148. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1958,
BGBl. Nr. 295, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 34/1948, abgeändert
wird;
2. Bundesgesetz vom 25. November 1964,
BGBl. Nr. 310, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 34/1948, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 295/1958, neuerlich abgeändert wird;
3. Bundesgesetz vom 10. Juni 1965, BGBl.
Nr. 170, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 34/1948, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/1958
und 310/1964 neuerlich abgeändert wird;
4. Bundesgesetz vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 299, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird;
5. Bundesgesetz vom 14. Jänner 1971, BGBl.
Nr. 46, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird;
6. Bundesgesetz vom 24. November 1972,
BGBl. Nr. 443, über die Zuweisung von
Anteilen an der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
für Zwecke der Wohnbauförderung
und des Familienlastenausgleiches,
Art. III;
7. Bundesgesetz vom 3. Juli 1973, BGBl.
Nr. 368, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird;
8. Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, BGBl.
Nr. 457, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird;
9. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1979,
BGBl. Nr. 565, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird;
10. Bundesgesetz vom 16. Juni 1982, BGBl.
Nr. 320, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird;
11. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1982,
BGBl. Nr. 120/1983, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird.
Artikel III
Die gegenstandslos gewordenen §§ 17 Abs. 3
und 18 werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
(1) Das Wasserrechtsgesetz wird durchgehend
als „Wasserrechtsgesetz 1959" zitiert.
(2) Im § 8 Abs. 1 und 3 wird „Bundesland" durch
„Land" ersetzt.
(3) Im § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Ausdruck
„Rohrwasseraufbereitung" auf „Rohwasseraufbereitung"
richtiggestellt.
(4) Im § 10 Abs. 3 wird die Bezugnahme auf das
Finanzausgleichsgesetz 1979 durch die Bezugnahme
auf das Finanzausgleichsgesetz 1985 richtiggestellt.
(5) Im § 10 e Abs. 2 letzter Satz wird der erste
Halbsatz auf „Die Leistung der Annuitäten beginnt
jedoch spätestens mit dem 1. März oder 1. September,"
richtiggestellt.
(6) Im § 10 k Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2"
auf „Abs. 1 Z 2 und 3" richtiggestellt.
(7) Im § 11 Abs. 4 wird das Zitat „§ 1 Z 1 lit. a"
auf „§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a" richtiggestellt.
(8) Im § 16 Abs. 2 wird der Ausdruck „Fortschritt
des Baues" durch „Baufortschritt" ersetzt.
(9) Im § 16 Abs. 3 und 4 wird „Bundesministerium"
durch „Bundesminister" ersetzt.
Artikel V
(1) Die überholten terminologischen Wendungen
„die Bestimmungen des", „finden Anwen-
dung" u. dgl. werden durch einfachere Wendungen
ersetzt, die Wendung „in §" u. dgl. wird auf „im §"
u. dgl. vereinheitlicht.
(2) Die Schreibweise von Beträgen, Gliederungsbezeichnungen,
Überschriften und Abkürzungen
wird der heutigen Schreibweise angepaßt.
(3) In folgenden Bestimmungen werden verschiedene
überholte terminologische Wendungen und
sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt
§ 1 a Z 2, § 2 Abs. 1 Z 5 (Beistrichsetzung), § 7
Abs. 1 Z 5 (Beistrichsetzung), § 8 Abs. 1 und 3, § 9,
§§ 10 a Abs. 1, 10 d Abs. 1, 10 f Abs. 1 (Beistrichsetzung),
10 g und 12 Abs. 5 und 6.
Artikel VI
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen
Paragraphen- und sonstige Gliederungsbezeichnungen
wie folgt geändert und Bezugnahmen
darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt
Artikel VII
Das Wasserbautenförderungsgesetz wird mit
dem Titel „Bundesgesetz über die Förderung des
Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz
1985 — WBFG)" wiederverlautbart.