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148_1985 AT

148. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1958,

BGBl. Nr. 295, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 34/1948, abgeändert

wird;

2. Bundesgesetz vom 25. November 1964,

BGBl. Nr. 310, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 34/1948, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 295/1958, neuerlich abgeändert wird;

3. Bundesgesetz vom 10. Juni 1965, BGBl.

Nr. 170, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 34/1948, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/1958

und 310/1964 neuerlich abgeändert wird;

4. Bundesgesetz vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 299, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird;

5. Bundesgesetz vom 14. Jänner 1971, BGBl.

Nr. 46, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird;

6. Bundesgesetz vom 24. November 1972,

BGBl. Nr. 443, über die Zuweisung von

Anteilen an der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

für Zwecke der Wohnbauförderung

und des Familienlastenausgleiches,

Art. III;

7. Bundesgesetz vom 3. Juli 1973, BGBl.

Nr. 368, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird;

8. Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, BGBl.

Nr. 457, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird;

9. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1979,

BGBl. Nr. 565, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird;

10. Bundesgesetz vom 16. Juni 1982, BGBl.

Nr. 320, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird;

11. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1982,

BGBl. Nr. 120/1983, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird.

Artikel III

Die gegenstandslos gewordenen §§ 17 Abs. 3

und 18 werden als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV

(1) Das Wasserrechtsgesetz wird durchgehend

als „Wasserrechtsgesetz 1959" zitiert.

(2) Im § 8 Abs. 1 und 3 wird „Bundesland" durch

„Land" ersetzt.

(3) Im § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Ausdruck

„Rohrwasseraufbereitung" auf „Rohwasseraufbereitung"

richtiggestellt.

(4) Im § 10 Abs. 3 wird die Bezugnahme auf das

Finanzausgleichsgesetz 1979 durch die Bezugnahme

auf das Finanzausgleichsgesetz 1985 richtiggestellt.

(5) Im § 10 e Abs. 2 letzter Satz wird der erste

Halbsatz auf „Die Leistung der Annuitäten beginnt

jedoch spätestens mit dem 1. März oder 1. September,"

richtiggestellt.

(6) Im § 10 k Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2"

auf „Abs. 1 Z 2 und 3" richtiggestellt.

(7) Im § 11 Abs. 4 wird das Zitat „§ 1 Z 1 lit. a"

auf „§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a" richtiggestellt.

(8) Im § 16 Abs. 2 wird der Ausdruck „Fortschritt

des Baues" durch „Baufortschritt" ersetzt.

(9) Im § 16 Abs. 3 und 4 wird „Bundesministerium"

durch „Bundesminister" ersetzt.

Artikel V

(1) Die überholten terminologischen Wendungen

„die Bestimmungen des", „finden Anwen-

dung" u. dgl. werden durch einfachere Wendungen

ersetzt, die Wendung „in §" u. dgl. wird auf „im §"

u. dgl. vereinheitlicht.

(2) Die Schreibweise von Beträgen, Gliederungsbezeichnungen,

Überschriften und Abkürzungen

wird der heutigen Schreibweise angepaßt.

(3) In folgenden Bestimmungen werden verschiedene

überholte terminologische Wendungen und

sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt

§ 1 a Z 2, § 2 Abs. 1 Z 5 (Beistrichsetzung), § 7

Abs. 1 Z 5 (Beistrichsetzung), § 8 Abs. 1 und 3, § 9,

§§ 10 a Abs. 1, 10 d Abs. 1, 10 f Abs. 1 (Beistrichsetzung),

10 g und 12 Abs. 5 und 6.

Artikel VI

Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen

Paragraphen- und sonstige Gliederungsbezeichnungen

wie folgt geändert und Bezugnahmen

darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt

Artikel VII

Das Wasserbautenförderungsgesetz wird mit

dem Titel „Bundesgesetz über die Förderung des

Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz

1985 — WBFG)" wiederverlautbart.

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