148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 641/1987, wird
wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 143, 146,
161 und 184 b" durch die Zitierung „§§ 143, 146,
202 und 229" ersetzt.
2. Nach § 137 wird eingefügt
„Sonderbestimmungen für Beamte des höheren
Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
(Hochschulen)
§ 137 a. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung an Universitäten
(Hochschulen) sind die §§ 155 bis 160, 182 und 183
insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art
ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften
entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes
ist in sinngemäßer Anwendung des § 181
Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die
Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes
Bedacht zu nehmen."
3. Der 6. Abschnitt des Besonderen Teiles lautet
„6. Abschnitt
HOCHSCHULLEHRER
Unterabschnitt A
BESTIMMUNGEN FÜR ALLE HOCHSCHULLEHRER
Gliederung
§ 154. Hochschullehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. an Universitäten
a) Ordentliche Universitätsprofessoren,
b) Außerordentliche Universitätsprofessoren,
c) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis
als Universitätsdozent gemäß § 35 Abs. 1
UOG,
d) Universitätsassistenten,
e) Bundeslehrer;
2. an künstlerischen Hochschulen
a) Ordentliche Hochschulprofessoren,
b) Hochschulassistenten mit Lehrbefugnis als
Hochschuldozent gemäß § 18 AOG,
BGBl. Nr. 25/1988, oder als Universitätsdozent
gemäß § 35 Abs. 1 UOG,
c) Hochschulassistenten,
d) Bundeslehrer.
Aufgaben der Hochschullehrer
(Rechte und Pflichten)
§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer
umfassen Forschung (Erschließung der Künste),
Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzlich Verwaltungstätigkeit.
(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in
Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in
Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden
Bereichen in und außerhalb der Universität
(Hochschule) zu erfüllen.
(3) Die Hochschullehrer sind entsprechend ihrer
fachlichen Qualifikation und Aufgabenstellung zur
fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung
verpflichtet.
(4) Die Abhaltung remunerierter Lehraufträge
und die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß
§ 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 341/1981, zählen nicht zu den
Dienstpflichten, sondern sind Nebentätigkeiten
(S 37).
(5) Die Verwaltung umfaßt die Tätigkeiten, die
in den Organisations-, Studien- und Dienstrechtsvorschriften
für die Universitäten (Hochschulen)
umschrieben sind.
(6) Hochschullehrer, die an der Universität als
Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet
werden, haben außerdem an der Erfüllung der
Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen
im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens
und der Krankenbehandlung obliegen und
im § 54 UOG genannt sind.
(7) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen
Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die
an der Universität als Tierärzte verwendet werden,
haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben
mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im
Rahmen der Untersuchung und Behandlung von
Tieren obliegen.
(8) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen
über die Rechte und Pflichten hat die in den
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 umschriebene Aufgabenstellung
im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt
der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt
sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in
den universitären Bereich (in den Bereich der
Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen
Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
§ 156. In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle
Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitäts
(Hochschul)dozent ergeben.
§ 157. (1) Hochschullehrer, die Vorgesetzte von
Universitäts(Hochschul)assistenten sind, haben die
im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten
und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen
eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175
Abs. 8 unverzüglich zu melden.
(2) Die Hochschullehrer haben die für die jeweiligen
Universitäts(Hochschul)einrichtungen geltenden
Ordnungsvorschriften einzuhalten.
§ 158. (1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung
einer Nebenbeschäftigung den Hochschullehrer an
der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert,
die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft
oder sonst wesentliche dienstliche Interessen
gefährdet (§ 56 Abs. 2), ist die Verbindung mit den
fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und
außerhalb der Universität (Hochschule) angemessen
zu berücksichtigen.
(2) Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes
an ordentliche Hörer, die an der betreffenden Universität
(Hochschule) eine Studienrichtung gewählt
haben, in der der Hochschullehrer an der Feststellung
des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine
Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner
Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung
entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche
Hörer und Gasthörer sinngemäß.
§ 159. Die Hochschullehrer haben jährlich im
nachhinein dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung die Zahl der von ihnen in ihrem
Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen
(künstlerischen) Gutachten zu melden,
zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der
Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlich
waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand
sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme
des Personals und der Sachmittel zu enthalten.
Freistellung
§ 160. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungs-
bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der
Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen
(künstlerischen) Aufgaben begründet
sind, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an
der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordernden
Dienstpflichten bis zu sechs Monaten gewähren.
Eine sechs Monate überschreitende Freistellung
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist
sinngemäß nach § 74 (Sonderurlaub) oder § 75
(Karenzurlaub) vorzugehen. In letzterem Fall ist
die Zeit der Freistellung für die Vorrückung und
den Ruhegenuß zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf Vermögenswerte
Leistungen, die der Hochschullehrer auf
Grund einer während der Freistellung ausgeübten
Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung
erhält, und notwendige Mehraufwendungen
aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
Disziplinarrecht
§ 161. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission
beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer
besondere Senate gebildet werden können.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission
muß jener Gruppe von Hochschullehrern
angehören, der der Beschuldigte angehört.
(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern
sind rechtskundige Hochschullehrer zu
bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser
Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung unmittelbar unterstellt.
Unterabschnitt B
ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)
PROFESSOREN
Ernennung
§ 162. Im Ernennungsbescheid sind auch die
Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule)
anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Veränderungen im Dienstverhältnis
Emeritierung
§ 163. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)
professor ist mit Ablauf des Studienjahres
(§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des
Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/
1983), in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet, von
Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten,
insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu
entbinden (Emeritierung). Die Berechtigung zur
Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen
zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit
(Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der
Lehrbefugnis richtet sich nach den Organisationsvorschriften.
(2) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)
professor ist auf seinen Antrag mit Ablauf des
Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein 66.
oder 67. Lebensjahr vollendet. Der Antrag ist spätestens
ein Jahr vor dem beabsichtigten Emeritierungszeitpunkt
zu stellen.
(3) Auf Antrag des zuständigen Kollegialorganes
kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
die Emeritierung auch vor dem im Abs. 1
bezeichneten Tag aussprechen, wenn der Ordentliche
Universitäts(Hochschul)professor zwar bleibend
unfähig ist, seinen Dienstpflichten, insbesondere
seiner Lehrverpflichtung, nachzukommen,
aber seine Forschungsaufgaben (die Erschließung
der Künste) weiterhin erfüllen kann.
(4) Soweit es das Interesse des fortlaufenden
Unterrichtes erfordert, kann der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung in den Fällen des
Abs. 1 die Emeritierung des Ordentlichen Universitäts
(Hochschul)professors mit dessen Zustimmung
auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen
Kollegialorgans erst mit Wirksamkeit vom Tag des
Dienstantrittes des Nachfolgers, spätestens jedoch
mit Wirksamkeit vom Tag des Ablaufes jenes Studienjahres
verfügen, in dem der Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professor das 70. Lebensjahr
vollendet.
(5) Der emeritierte Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des
Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden
1. § 16 (Wiederaufnahme in den Dienststand)
und § 61 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß jeweils
im Abs. 2 an die Stelle des 60. Lebensjahres
das 63. Lebensjahr tritt,
2. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),
3. § 46 (Amtsverschwiegenheit),
4. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),
5. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
6. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen
für Beamte des Ruhestandes) und
7. § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41
Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes
1965.
(6) Der emeritierte Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professor hat für die Dauer der
Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug.
Der Emeritierungsbezug beträgt
1. in den Fällen der Abs. 1 und 4 monatlich
100 vH,
2. in den Fällen der Abs. 2 und 3 monatlich
90 vH
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen,
die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)
professor im Zeitpunkt der Emeritierung
erreicht hat. Zu diesem Emeritierungsbezug tritt
eine Zulage im Ausmaß von 11,74 vH des im § 28
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen
Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(7) Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen
über das Ruhen des Ruhegenusses sind auf den
Emeritierungsbezug sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf die Angehörigen eines emeritierten
Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors
und auf seine Hinterbliebenen ist das Pensionsgesetz
1965 anzuwenden. Der Bemessung der Leistungen
ist dabei der Ruhegenuß zugrunde zu
legen, der dem emeritierten Ordentlichen Universitäts
(Hochschul)professor am Tage seines Todes
gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung
in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für
die Beurteilung von Versorgungsansprüchen ist die
Zeit der Emeritierung als Ruhestandszeit anzusehen.
Versetzung in den Ruhestand
§ 164. Die §§ 14 und 15 sind auf den Ordentlichen
Universitäts(Hochschul)professor mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. Vor der Versetzung in den Ruhestand nach
§ 14 Abs. 1 ist dem zuständigen Kollegialorgan
Gelegenheit zu geben, innerhalb einer
angemessenen Frist zu der in Aussicht genommenen
Maßnahme Stellung zu nehmen.
2. Der Anspruch nach § 15 besteht nur für jenen
Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor,
der am Tage der durch Erklärung
bewirkten Versetzung in den Ruhestand eine
tatsächliche Verwendung im Bundesdienst
von wenigstens 18 Jahren aufweist.
Pflichten
Besondere Aufgaben
§ 165. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)
professor hat nach Maßgabe der Organisations-
und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach
in Forschung (Erschließung der Künste) und
Lehre zu vertreten und zu fördern,
2. Prüfungen durchzuführen und
3. in der Verwaltung mitzuwirken.
(2) Er hat seine dienstlichen Aufgaben in der
Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre,
der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit, der Betreuung
der Studierenden und der Verwaltung sowie
allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der
Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen,
soweit die Organisations- und Studienvorschriften
nicht anderes anordnen.
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der
Forschung (Erschließung der Künste) ist der
Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor nur
insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die
Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts
(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten
bzw. die Verwendung der Sachmittel der
Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen. Zur
Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben
hat er seine Anwesenheit an der Universität (Hochschule)
entsprechend einzuteilen und die regelmäßige
Betreuung der Studierenden zu gewährleisten.
Rechte
Amtstitel
§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung,
Ordentlicher Universitätsprofessor' oder ,Ordentlicher
Hochschulprofessor' vorgesehen.
(2) Der emeritierte Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen
Amtstitel zu führen; er hat ihm jedoch das Wort,
Emeritierter' voranzusetzen.
Urlaub
§ 167. (1) Die §§ 64 und 65 sind auf den Ordentlichen
Universitäts(Hochschul)professor mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub
entsteht mit dem Dienstantritt als Ordentlicher
Universitäts(Hochschul)professor,
2. das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß.
(2) Für den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professor besteht eine Verpflichtung zur
Anwesenheit an der Universität (Hochschule) in
der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit, als
dies zur Erfüllung von Dienstpflichten erforderlich
ist. Er hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von
einer solchen dienstlichen Inanspruchnahme verständigt
werden kann.
Außerdienststellung
§ 168. (1) Der Ordentliche Universitätsprofessor,
der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates,
eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes
ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als
Rektor oder als Dekan, einschließlich der im § 18
UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gemäß
§ 17 Abs. 3 außer Dienst zu stellen.
(2) Eine Verfügung nach § 18 hat ebenfalls eine
Außerdienststellung im vorstehend angeführten
Ausmaß zu enthalten.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf den Ordentlichen
Hochschulprofessor mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der im UOG angeführten
Funktionen die vergleichbaren Funktionen nach
den für die Hochschulen geltenden Organisationsvorschriften
treten.
Ausnahmebestimmungen
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf
den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor
nicht anzuwenden
1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),
2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives
Dienstverhältnis),
3. § 13 (Übertritt in den Ruhestand),
4. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
5. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
6. die §§ 38 bis 41 (Verwendung),
7. die §§ 48 bis 50 e (Dienstzeit),
8. § 57 (Gutachten),
9. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
10. die §§ 67 und 78 (Urlaub),
11. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten
des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 11 nicht
berührt.
Unterabschnitt C
AUSSERORDENTLICHE UNIVERSITÄTSPROFESSOREN
Allgemeines
§ 170. (1) Auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor
sind sinngemäß anzuwenden
1. § 162 (Ernennung) und
2. § 167 (Urlaub).
(2) Das Bundesgesetz über die Gleichstellung
von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern
auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl.
Nr. 57/1979, wird durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
(3) Als Amtstitel ist ,Außerordentlicher Universitätsprofessor'
vorgesehen.
Pflichten
Besondere Aufgaben
§ 171. (1) Der Außerordentliche Universitätsprofessor
hat die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben
(§ 31 Abs. 3 bis 7 UOG) in der Forschung, der
Lehre und der Verwaltung, die ihm obliegende
Prüfungstätigkeit und Betreuung der Studierenden
sowie allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7
an der Universität persönlich zu erfüllen, soweit die
Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes
anordnen.
(2) Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen
Aufgaben der Forschung ist der Außerordentliche
Universitätsprofessor nur insoweit zeitlich und örtlich
gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit
anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten
Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel
der Universitätseinrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung
der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er
seine Anwesenheit an der Universität entsprechend
einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden
zu gewährleisten.
Dienstzeit
§ 172. Durch die Erfüllung der im § 171 festgelegten
Pflichten gilt die regelmäßige Wochendienstzeit
als erbracht.
Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf
den Außerordentlichen Universitätsprofessor nicht
anzuwenden
1. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives
Dienstverhältnis),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
5. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6
(Dienstzeit),
6. § 57 (Gutachten),
7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
8. die §§ 67 und 78 (Urlaub),
9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden,
wenn der Außerordentliche Universitätsprofessor
eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung
als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung
(§ 39) ist nur mit Zustimmung des Außerordentlichen
Universitätsprofessors zulässig.
(4) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit
nach den §§ 50 a und 50 b wird das vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung festgesetzte
Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen
Universitätsprofessors nicht geändert;
§ 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.
(5) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten
des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 9 nicht
berührt.
Unterabschnitt D
UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN
UND UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)
ASSISTENTEN MIT LEHRBEFUGNIS
ALS UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)
DOZENT
Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
§ 174. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent
steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der
Erprobung der Befähigung als Hochschullehrer
sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen
Bildung.
(3) § 170 Abs. 2 ist auf den Universitäts(Hochschul)
assistenten anzuwenden.
Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
§ 175. (1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis
des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach
Ablauf von vier Jahren.
(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert
sich um
1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den
§§ 3 bis 5 und eines Karenzurlaubes nach § 15
des Mutterschutzgesetzes 1979,
2. Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz-
oder Zivildienstes,
3. Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich
der Gewährung verfügt worden ist, daß
sich das Dienstverhältnis um die Dauer des
Karenzurlaubes verlängert.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen auf Antrag des Universitäts
(Hochschul)assistenten und nach Stellungnahme
des zuständigen Kollegialorgans eine Verlängerung
des Dienstverhältnisses verfügen.
(4) Die Dauer des Dienstverhältnisses nach
Abs. 1 bis 3 darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen.
In diese Zeit sind Zeiten eines früheren
Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent
im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn
für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis
des abgeschlossenen Hochschulstudiums
derselben Studienrichtung gilt.
(5) In die Zeiten nach Abs. 1 bis 4 sind Zeiten
nicht einzurechnen, in denen der Universitäts
(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen
war oder Anspruch auf Gewährung der
erforderlichen freien Zeit hatte.
(6) Der Antrag nach Abs. 3 ist spätestens vier
Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu
stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zu
übermitteln. Das zuständige Kollegialorgan hat zu
diesem Antrag binnen zwei Monaten Stellung zu
nehmen; geschieht dies nicht, entscheidet der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, ohne
die Stellungnahme abzuwarten.
(7) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis
des Universitäts(Hochschul)assistenten noch nicht
sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde
ohne Angabe von Gründen mit Bescheid
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
einen Kalendermonat.
(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis
des Universitäts(Hochschul)assistenten bereits
mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von
der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit
Bescheid gekündigt werden
1. Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate
und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu
enden.
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
§ 176. (1) Auf Antrag des Universitäts(Hochschul)
assistenten kann sein zeitlich begrenztes
Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden.
Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig,
wenn
1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem
Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
gestellt worden ist,
2. der Universitäts(Hochschul)assistent die
Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)
assistenten im Dienstverhältnis auf
unbestimmte Zeit erfüllt und
3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen
Verwendungserfolg des Universitäts
(Hochschul)assistenten in der Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben sowie im
Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften
für die betreffende Universitäts
(Hochschul)einrichtung festgelegten
Aufgaben in Forschung (Erschließung der
Künste), Lehre und Verwaltung sachlich
gerechtfertigt ist.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich
unter Anschluß einer Stellungnahme des (der)
Dienstvorgesetzten an das (die) Organ (Organe)
weiterzuleiten, das (die) nach den Organisationsvorschriften
für Personalangelegenheiten des Uni-
versitäts(Hochschul)assistenten bzw. für die Zuweisung
von Planstellen an die Universitätseinrichtungen
zuständig ist (sind). Der Vorsitzende des für
Personalangelegenheiten zuständigen Kollegialorgans
hat zwei voneinander unabhängige Gutachten
fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren
oder von Universitäts(Hochschul)professoren
eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern
mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über
die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen,
unbeschadet des Rechtes des Antragstellers,
von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Die
Kollegialorgane haben unter Bedachtnahme auf
diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers
hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme
auszuarbeiten. Die Stellungnahmen haben
Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)
assistenten gemäß § 180 übertragenen
Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung
seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung
der Künste) und Lehre,
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation
zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2
Z 2 und 3
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und
Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor
dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung bis dahin
nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den
Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen
abzuwarten.
(4) Wird eine Entscheidung über einen Antrag
gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes
des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das
Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens
aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.
Wenn innerhalb dieser drei Monate eine
bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses
in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des
Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung
des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf
unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof
oder vom Verwaltungsgerichtshof
aufgehoben und in der Folge durch einen
Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so
gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft
dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten
als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu
begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis
zurückgelegten Zeiten sind auf die in § 177 angeführten
Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen
dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn
des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1. wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, angeführte Zeit zur
Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
zu berücksichtigen und
2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes
1965 angeführte Zeit — jedoch ohne
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages
— als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 177. (1) Das Dienstverhältnis des Universitäts
(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist
zunächst provisorisch.
(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5
nicht gelten.
(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse
endet das Dienstverhältnis des provisorischen
Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem
Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung
gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
(4) In die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs
Jahren sind
1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)
assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen
war oder Anspruch auf Gewährung
der erforderlichen freien Zeit hatte, und
2. Zeiten von Karenzurlauben nach § 15 des
Mutterschutzgesetzes 1979 im provisorischen
Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß
von zwei Jahren
nicht einzurechnen.
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten
Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses,
die aus Anlaß eines Karenzurlaubes
nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 eintreten,
dürfen insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.
Definitives Dienstverhältnis
§ 178. (1) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses
können Zeiten ganz oder zum Teil
eingerechnet werden, soweit sie nach der Erbringung
der in der Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b angeführten
Erfordernisse im zeitlich begrenzten
Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)assistent
zurückgelegt worden sind.
(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf
eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten
auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens
ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses
nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluß
einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten
an das für Personalangelegenheiten zuständige
Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des
Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige
Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)
professoren oder von Universitäts(Hochschul)
professoren eines verwandten Faches (oder
von Wissenschaftern mit einer entsprechenden
Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des
Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes
des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten
vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme
auf diese Gutachten und nach Anhörung
des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete
Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse
auszuarbeiten. Diese Stellungnahme
hat jedenfalls Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)
assistenten gemäß § 180 übertragenen
Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung
seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung
der Künste) und Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation
zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige
Einbindung des Universitäts(Hochschul)
assistenten in die internationale Forschung
(Erschließung der Künste)
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und
Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate
nach der Antragstellung dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen
die angeführten Unterlagen dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht
oder nicht vollständig vor, so hat er über den
Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen
abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen
zu begründen.
(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag
gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3
genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis
bis zur Entscheidung, längstens aber auf
die Dauer von drei Monaten als verlängert.
(4) Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen
der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt
worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder
vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in
der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine
Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis
mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen
Bescheides folgenden Monatsersten als definitives
Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen
dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn
des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1. wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes
1956 angeführte Zeit zur Gänze für die
Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu
berücksichtigen und
2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes
1965 angeführte Zeit — jedoch ohne
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages
— als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
Pflichten
Dienstpflichten
§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent
hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung
in Forschung (Erschließung der Künste),
Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit
auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten
(Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen.
Er hat insbesondere bei Lehrveranstaltungen,
bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher
(künstlerischer) Arbeiten der Studierenden
mitzuwirken.
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat
seine dienstlichen Aufgaben persönlich und —
soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert —
an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.
(3) Gesetzliche Vorschriften, die eine eigenverantwortliche
(eigene, selbständige) Tätigkeit des
Universitäts(Hochschul)assistenten vorsehen, bleiben
unberührt.
Festlegung der Dienstpflichten
§ 180. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im
übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen
Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten
in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste)
sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter
Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts
(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation
des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst
ausgewogen festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,
1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent
in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung
mitzuarbeiten und
2. in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)
assistent in der Forschung (Erschließung
der Künste) und in der Lehre tätig zu
sein
hat.
(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen
mit dem Leiter der betreffenden Universitäts
(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der
Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51
Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitäts
(Hochschul)assistent ist anzuhören.
(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf
1. die Einräumung von angemessener Zeit zur
Erbringung wissenschaftlicher Leistungen
oder zur Erschließung der Künste (§ 181
Abs. 1 Z 1),
2. die Lehrtätigkeit (§ 184) und
3. die allfällige Mitgliedschaft des Universitäts
(Hochschul)assistenten zu Universitäts
(Hochschul)organen
Bedacht zu nehmen.
(4) Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der
Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf
Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die
überwiegende Verwendung des Assistenten in der
wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in
der Forschung (Erschließung der Künste) festgelegt
werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.
(5) Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt
auf Antrag des Leiters der Universitäts
(Hochschul)einrichtung oder des Universitäts
(Hochschul)assistenten die dienstlichen Aufgaben
des Assistenten neu festgelegt werden. Die
Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.
Dienstzeit
§ 181. (1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit
nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der
Zeitaufwand für
1. die selbständige wissenschaftliche (künstlerische)
Tätigkeit, wie etwa
a) der Erwerb des Doktorates oder der
Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)
dozent oder
b) die anderen Arbeiten,
soweit der Zeitaufwand in angemessenem
Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180. Abs. 3
Z 1),
2. die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
3. die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)
organen.
(2) Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung
hat im Auftrag der Dienstbehörde die
Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des
Universitäts(Hochschul)assistenten im voraus einzuteilen
und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die
Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten
des Lehr- und Forschungsbetriebes (Erschließung
der Künste) sowie die berechtigten Interessen
des Universitäts(Hochschul)assistenten ist dabei
Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen
Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit
nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.
(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat die
nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten,
wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder
gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Rechte
Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen)
Arbeiten
§ 182. Wirkt der Universitäts(Hochschul)assistent
bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten
mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit
jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer)
Arbeiten
§ 183. Der Universitäts(Hochschul)assistent hat
das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische)
Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit
jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf
seine Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)
einrichtung erfolgen soll, ist hiefür die
Zustimmung des Leiters der Universitäts(Hochschul)
einrichtung erforderlich. Die bloße Angabe
der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die
Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)
einrichtung.
Lehrtätigkeit
§ 184. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent
ist entsprechend seiner wissenschaftlichen (künstlerischen)
Qualifikation in der wissenschaftlichen
(künstlerischen) Lehre einzusetzen.
(2) Wird der Universitäts(Hochschul)assistent
zur verantwortlichen Mitwirkung bei einer Lehrveranstaltung
herangezogen, so ist er im Vorlesungsverzeichnis
namentlich anzuführen.
Amtstitel
§ 185. (1) Für Universitäts(Hochschul)assistenten
sind folgende Amtstitel vorgesehen
1. je nach Verwendung ,Universitätsassistent'
oder ,Hochschulassistent',
2. im definitiven Dienstverhältnis ,Assistenzprofessor'.
(2) An die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1
tritt für Universitätsassistenten, die als Ärzte oder
Tierärzte verwendet werden, der Amtstitel Assistenzarzt'.
Sonstige Rechte
§ 186. (1) Der Vorgesetzte im Sinne des § 84
Abs. 3 hat
1. die Verwendung des Universitäts(Hochschul)
assistenten so zu lenken, daß diesem bei
und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten
die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer)
Leistungen ermöglicht wird, und
2. mit dem Universitäts(Hochschul)assistenten
im zeitlich begrenzten oder provisorischen
Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle
zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche
Qualifikation und die Möglichkeiten
einer weiteren Verwendung an der Universität
(Hochschule) zu führen.
(2) Bei der Bewerbung um eine nicht für Hochschullehrer
vorgesehene Planstelle sind
1. der Universitäts(Hochschul)assistent und
2. der ehemalige Universitäts(Hochschul)assistent
in den ersten vier Jahren nach Beendigung
des Dienstverhältnisses
vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die
angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet
sind wie die übrigen Bewerber.
(3) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im
zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitäts
(Hochschul)assistent im provisorischen
Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe
überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen
für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe
zum definitiven Beamten, sonst zum
provisorischen Beamten zu ernennen.
(4) Die vom Universitäts(Hochschul)assistenten
erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen
sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften
im Rahmen einer späteren Grundausbildung
für eine andere Verwendung (§§ 24 bis 35) im
Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen.
Hiebei ist auf Antrag des Universitäts(Hochschul)
assistenten die Stellungnahme eines von ihm
namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.
Ausnahmebestimmungen
§ 187. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf
den Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich
begrenzten Dienstverhältnis nicht anzuwenden
1. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives
Dienstverhältnis),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6
(Dienstzeit),
5. § 57 (Gutachten),
6. § 78 (Urlaub),
7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den
Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden
1. § 11 Abs. 2 (Einrechnung von Zeiten in das
provisorische Dienstverhältnis),
2. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6
(Dienstzeit),
5. § 57 (Gutachten),
6. § 78 (Urlaub),
7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung),
solange sich der Universitäts(Hochschul)assistent
nicht im definitiven Dienstverhältnis
befindet.
(3) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch abweichend von
Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitäts
(Hochschul)assistent eine Verwendung
anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs-
oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Sonderbestimmungen für Universitäts(Hochschul)
assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts
(Hochschul)dozent
§ 188. (1) Für die Dienstzeit der Universitäts
(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)dozent gelten folgende
Sonderregelungen
1. Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach
§ 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der
Zeitaufwand für die selbständige wissenschaftliche
Forschungstätigkeit (Erschließung
der Künste), die Lehr- und Prüfungstätigkeit,
die Betreuung der Studierenden und die Mitwirkung
in Universitäts(Hochschul)organen.
2. Der Universitäts(Hochschul)assistent hat
seine Wochendienstzeit im Einvernehmen mit
dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im
voraus einzuteilen. Er hat dabei auf die Notwendigkeit
des Lehr- und Forschungsbetriebes
sowie der Verwaltung der Universitäts
(Hochschul)einrichtung Bedacht zu nehmen.
Soweit es diese Erfordernisse zulassen,
kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48
Abs. 3 in Anspruch nehmen.
3. Er ist zur Einhaltung der nach Z 2 festgelegten
Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom
Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt
vom Dienst abwesend ist.
4. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung
(Erschließung der Künste) ist er nur
insoweit örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit
mit anderen, der Universitäts
(Hochschul)einrichtung zugeordneten
Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel
der Universitäts(Hochschul)einrichtung
bedingen.
(2) Das Urlaubsausmaß des Universitäts(Hochschul)
assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts
(Hochschul)dozent beträgt in jedem Kalenderjahr
das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß.
Sonderbestimmungen für Arzte
§ 189. (1) Für Universitätsassistenten, die seit
Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte (§ 1
Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen
verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen
1. Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte
Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres
nach dem Abschluß der Ausbildung zum
Facharzt verlängert.
2. Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
darf jedoch abweichend vom § 175
Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom
§ 175 Abs. 4 neun Jahre nicht übersteigen.
(2) Werden Universitätsassistenten mit einem
abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit
einem späteren Zeitpunkt als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des
Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen
verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit
Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses
in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der
Maßgabe, daß
1. Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis
nicht in Facharztausbildung zurückgelegt
worden sind, einen Verlängerungsgrund im
Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von
zwei Jahren bilden und
2. auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer
des Abs. 1 Z 2 im Ausmaß
von neun Jahren nicht überschritten werden
darf.
(3) Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1
Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen
verwendet werden, sind bei der Festlegung
der Dienstpflichten nach § 180 und der Aufteilung
und Erbringung der Wochendienstzeit nach
§ 181 bzw. nach § 188 Abs. 1 auch die im § 155
Abs. 6 genannten Aufgaben zu berücksichtigen.
Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in
angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
Unterabschnitt E
LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN
Anwendungsbereich
§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der
Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich
an Universitäten (Hochschulen) verwendet
werden.
Dienstverhältnis
§ 191. Bei der Anwendung des § 13 tritt an die
Stelle des Jahres das Studienjahr. Als Ablauf des
Studienjahres gilt in diesem Fall der Ablauf des
30. September.
Pflichten
Dienstpflichten
§ 192. (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts
(Hochschul)einrichtung oder einer Hochschule
zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich
der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher
(künstlerischer) Arbeiten der Studierenden
verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten,
den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat
der Lehrer in der Universitäts(Hochschul)verwaltung
mitzuarbeiten.
Festlegung der Unterrichtstätigkeit
§ 193. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im
übertragenen Wirkungsbereich — unter Bedachtnahme
auf die Studienvorschriften, den Bedarf, die
Lehrverpflichtung und eine allfällige Funktion des
Lehrers — Themen und Art der Lehrveranstaltungen
des Lehrers festzulegen.
(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen
mit dem Leiter der betreffenden Universitäts
(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer
ist anzuhören.
(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt
auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)
einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit
des Lehrers neu festgelegt werden. Die
Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.
Lehrverpflichtung
§ 194. (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder
an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192
Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in
den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung
von Unterricht in der nachstehend angeführten
Anzahl von Stunden je Woche verpflichtet
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist
unter Verwendung von Werteinheiten auf eine
Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden umzurechnen.
Hiebei entspricht
1. 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtung von
13 Wochenstunden ... 1,538 Werteinheiten
2. 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtung von
17 Wochenstunden ... 1,176 Werteinheiten
3. 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtung von
19 Wochenstunden ... 1,053 Werteinheiten
4. 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtung von
21 Wochenstunden . . . 0,952 Werteinheiten
5. 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtung von
26 Wochenstunden . . . 0,769 Werteinheiten.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes
der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten,
so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle
zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1
angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche
Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist
diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus
erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in
die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom
zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen
Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten
maßgebenden Wochendienstzeit
auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
Rechte
Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen)
Arbeiten und Veröffentlichung wissenschaftlicher
(künstlerischer) Arbeiten
§ 195. Die §§ 182 und 183 gelten sinngemäß.
Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen
für Zwecke der Forschung (Erschließung der
Künste)
§ 196. Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen
Vorschriften die Benützung von
Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke
der Forschung (Erschließung der Künste) zu
gestatten.
Amtstitel
§ 197. (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel Professor
', wenn er jedoch Leiter einer besonderen
Universitätseinrichtung ist, der Amtstitel ,Direktor',
vorgesehen.
(2) Wird die besondere Universitätseinrichtung
von einem Hochschullehrer geleitet, auf den dieser
Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der
Amtstitel ,Direktor' dem mit der ständigen Stellvertretung
des Leiters und mit der Geschäftsführung
dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten
Lehrer für die Dauer dieser Verwendung
verliehen werden.
Urlaub und Ferien
§ 198. (1) Der Lehrer hat seinen Erholungsurlaub
ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien
Zeit zu verbrauchen.
(2) Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes
sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien
Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität
(Hochschule) verpflichtet, als dies zur Erfüllung
von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung
in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben,
Werkstättenbetrieb) erforderlich
ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von
einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt
werden kann.
Leistungsfeststellung
§ 199. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung
sind auf Lehrer an Universitäten und
Hochschulen mit der Abweichung anzuwenden,
daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr
und an die Stelle des Monates Jänner der
Monat November treten.
Ausnahmebestimmungen
§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf
die Lehrer nicht anzuwenden
1. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
2. §§ 48 bis 50 (Dienstzeit),
3. § 57 (Gutachten),
4. § 78 (Urlaub).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch abweichend vom
Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung
anstrebt, für die die Grundausbildung als
Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
vorgesehen ist.
(3) Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung
der Aufgaben eines Universitäts(Hochschul)assistenten
oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen,
so unterliegt er für die Dauer einer solchen
Verwendung den Bestimmungen über die
dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe
und den Urlaub, die für jene Beamten gelten,
für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen
ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend
in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig.
Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung
des Lehrers."
4. Am Beginn des 7. Abschnittes des Besonderen
Teiles wird eingefügt
„Anwendungsbereich
§ 201. (1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden,
soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt
sind.
(2) Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten
bzw. Hochschulen verwendet werden, so hat
die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine
Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der
Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen
dieser Lehrer
1. weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim
verwendet und
2. für die Tätigkeit an der Universität bzw.
Hochschule abgestellt
wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung
des Lehrers.
(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrer an
Universitäten oder Hochschulen tätig sind, gelten
für sie die auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen
anzuwendenden Bestimmungen des
6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191,
197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen
bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung
an eine Universität oder Hochschule.
(4) Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer
Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften
abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich
gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen
erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß
überschritten wird, das sich aus der
Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten
ergibt."
5. Die bisherigen §§ 161 bis 199 erhalten folgende
neue Bezeichnungen
6. Es werden ersetzt
7. Der bisherige § 200 wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 201 erhält die Bezeichnung
„S 247".
9. An die Stelle der Anlage 1 Z 19 bis 21 treten
folgende Bestimmungen
„19. ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS-(HOCHSCHUL)PROFESSOREN
Ernennungserfordernisse
19.1. Für Ordentliche Universitätsprofessoren
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene
inländische oder gleichwertige
ausländische Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität
erworbene oder gleichwertige ausländische
Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der
Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende
wissenschaftliche Befähigung für
das Fach, das der zu besetzenden Planstelle
entspricht, und
c) der Nachweis pädagogischer Eignung.
19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in
Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der
Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.
19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene
inländische oder gleichwertige
ausländische Hochschulbildung,
b) der Nachweis künstlerischer, künstlerischwissenschaftlicher
oder wissenschaftlicher
Leistungen und
c) der Nachweis pädagogischer Eignung.
19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche
Fächer kann eine Hochschulbildung im
Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende
künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche
Eignung ersetzt werden.
20. AUSSERORDENTLICHE UNIVERSITÄTSPROFESSOREN
Ernennungserfordernisse
a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden
Fachrichtung,
b) die Lehrbefugnis als Universitätsdozent und
c) eine Tätigkeit durch mindestens drei Jahre,
die den Beamten zur Ausübung einer Funktion
im Sinne des § 31 Abs. 3 bis 6 UOG
geeignet erscheinen läßt.
21. UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)-ASSISTENTEN
Ernennungserfordernisse
21.1. Für Universitäts(Hochschul)assistenten im
zeitlich begrenzten Dienstverhältnis
a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 1.1,
b) für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche
Fächer, für die eine Ausbildung
nach lit. a nicht vorgesehen ist, der Nachweis
einer gleichwertigen Eignung.
Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses
eines Universitäts(Hochschul)assistenten
in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
21.2.
a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden
Fachrichtung.
b) Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche
Fächer, für die ein Erwerb des
Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist
oder auf Grund der Verwendung des Universitäts
(Hochschul)assistenten nicht in Betracht
kommt, die bescheidmäßige Feststellung
durch das zuständige Kollegialorgan, daß der
Universitäts(Hochschul)assistent eine dem
Doktorat gleichzuwertende künstlerische
oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung
besitzt.
c) Zusätzlich zu lit. a oder b eine vierjährige
Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent
im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende
Zeiten eingerechnet werden, die nach
der Erfüllung des Erfordernisses der lit. a liegen
aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
bb) Zeiten, die der Universitäts(Hochschul)
assistent an einer Universität
(Hochschule) in einer Tätigkeit zurückgelegt
hat, die nach Inhalt und Umfang
der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten
entspricht,
cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit,
aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung,
aber mindestens im halben
Beschäftigungsausmaß zurückgelegt
wurden,
dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren
Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten,
die für die Verwendung des Universitäts
(Hochschul)assistenten von Bedeutung
sind.
21.3. Für Ärzte (§ 189) treten an die Stelle der
Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende
Erfordernisse
a) Das Doktorat der gesamten Heilkunde,
b) der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt
eines für die Verwendung in Betracht kommenden
oder der Verwendung nahestehenden
Sonderfaches und
c) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent
im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende
Zeiten eingerechnet werden, die nach
Erfüllung des Erfordernisses nach lit. b liegen
aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
bb) Zeiten, die der Universitätsassistent an
einer Universität in einer Tätigkeit
zurückgelegt hat, die nach Inhalt und
Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten
entspricht,
cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit,
aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung,
aber mindestens im halben
Beschäftigungsausmaß zurückgelegt
wurden,
dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren
Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten,
die für die Verwendung des Universitätsassistenten
von Bedeutung sind.
Definitivstellungserfordernisse
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für
eine dauernde Verwendung in der betreffenden
Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche
a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen
oder künstlerisch-wissenschaftlichen
Tätigkeit (Forschung beziehungsweise
Erschließung der Künste),
b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme
auf die pädagogische und didaktische
Befähigung sowie
c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen,
künstlerischen oder künstlerisch-
wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden
Universität (Hochschule) verbundenen
Verwaltungstätigkeit
aufweist.
21.5. Bei Ärzten (§ 189) und Tierärzten ist bei
der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung
in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 6 bzw. 7
Bedacht zu nehmen.
21.6. Die unter Z 21.4 lit. a und b angeführten
Erfordernisse gelten durch den Erwerb der Lehrbefugnis
als Universitäts(Hochschul)dozent für das
betreffende Fachgebiet als erfüllt.
21 a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND
HOCHSCHULEN
Ernennungserfordernisse
21 a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) im
Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.
Bei Lehrern künstlerischer oder
künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses
Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer
(künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer
Leistungen, die den Anforderungen des
Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.
21 a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben
überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich)
erklärte Befähigung und Ermächtigung für die
Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer
Universität oder Hochschule nach den hiefür geltenden
kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Vorschriften nachzuweisen; eine Nachsicht von
diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. Bei Lehrern
für Religionspädagogik wird das Erfordernis des
abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den
Abschluß eines Hochschulstudiums im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ersetzt.
21 a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen
wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch
die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse
ersetzt
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung im
Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
b) eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige
praktische Tätigkeit und
c) der Nachweis der pädagogischen Eignung.
21 a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen
entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der
Z 21 a.1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung im
Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer danach zurückgelegten vierjährigen
einschlägigen Lehrpraxis."
10. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zu
Z 23
„Verwendungsgruppe L 1
(soweit sie nicht von Z 21 a erfaßt ist)"
11. In der Anlage 1 Z 23.1 wird in der Spalte
„Verwendung" der Ausdruck „, an Akademien
und Universitäten," durch den Ausdruck „und an
Akademien" ersetzt.
12. Anlage 1 Z 23.2 wird aufgehoben.
13. In der Anlage 1 Z 27 Abs. 3 wird die Zitierung
„§ 161 Abs. 3" durch die Zitierung „§ 202
Abs. 3" ersetzt.
14. In der Anlage 1 wird in den Z 30.1, 31.3,
32.1, 33.1, 34.1, 35.1, 36.1, 37.1 und 38.1 jeweils
die Zitierung „§ 184 b Abs. 3" durch die Zitierung
„§ 229 Abs. 3" ersetzt.
15. In der Anlage 2 wird die Zitierung „§ 186
Abs. 1" durch die Zitierung „§ 233 Abs. 1" ersetzt.
Artikel II
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/
1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 12 Abs. 2 Z 5 wird die Zitierung „§ 186
Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979"
durch die Zitierung „§ 233 Abs. 4 BDG 1979"
ersetzt.
2. Im § 13 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 154
Abs. 4 BDG 1979" durch die Zitierung „§ 168
BDG 1979" ersetzt.
3. § 20 c Abs. 2 Z 5 lautet
„5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent,
die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf
des 30. September 1988 geltenden Fassung für
die Vorrückung nicht wirksam sind,"
4. § 48 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten,
der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr
als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent
aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages.
Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb
Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung
der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)
dozent (an künstlerischen Hochschulen und
in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht
möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden
Befähigung) folgenden Monatsersten."
5. § 48 Abs. 8 lautet
„(8) § 12 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)
professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen
sind jedoch bei Ordentlichen Universitäts
(Hochschul)professoren, die aus einem anderen
Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Ordentlichen
Universitäts(Hochschul)professor überstellt
wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen
Stellung im früheren Dienstverhältnis
anzuwenden."
6. § 49 entfällt.
7. Im § 51 Abs. 1 wird der Ausdruck „(§ 5 Abs. 2
des Hochschulassistentengesetzes, BGBl. Nr. 216/
1962)" durch den Ausdruck „(§ 184 Abs. 2 BDG
1979)" ersetzt.
8. Im § 51 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2
des Hochschulassistentengesetzes" durch den Ausdruck
„§ 184 Abs. 2 BDG 1979" ersetzt.
9. Im § 51 a werden die Ausdrücke „Hochschüler
(Kunsthochschüler)" durch die Ausdrücke
„Hörer" und der Ausdruck „Kunsthochschülern"
durch den Ausdruck „Hörern" ersetzt.
10. Im § 51 a Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „(§ 9
Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970)" durch den Ausdruck
„(§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1
Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970)" ersetzt.
11. Im § 51 b Abs. 6 wird der Ausdruck „inskribierten
Kunsthochschülern" durch den Ausdruck
„inskribierten ordentlichen Hörern" ersetzt.
12. § 54 lautet
„Abfertigung
§ 54. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten,
dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der
Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit
Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3
BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Die Abfertigung beträgt im Falle des
1. § 175 BDG 1979 6 Monatsbezüge,
2. § 175 im Zusammenhang
mit § 189 BDG 1979
a) bei einer tatsächlichen
Verwendungsdauer
bis zu sechs
Jahren 6 Monatsbezüge,
b) bei einer tatsächlichen
Verwendungsdauer
von mehr als
sechs Jahren 8 Monatsbezüge
ohne die Dienstzulage
gemäß § 48
Abs. 2,
3. § 177 BDG 1979 10 Monatsbezüge.
(3) Wird ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)
assistent, der eine Abfertigung erhalten hat,
innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst
aufgenommen, so ist er verpflichtet, die
Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die
ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der
Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte
einschließlich allfälliger Haushaltszulagen,
die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit
gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer
Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag
ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a
Abs. 2 bis 4 hereinzubringen."
13. § 61 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG oder § 194
des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung
der Vergütung die Werteinheiten zugrunde zu
legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung
überschritten wird."
14. Im § 73 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „§ 192
Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979"
durch die Zitierung „§ 239 Abs. 2 BDG 1979"
ersetzt.
15. Im § 82 a Abs. 3 wird die Zitierung „§ 184 b
Abs. 4 BDG 1979" durch die Zitierung „§ 229
Abs. 4 BDG 1979" ersetzt.
Artikel III
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 147/1988, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 3 entfallen die lit. b und c. Die bisherigen
lit. d bis m erhalten die Bezeichnung „b)"
bis „k)".
2. Im § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „(§ 52 a)"
durch den Ausdruck „(§ 62)" ersetzt.
3. Im § 26 Abs. 2 Z 5 wird die Zitierung „§ 186
Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979"
durch die Zitierung „§ 233 Abs. 4 BDG 1979"
ersetzt.
4. Im § 37 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 1 Abs. 3
lit. e" durch „§ 1 Abs. 3 lit. c" ersetzt.
5. Dem § 37 wird angefügt
„(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
1 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen
bzw. Schülerheimen auch an Universitäten (Hochschulen)
verwendet werden, so ist § 201 BDG 1979
sinngemäß anzuwenden."
6. Im § 40 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 161 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und in der
Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979"
durch den Ausdruck „§ 202 BDG 1979 und in der
Anlage 1 zum BDG 1979" ersetzt.
7. Im § 47 wird die Zitierung „§ 177 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979" durch die Zitierung
„§ 219 BDG 1979" ersetzt.
8. Nach dem Abschnitt II wird eingefügt
„Abschnitt III
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten
an Universitäten (Hochschulen)
Vertragslehrer
§ 50. (1) Die §§ 155 bis 160, der Unterabschnitt
E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles
sowie die Anlage 1 Z 21 a des BDG 1979 sind auf
Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten
(Hochschulen) verwendet werden, sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe
L 1 die Entlohnungsgruppe 1 1 des Entlohnungsschemas
I L entspricht.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer
sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt ist, der Abschnitt I — ausgenommen § 1
Abs. 3 lit. c — und die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
1 1 des Entlohnungsschemas I L
geltenden Bestimmungen der §§ 38, 40 Abs. 4, 41,
45 und 49 anzuwenden.
Vertragsassistenten
§ 51. (1) Vertragsassistenten sind auf bestimmte
Zeit aufgenommene Vertragsbedienstete des Bundes.
Auf sie ist der Abschnitt I mit Ausnahme des
§ 4 Abs. 4 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich
aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes
ergibt.
(2) Als Vertragsassistenten können nur Personen
aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die
Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten
erfüllen.
(3) Die Aufnahme ist nur zulässig
1. als teilbeschäftigter Vertragsassistent,
2. für eine vorübergehende Verwendung zu
Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten
besetzten Planstelle, die nach den
Bestimmungen des Stellenplanes für die
Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen
Abwesenheit besetzt werden darf und die
für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest
der Verwendung eines Universitäts
(Hochschul)assistenten oder eines Beamten
des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung entspricht, oder
3. für eine vorübergehende Verwendung, für die
der Personalaufwand nicht vom Bund, sondern
von einem Dritten getragen wird.
(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent
ist nur zulässig, wenn es besondere
Umstände in Forschung (Erschließung der Künste)
und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle
zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß
darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei
Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes
liegen.
(5) Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen
als Vertragsassistenten abweichend von § 3 mit
Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen aufgenommen werden, die
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im
Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden
Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende
Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist,
die der für einen Universitäts(Hochschul)assistenten
vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig
ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 40 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 49 des
Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/
1983) ist nicht erforderlich.
Verwendungsdauer
§ 52. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten
ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen.
Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann
vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren,
wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung
ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder
künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten
möglich.
(2) Das Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer
des Vertragsassistenten beträgt vier Jahre. In
die Gesamtverwendungsdauer sind bis zu einem
Höchstausmaß von einem Jahr Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3
und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach
§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und
Zivildienstes
nicht einzurechnen.
(3) Die Weiterbestellung eines gemäß § 51 Abs. 5
aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der
Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung.
Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979
§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten
geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes
des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten
sinngemäß anzuwenden
1. Die §§ 155 bis 160, 179, 182, 183, 184 Abs. 2,
186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z4 und 189
Abs. 3;
2. die §§ 180 und 181 mit der Einschränkung,
daß § 180 Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur
insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom
Vertragsassistenten geforderten Qualifikation
begründet ist;
3. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch
Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten
und für Bundeslehrer an Universitäten
(Hochschulen) in Betracht kommen.
Monatsentgelt
§ 54. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt
(2) Vertragsassistenten, die zu einer verantwortlichen
Mitarbeit bei Pflichtlehrveranstaltungen herangezogen
werden, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung
unter sinngemäßer Anwendung des § 51
Abs. 8 bzw. des § 51 a Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes
1956.
Abfertigung des Vertragsassistenten
§ 55. § 35 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn
die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent
ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat.
Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent
jedoch deshalb unterbrochen, weil eine
dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend
nicht zur Verfügung stand, und betragen
solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt
drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung
im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume
sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch
und für die Höhe der Abfertigung
maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht
einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung
des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung
über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das
Dienstverhältnis unter den im § 35 Abs. 3 Z 1 angeführten
Voraussetzungen einverständlich aufgelöst
wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier
Jahre gedauert hat.
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb
an Universitäten (Hochschulen)
§ 56. (1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind
1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder
künstlerische Hilfskräfte) und
2. Demonstratoren.
(2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studierende
aufgenommen werden, die die für die
Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen
oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt
haben.
(3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist der
Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und der
§§ 26 und 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als
sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes
ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im
Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.
Verwendungsdauer und Beschäftigungsausmaß
§ 57. (1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im
Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen;
eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann
vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt
höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer
von vier Jahren verlängert werden.
(2) In die Gesamtverwendungsdauer nach Abs. 1
zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von
einem Jahr Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3
und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach
§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und
Zivildienstes
nicht einzurechnen.
(3) Das Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiter
im Lehrbetrieb darf
1. bei Studienassistenten (wissenschaftlichen
oder künstlerischen Hilfskräften) die Hälfte
des für Vollbeschäftige vorgeschriebenen Ausmaßes
und
2. bei Demonstratoren ein Drittel des für Vollbeschäftigte
vorgeschriebenen Ausmaßes
nicht übersteigen. Das Beschäftigungsausmaß der
Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen
Hilfskräfte) hat mindestens ein Viertel
des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes
zu betragen.
Monatsentgelt
§ 58. (1) Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im
Lehrbetrieb ist unter Anwendung des § 21 von dem
Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung
67,69 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen
entspricht.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind Restbeträge
von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden
und Restbeträge von weniger als 50 g zu
vernachlässigen."
9. Der bisherige Abschnitt III erhält die Bezeichnung
„Abschnitt V".
10. Die bisherigen §§ 50 bis 53 und 55 bis 57
erhalten folgende neue Bezeichnungen
Artikel IV
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.
Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 310/1987, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 3 lit. b lautet
„b) die Absicht
aa) einen Antrag auf Umwandlung des
Dienstverhältnisses eines Universitäts
(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit nicht zu
befürworten,
bb) einen Vertragsassistenten nicht mehr
weiterzubestellen und
cc) das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters
im Lehrbetrieb an Universitäten (Hochschulen)
nicht zu verlängern;"
2. § 13 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zwei, und zwar einer für die
Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und
Hochschulprofessoren, Außerordentliche
Universitätsprofessoren, Universitäts- und
Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe
L 1 an Universitäten oder
Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
1 1 an Universitäten oder Hochschulen
und Vertragsassistenten) und einer
für die sonstigen Bediensteten;".
3. An die Stelle des § 27 Abs. 5 treten folgende
Bestimmungen
„(5) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent
im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter
gewählt und würde seine Bestellungsdauer
während der Funktionsdauer enden, so verlängert
sich das Dienstverhältnis um die Zeit der
Ausübung der Funktion als Personalvertreter,
höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 4 BDG
1979 oder im § 189 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 BDG
1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der
Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das
im § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 sowie das im § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 angeführte Höchstausmaß
nicht überschreiten darf."
Artikel V
Überleitung der
Universitäts(Hochschul)professoren
(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand
angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren,
Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche
Universitätsprofessoren Angehörige der
gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern
gemäß § 154 BDG 1979.
(2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen
der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren
und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)
professoren, die vor dem 1. Oktober 1988
emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden
oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in
den Ansprüchen der Personen, die von solchen
Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß
ableiten, tritt durch Art. I keine Änderung
ein.
(3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)
professor, der in dem Studienjahr (§ 19
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des
Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/
1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr
vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung
gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein
Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor,
der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet,
kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses
Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag
gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V
des Bundesgesetzes vom 18. November 1955,
BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung
von Hochschulprofessoren und
über deren Emeritierung getroffen werden, weiter
anzuwenden.
Artikel VI
Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten
(1) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich
am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis
nach § 10 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBl. Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage
Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven
Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979).
(2) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der
eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis
als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine
gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung
nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes
1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis
als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent
(§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens
drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober
1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses
beantragt.
(3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am
1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes
seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses
eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn
Jahren aufweist, ist
1. in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG
1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit
Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses
die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1
zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse
erfüllt, oder
2. in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177
BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens
mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses
die in Z 21.2 der Anlage 1 zum
BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,
und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor
dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses
beantragt.
(4) Bei einer Überleitung nach Abs. 3 Z 2 darf
die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses
und des provisorischen Dienstverhältnisses
nach § 177 BDG 1979 vierzehn Jahre nicht
überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)
assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse
für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis
nach Abs. 3 Z 1 nicht erbracht, so endet sein
Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der
Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für
die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens
zwanzig Jahren auf, ist auf ihn § 10 Abs. 1
zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes
1962 weiter anzuwenden.
(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am
1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes
seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses
eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger
als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in
das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG
1979) überzuleiten, wenn er die in Z 21.2 der
Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse
erfüllt und die Überleitung in das provisorische
Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht
auf den bisherigen Verwendungserfolg des
Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben sachlich
gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich
befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.
(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die
zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erbringt,
dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber
mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Z 21.2
der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches
Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überleitbar
ist, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf
seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die
Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in
das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG
1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg
bei der Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diesem
Antrag entsprochen, so kann das Dienstverhältnis
dieses Üniversitäts(Hochschul)assistenten
von dem nach den bisher geltenden Vorschriften
zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung
des § 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 um
höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens
auf zehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb
dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis
nachgeholt, so gilt der Universitäts(Hochschul)assistent
mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische
Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet.
Wird innerhalb der Verlängerung das fehlende
Erfordernis nicht erbracht, so endet das Dienstverhältnis
durch Zeitablauf.
(7) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis eines
Universitäts(Hochschul)assistenten, das mangels
der Voraussetzungen des Abs. 5 nicht in das provisorische
Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet
wird, verlängert sich um ein Jahr und endet
mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen.
(8) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die
zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt, aber
die Überleitung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte
Zeit nicht anstrebt, kann spätestens sechs
Monate vor Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses
beantragen, daß dieses Dienstverhältnis einmal
um höchstens zwei Jahre — längstens jedoch
bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn
Jahren — verlängert wird. Ein solches Dienstverhältnis
endet mit Ablauf dieser Verlängerung von
Gesetzes wegen.
(9) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am
1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes
seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses
eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als zwei,
jedoch weniger als vier Jahren aufweist, ist auf seinen
Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften
zuständigen Organ bis zu einem Gesamtausmaß
von vier Jahren weiterzubestellen. Mit
Ablauf dieser Gesamtdienstzeit sind die Abs. 5 bis 7
auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.
(10) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der
am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des
Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses
eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei
Jahren aufweist, kann auf seinen Antrag von dem
nach den bisherigen Vorschriften zuständigen
Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren
weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts
(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der
Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D
des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden.
(11) Soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes
bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung die Entscheidung. Vor
der Entscheidung auf Überleitung
1. in das definitive Dienstverhältnis ist das im
§ 178 Abs. 2 BDG 1979
2. in das provisorische Dienstverhältnis ist das
im § 176 BDG 1979
vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
(12) Solange eine gesetzliche Regelung über den
Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an
Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten
an Kunsthochschulen vom zuständigen
Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung festgestellt
werden, daß der Hochschulassistent eine
einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende
künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche)
Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten
und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen,
bei denen eine der Lehrbefugnis als
Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung
gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes
1962 festgestellt wurde, ist § 188 BDG 1979
anzuwenden.
(13) Universitätsassistenten der medizinischen
Fakultät einer Universität, die am 30. September
1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden
§ 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt"
zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel
weiterzuführen.
(14) Auf einen Universitätsassistenten, der als
Arzt (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an einer
Universitätseinrichtung verwendet wird, sind die
Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum
Abschluß der Ausbildung zum Facharzt, längstens
aber bis zu zehn Jahren erfolgen kann.
Artikel VH
Überleitung der Lehrer und der Beamten des wissenschaftlichen
Dienstes
(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand
angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppe
L 1, die an diesem Tage ausschließlich an
einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung
stehen, Lehrer im Sinne des 6. Abschnittes
Unterabschnitt E des Besonderen Teiles des BDG
1979.
(2) Bei Lehrern im Sinne des Abs. 1 richtet sich
das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden
Lehrverpflichtung weiterhin nach den
unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden
Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger
sind als die Neuregelung. § 194 BDG 1979 und
§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer
nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge
(§ 43 UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden,
als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen,
mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die
im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung
überschreiten würde. Ein solcher Lehrer
kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken,
daß anstelle dieser bisherigen Regelungen § 194
BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf
ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit
1. Oktober 1988 wirksam, wenn der Lehrer die
Erklärung bis spätestens zum 30. März 1989 abgibt.
Wird die Erklärung später abgegeben, so wird die
Umstellung mit dem Monatsersten wirksam, der
auf die Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand
angehörende Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung, die an diesem Tage
an einer Universität (Hochschule) in Verwendung
stehen, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an
Universitäten (Hochschulen) im Sinne des
1. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG
1979.
(4) Ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung und ein Bundeslehrer der
Verwendungsgruppe L 1, der am 1. Oktober 1988
an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung
steht, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend
der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)
assistenten entspricht und der die Erfordernisse
der Z 21.2 bis 21.6 der Anlage 1 zum BDG
1979 erfüllt, kann auf seinen Antrag zum Universitäts
(Hochschul)assistenten im definitiven Dienstverhältnis
ernannt werden.
(5) Zeiten, die
1. ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung oder
2. ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1
in einer im Abs. 4 angeführten Verwendung
zurückgelegt hat, sind ab dem Tag der Ernennung
nach Abs. 4 Zeiten einer tatsächlichen Verwendung
als Universitäts(Hochschul)assistent gleichzuhalten.
Artikel VIII
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2
an Universitäten und Hochschulen
(1) Mit 1. Oktober 1988 sind auf dem Dienststand
angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppen
L 2, die an diesem Tage an einer
Universität in einer Verwendung stehen, die für
Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden
Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden,
als dieser Artikel nicht anderes anordnet.
(2) Es gelten
1. selbständige gruppenweise Unterweisungen
von Studenten, Diplomanden und Dissertanten
als Unterrichtserteilung und
2. technische Vorbereitungen in Werkstätten als
weitere Dienstpflichten
im Sinne des § 192 Abs. 1 BDG 1979.
(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend
von der im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzten
Wochenstundenzahl nach dem im BLVG,
BGBl. Nr. 244/1965, für Lehrer der Lehrverpflichtungsgruppe
VI geltenden Ausmaß.
(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an
Universitäten ist in den Gehaltsstufen 1 bis 9 der
Amtstitel „Fachlehrer", ab der Gehaltsstufe 10 der
Amtstitel „Fachoberlehrer" vorgesehen.
(5) Die folgenden Bestimmungen des BDG 1979
sind auf die Lehrer der Verwendungsgruppen L 2
an Universitäten nicht anzuwenden
1. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
2. die §§ 48 bis 50 (Dienstzeit),
3. § 78 (Urlaub),
4. die §§ 158 Abs. 1, 159, 160 und 196 (Rechte
und Pflichten).
(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden
1. auf Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen
anstelle der §§ 192 bis 195 und 197 und der
Anlage 1 Z 21 a zum BDG 1979 die für
Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen im
Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles
des BDG 1979 maßgebenden Bestimmungen
über Ernennungserfordernisse, Rechte
und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung),
2. auf Lehrer am Institut für Haushalts- und
Ernährungswissenschaften der Universität
Wien § 194 BDG 1979, soweit er den Unterricht
in praktischen Fächern betrifft,
3. auf Sonderschullehrer an der Universitäts-
Kinderklinik in Wien anstelle der §§ 191 bis
195 und 197 BDG 1979 die für Sonderschullehrer
im Sinne des LDG 1984 maßgebenden
Bestimmungen über den Übertritt in den
Ruhestand und die Rechte und Pflichten (einschließlich
der Lehrverpflichtung).
(7) Ernennungen zum Lehrer einer der Verwendungsgruppen
L 2 an Universitäten (Hochschulen)
und Dienstzuteilungen von Lehrern der Verwendungsgruppen
L 2 an eine Universität oder Hochschule
sind nicht mehr zulässig.
(8) Abs. 7 gilt nicht für die Verwendung von
Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen an Universitäten.
Die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen
maßgebenden Bestimmungen der Abs. 1
bis 6 dieses Artikels sind auch auf Übungs- oder
Sonderkindergärtnerinnen einer der Verwendungsgruppen
L 2 anzuwenden, deren Verwendung an
einer Universität nach Ablauf des 30. September
1988 begonnen hat.
Artikel IX
Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten
und Anrechnung von Hemmungszeiträumen
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten,
der sowohl am 30. September 1988 als auch am
1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und
dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes
oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung
in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet,
gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im
§ 54 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum
Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung
vorgesehen ist.
(2) § 54 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch
auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts
(Hochschul)assistent nach § 54 Abs. 2 bis 4 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober
1988 geltenden Fassung erhalten hat.
(3) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten,
dessen Vorrückung nach § 49 des Gehaltsgesetzes
1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988
geltenden Fassung gehemmt war und der nach
Art. VI Abs. 3 Z 1 oder nach Art. VI Abs. 3 Z 2 in
Verbindung mit Art. VI Abs. 4 in das definitive
Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der
Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der
Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.
Artikel X
Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem
vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten
(Hochschulen)
(1) Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen
Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe
1 1 des Entlohnungsschemas I L, die
an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie
der bildenden Künste) in Verwendung stehen,
Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes III des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2) Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober
1988 ein Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 besteht und die als Vertragslehrer
an Universitäten (an der Akademie der
bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die
zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 1 entspricht, sind spätestens bis
zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge
nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern,
die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der
Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit
mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als
Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse
durch diese Verwendung als
erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei
Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt.
Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist
den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das
Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in
das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.
(3) Mit 1. Oktober 1988 sind Vertragsassistenten
im Sinne des Abschnittes IV des Hochschulassistentengesetzes
1962 Vertragsassistenten im Sinne des
Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes
1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur § 21
Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962
anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6
bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages
erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe
7 frühestens mit 1. Jänner 1990 und die Entlohnungsstufe
8 frühestens mit 1. Jänner 1992.
(4) Mit 1. Oktober 1988 sind wissenschaftliche
Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des
Abschnittes III des Hochschulassistentengesetzes
1962 je nach ihrer Verwendung
1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder
künstlerische Hilfskräfte) oder
2. Demonstratoren
im Sinne des Abschnittes IV des Vertragsbedienstetengesetzes
1948.
(5) Durch die Überleitung nach den Abs. 1, 3
und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß
im laufenden Dienstverhältnis nicht
verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages
zum Dienstvertrag.
(6) Das Beschäftigungsausmaß für die in den
Abs. 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und
Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer
Weiterbestellung in dem vor dem 1. Oktober 1988
geltenden Umfang beibehalten werden. § 52 Abs. 2
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese
Vertragsassistenten nicht anzuwenden.
(7) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
1 1 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten
und Hochschulen ist Art. VII Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden.
(8) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen
1 2 und 1 3 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten
ist Art. VIII sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-
Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972, sind spätestens
bis zum Ablauf des 30. September 1989
Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 anzubieten. Bei solchen
Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme
nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht
erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer
Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-
Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse
durch diese Verwendung als
erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei
Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt.
Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist
den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das
Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in
das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.
Artikel XI
Übergangsbestimmungen
zum Bundes-Personalvertretungsgesetz
Dem Dienststellenausschuß ist schriftlich mitzuteilen,
wenn beabsichtigt ist,
1. einem Antrag eines Universitäts(Hochschul)
assistenten gemäß Art. VI auf
a) Überleitung,
b) Verlängerung des Dienstverhältnisses
oder
c) Weiterbestellung
nicht stattzugeben oder
2. im Falle des Art. VI Abs. 12 die dort vorgesehene
Feststellung nicht zu treffen.
Artikel XII
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Mit Ablauf des 30. September 1988 treten
außer Kraft
1. sämtliche vor dem 27. April 1945 erlassenen
Vorschriften, soweit sie das Dienstrecht der
im § 154 BDG 1979 angeführten Hochschullehrer
regeln und es sich nicht um bundesverfassungsrechtliche
Vorschriften handelt,
2. das Hochschulassistentengesetz 1948, BGBl.
Nr. 32/1949, soweit es noch nicht außer
Kraft getreten ist,
3. soweit sich aus Art. V nicht anderes ergibt,
das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über
die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren
und über deren Emeritierung getroffen
werden, BGBl. Nr. 236/1955,
4. soweit sich aus Art. VI nicht anderes ergibt,
das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216,
5. soweit sich aus Art. X nicht anderes ergibt,
die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 77/1972.
(2) Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl
und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934,
wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Artikel XIII
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1988 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. IV mit dem
Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987
gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft.
Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende
Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung
anzuwenden.
(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses
Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können
schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch
ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes
im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.