sowie der Verwaltung der Universitäts

(Hochschul)einrichtung Bedacht zu nehmen.

Soweit es diese Erfordernisse zulassen,

kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48

Abs. 3 in Anspruch nehmen.

3. Er ist zur Einhaltung der nach Z 2 festgelegten

Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom

Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt

vom Dienst abwesend ist.

4. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung

(Erschließung der Künste) ist er nur

insoweit örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit

mit anderen, der Universitäts

(Hochschul)einrichtung zugeordneten

Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel

der Universitäts(Hochschul)einrichtung

bedingen.

(2) Das Urlaubsausmaß des Universitäts(Hochschul)

assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts

(Hochschul)dozent beträgt in jedem Kalenderjahr

das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß.

Sonderbestimmungen für Arzte

§ 189. (1) Für Universitätsassistenten, die seit

Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte (§ 1

Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen

verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen

1. Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte

Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres

nach dem Abschluß der Ausbildung zum

Facharzt verlängert.

2. Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses

darf jedoch abweichend vom § 175

Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom

§ 175 Abs. 4 neun Jahre nicht übersteigen.

(2) Werden Universitätsassistenten mit einem

abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit

einem späteren Zeitpunkt als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des

Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen

verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit

Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses

in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der

Maßgabe, daß

1. Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis

nicht in Facharztausbildung zurückgelegt

worden sind, einen Verlängerungsgrund im

Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von

zwei Jahren bilden und

2. auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer

des Abs. 1 Z 2 im Ausmaß

von neun Jahren nicht überschritten werden

darf.

(3) Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1

Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen

verwendet werden, sind bei der Festlegung

der Dienstpflichten nach § 180 und der Aufteilung

und Erbringung der Wochendienstzeit nach

§ 181 bzw. nach § 188 Abs. 1 auch die im § 155

Abs. 6 genannten Aufgaben zu berücksichtigen.

Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in

angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Unterabschnitt E

LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN

Anwendungsbereich

§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der

Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich

an Universitäten (Hochschulen) verwendet

werden.

Dienstverhältnis

§ 191. Bei der Anwendung des § 13 tritt an die

Stelle des Jahres das Studienjahr. Als Ablauf des

Studienjahres gilt in diesem Fall der Ablauf des

30. September.

Pflichten

Dienstpflichten

§ 192. (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts

(Hochschul)einrichtung oder einer Hochschule

zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich

der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher

(künstlerischer) Arbeiten der Studierenden

verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten,

den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen

zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.

(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat

der Lehrer in der Universitäts(Hochschul)verwaltung

mitzuarbeiten.

Festlegung der Unterrichtstätigkeit

§ 193. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im

übertragenen Wirkungsbereich — unter Bedachtnahme

auf die Studienvorschriften, den Bedarf, die

Lehrverpflichtung und eine allfällige Funktion des

Lehrers — Themen und Art der Lehrveranstaltungen

des Lehrers festzulegen.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen

mit dem Leiter der betreffenden Universitäts

(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer

ist anzuhören.

(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt

auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)

einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit

des Lehrers neu festgelegt werden. Die

Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

Lehrverpflichtung

§ 194. (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder

an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192

Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in

den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung

von Unterricht in der nachstehend angeführten

Anzahl von Stunden je Woche verpflichtet

(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist

unter Verwendung von Werteinheiten auf eine

Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden umzurechnen.

Hiebei entspricht

1. 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtung von

13 Wochenstunden ... 1,538 Werteinheiten

2. 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtung von

17 Wochenstunden ... 1,176 Werteinheiten

3. 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtung von

19 Wochenstunden ... 1,053 Werteinheiten

4. 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtung von

21 Wochenstunden . . . 0,952 Werteinheiten

5. 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtung von

26 Wochenstunden . . . 0,769 Werteinheiten.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes

der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten,

so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle

zu vernachlässigen.

(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1

angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche

Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist

diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus

erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in

die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom

zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen

Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten

maßgebenden Wochendienstzeit

auszugehen.

(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß

an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.

Rechte

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen)

Arbeiten und Veröffentlichung wissenschaftlicher

(künstlerischer) Arbeiten

§ 195. Die §§ 182 und 183 gelten sinngemäß.

Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen

für Zwecke der Forschung (Erschließung der

Künste)

§ 196. Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen

Vorschriften die Benützung von

Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke

der Forschung (Erschließung der Künste) zu

gestatten.

Amtstitel

§ 197. (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel Professor

', wenn er jedoch Leiter einer besonderen

Universitätseinrichtung ist, der Amtstitel ,Direktor',

vorgesehen.

(2) Wird die besondere Universitätseinrichtung

von einem Hochschullehrer geleitet, auf den dieser

Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der

Amtstitel ,Direktor' dem mit der ständigen Stellvertretung

des Leiters und mit der Geschäftsführung

dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten

Lehrer für die Dauer dieser Verwendung

verliehen werden.

Urlaub und Ferien

§ 198. (1) Der Lehrer hat seinen Erholungsurlaub

ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien

Zeit zu verbrauchen.

(2) Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes

sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien

Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität

(Hochschule) verpflichtet, als dies zur Erfüllung

von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung

in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben,

Werkstättenbetrieb) erforderlich

ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von

einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt

werden kann.

Leistungsfeststellung

§ 199. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung

sind auf Lehrer an Universitäten und

Hochschulen mit der Abweichung anzuwenden,

daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr

und an die Stelle des Monates Jänner der

Monat November treten.

Ausnahmebestimmungen

§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf

die Lehrer nicht anzuwenden

1. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

2. §§ 48 bis 50 (Dienstzeit),

3. § 57 (Gutachten),

4. § 78 (Urlaub).

(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch abweichend vom

Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung

anstrebt, für die die Grundausbildung als

Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

vorgesehen ist.

(3) Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung

der Aufgaben eines Universitäts(Hochschul)assistenten

oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen,

so unterliegt er für die Dauer einer solchen

Verwendung den Bestimmungen über die

dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe

und den Urlaub, die für jene Beamten gelten,

für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen

ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend

in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig.

Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung

des Lehrers."

4. Am Beginn des 7. Abschnittes des Besonderen

Teiles wird eingefügt

„Anwendungsbereich

§ 201. (1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden,

soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt

sind.

(2) Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1

an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten

bzw. Hochschulen verwendet werden, so hat

die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine

Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der

Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen

dieser Lehrer

1. weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim

verwendet und

2. für die Tätigkeit an der Universität bzw.

Hochschule abgestellt

wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung

des Lehrers.

(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrer an

Universitäten oder Hochschulen tätig sind, gelten

für sie die auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen

anzuwendenden Bestimmungen des

6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191,

197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen

bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung

an eine Universität oder Hochschule.

(4) Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer

Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften

abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich

gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen

erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß

mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß

überschritten wird, das sich aus der

Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten

ergibt."

5. Die bisherigen §§ 161 bis 199 erhalten folgende

neue Bezeichnungen

6. Es werden ersetzt

7. Der bisherige § 200 wird aufgehoben.

8. Der bisherige § 201 erhält die Bezeichnung

„S 247".

9. An die Stelle der Anlage 1 Z 19 bis 21 treten

folgende Bestimmungen

„19. ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS-(HOCHSCHUL)PROFESSOREN

Ernennungserfordernisse

19.1. Für Ordentliche Universitätsprofessoren

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene

inländische oder gleichwertige

ausländische Hochschulbildung,

b) eine an einer österreichischen Universität

erworbene oder gleichwertige ausländische

Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der

Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende

wissenschaftliche Befähigung für

das Fach, das der zu besetzenden Planstelle

entspricht, und

c) der Nachweis pädagogischer Eignung.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in

Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der

Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.

19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene

inländische oder gleichwertige

ausländische Hochschulbildung,

b) der Nachweis künstlerischer, künstlerischwissenschaftlicher

oder wissenschaftlicher

Leistungen und

c) der Nachweis pädagogischer Eignung.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche

Fächer kann eine Hochschulbildung im

Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende

künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche

Eignung ersetzt werden.

20. AUSSERORDENTLICHE UNIVERSITÄTSPROFESSOREN

Ernennungserfordernisse

a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden

Fachrichtung,

b) die Lehrbefugnis als Universitätsdozent und

c) eine Tätigkeit durch mindestens drei Jahre,

die den Beamten zur Ausübung einer Funktion

im Sinne des § 31 Abs. 3 bis 6 UOG

geeignet erscheinen läßt.

21. UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)-ASSISTENTEN

Ernennungserfordernisse

21.1. Für Universitäts(Hochschul)assistenten im

zeitlich begrenzten Dienstverhältnis

a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Z 1.1,

b) für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche

Fächer, für die eine Ausbildung

nach lit. a nicht vorgesehen ist, der Nachweis

einer gleichwertigen Eignung.

Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses

eines Universitäts(Hochschul)assistenten

in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

21.2.

a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden

Fachrichtung.

b) Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche

Fächer, für die ein Erwerb des

Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist

oder auf Grund der Verwendung des Universitäts

(Hochschul)assistenten nicht in Betracht

kommt, die bescheidmäßige Feststellung

durch das zuständige Kollegialorgan, daß der

Universitäts(Hochschul)assistent eine dem

Doktorat gleichzuwertende künstlerische

oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung

besitzt.

c) Zusätzlich zu lit. a oder b eine vierjährige

Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent

im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.

d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende

Zeiten eingerechnet werden, die nach

der Erfüllung des Erfordernisses der lit. a liegen

aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,

bb) Zeiten, die der Universitäts(Hochschul)

assistent an einer Universität

(Hochschule) in einer Tätigkeit zurückgelegt

hat, die nach Inhalt und Umfang

der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten

entspricht,

cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit,

aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung,

aber mindestens im halben

Beschäftigungsausmaß zurückgelegt

wurden,

dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren

Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten,

die für die Verwendung des Universitäts

(Hochschul)assistenten von Bedeutung

sind.

21.3. Für Ärzte (§ 189) treten an die Stelle der

Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende

Erfordernisse

a) Das Doktorat der gesamten Heilkunde,

b) der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt

eines für die Verwendung in Betracht kommenden

oder der Verwendung nahestehenden

Sonderfaches und

c) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent

im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.

d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende

Zeiten eingerechnet werden, die nach

Erfüllung des Erfordernisses nach lit. b liegen

aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,

bb) Zeiten, die der Universitätsassistent an

einer Universität in einer Tätigkeit

zurückgelegt hat, die nach Inhalt und

Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten

entspricht,

cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit,

aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung,

aber mindestens im halben

Beschäftigungsausmaß zurückgelegt

wurden,

dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren

Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten,

die für die Verwendung des Universitätsassistenten

von Bedeutung sind.

Definitivstellungserfordernisse

21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für

eine dauernde Verwendung in der betreffenden

Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen

oder künstlerisch-wissenschaftlichen

Tätigkeit (Forschung beziehungsweise

Erschließung der Künste),

b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme

auf die pädagogische und didaktische

Befähigung sowie

c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen,

künstlerischen oder künstlerisch-

wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden

Universität (Hochschule) verbundenen

Verwaltungstätigkeit

aufweist.

21.5. Bei Ärzten (§ 189) und Tierärzten ist bei

der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung

in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 6 bzw. 7

Bedacht zu nehmen.

21.6. Die unter Z 21.4 lit. a und b angeführten

Erfordernisse gelten durch den Erwerb der Lehrbefugnis

als Universitäts(Hochschul)dozent für das

betreffende Fachgebiet als erfüllt.

21 a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND

HOCHSCHULEN

Ernennungserfordernisse

21 a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende

abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) im

Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.

Bei Lehrern künstlerischer oder

künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses

Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer

(künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer

Leistungen, die den Anforderungen des

Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.

21 a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben

überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich)

erklärte Befähigung und Ermächtigung für die

Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer

Universität oder Hochschule nach den hiefür geltenden

kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Vorschriften nachzuweisen; eine Nachsicht von

diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. Bei Lehrern

für Religionspädagogik wird das Erfordernis des

abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den

Abschluß eines Hochschulstudiums im Sinne des

§ 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ersetzt.

21 a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen

wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch

die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse

ersetzt

a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende

abgeschlossene Hochschulbildung im

Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

b) eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige

praktische Tätigkeit und

c) der Nachweis der pädagogischen Eignung.

21 a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen

entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung

vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der

Z 21 a.1 ersetzt durch

a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende

abgeschlossene Hochschulbildung im

Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit

b) einer danach zurückgelegten vierjährigen

einschlägigen Lehrpraxis."

10. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zu

Z 23

„Verwendungsgruppe L 1

(soweit sie nicht von Z 21 a erfaßt ist)"

11. In der Anlage 1 Z 23.1 wird in der Spalte

„Verwendung" der Ausdruck „, an Akademien

und Universitäten," durch den Ausdruck „und an

Akademien" ersetzt.

12. Anlage 1 Z 23.2 wird aufgehoben.

13. In der Anlage 1 Z 27 Abs. 3 wird die Zitierung

„§ 161 Abs. 3" durch die Zitierung „§ 202

Abs. 3" ersetzt.

14. In der Anlage 1 wird in den Z 30.1, 31.3,

32.1, 33.1, 34.1, 35.1, 36.1, 37.1 und 38.1 jeweils

die Zitierung „§ 184 b Abs. 3" durch die Zitierung

„§ 229 Abs. 3" ersetzt.

15. In der Anlage 2 wird die Zitierung „§ 186

Abs. 1" durch die Zitierung „§ 233 Abs. 1" ersetzt.

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/

1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 12 Abs. 2 Z 5 wird die Zitierung „§ 186

Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979"

durch die Zitierung „§ 233 Abs. 4 BDG 1979"

ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 154

Abs. 4 BDG 1979" durch die Zitierung „§ 168

BDG 1979" ersetzt.

3. § 20 c Abs. 2 Z 5 lautet

„5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent,

die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf

des 30. September 1988 geltenden Fassung für

die Vorrückung nicht wirksam sind,"

4. § 48 Abs. 2 lautet

„(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten,

der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr

als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent

aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages.

Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb

Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung

der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)

dozent (an künstlerischen Hochschulen und

in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht

möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden

Befähigung) folgenden Monatsersten."

5. § 48 Abs. 8 lautet

„(8) § 12 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)

professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen

sind jedoch bei Ordentlichen Universitäts

(Hochschul)professoren, die aus einem anderen

Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Ordentlichen

Universitäts(Hochschul)professor überstellt

wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen

Stellung im früheren Dienstverhältnis

anzuwenden."

6. § 49 entfällt.

7. Im § 51 Abs. 1 wird der Ausdruck „(§ 5 Abs. 2

des Hochschulassistentengesetzes, BGBl. Nr. 216/

1962)" durch den Ausdruck „(§ 184 Abs. 2 BDG

1979)" ersetzt.

8. Im § 51 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2

des Hochschulassistentengesetzes" durch den Ausdruck

„§ 184 Abs. 2 BDG 1979" ersetzt.

9. Im § 51 a werden die Ausdrücke „Hochschüler

(Kunsthochschüler)" durch die Ausdrücke

„Hörer" und der Ausdruck „Kunsthochschülern"

durch den Ausdruck „Hörern" ersetzt.

10. Im § 51 a Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „(§ 9

Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970)" durch den Ausdruck

„(§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1

Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970)" ersetzt.

11. Im § 51 b Abs. 6 wird der Ausdruck „inskribierten

Kunsthochschülern" durch den Ausdruck

„inskribierten ordentlichen Hörern" ersetzt.

12. § 54 lautet

„Abfertigung

§ 54. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten,

dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der

Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit

Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3

BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt im Falle des

1. § 175 BDG 1979 6 Monatsbezüge,

2. § 175 im Zusammenhang

mit § 189 BDG 1979

a) bei einer tatsächlichen

Verwendungsdauer

bis zu sechs

Jahren 6 Monatsbezüge,

b) bei einer tatsächlichen

Verwendungsdauer

von mehr als

sechs Jahren 8 Monatsbezüge

ohne die Dienstzulage

gemäß § 48

Abs. 2,

3. § 177 BDG 1979 10 Monatsbezüge.

(3) Wird ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)

assistent, der eine Abfertigung erhalten hat,

innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst

aufgenommen, so ist er verpflichtet, die

Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die

ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der

Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte

einschließlich allfälliger Haushaltszulagen,

die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit

gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer

Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag

ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a

Abs. 2 bis 4 hereinzubringen."

13. § 61 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG oder § 194

des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung

der Vergütung die Werteinheiten zugrunde zu

legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung

überschritten wird."

14. Im § 73 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „§ 192

Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979"

durch die Zitierung „§ 239 Abs. 2 BDG 1979"

ersetzt.

15. Im § 82 a Abs. 3 wird die Zitierung „§ 184 b

Abs. 4 BDG 1979" durch die Zitierung „§ 229

Abs. 4 BDG 1979" ersetzt.

Artikel III

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 147/1988, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 entfallen die lit. b und c. Die bisherigen

lit. d bis m erhalten die Bezeichnung „b)"

bis „k)".

2. Im § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „(§ 52 a)"

durch den Ausdruck „(§ 62)" ersetzt.

3. Im § 26 Abs. 2 Z 5 wird die Zitierung „§ 186

Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979"

durch die Zitierung „§ 233 Abs. 4 BDG 1979"

ersetzt.

4. Im § 37 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 1 Abs. 3

lit. e" durch „§ 1 Abs. 3 lit. c" ersetzt.

5. Dem § 37 wird angefügt

„(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe

1 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen

bzw. Schülerheimen auch an Universitäten (Hochschulen)

verwendet werden, so ist § 201 BDG 1979

sinngemäß anzuwenden."

6. Im § 40 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 161 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und in der

Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979"

durch den Ausdruck „§ 202 BDG 1979 und in der

Anlage 1 zum BDG 1979" ersetzt.

7. Im § 47 wird die Zitierung „§ 177 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979" durch die Zitierung

„§ 219 BDG 1979" ersetzt.

8. Nach dem Abschnitt II wird eingefügt

„Abschnitt III

Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten

an Universitäten (Hochschulen)

Vertragslehrer

§ 50. (1) Die §§ 155 bis 160, der Unterabschnitt

E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles

sowie die Anlage 1 Z 21 a des BDG 1979 sind auf

Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten

(Hochschulen) verwendet werden, sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe

L 1 die Entlohnungsgruppe 1 1 des Entlohnungsschemas

I L entspricht.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer

sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt ist, der Abschnitt I — ausgenommen § 1

Abs. 3 lit. c — und die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe

1 1 des Entlohnungsschemas I L

geltenden Bestimmungen der §§ 38, 40 Abs. 4, 41,

45 und 49 anzuwenden.

Vertragsassistenten

§ 51. (1) Vertragsassistenten sind auf bestimmte

Zeit aufgenommene Vertragsbedienstete des Bundes.

Auf sie ist der Abschnitt I mit Ausnahme des

§ 4 Abs. 4 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich

aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes

ergibt.

(2) Als Vertragsassistenten können nur Personen

aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die

Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten

erfüllen.

(3) Die Aufnahme ist nur zulässig

1. als teilbeschäftigter Vertragsassistent,

2. für eine vorübergehende Verwendung zu

Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten

besetzten Planstelle, die nach den

Bestimmungen des Stellenplanes für die

Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen

Abwesenheit besetzt werden darf und die

für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest

der Verwendung eines Universitäts

(Hochschul)assistenten oder eines Beamten

des höheren Dienstes in wissenschaftlicher

Verwendung entspricht, oder

3. für eine vorübergehende Verwendung, für die

der Personalaufwand nicht vom Bund, sondern

von einem Dritten getragen wird.

(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent

ist nur zulässig, wenn es besondere

Umstände in Forschung (Erschließung der Künste)

und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle

zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß

darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei

Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes

liegen.

(5) Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen

als Vertragsassistenten abweichend von § 3 mit

Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für Finanzen aufgenommen werden, die

die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im

Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden

Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende

Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist,

die der für einen Universitäts(Hochschul)assistenten

vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig

ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 40 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 49 des

Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/

1983) ist nicht erforderlich.

Verwendungsdauer

§ 52. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten

ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen.

Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann

vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren,

wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher

Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung

ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder

künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten

möglich.

(2) Das Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer

des Vertragsassistenten beträgt vier Jahre. In

die Gesamtverwendungsdauer sind bis zu einem

Höchstausmaß von einem Jahr Zeiten

1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3

und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach

§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und

2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und

Zivildienstes

nicht einzurechnen.

(3) Die Weiterbestellung eines gemäß § 51 Abs. 5

aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der

Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung.

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten

geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes

des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten

sinngemäß anzuwenden

1. Die §§ 155 bis 160, 179, 182, 183, 184 Abs. 2,

186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z4 und 189

Abs. 3;

2. die §§ 180 und 181 mit der Einschränkung,

daß § 180 Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur

insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom

Vertragsassistenten geforderten Qualifikation

begründet ist;

3. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch

Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten

und für Bundeslehrer an Universitäten

(Hochschulen) in Betracht kommen.

Monatsentgelt

§ 54. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsassistenten beträgt

(2) Vertragsassistenten, die zu einer verantwortlichen

Mitarbeit bei Pflichtlehrveranstaltungen herangezogen

werden, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung

unter sinngemäßer Anwendung des § 51

Abs. 8 bzw. des § 51 a Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes

1956.

Abfertigung des Vertragsassistenten

§ 55. § 35 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn

die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent

ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat.

Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent

jedoch deshalb unterbrochen, weil eine

dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend

nicht zur Verfügung stand, und betragen

solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt

drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung

im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume

sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch

und für die Höhe der Abfertigung

maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht

einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung

des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung

über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das

Dienstverhältnis unter den im § 35 Abs. 3 Z 1 angeführten

Voraussetzungen einverständlich aufgelöst

wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier

Jahre gedauert hat.

Abschnitt IV

Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

an Universitäten (Hochschulen)

§ 56. (1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind

1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder

künstlerische Hilfskräfte) und

2. Demonstratoren.

(2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studierende

aufgenommen werden, die die für die

Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen

oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt

haben.

(3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist der

Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und der

§§ 26 und 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als

sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes

ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im

Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.

Verwendungsdauer und Beschäftigungsausmaß

§ 57. (1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im

Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen;

eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann

vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt

höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer

von vier Jahren verlängert werden.

(2) In die Gesamtverwendungsdauer nach Abs. 1

zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von

einem Jahr Zeiten

1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3

und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach

§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und

2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und

Zivildienstes

nicht einzurechnen.

(3) Das Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiter

im Lehrbetrieb darf

1. bei Studienassistenten (wissenschaftlichen

oder künstlerischen Hilfskräften) die Hälfte

des für Vollbeschäftige vorgeschriebenen Ausmaßes

und

2. bei Demonstratoren ein Drittel des für Vollbeschäftigte

vorgeschriebenen Ausmaßes

nicht übersteigen. Das Beschäftigungsausmaß der

Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen

Hilfskräfte) hat mindestens ein Viertel

des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes

zu betragen.

Monatsentgelt

§ 58. (1) Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im

Lehrbetrieb ist unter Anwendung des § 21 von dem

Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung

67,69 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen

Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen

entspricht.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind Restbeträge

von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden

und Restbeträge von weniger als 50 g zu

vernachlässigen."

9. Der bisherige Abschnitt III erhält die Bezeichnung

„Abschnitt V".

10. Die bisherigen §§ 50 bis 53 und 55 bis 57

erhalten folgende neue Bezeichnungen

Artikel IV

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 310/1987, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 3 lit. b lautet

„b) die Absicht

aa) einen Antrag auf Umwandlung des

Dienstverhältnisses eines Universitäts

(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis

auf unbestimmte Zeit nicht zu

befürworten,

bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr

weiterzubestellen und

cc) das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters

im Lehrbetrieb an Universitäten (Hochschulen)

nicht zu verlängern;"

2. § 13 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung zwei, und zwar einer für die

Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und

Hochschulprofessoren, Außerordentliche

Universitätsprofessoren, Universitäts- und

Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe

L 1 an Universitäten oder

Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe

1 1 an Universitäten oder Hochschulen

und Vertragsassistenten) und einer

für die sonstigen Bediensteten;".

3. An die Stelle des § 27 Abs. 5 treten folgende

Bestimmungen

„(5) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent

im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter

gewählt und würde seine Bestellungsdauer

während der Funktionsdauer enden, so verlängert

sich das Dienstverhältnis um die Zeit der

Ausübung der Funktion als Personalvertreter,

höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 4 BDG

1979 oder im § 189 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 BDG

1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.

(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der

Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das

im § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 sowie das im § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 angeführte Höchstausmaß

nicht überschreiten darf."

Artikel V

Überleitung der

Universitäts(Hochschul)professoren

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand

angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren,

Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche

Universitätsprofessoren Angehörige der

gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern

gemäß § 154 BDG 1979.

(2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen

der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren

und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)

professoren, die vor dem 1. Oktober 1988

emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden

oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in

den Ansprüchen der Personen, die von solchen

Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß

ableiten, tritt durch Art. I keine Änderung

ein.

(3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)

professor, der in dem Studienjahr (§ 19

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des

Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/

1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr

vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung

gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein

Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor,

der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet,

kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses

Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag

gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts

(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V

des Bundesgesetzes vom 18. November 1955,

BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung

von Hochschulprofessoren und

über deren Emeritierung getroffen werden, weiter

anzuwenden.

Artikel VI

Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten

(1) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich

am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis

nach § 10 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBl. Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage

Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven

Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979).

(2) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der

eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis

als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine

gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung

nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes

1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis

als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent

(§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens

drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober

1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses

beantragt.

(3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am

1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes

seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses

eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn

Jahren aufweist, ist

1. in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG

1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit

Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses

die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1

zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse

erfüllt, oder

2. in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177

BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens

mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses

die in Z 21.2 der Anlage 1 zum

BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,

und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor

dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses

beantragt.

(4) Bei einer Überleitung nach Abs. 3 Z 2 darf

die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses

und des provisorischen Dienstverhältnisses

nach § 177 BDG 1979 vierzehn Jahre nicht

überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)

assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse

für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis

nach Abs. 3 Z 1 nicht erbracht, so endet sein

Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der

Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für

die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens

zwanzig Jahren auf, ist auf ihn § 10 Abs. 1

zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes

1962 weiter anzuwenden.

(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am

1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes

seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses

eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger

als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in

das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG

1979) überzuleiten, wenn er die in Z 21.2 der

Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse

erfüllt und die Überleitung in das provisorische

Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht

auf den bisherigen Verwendungserfolg des

Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben sachlich

gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist

spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich

befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.

(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die

zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erbringt,

dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber

mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Z 21.2

der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches

Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überleitbar

ist, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf

seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die

Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in

das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG

1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg

bei der Erfüllung der ihm übertragenen

Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diesem

Antrag entsprochen, so kann das Dienstverhältnis

dieses Üniversitäts(Hochschul)assistenten

von dem nach den bisher geltenden Vorschriften

zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung

des § 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 um

höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens

auf zehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb

dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis

nachgeholt, so gilt der Universitäts(Hochschul)assistent

mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische

Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet.

Wird innerhalb der Verlängerung das fehlende

Erfordernis nicht erbracht, so endet das Dienstverhältnis

durch Zeitablauf.

(7) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis eines

Universitäts(Hochschul)assistenten, das mangels

der Voraussetzungen des Abs. 5 nicht in das provisorische

Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet

wird, verlängert sich um ein Jahr und endet

mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen.

(8) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die

zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt, aber

die Überleitung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte

Zeit nicht anstrebt, kann spätestens sechs

Monate vor Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses

beantragen, daß dieses Dienstverhältnis einmal

um höchstens zwei Jahre — längstens jedoch

bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn

Jahren — verlängert wird. Ein solches Dienstverhältnis

endet mit Ablauf dieser Verlängerung von

Gesetzes wegen.

(9) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am

1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes

seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses

eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als zwei,

jedoch weniger als vier Jahren aufweist, ist auf seinen

Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften

zuständigen Organ bis zu einem Gesamtausmaß

von vier Jahren weiterzubestellen. Mit

Ablauf dieser Gesamtdienstzeit sind die Abs. 5 bis 7

auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.

(10) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der

am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des

Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses

eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei

Jahren aufweist, kann auf seinen Antrag von dem

nach den bisherigen Vorschriften zuständigen

Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren

weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts

(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der

Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D

des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden.

(11) Soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes

bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung die Entscheidung. Vor

der Entscheidung auf Überleitung

1. in das definitive Dienstverhältnis ist das im

§ 178 Abs. 2 BDG 1979

2. in das provisorische Dienstverhältnis ist das

im § 176 BDG 1979

vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(12) Solange eine gesetzliche Regelung über den

Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an

Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten

an Kunsthochschulen vom zuständigen

Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung festgestellt

werden, daß der Hochschulassistent eine

einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende

künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche)

Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten

und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen,

bei denen eine der Lehrbefugnis als

Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung

gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes

1962 festgestellt wurde, ist § 188 BDG 1979

anzuwenden.

(13) Universitätsassistenten der medizinischen

Fakultät einer Universität, die am 30. September

1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden

§ 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt"

zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel

weiterzuführen.

(14) Auf einen Universitätsassistenten, der als

Arzt (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an einer

Universitätseinrichtung verwendet wird, sind die

Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum

Abschluß der Ausbildung zum Facharzt, längstens

aber bis zu zehn Jahren erfolgen kann.

Artikel VH

Überleitung der Lehrer und der Beamten des wissenschaftlichen

Dienstes

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand

angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppe

L 1, die an diesem Tage ausschließlich an

einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung

stehen, Lehrer im Sinne des 6. Abschnittes

Unterabschnitt E des Besonderen Teiles des BDG

1979.

(2) Bei Lehrern im Sinne des Abs. 1 richtet sich

das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden

Lehrverpflichtung weiterhin nach den

unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden

Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger

sind als die Neuregelung. § 194 BDG 1979 und

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer

nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge

(§ 43 UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden,

als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen,

mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die

im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung

überschreiten würde. Ein solcher Lehrer

kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken,

daß anstelle dieser bisherigen Regelungen § 194

BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf

ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit

1. Oktober 1988 wirksam, wenn der Lehrer die

Erklärung bis spätestens zum 30. März 1989 abgibt.

Wird die Erklärung später abgegeben, so wird die

Umstellung mit dem Monatsersten wirksam, der

auf die Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand

angehörende Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher

Verwendung, die an diesem Tage

an einer Universität (Hochschule) in Verwendung

stehen, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an

Universitäten (Hochschulen) im Sinne des

1. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG

1979.

(4) Ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher

Verwendung und ein Bundeslehrer der

Verwendungsgruppe L 1, der am 1. Oktober 1988

an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung

steht, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend

der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)

assistenten entspricht und der die Erfordernisse

der Z 21.2 bis 21.6 der Anlage 1 zum BDG

1979 erfüllt, kann auf seinen Antrag zum Universitäts

(Hochschul)assistenten im definitiven Dienstverhältnis

ernannt werden.

(5) Zeiten, die

1. ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher

Verwendung oder

2. ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1

in einer im Abs. 4 angeführten Verwendung

zurückgelegt hat, sind ab dem Tag der Ernennung

nach Abs. 4 Zeiten einer tatsächlichen Verwendung

als Universitäts(Hochschul)assistent gleichzuhalten.

Artikel VIII

Lehrer der Verwendungsgruppe L 2

an Universitäten und Hochschulen

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind auf dem Dienststand

angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppen

L 2, die an diesem Tage an einer

Universität in einer Verwendung stehen, die für

Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden

Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden,

als dieser Artikel nicht anderes anordnet.

(2) Es gelten

1. selbständige gruppenweise Unterweisungen

von Studenten, Diplomanden und Dissertanten

als Unterrichtserteilung und

2. technische Vorbereitungen in Werkstätten als

weitere Dienstpflichten

im Sinne des § 192 Abs. 1 BDG 1979.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend

von der im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzten

Wochenstundenzahl nach dem im BLVG,

BGBl. Nr. 244/1965, für Lehrer der Lehrverpflichtungsgruppe

VI geltenden Ausmaß.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an

Universitäten ist in den Gehaltsstufen 1 bis 9 der

Amtstitel „Fachlehrer", ab der Gehaltsstufe 10 der

Amtstitel „Fachoberlehrer" vorgesehen.

(5) Die folgenden Bestimmungen des BDG 1979

sind auf die Lehrer der Verwendungsgruppen L 2

an Universitäten nicht anzuwenden

1. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

2. die §§ 48 bis 50 (Dienstzeit),

3. § 78 (Urlaub),

4. die §§ 158 Abs. 1, 159, 160 und 196 (Rechte

und Pflichten).

(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden

1. auf Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen

anstelle der §§ 192 bis 195 und 197 und der

Anlage 1 Z 21 a zum BDG 1979 die für

Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen im

Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles

des BDG 1979 maßgebenden Bestimmungen

über Ernennungserfordernisse, Rechte

und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung),

2. auf Lehrer am Institut für Haushalts- und

Ernährungswissenschaften der Universität

Wien § 194 BDG 1979, soweit er den Unterricht

in praktischen Fächern betrifft,

3. auf Sonderschullehrer an der Universitäts-

Kinderklinik in Wien anstelle der §§ 191 bis

195 und 197 BDG 1979 die für Sonderschullehrer

im Sinne des LDG 1984 maßgebenden

Bestimmungen über den Übertritt in den

Ruhestand und die Rechte und Pflichten (einschließlich

der Lehrverpflichtung).

(7) Ernennungen zum Lehrer einer der Verwendungsgruppen

L 2 an Universitäten (Hochschulen)

und Dienstzuteilungen von Lehrern der Verwendungsgruppen

L 2 an eine Universität oder Hochschule

sind nicht mehr zulässig.

(8) Abs. 7 gilt nicht für die Verwendung von

Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen an Universitäten.

Die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen

maßgebenden Bestimmungen der Abs. 1

bis 6 dieses Artikels sind auch auf Übungs- oder

Sonderkindergärtnerinnen einer der Verwendungsgruppen

L 2 anzuwenden, deren Verwendung an

einer Universität nach Ablauf des 30. September

1988 begonnen hat.

Artikel IX

Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten

und Anrechnung von Hemmungszeiträumen

(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten,

der sowohl am 30. September 1988 als auch am

1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und

dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes

oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung

in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet,

gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im

§ 54 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum

Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung

vorgesehen ist.

(2) § 54 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch

auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts

(Hochschul)assistent nach § 54 Abs. 2 bis 4 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober

1988 geltenden Fassung erhalten hat.

(3) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten,

dessen Vorrückung nach § 49 des Gehaltsgesetzes

1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988

geltenden Fassung gehemmt war und der nach

Art. VI Abs. 3 Z 1 oder nach Art. VI Abs. 3 Z 2 in

Verbindung mit Art. VI Abs. 4 in das definitive

Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der

Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der

Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.

Artikel X

Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem

vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten

(Hochschulen)

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen

Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe

1 1 des Entlohnungsschemas I L, die

an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie

der bildenden Künste) in Verwendung stehen,

Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes III des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober

1988 ein Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 besteht und die als Vertragslehrer

an Universitäten (an der Akademie der

bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die

zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 1 entspricht, sind spätestens bis

zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge

nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern,

die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der

Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit

mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als

Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse

durch diese Verwendung als

erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei

Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt.

Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist

den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das

Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in

das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.

(3) Mit 1. Oktober 1988 sind Vertragsassistenten

im Sinne des Abschnittes IV des Hochschulassistentengesetzes

1962 Vertragsassistenten im Sinne des

Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes

1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur § 21

Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962

anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6

bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages

erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe

7 frühestens mit 1. Jänner 1990 und die Entlohnungsstufe

8 frühestens mit 1. Jänner 1992.

(4) Mit 1. Oktober 1988 sind wissenschaftliche

Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des

Abschnittes III des Hochschulassistentengesetzes

1962 je nach ihrer Verwendung

1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder

künstlerische Hilfskräfte) oder

2. Demonstratoren

im Sinne des Abschnittes IV des Vertragsbedienstetengesetzes

1948.

(5) Durch die Überleitung nach den Abs. 1, 3

und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß

im laufenden Dienstverhältnis nicht

verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages

zum Dienstvertrag.

(6) Das Beschäftigungsausmaß für die in den

Abs. 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und

Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer

Weiterbestellung in dem vor dem 1. Oktober 1988

geltenden Umfang beibehalten werden. § 52 Abs. 2

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese

Vertragsassistenten nicht anzuwenden.

(7) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe

1 1 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten

und Hochschulen ist Art. VII Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden.

(8) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen

1 2 und 1 3 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten

ist Art. VIII sinngemäß anzuwenden.

(9) Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972, sind spätestens

bis zum Ablauf des 30. September 1989

Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 anzubieten. Bei solchen

Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme

nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht

erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer

Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-

Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse

durch diese Verwendung als

erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei

Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt.

Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist

den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das

Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in

das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.

Artikel XI

Übergangsbestimmungen

zum Bundes-Personalvertretungsgesetz

Dem Dienststellenausschuß ist schriftlich mitzuteilen,

wenn beabsichtigt ist,

1. einem Antrag eines Universitäts(Hochschul)

assistenten gemäß Art. VI auf

a) Überleitung,

b) Verlängerung des Dienstverhältnisses

oder

c) Weiterbestellung

nicht stattzugeben oder

2. im Falle des Art. VI Abs. 12 die dort vorgesehene

Feststellung nicht zu treffen.

Artikel XII

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 30. September 1988 treten

außer Kraft

1. sämtliche vor dem 27. April 1945 erlassenen

Vorschriften, soweit sie das Dienstrecht der

im § 154 BDG 1979 angeführten Hochschullehrer

regeln und es sich nicht um bundesverfassungsrechtliche

Vorschriften handelt,

2. das Hochschulassistentengesetz 1948, BGBl.

Nr. 32/1949, soweit es noch nicht außer

Kraft getreten ist,

3. soweit sich aus Art. V nicht anderes ergibt,

das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über

die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren

und über deren Emeritierung getroffen

werden, BGBl. Nr. 236/1955,

4. soweit sich aus Art. VI nicht anderes ergibt,

das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216,

5. soweit sich aus Art. X nicht anderes ergibt,

die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 77/1972.

(2) Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl

und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934,

wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Artikel XIII

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1988 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. IV mit dem

Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987

gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft.

Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende

Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung

anzuwenden.

(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses

Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können

schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch

ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes

im Bundesgesetzblatt gestellt werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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