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148_1986 AT

148. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes

1985, BGBl. Nr. 87, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985 wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport

eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen

Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG geltenden

Kosten betragen 18 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung

erwachsenden und als Aufwand des

Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG geltenden

Kosten betragen

a) für stationäre Pflege 1494 S pro Tag,

b) für ambulatorische

Behandlung 300 S pro Behandlung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1986 in

Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung BGBl. Nr. 94/1985 außer

Kraft.

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