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148_1987 AT

148. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien samt Anhang

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

Einleitung

1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen

fest, die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich

der Anwendung eines Exportautorisationssystems

beim Export bestimmter Textilerzeugnisse

von Hongkong nach Österreich vereinbart wurden.

Diese Vorkehrungen finden für drei Jahre begin-

nend mit 1. Feber 1987 bis 31. Jänner 1990 für die

im Anhang zu dieser Vereinbarung angeführten

Erzeugnisse Anwendung.

2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme

auf das Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des Verlängerungsprotokolls

vom 31. Juli 1986 und insbesondere

auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.

Geltungsbereich

3. Hongkong wird alle Exporte jener Erzeugnisse,

die im Anhang angeführt sind, von der Ausstellung

von Exportautorisationen durch das Ministerium

für Handel in Hongkong abhängig

machen. Eine Exportautorisation wird nur gegen

Nachweis eines verbindlichen Vertrages für die

erfaßten Erzeugnisse ausgestellt werden und bis zu

sechs Monaten ab Ausstellungsdatum gültig sein.

4. Ausfuhrbewilligungen zur Versendung von

Waren auf Grund von Exportautorisationen werden

von Hongkong gegen Vorlage der gültigen

Exportautorisation innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer

ausgestellt werden. Eine Ausfuhrbewilligung

wird 28 Tage vom Tag der Ausstellung an Gültigkeit

haben. Hongkong wird keine Ausfuhrbewilligungen

für Ausfuhren jener Erzeugnisse nach

Österreich, die im Anhang angeführt sind, ausstellen,

welche nicht durch eine gültige Exportautorisation

abgedeckt sind.

Ausfuhrstatistiken

5. Hongkong wird Österreich halbmonatliche

statistische Berichte über die Mengen jener im

Anhang angeführten Erzeugnisse zur Verfügung

stellen, die durch für Exporteure Hongkongs ausgestellte

Exportautorisationen abgedeckt sind.

Hongkong stimmt zu, Österreich über Ansuchen

um Erteilung von Exportautorisationen in ungewöhnlicher

Höhe für ein bestimmtes Erzeugnis

unverzüglich nach deren Einlangen in Kenntnis zu

setzen.

Zulassung zu Einfuhren

6. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,

deren Ursprungsland Hongkong ist und die im

Anhang angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von

einer Kopie einer Ausfuhrbewilligung begleitet

sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong

ausgestellt wurde.

Konsultationen

7. Wenn nach österreichischer Auffassung der

österreichische Markt durch Einfuhren aus Hongkong

von den durch diese Vereinbarung erfaßten

Erzeugnissen im Sinne der Definition der Marktstörung

im Anhang A des Abkommens über den

Internationalen Handel mit Textilien einer Störung

ausgesetzt ist, kann Österreich um Konsultationen

gemäß den Bestimmungen des Abkommens über

den Internationalen Handel mit Textilien ersuchen.

8. Ein Konsultationsersuchen wird sobald wie

möglich und auf jeden Fall binnen 14 Tagen ab

dem Datum des Ersuchens mit einer objektiven

Sachdarstellung der Gründe und Rechtfertigung

des Ersuchens, einschließlich der letzten statistischen

Daten betreffend die Merkmale der Marktstörung,

zu belegen sein.

9. Österreich und Hongkong werden, wenn nicht

anderweitig abgemacht, sobald wie möglich binnen

30 Tagen ab dem Ersuchen um solche Konsultationen

in Beratungen eintreten und alles daransetzen,

solche Konsultationen binnen 30 Tagen ab dem

Beginn zu beenden.

10. Bis zum Abschluß der Konsultationen kann

Österreich Hongkong ersuchen, die Ausstellung

von Exportautorisationen für das betreffende

Erzeugnis während des von dieser Vereinbarung

erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß zu beschränken,

das nicht niedriger ist als das höchste der folgenden

Ausmaße

a) Das Ausmaß der für das betreffende Erzeugnis

in dem unmittelbar vorangehenden Zeitraum

ausgestellten Exportautorisationen,

erhöht um 10%;

b) der Durchschnitt des Ausmaßes der für das

betreffende Erzeugnis in den vorangehenden

Zeiträumen seit 1. Feber 1978 ausgestellten

Exportautorisationen, erhöht um 10%;

c) das Ausmaß der seit dem Beginn des Zeitraumes,

in welchem das Konsultationsersuchen

gestellt wird, ausgestellten Exportautorisationen,

erhöht um 10%;

d) das vorherige Beschränkungsausmaß, wenn

ein solches bestand.

Hongkong stimmt zu, einem solchen Ersuchen zu

entsprechen.

11. Ein „Zeitraum" wird für die Zwecke des oben

angeführten Absatzes 10 ein solcher vom 1. Feber

des einen bis 31. Jänner des unmittelbar darauffolgenden

Jahres sein. Falls für ein Produkt oder

einen Teil eines Produktes bis zum 1. Feber 1978

nicht mit der Ausstellung von Exportautorisationen

begonnen wurde, ist das in den Zeiträumen vor

Beginn der Ausstellung von Exportautorisationen

liegende Ausmaß durch das Ausmaß der Exportlizenzen,

welches sich aus der Anwendung der obigen

Unterabsätze (a) und/oder (b) ergibt, zu ersetzen.

12. Falls die Konsultationen nicht zu einem Übereinkommen

führen, hat Österreich das Recht,

Hongkong zu ersuchen, Exporte der betreffenden

Erzeugnisse nach Österreich während des durch

diese Vereinbarung erfaßten Zeitraumes auf ein

Ausmaß zu beschränken, das nicht niedriger ist als

das gemäß der in obigem Absatz 10 angeführten

Formel berechnete. Hongkong stimmt zu, einem

solchen Ersuchen zu entsprechen.

13. Österreich und Hongkong stimmen überein,

daß diese Bestimmungen die Rechte Österreichs

und Hongkongs unter dem Abkommen über den

Internationalen Handel mit Textilien nicht beeinträchtigen.

Allgemeines

14. Hongkong und Österreich stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile hinsichtlich

jeder Angelegenheit, die sich aus der

Durchführung dieses Systems ergibt, in Konsultationen

einzutreten.

15. Der Anhang zu dieser Vereinbarung ist ein

integrierender Bestandteil derselben.

Für Österreich

Dr. Helmut Krehlik e. h.

Rat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

2. Jänner 1987

Für Hongkong

E. P. Ho e. h.

Minister für Handel und Industrie

28. Feber 1987

Anhang

Unterziehleibchen sind einfärbige, weder gemusterte noch bedruckte T-Shirts. Mehrfärbige, gemusterte

oder bedruckte T-Shirts, die zusammen mit dazupassenden Slips als Unterwäschesets verpackt und

versandt werden, sind als Unterziehleibchen anzusehen.

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