148. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere
dessen §§ 6, 47 und 129, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die
Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/1982 und
479/1983 wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten
„§ 1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die
hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in den
im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne,
jeweils in Verbindung mit Anlage A
(mit Ausnahme der darin unter II wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden
1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe,
und zwar für
Maurer, Betonbauer, Stukkateur
Anlage A/1/1
Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2
Brunnenmacher: Anlage A/1/3
Dachdecker: Anlage A/1/4
Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5
Hafner: Anlage A/1/6
Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7
Steinmetz, Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger,
Terazzomacher: Anlage A/1/8
Zimmerer: Anlage A/1/9
Pflasterer: Anlage A/1/10
Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
Anlage A/1/11
Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
Anlage A/1 /12
Belagsverleger: Anlage A/1/13
2. für Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe und
der lederverarbeitenden Gewerbe, und zwar für
Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher
Anlage A/2/1
Hutmacher, Kappenmacher,
Modist: Anlage A/2/2
Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner, Handschuhmacher,
Sattler und
Riemer: Anlage A/2/3
Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher
Anlage K/2/4
Kürschner: Anlage A/2/5
Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger
Anlage A/2/6
Strickwarenerzeuger: Anlage K/2/7
Miedererzeuger: Anlage A/2/8
Lederbekleidungserzeuger
(Säckler): Anlage A/2/9
Wirkwarenerzeuger: Anlage A/2/10
Gold-, Silber- und Perlensticker
Anlage A/2/11
Posamentierer: Anlage A/2/12
Maschinsticker, Großmaschinsticker
Anlage A/2/13
Oberteilherrichter: Anlage A/2/14
3. für Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar
für
Chemielaborant: Anlage A/3/1
Chemiewerker: Anlage A/3/2
Vulkaniseur: Anlage A/3/3
Brauer und Mälzer, Destillateur
Anlage A/3/4
Chemischputzer: Anlage A/3/5
Leder- und Lederwarenfärber
Anlage A/3/6
Präparator: Anlage A/3/7
Schädlingsbekämpfer: Anlage A/3/8
Rotgerber, Rauhwarenzurichter,
Weiß- und Sämischgerber
Anlage A/3/9
4. für Lehrberufe des Elektrobereiches, und zwar
für
Elektroinstallateur, Betriebselektriker,
Starkstrommonteur
Anlage A/4/1
Radio- und Fernsehmechaniker
Anlage A/4/2
Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Elektromechaniker
für Starkstrom: Anlage A/4/3
Elektromechaniker für
Schwachstrom: Anlage A/4/4
Nachrichtenelektroniker,
Fernmeldemonteur: Anlage A/4/5
Meß- und Regelmechaniker: Anlage A/4/6
5. für Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und
Landwirtschaft, und zwar für
Blumenbinder und -händler
(Florist): Anlage A/5/1
Friedhofs- und Ziergärtner,
Landschaftsgärtner (Garten-
und Grünflächengestalter): Anlage A/5/2
Tierpfleger: Anlage A/5/3
6. für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe/
Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für
Bäcker: Anlage A/6/1
Heischer: Anlage A/6/2
Kellner: Anlage A/6/3
Koch: Anlage A/6/4
Konditor (Zuckerbäcker),
Lebzelter und Wachszieher,
Bonbon- und Konfektmacher
Anlage A/6/5
Getreidemüller: Anlage A/6/6
Molker und Käser: Anlage A/6/7
Obst- und Gemüsekonservierer
Anlage A/6/8
Hotel- und Gastgewerbeassistent
Anlage A/6/9
7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/
Keramik, und zwar für
Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer
und Glasbeleger,
Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger,
Hohlglasfeinschleifer
(Kugler): Anlage A/7/1
Keramiker, Figurenkeramformer,
Geschirrkeramformer,
Kerammodellabgießer,
Technokeramformer: Anlage A/7/2
Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler
Anlage A/7/3
Emailleur: Anlage A/7/4
8. für Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar
für
Drucker: Anlage A/8/1
Druckformenhersteller,
Notenstecher, Reproduktionsfotograf,
Tiefdruckformenhersteller,
Fotograveur: Anlage A/8/2
Flachdrucker, Siebdrucker,
Kupferdrucker: Anlage A/8/3
Lithograf (Fototonätzer): Anlage A/8/4
Kartolithograf: Anlage A/8/5
Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur,
Stereotypeur und
Galvanoplastiker: Anlage A/8/6
Stempelerzeuger und Flexograf
Anlage A/8/7
9. für Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr,
und zwar für
Einzelhandelskaufmann,
Waffen- und Munitionshändler
Anlage A/9/1
Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2
Bürokaufmann: Anlage A/9/3
Industriekaufmann: Anlage A/9/4
Buchhändler: Anlage A/9/5
Drogist: Anlage A/9/6
Fotokaufmann: Anlage A/9/7
Musikalienhändler: Anlage A/9/8
Reisebüroassistent: Anlage A/9/9
Spediteur: Anlage A/9/10
Binnenschiffer: Anlage A/9/11
10. für Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung,
und zwar für
Tischler: Anlage A/10/1
Kunststoffarbeiter: Anlage A/10/2
Säger: Anlage A/10/3
Binder: Anlage A/10/4
Drechsler: Anlage A/10/5
Bootbauer: Anlage A/10/6
Wagner: Anlage A/10/7
Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/8
Holz- und Steinbildhauer: Anlage A/10/9
Korb- und Möbelflechter: Anlage A/10/10
11. für Lehrberufe der Maler- und Tapezierergewerbe,
und zwar für
Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler),
Polsterer, Tapezierer-
und Bettwarenerzeuger
Anlage A/11/1
Lackierer: Anlage A/11/2
Maler und Anstreicher: Anlage A/11/3
Schilderhersteller: Anlage A/11 /4
Vergolder und Staffierer: Anlage A/11 /5
12. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung),
und zwar für
Blechschlosser, Karosseur,
Spengler: Anlage A/12/1
Kupferschmied: Anlage A/12/2
13. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation),
und zwar für
Gasinstallateur, Gas- und
Wasserleitungsinstallateur,
Wasserleitungsinstallateur: Anlage A/13/1
Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur
Anlage A/13/2
14. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei),
und zwar für
Former und Gießer (Metall-
und Eisen-), Gelbgießer,
Zinngießer: Anlage A/14/1
Modelltischler (Formentischler)
Anlage A/14/2
15. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe),
und zwar für
Mechaniker, Büromaschinenmechaniker,
Kühlmaschinenmechaniker
Anlage A/15/1
Büchsenmacher, Waffenmechaniker
Anlage A/15/2
Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3
Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4
Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5
Feinmechaniker, Waagenhersteller
Anlage A/15/6
Uhrmacher: Anlage A/15/7
Verpackungsmittelmechaniker
Anlage A/15/8
Chirurgieinstrumentenerzeuger
Anlage A/15/9
Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15 /10
Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/11
Textilmechaniker: Anlage A/15/12
16. für Lehrberufe der Bereiche Metallveredelung
und Schmuckherstellung, und zwar für
Gold- und Silberschmied und
Juwelier, Diamantschleifer,
Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1
Metallschleifer und Galvaniseur,
Galvaniseur: Anlage A/16/2
Graveur, Gürtler, Gold-, Silber-
und Metallschläger,
Metalldrücker, Ziseleur: Anlage A/16/3
17. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe),
und zwar für
Bauschlosser, Betriebsschlosser,
Schlosser, Stahlbauschlosser
: Anlage A/17 /1
Maschinenschlosser: Anlage A/17/2
Werkzeugmacher, Formenbauer,
Modellschlosser: Anlage A/17/3
Dreher: Anlage A/17/4
Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/5
Universalschweißer: Anlage A/17/6
Bergwerkschlosser-Maschinenhäuer
Anlage A/l7/7
Schiffbauer: Anlage A/17/8
Werkzeugmaschineur: Anlage A/17/9
Skierzeuger: Anlage A/17/10
18. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe),
und zwar für
Schmied, Fahrzeugfertiger,
Formschmied, Messerschmied
: Anlage A/18/1
19. für Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige
Berufe), und zwar für
Physiklaborant: Anlage A/19/1
Werkstoffprüfer: Anlage A/19/2
Universalhärter: Anlage A/19/3
Technischer Zeichner (Maschinen-,
Stahlbau-, Heizungs-
oder Elektrotechnik): Anlage A/19/4
20. für Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung,
und zwar für
Klaviermacher, Orgelbauer,
Blechblasinstrumentenerzeuger,
Harmonikamacher, Harmoniumerzeuger
und Erzeuger
von ähnlichen Musikinstrumenten,
Holzblasinstrumentenerzeuger,
Streich-
und Saiteninstrumentenerzeuger
Anlage A/20/1
21. für Lehrberufe der Bereiche Optik/Fotografie,
und zwar für
Fotograf: Anlage A/21/1
Fotolaborant: Anlage A/21/2
Optiker: Anlage A/21/3
Feinoptiker: Anlage A/21/4
22. für Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung
und Papierverarbeitung, und zwar für
Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger,
Kartonagewarenerzeuger
Anlage A/22/1
Papiermacher: Anlage A/22/2
23. für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,
und zwar für
Friseur und Perückenmacher
Anlage A/23/1
Schönheitspfleger (Kosmetiker),
Fußpfleger, Masseur: Anlage A/23/2
24. für Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung,
und zwar für
Textilveredler: Anlage A/24/1
Dessinateur für Stoffdruck: Anlage A/24/2
Eotogravurzeichner: Anlage A/2A/3
Stickereizeichner: Anlage A/24/4
Stoffdrucker: Anlage A/24/5
Textilmusterzeichner: Anlage A/24/6
25. für Lehrberufe des Bereiches Zahn- und Orthopädietechnik,
und zwar für
Zahntechniker: Anlage A/25/1
Bandagist: Anlage A/25/2
Orthopädiemechaniker: Anlage A/25/3
S 2. Für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen
ist der in Anlage B enthaltene Rahmenlehrplan (mit
Ausnahme der darin unter II genannten Lehrpläne
für den Religionsunterricht) anzuwenden."
2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in dem in
den §§ 1 und 2 genannten Lehrplänen vorgesehenen
Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen
das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände
festzulegen und den Lehrstoff
auf die einzelnen Stufen aufzuteilen, soweit dies
nicht bereits durch die Lehrpläne erfolgt. Ferner
können die Landesschulräte im Rahmen der
Ermächtigungen in den Lehrplänen die Pflichtgegenstände
„Fachkunde" und „Praktische Arbeit" in
zwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobei
der gesamte Lehrstoff des Pflichtgegensundes
„Fachkunde" bzw. „Praktische Arbeit" auf die
neuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist."
3. Dem § 3 sind folgende Absätze 6 bis 8 anzufügen
„(6) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen
im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte
für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen
Pflichtgegenständen die gemäß § 46 Abs. 2
des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Leistungsgruppen
mit vertieftem und erweitertem Bildungsangebot
zu führen sind; hiebei dürfen höchstens
drei Pflichtgegenstände (einschließlich der
vom Landesschulrat gemäß Abs. 1 zweiter Satz im
Rahmen der „Fachkunde" festgelegten Anzahl von
Pflichtgegenständen) bestimmt werden. Wird für
Leistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebot
vorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehrplan
jeweils unter „Erweitertes Bildungsangebot"
angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stunden
vorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem in
der Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zu
führen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genannten
Pflichtgegenstandes unter Beachtung der
Gesamtstundenzahl entsprechend zu vermindern
ist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bildungsangebot
vorgesehen, sind im Rahmen der
zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den im
Rahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegenständen
die Bildungs- und Lehraufgabe, sowie der
Lehrstoff der Vertiefung unter Beachtung der Z 12
des Unterabschnittes B (Allgemeine didaktische
Grundsätze) der Anlage A, Abschnitt I, vorzusehen.
Werden in mehr als einem Pflichtgegenstand
Leistungsgruppen geführt, ist die Kombination von
vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zulässig.
Sofern im Hinblick auf § 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes
zu erwarten ist, daß für
bestimmte Lehrberufe keine Leistungsgruppen zu
bilden sein werden, kann die Erlassung der diesbezüglichen
zusätzlichen Lehrplanbestimmungen entfallen.
(7) Der Beobachtungszeitraum für die Einstufung
in die Leistungsgruppen hat an. lehrgangsmäßigen
und saisonmäßigen Berufsschulen eine
Woche, an ganzjährigen Berufsschulen vier Unterrichtstage
zu umfassen. Für die Umstufung in eine
höhere oder niedrigere Leistungsgruppe besteht ein
Termin während des Unterrichtsjahres und ein weiterer
Termin am Ende des Unterrichtsjahres für die
nächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegenstand
in dieser geführt wird. In Schulstufen,
die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht
kein Umstufungstermin.
(8) Die Arten des Förderunterrichtes gemäß § 8
lit. f sublit. aa und cc des Schulorganisationsgesetzes
sind jeweils als eigene Unterrichtsveranstaltung
zu führen. Der Förderunterricht für Schüler, die in
Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes
bedürfen, weil sie die Anforderungen in
wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen
oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten
haben, ist in den Pflichtgegenständen
des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen
Unterrichts, ausgenommen „Laboratoriumsübungen",
für eine Kursdauer von höchstens
18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand
einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs
Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Der
Schüler darf diesen Förderunterricht insgesamt im
Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je
Schulstufe besuchen. Der Förderunterricht für
Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe
vorbereitet werden sollen, und für
Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe
verhindert werden soll, ist für eine
Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je
Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die
Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht
unterschreiten darf. Der Schüler hat bei Bedarf diesen
Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von
höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe zu
besuchen. Ein Schüler darf beide Arten des Förderunterrichts
auf einer Schulstufe im Ausmaß von insgesamt
höchstens 24 Unterrichtsstunden besuchen."
4. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine
didaktische Grundsätze und gemeinsame
Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),
Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel und allgemeine
didaktische Grundsätze), ist im Unterabschnitt
A (Allgemeines Bildungsziel) dem 2. Absatz
folgender Satz anzufügen
„Das durch einen zusätzlichen Pflichtgegenstand
erweiterte oder über die zur Erfüllung der Aufgabe
der Berufsschule notwendigen Anforderungen hinaus
vertiefte Bildungsangebot soll die berufliche
Mobilität des Schülers erhöhen, seine fachliche
Weiterbildung erweitern und das Streben nach
höherer Qualifikation fördern."
5. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine
didaktische Grundsätze und gemeinsame
Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),
Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel und allgemeine
didaktische Grundsätze), Unterabschnitt B
(Allgemeine didaktische Grundsätze)
a) hat Z 4 zu lauten
„4. Die Ergänzungsaufgabe des Unterrichtsgegensundes
„Praktische Arbeit" liegt nicht im Üben
von in der betrieblichen Lehre zu erlernenden Fertigkeiten.
Die „Praktische Arbeit" hat die in der
betreffenden Tätigkeit innewohnende Problematik
und die Schwierigkeiten sowie ihre Lösung aufzuzeigen.
Dadurch trägt sie zum leichteren Verständnis
der abstrakten Sachgebiete des theoretischen
Fachunterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages
bei."
b) ist nach Z 11 folgende Z 12 anzufügen
„12. Der Zweck des vertieften Bildungsangebotes
bedingt, daß dessen Lehrstoff nicht getrennt
behandelt, sondern in den zur Erfüllung der Aufgabe
der Berufsschule notwendigen Lehrstoff integriert
wird. Dabei kommt der Bewältigung der im
Lehrstoff der Vertiefung mit gesonderter Überschrift
hervorgehobenen komplexen Aufgaben, die
die Integration mehrerer Teile des Lehrstoffes und
eine größere Selbständigkeit des Schülers erfordern,
größere Bedeutung zu als der Vermittlung
zusätzlicher Inhalte."
6. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine
didaktische Grundsätze und gemeinsame
Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),
Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze der einzelnen
gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), hat im
Unterabschnitt B (Betriebswirtschaftlicher Unterricht)
a) der Unterrichtsgegenstand „Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr" zu lauten
„Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll um die grundlegenden Ziele
und wesentlichen Faktoren, die die Wirtschaft
beeinflussen, Bescheid wissen. Er soll Verständnis
für Vorgänge und Zusammenhänge in der Wirtschaft
gewinnen, die ihn in seiner privaten, betrieblichen
und gesellschaftlichen Stellung betreffen und
die Befähigung erlangen, wirtschaftliche Probleme
zu erkennen und verantwortungsbewußt zu handeln.
Er soll selbständig Briefe und Vordrucke
inhaltlich und formal richtig ausfertigen können.
Lehrstoff
Der Schriftverkehr des Lehrlings
Formal richtige Ausfertigung von Schriftstücken,
die den Lehrling als Arbeitnehmer und Konsument
betreffen: Briefe und Postkarten an Berufsschulen,
Behörden (Gebührenpflicht, Rechtsmittel), Interessenvertretungen,
Versicherungen; Lebenslauf, Stellenbewerbung.
Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung.
Dokumente
Beschaffung; Aufbewahrung; Abschriften,
Zweitschriften und Kopien; Beglaubigung; Verlust.
Der Vertrag. Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
Arten von Verträgen, insbesondere jene, mit
denen der Lehrling konfrontiert werden kann.
Der Kaufvertrag von der Anbahnung bis zur
Erfüllung mit Beispielen des dazugehörigen Schriftverkehrs
unter Beachtung der Formvorschriften der
ÖNORM.
Briefe im Rahmen des normalen und gestörten
Verlaufes auch mit Blickrichtung auf den Lehrling
als Konsument.
Möglichkeiten des Güterversands.
Zahlungsverkehr
Überblick über das österreichische Bankenwesen
mit Einbeziehung aktueller Zahlungsformen.
Sparformen und Geldanlage.
Kredit.
Versicherungswesen.
Konsumentenschutz.
Der Betrieb. Aufgaben und Arten.
Betriebsorganisation
Produktions-, Verwaltungs- und Vertriebsbereich
(Marketing). Einsatz moderner Organisationsmittel.
Soziale, wirtschaftliche und ergonomische
Aspekte von Rationalisierungsmaßnahmen.
Gewerbeordnung. Gewerblicher Rechtsschutz.
Das Unternehmen. Unternehmensformen
Arten nach Haftung, Finanzierung, Geschäftsführung.
Gemeinwirtschaftlicher Bereich. Unternehmenskonzentration.
Multinationale Konzerne.
Grundbegriffe der Volkswirtschaft
Wirtschaften (Ökonomisches Prinzip), Geld und
Währung (Kaufkraft), die Knappheit der Güter
und ihre Auswirkungen, Produktionsfaktoren,
Preisbildung (Marktmechanismus).
Wirtschaftssysteme.
Wirtschaftspolitik
Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, Zahlungsbilanz,
Vollbeschäftigung, Einkommensverteilung.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht hat von der Erfahrung des Schülers
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Vorgänge in seiner Umwelt auszugehen und soll
vom persönlichen über den betrieblichen zum
gesamtwirtschaftlichen Bereich führen.
Bei der Auswahl der Sachgebiete ist neben der
Verflechtung der Wirtschaftskunde mit dem
Schriftverkehr im besonderen auf das fachübergreifende
Prinzip Bedacht zu nehmen. Dies gilt vornehmlich
für die Unterrichtsgegenstände „Wirtschaftsrechnen
mit Buchführung" und „Politische
Bildung".
Die Gewichtung der Inhalte sollte insbesondere
von der Position des Lehrlings als künftigem Facharbeiter
bestimmt sein. Somit ist schwerpunktmäßig
auf die Bedürfnisse der einzelnen Lehrberufe Rücksicht
zu nehmen. Darüber hinaus ist das Verständnis
für gesamtwirtschaftliche Vorgänge und
Zusammenhänge zu fördern.
Bei der methodischen Gestaltung des Unterrichts
und beim Einsatz von Unterrichtsmitteln ist auf die
verschiedenen Eingangsvoraussetzungen Bedacht
zu nehmen.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine
in der 4. Schulstufe bei dreieinhalbjährigen Lehrberufen.
b) der Unterrichtsgegenstand „Wirtschaftsrechnen
mit Buchführung" zu lauten
„Wirtschaftsrechnen mit Buchführung
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll über Einkünfte, deren wirtschaftliche
Verwendung und die Ziele, die Grundlagen
und die Organisation des betrieblichen Rechnungswesens
Bescheid wissen.
Er soll die sich daraus ergebenden Aufgaben
rechnerisch lösen und buchen sowie sachlich und
formal richtig gestalten können.
Er soll zu wirtschaftlichem und sozialem Verhalten
und zu kritischem Verständnis gegenüber lohn-
und preispolitischen Maßnahmen befähigt sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die gebräuchlichen
Techniken der Betriebsabrechnung sowie der
Arbeitszeitermittlung beherrschen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können.
Lehrstoff
Lehrlingsentschädigung; Lohn und Lohnarten.
Berechnung des Auszahlungsbetrages
Entgeltansprüche nach Kollektivvertrag, ASVG,
EStG, FLAG.
Privater Einkauf
Rabatt, Skonto, Umsatzsteuer.
Sparen und Geldanlage
Zinsenberechnung. Ertragsvergleich.
Ratengeschäft
Berechnung der Mehrkosten im Vergleich zu
anderen Zahlungsarten.
Kredit und Kreditkosten.
Wertsicherung durch Indizes.
Währungsrechnungen.
Werteaufbau im Betrieb
Vermögen und Kapital. Erfassung durch Inventur.
Grundzüge der Buchführung
Aufgaben; Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht;
Formvorschriften.
Inventarium und Bilanz.
Aufzeichnungen nach den Grundzügen der Mindestbuchführung;
Erfassung von Geschäftsvorgängen im Rahmen
der Doppelten Buchführung.
Abschluß.
Grundzüge der steuerlichen Auswertung.
Betriebskennziffern als Grundlage der Planung.
Grundzüge der Kostenrechnung
Kostenarten, Kostenstellen.
Kalkulation.
Lehrstoff der Vertiefung
Arbeitszeitermittlung. Betriebsabrechnung.
Komplexe Aufgaben
Berechnung des Auszahlungsbetrages. Umsatzsteuer.
Ertragsvergleich von Geldanlagen. Abschluß
in der Doppelten Buchführung. Steuerliche Auswertung
der Buchführung. Betriebskennziffern.
Kalkulation.
Didaktische Grundsätze
Die Abfolge des Lehrstoffes soll sich am Erfahrungsbereich
des Schülers orientieren. Im Unterricht
sollen — vom persönlichen Erleben ausgehend
— betriebs- und gesamtwirtschaftliche
Zusammenhänge rechnerisch erfaßt werden. Bei
der Auswahl der Sachgebiete ist neben der Verflechtung
des Wirtschaftsrechnens mit der Buchführung
auf das fachübergreifende Prinzip Bedacht
zu nehmen.
Die Gewichtung der Inhalte sollte berücksichtigen,
daß die Buchführung nur in dem Ausmaß zu
vermitteln ist, wie es für das Verständnis der
Kostenrechnung und für die wirtschaftlichen Maßnahmen
und Entscheidungen notwendig ist. Je
nach den Erfordernissen des Lehrberufes sind die
Doppelte Buchführung und die Kostenrechnung
sowie die Kalkulation zumindest in ihren wesentlichen
Merkmalen zu behandeln.
Der Lehrstoff ist berufsbezogen zu vermitteln;
eine allgemein theoretische Behandlung ist zu vermeiden.
Der Einsatz von Rechengeräten wird —
dem Lehrstoff und den Eingangsvoraussetzungen
der Schüler entsprechend — grundsätzlich empfohlen.
Das Ausmaß des Lehrstoffes der Vertiefung richtet
sich nach den Erfordernissen des Lehrberufes
und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülergruppe.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine
in der 4. Schulstufe bei dreieinhalbjährigen Lehrberufen.
7. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine
didaktische Grundsätze und gemeinsame
Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),
Abschnit III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff,
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
sind nach Abschnitt D (Lebende
Fremdsprache) folgende Abschnitte E und F anzufügen
„E. Unterrichtsgegenstände für
das erweiterte Bildungsangebot
Diese Unterrichtsgegenstände können im Sinne
des erweiterten Bildungsangebotes dort unterrichtet
werden, wo sie im Rahmenlehrplan der einzelnen
Lehrberufe bzw. Lehrberufsgruppen in der
Stundentafel angeführt sind.
Bei der Vermittlung des Lehrstoffes sind die
fachlichen Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe
zu berücksichtigen.
Grundlagen der elektronischen
Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Geräte und die Organisation
der elektronischen Datenverarbeitung sowie die
Arbeitsweise von Datenverarbeitungsanlagen und
die Einsatzmöglichkeiten der elektronischen
Datenverarbeitung im Bereich seines Lehrberufes
kennen.
Der Schüler soll die Bedeutung der elektronischen
Datenverarbeitung in der Berufswelt und in
der Gesellschaft verstehen und mit den ergonomischen
Problemen vertraut sein.
Lehrstoff
Hardware
Arten und Aufbau elektronischer Datenverarbeitungsanlagen.
Datenträger.
Software
Mathematische und logische Voraussetzungen.
Aufgaben der Betriebssysteme und Hilfsprogramme,
Anwenderprogramme, Programmpakete
und Programmiersprachen.
Operating
Zentraleinheit, On-Line- und Off-Line-Peripherie.
Datenfernverarbeitung.
Organisation und gesellschaftliche Aspekte
Aufbau- und Ablauforganisation der elektronischen
Datenverarbeitung im Betrieb. Nutzungsformen
und Berufe der EDV. Datensicherung, Datenschutz,
Ergonomie. Bedeutung der elektronischen
Datenverarbeitung in der Berufswelt und in der
Gesellschaft.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist schwerpunktmäßig nach den
fachlichen Erfordernissen des jeweiligen Lehrberufes
zu vermitteln. Die Themen „Hardware" und
„Software" sollen auf die für den Einsatz von
Anwenderprogrammen erforderlichen Grundkenntnisse
beschränkt bleiben. Die abstrakte Natur
des Unterrichtsgegenstandes erfordert den intensiven
Einsatz veranschaulichender Methoden und
Unterrichtsmittel. Demonstrationen verschiedener
Konfigurationen bei Lehrausgängen und Exkursionen
sind anzustreben.
Berufsbezogenes Englisch
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache Berufssituationen und
damit verbundene Alltagssituationen in der engli-
schen Sprache bewältigen können und die für die
Berufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauch
von Übersetzungshilfen aufweisen. Der Schüler soll
die Bedeutung von Englischkenntnissen für die
berufliche Kommunikations- und Handlungsfähigkeit
verstehen.
Lehrstoff
Kommunikative Fertigkeiten
Hörverständnis, Sprechen, Leseverständnis,
schriftlicher Ausdruck, Wortschatz.
Kommunikationssituationen.
Grammatik
Situative, thematische und funktionale Aspekte;
sprachliche Strukturen.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch von Übersetzungshilfen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftreten
im Berufs- und damit verbundenen Alltagsleben
des Schülers zu rechnen ist. Dies bedingt die
Berücksichtigung des Lehrberufes sowie eine
Beschränkung der Grammatik auf eine Hilfsfunktion
im Zusammenhang mit auftretenden Situationen
und Themen. Der Unterricht in diesem Pflichtgegenstand
geht vom Lehrstoff der 8. Schulstufe
aus.
Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch
den weitgehenden Gebrauch des Englischen bei der
Lehrstoffvermittlung — ausgenommen im Bereich
der Grammatik — sowie durch den Einsatz audiovisueller
Unterrichtsmittel gefördert. Die Verwendung
fachspezifischer englischer Texte (zB
Gebrauchs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen;
Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbezug
des Unterrichtes. Die Sprachlehre ist auf ein
Mindestmaß zu beschränken; sie dient der Verbesserung
der Sprachfertigkeit.
F. Förderunterricht
a) Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. aa des
Schulorganisationsgesetzes
Bildungs- und Lehraufgabe
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall
betroffene Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten
aufweisen, die ihm die sichere Erfüllung der
Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff
Pflichtgegenstände des betriebswirtschaftlichen
und des fachtheoretischen Unterrichtes ausgenommen
Laboratoriumsübungen.
Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter
Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen
und Übungen notwendig sind.
Didaktische Grundsätze
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung
und verstärkte Einübung des Lehrstoffes
des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede
Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Dabei ist es
wichtig, daß die anschauliche Darstellung der zu
wiederholenden Lehrinhalte im Vordergrund und
Abstraktionen vermieden werden, sowie daß die
Übungsbeispiele möglichst auf den Lehrberuf des
Schülers bezogen sind. Da die Schwächen der
Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen
liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere
Bedeutung zu. Ständige Kontakte mit dem Lehrer
des betreffenden Pflichtgegenstandes sind eine
wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
b) Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. cc des
Schulorganisationsgesetzes
Bildungs- und Lehraufgabe
Der grundsätzlich geeignete und leistungswillige
Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen,
die ihm die Erfüllung der Bildungs- und
Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes
in der Leistungsgruppe mit erweitertem oder vertieftem
Bildungsangebot ermöglicht bzw. jene
Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die ihn zu
einem Aufstieg in die höhere Leistungsgruppe befähigen.
Lehrstoff
(Pflichtgegenstände des erweiterten Bildungsangebotes)
Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter
Beschränkung auf jene Lehrinhalte, die für die
Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe in diesem
Pflichtgegenstand wesentlich sind.
Lehrstoff
(Pflichtgegenstände des vertieften Bildungsangebotes)
Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter
Beschränkung auf jene Teile des zusätzlichen Lehrstoffes
der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot,
die für die Erreichung der Bildungs- und
Lehraufgabe dieser Leistungsgruppe im betreffenden
Pflichtgegenstand wesentlich sind.
Didaktische Grundsätze
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die
sorgfältige Auswahl des wesentlichen Lehrstoffes
des erweiterten oder vertieften Bildungsangebotes
im betreffenden Pflichtgegenstand. Dabei ist es
wichtig, daß die Übungsbeispiele möglichst auf den
Lehrberuf des Schülers bezogen sind. Ansonsten
gelten die didaktischen Grundsätze des betreffenden
Pflichtgegenstandes.
Ständige Kontakte mit dem Lehrer des betreffenden
Pflichtgegenstandes sind eine wesentliche Voraussetzung
für den Erfolg des Förderunterrichtes."
8. In der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die
Lehrberufe Maurer, Betonbauer, Stukkateur) hat
Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
9. In der Anlage A/1/1, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische
Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen der
Denkmalpflege sowie die Organisation von Bauabläufen
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Denkmalpflege
Baustile und Bauformenlehre. Bestimmungen des
Denkmalschutzes. Sanierung und Restaurierung.
Bauorganisation
Baurechtliche Bestimmungen; Baubehörden;
Instanzenzug.
Komplexe Aufgaben
Arbeitsvorbereitung für Bauabläufe; Bauberichte;
einfache Vermessungsarbeiten;" Wasserhaltung;
spezielle Beton- und Stahlbetonarbeiten.
Güteschutz bei Baustoffen."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich den Pythagoräischen
Lehrsatz anwenden als auch Winkelfunktionen
berechnen können; er soll auch komplexe Aufgaben
der neuzeitlichen Baustoffermittlung und
statischer Berechnungen lösen können."
bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen
„Lehrstoff
a) für Maurer und Betonbauer
Umrechnen von Maßstäben.
Berechnen von Baustoffbedarf und Schalungsmaterial,
von Mörtel- und Betonmischungen;
Materialverlust.
Masseberechnungen.
Berechnen von Steigungen und Gefällen.
Einfache Stiegenberechnungen.
Einfache Berechnungen aus der Statik.
b) für Stukkateur
Umrechnen von Maßstäben.
Berechnen von Materialbedarf und Materialmischungen;
Materialverlust.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Pythagoräischer Lehrsatz. Winkelfunktionen.
Komplexe Aufgaben
Baustoffermittlung. Einfache statische Berechnungen."
10. In der Anlage A/1/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner) hat
Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
11. In der Anlage A/1/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen der
Denkmalpflege sowie die gängigen Verzeichnisse
und Berichte im Bauwesen kennen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Denkmalpflege
Baustile und Bauformenlehre. Bestimmungen des
Denkmalschutzes, Sanierung und Restaurierung.
Bauorganisation
Leistungsverzeichnis, Kalkulationsgrundlagen;
Bauzeitpläne; Bauberichte. Bauabnahme und
Gewährleistung.
Komplexe Aufgaben
Kenntnis der Bauabläufe. Erstellung von Verzeichnissen
und Berichten, Vermessungsarbeiten."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können."
bb) ist im Unterabschnitt Lehrstoff zu streichen
„Rechnen mit Rechenstab und Rechenmaschine"
cc) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
c) beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen mit
Konstruktionslehre
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Modularer Raster. Fertigteilbauweise. Abrechnungspläne."
12. In der Anlage A/1/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Brunnenmacher) hat Abschnitt I
(Stundentafel) zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
13. In der Anlage A/1/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Dachdecker) hat Abschnitt I (Stundentafel)
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
14. In der Anlage A/1/4, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich technische Auf-
und Einbauten auf Dächern sowie die Arbeitsgänge
bei der Fassadenverkleidung kennen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Dachaufbauten und -einbauten. Dachöffnungen
(Belichtungen und Belüftungen). Fassadenverkleidungen.
Komplexe Aufgaben
Dehnfugen und Wandanschlüsse; Wärme- und
Schallschutz; Sicherheitsvorkehrungen für den
Dachdecker; Verwendung von Kunststoffen."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich den Pythagoräischen
Lehrsatz anwenden als auch Winkelfunktionen
berechnen können; er soll auch komplexe Aufgaben
der Belastungsberechnungen lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Pythagoräischer Lehrsatz. Winkelfunktionen.
Komplexe Aufgaben
Berechnung von Belastungen."
15. In der Anlage A/1/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger) hat
Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
16. In der Anlage A/1/5, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Erfordernisse
der Verlegung für Sonderzwecke sowie die Prinzipien
des Umganges mit Kunden und der Zusammenarbeit
mit Behörden und anderen Professionisten
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Sonderverlegungen
Schwimmbad- und Saunabereich, Innenausbau,
Stiegen, Fassaden, Terrassen, Schall- und Wärmedämmung.
Bereiche mit physikalischen und chemischen
Einflüssen.
Bauorganisation
Umgang mit Kunden. Zusammenarbeit mit
Behörden und Professionisten. Koordinierung der
Arbeiten.
Komplexe Aufgaben
Planung von Sonderverlegungen; Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit von Reparaturen; Schadensanalysen
bei Fliesen und Plattenbelägen."
b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-
schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich einfache Kostenvoranschläge
erstellen können.
Lehrstoff
Materialbedarfsrechnungen.
Berechnungen nach Bau- und Verlegezeichnungen
auf Grund bestehender Nonnen.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Kostenvoranschlag von Bauobjekten laut Plan.
Aufmaß und Abrechnung."
17. In der Anlage A/1/6 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Hafner) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
18. In der Anlage A/1/6, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen der
Energieeinsparung und des Umweltschutzes sowie
die Erfordernisse der Verlegung für Sonderzwecke
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Energieeinsparung
Alternativenergien (Wirkungsweise, Einsatz),
Wärmedämmung.
Umweltschutz
Schadstoffemission. Schalldämmung.
Sonderverlegungen
Bereiche mit physikalischen und chemischen Einflüssen.
Komplexe Aufgaben
Gestaltung durch keramischen Belag (innen und
außen). Wirtschaftlichkeitsvergleich von Heizungsformen.
Fliesenplan, Verlegeplan. Spezialausführungen
(Holzbrandkachelofen, gemauerter Ofen,
Herde, Hypokaustenheizung); Schadensanalysen
bei Heizanlagen sowie Fliesen und Plattenbelägen."
b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich fachlich komplexe
Rechenaufgaben lösen können.
Lehrstoff
Materialbedarfsrechnungen.
Berechnungen nach Bauplänen und Verlegezeichnungen
auf Grund bestehender Normen.
Berechnungen im Zusammenhang mit der Verbrennung,
mit Feuerstätten und Rauchfängen.
Wärmebedarfsrechnungen.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Heizanlagen: Zugquerschnitte. Reibungsverlust,
dynamischer Verlust.
Heizlastverteilung von Mehrraumheizungen.
Betriebskosten
Konventionelle Heizanlagen, Alternativenergien."
19. In der Anlage A/1/7 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Rauchfangkehrer) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
20. In der Anlage A/1/7, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Erfordernisse
des beruflichen Unfallschutzes kennen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff nach dem
4. Absatz folgender Absatz einzufügen
„Brandschutz: Brandursachen, Brandvorbeugung,
Brandbekämpfung."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Unfallschutz
Schutz vor Elektro- und Gasunfällen, Schutzmaßnahmen
bei Reinigungsmaschinen und vollautomatischen
Heizanlagen.
Komplexe Aufgaben
Dimensionierung von Feuerungsanlagen; Funktion
und Überprüfung von Gasfeuerungsanlagen;
Alternativenergien; Kehraufzeichnungen. Brennerkunde."
b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Betriebskosten
berechnen können; er soll auch fachlich komplexe
Rechenaufgaben lösen können.
Lehrstoff
Berechnungen im Zusammenhang mit der Verbrennung,
mit Feuerstätten und Rauchfängen.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Betriebskosten
Konventronelle Heizanlagen, Alternativenergien.
Komplexe Aufgaben
Wärmeverlust bei Wohnungen und Feuerungsanlagen;
Taupunktberechnungen; Wärmedehnung,
Luftverbund; Wirkungsgradberechnung einer
Feuerstätte."
21. In der Anlage A/1/8 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Steinmetz, Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
22. In der Anlage A/1/8, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und
Arbeitsgänge kennen, die für einfache Abdämmungen
erforderlich sind; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff für Steinmetz als
viertletzter Absatz einzufügen
„Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur und
Zugluft.
Baudenkmäler
Chemische und mechanische Reinigung.
Ausbesserungen. Einsetzen von Vierungen.
Inkrustierungen. Konservierung.
cc) der Unterabschnitt Lehrstoff für Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher
durch folgende Absätze zu ersetzen
„Je nach den Erfordernissen des Lehrberufes
Roh- und Hilfsstoffe, Normen.
Fertigwaren und Fertigteile.
Betontechnologie. Färben. Einsatz und Wirkungsweise
der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Transport- und Beförderungsmittel.
Die Werkstätte (Einrichtung und Hygiene).
Wirkung der Kräfte im Baukörper; Zug, Druck,
Biegung, Knickung.
Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur und
Zugluft.
Stahlbeton.
Verbindungsmittel.
Deckenkonstruktionen.
Trennfugen und ihre Ausbildung.
Fundierungsarbeiten.
Untersuchung des Untergrundes auf Saugfähigkeit,
Festigkeit und Ebenflächigkeit sowie auf das
Vorhandensein treibender Bestandteile.
Die Fassade: Öffnungen, Profile, Zierstäbe, Gesimse,
Konsolen und Balkone.
Verkleidungen.
Terrazzoarten, Mosaik, Einlegearbeiten.
Schwimmende Estriche. Steinholz und andere
Estriche.
Pflege von Terrazzo und Steinholz."
dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Abdämmungen
Neuzeitliche Dämmwerkstoffe. Feuchtigkeits-,
Wärme- und Schalldämmung.
Komplexe Aufgaben
Werkzeuge (Befestigung, Verschleiß), Armaturen,
Vibrationsdämpfung. Minerale und Gesteine.
Verankerungen, bauphysikalische Beanspruchungen.
Profile und Ornamente."
b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Berufsbezogene Längen-, Flächen-, Raum- und
Masseberechnungen, Materialberechnungen.
Grundsätzliches zur Berechnung von Stiegen.
Grundlagen der Arbeitszeitberechnungen.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Masseberechnungen. Steigungsverhältnisse bei
Stiegen."
23. In der Anlage A/1/9 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Zimmerer) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
24. In der Anlage A/1/9, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Dachdeckungswerkstoffe
kennen und über die Dämmung
Bescheid wissen; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der vorletzte
Absatz durch folgenden Absatz zu ersetzen
„Holzbauweisen, Holzverbindungen, Holzverbindungsmittel.
Dachformen, Tragwerke. Innenausbau.
Stiegenbau. Schalungsarbeiten. Arbeits-,
Schutz- und Lehrgerüste. Leimbau."
cc) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Dachdeckungswerkstoffe.
Dämmung
Dämmstoffe. Schall- und Wärmedämmung.
Komplexe Aufgaben
Stiegenkrümmling; Hechtgauben. Brückenbau.
Brandschutz."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Winkelfunktionen
und Wärmeschutzaufgaben berechnen können, er
soll auch komplexe Aufgaben aus dem Bereich der
Mechanik und des rechnerischen Abbundes lösen
können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Winkelfunktionen. Wärmeschutzberechnungen.
Komplexe Aufgaben
Mechanik. Rechnerischer Abbund."
25. In der Anlage A/1/10 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Pflasterer) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
26. In der Anlage A/1/11 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
27. In der Anlage A/1/11, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und
Arbeitsgänge kennen, die für einfache Maurerarbeiten
und der Blechverarbeitung erforderlich sind;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Maurerarbeiten
Baustoffe. Tragende Wände, Leichtwände,
Mauerwerksarten. Decken- und Fußbodenkonstruktionen.
Blechverarbeitung
Blechschneiden, Biegen, Bördeln.
Komplexe Aufgaben
Abwicklung der Oberflächen nicht geradlinig
begrenzter Körper. Verkleidung technischer Isolierungen,
Altbauisolierung. Brandschutz."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoffe der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Materialbedarfsrechnungen.
Wärmetechnische Berechnungen."
28. In der Anlage A/1/12 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
29. In der Anlage A/2/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
30. In der Anlage A/2/1,. Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Grundlagen der
Kundenberatung beherrschen; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Kundenberatung
Bedürfnisse und Motive. Psychologie und Symbolik
von Formen und Farben. Verkaufsgespräch.
Komplexe Aufgaben
Anpassung der Maschinen und Verfahren an die
Stoffarten. Material-, Bindungs- und Ausrüstungsbestimmung.
Knopf- und Falteneinteilung, Stoffverbrauch."
31. In der Anlage A/2/2 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Hutmacher, Kappenmacher,
Modist) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
32. In der Anlage A/2/3 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Ledergalanteriewarenerzeuger und
Taschner, Handschuhmacher, Sattler und Riemer)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A.FÜR
LEDERGALANTERIEWARENERZEUGER
UND TASCHNER, HANDSCHUHMACHER
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR SATTLER UND RIEMER
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
33. In der Anlage A/2/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Farbenlehre
und Stilkunde kennen, die für einfache Ledergalanteriewarenerzeugungsarbeiten
erforderlich sind; er
soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung (nur für Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner)
Farbenlehre. Stilkunde. Entwürfe, Modelle und
Dessins.
Komplexe Aufgaben
Pflege und Reinigung von Leder."
34. In der Anlage A/2/4 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
35. In der Anlage A/2/4, Abschnitt III (Bildungs
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und
Arbeitsgänge kennen, die für das Modellieren von
Schäften erforderlich sind; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Modellieren von Schäften
Werkstoffe, Arbeitsgänge.
Komplexe Aufgaben
Schuhzurichtung am Konfektionsschuh.
Zusatz beim Lehrstoff für Orthopädieschuhmacher
Grundkenntnisse des Einlagen-, Bettungs- und
Stützungsbaues.
Orthopädische Zurichtung an Konfektionsschuhen.
Kenntnis der Mechanik des menschlichen Bewegungsapparates."
36. In der Anlage A/2/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Kürschner) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
37. In der Anlage A/2/5, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsäue der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich seltener verarbeitete
Felle und die besonderen Arbeitsgänge bei
ihrer Verarbeitung kennen; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Seltenere Felle
Einteilung, Herkunft; Verarbeitungsmethoden.
Komplexe Aufgaben
Mixtechnik, Federtechnik, Grotzengabelung,
Querauslassen; Karoschnitt bei Bisam. Schwierigere
Einschneidearbeiten."
38. In der Anlage A/2/6 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
39. In der Anlage A/2/6, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Einflüsse verschiedener
Stoffarten und Körperhaltungen
berücksichtigen sowie seltenere Werkstoffe und
ihre Herstellungsverfahren kennen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Einflußgrößen für die Bemessung von Wäschewaren
Stoffarten, Körperhaltungen und -formen.
Werkstoffe
Spezielle Spinnverfahren, moderne Wirkverfahren.
Modifizierte Fasern.
Komplexe Aufgaben
Übertragen der Teilstücke vom Modell in die
natürliche Größe, Schnittaufstellung nach eigenen
Maßen, Vorbereiten der Schnitte für den Zuschnitt.
Einteilung der Knopflöcher Biesen-, Säumchen-,
Schrägstreifen- und Faltenberechnung."
40. In der Anlage A/2/7 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Strickwarenerzeuger) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
41. In der Anlage A/2/7, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsäue der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und
die Wirkungsweise von elektronisch gesteuerten
Strickautomaten kennen."
b) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Konfektionieren, Konfektionsmaschinen. Repassieren.
Beurteilung von Repassiermöglichkeiten.
Ausrüstung; Textilpflegekennzeichnung, Textilkennzeichnung."
c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Elektronisch gesteuerte Strickautomaten
Aufbau, Wirkungsweise."
42. In der Anlage A/2/8 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Miedererzeuger) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
43. In der Anlage A/2/9 [Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler)]
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
44. In der Anlage A/2/10 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
45. In der Anlage A/2/10, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
sind beim Unterrichtsgegenstand
Fachkunde nach dem dritten Absatz des Lehrstoffes
folgende Absätze einzufügen
„Konfektionieren, Konfektionsmaschinen.
Ausrüstung; Textilpflegekennzeichnung, Textilkennzeichnung."
46. In der Anlage A/2/11 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
47. In der Anlage A/2/12 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Posamentierer) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
48. In der Anlage A/2/13 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Maschinsticker, Großmaschinsticker)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
49. In der Anlage A/2/14 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Oberteilherrichter) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
50. In der Anlage A/2/14, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und
Arbeitsgänge kennen, die für das Modellieren von
Schäften erforderlich sind; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Modellieren von Schäften
Werkstoffe, Arbeitsgänge.
Komplexe Aufgaben
Schuhzurichtung am Konfektionsschuh."
51. In der Anlage A/3/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Chemielaborant) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
52. In der Anlage A/3/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Chemie
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Reaktionsmechanismen
kennen sowie über die Orbitaltheorie
und Radioaktivität Bescheid wissen."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Reaktionsmechanismen. Orbitaltheorie. Radioaktivität."
b) am Ende anzufügen
„Berufsbezogenes Englisch
Siehe Anlage A, Abschnitt III."
53. In der Anlage A/3/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Chemiewerker) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
54. In der Anlage A/3/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich über Spezialgebiete
der Chemie und Physik sowie deren gebräuchlichste
Verfahren Bescheid wissen."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Chemie
Redox-Reaktion; Salzbildung. Fließbilder organischer
und anorganischer Produkte.
Physik
Strömungslehre; Gasgesetze; Akustik inkl.
Schallschutz; Optik. Meß- und Regeltechnik.
Turbinen; Wärmekraftmaschinen; akustische
und optische Meßgeräte."
b) am Ende anzufügen
„Berufsbezogenes Englisch
Siehe Anlage A, Abschnitt III."
55. In der Anlage A/3/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Vulkaniseur) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
56. In der Anlage A/3/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägigen
Hilfsstoffe kennen. Er soll ferner die Runderneuerungsfähigkeit
nach technischen und gesetzlichen
Gesichtspunkten beurteilen können; er soll
auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Hilfsstoffe
Lösungsmittel, Kleber.
Runderneuerung
Technische und gesetzliche Voraussetzungen.
Reifenabmessungen.
Komplexe Aufgaben
Kleben und Schweißen von Kunststoffen. Lenkgeometrie
und Achsvermessung."
b) haben beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Die metrischen Maße und Massen, das englische
Zollmaß und das Prozentrechnen in fachlicher
Anwendung.
Das Rechnen mit allgemeinen Zahlen bei Längen-,
Flächen-, Rauminhalts- und Masseberechnungen.
Angewandte Rechnungen aus den Gebieten der
Mechanik, der Wärmelehre und der Elektrotechnik
sowie der speziellen Fachkunde.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Rechnungen aus den Gebieten der Mechanik,
Wärmelehre und Elektrotechnik."
57. In der Anlage A/3/4 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Destillateur)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
58. In der Anlage A/3/4, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterichtsgegenstand Fachkunde
ihr Unterabschnitt Lehrstoff dem Bereich
„b) Werkstoffkunde" folgender Absatz anzufügen
„Grundlagen der Abwasserwirtschaft."
59. In der Anlage A/3/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Chemischputzer) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
60. In der Anlage A/3/6 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Leder- und Lederwarenfärber) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
61. In der Anlage A/3/7 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Präparator) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
62. In der Anlage A/3/8 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Schädlingsbekämpfer) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
63. In der Anlage A/3/9 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Rotgerber, Weiß- und Sämischgerber,
Rauhwarenzurichter) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR ROTGERBER, WEISS- UND
SÄMISCHGERBER
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR RAUHWARENZURICHTER
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
64. In der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker,
Starkstrommonteur) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
65. In der Anlage A/4/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Elektrotechnik die Bildungs- und Lehraufgabe
zu lauten
„Der Schüler soll die physikalischen Grundlagen
der Elektrotechnik als Voraussetzung für das Verständnis
von Zusammenhängen und für die weitere
fachliche Ausbildung eingehend kennen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zu
lauten
„Lehrstoff
Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze
des Stromkreises.
Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen
und Temperaturabhängigkeit.
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall,
Schalten von Spannungsquellen.
Elektrische und mechanische Arbeit und Leistung,
Wirkungsgrad.
Stromwärme.
Elektrochemie.
Magnetismus und Elektromagnetismus.
Kraftwirkung im Magnetfeld.
Induktion der Bewegung und der Ruhe.
Grundbegriffe der Wechselstromtechnik.
Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten
ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.
Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.
Entstehung und Wirkung von verketteten Wechselspannungen
(Dreiphasen-Wechselstrom), Leistung
und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten
ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.
Entstehung und Wirkung von verketteten Wechselspannungen
(Dreiphasen-Wechselstrom), Leistung
und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der
Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
d) hat beim Unterrichtsgegensund Fachkunde
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Werkstoff- und Materialkunde
Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der
für die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe.
Handelsübliches Elektromaterial.
Einschlägige Sicherheitsvorschriften.
Installationskunde
Unfallschutz. Einschlägige Sicherheitsvorschriften/
Bewegliche und ortsfeste Leitungen je nach Art
der Räume.
Installationsschalter und ihre Anwendung.
Installationen in Gebäuden und im Freien, Freileitungen
und Erdkabel.
Bemessung der Leitungen und Leitungsschutz.
Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung
nach ÖVE. Überprüfung auf Wirksamkeit.
Schutzarten elektrischer Betriebsmittel.
Hausanschlüsse, Verteiler, Meß- und Schalteinrichtungen.
Installationen in Räumen besonderer Art.
Baustellenanlagen.
Energieerzeugung und Energieverteilung.
Blitzschutzanlagen.
Licht- und Wärmetechnik
Grundbegriffe der Lichttechnik.
Lichttechnische Grundgrößen und ihre Einheiten.
Lichtquellen: Aufbau, Eigenschaften, Schaltungen
und Verwendung.
Beleuchtungsanlagen.
Grundbegriffe der Wärmetechnik. Wärmebedarf.
Wärmequellen.
Grundbegriffe der Kältetechnik.
Einschlägige Sicherheitsvorschriften.
Maschinen- und Gerätekunde
Einphasentransformatoren, Sondertransformatoren,
Dreiphasen-Wechselstromtransformatoren.
Stromrichter und deren Schaltung in der Energietechnik.
Synchronmaschinen, Asynchronmaschinen, Einphasenmotoren,
Universalmotor.
Motorschutz.
Gleichstrommaschinen.
Schalten, Betreiben, Verhalten und Einsatz elektrischer
Maschinen.
Sondermaschinen.
Schaltgeräte.
Einschlägige Sicherheitsvorschriften.
Meßkunde
Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit
von Meßgeräten.
Analog- und Digital-Meßgeräte.
Spannungs- und Strommessung.
Meßbereichserweiterung.
Widerstands-, Isolations- und Erdungsmessung.
Leistungs- und Arbeitsmessung.
Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren.
Einschlägige Sicherheitsvorschriften.
Signal-, Steuer- und Regeltechnik
Grundbegriffe der Halbleitertechnik.
Spannungsquellen.
Stromrichtertechnik.
Aktive und passive Bauelemente und deren
Anwendung.
Signal-, Ruf- und Sprechanlagen.
Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik.
Relais- und Schützschaltungen.
Alarm- und Meldeanlagen.
Grundbegriffe der Analog- und Digitaltechnik.
Einschlägige Sicherheitsvorschriften.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung
nach ÖVE. Überprüfung auf Wirksamkeit.
Beleuchtungsanlagen.
Schalten, Betreiben, Verhalten und Einsatz elektrischer
Maschinen.
Widerstands-, Isolations- und Erdungsmessung.
Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren.
Aktive und passive Bauelemente und deren
Anwendung.
Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik."
e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und
Masseberechnungen.
Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.
Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstromtechnik.
Beispiele aus „Fachkunde".
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstromtechnik.
Beispiele aus ,Fachkunde'."
f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten
technischen Zeichnungen sowie deren
Bemaßung.
Zusammenstellungszeichnungen.
Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen
Schaltplänen elektrischer Einrichtungen unter
Verwendung der genormten Schaltzeichen, mit
Entwicklung der dazugehörenden Stromlaufpläne.
Einfache Installationspläne mit Materialzusammenstellungen.
Leseübungen von Bau- und Schaltplänen."
g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Grundversuche und Übungen, welche die
Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen
klarstellen.
Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerständen
und Installationsschaltern.
Schaltübungen mit in der Installationstechnik
verwendeten Geräten.
Messungen an galvanischen Elementen und
Akkumulatoren.
Grundversuche zum Magnetismus.
Grundversuche und Übungen zum Dreiphasen-
Wechselstrom.
Versuche und Übungen an Induktivitäten und
Kapazitäten.
Schaltübungen und Messungen an elektrischen
Maschinen, Transformatoren und Stromrichtern
sowie licht- und wärmetechnischen Geräten.
Fehlersuche.
Schaltübungen mit in der Installationstechnik
verwendeten Geräten.
Ausführung und Funktionsprüfung der verschiedenen
Arten von Schutzmaßnahmen gegen zu hohe
Berührungsspannung.
Messung von Isolations- und Erdungswiderständen
sowie Netzschleifenwiderständen.
Messungen an aktiven und passiven Bauelementen.
Schaltungen zur Steuer- und Regeltechnik.
Demonstrationen und Übungen zur Erklärung
der Analog- und Digitaltechnik."
h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische
Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen
und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Verbindungstechniken.
Zurichten, Bearbeiten und Verlegen
von blanken und isolierten Leitungen."
66. In der Anlage A/4/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
67. In der Anlage A/4/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Elektrotechnik der Bildungs- und Lehraufgabe
folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zu
lauten
„Lehrstoff
Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze
des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen
und Temperaturabhängigkeit.
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.
Spannungsquellen, Anpassung.
Schalten von Spannungsquellen.
Leistung und Arbeit; Wirkungsgrad.
Stromwärme.
Elektrochemie.
Magnetismus und Elektromagnetismus.
Kraftwirkung im Magnetfeld.
Induktion der Bewegung und der Ruhe, Selbstinduktion.
Grundbegriffe der Wechselstromtechnik.
Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,
induktiver und kapazitiver Widerstände.
Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.
Netzarten und genormte Spannungen.
Elektrostatisches Feld, der Kondensator.
RC-Kombinationen.
Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrößen.
Grenzfrequenz.
RL-Kombinationen.
Parallel- und Serienschwingkreis, Resonanz,
Bandbreite und Güte.
Vierpole.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Spannungsquellen, Anpassung.
Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,
induktiver und kapazitiver Widerstände.
RC-Kombinationen.
Parallel- und Serienschwingkreis, Resonanz,
Bandbreite und Güte."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der
Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Werkstoff- und Materialkunde
Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der
für die Radio- und Fernsehtechnik wichtigsten
Werkstoffe. Magnetwerkstoffe. Lösungsmittel,
Mittel zur Oberflächenreinigung, Kleber.
Mechanische Schalter und Steckverbindungen.
Sicherungen.
Grundlagen der Elektronik
Passive Bauelemente der Elektronik.
Aufbau, Arbeitsweise und Kennwerte der Halbleiterelemente.
Elektronenröhren.
Stromversorgungseinheiten.
Grundschaltungen der NF- und HF-Technik.
Digitale Grundschaltungen.
Integrierte Bausteine.
Grundlagen der Mikroprozessortechnik.
Elektroakustik und Radiotechnik
Grundbegriffe der Akustik.
Elektroakustische Wandler.
NF-Verstärker.
Schallaufzeichnung.
Drahtlose Signalübertragung.
AM- und FM-Empfangstechnik.
Stereorundfunk.
Abstimmsysteme.
Störquellen und Funkentstörung.
Fernsehtechnik
Prinzip der Bildübertragung und Fernsehnorm.
Blockschaltbild und Funktionsstufen des Fernsehempfängers.
Grundbegriffe des Farbfernsehens.
Antennentechnik.
Prinzip der Bildaufzeichnung.
Meßkunde
Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit
von Meßgeräten.
Analog- und Digital-Meßgeräte.
Meßbereichserweiterung.
Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsmessung.
Messungen an Kapazitäten, Induktivitäten,
Übertragern und Halbleitern.
Messungen von Frequenzgängen.
Meßverfahren in Antennenanlagen.
Arbeitsweise und Anwendung von elektronischen
Analog- und Digital-Meßgeräten, Generatoren,
Oszilloskopen und elektronischen Schaltern.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Magnetwerkstoffe.
Stromversorgungseinheiten.
Grundschaltungen der NF- und HF-Technik.
Digitale Grundschaltungen.
NF-Verstärker. Schallaufzeichnung.
AM- und FM-Empfangstechnik.
Stereorundfunk.
Blockschaltbild und Funktionsstufen des Fernsehempfängers.
Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsmessung.
Messung von Frequenzgängen.
Arbeitsweise und Anwendung von elektronischen
Analog- und Digital-Meßgeräten, Generatoren,
Oszilloskopen und elektronischen Schaltern.
e) hat der Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
zu lauten
„Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und
Masseberechnungen.
Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.
Rechnen mit Zehnerpotenzen.
Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der
Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus.
RC- und RL-Kombinationen, Schwingkreise und
Übertrager.
Auswertung von Kennlinien.
Anpassungs- und Übertragungseinheiten, logarithmisches
Maßsystem.
NF-Verstärker.
Antennenanlagen.
Schaltalgebra und Zahlensysteme.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der
Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus.
RC- und RL-Kombinationen, Schwingkreise und
Überträger.
Anpassungs- und Übertragungseinheiten."
f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten
technischen Zeichnungen sowie deren
Bemaßung.
Werkstattzeichnungen.
Leiterplattenentwurf.
Entwicklung von Schaltplänen.
Diagramme aus der Wechselstromtechnik.
Antennenanlagen."
g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Grundversuche und Übungen, welche die
Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen
klarstellen.
Schalt- und Meßübungen an Widerständen und
Widersundsschaltungen.
Kennlinien linearer und nichtlinearer Widerstände.
Messungen an Spannungsquellen und Akkumulatoren.
Grundversuche zum Magnetismus.
Kennlinienaufnahme von Halbleiterelementen.
Messungen und Untersuchungen an Baustufen
und Anlagen der Elektroakustik und Radiotechnik,
bei Antennen und HF-Energieleitungen.
Abgleicharbeiten an AM- und FM-Geräten.
Elektrische Funktionskontrolle an Fernsehempfangsgeräten.
Einstellarbeiten am Fernsehempfänger unter
Verwendung der gebräuchlichen Meß- und Prüfgeräte."
h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische
Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen
und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Einfache
Arbeiten des Gerätebaues: Montieren, Schalten.
Verbindungstechniken."
68. In der Anlage A/4/3 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Elektromechaniker für Starkstrom) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
69. In der Anlage A/4/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Elektrotechnik der Bildungs- und Lehraufgabe
folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zu
lauten
„Lehrstoff
Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze
(des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnung
und Temperaturabhängigkeit. Widerstandsschaltungen
und Kirchhoffsche Regeln.
Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.
Schalten von Spannungsquellen.
Elektrische und mechanische Leistung und
Arbeit, Wirkungsgrad.
Stromwärme.
Elektrochemie.
Magnetismus und Elektromagnetismus.
Kraftwirkung im Magnetfeld.
Induktion der Bewegung und der Ruhe.
Grundbegriffe der Wechselstromtechnik.
Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten
ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.
Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.
Phasenkompensation.
Entstehung, Erzeugung und Wirkung des Dreiphasen-
Wechselstromes, Leistung und Arbeit bei
Dreiphasen-Wechselstrom.
Grundsätzliches über Halbleiter. Grundlagen der
Digitaltechnik.
Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer
Mechanische Elemente der Statik und Dynamik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten
ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.
Entstehung, Erzeugung und Wirkung des Dreiphasen-
Wechselstromes, Leistung und Arbeit bei
Dreiphasen-Wechselstrom,
Mechanische Elemente der Statik und Dynamik."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der
Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Technologie
Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der
für die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe; ihre
Ver- und Bearbeitung von Hand aus und maschinell.
Verbindungstechniken.
Leiterplattenherstellung.
Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer
Maschinenfundamente.
Maschinen- und Gerätekunde
Elemente des Maschinen- und Gerätebaues.
Leitungen, Sicherungen und Schalter. Elektromagnetische.
Schalter.
Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter.
Schutzmaßnahmen.
Wirkungsweise und Aufbau von Transformatoren,
Gleichstrommaschinen, Dreiphasen-Wechselstrommaschinen,
Einphasenwechselstrommaschinen,
Gleichrichtern und Umformern.
Sonderschaltungen für Elektromaschinen und
-geräte.
Blindstromkompensation.
Entstören von elektrischen Maschinen und Geräten.
Grundlagen der Leistungselektronik.
Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik.
Alternative Energiequellen.
Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer
Die wichtigsten Wicklungsarten, Bauformen,
Schutzarten und Isolierklassen elektrischer Maschinen.
Meßkunde
Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit
von Meßgeräten.
Analog- und Digital-Meßgeräte.
Spannungs- und Strommessung.
Meßbereichserweiterung.
Widerstands- und Isolationsmessung, Leistungs- und
Arbeitsmessung.
Mechanische und elektronische: Meßverfahren,
Auswuchten und Fluchten.
Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Verbindungstechniken.
Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter.
Wirkungsweise und Aufbau von Transformatoren,
Gleichstrommaschinen, Dreiphasen-Wechselstrommaschinen,
Einphasenwechselstrommaschinen,
Gleichrichtern und Umformern.
Sonderschaltungen für Elektromaschinen und
-geräte.
Grundlagen der Leistungselektronik.
Die wichtigsten Wicklungsarten, Bauformen,
Schutzarten und Isolierklassen elektrischer Maschinen.
Spannungs- und Strommessung.
Widerstands- und Isolationsmessung, Leistungs- und
Arbeitsmessung."
e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und
Masseberechnungen.
Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.
Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet, der
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechsel-Stromtechnik
und des Magnetismus.
Einfache Festigkeitsberechnungen.
Bewegungslehre, mechanische Antriebe.
Schaltalgebra und binäres Zahlensystem.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechsel-Stromtechnik
und des Magnetismus.
Bewegungslehre, mechanische Antriebe."
f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Anfertigen von. Freihandskizzen und normgerechten
technischen. Zeichnungen sowie deren
Bemaßung. Oberflächenzeichen, Gewinde- und
Schnittdarstellungen.
Diagramme, Kennlinien.
Zusammenstellungszeichnungen.
Entwickeln, Skizzieren und Zeichnen von ein-
und mehrlinigen Schaltplänen elektrischer Einrichtungen.
Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer
Wicklungsschemata und -schaltungen."
g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Grundversuche und Übungen, welche die
Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen
klarstellen.
Grundversuche zum Magnetismus.
Schaltübungen mit Lampen, Widerständen und
Schaltern.
Grundversuche zur Induktion der Bewegung
und der Ruhe.
Grundversuche und Übungen zum Dreiphasen-
Wechselstrom.
Versuche und Übungen an Induktivitäten und
Kapazitäten.
Schaltübungen und Messungen an elektrischen
Maschinen, Transformatoren und Stromrichtern.
Messung von Isolationswiderständen.
Schaltungen zur Steuer- und Regeltechnik.
Meßübungen an Halbleiterelementen.
Demonstrationen und Übungen zur Erklärung
der Analog- und Digitaltechnik."
h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische
Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen
und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Verbindungstechniken.
Zurichten, Bearbeiten und Verlegen
von blanken und isolierten Leitungen."
70. In der Anlage A/4/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
71. In der Anlage A/4/4, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Elektrotechnik und Elektronik der Bildungs- und
Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Elektrotechnik und Elektronik der Unterabschnitt
Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze
des Stromkreises.
Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen
und Temperaturabhängigkeit.
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.
EMK und Spannungsquellen.
Schalten von Spannungsquellen.
Elektrische und mechanische Leistung und
Arbeit; Wirkungsgrad.
Stromwärme.
Chemische Wirkung und Spannungsreihe.
Magnetismus und Elektromagnetismus.
Kraftwirkungen im Magnetfeld.
Induktion der Bewegung und der Ruhe.
Grundbegriffe des Wechselstromes.
Grundbegriffe des Dreiphasen-Wechselstromes.
Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,
induktiver und kapazitiver Widerstände.
Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.
Netzarten und genormte Spannungen und
Anpassung.
Elektrostatisches Feld.
RC-Kombinationen.
Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrößen.
Grenzfrequenz.
RL-Kombinationen.
Parallel- und Serienschwingkreis.
Halbleiter und ihre Anwendung.
Verstärkerschaltungen.
Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik.
Mikroprozessortechnik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Stromkreis, innerer und äußerer Spannungsabfall,
EMK, Spannungsquellen.
Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,
induktiver und kapazitiver Widerstände.
Verstärkerschaltungen.
Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der
Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Technologie
Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der
für die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe; ihre
Ver- und Bearbeitung von Hand aus und maschinell.
Grundbegriffe der Verbindungstechniken.
Grundbegriffe der Leiterplattentechnologie.
Maschinen- und Gerätekunde
Elemente im Maschinen- und Gerätebau.
Leitungen, Sicherungen und Schalter.
Elektromagnetische Schalter.
Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung
nach ÖVE.
Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter.
Dimensionierung und Aufbau von Kleintransformatoren,
Kleinmaschinen und Gleichrichterschaltungen.
Bauelemente und Schaltungen der Nachrichtentechnik.
Datenübertragung.
Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik.
Meßkunde
Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit
von Meßgeräten.
Analog- und Digital-Meßgeräte.
Spannungs- und Strommessung.
Meßbereichserweiterung.
Widerstands- und Leistungsmessung.
Messen nichtelektrischer Größen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Dimensionierung und Aufbau von Kleintransformatoren,
Kleinmaschinen und Gleichrichterschaltungen.
Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik.
Analog- und Digital-Meßgeräte.
Messen nichtelektrischer Größen."
e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und
Masseberechnungen.
Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.
Logarithmus. Pegelrechnung.
Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und
Wechselstromtechnik und des Magnetismus.
RC- und RL-Kombinationen sowie Schwingkreise
und Übertrager.
Leistung, Arbeit und Wirkungsgrad.
Leistungsfaktor.
Verstärkerberechnung.
Zahlensysteme und Schaltalgebra.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und
Wechselstromtechnik und des Magnetismus.
Zahlensysteme und Schaltalgebra."
f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten
technischen Zeichnungen sowie deren
Bemaßung. Oberflächenzeichen, Gewinde- und
Schnittdarstellungen.
Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen
Schaltplänen elektrischer und elektronischer
Einrichtungen.
Entwickeln der dazu gehörenden Stromlaufpläne
und Leiterplatten.
Erstellung von Funktionsplänen für Meß-, Regelungs-,
Schaltungsaufgaben."
g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Grundversuche und Übungen, welche die
Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen
klarstellen.
Grundversuche zum Magnetismus.
Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerständen,
Schaltern und Relais.
Versuche und Übungen an Induktivitäten und
Kapazitäten.
Grundschaltungen an elektrischen Maschinen
und Geräten. Kennlinienaufnahme an Halbleitern.
Schaltungen der Nachrichten- und Verstärkertechnik
sowie von Kontroll- und Signalanlagen, auch
unter Verwendung von Bauelementen der Elektronik.
Betriebsmessungen an fertigen Geräten und Fehlersuche.
Schaltungen der Steuer- und Regeltechnik.
Übungen zur Analog-, Digitaltechnik und
Mikroelektronik."
h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische
Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen
und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Verbindungstechniken.
Zurichten, Bearbeiten und Verlegen
von Leitungen.
Leiterplattenfertigung."
72. In der Anlage A/4/5 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Nachrichtenelektroniker, Fernmeldemonteur)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR NACHRICHTENELEKTRONIKER
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR FERNMELDEMONTEUR
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
73. In der Anlage A/4/5, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Elektrotechnik und Elektronik der Bildungs- und
Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Elektrotechnik und Elektronik der Lehrstoff zu
lauten
„Lehrstoff
Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze
des Stromkreises.
Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen
und Temperaturabhängigkeit.
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.
EMK und Spannungsquellen.
Schalten von Spannungsquellen.
Elektrische und mechanische Leistung und
Arbeit; Wirkungsgrad. Anpassung. Stromwärme.
Elektrochemie.
Magnetismus und Elektromagnetismus.
Kraftwirkungen im Magnetfeld.
Induktion der Bewegung und der Ruhe.
Grundbegriffe des Wechselstromes.
Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,
induktiver und kapazitiver Widerstände.
Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.
Netzarten und genormte Spannungen.
Anpassung.
Elektrostatisches Feld.
RC-Kombinationen.
Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrößen.
Grenzfrequenz.
RL- Kombinationen.
Parallel- und Serienschwingkreis. Resonanz,
Bandbreite und Güte.
Frequenzabhängige Vierpole.
Grundlagen der Analog- und Digitaltechnik.
Halbleiter und ihre Anwendung.
Elektromagnetische Wellen, Modulationsarten.
Lineare und digitale integrierte Schaltungen.
Mikroelektronik.
Hardware und Software.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Modulationsarten.
Frequenzabhängige Vierpole
Mikroelektronik. Software."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der
Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
der Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Technologie
Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der
in der Nachrichtentechnik wichtigsten Werkstoffe.
Leiterplattentechnologie.
Techniken des Hersteilens elektrisch leitender
Verbindungen.
Die wichtigsten Maschinenelemente im Geräte-
und Anlagenbau.
Leitungen und Kabel.
Zusatz für Nachrichtenelektroniker
Montagetechnik.
Zubehör.
Geräte- und Anlagenkunde
Elektromagnetische Schaltelemente.
Aufbau und Funktion der Bauelemente der
Nachrichtentechnik.
Fernsprechvermittlungstechnik und -vermittlungssysteme.
Signal-, Melde- und Sicherungsanlagen.
Apparatetechnik und Zusatzeinrichtungen.
Übertragungstechnik. Antennentechnik.
Meßkunde
Handhabung, Genauigkeit, und Empfindlichkeit
von Meßgeräten.
Spannungs-, Strom-, Frequenz- und Widerstandsmessung.
Analog- und Digital-Meßgeräte.
Messen nichtelektrischer Größen.
Zusatz für Nachrichtenelektroniker
Elektronik in der Vermittlungs- und Übertragungstechnik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Leitungen und Kabel (Koax, Lichtleiter).
Aufbau und Funktion der Bauelemente der
Nachrichtentechnik.
Messen nichtelektrischer Größen."
e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und
Masseberechnungen.
Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.
Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der
Gleich-, Wechselstromtechnik und des Magnetismus.
Logarithmisches Maßsystem (dB, Np). Schaltalgebra
und Zahlensysteme.
Angewandte Rechnungen aus den Bereichen der
fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der
Gleich-, Wechselstromtechnik und des Magnetismus.
Angewandte Rechnungen aus den Bereichen der
fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände."
f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten
technischen Zeichnungen sowie deren
Bemaßung.
Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen
Schaltplänen und Schaltzeitdiagrammen nachrichtentechnischer
Einrichtungen.
Entwurf einfacher gedruckter Schaltungen.
Schaltungsaufnahme von einfachen, bestückten
Leiterplatten.
Entwurf von Blockschaltbildern nachrichtentechnischer
Anlagen."
g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Grundversuche und Übungen, welche die
Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen
klarstellen.
Einfache Schaltübungen mit nachrichtentechnischen
Bauelementen.
Messungen zur Bestimmung der elektrischen
Größen von Widerständen, Kondensatoren und
Induktivitäten.
Aufbau von Schaltungen der Nachrichtentechnik.
Messungen an nachrichtentechnischen Einrichtungen.
Fehlersuche.
Messungen bei höheren Frequenzen, Dämpfungsmessungen.
Meß- und Schaltübungen mit Halbleiterbauelementen.
Übungen zur analogen und digitalen Schaltungstechnik.
Mikroelektronik.
Zusatz für Nachrichtenelektroniker
Messungen und Übungen aus weiteren Bereichen
der Speziellen Fachkunde."
74. In der Anlage A/4/6 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
75. In der Anlage A/4/6, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze bei einzelnen Unterrichtsgegenständen)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Physik und Elektrotechnik der Bildungs- und
Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen
der Physik und Elektrotechnik der Unterabschnitt
Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Masse und Kräfte; Drehzahl. Druck, Durchflußmengen
(Volumen- und Massendurchfluß) sowie
gespeicherte Menge (Behältersund).
Temperatur und Ausdehnung.
Brennstoffe, Brennwert und Heizwert, spezifische
Wärmekapazität, Verbrennung und Luftbedarf.
Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze
des Stromkreises.
Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen
und Temperaturabhängigkeit.
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.
EMK und Spannungsquellen.
Schalten von Spannungsquellen. Elektrische und
mechanische Leistung und Arbeit.
Stromwärme.
Chemische Wirkung und Spannungsreihe.
Magnetismus und Elektromagnetismus. Kraftwirkungen
im Magnetfeld.
Induktion der Bewegung und der Ruhe.
Grundbegriffe des Wechselstromes.
Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,
induktiver und kapazitiver Widerstände.
Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.
Stromquellen, Netzarten und genormte Spannungen.
Grundbegriffe des Dreiphasen-Wechselstromes.
Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom.
Parallel- und Serienschwingkreis. Grundsätzliches
über Elektronen- und Ionenröhren und der
Halbleiterelemente.
Verstärkerschaltungen.
Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik.
Mikroprozessortechnik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Stromkreis, innerer und äußerer Spannungsabfall,
EMK, Spannungsquellen.
Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,
induktiver und kapazitiver Widerstände.
Verstärkerschaltungen.
Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der
Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich nach technischen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
Bauteile auswählen sowie Eich- und Prüfpläne
erstellen können; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Technologie
Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der
für die Meß- und Regelmechanik wichtigsten
Werkstoffe; ihre Ver- und Bearbeitung von Hand
aus und maschinell.
Grundbegriffe des Lötens und Schweißens.
Elemente im Maschinen- und Gerätebau.
Grundlagen der Pneumatik und der Hydraulik.
Verbindungselemente in Meß- und Regelanlagen.
Maschinen- und Gerätekunde
Leitungen, Sicherungen und Schalter. Elektromagnetische
Schalter.
Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung
nach ÖVE.
Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter.
Transformatoren; Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-
Wechselstrommotoren; Gleichrichterschaltungen.
Meßkunde
Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit
von Meßgeräten.
Dämpfung und Anzeigefehler. Drehspulmeßwerk
und Zusätze.
Dreheisenmeßwerk und elektrodynamisches
Meßwerk.
Spannungs- und Strommessung. Meßbereichserweiterung
und Anleger.
Analog- und Digital-Meßgeräte.
Widerstands- und Leistungsmessung. Bestimmen
von Massen und Kräften mit einfachen Geräten.
Drehzahl-, Druck-, Durchfluß-, Standhöhen-
und Temperaturmessungen; Meßverfahren und
Meßgeräte. Elektronische Meßverfahren.
Signal- und Regelungstechnik
Schaltungen von Signal- und Meldeanlagen.
Prinzip des Regelkreises.
Geräte, Baugruppen und Bauglieder von Regelkreisen.
Zweipunkt- und Dreipunkt-Regeleinrichtung,
stetige Regeleinrichtungen.
Regelkreise mit pneumatischer, elektrischer und/
oder hydraulischer Hilfsenergie.
Elektronik
Widerstände, Kondensatoren, Spulen.
Elektronen- und Ionenröhren.
Lichtelektrische-, Halbleiterbauelemente.
Magnetverstärker.
Schaltungen in der Meß- und Regelmechanik
und ihre Anwendung.
Lehrstoff der Vertiefung
Arbeitsplanung
Fühlerauswahl und -einbau. Erstellung von Prüf-
und Kalibrierplänen für Meßgeräte.
Komplexe Aufgaben
Feuchtemessung, Mangelsicherung."
e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und
Masseberechnungen.
Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.
Rechnungen aus dem Gebiet der Physik, der
Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus.
Wirkungsgrad und Leistungsfaktor.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Rechnungen aus dem Gebiet der Physik, der
Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus."
f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten
technischen Zeichnungen sowie deren
Bemaßung.
Oberflächenzeichen, Gewinde- und Schnittdarstellungen.
Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen
Schaltplänen elektrischer Einrichtungen sowie
von pneumatischen, hydraulischen, elektrischen
und kombinierten Regelkreisen unter Verwendung
der genormten Symbole.
Diagramme und Kennlinien zur Fachkunde.
Diagramme zur Regeltechnik. Blockschaltbild.
Zusammenstellungszeichnungen."
g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Grundversuche und Übungen, welche die
Zusammenhänge zwischen elektrischen Größen
klarstellen.
Grundversuche zur Induktion der Bewegung
und der Ruhe.
Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerständen,
Schaltern, Relais und Schützen.
Versuche und Übungen an Induktivitäten und
Kapazitäten.
Grundschaltungen an elektrischen Maschinen,
Geräten und Gleichrichtern.
Messen und Bestimmen physikalischer Größen.
Schaltungen der Steuer- und Regeltechnik.
Betriebsmessungen und Fehlersuche.
Übungen zur Analog-, Digitaltechnik und
Mikroelektronik."
76. In der Anlage A/5/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Blumenbinder und -händler — Florist)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
77. In der Anlage A/5/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse und
Fertigkeiten im Verkaufen haben."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Verkaufsgespräch
Der Verkäufer; Verkaufspsychologie; Verkaufstraining."
78. In der Anlage A/5/2 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner,
Garten- und Grünflächengestalter)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
79. In der Anlage A/5/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
a) Bodenkunde und Düngerlehre
Entstehung und Eigenschaften der Boden- und
Erdarten.
Methoden der Bodenuntersuchung, -verbesserung
und -bearbeitung; Bodenbearbeitungsmaschinen
und Geräte.
Erdersatz und Pflanzstoffe.
Pflanzennährstoffe, ihre Anwendung und Wirkung
auf die Pflanzen.
Anorganische und organische Düngemittel.
Nährstoffgehalt. Zeitpunkt der Düngung. Zusammensetzung
der Nährstofflösungen. Düngemethoden
für Gehölze, Gemüse und Zierpflanzen.
Immission von metallischen Elementen.
b) Pflanzenkunde
Gestalt und Bau der Pflanze. Zellen und Gewebe
der Pflanze.
Lebenserscheinungen, Ernährung, Atmung, Wasserhaushalt
und Entwicklung.
Aufgliederung der Pflanzen
Familien, Gattungen, Arten, Nomenklatur.
c) Pflanzenschutz
Unfallverhütung.
Bedeutung des Pflanzenschutzes. Pflanzenkrankheiten
und Schädlinge. Pflanzenschutzmittel
und ihre Anwendung unter besonderer Berücksichtigung
der Sicherheitsvorschriften (besonders in
bezug auf Selbstschutz, Umwelt- und Konsumentenschutz).
Vorbeugemaßnahmen und Behandlung der
Pflanzenkrankheiten sowie Schädlingsbekämpfungsmethoden.
Gartennützlinge.
d) Obst- und Gehölzkunde
Die Baumschule (Arten und Einteilung), Vermehrung
der Obstunterlagen und Ziergehölze. Die
wichtigsten Unterlagen, Veredelungsarten, ihre
Anwendung und Weiterbehandlung.
Pflanzung und Pflege von Obst- und Ziergehölzen.
Gehölzschnitt. Die Obstarten und -sorten, ihre
Ernte und Lagerung.
e) Gemüsebau
Arten des Gemüsebaues; Freilandgemüsebau und
-treiberei. Die wichtigsten Gemüsearten und -sorten,
Küchen- und Gewürzkräuter.
Anbauplan, Anbauzeiten und Fruchtfolge.
Aussaat, Pflanzung, Pflege, Kulturdauer, Ernte
und Lagerung.
f) Blumen- und Zierpflanzenbau
Betriebseinrichtungen, Kulturbehelfe, Werkzeuge
und Geräte.
Klimazonen der Erde. Annuelle, Bienne, Perennen.
Vermehrung, Heranzucht und Verwendung.
Kulturverlauf. Treiberei. Topfpflanzen und
Schnittblumen unter Glas."
b) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen
der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Schriftübungen. Konstruieren geometrischer
Formen. Grund-, Auf- und Seitenriß. Ausführungen
von Planzeichnungen in gebräuchlichen
Maßstäben. Anfertigen von Ausmaßplänen.
Entwerfen von Bepflanzungsplänen. Detailzeichnungen
von Wege-, Stufen- und Mauernbau."
80. In der Anlage A/5/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Tierpfleger) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
81. In der Anlage A/6/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Bäcker) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
82. In der Anlage A/6/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) dem Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die
Erfordernisse der Herstellung von Diätbackwaren
und Vollwertbroten sowie fachbezogene Umweltprobleme
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Spezialbackwaren
Diätbackwaren, Vollwertbrote (Rohstoffe, Herstellung).
Umweltprobleme
Reinigungsmittel; Desinfektionsmittel; Bekämpfung
von Lagerschädlingen.
Komplexe Aufgaben
Qualitätsbestimmung. Rationeller Energieeinsatz;
Wärmegewinnung; Alternativenergien."
83. In der Anlage A/6/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Fleischer) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
84. In der Anlage A/6/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) dem Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
folgender Absatz anzufügen
„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die
Herstellung von in Imbißstuben verabreichten Speisen
kennen sowie mikroskopische Übungen durchführen
können; er soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Einfache Speisen
Suppen, Aufstriche, Salate, Soßen, Rouladen,
Pasteten, kleine Wurst- und Fleischgerichte. Dekorative
Aspikerzeugnisse.
Bakteriologie
Grundlagen; mikroskopische Untersuchungsmethoden.
Komplexe Aufgaben
Analysen im Hinblick auf den Codex.
Technologie der Pökelwarenerzeugung. Hygieneverordnung."
85. In der Anlage A/6/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Kellner) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
86. In der Anlage A/6/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Getränkekunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse über
Weine und Spirituosen sowie Getränke im Barbereich
haben."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Weine und Spirituosen
Sortimente der inländischen und ausländischen
Spitzenprodukte. Qualitätsbestimmung.
Getränke in Barbereich
Barstock. Korrespondenz der Basisgetränke.
Empfehlungen der internationalen Barkeeperunion.
Gliederung und Deklarationsvorschriften der Spirituosen."
b) am Ende anzufügen
„Grundlagen der EDV
Siehe Anlage A, Abschnitt III."
87. In der Anlage A/6/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Koch) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
88. In der Anlage A/6/4, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Nahrungsmittel-
und Speisenkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse über
die Vollwertküche, die Gemeinschaftsverpflegung
und Strömungen des Kochens haben."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Vollwertküche
Naturwissenschaftliche Grundlagen. Vollwertige
Ernährung. Vollwertige Nahrungsmittel. Menüzusammenstellung.
Produktvergleiche. Säure-Basen-
Gleichgewicht. Kochtechnische Auswirkungen.
Lebensmittelrechtliche Bestimmungen.
Gemeinschaftsverpflegung
Ernährungsphysiologische Aspekte. Menüabstimmungen.
Aktuelle Strömungen und Entwicklungen des
Kochens."
b) am Ende anzufügen
„Grundlagen der EDV
Siehe Anlage A, Abschnitt III."
89. In der Anlage A/6/5 [Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Zuckerbäcker (Konditor), Lebzelter
und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher]
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR KONDITOR (ZUCKERBÄCKER)
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR LEBZELTER UND WACHSZIEHER,
BONBON- UND KONFEKTMACHER
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
90. In der Anlage A/6/5, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die
Rohstoffe und Arbeitsgänge bei der Herstellung
von Sandwiches und kalten Platten kennen. Er soll
die psychologisch-ästhetischen Einflußfaktoren bei
Speisen sowie die Verfahren optimaler Arbeitsgestaltung
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Kalte Küche
Sandwiches, kalte Platten, Diabetikerwaren.
Psychologie und Ästhetik der Nahrung
Einfluß von Farbe, Form, Konsistenz, Geruch,
Geschmack. Exotisches Obst, Würzmischungen,
Modeeinflüsse. Dekoration. Lebensmittelhygiene.
Arbeitsgestaltung
Ergonomie, Rationalisierung, Energiesparen
(Energierückgewinnung, Brennstoffe). Wirtschaftlichkeitsvergleiche.
Komplexe Aufgaben
Qualitätsbestimmung. Herstellen von Attrappen
und Formen."
91. In der Anlage A/6/6 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Getreidemüller) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
92. In der Anlage A/6/6, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen;
„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die
gebräuchlichsten Verfahren der Schalt- und Regeltechnik
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Schalt- und Regeltechnik
Begriffe; Zweipunkt- und Mehrpunktregler, stetige
Regler. Automatische Mühlenüberwachung,
Vermahlungs- und Ausbeutekontrolle, Verriegelungen.
Komplexe Aufgaben
Getreideprodukte in der Tierernährung. Arbeitsplanung."
93. In der Anlage A/6/7 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Molker und Käser) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
94. In der Anlage A/6/7, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich zum Lehrstoff die
Herstellung und die Verwendung zusammengesetzter
Milchprodukte kennen; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Zusammengesetzte Milchprodukte
Fruchtmilch, Fruchtjoghurt, Milchcocktails.
Butterarten.
Käsearten.
Dauermilcherzeugnisse.
Komplexe Probleme
Ästhetische Produkt- und Verpackungsgestaltung.
Lagerhaltung.
Fehlerbekämpfung bei zusammengesetzten
Milchprodukten und bei den verschiedenen Käsearten."
b) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) ist nach dem bisherigen Wortlaut des Unterabschnittes
Lehrstoff einzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Milchwirtschaftliches Rechnen. Butterei- und
käsereitechnische Berechnungen."
95. In der Anlage A/6/8 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
96. In der Anlage A/6/9 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
97. In der Anlage A/6/9, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) bei den Unterrichtsgegenständen Einführung
in Fachenglisch/Einführung in Fachfranzösisch
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzliche Sprachkenntnisse
haben, die ihm eine einfache Konversation ermöglichen
als auch seinen Sprachschatz für Küche,
Speisesaal, Restaurant, Frontbüro und Ökonomat
erweitern."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Gemäß der Bildungs- und Lehraufgabe im
Bereich
Kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis,
Sprechen, Leseverständnis, schriftlicher Ausdruck,
Wortschatz.
Kommunikationssituationen: Beruf, beruflicher
Alltag."
b) am Ende anzufügen
„Grundlagen der EDV
Siehe Anlage A, Abschnitt III."
98. In der Anlage A/7/1 [Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer
und Glasbeleger, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger,
Hohlglasfeinschleifer (Kugler)] hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
99. In der Anlage A/7/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist im Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot des Lehrberufes Glaser soll
zusätzlich die Silikatswerkstoffe im Bauwesen und
ihre Bearbeitungsgänge kennen sowie Kenntnisse
über Dichtstoffe und Rahmenmaterialien haben; er
soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Werkstoffe
Brandschutzgläser und feuerwiderstandsfähige
Dichtstoffe nach DIN 4102, Verarbeitung von
anorganischem Glas, Glasbauelemente für die
Solarenergienutzung. Kenntnisse und Verarbeitung
von Dichtstoffen für Bau- und Fensterfugen. Rahmenmaterialien
und deren Bearbeitung.
Komplexe Aufgaben
Wirtschaftliche Bemessung und Ausführung von
Fenstern. Konservierung wertvoller Glasfenster."
100. In der Anlage A/7/2 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Keramiker, Figurenkeramformer,
Geschirrkeramformer, Kerammodellabgießer,
Technokeramformer) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR TECHNOKERAMFORMER
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR KERAMIKER, FIGURENKERAMFORMER,
GESCHIRRKERAMFORMER,
KERAMMODELLABGIESSER
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
101. In der Anlage A/7/3 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
102. In der Anlage A/7/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die geschichtliche
Entwicklung der Malerei auf Silikatwerkstoffen
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Kunstgeschichte
Entwicklung der Techniken der Malerei auf Silikatwerkstoffen.
Stilrichtungen, Stilmerkmale.
Komplexe Aufgaben
Werkstoffaufbereitung, Temperatur- und Dichtebestimmungen,
Kunstglasuren, Edelmetalldekor.
Konservierung und Restaurierung."
103. In der Anlage A/7/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Emailleur) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
104. In der Anlage A/8/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Drucker, Hochdrucker) hat die
Stundentafel zu lauten
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
DRUCKER
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
105. In der Anlage A/8/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten
„Fachunterricht
Sprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache
bedienen und Texte auf ihre sprachliche
Richtigkeit überprüfen können. Er soll charakteristische
Werke der deutschsprachigen Literatur kennen
und verstehen.
Lehrstoff
Korrekturzeichen und deren Anwendung. Wortbildung,
Wortlehre, Wortarten.
Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.
Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer
Nachschlagwerke.
Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und
deren Übungen.
Fremd- und Fachwörterschreibung.
Stilübungen. Protokollführung.
Sprachentwicklung. Sprachformen.
Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen
Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur"
die Anwendbarkeit der behandelten Thematik
auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeit-
genössischen und hier wieder der österreichischen
Literatur besonderes Gewicht zu. Die praktisch
ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe erfordert
intensives Üben, auch im Gebrauch der praxisüblichen
Nachschlagwerke. Die Textauswahl wird von
den Bedürfnissen des Lehrberufes bestimmt.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.
Allgemeine Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen
Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er
soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen
Maßsysteme kennen.
Lehrstoff
Maßsysteme
Maß. Berufsbezogene Einheiten. Das typografische
System.
Herstellung von Druckerzeugnissen
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text
und Illustration in den verschiedenen Druck- und
Reproduktionsverfahren. Buchbinderei.
Kulturgeschichte
Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,
Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse.
Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken
und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der
Gegenwart. Die Verwendung von Mustern erhöht
die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen
und Lehrausgänge fördern das Verständnis für
Zusammenhänge.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung
wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand
kommen vorwiegend die für den Lehrberuf
des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.
Spezielle Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten
Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,
Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der
Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit auswählen können.
Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden
fachlichen Rechnungen ausführen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten
vertiefte Kenntnisse haben.
Lehrstoff
Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige
in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.
Werkstoffe
Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe.
Chemie und Physik
Für die Druckverfahren des Hoch- und Flachdrucks
bedeutsame Begriffe und Gesetze.
Reproduktions- und Drucktechnik
Druckverfahren des Hoch- und Flachdruckes,
Reproduktionsfotografie. Ausschießen; Formatmachen;
Standmachen. Formenschließen, Zurichten,
Aufzugarten. Einteilungsbogen, Film-Montage,
Kopie; Kopierverfahren. Hochdruckformen (Originale,
Duplikate). Druckplatten für den Flachdruck
(Arten, Bearbeitung). Wechselwirkung von
Feuchtung, Farbe, Bedruckstoff und Trocknung.
Einrichten und Fortdruck. Ein- und Mehrfarbendruck.
Druckschwierigkeiten. Standardisierungsmöglichkeiten
und Qualitätskontrollen. Sonderarbeiten
(zB Rillen, Stanzen).
Maschinen, Apparate und Geräte
Maschinen, Apparate und Geräte des Hoch- und
Flachdruckes. Mechanik, Maschinenteile. Funktionsabläufe
(Abwicklung).
Elektronik
Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung.
Elektronische Meß- und Steuertechnik.
Fachliches Rechnen
Farbverbrauch; Papiergewicht; Nutzen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Reproduktionstechnik, Verpackungsmittelmechanik.
Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren.
Qualitätskontrolle.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die
Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit
des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge
fördern das Verständnis für Zusammenhänge.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Allgemeine Fachkunde" ist wegen der
Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten
Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die
anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte
zu. Von großer Bedeutung ist auch die
Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger
Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.
Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt
sich die Behandlung des Themenbereiches
Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang
mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.
Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in
jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten
von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die
Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen
beurteilen können.
Der Schüler soll technisch-schematische Darstellungen
von Maschinen seines Lehrberufes anfertigen
können und sich der Werbewirksamkeit und
des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse
bewußt sein.
Lehrstoff
Technisch-schematische Darstellungen und
Funktionsabläufe von Maschinen des Lehrberufes
einschließlich der notwendigen Beschriftungen.
Einteilungsbogen.
Farbe
Charakteristik und Symbolik der Farben. Grauklare
Reihe. Bunte und unbunte Farben. Farbenkreise.
Reine und gebrochene Farben, warme und
kalte Farben. Additive und substraktive Farbmischungen,
Farbtreffübungen.
Farbharmonien, Farbkontraste.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen
beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung
von Druckerzeugnissen.
Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung
des ästhetischen Sinnes der Schüler bei; wobei
auf das Schulen des farbigen Sehens und der
Geschmacksbildung besonderer Wert zu legen ist.
Als nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger
Vorlagen für den praktischen Unterricht.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,
Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem
Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und
warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften
beachten.
Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit
Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen
können.
Lehrstoff
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung,
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
Geräte, Maschinen und Materialien.
Ausdeckarbeiten auf Film und Platte.
Ausschießen, Format- und Standmachen, Justieren,
Formenschließen.
Aufzug und Zurichtung an Hochdruckmaschinen.
Erstellung eines Einteilungsbogens.
Ein- und Mehrfarbenmontage.
Herstellung und Bearbeitung von Druckplatten.
Mischen und Aufbereiten der Druckfarben.
Sachgerechte Behandlung von Bedruckstoffen.
Einstellen und Einrichten von Ein- und Mehrfarben-
Flachdruckmaschinen.
Fortdruck. Qualitätskontrolle unter Verwendung
neuzeitlicher Prüfgeräte.
Erkennen und Beheben von Druckschwierigkeiten.
Sonderarbeiten (zB Rillen, Stanzen).
Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,
deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt
werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten
in einem Themenbereich müssen die Schüler mit
Eigenschaften und Anwendung der Werk- und
Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate
und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf
die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und
praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der
Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten
verwandter grafischer Berufe fördern die geistige
und die berufliche Mobilität.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht.
Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit
und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche
Arbeitsweise."
106. In der Anlage A/8/2 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Druckformenhersteller, Notenstecher,
Reproduktionsfotograf, Tiefdruckformenhersteller,
Fotograveur) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
107. In der Anlage A/8/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
hat der Unterabschnitt Fachunterricht
zu lauten
„Fachunterricht
Allgemeine didaktische Bemerkungen
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind
bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten
der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen
und nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.
Sprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache
bedienen und Texte auf ihre sprachliche
Richtigkeit Überprüfen können.
Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen
Literatur kennen und verstehen.
Lehrstoff
Korrekturzeichen und deren Anwendung.
Wortbildung, Wortlehre, Wortarten.
Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.
Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer
Nachschlagwerke.
Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und
deren Übungen.
Fremd- und Fachwörterschreibung.
Stilübungen. Protokollführung.
Sprachentwicklung. Sprachformen.
Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen
Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur"
die Anwendbarkeit der behandelten Thematik
auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen
und hier wieder der österreichischen
Literatur besonderes Gewicht zu.
Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe
erfordert intensives Üben, auch im
Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke.
Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des
Lehrberufes bestimmt.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.
Allgemeine Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen
Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er
soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen
Maßsysteme kennen.
Lehrstoff
Maßsysteme
Maß. Berufsbezogene Einheiten. Das typografische
System.
Herstellung von Druckerzeugnissen
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text
und Illustration in den verschiedenen Druck- und
Reproduktionsverfahren. Buchbinderei.
Kulturgeschichte
Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,
Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse.
Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken
und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der
Gegenwart.
Die Verwendung von Mustern erhöht die
Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und
Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung
wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand
kommen vorwiegend die für den Lehrberuf
des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.
Spezielle Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten
Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,
Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der
Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit auswählen können.
Er soll die im Lehrberuf auftretenden fachlichen
Rechnungen ausführen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten
vertiefte Kenntnisse haben.
Lehrstoff
a) für Druckformenhersteller
Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige
in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.
Werkstoffe
Aufbau fotografischer Materialien. Druckplatten,
Druckpapiere, Druckfarben.
Fotooptik
Grundbegriffe der Physik. Entwicklung der
Fotografie. Spiegel, Linsen, Prismen, Blenden; Filter,
Raster, Beleuchtung, Farbtemperatur des Lichtes.
Projektion.
Fotochemie
Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder.
Einflüsse auf die Gradation (Filmmaterial, Belichtung,
Entwicklung); chemische Korrektur.
Meßtechnik
Sensitometrie. Farbprüfverfahren.
Reproduktions- und Drucktechnik
Druckverfahren, Druckplatten, Plattenkopien
und Fertigmachen der Druckformen. Farbfilter,
Farbauszugsfilter, Farbreihenfolge im Druck. Retusche.
Mechanische und fotografische Tonwert- und
Farbkorrektur, Scannertechnologie, Maskierverfahren.
Entwicklungs- und Kopierverfahren.
Maschinen, Apparate und Geräte
Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwicklungsmaschinen,
Kopieranlagen, Reproduktions-
Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen
(Reprorechenscheibe, elektronische Rechner).
Elektronik
Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme.
Elektronischer Farbauszug. Elektronische
Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und
Steuertechnik.
b) für Notenstecher
Unfallverhütung. Notenschrift und Bezeichnungen
in der Musik. Einsatz und Wirkungsweise der
Geräte, Maschinen und Materialien. Schriftarten
und Schriftgrößen. Zurichten der Stichplatte. Einteilen
der Stichplatte gemäß den musikalischen
Regeln. Notenlinien und Einteilen der Takte und
Noten nach bestimmten Größenverhältnissen.
Schlagen der Notenzeichen und Schriften mittels
Stahlstempels. Planieren der Plattenrückseite. Stechen
mittels verschiedenartiger Stichel. Nachbearbeiten
der Platte. Korrekturen. Zurichten der
Werkzeuge.
Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten
Themen.
Informationen über fachverwandte Lehrberufe.
c) für Reproduktionsfotografen
Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige
in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.
Werkstoffe
Aufbau fotografischer Materialien. Druckplatten,
Druckpapiere, Druckfarben.
Fotooptik
Grundbegriffe der Physik; Spiegel, Linsen, Prismen,
Blenden; Filter, Raster. Beleuchtung, Farbtemperatur
des Lichtes. Projektion.
Fotochemie
Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder.
Einflüsse auf die Gradation (Schwärzung, Belichtung,
Entwicklung).
Meßtechnik
Sensitometrie. Farbprüfverfahren.
Reproduktionstechnik
Farbfilter, Farbauszüge, Farbreihenfolge. Retusche,
mechanische und fotografische Tonwert- und
Farbkorrektur, Scannenechnologie, Maskierverfahren.
Entwicklungs- und Kopierverfahren.
Maschinen, Apparate und Geräte
Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwicklungsmaschinen,
Kopieranlagen, Reproduktions-
Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen
(Reprorechenscheibe, elektronische Rechner).
Elektronik
Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme.
Elektronischer Farbauszug. Elektronische
Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und
Steuertechnik.
d) für Tiefdruckformenhersteller
Unfallverhütung. Einsatz und Wirkungsweise
der Geräte, Maschinen und Materialien der Reproduktionsfotografie
und der Tiefdruckformenherstellung.
Fotochemie. Eigenschaften der Druckfarben.
Farbfilterungsverfahren und Maskiertechnik.
Aufkupferung von Tiefdruckzylindern. Halbtonretusche
(negativ und positiv) von einfarbigen und
mehrfarbigen Arbeiten aller Schwierigkeitsgrade.
Das Densitometer. Korrekturen durch Abschwächer
auf Negativen und Positiven. Montage und
Kopie der Bild- und Testfilme. Das Verfahren des
Übertragens der Kopien auf den Zylinder. Entwicklung
der Kopien. Zylinderätzen, Atzbäder und
gebräuchliche Lösungen. Korrekturen am Zylinder
(plus und minus). Grundkenntnisse von elektronisch
gesteuerten Farbauszugsgeräten. Anwendung
von Rechenbeispielen bei geeigneten Themen.
Informationen über fachverwandte Lehrberufe.
e) für Fotograveur
Unfallverhütung, Einsatz und Wirkungsweise
der Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und
Arbeitsbehelfe. Die speziellen Werk- und Hilfsstoffe,
ihre Eigenschaften, Verwendungs- und
Bearbeitungsmöglichkeiten.
Die Technik des Gravierens, des Kopierens, des
Retuschierens und des Lackretuschierens. Unterschiedliche
Filmtypen und deren Aufbau. Die Herstellung
von Farbauszügen und ihre Weiterverarbeitung
und Rapportierung. Die verschiedenen
Druckformen, das Herrichten und Weiterverarbeiten
von verschiedenen Druckformen und ihre Korrektur.
Die verschiedenen Textilien und ihre drucktechnischen
Eigenschaften. Arbeitsvorbereitung.
Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten
Themen. Information über fachverwandte Lehrberufe.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren.
Qualitätskontrolle. Druckverfahren.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die
Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit
des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge
fördern das Verständnis für Zusammenhänge.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Allgemeine Fachkunde" ist wegen der
Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten
Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die
anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte
zu. Von großer Bedeutung ist auch die
Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger
Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.
Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt
sich die Behandlung des Themenbereiches
Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang
mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.
Ebenso gehören facheinschlägige Berechnungen
im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu
jedem Themenbereich.
Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in
jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten
von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die
Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen
beurteilen können.
Der Schüler soll einfache grafische Entwürfe
erstellen können und sich der Werbewirksamkeit
und des kunstgewerblichen Stellenwertes der
Druckerzeugnisse bewußt sein.
Lehrstoff
Schrift
Schriftarten und Schreibtechniken. Einfluß der
kunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestalten
nach der Klassifikation. Schriftkomposition.
Buchstabenverbindungen (flächig und räumlich
dargestellt).
Lineares Zeichnen
Strichbildung, Flächenteilung, Ausdeckübungen.
Auflösen von Halbtonvorlagen in Linien, Punkten
und Farbflächen mit Maßstabsveränderung.
Farbe
Charakteristik und Symbolik der Farben, Farbenlehre.
Grauklare Reihe, Farbenkreise. Licht-
und Körperfarben, bunte und unbunte Farbreihen,
warme und kalte Farben, Schwarz- und Weißfarben
für Farbauszugsverfahren. Mischen von Deck-
und Lasurfarben. Strich- und Farbkontraste. Farbtreffübungen.
Entwurf
Einfache grafische Entwürfe mit Pinsel und
Farbe.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen
beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung
von Druckerzeugnissen.
Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung
des ästhetischen Sinnes der Schüler bei. Als
besonders nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger
Vorlagen für den praktischen Unterricht.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,
Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem
Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und
warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften
beachten.
Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit
Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen
können.
Lehrstoff
a) für Druckformenhersteller
Sicherheitsvorschriften.
Hygienevorschriften.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Geräte, Maschinen, Apparate und
Materialien.
Vorbereitung von Vorlagen.
Einfache Aufnahmen.
Arbeiten mit dem Densitometer.
Retuschearbeiten.
Tonwertkorrekturen.
Kopieren.
Herstellung von Farbauszügen und deren Korrektur.
Fotografische Maskierverfahren.
Herstellung von Einteilungsbogen.
Herstellung von Filmmontagen (Seiten- und
Bogenmontagen) mit verschiedenen Einpaßhilfen.
Ausschießen.
Herstellung von Kontaktkopien mit Kontroll-
und Meß-Streifen.
Aus- und Einkopieren von Strich und Raster.
Herstellen und Fertigmachen der Druckformen.
Herstellen von Probedrucken (Kontrollverfahren).
Arbeiten an Fotosetzgeräten (nach Arbeitsvorbereitung).
Programmieren und Bedienen elektronischer
Geräte.
Arbeiten am Scanner.
b) für Notenstecher
Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und
Instandhaltung der verwendeten Geräte, Maschinen
und Materialien. Zurichten der Stichplatten
(Zuschneiden auf bestimmte Größen, Abschaben
mit der Ziehklinge). Übungen im Einteilen der
Stichplatten gemäß den musikalischen Regeln, im
Einziehen der Notenlinien und Einteilen der Takte
und Noten nach bestimmten Größenverhältnissen.
Ausführung der Notenzeichen und Schriften mittels
Stahlstempels. Planieren der Plattenrückseite,
Stechübungen mittels verschiedenartiger Stichel
(Messer- oder Flachstichel). Nachbearbeiten der
Platte (Nachziehen der Notenlinien. Polieren und
Ausbürsten der Platte). Durchführen der Korrekturen.
Zurichten der Werkzeuge.
Einführung im Arbeitsverfahren fachverwandter
Lehrberufe.
c) für Reproduktionsfotografen
Sicherheitsvorschriften.
Hygienevorschriften.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Geräte, Maschinen, Apparate und
Materialien.
Vorbereiten von Vorlagen.
Strich- und Rasteraufnahmen (direkt, indirekt).
Arbeiten mit dem Densitometer.
Retuschearbeiten.
Herstellen von Farbauszügen.
Fotografische Maskierverfahren.
Kontaktarbeiten.
Arbeiten mit Tageslichtfilmen.
Kopieren.
Aus- und Einkopieren von Strich und Raster.
Programmieren und Bedienen elektronischer
Geräte.
Arbeiten an Fotosetzgeräten (nach Arbeitsvorbereitung).
d) für Tiefdruckformenhersteller
Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und
Instandhaltung der verwendeten Geräte, Maschinen
und Materialien. Halbtonretusche (negativ und
positiv) von ein- und mehrfarbigen Arbeiten. Arbeiten
mit dem Densitometer. Korrekturarbeiten mit
Abschwächer auf Negativen und Positiven. Montieren
und Kopieren der Bild- und Textfilme. Übertragen
der Kopien auf den Zylinder. Entwickeln
der Kopien, Zylinderätzen. Ansetzen und Anwenden
der verschiedenen Ätzbäder und Lösungen.
Durchführen der Korrekturen am Zylinder (plus
und minus). Grundkenntnisse in der Bedienung von
elektronisch gesteuerten Farbauszugsgeräten.
Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter
Lehrberufe.
e) Fotograveur
Unfallverhütung, Handhabung, Pflege und
Instandhaltung der verwendeten Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe und Materialien.
Übungen im Gravieren, Retuschieren, Lackretuschieren,
Retuschieren mit Gravurwerkzeugen
Kopieren. Herstellung von Nutzen, Weiterverarbeitung
der Farbauszüge und Druckformen. Filmmontage,
Korrigieren von Druckformen. Retuschierarbeiten
am Film. Druckübungen auf verschiedenen
Textilien.
Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter
Lehrberufe.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,
deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt
werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten
in einem Themenbereich müssen die Schüler mit
Eigenschaften und Anwendung der Werk- und
Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate
und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf
die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und
praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der
Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten
verwandter grafischer Berufe fördern die geistige
und die berufliche Mobilität.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht.
Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit
und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche
Arbeitsweise."
108. In der Anlage A/8/3 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Flachdrucker, Siebdrucker, Kupferdrucker)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
109. In der Anlage A/8/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten
„Fachunterricht
Allgemeine didaktische Bemerkungen
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind
bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten
der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen
und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.
Sprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache
bedienen und Texte auf ihre sprachliche
Richtigkeit überprüfen können.
Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen
Literatur kennen und verstehen.
Lehrstoff
Korrekturzeichen und deren Anwendung.
Wortbildung. Wortlehre. Wortarten.
Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.
Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer
Nachschlagewerke.
Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und
deren Übungen.
Fremd- und Fachwörterschreibung.
Stilübungen. Protokollführung.
Sprachentwicklung. Sprachformen.
Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen
Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur"
die Anwendbarkeit der behandelten Thematik
auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen
und hier wieder der österreichischen
Literatur besonderes Gewicht zu.
Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe
erfordert intensives Üben, auch im
Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke.
Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des
Lehrberufes bestimmt.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.
Allgemeine Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen
Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er
soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen
Maßsysteme kennen.
Lehrstoff
Maßsysteme
Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografische
System.
Herstellung von Druckerzeugnissen
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text
und Illustration in den verschiedenen Druck- und
Reproduktionsverfahren (ausgenommen Flachdruck),
Buchbinderei.
Kulturgeschichte
Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,
Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse.
Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken
und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der
Gegenwart.
Die Verwendung von Mustern erhöht die
Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und
Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung
wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand
kommen vorwiegend die für den Lehrberuf
des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.
Spezielle Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten
Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,
Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der
Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit auswählen können.
Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden
fachlichen Rechnungen ausführen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten
vertiefte Kenntnisse haben.
Lehrstoff
a) für Flachdrucker
Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige
in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.
Werkstoffe
Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe.
Chemie und Physik
Für die Druckverfahren des Flachdrucks bedeutsame
Begriffe und Gesetze.
Reproduktions- und Drucktechnik
Druckverfahren des Flachdruckes. Reproduktionsfotografie.
Ausschießen; Formatmachen, Einteilungsbogen,
Montage, Kopie; Kopierverfahren.
Druckplatten für den Flachdruck (Arten, Bearbeitung).
Wechselwirkung von Feuchtung, Farbe,
Bedruckstoff und Trocknung. Einrichten und Fortdruck.
Ein- und Mehrfarbendruck, Druckschwierigkeiten.
Standardisierungsmöglichkeiten und
Qualitätskontrollen. Sonderarbeiten: (zB Rillen,
Perforieren).
Maschinen, Apparate und Geräte
Maschinen, Apparate und Geräte des Flachdruckes.
Mechanik, Maschinenteile. Funktionsabläufe
(Abwicklung).
Elektronik
Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung.
Elektronische Meß- und Steuertechnik.
Fachliches Rechnen
Farbverbrauch, Papiergewicht; Nutzen.
b) für Siebdrucker
Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige
in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.
Werkstoffe
Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe.
Chemie und Physik
Für den Siebdruck bedeutsame Begriffe und
Gesetze.
Reproduktions- und Drucktechnik
Druckverfahren des Siebdrucks. Reproduktionsfotografie,
Ausschießen; Formatmachen, Einteilungsbogen,
Gewebearten und deren Verwendung,
Rahmen und Bespannung, Montage, Kopie;
Kopierverfahren. Schablonen und deren Herstellung.
Einrichten und Fortdruck. Ein- und Mehrfarbendruck.
Trocknung. Druckschwierigkeiten.
Standardisierungsmöglichkeiten und Qualitätskontrollen.
Sonderarbeiten.
Maschinen, Apparate und Geräte
Maschinen, Apparate und Geräte des Siebdruckes.
Mechanik, Maschinenteile.
Elektronik
Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme.
Elektronischer Farbauszug. Elektronische
Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und
Steuertechnik.
Fachliches Rechnen
Farbverbrauch, Papiergewicht; Nutzen.
c) für Kupferdrucker
Unfallverhütung. Kupferstich, Heliogravur,
Radierung. Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge,
Maschinen und Materialien. Gebräuchliche
Materialien (Kupfer, Zink, Stahl). Druckfarben
und Bedruckstoffe. Chemikalien. Die Druckarten.
Beurteilung der Drucke in bezug auf Klarheit der
Formen in allen Teilen des Bildes, Schärfe, Sauberkeit,
Abstufung der Farben. Mischen und Zubereiten
der Druckfarben.
Einführung in Papierkunde und -herstellung;
Papiersorten, deren Eigenschaften und Verwendung;
andere Bedruckmaterialien. Feuchten und
Vorbehandeln der Papiersorten. Vorbehandeln von
Druckplatten. Individuelles Einfärben bzw. Behandeln
(Wischen) der Druckplatten. Andrucken ein-
und mehrfarbiger Arbeiten auf verschiedenen
Papiersorten. Einrichten der Druckplatte, Einpassen,
Drucken. Druckschwierigkeiten. Anwendung
von Rechenbeispielen bei geeigneten Themen.
Informationen über fachverwandte Lehrberufe.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Reproduktionstechnik, Verpackungsmittelmechanik.
Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren,
Qualitätskontrolle.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die
Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit
des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge
fördern das Verständnis für Zusammenhänge.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Allgemeine Fachkunde" ist wegen der
Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten
Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die
anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte
zu. Von großer Bedeutung ist auch die
Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger
Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.
Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt
sich die Behandlung des Themenbereiches
Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang
mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.
Ebenso gehören facheinschlägige Berechungen
im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu
jedem Themenbereich.
Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in
jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten
von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die
Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen
beurteilen können.
Der Schüler soll technisch-schematische Darstellungen
von Maschinen seines Lehrberufes anfertigen
können und sich der Werbewirksamkeit und
des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse
bewußt sein.
Lehrstoff
Technisch-schematische Darstellungen und
Funktionsabläufe von Maschinen des Lehrberufes
einschließlich der notwendigen Beschriftungen.
Einteilungsbogen.
Farbe
Charakteristik und Symbolik der Farben. Grauklare
Reihe. Bunte und unbunte Farben. Farbenkreise.
Reine und gebrochene Farben, warme und
kalte Farben. Additive und substraktive Farbmischungen,
Farbtreffübungen.
Farbharmonien, Farbkontraste.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen
beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung
von Druckerzeugnissen.
Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung
des ästhetischen Sinnes der Schüler bei, wobei
auf das Schulen des farbigen Sehens und der
Geschmacksbildung besonderer Wert zu legen ist.
Als nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger
Vorlagen für den praktischen Unterricht.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,
Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem
Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und
warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften
beachten.
Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit
Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen
können.
Lehrstoff
a) für Flachdrucker
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
Geräte, Maschinen und Materialien.
Herstellung von Kontaktfilmen und einfache
Ausdeckarbeiten. Erstellen eines Einteilungsbogens.
Ein- und Mehrfarbenmontage. Kopie. Bearbeitung
von Druckplatten. Mischen und Aufbereiten der
Druckfarben. Sachgerechte Behandlung von
Bedruckstoffen. Einstellen und Einrichten von
Ein-, Mehrfarben-Flachdruckmaschinen. Fortdruck.
Qualitätskontrolle unter Verwendung neuzeitiger
Prüfgeräte.
Erkennen und Beheben von Druckschwierigkeiten.
Sonderarbeiten.
Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren.
b) für Siebdrucker
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
Geräte, Maschinen und Materialien.
Arbeiten an der Reprokamera. Herstellung von
Kontaktfilmen und einfache Retuschearbeiten.
Einteilungsbogen. Ein- und Mehrfarbenmontage.
Bespannen von Siebdruckrahmen.
Schablonenherstellung.
Mischen und Aufbereiten der Druckfarben.
Sachgerechte Behandlung von Bedruckstoffen.
Einstellen und Einrichten von Siebdruckgeräten
und Siebdruckmaschinen.
Ein- und Mehrfarbendruck.
Qualitätskontrolle.
Erkennen und Beheben von Druckschwierigkeiten.
Sonderarbeiten.
Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren.
c) für Kupferdrucker
Unfallverhütung. Vorbehandeln von Druckplatten.
Mischen und Zubereiten der Druckfarben.
Feuchten und Vorbehandeln der Papiersorten.
Individuelles Einfärben bzw. Behandeln (Wischen)
der Druckplatten. Andrucken ein- und mehrfarbiger
Arbeiten auf verschiedenen Papiersorten. Einrichten
der Druckplatten. Drucken. Handhabung,
Pflege und Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge,
Maschinen und Materialien.
Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter
Lehrberufe.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,
deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt
werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten
in einem Themenbereich müssen die Schüler mit
Eigenschaften und Anwendung der Werk- und
Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate
und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf
die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und
praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der
Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten
verwandter grafischer Berufe fördern die geistige
und die berufliche Mobilität.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht.
Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit
und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche
Arbeitsweise."
110. In der Anlage A/8/4 [Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer)] hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
111. In der Anlage A/8/4, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
hat der Unterabschnitt Fachunterricht
zu lauten
„Fachunterricht
Sprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache
bedienen und Texte auf ihre sprachliche
Richtigkeit überprüfen können.
Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen
Literatur kennen und verstehen.
Lehrstoff
Korrekturzeichen und deren Anwendung.
Wortbildung, Wortlehre, Wortarten.
Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.
Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer
Nachschlagwerke.
Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und
deren Übungen.
Fremd- und Fachwörterschreibung.
Stilübungen. Protokollführung.
Sprachentwicklung. Sprachformen.
Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen
Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur"
die Anwendbarkeit der behandelten Thematik
auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen
und hier wieder der österreichischen
Literatur besonderes Gewicht zu.
Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe
erfordert intensives Üben auch im
Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke.
Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des
Lehrberufes bestimmt.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.
Allgemeine Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen
Berufe sowie ihre Entwicklung kennen. Er
soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen
Maßsysteme kennen.
Lehrstoff
Maßsysteme
Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografische
System.
Herstellung von Druckerzeugnissen
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text
und Illustration in den verschiedenen Druck- und
Reproduktionsverfahren. Buchbinderei.
Kulturgeschichte
Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,
Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse.
Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken
und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der
Gegenwart.
Die Verwendung von Mustern erhöht die
Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und
Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung
wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand
kommen vorwiegend die für den Lehrberuf
des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.
Spezielle Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten
Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,
Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der
Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit auswählen können.
Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden
fachlichen Rechnungen ausführen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten
vertiefte Kentnisse haben.
Lehrstoff
Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige
in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.
Werkstoffe
Aufbau fotografischer Materialien. Druckplatten,
Druckpapiere, Druckfarben.
Fotooptik
Grundbegriffe der Physik. Entwicklung der
Fotografie.
Spiegel, Linsen, Prismen, Blenden, Filter, Raster.
Beleuchtung, Farbtemperatur. Projektion.
Fotochemie
Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder.
Einflüsse auf die Gradation (Filmmaterial, Belichtung,
Entwicklung); chemische Korrektur.
Meßtechnik
Sensitometrie. Farbprüfverfahren.
Reproduktions- und Drucktechnik
Druckverfahren, Druckplatten, Plattenkopien
und Fertigmachen der Druckformen. Farbfilter,
Farbauszugsfilter, Farbreihenfolge. Retusche.
Mechanische und fotografische Tonwert- und
Farbkorrektur, Scannertechnologie, Maskierverfahren.
Entwicklungs- und Kopierverfahren.
Maschinen, Apparate und Geräte
Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwicklungsmaschinen,
Kopieranlagen, Reproduktions-
Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen
(Reprorechenscheibe, elektronische Rechner).
Elektronik
Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme.
Elektronischer Farbauszug. Elektronische
Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und
Steuertechnik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren.
Qualitätskontrolle. Druckverfahren.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die
Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulich-
keit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge
fördern das Verständnis für Zusammenhänge.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Allgemeine Fachkunde" ist wegen der
Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten
Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die
anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte
zu. Von großer Bedeutung ist auch die
Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger
Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.
Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt
sich die Behandlung des Themenbereiches
Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang
mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.
Ebenso gehören facheinschlägige Berechnungen
im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu
jedem Themenbereich.
Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in
jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten
von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die
Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen
beurteilen können.
Der Schüler soll einfache grafische Entwürfe
erstellen können und sich der Werbewirksamkeit
und des kunstgewerblichen Stellenwertes der
Druckerzeugnisse bewußt sein.
Lehrstoff
Schrift
Schriftarten und Schreibtechniken. Einfluß der
kunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestalten
nach der Klassifikation. Schriftkomposition.
Buchstabenverbindungen (flächig und räumlich
dargestellt).
Lineares Zeichnen
Strichbildung, Flächenteilung, Ausdeckübungen.
Auflösen von Halbtonvorlagen in Linien, Punkte
und Farbflächen mit Maßstabsveränderung.
Farbe
Charakteristik und Symbolik der Farben. Farbenlehre.
Grauklare Reihe, Farbenkreise. Licht-
und Körperfarben, bunte und unbunte Farbenreihen,
warme und kalte Farben. Schwarz- und Weißfarben
für Farbauszugsverfahren. Mischen von
Deck- und Lasurfarben. Strich- und Farbkontraste.
Farbtreffübungen.
Entwurf
Einfache grafische Entwürfe mit Pinsel und
Farbe.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen
beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung
von Druckerzeugnissen.
Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung
des ästhetischen Sinnes der Schüler bei. Als
besonders nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger
Vorlagen für den praktischen Unterricht.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,
Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem
Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und
warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften
beachten.
Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit
Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen
können.
Lehrstoff
Sicherheitsvorschriften.
Hygienevorschriften.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Geräte, Maschinen, Apparate und
Materialien.
Vorbereiten von Vorlagen.
Anfertigen von Pausen- und Korrekturzeichnungen.
Ausdeckübungen.
Schriftübungen.
Arbeiten mit Abreibefolien.
Poshivretusche.
Arbeiten mit Tageslichtfilmen.
Einfache Aufnahmen.
Arbeiten mit dem Densitometer.
Herstellung von Farbauszügen und deren Korrektur.
Fotografische Maskierverfahren.
Herstellung von Einteilungsbogen.
Herstellung von Filmmontagen (Seiten- und
Bogenmontagen) mit verschiedenen Einpaßhilfen.
Ausschießen.
Herstellung von Kontaktkopien mit Kontroll-
und Meßstreifen.
Aus- und Einkopieren von Strich und Raster.
Herstellen und Fertigmachen der Druckformen.
Herstellen von Probedrucken (Kontrollverfahren).
Programmieren und Bedienen elektronischer
Geräte.
Arbeiten an Fotosetzgeräten nach Arbeitsvorbereitung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,
deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt
werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten
in einem Themenbereich müssen die Schüler mit
Eigenschaften und Anwendung der Werk- und
Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate
und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf
die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und
praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der
Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten
verwandter graphischer Berufe fördern die geistige
und die berufliche Mobilität.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht.
Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit
und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche
Arbeitsweise."
112. In der Anlage A/8/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Kartolithograf) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
113. In der Anlage A/8/6 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur,
Stereotypeur und Galvanoplastiker) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
114. In der Anlage A/8/6, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten
„Fachunterricht
Allgemeine didaktische Bemerkungen
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind
bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten
der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen
und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.
Sprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache
bedienen und Texte auf ihre sprachliche
Richtigkeit überprüfen können.
Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen
Literatur kennen und verstehen.
Lehrstoff
Rechtschreibung, Sprachlehre, Satzlehre und
Zeichensetzung. Häufige Fehler und Zweifelsfälle.
Mündlicher Ausdruck. Schriftlicher Ausdruck.
Fahnenkorrektur nach Duden. Verwenden anderer
Nachschlagwerke.
Sprachentwicklung. Sprachformen.
Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen
Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur"
die Anwendbarkeit der behandelten Thematik
auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen
und hier wieder der österreichischen
Literatur besonderes Gewicht zu.
Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe
erfordert intensives Üben, auch im Gebrauch
der praxisüblichen Nachschlagwerke. Die
Textauswahl wird von den Bedürfnissen des Lehrberufes
bestimmt.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.
Allgemeine Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen
Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er
soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen
Maßsysteme kennen.
Lehrstoff
Maßsysteme
Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografische
System.
Herstellung von Druckerzeugnissen
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text
und Illustration in den verschiedenen Druck- und
Reproduktionsverfahren. Buchbinderei.
Kulturgeschichte
Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,
Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse.
Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken
und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der
Gegenwart.
Die Verwendung von Mustern erhöht die
Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und
Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung
wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand
kommen vorwiegend die für den Lehrberuf
des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.
Spezielle Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten
Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,
Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der
Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit die Herstellung von
Druckerzeugnissen im Gesamtzusammenhang kennen.
Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden
fachlichen Rechnungen ausführen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten
vertiefte Kenntnisse haben.
Lehrstoff
a) für Setzer
Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige
in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.
Werkstoffe
Papier (Arten, Herstellung, Eigenschaften, Verwendung)
und andere Druckträger. Fotografische
Materialien.
Satzarten
Schriftgrade. Glatter und gemischter Satz. Satz
von Gedichten, Dramen, Fremdsprachentexten.
Reihensatz. Satz chemischer und mathematischer
Formeln. Tabellensatz. Satz von Gebrauchsdrucksorten,
Anzeigen, Urkunden, Wertpapieren, Einbau
von Strich- und Rasterlithos (Klischees).
Werksatz
Manuskriptberechnen, Manuskripteinrichten,
Korrekturvorschriften, Satzspiegelbestimmen, Satzanweisungen,
Arbeitsvorbereitung, Titelbogen.
Textseiten, Tabellen, Verzeichnisse; Satz und
Umbruch für alle Druckverfahren. Ausschießen.
Zeitungen, Zeitschriften. CRD- und Lasersatz.
Buchbinderei
Falzen, Falzarten. Binden (Werkstoffe, Verfahren).
Schutzumschlag.
Maschinen, Apparate und Geräte
Setzmaschinen. Fotosatz und Textverarbeitung.
Reproduktionsfotografie.
Elektronik
Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung.
Elektronische Meß- und Steuertechnik.
Satzprogramme.
b) für Schriftgießer und Stereotypeure, Stereotypeure
und Galvanoplastiker
Unfallverhütung. Einsatz und Wirkungsweise
der Werkzeuge, Maschinen und Materialien. Formenbereitung.
Stereotypie: Herstellung, Prägung
der Matrize. Gießen der Stereos, Fertigmachen,
Korrekturen. Rundstereotypie. Kunststoffstereotypie.
Gummiklischee. Gummistempel. Matrixverfahren.
Galvanoplastik. Bleiprägung. Bäder. Egalisieren
und Richten. Schriftgießerei. Schriftzeichen.
Type. Typografisches System. Die Metallurgie.
Werkzeuge des Schriftgießers. Entstehung der
Schrift. Justieren der Matrize. Zurichten. Gießen.
Gießzettel, Gießmaschinen, -instrumente und
-geräte und deren Handhabung. Die mechanische
Werkstätte in der Schriftgießerei. Anwendung von
Rechenbeispielen bei geeigneten Themen.
Information über fachverwandte Lehrberufe.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Elektronische Datenverarbeitung. Satzprogramme.
CRD- und Lasersatz. Reproduktionsfotografie.
Fremdsprachensatz. Arbeitsvorbereitung für
elektronische Verfahren.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die
Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit
des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge
fördern das Verständnis für Zusammenhänge.
Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Allgemeine Fachkunde" ist wegen der
Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten
Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die
anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte
zu. Von großer Bedeutung ist auch die
Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger
Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.
Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt
sich die Behandlung des Themenbereiches
Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang
mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.
Ebenso gehören facheinschlägige Berechnungen
im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu
jedem Themenbereich.
Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in
jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten
von Form, Farbe und Schrift kennen und Entwürfe
für den Satz erstellen können.
Der Schüler soll sich der Werbewirksamkeit und
des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse
bewußt sein.
Lehrstoff
Schrift
Schriftarten. Einfluß der kunstgeschichtlichen
Epochen. Schriftgestaltung nach der Klassifikation.
Schriftkomposition. Skizzieren der Schriftschnitte.
Grau- und Schwarzwirkung durch Schrift. Abreibbuchstaben
und Rasterunterlegungen. Gliederung
von Zeilen und Textgruppen nach typografischen
Grundsätzen.
Farbe
Farbenlehre. Farb- und Kontrastmöglichkeiten
als typografische Auszeichnung.
Entwurf
Bleistiftskizzen, Layouts, Klebeumbrüche mit
Blindtexten. Gestaltungsübungen mit textabhängigen
Schneidebögen. Entwurfsarbeiten mit Kodierungen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen
beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung
von Druckerzeugnissen.
Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung
des ästhetischen Sinnes der Schüler bei.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,
Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem
Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und
warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften
beachten.
Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit
Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen
können.
Lehrstoff
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Materialien.
Unfallverhütung und Arbeitshygiene.
Setztechniken. Manuskriptvorbereitung (Arbeitsvorbereitung).
Kompresser und gemischter Satz.
Satz von Gedichten und Dramen. Reihensatz.
Tabellensatz. Fremdsprachensatz. Formelsatz. Satz
von Anzeigen, Geschäfts-, Privat-, Werbedrucksorten
und Buchausstattungen. Einführende Information
über die Weiterentwicklung der Satzherstellung.
Arbeiten an Titel- und Akzidenzsetzgeräten.
Texterfassung und Textverarbeitung. Montagen.
Weiterverarbeiten des belichteten Materials. Korrekturtechniken.
Einfache Arbeiten an der Reprokamera.
Handhabung von Linier- und Zeichengeräten.
b) für Schriftgießer und Stereotypeure, Stereotypeure
und Galvanoplastiker
Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und
Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge,
Maschinen und Materialien. Die Elemente der
Gießmaschine. Gießen von Ausschluß und Typen.
Formatwechsel. Kegelwechsel. Umschmelzen und
Legieren von Schriftmetall. Anfertigen von Stereos
und Kunststoffklischees. Anfertigen von Galvanos.
Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter
Lehrberufe.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,
deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt
werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten
in einem Themenbereich müssen die Schüler mit
Eigenschaften und Anwendung der Werk- und
Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate
und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf
die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und
praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der
Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten
verwandter grafischer Berufe fördern die geistige
und die berufliche Mobilität.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht.
Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit
und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche
Arbeitsweise.
Berufsbezogenes Maschinschreiben
Bildungs- und Lehraufgabe
Systematische Einführung in das Zehn-Finger-
Tastsystem. Einige Gewandtheit im Abschreiben
und Schreiben ohne besondere Geschwindigkeit.
Lehrstoff
Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich aller
Funktionstasten.
Abschreibübungen.
Ziffern und Zeichen.
Ausbessern von Fehlern nach Korrekturvorschriften.
Didaktische Grundsätze
Die Texte haben vorwiegend dem Üben der Fertigkeit
zu dienen, die zur Arbeit an Texterfassungsgeräten
notwendig ist. Auf Fehlerfreiheit und
Brauchbarkeit ist besonders zu achten."
115. In der Anlage A/8/7 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Stempelerzeuger und Flexograph)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
116. In der Anlage A/9/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Waffen-
und Munitionshändler) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
117. In der Anlage A/9/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrberuf
bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge des
Steuerrechtes, der Unternehmensführung und der
Volkswirtschaft kennen:"
bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften
Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische
Kapitel auszuwählen und exemplarisch
zu behandeln.
Steuerrecht
Unternehmensführung
Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,
Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung
(Ergonomie). Innovation.
Volkswirtschaft
Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirtschaftspolitik."
b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches
Rechnen
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung
im Handel und Zinsrechnungen lösen und Betriebskennziffern
ermitteln können; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische
Kapitel auszuwählen und exemplarisch
zu behandeln.
Personalverrechnung im Handel
Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung,
Abfertigung; Jahresausgleich.
Betriebskennziffern
Rentabilität, Liquidität.
Zinsenrechnung
Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.
Komplexe Aufgaben
Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kostenrechnung,
Lagerbewirtschaftung, Gewinnverteilung."
c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde
zu lauten
„Verkaufskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen
des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens
kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten
Verkaufsgespräches unter Bedachtnahme
auf die verschiedenen Arten der Geschäfte beherrschen.
Der Schüler soll sich seiner Verantwortung
als Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und dem
Konsumenten bewußt sein.
Lehrstoff
Der Verkäufer
Persönlichkeitsbild und Verhalten.
Der Kunde
Erscheinungsbild und Verhalten.
Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen
Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung
und Prüfung des Angebotes, Beratung,
wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,
Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.
Psychologische Verkaufsregeln
Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.
Sonderfälle
Reklamation, Umtausch, Probeverkostungen
und Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken,
Vermeiden von Ladendiebstahl.
Didaktische Grundsätze
Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls
isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang
zu unterrichten.
Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche
erfolgen, wobei auf die größtmögliche
Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen
ist.
Die Querverbindungen zu Warenkunde, Werbetechnik
und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr
sind aus Gründen der Argumentation und Präsentation
zu pflegen.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und
Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich."
118. In der Anlage A/9/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Großhandelskaufmann) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
119. In der Anlage A/9/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrberuf
bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge des
Steuerrechts, der Unternehmensführung und der
Volkswirtschaft kennen."
bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften
Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische
Kapitel auszuwählen und exemplarisch
zu behandeln.
Steuerrecht.
Unternehmensführung
Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,
Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung
(Ergonomie). Innovation.
Volkswirtschaft
Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirtschaftspolitik."
b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches
Rechnen
aa) der Bildungs und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung
im Handel, Zollrechnung und Zinsrechnungen
lösen und Betriebskennziffern ermitteln können; er
soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische
Kapitel auszuwählen und exemplarisch
zu behandeln.
Personalverrechnung im Handel
Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung,
Abfertigung; Jahresausgleich.
Zollrechnung.
Betriebskennziffern
Rentabilität, Liquidität.
Zinsenrechnung
Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.
Komplexe Aufgaben
Finanzierung (Leasing), Anlagenabschreibung,
Indexrechnung, Kostenrechnung, Lagerbewirtschaftung,
Wertpapiergeschäfte, Gewinnverteilung."
c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde
zu lauten
„Verkaufskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen
des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens
kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten
Verkaufsgespräches unter Bedachtnahme
auf die verschiedenen Arten der Geschäfte beherrschen.
Der Schüler soll sich seiner Verantwortung
als Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und dem
Konsumenten bewußt sein.
„Lehrstoff
Der Verkäufer
Persönlichkeitsbild und Verhalten.
Der Kunde
Erscheinungsbild und Verhalten.
Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen
Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung
und Prüfung des Angebotes, Beratung,
wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,
Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.
Psychologische Verkaufsregeln
Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.
Sonderfälle
Reklamation, Umtausch, Probeverkostungen
und Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken.
Didaktische Grundsätze
Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls
isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang
zu unterrichten.
Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche
erfolgen, wobei auf die größtmögliche
Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen
ist.
Die Querverbindungen zu Warenkunde, Werbetechnik
und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr
sind aus Gründen der Argumentation und Präsentation
zu pflegen.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und
Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich."
120. In der Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Bürokaufmann) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
121. In der Anlage A/9/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel
des Wirtschafts- und Steuerrechts, der Unternehmensführung
und der Volkswirtschaft kennen und
daraus auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können; er soll die Schriftstücke
des wirtschaftlichen Verkehrs unter Anwendung
von elektronischen Textverarbeitungsanlagen
konzipieren und schreiben können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Wirtschaftsrecht
Wechselrecht (Wechselklage). Grundbuch.
Gewerblicher Rechtsschutz (Patent-, Marken- und
Musterschutz).
Steuerrecht
Vermögensteuer. Belegerteilungspflicht.
Unternehmensführung
Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing.
Public Relations. Cash-FIow-Anah/se. Arbeitsplatzgestaltung.
Innovation.
Volkswirtschaft
Wirtschafts- und Währungssysteme. Außenhandel.
Zahlungs- und Leistungsbilanz. Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnung. Sozialprodukt. Verstaatlichte
Betriebe. Budget- und Währungspolitik."
b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches
Rechnen
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können;
er soll auch mit dem Einsatz von EDV-Anlagen
und den damit verbundenen ergonomischen und
arbeitsorganisatorischen Problemen vertraut sein."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Personalverrechnung. Veranlagungs- und Finanzierungsformen
(Vergleiche; Einbeziehung der
Zinseszinsrechnung). Kostenrechnung. Lagerbewirtschaftung."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Buchführung
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel
aus dem Bereich Buchungen kennen und unter
Verwendung von EDV-Anlagen bearbeiten können.
Er soll auch mit den damit verbundenen ergonomischen
und arbeitsorganisatorischen Problemen
vertraut sein."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Buchungen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften,
Gewinnermittlung). Bewertung. Lagerbuchhaltung.
Buchung von Geschäftsfällen an Hand von Belegen
mit EDV-Anlagen und Ausarbeitung eines für die
Geschäftsführung sowie die wichtigsten Steuererklärungen
verwertbaren einmonatigen Geschäftsganges
an Hand von originalen Belegen (Großhandels-
oder Fertigungsbetrieb) in einer der gebräuchlichen
Formen unter Verwendung von EDV-Anlagen.
Verbuchung schwieriger Geschäftsfälle."
d) ist der Freigegenstand Englisch zu ersetzen
durch
„Freigegenstand
Lebende Fremdsprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Erwerbung eines bescheidenen Wort- und Phrasenschatzes,
der dem täglichen Leben und den
beruflichen Erfordernissen Rechnung trägt. Verstehen
von gehörten oder gelesenen einfachen, brancheneinschlägigen
Texten. Fähigkeit, sich in der
Fremdsprache verständigen zu können. Aufnahme
und Wiedergabe einfacher Geschäftsbriefe sowie
Erfassen des Inhaltes dieser Briefe. Ausfertigung
einfachster Geschäftsbriefe.
Lehrstoff
Einführung in die fremde Artikulation. Sprech-
und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und
Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes
unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen
Beruf.
Diktate und Niederschriften. Lesen und Übersetzen
einfacher Geschäftsbriefe. Übersetzung von
Wirtschaftsnachrichten mit Hilfe des Wörterbuches.
Didaktische Grundsätze
Die praktischen Sprachfertigkeiten Hören, Sprechen,
Lesen und Schreiben genießen Vorrang. Der
Unterricht ist — mit Ausnahme der Vermittlung
der Sprachlehre — soweit wie irgend möglich in
der Fremdsprache zu führen.
Die Sprachlehre ist auf das Mindestmaß zu
beschränken, sie dient der Verbesserung der
Sprachfertigkeiten. Der Wort- und Phrasenschatz
ist nach der Häufigkeit der Anwendung aufzubauen.
Vom Wortschatz des täglichen Lebens ist
sehr bald zum Wortschatz der brancheneinschlägigen
Wirtschaftssprache überzuleiten. Die Rechtschreibung
ist durch Abschreibübungen einzuüben.
Neben dem Lehrbuch sind fremdsprachliche Originaltexte
(zB Zeitungen, Formulare, Prospekte,
Gebrauchsanweisungen) sowie Sprachplatten und
Bandaufnahmen von Schulfunksendungen im
Unterricht zu verwenden.
Bei verschiedener Vorbildung der Schüler sind
nach Möglichkeit — auch klassenübergreifend —
Leistungsgruppen zu bilden.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe."
122. In der Anlage A/9/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Industriekaufmann) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
123. In der Anlage A/9/4, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel
des Wirtschafts- und Steuerrechts, der Unternehmensführung
und der Volkswirtschaft kennen und
daraus auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können; er soll die Schriftstücke
des wirtschaftlichen Verkehrs unter Anwendung
von elektronischen Textverarbeitungsanlagen
konzipieren und schreiben können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Wirtschaftsrecht
Wechselrecht (Wechselklage). Grundbuch.
Gewerblicher Rechtsschutz (Patent-, Marken- und
Musterschutz).
Steuerrecht
Vermögensteuer.
Belegerteilungspflicht.
Unternehmensführung
Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing.
Public Relations. Cash-Flow-Analyse. Arbeitsplatzgestaltung.
Innovation.
Volkswirtschaft
Wirtschafts- und Währungssysteme. Außenhandel.
Zahlungs- und Leistungsbilanz. Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnung Sozialprodukt. Verstaatlichte
Betriebe. Budget- und Währungspolitik."
b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches
Rechnen
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können; er soll
auch mit dem Einsatz von EDV-Anlagen und den
damit verbundenen ergonomischen und arbeitsorganisatorischen
Problemen vertraut sein."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Personalverrechnung. Veranlagungs- und Finanzierungsformen
(Vergleiche; Einbeziehung der
Zinseszinsrechnung). Kostenrechnung des Industriebetriebes
(Teilkostenrechnung). Lagerbewirtschaftung."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Buchführung
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel
aus dem Bereich Buchungen kennen und unter
Verwendung von EDV-Anlagen bearbeiten können.
Er soll auch mit den damit verbundenen ergonomischen
und arbeitsorganisatorischen Problemen
vertraut sein."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Buchungen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften,
Gewinnermittlung). Bewertung. Lagerbuchhaltung.
Buchung von Geschäftsfällen an Hand von Belegen
mit EDV-Anlagen und Ausarbeitung eines für die
Geschäftsführung sowie die wichtigsten Steuererklärungen
verwertbaren einmonatigen Geschäftsganges
eines Fertigungsbetriebes an Hand von
Belegen in einer der gebräuchlichen Formen unter
Verwendung von EDV-Anlagen. Verbuchung
schwieriger Geschäftsfälle."
d) ist der Freigegenstand Englisch zu ersetzen
durch
„Freigegenstand
Lebende Fremdsprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Erwerbung eines bescheidenen Wort- und Phrasenschatzes,
der dem täglichen Leben und den
beruflichen Erfordernissen Rechnung trägt. Verstehen
von gehörten oder gelesenen einfachen, brancheneinschlägigen
Texten. Fähigkeit, sich in der
Fremdsprache verständigen zu können. Aufnahme
und Wiedergabe einfacher Geschäftsbriefe sowie
Erfassen des Inhaltes dieser Briefe. Ausfertigung
einfachster Geschäftsbriefe.
Lehrstoff
Einführung in die fremde Artikulation. Sprech-
und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und
Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes
unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen
Beruf.
Diktate und Niederschriften. Lesen und Übersetzen
einfacher Geschäftsbriefe. Übersetzung von
Wirtschaftsnachrichten mit Hilfe des Wörterbuches.
Didaktische Grundsätze
Die praktischen Sprachfertigkeiten Hören, Sprechen,
Lesen und Schreiben genießen Vorrang. Der
Unterricht ist — mit Ausnahme der Vermittlung
der Sprachlehre — soweit wie irgend möglich in
der Fremdsprache zu führen.
Die Sprachlehre ist auf das Mindestmaß zu
beschränken, sie dient der Verbesserung der
Sprachfertigkeiten. Der Wort- und Phrasenschatz
ist nach der Häufigkeit der Anwendung aufzubauen.
Vom Wortschatz des täglichen Lebens ist
sehr bald zum Wortschatz der brancheneinschlägigen
Wirtschaftssprache überzuleiten. Die Rechtschreibung
ist durch Abschreibübungen einzuüben.
Neben dem Lehrbuch sind fremdsprachliche Originaltexte
(zB Zeitungen, Formulare, Prospekte,
Gebrauchsanweisungen) sowie Sprachplatten und
Bandaufnahmen von Schulfunksendungen im
Unterricht zu verwenden.
Bei verschiedener Vorbildung der Schüler sind
nach Möglichkeit — auch klassenübergreifend —
Leistungsgruppen zu bilden.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe."
124. Die Anlage A/9/5 hat zu lauten
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
BUCHHÄNDLER
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
125. In der Anlage A/9/5 hat Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
zu lauten
„III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Organisation von Betrieben
des Buchhandels genau und die Organisation anderer
Handelsbetriebe sowie die Einrichtungen des
wirtschaftlichen Verkehrs in den Grundzügen kennen.
Er soll die für den Buchhandel bedeutsamen
Rechtsvorschriften kennen.
Der Schüler soll wirtschaftliche Vorgänge verstehen;
er soll Entscheidungen nach betriebswirtschaftlichen
Kriterien treffen und typische Schriftstücke
des Buchhandels abfassen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberuf
bedeutsame Begriffe und Zusammenhänge des
Steuerrechts, der Unternehmensführung und der
Volkswirtschaft kennen.
Lehrstoff
Wesen der Wirtschaft und Begriff des Wirtschaftens.
Gütererzeugung, Güterverteilung und Güterverbrauch.
Der Betrieb, seine Aufgaben im Rahmen der
Wirtschaft; die Arten der Betriebe.
Der Schriftverkehr im Betrieb: Normung, Gliederung,
Sprache und Stil der kaufmännischen
Schriftstücke, Behandlung der ein- und ausgehenden
Post. Ablagemethoden.
Der Kaufvertrag, seine Formen und sein Inhalt
Anfrage, Angebot, Abschluß und Erfüllung (normaler
Verlauf). Konsumentenschutzgesetz.
Ausfertigung der im Orts- und Ferngeschäft üblichen
Schriftstücke: Anfrage, Angebot, Bestellung,
Auftragsbestätigung. Liefer- und Gegenschein,
Rechnung (SV).
Nachrichtenübermittlung und Güterverkehr
Post-, Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr,
Schiffahrt.
Die zur Nachrichtenübermittlung und zum
Güterverkehr gehörenden schriftlichen Arbeiten,
besonders die Versandpapiere der Post- und Bahnbeförderung
(SV).
Der gestörte Verlauf des Kaufvertrages: Mängelrüge,
Lieferverzug, Annahmeverzug (SV).
Die Zahlung und der Zahlungsverkehr: In- und
ausländische Zahlungsmittel. Die Zahlungsvermittlung
durch die Post, durch Geld- und Kreditunternehmungen.
Die mit der Zahlung und dem Zahlungsverkehr
verbundenen schriftlichen Arbeiten: Barzahlung
(Barerlag und Inkasso), Zahlungsvordrucke der
Post (auch Postanweisung, Postnachnahme) sowie
der Geld- und Kreditunternehmungen (SV).
Der Wechsel (normaler Verlauf; Protest, Notifikation
und Regreß).
Zahlung durch Wechsel (SV).
Der Zahlungsverzug und das Mahnverfahren.
Mahnbriefe, Stundungsansuchen, Postauftrag,
Klage im Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) (SV).
Der Kreditverkehr (Wesen und Arten des Kredites,
Kreditgewährung, Teilzahlungsgeschäft, Überwachung
der Außenstände).
Die wirtschaftliche Bedeutung des Sparens.
Möglichkeiten der Geldanlage.
Grundsätzliches über Liquidation, Ausgleich und
Konkurs.
Das Versicherungswesen: Personen- und Sachversicherung
(ohne Sozialversicherung).
Die wichtigsten Bestimmungen der Gewerbeordnung
Einteilung der Gewerbe, Umfang und Endigung
der Gewerbeberechtigung (SV).
Begriff, Aufgaben und Bedeutung des Handels.
Das Wichtigste über Umsatz, Kosten, Gewinn,
Handelsspanne, Produktivität, Rentabilität, Liquidität
und Wirtschaftlichkeit.
Die Werbung (Werbemittel, wirtschaftliche
Bedeutung). Der unlautere Wettbewerb.
Werbebriefe und Werbeinserate (SV).
Die Unternehmung und ihre rechtlichen Formen.
Der Kaufmannsbegriff. Die Geschäftsfähigkeit. Die
Firma. Das Handelsregister.
Hilfspersonen des Kaufmanns und deren Vollmachten.
Der Handelsvermittler: Kommissionär, selbständiger
Handelsvertreter, Makler.
Stellenausschreibung und Stellenbewerbung,
Lebenslauf, Dienstzeugnis (SV).
Das Wichtigste über Handelsgesellschaften.
Die wichtigsten Marktorganisationen: Märkte,
Messen, Ausstellungen, Auktionen, Börsen.
Steuerrechtliche Grundbegriffe: Steuerbegriff,
Steuerarten, Steuererklärungen, Steuerbescheide,
Rechtsmittel, Finanzverwaltung, Übersicht über die
Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer.
Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Stundung,
Teilzahlungen) sowie um Fristverlängerung
zur Einreichung der Abgabenerklärung (SV).
An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse
(SV).
Lehrstoff der Vertiefung
Steuerrecht.
Unternehmensführung
Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,
Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung
(Ergonomie). Innovation.
Volkswirtschaft
Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirtschaftspolitik.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf Routineaufgaben der Buchhandelspraxis.
Wegen der besonderen Wichtigkeit des
Unterrichtsgegenstandes für den Beruf kommt der
Motivierung der Schüler durch anregende Darstellung
des Lehrstoffes große Bedeutung zu. Der Praxisbezug
des Unterrichtes und die Fortbildungsbereitschaft
der Schüler werden durch Hinweise auf
Beiträge in Fachzeitschriften erhöht.
Die mit „(SV)" gekennzeichneten Themenbereiche
erfordern eingehende Übung des einschlägigen
Schriftverkehrs, nach Möglichkeit in Maschinschrift.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten über den
Lehrstoff des Schriftverkehrs.
Betriebliches Rechnungswesen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Warenhandel auftretenden
Berechnungen je nach den Erfordernissen der
Praxis im Kopf, schriftlich oder mit Hilfe elektronischer
Rechengeräte sicher und gewandt ausführen
können.
Der Schüler soll die Notwendigkeit einer geordneten
Buchführung einsehen; er soll einfache
Buchungen sowohl manuell als auch automatisationsunterstützt
vornehmen sowie betrieblich und
steuerlich auswerten können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung beherrschen. Er soll Aufgaben
mittleren Schwierigkeitsgrades in der Lohn- und
Gehaltsverrechnung lösen und Betriebskennziffern
ermitteln können. Er soll Buchungen vornehmen
und auswerten sowie komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Berufsbezogenes Rechnen (zB Währungen,
Maße, Massen) im Rahmen der Grundrechnungsarten,
der Bruchrechnung, der Schlußrechnung, des
auf einfache Fälle beschränkten Kettensatzes und
der Prozentrechnung unter Beachtung der einfachsten
kaufmännischen Rechenvorteile.
Die Zinsenrechnung einschließlich der Verzinsung
mehrerer Kapitalien und ihre Anwendung auf
Fälle der Diskontierung mehrerer Wechsel.
Die Ratenrechnung. Die Durchschnittsrechnung.
Die Verteilungsrechnung (einfache Fälle).
Lohn- und Gehaltsberechnung im Handel (einfache
Fälle).
Die Kalkulation im Buchhandel.
Betriebskennziffern (Gemeinkostenzuschlag,
Lagerzins, Gewinnzuschlag, Handelsspanne).
Die Notwendigkeit der buchhalterischen Verrechnung.
Der Beleg und seine Ablage. Die handels-
und steuerrechtlichen Formvorschriften.
Einführung in das System und die Technik der
Doppelten Buchführung: Bestandsaufnahme,
Eröffnungsbilanz, Kontoeröffnung, Verbuchen einfacher
Geschäftsfälle, Abschluß der Konten bei einfachen
Abschlußangaben (Abschreibung, Warenvorrat),
Schlußbilanz.
Der österreichische Einheitskontenrahmen.
Die Vorkontierung und Verbuchung branchenüblicher
Geschäftsfälle. Die Abschlußtabelle mit
Berücksichtigung einfacher Um- und Nachbuchungen.
Wichtige Nebenaufzeichnungen bei Bargeld-
und Warenbewegung (Kassabuch, das zum Vorsteuerbuch
erweiterte Wareneingangsbuch, Lagerkartei).
Die Lohnbuchhaltung.
Die Verbuchung der Löhne und Gehälter im
Hauptbuch.
Einmonatiger facheinschlägiger Geschäftsgang
(Ausarbeitung in Durchschreibeform oder mit
EDV-Anlagen; Auswertung für Betriebsführung als
auch steuerlich).
Lehrstoff der Vertiefung
Personalverrechnung.
Betriebskennziffern
Rentabilität, Liquidität.
Buchungen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften,
Gewinnermittlung).
Auswertung der Buchführung
Auswertung für die Kostenrechnung, für die Kalkulation,
für die Planung.
Komplexe Aufgaben
Finanzierung (Leasing), Wertpapiergeschäfte,
Verbuchung von Sonderfällen, Abschluß branchenüblicher
Gesellschaftsformen. Indexrechnung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Häufigkeit des Vorkommens der Aufgaben in der
Buchhandelspraxis. Daher ist die Stofferarbeitung
an vollständigen kleineren Geschäftsfällen besonders
zu empfehlen; diese Methode erfordert jedoch
besondere Sorgfalt im systematischen Aufbau. Bei
der Behandlung der Geschäftsfälle sind auch Hinweise
zur Wirtschaftlichkeit von Bedeutung.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit und Gewandtheit in den Fertigkeiten
bedingt das Einüben von Kontrollmöglichkeiten
und von zeitsparenden Verfahren sowie die
Gewöhnung an eine übersichtliche äußere Form.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.
Fachunterricht
Maschinschreiben
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Texte im Zehn-Finger-Tastsystem
abschreiben und nach Diktat schreiben können.
Er soll einfache Schriftstücke nach den Richtlinien
für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080)
anfertigen können.
Lehrstoff
Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich des
Tabulators.
Abschreib- und Diktatübungen.
Ziffern, Zeichen und Hervorhebungen.
Gestaltung von einfachen und genormten
Schriftstücken (auch mit Durchschlägen).
Ausfüllen von Formularen, Ausbessern von Fehlern.
Bedienen der übrigen Einrichtungen an Schreibmaschinen.
Pflege der Schreibmaschine.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen der Texte in der Buchhandelspraxis.
Die erforderlichen facheinschlägigen Texte werden
am besten in Zusammenarbeit mit dem Lehrer des
Pflichtgegenstandes „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr"
erarbeitet.
Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit
nicht vorgeschrieben ist, stehen Fehlerfreiheit und
Formschönheit der Schriftstücke im Vordergrund.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.
Werbetechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll den Einfluß der Warenpräsentation
auf den Umsatz verstehen. Er soll Waren des
Buchhandels im Schaufenster, im Laden und bei
Ausstellungen attraktiv präsentieren können.
Lehrstoff
Arbeitstechnik, einfache Drucktechnik und
Materialienkunde für die Arbeit im Schaufenster.
Behandlung der Waren des eigenen Fachbereiches
für die werbewirksame Darstellung.
Einfache und variationsfähige Schriften für das
Schaufenster und für sonstige Ankündigungen.
Grundlagen der Schaufenstergestaltung: Aufbau,
Raumaufteilung, Linienführung, Licht und Farbe;
Blickfang, Dekorationshilfen; Gestaltungsgrundsätze,
Gestaltungsideen.
Branchenübliche Darstellung von Waren außerhalb
des Schaufensters: Vitrinen, Passagen, Tische,
Regale, Körbe.
Übungen zur Ideenfindung, Festhalten von
Ideen, Entwürfen und Musterbeispielen in einfachen
Arbeitsskizzen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zur Förderung der Kreativität und des
Selbstvertrauens des Schülers. Der notwendige
Ausgleich zwischen Phantasie und Wirtschaftlichkeit
erfordert die Arbeit in Schülergruppen.
Englisch
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache Berufssituationen und
damit verbundene Alltagssituationen in der englischen
Sprache bewältigen können und die für die
Berufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauch
von Übersetzungshilfen aufweisen.
Der Schüler soll die Bedeutung von Englischkenntnissen
für die berufliche Kommunikations- und
Handlungsfähigkeit verstehen.
Lehrstoff
Einführung in die fremde Artikulation, Sprech-
und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und
Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes
unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen
Beruf und die Branche sowie auf die allgemeine
Touristik.
Lesen und Übersetzen einfacher brancheneinschlägiger
Texte und Gebrauchsanweisungen. Einfache
Rechtschreibübungen im fachlichen Bereich.
Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch von Übersetzungshilfen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftreten
im Alltags- oder Berufsleben des Schülers zu
rechnen ist. Dies bedingt die Berücksichtigung des
Lehrberufs des Schülers, den Aufbau des Wortschatzes
nach der Häufigkeit sowie eine Beschränkung
der Grammatik auf eine Hilfsfunktion im
Zusammenhang mit auftretenden Situationen und
Themen.
Bei verschiedener Vorbildung der Schüler können
leistungsstärkere Schüler bei der Gruppenarbeit
mit der Betreuung der leistungsschwächeren
eingesetzt werden.
Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch
den weitgehenden Gebrauch des Englischen bei der
Lehrstoffvermittlung — ausgenommen im Bereich
der Grammatik — sowie durch den Einsatz audiovisueller
Unterrichtsmittel gefördert.
Die Verwendung fachspezifischer englischer
Texte (zB Nachschlagwerke, Zeitungen, Prospekte,
Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbezug
des Unterrichtes.
Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe.
Literaturkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die bedeutenden Epochen, Strömungen,
Gattungen und Werke der Literatur,
besonders der österreichischen Literatur, kennen.
Er soll mit den verschiedenen Formen der Dichtung
vertraut sein und über die gängige Gegenwartsliteratur
und ihren vielfältigen Ausprägungen
einen Überblick haben.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse der
deutschsprachigen, besonders der österreichischen
Literatur und der Weltliteratur erwerben. Werke
einzelner Schriftsteller sollen näher behandelt und
erläutert werden.
Lehrstoff
Literarische Grundbegriffe.
Wege zur Orientierung über den Inhalt der
Bücher.
Überblick über
Die antike Dichtung, die altgermanische Dichtung,
die Dichtung des Mittelalters (750 bis 1500),
die Dichtung des 16. und 17. Jahrhunderts, die
Dichtung des Rokoko und der Aufklärung.
Sturm und Drang. Vorklassik. Klassik. Die deutsche
Romantik.
Das junge Deutschland. Österreichische Klassik
(1815 bis 1848).
Poetischer Realismus. Der Naturalismus. Der
Expressionismus. Gegenströmungen: Impressionismus,
Symbolismus.
Neue Sachlichkeit. Deutschsprachige Gegenwartsdichtung.
Internationale Literatur.
Die wichtigsten Werke der Weltliteratur.
Kinderbücher und Jugendliteratur.
Wichtige Sachgebiete des Buchhandels.
Literaturzeitschriften. Die Literaturpreise.
Lehrstoff der Vertiefung
Gegenwartsliteratur aus Österreich, den deutschsprachigen
Ländern und Weltliteratur.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit
besonderer Betonung der Gegenwart sowie der
österreichischen, in zweiter Linie der übrigen
deutschsprachigen Literatur.
Zum vertieften Verständnis sind auch Leseübungen
erforderlich. Literarische Schallplatten und
Fernsehsendungen fördern das Verständnis für lyrische
und dramatische Werke.
Kulturkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die bedeutenden Epochen und
Strömungen der Philosophie, der Religion, der bildenden
Kunst und der Musik kennen.
Er soll sich der Beziehung des Menschen zu
Natur, Kultur und Wirtschaft bewußt werden und
die Bedeutung des Umweltschutzes erkennen.
Lehrstoff
Grundbegriffe aus den Bereichen der Philosophie,
der Religion, der bildenden Kunst und der
Musik.
Natur- und Kulturräume des Menschen.
Übersicht über die großen Abschnitte der Kulturgeschichte
Altertum, Frühzeit, Entwicklung der
abendländischen Kultur.
Die wichtigsten Entdeckungen und Erfindungen.
Die technische und industrielle Revolution.
Formen der Philosophie, der Kunst und der
Musik des 20. Jahrhunderts; Übungen in Kunstbetrachtungen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit
besonderer Betonung der Gegenwart sowie der
Kultur Österreichs, in zweiter Linie der übrigen
deutschsprachigen Länder. Hohe Bedeutung
kommt der Weckung des Verständnisses für die
Eigenart der einzelnen Kulturbereiche und für ihr
Zusammenwirken zu.
Textproben und Kunstbetrachtungen, auch unter
Einsatz audiovisueller Medien, fördern das Verständnis
für Schöpfungen der Kultur.
Auf die Umweltbeeinflussung durch die Wirtschaft
und die Bedeutung des Umweltschutzes ist
besonders zu verweisen.
Wissenschaftskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Aufgabengebiete und die
Methoden der Geistes- und der Naturwissenschaften
sowie deren Wechselbeziehungen kennen.
Lehrstoff
Einteilung der Wissenschaften.
Überblick über die Arbeitsbereiche und Erklärung
der wichtigsten Fachbegriffe der Religion und
Theologie; der Philosophie, Pädagogik und Psychologie,
der Rechts- und Staatswissenschaften,
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sprach-
und Literaturwissenschaften, der Geschichte, der
Kunst- und Musikwissenschaft, der Volkskunde,
der Erd- und Völkerkunde; der Medizin, der Biologie,
der Physik und Astronomie, der Chemie, der
Geologie und Paläontologie, der Mineralogie und
Petrographie, der Mathematik; der Technik; der
Archäologie.
Überblick über das österreichische Schul- und
Hochschulwesen.
Die akademischen Grade in Österreich.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Buchhandels.
Die Schwierigkeit der Materie erfordert eine
anschauliche, vereinfachende Darstellung. Die
Erklärung griechischer Wortstämme erleichtert das
Verstehen der Namen der Wissenschaften.
Medienkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Geschichte und die Technologie
der Informationsträger sowie die Funktion
des Buches im Medienverbund kennen; er soll die
Ausführungsformen von Druckwerken unterscheiden
können.
Lehrstoff
Die Entwicklungsstufen der Schrift und der
Beschreibstoffe.
Vom Manuskript zum Buch und zur Zeitschrift,
von der Vorlage zum Kunstdruck. Satz- und
Druckverfahren, Klischeeherstellung, Einband und
Schutzhülle.
Bibliotheken und ihre Funktionen.
Die Funktion des Buches in der Gegenwart.
Wichtige optisch-akustische Informationsträger
und einschlägige Geräte.
Hilfsmittel der Medientechnik.
Die Rolle des Buches im Medienverbund.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind bei
Druckwerken die Vielseitigkeit der Ausführungsformen,
bei den anderen Informationsträgern die
Verwendbarkeit im Medienverbund mit Druckwerken.
Organisations- und Verlagskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Organisationsformen, die
Fachblätter und die Fachveranstaltungen des Buchhandels
kennen; er soll bei der Sucharbeit und bei
der Lagersortierung im Buchhandel die Aufgabengebiete
der Verlage berücksichtigen können.
Lehrstoff
Der Buchhandelsbetrieb (Betriebsformen, innere
Organisation, Einrichtung, Lager).
Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf im Buchhandelsbetrieb.
Der Import und Export im Rahmen des Buchhandelsbetriebes.
Der Buchverlag.
Grundzüge wichtiger gesetzlicher Bestimmungen
für den Buchhandel: Urheberrecht, Verlagsrecht,
Mediengesetz, Rabattgesetz sowie die buchhändle-
rische Verkehrs- und Verkaufsordnung. Pornographiegesetz.
Die Berufsvertretungen des Buchhandels: Organisation
und Aufgaben.
Fachverwandte Organisationen und Vereine.
Die Fachblätter des Buchhandels und ihre praktische
Verwertbarkeit.
Veranstaltungen des Buchhandels, wie Buchwochen
und Buchmessen.
Gemeinschaftsaktionen des Buchhandels.
Wichtige Verlagshäuser in Österreich und dem
deutschsprachigen Ausland.
Die bedeutendsten Verlage des fremdsprachigen
Auslandes. Verlage für spezielle Produktionsgebiete
Belletristik, einzelne Wissenschaften, Fach-
und Sachbuch, Kinder- und Jugendliteratur, Outsider.
Die Signete der wichtigsten Verlage.
Wichtige Standardwerke.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit
besonderer Betonung der Verhältnisse in Österreich,
in' zweiter Linie in den übrigen deutschsprachigen
Ländern. Der Überblick über das Verlagswesen
wird zweckmäßigerweise durch exemplarische
Behandlung bedeutender Verlage bereichert.
Die. Zusammenarbeit mit den Lehrern der
Pflichtgegenstände „Literaturkunde", „Kulturkunde",
„Wissenschaftskunde" und. insbesondere
„Fachpraktikum mit Verkaufskunde" fördert das
zusammenschauende Denken.
Fachpraktikum mit Verkaufskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Geschäftsfälle des Buchhandels
bearbeiten können; er soll bibliographieren können.
Der Schüler soll sich bei Beratung und Verkauf
gewandt ausdrücken und die Bedürfnisse des Kunden
berücksichtigen können.
Lehrstoff
Folgende Arbeitsvorgänge innerhalb möglicher
Geschäftsfälle sind zu üben
Die Bestellung und ihre Bearbeitung, insbesondere
die Bestellung direkt beim Verlag oder beim
Kommissionär; Subskription; Barsortiments, der
Direkt-Import, die Kundenbestellung, die Novitätenbestellung
und die Lagerergänzung.
Einführung in die Begriffe der Bibliographie und
in die bibliographischen Arbeitsgebiete.
Österreichische und deutsche Bibliographien der
Vergangenheit und Gegenwart. Das Verzeichnis
lieferbarer Bücher (V1B); allgemeine lexikalische,
bibliographische und fachbibliographische Nachschlagwerke;
Bibliographie der Kunstblätter.
Nachschlagwerk des Musikalienhandels.
Das Schweizer Buch; The Britisch National
Bibliography; Bibliographie de la France; The
Cumulative Book Index.
Zeitschriftenbibliographien und Zeitschriftenkataloge.
Die Suchliste des Antiquars. Bibliographische
Auskunftsstellen.
Erstellen von Fachlisten und Katalogen.
Durchführung von Remissionen.
Warenübernahme, Fakturenkontrolle, Behandlung
von Auslandssendungen. Praktisches Arbeiten
mit Partien und Reizpartien.
Der Verkäufer
Persönlichkeitsbild und Verhalten.
Der Kunde
Erscheinungsbild und Verhalten.
Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen
Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung
und Prüfung des Angebotes, Beratung,
wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,
Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.
Psychologische Verkaufsregeln.
Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.
Sonderfälle
Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere
Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebsuhl.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Integration der in den anderen Pflichtgegenständen
des betriebswirtschaftlichen Unterrichtes und des
Fachunterrichtes erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
im Sinne der Berufspraxis; dies erfordert
die Zusammenarbeit mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände.
Als Unterrichtsmethoden empfehlen sich das
Unterrichtsgespräch und vor allem die Bearbeitung
von Modellfällen, bei der die Förderung der Selbständigkeit
der Schüler im Vordergrund steht.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte ermöglichen
die gezielte Analyse des Verkaufsverhaltens.
Freigegenstand
Kurzschrift
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll verschiedene Texte kurzschriftlich
aufzeichnen, die eigene Niederschrift lesen und
wortgetreu in die Langschrift und in die Maschinschrift
übertragen können.
Lehrstoff
Die Verkehrsschrift nach der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde). Allenfalls Einführung
in die Eilschrift sowie Einübung der für die
kaufmännische Praxis wichtigen Kürzungen aus
der Redeschrift. Diktate aus dem Wirtschaftsleben.
Didaktische Grundsätze
Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit
nicht vorgeschrieben ist, stehen das deutliche Stenographieren,
sichere Lesen und die Systemrichtigkeit
im Vordergrund. Besonderer Wert ist auf die
mechanische Beherrschung der Kürzel zu legen.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten."
126. In der Anlage A/9/6 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Drogist) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
127. In der Anlage A/9/6, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberuf
bedeutsame Begriffe und Zusammenhänge des
Steuerrechts, der Unternehmensführung und der
Volkswirtschaft kennen."
bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften
Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Steuerrecht.
Unternehmensführung
Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,
Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung
(Ergonomie). Innovation.
Volkswirtschaft
Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirtschaftspolitik."
b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches
Rechnen
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung
im Handel lösen und die kontokorrentmäßige Zinsabrechnung
und Betriebskennziffern ermitteln können;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Personalverrechnung im Handel
Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung,
Abfertigung; Jahresausgleich.
Zinsenrechnung
Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.
Betriebskennziffern
Rentabilität, Liquidität.
Komplexe Aufgaben
Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kostenrechnung,
Lagerbewirtschaftung, Gewinnverteilung."
c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde
zu lauten
„Verkaufskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen
des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens
kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten
Verkaufsgespräches beherrschen. Der
Schüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäufer
gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten
bewußt sein.
Lehrstoff
Der Verkäufer
Persönlichkeitsbild und Verhalten.
Der Kunde
Erscheinungsbild und Verhalten.
Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen
Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung
und Prüfung des Angebotes, Beratung,
wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,
Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.
Psychologische Verkaufsregeln
Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.
Sonderfälle
Reklamation, Umtausch, Probeverkostungen
und Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken,
Vermeiden von Ladendiebstahl.
Didaktische Grundsätze
Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls
isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang
zu unterrichten.
Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche
erfolgen, wobei auf die größtmögliche
Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen
ist.
Die Querverbindungen zu Werbetechnik und
Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind aus
Gründen der Argumentation und Präsentation zu
pflegen.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und
Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich."
d) hat der Unterrichtsgegenstand Gesundheitslehre
und Körperpflege zu lauten
„Gesundheitslehre und
Körperpflege
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Kenntnissen über Bau und
Funktion der menschlichen Organe, der Einhaltung
der Gesundheit, der Wirkung von kosmetischen
Erzeugnissen auf den menschlichen Körper sowie
einer Übersicht über die einschlägigen Gesetze und
Verordnungen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse der
Ersten Hilfe sowie Kenntnisse über Trends bei
Pflegeserien und Parfüms erhalten. Er soll wichtige
Ernährungssysteme und Ernährungsweisen kennen
und die Zubereitung diätetischer Nahrung an Beispielen
erfahren; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Überblick über Bau und Funktion des menschlichen
Körpers mit besonderer Berücksichtigung der
Grundzüge der Hygiene.
Grundzüge der Ernährungslehre. Diabetische
und diätetische Präparate sowie wichtige Reformwaren.
Grundzüge der Säuglingspflege und Säuglingsernährung.
Wichtige Artikel zur Pflege der Haare,
des Gesichts, der Hände und der Haut; Anwendung
und Wirkung.
Allgemeine Grundzüge der Schönheitspflege
Parfüms und Toilettewässer.
Artikel zur Krankenpflege.
Lehrstoff der Vertiefung
Erste Hilfe
Sofortmaßnahmen bei Verbrennungen, Verätzungen
und Vergiftungen.
Depotkosmetik. Duftrichtungen bei Parfüms.
Haarpflege.
Komplexe Aufgaben
Ernährungssysteme, Vollwertkost und Naturküche,
diätetische Speisen."
128. In der Anlage A/9/7 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Fotokaufmann) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
129. In der Anlage A/9/7, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberuf
bedeutsame Begriffe und Zusammenhänge des
Steuerrechts, der Unternehmensführung und der
Volkswirtschaft kennen."
bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften
Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Steuerrecht.
Unternehmensführung
Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,
Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung
(Ergonomie). Innovation.
Volkswirtschaft
Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirtschaftspolitik."
b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches
Rechnen
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung
im Handel lösen und die kontokorrentmäßige Zinsabrechnung
und Betriebskennziffern ermitteln können;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Personalverrechnung im Handel
Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung,
Abfertigung; Jahresausgleich.
Zinsenrechnung
Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.
Betriebskennziffern
Rentabilität, Liquidität.
Komplexe Aufgaben
Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kostenrechnung,
Lagerbewirtschaftung, Gewinnverteilung."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fotografie
aa) die Bildungs- und Lehraufgabe zu ersetzen
durch
„Der Schüler soll Grundkenntnisse der Foto-
Optik, Elektrizität (mit besonderem Schwerpunkt
der Elektronik) und Foto-Chemie erwerben und
diese bei der Verkaufsargumentation fotografischer
Handelsartikel anwenden können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse aus
dem Gebiet der Elektronik, Lichtquellen und Ausrüstung
haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Bauelemente der Elektronik.
Lichtquellen und ihre Eigenschaften.
Ausrüstung und Einsatz bei speziellen Aufnahmegebieten.
Komplexe Aufgaben
Elektronik bei der Aufnahme- und Wiedergabetechnik.
Prinzip der Ton- und Bildübertragung."
d) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde
zu lauten
„Verkaufskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen
des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens
kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten
Verkaufsgespräches beherrschen. Der
Schüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäufer
gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten
bewußt sein.
Lehrstoff
Der Verkäufer
Persönlichkeitsbild und Verhalten.
Der Kunde
Erscheinungsbild und Verhalten.
Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen
Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung
und Prüfung des Angebotes, Beratung,
wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,
Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.
Psychologische Verkaufsregeln
Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.
Sonderfälle
Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere
Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebstahl.
Didaktische Grundsätze
Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls
isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang
zu unterrichten.
Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche
erfolgen, wobei auf die größtmögliche
Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen
ist.
Die Querverbindungen zu Werbetechnik und
Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind aus
Gründen der Argumentation und Präsentation zu
pflegen.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und
Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich."
130. In der Anlage A/9/8 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Musikalienhändler) hat die Stundentafel
zu lauten
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN
LEHRBERUF MUSIKALIENHÄNDLER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
131. In der Anlage A/9/8 hat Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
zu lauten
„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE
LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Organisation von Betrieben
des Musikalienhandels genau und die Organisation
anderer Handelsbetriebe sowie die Einrichtungen
des wirtschaftlichen Verkehrs in den Grundzügen
kennen. Er soll die für den Musikalienhandel
bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.
Der Schüler soll wirtschaftliche Vorgänge verstehen;
er soll Entscheidungen nach betriebswirtschaftlichen
Kriterien treffen und typische Schriftstücke
des Musikalienhandels abfassen können.
Lehrstoff
Wesen der Wirtschaft und Begriff des Wirtschaftens.
Gütererzeugung, Güterverteilung und Güterverbrauch.
Der Betrieb, seine Aufgaben im Rahmen der
Wirtschaft; die Arten der Betriebe.
Der Schriftverkehr im Betrieb: Normung, Gliederung,
Sprache und Stil der kaufmännischen
Schriftstücke, Behandlung der ein- und ausgehenden
Post. Ablagemethoden.
Der Kaufvertrag, seine Formen und sein Inhalt
Anfrage, Angebot, Abschluß und Erfüllung (normaler
Verlauf). Konsumentenschutzgesetz.
Ausfertigung der im Orts- und Ferngeschäft üblichen
Schriftstücke: Anfrage, Angebot, Bestellung,
Auftragsbestätigung. Liefer- und Gegenschein,
Rechnung (SV).
Nachrichtenübermittlung und Güterverkehr
Post-, Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr,
Schiffahrt.
Die zur Nachrichtenübermittlung und zum
Güterverkehr gehörigen schriftlichen Arbeiten,
besonders die Versandpapiere der Post- und Bahnbeförderung
(SV).
Der gestörte Verlauf des Kaufvertrages: Mängelrüge,
Lieferverzug, Annahmeverzug (SV).
Die Zahlung und der Zahlungsverkehr: In- und
ausländische Zahlungsmittel. Die Zahlungsvermittlung
durch die Post, durch Geld- und Kreditunternehmungen.
Die mit der Zahlung und dem Zahlungsverkehr
verbundenen schriftlichen Arbeiten: Barzahlung
(Barerlag und Inkasso), Zahlungsvordrucke der
Post (auch Postanweisung, Postnachnahme) sowie
der Geld- und Kreditunternehmungen (SV).
Der Wechsel (normaler Verlauf; Protest, Notifikation
und Regreß).
Zahlung durch Wechsel (SV).
Der Zahlungsverzug und das Mahnverfahren.
Mahnbriefe, Stundungsansuchen,. Postauftrag,
Klage im Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) (SV).
Der Kreditverkehr (Wesen und Arten des Kredites,
Kreditgewährung, Teilzahlungsgeschäft, Überwachung
der Außenstände).
Die wirtschaftliche Bedeutung des Sparens.
Möglichkeiten der Geldanlage.
Grundsätzliches über Liquidation, Ausgleich und
Konkurs.
Das Versicherungswesen: Personen- und Sachversicherung
(ohne Sozialversicherung).
Die wichtigsten Bestimmungen der Gewerbeordnung
Einteilung der Gewerbe, Umfang und Endigung
der Gewerbeberechtigung (SV).
Begriff, Aufgaben und Bedeutung des Handels.
Das Wichtigste über Umsatz, Kosten, Gewinn,
Handelsspanne, Produktivität, Rentabilität, Liquidität
und Wirtschaftlichkeit.
Die Werbung (Werbemittel, wirtschaftliche
Bedeutung). Der unlautere Wettbewerb.
Werbebriefe und Werbeinserate (SV).
Die Unternehmung und ihre rechtlichen Formen.
Der Kaufmannsbegriff. Die Geschäftsfähigkeit. Die
Firma. Das Handelsregister.
Hilfspersonen des Kaufmanns und deren Vollmachten.
Der Handelsvermittler: Kommissionär, selbständiger
Handelsvertreter, Makler.
Stellenausschreibung und Stellenbewerbung,
Lebenslauf, Dienstzeugnis (SV).
Das Wichtigste über Handelsgesellschaften.
Die wichtigsten Marktorganisationen: Märkte,
Messen, Ausstellungen, Auktionen, Börsen.
Steuerrechtliche Grundbegriffe: Steuerbegriff,
Steuerarten, Steuererklärungen, Steuerbescheide,
Rechtsmittel, Finanzverwaltung, Übersicht über die
Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer.
Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Stundung,
Teilzahlungen) sowie um Fristverlängerung
zur Einreichung der Abgabenerklärung (SV).
An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse
(SV).
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf Routineaufgaben der Musikalienhandelspraxis.
Wegen der besonderen Wichtigkeit
des Unterrichtsgegenstandes für den Beruf
kommt der Motivierung der Schüler durch anregende
Darstellung des Lehrstoffes große Bedeutung
zu. Der Praxisbezug des Unterrichtes und die
Fortbildungsbereitschaft der Schüler werden durch
Hinweise auf Beiträge in Fachzeitschriften erhöht.
Die mit „(SV)" gekennzeichneten Themenbereiche
erfordern eingehende Übung des einschlägigen
Schriftverkehrs, nach Möglichkeit in Maschinschrift.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten über den
Lehrstoff des Schriftverkehrs.
Betriebliches Rechnungswesen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Warenhandel auftretenden
Berechnungen je nach den Erfordernissen der
Praxis im Kopf, schriftlich oder mit Hilfe elektronischer
Rechengeräte sicher und gewandt ausführen
können.
Der Schüler soll die Notwendigkeit einer geordneten
Buchführung einsehen; er soll einfache
Buchungen sowohl manuell als auch automationsunterstützt
vornehmen sowie betrieblich und
steuerlich auswerten können.
Lehrstoff
Berufsbezogenes Rechnen (zB Währungen,
Maße, Massen) im Rahmen der Grundrechnungsarten,
der Bruchrechnung, der Schlußrechnung, des
auf einfache Fälle beschränkten Kettensatzes und
der Prozentrechnung unter Beachtung der einfachsten
kaufmännischen Rechenvorteile.
Die Zinsenrechnung einschließlich der Verzinsung
mehrerer Kapitalien und ihre Anwendung auf
Fälle der Diskontierung mehrerer Wechsel.
Die Ratenrechnung. Die Durchschnittsrechnung.
Die Verteilungsrechnung (einfache Fälle).
Lohn- und Gehaltsberechnung im Handel (einfache
Fälle).
Die Kalkulation im Musikalienhandel.
Betriebskennziffern (Gemeinkostenzuschlag,
Lagerzins, Gewinnzuschlag, Handelsspanne).
Die Notwendigkeit der buchhalterischen Verrechnung.
Der Beleg und seine Ablage. Die handels-
und steuerrechtlichen Formvorschriften.
Einführung in das System und die Technik der
Doppelten Buchführung: Bestandsaufnahme,
Eröffnungsbilanz, Kontoeröffnung, Verbuchen einfacher
Geschäftsfälle, Abschluß der Konten bei einfachen
Abschlußangaben (Abschreibung, Warenvorrat),
Schlußbilanz.
Der österreichische Einheitskontenrahmen.
Die Vorkontierung und Verbuchung branchenüblicher
Geschäftsfälle. Die Abschlußtabelle mit
Berücksichtigung einfacher Um- und Nachbuchungen.
Wichtige Nebenaufzeichnungen bei Bargeld-
und Warenbewegung (Kassabuch, das zum Vorsteuerbuch
erweiterte Wareneingangsbuch, Lagerkartei).
Die Lohnbuchhaltung.
Die Verbuchung der Löhne und Gehälter im
Hauptbuch.
Einmonatiger facheinschlägiger Geschäftsgang
(Ausarbeitung in Durchschreibeform oder mit
EDV-Anlagen; Auswertung für Betriebsführung als
auch steuerlich).
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Häufigkeit des Vorkommens der Aufgaben in der
Musikalienhandelspraxis. Daher ist die Stofferarbeitung
an vollständigen kleineren Geschäftsfällen
besonders zu empfehlen; diese Methode erfordert
jedoch besondere Sorgfalt im systematischen Aufbau.
Bei der Behandlung der Geschäftsfälle sind
auch Hinweise zur Wirtschaftlichkeit von Bedeutung.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit und Gewandtheit in den Fertigkeiten
bedingt das Einüben von Kontrollmöglichkeiten
und von zeitsparenden Verfahren sowie die
Gewöhnung an eine übersichtliche äußere Form.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.
Fachunterricht
Maschinschreiben
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Texte im Zehn-Finger-Tastsystem
abschreiben und nach Diktat schreiben können.
Er soll einfache Schriftstücke nach den Richtlinien
für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080)
anfertigen können.
Lehrstoff
Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich des
Tabulators.
Abschreib- und Diktatübungen.
Ziffern, Zeichen und Hervorhebungen.
Gestaltung von einfachen und genormten
Schriftstücken (auch mit Durchschlägen).
Ausfüllen von Formularen, Ausbessern von Fehlern.
Bedienen der übrigen Einrichtungen an Schreibmaschinen.
Pflege der Schreibmaschine.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen der Texte in der Musikalienhandelspraxis.
Die erforderlichen facheinschlägigen Texte
werden am besten in Zusammenarbeit mit dem
Lehrer des Pflichtgegenstandes „Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr" erarbeitet.
Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit
nicht vorgeschrieben ist, stehen Fehlerfreiheit und
Formschönheit der Schriftstücke im Vordergrund.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.
Werbetechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll den Einfluß der Warenpräsentation
auf den Umsatz verstehen. Er soll Waren des
Musikalienhandels im Schaufenster, im Laden und
bei Ausstellungen attraktiv präsentieren können.
Lehrstoff
Arbeitstechnik, einfache Drucktechnik und
Materialienkunde für die Arbeit im Schaufenster.
Behandlung der Waren des eigenen Fachbereiches
für die werbewirksame Darstellung.
Einfache und variationsfähige Schriften für das
Schaufenster und für sonstige Ankündigungen.
Grundlagen der Schaufenstergestaltung: Aufbau,
Raumaufteilung, Linienführung, Licht und Farbe;
Blickfang, Dekorationshilfen; Gestaltungsgrundsätze,
Gestaltungsideen.
Branchenübliche Darstellung von Waren außerhalb
des Schaufensters: Vitrinen, Passagen, Tische,
Regale, Körbe.
Übungen zur Ideenfindung, Festhalten von
Ideen, Entwürfen und Musterbeispielen in einfachen
Arbeitsskizzen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zur Förderung der Kreativität und des
Selbstvertrauens des Schülers. Der notwendige
Ausgleich zwischen Phantasie und Wirtschaftlichkeit
erfordert die Arbeit in Schülergruppen.
Englisch
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache Berufssituationen und
damit verbundene Alltagssituationen in der englischen
Sprache bewältigen können und die für die
Berufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauch
von Übersetzungshilfen aufweisen.
Der Schüler soll die Bedeutung von Englischkenntnissen
für die berufliche Kommunikations- und
Handlungsfähigkeit verstehen.
Lehrstoff
Einführung in die fremde Artikulation, Sprech-
und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und
Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes
unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen
Beruf und die Branche sowie auf die allgemeine
Touristik.
Lesen und Übersetzen einfacher brancheneinschlägiger
Texte und Gebrauchsanweisungen. Einfache
Rechtschreibübungen im fachlichen Bereich.
Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch von Übersetzungshilfen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftreten
im Alltags- oder Berufsleben des Schülers zu
rechnen ist. Dies bedingt die Berücksichtigung des
Lehrberufs des Schülers, den Aufbau des Wortschatzes
nach der Häufigkeit sowie eine Beschränkung
der Grammatik auf eine Hilfsfunktion im
Zusammenhang mit auftretenden Situationen und
Themen.
Bei verschiedener Vorbildung der Schüler können
leistungsstärkere Schüler bei der Gruppenarbeit,
mit der Betreuung der leistungsschwächeren
eingesetzt werden.
Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch
den weitgehenden Gebrauch des Englischen bei der
Lehrstoffvermittlung - ausgenommen im Bereich
der Grammatik - sowie durch den Einsatz audiovisueller
Unterrichtsmittel gefördert.
Die Verwendung fachspezifischer englischer
Texte (zB Nachschlagwerke, Zeitungen, Prospekte,
Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbezug
des Unterrichtes.
Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe.
Musikkunde und Musikgeschichte
Bildungs- und Lehraufgabe
Vertrautmachen mit den wichtigsten Epochen
der Musikgeschichte und den jeweils bedeutendsten
Komponisten und Werken. Einführen in die
Grundbegriffe der Musik (Notationslehre, Harmonielehre,
Formenlehre).
Kennenlernen der gebräuchlichen Musikinstrumente,
der Orchesterbesetzung im Wandel der Zeiten;
der neueren Formen und Werke der Musik,
ihre Notation und Aufführungspraxis.
Vermittlung von Grundkenntnissen der Kirchenmusik
und der Schulmusik.
Lehrstoff
Die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte
wichtige Komponisten und ihre Werke. Musik der
Gegenwart, Möglichkeiten der Weiterentwicklung.
Grundbegriffe der Musikkunde: Ton und Tonsystem,
Notenschrift, Rhythmus, Grundlagen der
Harmonielehre, Grundlagen der musikalischen
Formenlehre; Vokalmusik, Instrumentalmusik,
Kammermusik, Orchestermusik; musikalisches
Theater; Formen des Jazz; Kirchenmusik.
Die gebräuchlichen Musikinstrumente.
Formen der neuen Unterhaltungsmusik: Tanzformen,
Schlager, Chanson.
Die Schulmusik.
Möglichkeiten zur Orientierung über den Inhalt
der Notenwerke.
Didaktische Grundsätze
Dem Schüler ist ein zusammenhängendes Verständnis
für die Bereiche, Probleme und Entwicklung
der Musik und ihrer Interpretation zu vermitteln,
damit er musikbewußt hören und beurteilen
kann. Im Zusammenhang mit den Grundtendenzen
der Kulturgeschichte soll der Schüler die für seinen
Beruf notwendige Übersicht über die Grundzüge
der Musikgeschichte erwerben, um wirksam beraten
und verkaufen zu können. Durch die Wiedergabe
von Musikwerken soll dem Schüler Form und
Stil nahegebracht werden. Der Schüler ist ferner
mit der wichtigsten Fachliteratur vertraut zu
mächen.
Kulturkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die bedeutenden Epochen und
Strömungen der Philosophie, der Religion, der bildenden
Kunst und der Musik kennen.
Er soll sich der Beziehung des Menschen zu
Natur, Kultur und Wirtschaft bewußt werden und
die Bedeutung des Umweltschutzes erkennen.
Lehrstoff
Grundbegriffe aus den Bereichen der Philosophie,
der Religion, der bildenden Kunst und der
Musik.
Natur- und Kulturräume des Menschen.
Übersicht über die großen Abschnitte der Kulturgeschichte
Altertum, Frühzeit, Entwicklung der
abendländischen Kultur.
Die wichtigsten Entdeckungen und Erfindungen.
Die technische und industrielle Revolution.
Formen der Philosophie, der Kunst und der
Musik des 20. Jahrhunderts; Übungen in Kunstbetrachtungen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit
besonderer Betonung der Gegenwart sowie der
Kultur Österreichs, in zweiter Linie der übrigen
deutschsprachigen Länder. Hohe Bedeutung
kommt der Weckung des Verständnisses für die
Eigenart der einzelnen Kulturbereiche und für ihr
Zusammenwirken zu.
Textproben und Kunstbetrachtungen, auch unter
Einsatz audiovisueller Medien, fördern das Verständnis
für Schöpfungen der Kultur.
Auf die Umweltbeeinflussung durch die Wirtschaft
und die Bedeutung des Umweltschutzes ist
besonders zu verweisen.
Wissenschaftskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Aufgabengebiete und die
Methoden der Geistes- und der Naturwissenschaften
sowie deren Wechselbeziehungen kennen.
Lehrstoff
Einteilung der Wissenschaften.
Überblick über die Arbeitsbereiche und Erklärung
der wichtigsten Fachbegriffe der Religion und
Theologie; der Philosophie, Pädagogik und Psychologie,
der Rechts- und Staatswissenschaften,
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sprach-
und Literaturwissenschaften, der Geschichte, der
Kunst- und Musikwissenschaft, der Volkskunde,
der Erd- und Völkerkunde; der Medizin, der Biologie,
der Physik und Astronomie, der Chemie, der
Geologie und Paläontologie, der Mineralogie und
Petrographie, der Mathematik; der Technik; der
Archäologie.
Überblick über das österreichische Schul- und
Hochschulwesen.
Die akademischen Grade in Österreich.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Musikalienhandels.
Die Schwierigkeit der Materie erfordert
eine anschauliche, vereinfachende Darstellung.
Die Erklärung griechischer Wortstämme erleichtert
das Verstehen der Namen der Wissenschaften.
Medienkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Geschichte und die Technologie
der Informationsträger sowie die Funktion
des Buches und des gedruckten Notenwerkes im
Medienverbund kennen; er soll die Ausführungsformen
von Medien unter besonderer Berücksichtigung
von Tonträgern unterscheiden können und
befähigt sein, dem Kunden Medien vorzuführen
und in der Bedienung der Geräte zu beraten.
Lehrstoff
Die Entwicklungsstufen der Schrift und der
Beschreibstoffe.
Vom Manuskript zum Buch und zum gedruckten
Notenwerk. Satz- und Druckverfahren, Klischeeherstellung,
Einband und Schutzhülle. Entwicklung
der Notenschrift. Bibliotheken und ihre
Funktionen.
Wichtige optisch-akustische Informationsträger
und -geräte.
Die Rolle der einzelnen Medien im Medienverbund.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind bei
Druckwerken die Vielseitigkeit der Ausführungsformen,
bei den anderen Informationsträgern die
Verwendbarkeit im Medienverbund mit Druckwerken.
Organisations- und Verlagskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Organisationsformen, die
Fachblätter und die Fachveranstaltungen des Musikalienhandels
kennen; er soll bei der Sucharbeit
und bei der Lagersortierung im Musikalienhandel
die Aufgabengebiete der Verlage berücksichtigen
können.
Lehrstoff
Der Musikalienhandelsbetrieb (Betriebsformen,
innere Organisation, Einrichtung, Lager).
Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf im Musikalienhandelsbetrieb.
Der Import und Export im Rahmen des Musikalienhandelsbetriebes.
Der Musikalienverlag.
Grundzüge wichtiger gesetzlicher Bestimmungen
für den Musikalienhandel: Urheberrecht, Mediengesetz,
Rabattgesetz sowie die buchhändlerische
Verkehrs- und Verkaufsordnung. Pornographiegesetz.
Die Berufsvertretungen des Musikalienhandels
Organisation und Aufgaben.
Fachverwandte Organisationen und Vereine.
Die Fachblätter des Musikalienhandels und ihre
praktische Verwertbarkeit.
Veranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen des
Buch- und Musikalienhandels.
Wichtige Verlagshäuser in Österreich und dem
deutschsprachigen Ausland. Arbeitsgebiete und Signete
der wichtigsten Musikalienverlage.
Wichtige Standardwerke.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit
besonderer Betonung der Verhältnisse in Österreich,
in zweiter Linie in den übrigen deutschsprachigen
Ländern. Der Überblick über das Verlagswesen
wird zweckmäßigerweise durch exemplarische
Behandlung bedeutender Verlage bereichert.
Die Zusammenarbeit mit den Lehrern der
Pflichtgegenstände „Musikkunde und Musikgeschichte",
„Kulturkunde", „Wissenschaftskunde"
und insbesondere „Fachpraktikum mit Verkaufskunde"
fördert das zusammenschauende Denken.
Fachpraktikum mit Verkaufskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Geschäftsfälle des Musikalienhandels
bearbeiten können; er soll bibliographieren
können.
Der Schüler soll sich bei Beratung und Verkauf
gewandt ausdrücken und die Bedürfnisse des Kunden
berücksichtigen können.
Lehrstoff
Folgende Arbeitsvorgänge innerhalb möglicher
Geschäftsfälle sind zu üben
Die Bestellung und ihre Bearbeitung, insbesondere
die Bestellung direkt beim Verlag oder beim
Kommissionär; Barsortiments, die Kundenbestellung,
die Novitätenbestellung und die Lagerergänzung.
Das Bibliographieren, Erstellen von Fachlisten
und Katalogen. Nachschlagwerke des Musikalienhandels.
Durchführung von Remissionen.
Warenübernahme, Fakturenkontrolle, Behandlung
von Auslandssendungen. Praktisches Arbeiten
mit Partien und Reizpartien.
Der Verkäufer
Persönlichkeitsbild und Verhalten.
Der Kunde
Erscheinungsbild und Verhalten.
Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen
Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung
und Prüfung des Angebotes, Beratung,
wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,
Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.
Psychologische Verkaufsregeln.
Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.
Sonderfälle
Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere
Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebstahl.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Integration der in den anderen Pflichtgegenständen
des betriebswirtschaftlichen Unterrichtes und des
Fachunterrichtes erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
im Sinne der Berufspraxis; dies erfordert
die Zusammenarbeit mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände.
Als Unterrichtsmethoden empfehlen sich das
Unterrichtsgespräch und vor allem die Bearbeitung
von Modellfällen, bei der die Förderung der Selbständigkeit
der Schüler im Vordergrund steht.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte ermöglichen
die gezielte Analyse des Verkaufsverhaltens.
Freigegenstand
Kurzschrift
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll verschiedene Texte kurzschriftlich
aufzeichnen, die eigene Niederschrift lesen und
wortgetreu in die Langschrift und in die Maschinschrift
übertragen können.
Lehrstoff
Die Verkehrsschrift nach der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde). Allenfalls Einführung
in die Eilschrift sowie Einübung der für die
kaufmännische Praxis wichtigen Kürzungen aus
der Redeschrift. Diktate aus dem Wirtschaftsleben.
Didaktische Grundsätze
Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit
nicht vorgeschrieben ist, stehen das deutliche Stenographieren,
sichere Lesen und die Systemrichtigkeit
im Vordergrund. Besonderer Wert ist auf die
mechanische Beherrschung der Kürzel zu legen.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten."
132. In der Anlage A/9/9 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Reisebüroassistent) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
133. In der Anlage A/9/9, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde
mit Schriftverkehr
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrberuf
bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge des
Steuerrechts, der Unternehmensführung und der
Volkswirtschaft kennen."
bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften
Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Steuerrecht.
Unternehmensführung
Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,
Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung
(Ergonomie). Innovation.
Volkswirtschaft
Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirtschaftspolitik."
b) ist beim Unterrichtsgegensund Kaufmännisches
Rechnen einschließlich Buchführung
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung beherrschen. Er soll Aufgaben
mittleren Schwierigkeitsgrades in der Lohn- und
Gehaltsverrechnung lösen und Betriebskennziffern
ermitteln können. Er soll Um- und Nachbuchungen
vornehmen und auswerten sowie komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Personalverrechnung.
Betriebskennziffern: Rentabilität, Liquidität.
Buchungen: Um- und Nachbuchungen
Komplexe Aufgaben
Finanzierung (Leasing). Indexrechnung.
Auswertung der Buchführung für die Kalkulation
und Planung.
Verbuchung von Sonderfällen."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Reisebürofachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse auf
dem Gebiet des Kurs- und Tarifwesens, der
Gewährleistung und der Haftung des Reisebüros
haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Kursbücher und Kursbestimmungen.
Tarifwesen des Bahn-, Schiff- und Flugverkehrs.
Gewährleistung, Haftung des Reisebüros.
Komplexe Aufgaben
Pauschal- und Einzelreisen, Kalkulation, besondere
Geschäftsfälle."
d) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde
zu lauten
„Verkaufskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen
des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens
kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten
Verkaufsgespräches beherrschen. Der
Schüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäufer
gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten
bewußt sein.
Lehrstoff
Der Verkäufer
Persönlichkeitsbild und Verhalten.
Der Kunde.
Erscheinungsbild und Verhalten.
Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen
Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung
und Prüfung des Angebotes, Beratung,
wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,
Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.
Psychologische Verkaufsregeln
Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.
Sonderfälle
Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere
Verkaufstechniken.
Didaktische Grundsätze
Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls
isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang
zu unterrichten.
Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche
erfolgen, wobei auf die größtmögliche
Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen
ist.
Die Querverbindungen zu Wirtschaftskunde mit
Schriftverkehr sind aus Gründen der Argumentation
und Präsentation zu pflegen.
Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk
beigemessen werden.
Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und
Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich."
134. In der Anlage A/9/10 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Spediteur hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
135. In der Anlage A/9/10, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches
Rechnen
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben im
Bereich der Kostenrechnung und LKW-Eigenkostenermittlung
berechnen können; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Rechnungen
Kosten, Deckungsbeitrag. LKW-Eigenkostenermittlung.
Komplexe Aufgaben
Transportkalkulation und Speditionskalkulation
unter Zuhilfenahme von Tarifen der Verkehrsträger
und der EDV.
Eingangsabgabenermittlung mit Hilfe einschlägiger
Zolltarife."
b) ist beim Unterrichtsgegenstand Transportkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Transportaufgaben
unter Verwendung der einschlägigen Tarife rechtlich
und kalkulatorisch lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Kostenvergleich mehrerer Verkehrsträger.
Aufbau und Handhabung des Luftfrachttarifes
(TACT und Rules).
Gefährliche Güter in Luftfracht-, Seefracht-,
Bahnfracht- und Straßengüterfrachtverkehr.
Aufbau und Anwendung der Bahn- und Straßengütertarife
in Verbindung mit der Ausstellung der
Frachtdokumente."
c) ist beim Unterrichtsgegenstand Zollkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Import-, Export-
und Transitgeschäftsfälle in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter Verwendung der im Zollwesen gültigen
Tarife praktisch, abwickeln können. Er soll
wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen, wobei
transportkundliche und tarifarisch-warenkundliche
Besonderheiten zu berücksichtigen sind."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Import: Geschäftsfälle mit steigendem Schwierigkeitsgrad.
Export: Geschäftsfälle mit Berücksichtigung der
Zoll- und Außenhandelsdokumente.
Zollmäßige Behandlung von Transitsendungen."
136. In der Anlage A/9/11 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Binnenschiffer) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
137. In der Anlage A/10/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Tischler) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
138. In der Anlage A/10/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die speziellen
Innenausbau- und Vollendungsarbeiten unter
Berücksichtigung selbstgebauter Vorrichtungen
und der dazu notwendigen Werkzeuge kennen. Er
soll die Grundlagen der Bauphysik, insbesondere
der Schall- und Wärmedämmung kennen; er soll
auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Spezielle Innenausbau- und Vollendungsarbeiten
Materialien, Geräte, selbstgebaute Vorrichtungen
und Werkzeuge. Entwurf, Herstellung und
Pflege.
Bauphysik
Grundlagen. Schall- und Wärmedämmung;
Dämmstoffe; Befestigungstechniken (Wand,
Decke).
Komplexe Aufgaben
Belastungsfaktoren eines Fensters; einfacher
Stiegenbau."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen mit
Konstruktionslehre
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren der
Perspektiven Darstellungen unter Beachtung architektonischer
Grundsätze beherrschen und kundengerecht
zeichnen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Perspektive
Einzelmöbel und Raum. Architektonische
Grundsätze. Darstellungen, Entwürfe."
139. In der Anlage A/10/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
140. In der Anlage A/10/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Herstellung
und Anwendung von Schäumstoffen und spezielle
Aufgabengebiete der Kunststoffbearbeitung kennen.
Er soll Kennwerte für die Kunststoffverarbeitung
ermitteln können und auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Werkstoffe
Ermittlung von Kennwerten. Schäumstoffe.
Spritzprodukte.
Kunststoffbearbeitung
Werkzeugmaschinen-Einstellwerte; Werkzeuge;
Winkel an der Werkzeugschneide.
Komplexe Aufgaben
Auswahl von Kunststoffen für spezielle Aufgaben.
Arbeitsplanung."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Festigkeitsberechnungen. Schmelzindex, Wärmeleitzahlrechnungen."
141. In der Anlage A/10/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Säger) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
142. In der Anlage A/10/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Vollmechanisierter und automatisierter Einschnitt."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen, sich der mathematischen Symbolik
bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Bestimmung der Holzausnützung in Prozenten.
Ermittlung von Maschinenwerten. Leistung und
Wirkungsgrad von Wasserkraftanlagen."
143. In der Anlage A/10/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Binder) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
144. In der Anlage A/10/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Drechsler) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
145. In der Anlage A/10/6 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Bootbauer) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
146. In der Anlage A/10/7 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Wagner) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
147. In der Anlage A/10/8 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
148. In der Anlage A/10/9 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
149. In der Anlage A/l0/10 (Rahmenlehrplan
für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
150. Die Anlage A/l0/11 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Skierzeuger) hat zu entfallen.
151. In der Anlage A/11/1 [Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler),
Polsterer, Tapezierer und Bettwarenerzeuger]
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
152. In der Anlage A/11/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Grundsätze des
geschmackvollen Einrichtens kennen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Einrichten
Funktionsgerechte Ausstauung von Wohn- und
Arbeitsräumen.
Geschmacksbildung
Form und Funktion, angewandte Farbenlehre.
Komplexe Aufgaben
Bereich Boden-Wand-Decke; Sonnenschutz,
Wandbespannungen, Raumteiler, Wärme- und
Schallschutz."
153. In der Anlage A/11/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Lackierer) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
154. In der Anlage A/11/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Lackierverfahren
für Kunststoffe sowie Verfahren des Korrosionsschutzes
und der Lackausbesserung kennen; er soll
auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Kunststofflackierung
Lacke für Kunststoffbauteile und karosserien.
Polyesterverarbeitung.
Schutz- und Reparaturmaßnahmen
Erkennen von Schwachstellen, Korrosionsschutz
(Hohlraum-, Unterbodenschutz).
Ausbesserung geringfügiger Blechschäden.
Komplexe Aufgaben
Planung von Produktionsabläufen, Materialrezepturen,
Prüfverfahren. Kundenberatung."
155. In der Anlage A/11/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Maler und Anstreicher) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
156. In der Anlage A/11/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die psychologischen
Wirkungen von Farben, die Verfahren der
Beschriftung, die Anwendungstechniken bei
Schutzanstrichen sowie den Gesundheits-, Sach-
und Umweltschutz kennen; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Farbwirkung
Farbpsychologie, Farbsymbolik; Modeeinflüsse.
Heraldik.
Beschriftung
Verfahren, Schriftarten. Getrennt- und Zusammenschreibung.
Selbstklebebuchstaben.
Schutzanstriche
Anwendungstechnik und Oberflächentechnologie.
Gesundheits-, Sach- und Umweltschutz.
Komplexe Aufgaben
Flächenbeschichtungen, Fehlerbehebung. Ästhetische
Farbgebung von Anstrichen und Beschriftungen."
157. In der Anlage A/11/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Schilderhersteller) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
158. In der Anlage A/11/4, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und
Verfahren zur Herstellung von Einzelbuchsuben
und von Lichtwerbeanlagen sowie den Siebdruck
und das Titelsetzgerät kennen; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Buchstaben- und Lichtwerbeanlagenherstellung
Werkstoffe, Bearbeitungsverfahren, industrielle
Beschriftung, Lichtwerbeanlagen. Siebdruck, Titelsetzgeräte.
Selbstklebebuchstaben.
Montage
Werkstoffe, Verfahren.
Komplexe Aufgaben
Materialprüfung. Kundenberatung, Grundsätze
der Werbepsychologie, Werbung und Baustil als
Ensemble."
159. In der Anlage A/11/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Vergolder und Staffierer) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
160. In der Anlage A/12/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Blechschlosser, Karosseur, Spengler)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
161. In der Anlage A/12/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und
Verfahren der Kunststoffverarbeitung sowie der
speziellen Verbindungstechniken kennen. Er soll
die für Blecharbeiten bedeutsamen Gesetze und
Verfahren des Korrosionsschutzes und der Elektrotechnik
kennen; der Spengler soll insbesondere vertiefte
Kenntnisse zum Bereich Profilbleche, Wandverkleidungen
und Anschlußarbeiten haben; er soll
auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung (je nach Lehrberuf)
Kunststoffverarbeitung
Herstellung glasfaserverstärkter Kunststofflaminate,
Kunststoffkarosserien, Kunststoffschweißen.
Verbindungstechniken
Dilationselemente. Schutzgasschweißen auf
Dünnblech. Klebetechniken.
Korrosionsschutz
Hohlraum-, Unterbodenschutz.
Elektrotechnik
Gleich- und Wechselstromkreis, Schaltsymbole.
Profilbleche
Formen, Montage.
Wandverkleidungen
Montage, Anschlüsse, Einfassungen.
Anschlüsse an Wand- und Dachdurchbrüchen
sowie Dachaufbauten.
Komplexe Aufgaben
Blecharbeiten an Systemen (Großflächenverkleidung,
Blitz- und Brandschutz, Lüftung, Schalldämpfung,
Hoch- und Niederdruckanlagen, Anlagen
am Kraftfahrzeug). Inbetriebsetzen und Einregeln
von Anlagen. Schadenserhebung."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für
Dachkonstruktionen beherrschen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung (je nach Lehrberuf)
Berechnung der Traglast, der Stützweite und des
Materialbedarfes für Dachkonstruktionen.
Komplexe Aufgaben
Kraft, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.
Maschinen. Übersetzungsberechnungen.
Gas- und Flüssigkeitsdruckberechnungen."
162. In der Anlage A/12/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Kupferschmied) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
163. In der Anlage A/12/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die für die Kupferverarbeitung
bedeutsamen Gesetze des Korrosionsschutzes
und der Elektrotechnik kennen; er soll
auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
b) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Motoren (Zerlegung, Zusammenbau)."
c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Korrosionsschutz
Mechanische und chemische Verfahren.
Elektrotechnik
Gleich- und Wechselstromkreis, Schaltsymbole,
Elektrowärme.
Komplexe Aufgaben
Arbeiten an Heiz- und Kühlsystemen. Inbetriebsetzen
und Einregeln von Anlagen."
164. In der Anlage A/13/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Wasserleitungsinstallateur) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
165. In der Anlage A/13/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Diagnose und
Reparatur von Störungen beherrschen sowie einfache
Sanitäranlagen projektieren können; er soll
auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff nach dem vierten
Absatz des Lehrstoffabschnittes Grundlagen
der Gas- und Wasserinstallationstechnik folgender
Absatz einzufügen
„Senkung des Energieverbrauches in Brauchwasseranlagen;
Wärmerückgewinnung.
Alternativenergien."
cc) im Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften
Absatz des Lehrstoffabschnittes Grundlagen der
Gas- und Wasserinstallationstechnik anzufügen
„Schall. Schallschutz."
dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Störungen
Diagnose; Reparaturen.
Projektierung einfacher Sanitäranlagen.
Komplexe Aufgaben
Wasseraufbereitung. Physikalische und chemische
Grundlagen; Sonderinstallationen. Technische
Richtlinien und ÖNORMEN."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen zur
Rohrdimensionierung und Warmwasserbereitung
in den Grundzügen durchführen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Hauswasseranlagen; Gas-Einzelheizung.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Einfache Berechnungen zur Rohrdimensionierung
und Warmwasserbereitung."
166. In der Anlage A/13/2 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
167. In der Anlage A/13/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Diagnose und
Reparatur von Störungen beherrschen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen
„Grundlagen der Strömungs- und Wärmetechnik.
Masse und Kraft, Druck (Luftdruck, absoluter
Druck, Überdruck).
Wärme, Temperatur, spezifische Wärme.
Wärmemenge und Wärmeinhalt. Wärmerückgewinnung.
Wärmedehnung und Zustandsänderungen.
Kenntnis der verwendeten Energiearten.
Alternativenergien (Solarenergie, Wärmepumpen,
Biogasanlagen).
Verbrennung, Heizwert und Brennwert.
Niedertemperaturheizung. Neue Heizsysteme.
Der elektrische Strom, Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen.
Schall; Schallschutz.
Allgemeiner Aufbau der Stoffe; Zustandsformen
der Körper; Eigenschaften der Werkstoffe: Stahl,
Gußeisen und Temperguß.
Nichteisenmetalle und Legierungen.
Kunststoffe, keramische Werkstoffe, Asbestzement.
Hilfs- und Dichtungsmaterialien.
Rohre und Rohrverbindungen, Armaturen.
Korrosions- und Oberflächenschutz, Isolierung,
Kälte- und Feuchtigkeitsschutz.
Messen und Meßgeräte.
z-Maß-Methode.
Formgebung durch Sägen, Feilen, Bohren, Biegen
und Gewindeschneiden (insbesondere Rohrgewinde).
Löten. Gasschmelz- und Elektroschweißen,
Schutzgasschweißen, Brennschneiden.
Wasser, Eigenschaften und Aufbereitung.
Zentralheizungskessel und Wärmetauscher.
Feuerung mit festen, flüssigen und gasförmigen
Brennstoffen, Elektroheizung. Fernwärmeversorgung.
Offene und geschlossene Wasserheizungen.
Schwerkraft- und Pumpen-Wasserheizungen.
Rohrführung (Zweirohr- und Einrohrsystem).
Regeleinrichtungen.
ND-Dampfanlagen.
Grundbegriffe über Gas- und Wasser-, Luftheizungs-
und Klimaanlagen. Warmwasserbereitung.
Gesetzliche Vorschriften, Sicherheitseinrichtungen,
technische Richtlinien und einschlägige
ÖNORMEN.
Zusatz für Zentralheizungsbauer
Kesselraum und Rauchfang. Heizkörper und
Zubehör. Lagerung von Brennstoffen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Störungen
Diagnose; Reparatur.
Komplexe Aufgaben
Physikalische und chemische Grundlagen.
Regel- und Steuerungsanlagen."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für
kleinere Objekte nach ÖNORM M7500 in den
Grundzügen beherrschen sowie Heizflächen
bestimmen und auswählen können. Weiters soll er
einfache Rohrdimensionen berechnen können."
bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen
„Lehrstoff
Rechnen mit z-Maßen, Längendehnung, Rohrquerschnitte.
Inhalte von prismatischen und zylindrischen
Behältern und von Rohren.
Berechnung der Ausdehnungsgefäße.
Masseberechnungen.
Gefälle und Verschnitt in Prozenten.
Fließgeschwindigkeit und Durchflußmenge.
Rechnungen mit Drücken.
Wärmemenge, Wärmeleistung, Mischungsrechnungen.
Arbeit und Leistung. Wirkungsgrad.
Wärmedehnung, Schmelz- und Verdampfungswärme.
Brennstoff- und Energiebedarf.
Wärmebedarf für die WW-Bereitung.
Zusatz für Zentralheizungsbauer
Berechnen von Heizflächen.
Ermitteln der Pumpenleistung.
Grundkenntnisse der Rohrdimensionierung.
Bestimmung des Querschnittes von Abgasrohren.
Heizlastberechnung nach geltenden ÖNORMEN.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Einfache Rohrdimensionierungsberechnungen.
Projektierung der Warmwasserheizung für kleinere
Objekte laut ÖNORM M 7500."
168. In der Anlage A/14/1 [Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Former und Gießer (Metall- und
Eisen-), Gelbgießer, Zinngießer] hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR FORMER UND GIESSER (METALL-
UND EISEN-), GELBGIESSER
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR ZINNGIESSER
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
169. In der Anlage A/14/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Gußgefügearten
und die Prinzipien des Gießereiofenbaues kennen;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Gußgefüge
Arten, Beeinflussung, Eigenschaften. Erstarrungsmodul,
Erstarrungslenkung. Schmelz- und
Gießeinrichtungen.
Kupolofen, Induktionsofen (Aufbau, Betrieb).
Komplexe Aufgaben
Sandmischungen für Sondergüsse. Furanharz-
Formverfahren. Temperaturmeßtechnik, Formstoff-
und Werkstoffprüfung."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Legierungsrechnungen.
Schwindmaßberechnungen.
Rechnungen aus dem Gebiet der allgemeinen
Mechanik."
170. In der Anlage A/14/2 [Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler)] hat
die Stundentafel zu lauten
„L STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
171. In der Anlage A/14/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Prinzipien der
Herstellung von Modellen und Kernkästen aus
Kunststoffen sowie der Wiederverwendung von
Modellen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Modelle und Kernkästen aus Kunststoffen
Herstellung aus Gießharzen und Füllstoffen aus
Polystyrol- und Polyurethanschaumstoff. Eigenschaften.
Wiederverwendung von Modellen
Lackieren, Lagerung.
Komplexe Aufgaben
Ungeteilte runde Modelle, Modelle mit verschiedenen
Losteilen, mehrfach geteilte sowie besonders
verkernte Modelle."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Schwindmaßberechnungen.
Aufgaben aus der Maschinenkunde.
Übersetzungsberechnungen, Zahnradabmessungen,
Fertigkeitsberechnungen."
172. In der Anlage A/15/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Mechaniker, Büromaschinenmechaniker,
Kühlmaschinenmechaniker) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
173. In der Anlage A/15/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren und
Geräte der Regel- und Steuertechnik sowie NC-
Technik kennen; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) der neunte Absatz des Unterabschnittes
Lehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,
hydraulischen, elektrischen und elektronischen
Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik."
cc) der dritte Absatz der Ergänzung für Kühlmaschinenmechaniker
im Unterabschnitt Lehrstoff
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Aufgaben der Kältetechnik: Normalkühlung,
Tiefkühlung, Klimatisierung, Absorber- und Kompressorkältemaschinen,
Verdampfer, Kondensatoren
sowie primäre und sekundäre Regelorgane.
Kälteanlagenverordnung. Wärmerückgewinnung."
dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Digitaltechnik
Begriffe, digitales Messen.
Komplexe Aufgaben
Auswahlkriterien für Werkstoffe, Maschinen
und Geräte. Aufnahme und Auswertung von Kennlinien.
Erstellen von Wartungsplänen.
Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,
hydraulischen, elektrischen und elektronischen
Regel- und Steuertechnik, NC-Technik."
b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für
die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik
ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Längen-, Flächen-, Volumens- und Masseberechnungen.
Passungsrechnungen.
Berechnung der Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl
und des Vorschubs; das Übersetzungsverhältnis
bei Riemen- und Zahnradtrieb.
Berechnung der Maße beim Kegeldrehen. Einfache
Teilkopfberechnungen.
Zahnradgrößen. Rechnungen aus dem Stoffgebiet
der Mechanik, Pneumatik, Hydraulik, Wärmelehre
und der Elektrotechnik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Zusatz für Büromaschinenmechaniker
Rechengrundlagen für elektronische Büromaschinen.
Zusatz für Kühlmaschinenmechaniker
Rechenbeispiele aus der Kälte- und der Klimatechnik.
Lehrstoff der Vertiefung
Berechnungen zur Regel- und Steuertechnik,
NC-Technik.
Komplexe Aufgaben
Berechnungen aus den Stoffgebieten der Mechanik,
Pneumatik, Hydraulik, Elektrotechnik und
Elektronik.
Bei Kühlmaschinenmechaniker
Komplexe Aufgaben
Berechnungen zur Kälte- und Klimatechnik."
174. In der Anlage A/15/2 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Büchsenmacher, Waffenmechaniker)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
175. In der Anlage A/15/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und
die Funktion von Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen
sowie die gesetzlichen Bestimmungen
für explosive Stoffe kennen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik
Mechanische, optische und elektrische Messungen.
Hydraulik, Pneumatik. Zwei- und Mehrpunktregler,
stetige Regler.
Gesetzliche Bestimmungen
Sprengstoffgesetz, Pyrotechnikgesetz. Lagerungsvorschriften.
Komplexe Aufgaben
Schneiden und Lochen. Wiederladen der Munition.
Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungsäufgaben."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Berechnungen zur Bewegungs- und Festigkeitslehre
sowie der Dynamik und der Schießtechnik."
176. In der Anlage A/15/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
177. In der Anlage A/15/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich physikalische und
chemische Grundbegriffe als auch komplexe Aufgaben
im Bereich Aufbau und Funktion von KFZ-
Bauteilen und -Einrichtungen sowie von Prüf-,
Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen lösen
können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff folgender
Absatz anzufügen
„Diagnoseerstellung."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Physikalische und chemische Grundbegriffe.
Komplexe Aufgaben
Prüf-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik;
Gemischaufbereitung und Abgaszusammensetzung,
Kraftübertragung, Fahrwerk, Bremsanlagen.
Elektrische Anlagen mit Elektronik.
Methoden zur gezielten Diagnoseerstellung."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Grundlagen der
Algebra als auch komplexe Aufgaben lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Grundlagen der Algebra; algebraische Gleichungen.
Komplexe Aufgaben
Winkelberechnungen, Hydraulik, Pneumatik,
Bewegungslehre und Elektrotechnik. Graphische
und rechnerische Ermittlung von Kräften, Drücken
und Bewegungsabläufen. Auswertung von Diagrammen."
c) beim Unterrichtsgegenstand Praktische Arbeit
im Unterabschnitt Lehrstoff das Wort „Schmieden"
zu streichen.
178. In der Anlage A/15/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
179. In der Anlage A/15/4, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben im
Bereich Aufbau und Funktion von KFZ-Bauteilen
und -Einrichtungen sowie von Prüf-, Meß-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen lösen können."
bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen
„Lehrstoff
Chemische und physikalische Grundbegriffe,
Eigenschaften und Verwendung der im Kraftfahrzeug
vorkommenden Werkstoffe: Eisen und Nichteisenmetalle,
Kunststoffe; Isolierstoffe, Halbleiterwerkstoffe;
Schmierung und Schmierstoffe.
Maschinen- und Bauelemente in der Kraftfahrzeugelektrik,
Aufbau der Kraftfahrzeuge; Arbeitsweise
und Bauarten der Kraftfahrzeugmotoren;
Kraftstoffeinspritzanlagen.
Gemischaufbereitung, Abgaszusammensetzung.
Elektrische Anlageteile der Kraftfahrzeuge;
Prüfverfahren. Zündanlagen, Ladeanlagen, Anlasser,
Licht- und Signalanlagen, Scheibenwisch- und
Waschanlagen, Ventilations- und Klimaanlagen,
Entstörungs-, Steuer-, Kontroll- und sonstige elektrische
Einrichtungen; Halbleiterbauelemente;
Elektronik im Kraftfahrzeugbau. Diagnoseerstellung."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Prüf-, Meß-, Steuer- und Regelungstechnik;
Elektrische Anlagen mit Elektronik, Motor,
besondere Bremssysteme, Gemischaufbereitung
und Abgaszusammensetzung. Methoden zur
gezielten Diagnoseerstellung, Erstellung und Auswertung
von Schaltplänen."
b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff zu lauten
„Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben in
den Bereichen Elektrotechnik mit Elektronik,
Hydraulik und Pneumatik lösen können.
Lehrstoff
Berechnungen von Längen, Flächen, Volumen
und Masse.
Gleichförmige geradlinige und kreisförmige
Bewegung; Übersetzungen. Hydraulik, Pneumatik.
Kenndaten von Motoren: Hubraum, Verdichtungsverhältnis,
Leistung, Drehmoment. Elektro-
technische Berechnungen: Strom, Spannung,
Widerstand, Maßeinheiten. Arbeit und Leistung.
Bemessung elektrischer Leitungen.
Einfache Berechnungen bei Zünd- und Ladeanlagen,
Batterie, Anlaßeinrichtungen und Halbleiterbauteilen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Widerstandsberechnungen, Kapazitäten, Leistungsberechnungen,
Elektronik, Hydraulik, Pneumatik."
180. In der Anlage A/15/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Landmaschinenmechaniker) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
181. In der Anlage A/15/5, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägigen
elektronischen Verfahren kennen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Grundlagen der Elektronik.
Elektronische Meß-, Prüf- und Regeleinrichtungen.
Meß- und Prüfeinrichtungen an landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten.
Komplexe Aufgaben
Auswahl von Werkstoffen, Maschinen und Geräten.
Meß- und Prüfaufgaben und deren Auswertung."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Rechnungen aus
Mechanik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrik
kennen."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Rechnungen aus Mechanik, Pneumatik; Hydraulik
und Elektrik."
182. In der Anlage A/15/6 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Feinmechaniker, Waagenhersteller)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR FEINMECHANIKER
Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. WAAGENHERSTELLER
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
183. In der Anlage A/15/6, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und
die Wirkungsweise zusammengesetzter Steuerungen
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Steuerungstechnik
Pneumatische Kaskadensteuerung, elektropneumatische
und hydrostatische Folgesteuerungen.
Komplexe Aufgaben
Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungsaufgaben."
184. In der Anlage A/15/7 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Uhrmacher) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
185. In der Anlage A/15/7, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und
die Funktion alter und seltener Uhren sowie von
Sonnenuhren und die Funktion neuester Zeitmeßgeräte
und Multifunktionszeitmeßgeräte kennen;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Besondere Uhren
Hemmungen in alten Großuhren und selteneren
Kleinuhren, Drehmomentausgleich. Sonnenuhren.
Neueste Zeitmeßgeräte.
Komplexe Aufgaben
Ermittlung fehlender Teile. Pendel für Präzisionsuhren.
Uhrenprüfung."
b) am Ende anzufügen
„Berufsbezogenes Englisch
Siehe Anlage A, Abschnitt III."
186. In der Anlage A/15/8 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
187. In der Anlage A/15/8, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und
die Wirkungsweise zusammengesetzter Steuerungen
und Prüfungsmethoden der Werkstoffe kennen;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Verpackungssysteme. Packmitteltypen.
Lehrstoff der Vertiefung
Grundlagen der pneumatischen, hydraulischen
und elektronischen Regel- und Steuertechnik.
Werkstoffprüfung.
Komplexe Aufgaben
Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungsaufgaben."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Berechnung der Drehzahl des Übersetzungsverhältnisses
bei Riemen-, Zahnrad- und Schneckenbetrieb
sowie stufenlosem Getriebe."
188. In der Anlage A/15/9 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
189. In der Anlage A/15/10 (Rahmenlehrplan
für den Lehrberuf Segelflugzeugbauer) hat
a) die Überschrift zu lauten
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
LEICHTFLUGZEUGBAUER"
b) die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
190. In der Anlage A/15/11 (Rahmenlehrplan
für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
191. In der Anlage A/15/12 (Rahmenlehrplan
für den Lehrberuf Textilmechaniker) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
192. In der Anlage A/15/12, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und
die Wirkungsweise von Maschinen der Strickerei
und Wirkerei, der Spinnerei und Weberei und der
Ausrüstung und Textilveredlung kennen; er soll
auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Textilmaschinen
Spinnmaschinen, Strickmaschinen, Wirkmaschinen
und Webstühle. Ausrüstung und Veredlung.
Komplexe Aufgaben
Fadenbruchanalyse, Spinnpläne. Materialbedarfsermittlung
für Kette und Schuß. Dekomposition
einfacher Gewebe. Webfehler (Bestimmung
der Ursache, Behebung)."
193. In der Anlage A/16/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Gold- und Silberschmied und Juwelier,
Diamantschleifer, Edelsteinschleifer) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR GOLD- UND SILBERSCHMIED UND
JUWELIER
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR DIAMANTENSCHLEIFER,
EDELSTEINSCHLEIFER
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
194. In der Anlage A/16/1 (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze
der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist
beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll verstärkt die Verfahren der
manuellen Schmuckherstellung kennen; er soll
auch einzelne Lehrstoffinhalte mit komplexen Aufgaben
lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Kreative Oberflächengestaltung. Alte Arbeitstechniken
für moderne Kreationen. Stilkunde.
Schmuckentwicklung.
Komplexe Aufgaben
Edelsteinbestimmung mit optischen Geräten."
195. In der Anlage A/16/2 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Metallschleifer und Galvaniseur,
Galvaniseur) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR METALLSCHLEIFER UND
GALVANISEUR
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR GALVANISEUR
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
196. In der Anlage A/16/3 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Graveur; Gold-, Silber- und Metallschläger;
Gürtler; Metalldrücker; Ziseleur) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
197. In der Anlage A/17/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Bauschlosser, Betriebsschlosser,
Schlosser, Stahlbauschlosser) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR BETRIEBSSCHLOSSER, SCHLOSSER
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR BAUSCHLOSSER,
STAHLBAUSCHLOSSER
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
198. In der Anlage A/17/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über
Meßtechnik, Refa sowie Anlagen der Fördertechnik
haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen
„Lehrstoff
Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge,
Maschinen und Geräte.
Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten
Werk- und Hilfsstoffe; Normvorschriften; Werkstoffprüfung;
Korrosion und Oberflächenschutz;
Messen, Prüfen, Anreißen, Festhalten und Einspannen.
Spanlose und spanabhebende Formgebung.
Lösbare und unlösbare Verbindungen.
Wärmebehandlung der Metalle.
Kraftübertragungselemente.
Je nach den Erfordernissen des Lehrberufes
Schlösser, Beschläge, Fenster, Türen, Tore, Gitter,
Geländer, Treppen, Portale, Stahlbau- und
Leichtmetallkonstruktionen, Rohrleitungen, Behälter,
Kessel und Armaturen.
Grundlagen der elektrischen, mechanischen,
pneumatischen und hydraulischen Regel- und
Steuertechnik; NC-Technik.
Sachgemäße Bedienung, Wartung und Pflege
hydraulischer, pneumatischer und elektrischer
Werkzeuge, Geräte und Anlagen.
Aufstellen von Maschinen und Apparaten; Passungen.
Maschinenelemente. Wärme-, isolier- und
schallschutztechnische Grundlagen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Messungen mit optischen und elektrischen Geräten.
Grundlagenrefa. Anlagen der Fördertechnik.
Komplexe Aufgaben
Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und
der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren.
Mechanische Messungen. Ermittlung von
Wärmedämmwerten. Grundlagen der mechanischen,
pneumatischen, hydraulischen, elektrischen
Regel- und Steuertechnik; NC-Technik."
b) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für
Refa, Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik
ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Einfache Berechnungen aus Pneumatik,
Hydraulik und Elektrotechnik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Berechnung zu Refa, Regel- und Steuertechnik
und NC-Technik.
Komplexe Aufgaben
Festigkeitsberechnungen, Pneumatik, Hydraulik,
Elektrotechnik."
Beim Betriebsschlosser auch Berechnungen zur
Elektronik.
199. In der Anlage A/17/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Maschinenschlosser) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
200. In der Anlage A/17/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über
Meßtechnik, Refa sowie von Anlagen der Fördertechnik
haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Grundlagen der mechanischen, elektrischen,
hydraulischen und pneumatischen Regel- und
Steuertechnik, Programmsteuerungen und NC
Technik."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Messungen mit optischen und elektrischen Geräten.
Grundlagenrefa. Anlagen der Fördertechnik.
Komplexe Aufgaben
Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und
der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren.
Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,
hydraulischen, elektrischen Regel- und
Steuertechnik, NC-Technik"
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für
die Steuer- und Regeltechnik sowie NC-Technik
ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz
durch folgenden Wonlaut zu ersetzen
„Einfache Berechnungen aus Elektrotechnik und
Elektronik, Hydraulik und Pneumatik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Berechnungen zu Refa, Regel- und Steuertechnik
und NC-Technik.
Komplexe Aufgaben
Festigkeitsberechnungen, Pneumatik, Hydraulik,
Elektrotechnik und Elektronik."
201. In der Anlage A/17/3 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Werkzeugmacher, Formenbauer,
Modellschlosser) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR WERKZEUGMACHER
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR FORMENBAUER,
MODELLSCHLOSSER
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
202. In der Anlage A/17/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über
Meßtechnik sowie der Kunststoffbearbeitung
haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff anstelle des
drittletzten Absatzes einzufügen
„Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,
hydraulischen, elektrischen und elektronischen
Regel- und Steuertechnik, NC-Technik."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Messungen mit optischen und elektrischen Geräten.
Spanende Kunststoffbearbeitung. Kunststoffschweißen.
Komplexe Aufgaben
Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und
der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren.
Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,
hydraulischen, elektrischen und elektronischen
Regel- und Steuertechnik, NC-Technik."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für
die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik
ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Einfache Berechnungen aus der Elektrotechnik
und Elektronik, Pneumatik und Hydraulik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik und
NC-Technik.
Komplexe Aufgaben
Pneumatik, Hydraulik, Elektrotechnik und Elektronik."
203. In der Anlage A/17/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Dreher) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
204. In der Anlage A/17/4, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über
Meßtechnik und Refa haben; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Grundlagen der mechanischen, elektrischen,
hydraulischen und pneumatischen Regel- und
Steuertechnik, Programmsteuerungen, NC-Technik."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Messungen mit optischen und elektrischen Geräten.
Grundlagenrefa.
Komplexe Aufgaben
Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und
der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren.
Grundlagen der mechanischen, elektrischen,
hydraulischen und pneumatischen Regel- und
Steuertechnik, Programmsteuerungen, NC-Technik."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) hat der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
zu lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für
die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik
ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) ist dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik,
NC-Technik.
Komplexe Aufgaben
Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik."
205. In der Anlage A/17/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
206. In der Anlage A/17/5, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren des
Schmiedens und Pressens von Stahl und der Pfannenmetallurgie
sowie den Aufbau und die Funktion
von Meß- und Regelungseinrichtungen kennen; er
soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen
„Lehrstoff
Einführung in die Metallbearbeitung
Entwicklung der Eisen- und Stahlerzeugung.
Messen und Meßgeräte.
Die einfachen handwerklichen Arbeitsverfahren
und die dazugehörigen Werkzeuge der Metallbearbeitung.
Stähle und Nichteisenmetalle, Normung.
Grundbegriffe der Mechanik, Hydraulik, Pneumatik.
Hochofen- und Stahlwerkskunde. Walzwerkskunde
Die verschiedenen Erzarten, Erzgewinnung und
Aufbereitung.
Die Hochofenanlage. Vorgänge im Hochofen.
Chemie der Reduktionsvorgänge, Reduktionsmittel.
Hochofenerzeugnisse.
Stahlerzeugung.
Hilfseinrichtungen (Kühlbett, Haspel, Scheren,
Sägen).
Transporteinrichtungen.
Adjustageeinrichtungen.
Bearbeitung des Walzgutes.
Unfallverhütung.
Werkstoffprüfung
Eisenkohlenstoffdiagramm.
Metallographische Untersuchungen und Auswertungen.
Mechanische Werkstoffprüfung, Schnellanalysen.
Grundlagen der Elektrotechnik
Spannung, Stromstärke, Widerstand.
Das magnetische und das elektrische Feld.
Gleichstrom, Wechselstrom, Dreiphasenwechselstrom.
Transformator, Elektromotoren.
Schutzvorschriften."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Warmformgebungsverfahren
Schmieden und Pressen von Stahl. Pfannenmetallurgie.
Meß- und Regelungstechnik
Mechanische, optische und elektrische Messungen.
Zwei- und Mehrpunktregler, stetige Regler.
Komplexe Aufgaben
Planung von Meß- und Regelungsaufgaben."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Gasdruck, Auflagerdruck; Festigkeitsberechnungen;
Mechanische Arbeit. Leistung und Wirkungsgrad."
207. In der Anlage A/17/6 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Universalschweißer) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
208. In der Anlage A/17/6, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren zum
Schweißen und Trennen hochlegierter Werkstoffe
sowie die Verfahren der Gütesicherung für
Schweißnähte kennen."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Hochlegierte Werkstoffe
Zusatzwerkstoffe (Kohlenstoff-Äquivalent,
Schaeffler-Diagramm), Arbeitsgänge (Vorwärmen,
Abkühlen; Schweißfolge). Thermisches Trennen.
Schweißmetallurgie.
Gütesicherung für Schweißnähte
Vorschriften und Normen; Güteklassen, Auswirkung
auf die Schweiß- und Überwachungsbefugnis."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Berechnungen aus dem Bereich der Maschinenkunde.
Festigkeitsberechnungen."
209. In der Anlage A/17/7 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Bergwerkschlosser-Maschinenhäuer)
hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
210. In der Anlage A/17/8 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Schiffbauer) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
211. In der Anlage A/17/9 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Werkzeugmaschineur) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
212. In der Anlage A/17/9, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Programme für
NC-gesteuerte Bearbeitungsmaschinen erstellen
können."
bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Grundlagen der elektrischen, hydraulischen
und pneumatischen Steuer- und Regeltechnik, Programmsteuerungen,
NC-Technik."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Programmsteuerung
Zahlensysteme, Datenübertragungscodes. Logische
Verknüpfung, logische Funktionen, Aufbau
von Gatterschaltungen. Mikroprozessor (Aufbau,
Anwendung). Numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen
(Informationsfluß, Informationsträger,
Koordinaten, Werkzeugprogrammierung und -einstellung).
NC-Programme (Aufbau, Wegbedingungen,
Vorschub- und Drehzahlprogrammierung,
Hilfsfunktionen; Programme für typische Arbeitsgänge)."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für
die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik
ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik und
NC-Technik.
Komplexe Aufgaben
Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik."
213. Nach Anlage A/17/9 ist folgende Anlage
A/17/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf
Skierzeuger) einzufügen
„Anlage A/17/10
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN
LEHRBERUF SKIERZEUGER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schüler sollen die im Beruf verwendeten
Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich Eigenschaften,
Handelsbezeichnungen, berufseinschlägiger Normen
und wirtschaftlicher Verarbeitung kennen. Sie
sollen den richtigen und wirkungsvollen Einsatz
von Werkzeugen, Vorrichtungen und Maschinen
beherrschen. Sie sollen über fachbezogene, physikalische
Grundlagen Bescheid wissen und einen
Überblick über die zeitgemäßen fachlichen Arbeiten
und Arbeitsverfahren sowie über die berufsbezogenen
Sicherheitstechniken haben.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und
die Funktion elektronischer Meß- und Steuerungseinrichtungen
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
Lehrstoff
Eigenschaften, Verwendung und Normung facheinschlägiger
Werk- und Hilfsstoffe; Werkstoffprüfung;
Korrosion und Oberflächenschutz; Wärmebehandlung
der Metalle.
Messen, Prüfen, Anreißen, Festhalten und Einspannen.
Spanlose und spanabhebende Formgebung.
Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge,
Vorrichtungen und Maschinen. Lösbare und unlösbare
Verbindungen.
Maschinenelemente.
Skiarten und deren Normung (Alpin-, Langlauf-,
Sprungski).
Kenngrößen (Länge, Breite, Stärke, Festigkeiten,
Laufflächengestaltung), Einfluß der Kenngrößen
auf das Fahr-, Lauf- und Sprungverhalten.
Konstruktionstypen (Holz-, Metall- und Kunststoffski;
Sandwich- und Kastenkonstruktion).
Skibauteile; Herstellungsverfahren (von der
Konstruktion bis zum Fertigprodukt); Klebetechniken.
Spezielle Werkzeuge, Vorrichtungen und
Maschinen für die Skierzeugung.
Lehrstoff der Vertiefung
Meß- und Steuerungstechnik
Elektronische Geräte und Systeme.
Komplexe Aufgaben
Vollmechanisierte und automatisierte Arbeitsgänge.
Didaktische Grundsätze
In der Unterrichtserteilung ist die Querverbindung
zu den anderen Unterrichtsgegenständen des
Fachunterrichtes herzustellen. Es ist mehr Gewicht
auf das Erkennen, die fachgerechte Verwendung
und die Bearbeitung der Werkstoffe als auf die
Kenntnis der Gewinnung und Erzeugung zu legen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die
geltenden Sicherheitsvorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
hinzuweisen.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgaben
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Taschenrechner,
Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Lehrstoff
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen;
Kraft, Reibung, Wirkungsgrad.
Größt- und Kleinstmaßberechnungen bei Passungen;
geradlinige und kreisförmige Bewegung;
Drehzahl; Schnittgeschwindigkeit; Übersetzungen;
Kegelberechnungen; Festigkeitsberechnungen
(Zug, Druck-, Biege- und Scherfestigkeit) Werkstoffbedarf.
Zeitaufwand — Hauptzeiten.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfen,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Didaktische Grundsätze
Die Rechenbeispiele sind den Sachgebieten des
Fachunterrichtes zu entnehmen und den Erfordernissen
einer zeitgemäßen Ausbildung anzupassen.
Bei etwa auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen
des Rechnens sind diese Grundbegriffe
nur an berufsbezogenen Beispielen zu üben. Auf
das Verstehen des Rechenganges ist besonderer
Wert zu legen. Das Rechnen mit Hilfe von Tabellen
ist zu üben, weitere Rechenhilfen können verwendet
werden.
Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schüler sollen die Zeichengeräte und
-behelfe handhaben können und mit den Normen
und den in der Praxis üblichen Formen der Darstellung
vertraut sein. Sie sollen einfache Skizzen und
Werkzeichnungen technisch richtig und sauber
anfertigen sowie Zeichnungen und Pläne lesen und
danach wirtschaftlich arbeiten können.
Die Schüler sollen Freude zur selbständigen
zeichnerischen Weiterbildung erwerben.
Lehrstoff
Normgerechte Ausführung von technischen
Zeichnungen
Arten der Darstellungen, Anordnung der Ansichten,
Schnitte, Maße und Maßstäbe.
Oberflächenangaben, Schriftfeld und Stückliste,
Beschriftung. Darstellung von Maschinenelementen
und Verbindungstechniken einschließlich der
Sinnbilder.
Freihandskizzen und Werkzeichnungen einfacher
Modelle.
Werkzeichnungen nach parallelperspektivischen
Darstellungen.
Herauszeichnen von Teilen aus Zusammenstellungszeichnungen.
Ergänzung unvollständiger und fehlender
Ansichten.
Textaufgaben.
Einfache Abwicklungen und Verschneidungen.
Entwicklung von Werkzeichnungen für Skibauteile.
Anwendung von Passungen.
Aufstellen von Werkstoff- und Materiallisten.
Didaktische Grundsätze
Dem Schüler ist durch Zeichnen und Lesen von
Werkzeichnungen das Verständnis für die wichtigsten
Konstruktionen, für die Normung sowie für
die Zeichengeräte und deren Handhabung zu vermitteln.
Die Auswahl der Zeichenbeispiele richtet
sich nach den Erfordernissen des Berufes. Auf die
Schulung des Vorstellungsvermögens ist besonders
Bedacht zu nehmen.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schüler sollen im Zusammenwirken mit der
betrieblichen Ausbildung die wesentlichen Arbeitsfertigkeiten
des Berufes beherrschen. Sie sollen insbesondere
mit den Werkstoffen, Werkzeugen, Skimaschinen
und sonstigen Werkstätteneinrichtungen
umgehen können und unter Anleitung Werkstücke
nach Werkzeichnungen und Arbeitsplänen technisch
richtig anfertigen können. Das bloße Einüben
von Fertigkeiten ist zu vermeiden.
Der Schüler soll zu sorgfältiger und wirtschaftlicher
Arbeitsweise und zur Berücksichtigung von
Unfallsituationen erzogen werden.
Lehrstoff
Handhabung, Behandlung, Instandhaltung und
Pflege der Handwerkzeuge, Werkzeugmaschinen,
Vorrichtungen und sonstigen Werkstätteneinrichtungen.
Anfertigen von Werkstücken (Skibauteile) nach
Zeichnungen, Arbeitsplänen, Zielangaben oder
Mustern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Arbeitsweise, entsprechend dem Lehrberuf
und unter methodisch richtiger und fachgerechter
Anwendung der Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung.
Einfache Blecharbeiten. Auswahl von
Werk- und Hilfsstoffen; Werkstoffprüfung; Oberflächenschutz.
Einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen.
Elektro- und Gasschmelzschweißen; Löten.
Kunststoffverarbeitung. Materialverbindungen;
Herstellung von Skiern verschiedener Bauarten.
Montage und Reparaturarbeiten.
Didaktische Grundsätze
Die praktische Arbeit soll dem Schüler vor allem
zum Lernen jener Fertigkeiten und Techniken
Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung
ergänzen. Ausgehend von einfachen Arbeitstechniken
ist zu Fachlehrgängen fortzuschreiten, die auf
ein bestimmtes Arbeitsgebiet ausgerichtet sind.
Bloß Übungsarbeiten an Einheitswerkstücken sind
zu vermeiden. Die Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer
Anwendung soll auch durch die Erstellung von
Arbeitsplänen verstärkt werden. Der Unterricht hat
neuzeitliche Arbeitsmethoden, Maschinen und
Werkzeuge zu berücksichtigen. Sicherheit, Genauigkeit
und Sauberkeit der Arbeit sowie die wirtschaftliche
Arbeitsweise sind anzustreben. Bei jeder
Arbeit sind die geltenden Sicherheitsvorschriften,
die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften
zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie
die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung
von Unfällen zu beachten."
214. In der Anlage A/18/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Schmied, Fahrzeugfertiger, Formschmied,
Messerschmied) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
215. In der Anlage A/18/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Funktion von
Meß-, Prüf- und Regelungseinrichtungen sowie
von Anlagen der Fördertechnik kennen; er soll
auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Grundlagen der Hydraulik, Pneumatik und
Elektrotechnik.
Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und
Geräte."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Meß-, Prüf- und Regelungseinrichtungen an
hydraulischen, pneumatischen und elektrischen
Anlagen.
Förder- und Transporteinrichtungen.
Komplexe Aufgaben
Auswahl von Werkstoffen, Maschinen und Geräten.
Meß- und Prüfaufgaben und deren Auswertung."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Rechnungen aus
Mechanik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik
kennen."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Rechnungen aus Mechanik, Pneumatik, Hydraulik
und Elektrotechnik."
216. In der Anlage A/19/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Physiklaborant) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
217. In der Anlage A/19/2 [Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik)]
a) hat der Titel zu lauten
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN
LEHRBERUF WERKSTOFFPRÜFER"
b) hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
218. In der Anlage A/19/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägigen
elektronischen Verfahren kennen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Elektronik
Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung,
elektronische Meßtechnik.
Komplexe Aufgaben
Thermische Analyse. Chemisch-technische Prüfungen,
Prüfung magnetischer und elektrischer
Eigenschaften. Strahlenschutz."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch einzelne Lehrstoffinhalte
mit komplexen Aufgaben lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Festigkeitsberechnungen.
Rechnungen aus der Bewegungslehre.
Wärmetechnische Berechnungen.
Rechnungen zu den elektrotechnischen Grundlagen."
219. In der Anlage A/19/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Universalhärter) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
220. In der Anlage A/19/4 [Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-,
Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)] hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
221. In der Anlage A/19/4, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll je nach den Erfordernissen
des Lehrberufes zusätzlich den Aufbau und die
Wirkungsweise von Anlagen der Steuerungstechnik,
der Heizungs- und Klimatechnik sowie des
Werkzeug- und Vorrichtungsbaues kennen; er soll
auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Steuerungstechnik
Pneumatische, hydraulische, elektrische Systeme.
Heizungs- und Klimatechnik
Zentralheizungen, Warmwasserversorgungs-,
Kühl- und Klimaanlagen.
Werkzeug- und Vorrichtungsbau
Bauteile, Baugruppen, Systeme.
Komplexe Aufgaben
Festlegung der zur Darstellung eines Systems
erforderlichen Zeichnungen."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Wirkungsgrad.
Berechnungen aus dem Maschinenbau.
Toleranz- und Passungsrechnungen.
Festigkeitsberechnungen.
Wärmetechnische und elektrotechnische Berechnungen."
222. In der Anlage A/20/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Klaviermacher, Orgelbauer, Blechblasinstrumentenerzeuger,
Harmonikamacher,
Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen
Musikinstrumenten, Holzblasinstrumentenerzeuger,
Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
A. FÜR KLAVIERMACHER, ORGELBAUER
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B.FÜR
BLECHBLASINSTRUMENTENERZEUGER,
HARMONIKAMACHER,
HARMONIUMERZEUGER UND ERZEUGER
VON ÄHNLICHEN
MUSIKINSTRUMENTEN,
HOLZBLASINSTRUMENTENERZEUGER,
STREICH- UND
SAITENINSTRUMENTENERZEUGER
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
223. In der Anlage A/21/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Fotograf) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
224. In der Anlage A/21/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren der
Fotoelektronik, Videoelektronik und Laborelektronik,
der Sofortbildfotografie und der maschinellen
Farbausarbeitung kennen; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können."
b) im Unterabschnitt Lehrstoff lit. b durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen
„b) Spezielle Fachkunde
Die Fotografie und ihre Arbeitsgebiete.
Die Arbeitsräume, deren Ausstattung und Einrichtung.
Die Ausrüstung des Fotografen.
Fotografische Apparate und Aufnahmezubehör.
Werk- und Hilfsstoffe.
Die fotografischen Verfahren. Retuschieren
(positiv und negativ).
Nahaufnahme. Makrofotografie. Mikrofotografie.
Beleuchtungstechnik; Tageslicht, Kunstlicht,
Blitztechnik.
Aufnahmetechnik.
Maskenherstellung.
Kopier- und Vergrößerungsgeräte. Projektoren.
Filmtechnik (Apparatekunde, Drehbuch,
Beleuchtung, Aufnahmetechnik, Schnitt, Vertonung).
Anwendungsgebiete der Fotografie. Weiterverarbeitung
fotografischer Produkte (Drucktechnik).
Umgang mit Kunden.
Schaufenstergestaltung.
Berechnen von Material- und Zeitaufwand.
Urheber- und Medienrecht.
Unfallverhütung. Richtiges Verhalten nach typischen
Betriebsunfällen."
c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Moderne fotografische Verfahren
Elektronik (Foto-, Video-, Laborelektronik,
Kontrolltechnik, Mischtechnik). Sensitometrie,
Sofortbildfotografie, maschinelle Farbausarbeitung.
Komplexe Aufgaben
Arbeit mit Filter- und Trickvorsätzen. Veredeln
und Verbessern der Bildhaltbarkeit. pH-Wert-
Bestimmung und -auswertung."
225. In der Anlage A/21/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Fotolaborant) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
226. In der Anlage A/21/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren der
Laborelektronik und der experimentellen Fertigung
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
b) im Unterabschnitt Lehrstoff als vorletzter
Absatz einzufügen
„Weiterverarbeitung fotografischer Produkte
(Drucktechnik). Urheber- und Medienrecht."
c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Moderne fotografische Verfahren
Elektronik (Laborelektronik, Kontrolltechnik,
Mischtechnik). Sensitometrie. Experimentelle Fertigung.
Komplexe Aufgaben
Veredeln und Verbessern der Bildhaltbarkeit.
Arbeiten mit Filtern an Laborgeräten.
pH-Wert-Bestimmung und -auswertung."
227. In der Anlage A/21/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Optiker) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
228. In der Anlage A/21/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich elektronische Meß-
und Arbeitsverfahren kennenlernen, die Grundlagen
der Kontaktlinsentechnologie und der Brillenkunde
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Brillenkunde.
Elektronisches Meß- und Arbeitsverfahren.
Kontaktlinsenoptik
Werkstoff, Geräte, Verfahren.
Komplexe Aufgaben
Brillenanpassung im Bereich starker Fehlsichtigkeiten."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Aufgaben mit höherem Schwierigkeitsgrad in
enger Beziehung zur Fachkunde."
229. In der Anlage A/21/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Feinoptiker) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
230. In der Anlage A/22/1 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Buchbinder, Etui und Kassettenerzeuger,
Kartonagewarenerzeuger) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
231. In der Anlage A/22/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Regeln der
deutschen Rechtschreibung und Zeichensetzung
beherrschen; er soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Sprache
Rechtschreibung, Zeichensetzung, Silbentrennung.
Fremdwörter. Gebrauch von Wörterbüchern.
Komplexe Aufgaben
Arbeitsplanung. Gestaltung von Beschriftungen."
232. In der Anlage A/22/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Papiermacher) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
233. In der Anlage A/22/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die elektronischen
Meß- und Prüfverfahren sowie die Prozeßsteuerung
in der Papier- und Zellstofferzeugung kennen;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Elektronik
Elektronische Meßtechnik; Hauptbestandteile
einer Prozeßrechneranlage; Prozeßleitsysteme.
Komplexe Aufgaben
Grundbegriffe und Einsatz der Prozeßleittechnik."
234. In der Anlage A/23/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
235. In der Anlage A/23/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Stoffe und Verfahren
der Schönheitspflege kennen; er soll auch
komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Schönheitspflege (Kosmetik)
Anatomie; Biologie; Dermatologie. Waren- und
Präparatekunde. Einfache apparative Kosmetik.
Komplexe Aufgaben
Haar- und Hautdiagnose. Erstellung von
Behandlungsplänen."
236. In der Anlage A/23/2 [Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Schönheitspfleger (Kosmetiker),
Fußpfleger, Masseur] hat die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
237. In der Anlage A/23/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich berufsbezogene
Verfahren und Techniken kennen und gründlicheres
Wissen um die Fachterminologie haben; er soll
auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Schönheitspfleger (Kosmetiker)
Fachterminologie. Apparative Kosmetik.
Fußpfleger
Orthese, Spangentechnik, Prothetik.
Masseur
Spezialmassagen. Krankheitslehre.
Komplexe Aufgaben
Herstellung kosmetischer Präparate für den
Institutsbedarf. Erstellung von Behandlungsplänen."
b) am Ende anzufügen
„Berufsbezogenes Englisch
Siehe Anlage A, Abschnitt III."
238. In der Anlage A/24/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Textilveredler) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
239. In der Anlage A/24/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die psychologischästhetischen
Wirkungen der Farbe sowie gebräuchliche
Farbmeßverfahren kennen. Er soll den Aufbau
und die Funktion von Regelungseinrichtungen kennen;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Farbwirkung
Farbpsychologie, Farbästhetik, Farbsymbolik.
Modefarben.
Meß- und Regelungstechnik
Farbmessung. Zwei- und Mehrpunktregler, stetige
Regler.
Komplexe Aufgaben
Planung von Meß- und Regelungsaufgaben. Differential-
Dyeing."
240. In der Anlage A/24/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
241. In der Anlage A/24/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Fotogravurzeichner) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
242. In der Anlage A/24/4 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Stickereizeichner) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
243. In der Anlage A/24/5 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Stoffdrucker) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
244. In der Anlage A/24/6 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Textilmusterzeichner) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
245. In der Anlage A/25/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Zahntechniker) hat die Stundentafel
zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 4 Schulstufen zu insgesamt
1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
246. In der Anlage A/25/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist
a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die zahntechnisch
bedeutsamen physiologischen Vorgänge kennen."
bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Physiologie
Knochenveränderung. Verdauungsfunktion des
Speichels."
b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen
aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe
durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."
bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen."
cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Dentallegierungs- und Mischungsberechnungen."
247. In der Anlage A/25/2 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Bandagist) hat die Stundentafel zu
lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
248. In der Anlage A/25/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde.
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die myoelektrischen
und elektronischen Verfahren der Prothetik
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
b) im Unterabschnitt Lehrstoff dem zweiten
Absatz anzufügen
„Lähmungen, Gliedmaßenverlust."
c) im Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften
Absatz anzufügen
„Oberflächenbehandlung von Holz."
d) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Myoelektrik und Elektronik
Bewegungsübertragung, elektronische Steuerung
von Behelfen.
Komplexe Aufgaben
Auslegung von Korrekturmiedern. Einsatz von
Kunststoffen. Versorgung von Amputierten."
249. In der Anlage A/25/3 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Orthopädiemechaniker) hat die
Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
250. In der Anlage A/25/3, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde
a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die myoelektrischen
und elektronischen Verfahren der Prothetik
kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
b) im Unterabschnitt Lehrstoff der dritte und
vierte Absatz durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Facheinschlägige Kenntnis der Anatomie, einschließlich
der Fachausdrücke. Lähmungen, Gliedmaßenverlust.
Kenntnis des Baues und der Funktion
der gebräuchlichsten orthopädischen Apparate,
Heilbehelfe und Prothesen.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung bei
Metall, Holz und Kunststoff. Schweißen von
Folien."
c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen
„Lehrstoff der Vertiefung
Myoelektrik und Elektronik
Bewegungsübertragung, elektronische Steuerung
von Behelfen.
Komplexe Aufgaben
Grundlagen im Auslegen von Korrekturmiedern.
Einsatz von Kunststoffen. Versorgung von
Amputierten."
251. Die Anlage B hat zu lauten
„RAHMENLEHRPLAN FÜR
HAUSWIRTSCHAFTLICHE
BERUFSSCHULEN
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (mit Religionsunterricht)
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND
ALLGEMEINE
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. Allgemeines Bildungsziel
Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat im
Sinne des § 129 unter Bedachtnahme auf § 2 des
Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Mädchen,
die zu ihrem Besuch verpflichtet sind oder sie freiwillig
besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit
einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung
zu festigen.
Der humanberufliche Zweig hat außerdem den
erleichterten Zugang zum Krankenpflegefachdienst
gemäß § 9 Abs. 8 lit. a des Krankenpflegegesetzes,
BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung zu
vermitteln.
Der gastgewerbliche Zweig hat außerdem die in
den Lehrberufen Kellner und Koch erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um in
Verbindung mit einer entsprechenden Beschäftigung
als gastgewerbliche Hilfskraft die Zulassung
zur Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in
der geltenden Fassung zu erleichtern.
B. Allgemeine didaktische Grundsätze
1. Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der
in der Arbeitswelt gemachten Erlebnisse und Erfahrungen
der Berufsschülerinnen zu erarbeiten und
vom Lehrer laufend auf die aktuellen Gegebenheiten
auszurichten.
2. Bei der Vermittlung des Lehrstoffes sind die
Schülerinnen zu weitgehender Selbständigkeit heranzuziehen.
3. Der Unterricht ist durch systemgerechten und
optimalen Einsatz der Medien anschaulich und
wirklichkeitsnah zu gestalten.
4. Die geltenden Normen und die Einheiten des
Maß- und Eichgesetzes sind zu verwenden.
5. Lehrausgänge und Exkursionen gemäß den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen
sind in den Unterrichtsgegenständen
durchzuführen, in denen sie einen bedeutenden
Beitrag zur Veranschaulichung des Lehrstoffes leisten
können, wobei die örtlich gegebenen Möglichkeiten
und der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen
sind.
6. Die in der Berufspraxis üblichen Rechengeräte
können dort im Unterricht verwendet werden, wo
dies der besseren Vermittlung des Lehrstoffes dienlich
ist.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN
RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,
LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Deutsch
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll sich in Wort und Schrift klar
ausdrücken können. Insbesondere soll sie einfache
Reden halten und an Diskussionen teilnehmen
sowie Schriftstücke abfassen können, die im allgemeinen
Zweig dem privaten Bereich sowie dem allgemeinen
beruflichen Schriftverkehr, im humanberuflichen
Zweig dem Bereich der Sozialarbeit, im
gastgewerblichen Zweig dem Bereich des Gastgewerbes
entnommen sind.
Die Schülerin soll die Bedeutung der Kulturgüter
für den einzelnen und für die Gesellschaft verstehen
und sich mit den Medien der Gegenwart kritisch
auseinandersetzen können.
Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen, 72 Stunden
im humanberuflichen, 54 Stunden im gastgewerblichen
Zweig)
Sprechen
Mündlicher Ausdruck; Reden, Diskussionen.
Schreiben
Schriftlicher Ausdruck. Schriftverkehr des privaten
und allgemein-beruflichen Bereiches (allgemeiner
Zweig), Schriftverkehr der Sozialarbeit
(humanberuflicher Zweig), Schriftverkehr des
Gastgewerbes (gastgewerblicher Zweig).
Kultur
Buch, Musik, Theater.
Medien
Zeitung, Illustrierte, Comics, Hörfunk, Fernsehen.
Didaktische Grundsätze
Die sprachliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit
sollte auf theoretischen Grundlagen aufbauen,
jedoch schwerpunktmäßig durch Übungen geschult
werden. Wenn immer möglich sollte daher der Lehrervortrag
zugunsten von Schüleraktivitäten
zurückgestellt werden. Speziell beim Thema
„Schriftlicher Ausdruck" sollte das selbständige
Abfassen von Schriftstücken im Vordergrund stehen.
Bei Diskussionsübungen empfiehlt sich, Rollenspiele
einzusetzen. Bei der Kunsterziehung ist
die Auswahl solcher Medien zu berücksichtigen,
die die Schülerinnen ansprechen und Motivation
zum Selbststudium vermitteln.
In jeder Schulstufe eine Schularbeit im allgemeinen
und im gastgewerblichen Zweig; in jeder
Schulstufe zwei Schularbeiten im humanberuflichen
Zweig.
Wirtschaftliches Rechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll wirtschaftlich denken können
und das Funktionieren der Volkswirtschaft verstehen.
Sie soll die für die wirtschaftliche Haushaltführung
erforderlichen Rechnungen beherrschen
und einfache Aufzeichnungen der Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung führen können.
Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll
überdies die Zusammenhänge von Volkswirtschaft
und Betriebswirtschaft, die Bedeutung der Budgets
der Gebietskörperschaften sowie der internationalen
Wirtschaftszusammenschlüsse kennen.
Die Schülerin des gastgewerblichen Zweiges soll
überdies Kalkulationen für Nahrung, Kleidung und
Wohnung vornehmen können.
Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen Zweig,
72 Stunden im humanberuflichen Zweig, 54 Stunden
im gastgewerblichen Zweig)
Wirtschaftliche Haushaltsführung
Essen, Kleidung, Wohnung (Kauf, Einrichtung,
Betriebskosten, Instandhaltung; im gastgewerblichen
Zweig auch Kalkulation); Aussteuer.
Einkauf
Barkauf, Ratenkauf. Zahlungsverkehr.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Kassabuch, Inventarium; im gastgewerblichen
Zweig auch Haushaltsbudgetierung.
Volkswirtschaftliche Grundbegriffe.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf Routineaufgaben im Alltag und
Beruf, wobei das Ausgehen von aktuellen Ereignissen
(zB Anschaffung von Gegenständen durch eine
Schülerin) motivationsfördernd ist. Der praktisch
ausgerichteten Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend,
bildet die Bearbeitung praktischer Rechenaufgaben
die dominierende Unterrichtsform.
In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten im
humanberuflichen Zweig.
In jeder Schulstufe eine Schularbeit im allgemeinen
und im gastgewerblichen Zweig.
Mädchenhandarbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin des allgemeinen Zweiges soll die
im Haushalt anfallenden Näh- und Ausbesserungsarbeiten
gewandt ausführen und einfache Arbeitsproben
und Werkstücke nähen können.
Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll
die wichtigsten im Haushalt anfallenden Näh- und
Ausbesserungsarbeiten ausführen können.
Die Schülerin des gastgewerblichen Zweiges soll
die im Haushalt anfallenden Näh- und Ausbesserungsarbeiten
ausführen können.
Lehrstoff (190 Stunden im allgemeinen Zweig,
90 Stunden im humanberuflichen Zweig, 118 Stunden
im gastgewerblichen Zweig)
Nähen
Arbeitsproben; Wäsche- und Kleidungsstücke
(Maßnehmen; Schnittzeichnen und Schnittabändern;
Stoffbedarfsberechnung; Zuschneiden;
Anfertigung und Ausbesserungen).
Nähmaschine
Aufbau, Funktion; Handhabung, Pflege.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Nützlichkeit im Haushalt; daher kommt der Erziehung
zur Selbständigkeit, Genauigkeit und Wirtschaftlichkeit
sowie der Angewöhnung richtiger
Arbeitshaltungen und Arbeitsweisen größte Bedeutung
zu.
Wenn die Fähigkeiten der Schülerinnen gleiche
Aufgabenstellungen für die ganze Klasse nicht
zulassen, sind Gruppenbildungen mit verschiedenen
Aufgaben zweckmäßig; dagegen sind nur für eine
Schülerin bestimmte Aufgaben aus psychologischen
Gründen und aus Gründen der Leistungsbeurteilung
ungünstig.
Hauswirtschaft
Haushaltskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll hauswirtschaftliche Anschaffungen
planen Und die Einrichtungen des Haushaltes
bedienen und pflegen können.
Lehrstoff (36 Stunden)
Wohnung
Planung, Funktion der Räume. Ausstattung und
Einrichtungen, Pflege. Blumenpflege.
Küche
Einrichtung, Benützung, Pflege.
Koch- und Eßgeschirr
Einkauf, Verwendung, Pflege.
Haushaltsgeräte
Funktion, Bedienung, Pflege.
Energie
Elektrizität, gasförmige, flüssige, feste Brennstoffe,
Arten der Wärmeübertragung. Energiesparmaßnahmen.
Textilien
Stoffe, textile Produkte. Pflege.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf Routineaufgaben der Haushaltsführung.
Daher kommt der Zusammenschau
und Querverbindung zu anderen Teilbereichen der
Hauswirtschaft große Bedeutung zu.
Ernährungslehre, Kochen und Servieren
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin des allgemeinen und des gastgewerblichen
Zweiges soll Nahrungs- und Genußmittel
im Sinne gesunder Ernährung unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit und der küchentechnischen
Eigenschaften auswählen können sowie
einfache Speisen und Getränke gewandt zubereiten
und im Haushalt servieren können.
Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll
Nahrungsmittel im Sinne gesunder Ernährung und
der Wirtschaftlichkeit auswählen können sowie einfache
Speisen zubereiten und Speisen und Getränke
im Haushalt servieren können.
Lehrstoff (242 Stunden im allgemeinen und gastgewerblichen
Zweig, 162 Stunden im humanberuflichen
Zweig)
Nahrungsmittel
Arten, Eigenschaften, Behandlung, Verwendung;
Nährwert, Verdaulichkeit. Aufbewahrungs- und
Konservierungsmethoden.
Genußmittel (nur im allgemeinen und gastgewerblichen
Zweig)
Arten, Eigenschaften, Verwendung, Wirkung,
Aufbewahrungsmethoden.
Ernährung
Nährstoffe (Einteilung, Eigenschaften), Nahrungsbedarf
und Nahrungszusammenstellung für
den gesunden Erwachsenen, für Kinder, Schwerarbeiter,
Rekonvaleszente, Schwangere, Senioren,
Diätformen.
Speisen
Zusammenstellung von Speisenfolgen, Grundzubereitungsarten
und ihre Abwandlung, zeitgemäße
Konservierung; Kinder- und Krankenküche; im
gastgewerblichen Zweig zusätzlich Kochen im
Gastbetrieb.
Bedienung
Tischdecken, Grundregeln des Servierens; im
gastgewerblichen Zweig zusätzlich Getränkekunde,
Servieren im Gastbetrieb.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum praktisch anwendbaren Wissen um
gesunde Ernährung. Im Sinne der praktisch ausgerichteten
Bildungs- und Lehraufgabe kommt der
Querverbindung zwischen Ernährungslehre und
dem Kochen und Servieren besondere Bedeutung
zu.
Schwerpunkt für die Lehrstoffauswahl ist im
Themenbereich „Speisen" die Vielseitigkeit der
Gerichte, im Themenbereich „Bedienung" das
gründliche Einüben der Fertigkeiten für Alltagsanlässe
im Haushalt.
Dabei empfiehlt sich die Bildung von Schülergruppen
als „Kochfamilien", wobei für jede
Gruppe vollständige Hauptmahlzeiten gekocht und
serviert werden. Der wirtschaftlichen Verwendung
von Rohstoffen und Energie sowie der Erziehung
zu positiven Arbeitshaltungen kommt große Bedeutung
zu.
Lebenskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll Kenntnisse zur aktiven und
kritischen Bewältigung des Lebens haben und sich
der verschiedenen Aufgaben und Stellungen des
Menschen in der Gesellschaft bewußt werden. Sie
soll über das verantwortungsbewußte und richtige
Verhalten im Straßenverkehr Bescheid wissen. Sie
soll die wichtigsten Einrichtungen der Demokratie
kennen, die staatliche Rechtsordnung verstehen
und im Privat- und Berufsleben zu verantwortungsbewußten
Entscheidungen fähig und bereit sein.
Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll
auch Kenntnisse der neuen österreichischen
Geschichte haben.
Die Schülerin des allgemeinen und gastgewerblichen
Zweiges soll auch Kenntnisse über die Entwicklung
der Persönlichkeit haben.
Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen und gastgewerblichen
Zweig, 54 Stunden im humanberuflichen
Zweig)
Mensch und Gemeinschaft
Individuum, informelle und formelle Gruppen,
Partnerschaft, Ehe und Familie; Gemeinde.
Verkehrserziehung.
Geographie des Landes.
Der Staat
Begriffe, Staatsformen, Regierungsformen;
Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung in
Österreich; Menschenrechte in verschiedenen
sozialen und politischen Systemen.
Recht
Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Besondere
Bestimmungen für Jugendliche (Jugendschutz,
Jugendstrafrecht). Sozial-, Personen-, Familien-,
Erbrecht.
Geschichte Österreichs (nur im humanberuflichen
Zweig)
Entstehung der Republik. Politische, wirtschaftliche
und soziale Veränderungen.
Entwicklung der Persönlichkeit (nur im allgemeinen
und gastgewerblichen Zweig)
Einflußfaktoren, Erziehung (Ziel; Erzieher,
Erziehungsmittel, Erziehungsstile). Altersstufen der
Entwicklung zum Erwachsenen. Psychohygiene in
der Selbsterziehung Sexualerziehung, Partnerschaftserziehung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zur selbständigen Handlungsfähigkeit als
Staatsbürger.
Die Bewältigung der Bildungs- und Lehraufgabe
wird vor allem durch Sozialformen gefördert, die
die freie Meinungsäußerung und Diskussion zulassen,
in der keine Ansicht und kein wichtiges Argument
übersehen wird.
Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe ist auch
die Konzentration auf die Verhältnisse in Österreich
und in der Gegenwart zweckmäßig.
Gesundheitslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll die Lebensvorgänge im
menschlichen Körper sowie die Ursachen und
Symptome häufiger Krankheiten und Verletzungen
kennen.
Die Schülerin soll einfachste Dienste der Krankenpflege
und der Ersten Hilfe verrichten können.
Die Schülerin soll die Bedeutung gesunder
Lebensführung verstehen und im Sinne der
Gesunderhaltung leben.
Lehrstoff (54 Stunden)
Somatologie
Bau und Funktionen des menschlichen Körpers.
Krankheiten und Verletzungen
Ursachen, Verhütung. Symptome, Erste Hilfe,
Hauskrankenpflege.
Vorbeugung
Körperpflege, Gesundheitsfürsorge.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Häufigkeit des Auftretens der Funktion oder Störung.
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert
praktische Übungen in den Themenbereichen
„Erste Hilfe" und „Hauskrankenpflege".
Von größter Bedeutung ist das erzieherische Einwirken
im Sinne der Ausbildung und Förderung
des Verantwortungsbewußtseins.
Kinderpflege
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll die Entwicklungsphasen des
Embryos und des Kindes kennen. Sie soll die häufigsten
bei Kindern auftretenden Gesundheitsstörungen
kennen und sowohl vorbeugend als auch
behandelnd eingreifen können.
Lehrstoff (18 Stunden)
Schwangerschaft
Weiblicher Körper, Hygiene der Frau, Mutterschaft.
Entwicklung des Embryos. Familienplanung.
Säugling und Kleinkind
Körperliche und geistige Entwicklung. Ernährung,
Pflege, Entwicklungshilfen (Übung, Spiele).
Gesundheitsstörungen des Kindes
Verhütung, Behandlung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Häufigkeit des Auftretens der Funktion der Störung
in der Entwicklung des Kindes. Daher empfiehlt
sich das Anknüpfen an Erfahrungen der
Schülerinnen in der Familie, unterstützt durch
Exkursionen und Lehrausgänge (Mütterberatungsstelle,
Kindergarten).
Im Themenbereich „Pflege" sind praktische
Übungen im Baden und Wickeln von Säuglingen
erforderlich.
Naturkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll den Aufbau der unbelebten
und der belebten Natur sowie die für die Gesundheit
bedeutsamen Naturgesetze kennen.
Lehrstoff (54 Stunden im humanberuflichen
Zweig)
Allgemeine Chemie
Bausteine der Materie, Atom- und Molekülaufbau,
Periodensystem. Arten von Verbindungen,
Indikatoren, Redox-Reaktionen.
Wasser
Aufbau, physikalische und chemische Eigenschaften,
Lösungsverhalten; Trinkwasser, Abwasserreinigung.
Salze
Kochsalz, Soda, Treibmittel, Bleichmittel.
Metalle
Allgemeine Eigenschaften, Legierungen, Eisen,
Aluminium, Kupfer, Gold, Silber.
Silikate
Glas, Tonwaren.
Biochemie
Photosynthese, Kohlenstoffkreislauf, Nährstoffe.
Botanik
Bedeutung der Pflanzen für den Menschen.
Bodenbeschaffenheit und bodenanzeigende Pflanzen.
Physik
Größen und Gesetze der Mechanik, der Wärmelehre,
der Elektrizität, der Optik und der Akustik.
Energieformen (Gegenüberstellung, Auswahlkriterien).
Umwelt
Umweltbelastung und Umweltschutz. Ökologische
Schädlingsbekämpfung. Möglichkeiten des
einzelnen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit im Alltag, insbesondere auf Aufgaben
der Hygiene, der Unfallverhütung und des
Umweltschutzes.
Der Anschaulichkeit der Darstellung (Versuche,
audiovisuelle Unterrichtsmittel, Exkursionen und
Lehrausgänge) kommt große Bedeutung zu.
Psychologie und Erziehungs1ehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll die psychischen Funktionen
und die das menschliche Verhalten steuernden
Kräfte kennen. Sie soll die psychische Entwicklung
des Kindes zum Erwachsenen klären können.
Die Schülerin soll ihren Mitmenschen verständnisvoll
gegenübertreten.
Lehrstoff (36 Stunden im humanberuflichen
Zweig)
Die Psychologie als Wissenschaft
Definition. Aufgaben. Methoden.
Aufbau der Persönlichkeit
Leib und Seele. Empfindung, Wahrnehmung,
Lernen und Gedächtnis, Denken und Sprache;
Trieb, Gefühl, Wille. Bewußtes und Unbewußtes.
Entwicklung der Persönlichkeit
Einflußfaktoren, Erziehung (Ziel; Erzieher,
Erziehungsmittel, Erziehungsstile). Altersstufen der
Entwicklung zum Erwachsenen. Psychohygiene in
der Selbsterziehung. Sexualerziehung, Partnerschaftserziehung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf häufige Probleme der Kindererziehung.
Die Bewältigung der Bildungs- und Lehraufgabe
wird vor allem durch Diskussionen gefördert, in die
der Lehrer zweckmäßigerweise nicht seine eigene
Meinung einbringt, sondern durch Fragen dafür
sorgt, daß keine Ansicht und kein wichtiges Argument
übersehen wird. Die Diskussionen können
auch von schriftlich vorbereiteten Schülerreferaten
ausgehen.
Gastgewerbliche Betriebskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerin soll die Aufbau- und Ablauforganisationen
einfacher Betriebe des Gast- und
Beherbergungsgewerbes kennen.
Lehrstoff (36 Stunden im gastgewerblichen Zweig)
Aufbauorganisation
Gastgewerbliche Betriebsformen, Klassifizierung,
Personaleinteilung, Aufgaben der Abteilungen.
Ablauforganisation
Einkauf, Verkauf, Werbung. Betriebsführung,
Menschenführung.
Vorschriften
Mindestausstattung, Lebensmittelgesetz; aushangpflichtige
Gesetze.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf Routineaufgaben im Gastgewerbe.
In den organisatorischen Themenbereichen
empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern der
Pflichtgegenstände „Wirtschaftliches Rechnen"
und „Hauswirtschaft", im Themenbereich „Vorschriften"
mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Lebenskunde"."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der ersten
Stufe der Berufsschule mit 1. September 1984, der
zweiten Stufe mit 1. September 1985, der dritten
Stufe mit 1. September 1986 und der vierten Stufe
mit 1. September 1987 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt gegenüber den Landesschulräten
mit dem auf die Kundmachung folgenden
Tag in Kraft. Die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen
sind nach Maßgabe des Abs. 1 in Kraft
zu setzen.