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148_1984 AT

148. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere

dessen §§ 6, 47 und 129, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die

Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/1982 und

479/1983 wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten

„§ 1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die

hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in den

im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne,

jeweils in Verbindung mit Anlage A

(mit Ausnahme der darin unter II wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden

1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe,

und zwar für

Maurer, Betonbauer, Stukkateur

Anlage A/1/1

Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2

Brunnenmacher: Anlage A/1/3

Dachdecker: Anlage A/1/4

Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5

Hafner: Anlage A/1/6

Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7

Steinmetz, Betonwarenerzeuger,

Kunststeinerzeuger,

Terazzomacher: Anlage A/1/8

Zimmerer: Anlage A/1/9

Pflasterer: Anlage A/1/10

Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Anlage A/1/11

Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Anlage A/1 /12

Belagsverleger: Anlage A/1/13

2. für Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe und

der lederverarbeitenden Gewerbe, und zwar für

Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher

Anlage A/2/1

Hutmacher, Kappenmacher,

Modist: Anlage A/2/2

Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner, Handschuhmacher,

Sattler und

Riemer: Anlage A/2/3

Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher

Anlage K/2/4

Kürschner: Anlage A/2/5

Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger

Anlage A/2/6

Strickwarenerzeuger: Anlage K/2/7

Miedererzeuger: Anlage A/2/8

Lederbekleidungserzeuger

(Säckler): Anlage A/2/9

Wirkwarenerzeuger: Anlage A/2/10

Gold-, Silber- und Perlensticker

Anlage A/2/11

Posamentierer: Anlage A/2/12

Maschinsticker, Großmaschinsticker

Anlage A/2/13

Oberteilherrichter: Anlage A/2/14

3. für Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar

für

Chemielaborant: Anlage A/3/1

Chemiewerker: Anlage A/3/2

Vulkaniseur: Anlage A/3/3

Brauer und Mälzer, Destillateur

Anlage A/3/4

Chemischputzer: Anlage A/3/5

Leder- und Lederwarenfärber

Anlage A/3/6

Präparator: Anlage A/3/7

Schädlingsbekämpfer: Anlage A/3/8

Rotgerber, Rauhwarenzurichter,

Weiß- und Sämischgerber

Anlage A/3/9

4. für Lehrberufe des Elektrobereiches, und zwar

für

Elektroinstallateur, Betriebselektriker,

Starkstrommonteur

Anlage A/4/1

Radio- und Fernsehmechaniker

Anlage A/4/2

Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Elektromechaniker

für Starkstrom: Anlage A/4/3

Elektromechaniker für

Schwachstrom: Anlage A/4/4

Nachrichtenelektroniker,

Fernmeldemonteur: Anlage A/4/5

Meß- und Regelmechaniker: Anlage A/4/6

5. für Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und

Landwirtschaft, und zwar für

Blumenbinder und -händler

(Florist): Anlage A/5/1

Friedhofs- und Ziergärtner,

Landschaftsgärtner (Garten-

und Grünflächengestalter): Anlage A/5/2

Tierpfleger: Anlage A/5/3

6. für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe/

Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für

Bäcker: Anlage A/6/1

Heischer: Anlage A/6/2

Kellner: Anlage A/6/3

Koch: Anlage A/6/4

Konditor (Zuckerbäcker),

Lebzelter und Wachszieher,

Bonbon- und Konfektmacher

Anlage A/6/5

Getreidemüller: Anlage A/6/6

Molker und Käser: Anlage A/6/7

Obst- und Gemüsekonservierer

Anlage A/6/8

Hotel- und Gastgewerbeassistent

Anlage A/6/9

7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/

Keramik, und zwar für

Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer

und Glasbeleger,

Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger,

Hohlglasfeinschleifer

(Kugler): Anlage A/7/1

Keramiker, Figurenkeramformer,

Geschirrkeramformer,

Kerammodellabgießer,

Technokeramformer: Anlage A/7/2

Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler

Anlage A/7/3

Emailleur: Anlage A/7/4

8. für Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar

für

Drucker: Anlage A/8/1

Druckformenhersteller,

Notenstecher, Reproduktionsfotograf,

Tiefdruckformenhersteller,

Fotograveur: Anlage A/8/2

Flachdrucker, Siebdrucker,

Kupferdrucker: Anlage A/8/3

Lithograf (Fototonätzer): Anlage A/8/4

Kartolithograf: Anlage A/8/5

Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur,

Stereotypeur und

Galvanoplastiker: Anlage A/8/6

Stempelerzeuger und Flexograf

Anlage A/8/7

9. für Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr,

und zwar für

Einzelhandelskaufmann,

Waffen- und Munitionshändler

Anlage A/9/1

Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2

Bürokaufmann: Anlage A/9/3

Industriekaufmann: Anlage A/9/4

Buchhändler: Anlage A/9/5

Drogist: Anlage A/9/6

Fotokaufmann: Anlage A/9/7

Musikalienhändler: Anlage A/9/8

Reisebüroassistent: Anlage A/9/9

Spediteur: Anlage A/9/10

Binnenschiffer: Anlage A/9/11

10. für Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung,

und zwar für

Tischler: Anlage A/10/1

Kunststoffarbeiter: Anlage A/10/2

Säger: Anlage A/10/3

Binder: Anlage A/10/4

Drechsler: Anlage A/10/5

Bootbauer: Anlage A/10/6

Wagner: Anlage A/10/7

Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/8

Holz- und Steinbildhauer: Anlage A/10/9

Korb- und Möbelflechter: Anlage A/10/10

11. für Lehrberufe der Maler- und Tapezierergewerbe,

und zwar für

Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler),

Polsterer, Tapezierer-

und Bettwarenerzeuger

Anlage A/11/1

Lackierer: Anlage A/11/2

Maler und Anstreicher: Anlage A/11/3

Schilderhersteller: Anlage A/11 /4

Vergolder und Staffierer: Anlage A/11 /5

12. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung),

und zwar für

Blechschlosser, Karosseur,

Spengler: Anlage A/12/1

Kupferschmied: Anlage A/12/2

13. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation),

und zwar für

Gasinstallateur, Gas- und

Wasserleitungsinstallateur,

Wasserleitungsinstallateur: Anlage A/13/1

Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur

Anlage A/13/2

14. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei),

und zwar für

Former und Gießer (Metall-

und Eisen-), Gelbgießer,

Zinngießer: Anlage A/14/1

Modelltischler (Formentischler)

Anlage A/14/2

15. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe),

und zwar für

Mechaniker, Büromaschinenmechaniker,

Kühlmaschinenmechaniker

Anlage A/15/1

Büchsenmacher, Waffenmechaniker

Anlage A/15/2

Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3

Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4

Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5

Feinmechaniker, Waagenhersteller

Anlage A/15/6

Uhrmacher: Anlage A/15/7

Verpackungsmittelmechaniker

Anlage A/15/8

Chirurgieinstrumentenerzeuger

Anlage A/15/9

Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15 /10

Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/11

Textilmechaniker: Anlage A/15/12

16. für Lehrberufe der Bereiche Metallveredelung

und Schmuckherstellung, und zwar für

Gold- und Silberschmied und

Juwelier, Diamantschleifer,

Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1

Metallschleifer und Galvaniseur,

Galvaniseur: Anlage A/16/2

Graveur, Gürtler, Gold-, Silber-

und Metallschläger,

Metalldrücker, Ziseleur: Anlage A/16/3

17. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe),

und zwar für

Bauschlosser, Betriebsschlosser,

Schlosser, Stahlbauschlosser

: Anlage A/17 /1

Maschinenschlosser: Anlage A/17/2

Werkzeugmacher, Formenbauer,

Modellschlosser: Anlage A/17/3

Dreher: Anlage A/17/4

Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/5

Universalschweißer: Anlage A/17/6

Bergwerkschlosser-Maschinenhäuer

Anlage A/l7/7

Schiffbauer: Anlage A/17/8

Werkzeugmaschineur: Anlage A/17/9

Skierzeuger: Anlage A/17/10

18. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe),

und zwar für

Schmied, Fahrzeugfertiger,

Formschmied, Messerschmied

: Anlage A/18/1

19. für Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige

Berufe), und zwar für

Physiklaborant: Anlage A/19/1

Werkstoffprüfer: Anlage A/19/2

Universalhärter: Anlage A/19/3

Technischer Zeichner (Maschinen-,

Stahlbau-, Heizungs-

oder Elektrotechnik): Anlage A/19/4

20. für Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung,

und zwar für

Klaviermacher, Orgelbauer,

Blechblasinstrumentenerzeuger,

Harmonikamacher, Harmoniumerzeuger

und Erzeuger

von ähnlichen Musikinstrumenten,

Holzblasinstrumentenerzeuger,

Streich-

und Saiteninstrumentenerzeuger

Anlage A/20/1

21. für Lehrberufe der Bereiche Optik/Fotografie,

und zwar für

Fotograf: Anlage A/21/1

Fotolaborant: Anlage A/21/2

Optiker: Anlage A/21/3

Feinoptiker: Anlage A/21/4

22. für Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung

und Papierverarbeitung, und zwar für

Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger,

Kartonagewarenerzeuger

Anlage A/22/1

Papiermacher: Anlage A/22/2

23. für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,

und zwar für

Friseur und Perückenmacher

Anlage A/23/1

Schönheitspfleger (Kosmetiker),

Fußpfleger, Masseur: Anlage A/23/2

24. für Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung,

und zwar für

Textilveredler: Anlage A/24/1

Dessinateur für Stoffdruck: Anlage A/24/2

Eotogravurzeichner: Anlage A/2A/3

Stickereizeichner: Anlage A/24/4

Stoffdrucker: Anlage A/24/5

Textilmusterzeichner: Anlage A/24/6

25. für Lehrberufe des Bereiches Zahn- und Orthopädietechnik,

und zwar für

Zahntechniker: Anlage A/25/1

Bandagist: Anlage A/25/2

Orthopädiemechaniker: Anlage A/25/3

S 2. Für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen

ist der in Anlage B enthaltene Rahmenlehrplan (mit

Ausnahme der darin unter II genannten Lehrpläne

für den Religionsunterricht) anzuwenden."

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in dem in

den §§ 1 und 2 genannten Lehrplänen vorgesehenen

Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen

das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände

festzulegen und den Lehrstoff

auf die einzelnen Stufen aufzuteilen, soweit dies

nicht bereits durch die Lehrpläne erfolgt. Ferner

können die Landesschulräte im Rahmen der

Ermächtigungen in den Lehrplänen die Pflichtgegenstände

„Fachkunde" und „Praktische Arbeit" in

zwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobei

der gesamte Lehrstoff des Pflichtgegensundes

„Fachkunde" bzw. „Praktische Arbeit" auf die

neuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist."

3. Dem § 3 sind folgende Absätze 6 bis 8 anzufügen

„(6) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen

im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte

für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen

Pflichtgegenständen die gemäß § 46 Abs. 2

des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Leistungsgruppen

mit vertieftem und erweitertem Bildungsangebot

zu führen sind; hiebei dürfen höchstens

drei Pflichtgegenstände (einschließlich der

vom Landesschulrat gemäß Abs. 1 zweiter Satz im

Rahmen der „Fachkunde" festgelegten Anzahl von

Pflichtgegenständen) bestimmt werden. Wird für

Leistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebot

vorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehrplan

jeweils unter „Erweitertes Bildungsangebot"

angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stunden

vorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem in

der Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zu

führen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genannten

Pflichtgegenstandes unter Beachtung der

Gesamtstundenzahl entsprechend zu vermindern

ist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bildungsangebot

vorgesehen, sind im Rahmen der

zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den im

Rahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegenständen

die Bildungs- und Lehraufgabe, sowie der

Lehrstoff der Vertiefung unter Beachtung der Z 12

des Unterabschnittes B (Allgemeine didaktische

Grundsätze) der Anlage A, Abschnitt I, vorzusehen.

Werden in mehr als einem Pflichtgegenstand

Leistungsgruppen geführt, ist die Kombination von

vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zulässig.

Sofern im Hinblick auf § 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes

zu erwarten ist, daß für

bestimmte Lehrberufe keine Leistungsgruppen zu

bilden sein werden, kann die Erlassung der diesbezüglichen

zusätzlichen Lehrplanbestimmungen entfallen.

(7) Der Beobachtungszeitraum für die Einstufung

in die Leistungsgruppen hat an. lehrgangsmäßigen

und saisonmäßigen Berufsschulen eine

Woche, an ganzjährigen Berufsschulen vier Unterrichtstage

zu umfassen. Für die Umstufung in eine

höhere oder niedrigere Leistungsgruppe besteht ein

Termin während des Unterrichtsjahres und ein weiterer

Termin am Ende des Unterrichtsjahres für die

nächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegenstand

in dieser geführt wird. In Schulstufen,

die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht

kein Umstufungstermin.

(8) Die Arten des Förderunterrichtes gemäß § 8

lit. f sublit. aa und cc des Schulorganisationsgesetzes

sind jeweils als eigene Unterrichtsveranstaltung

zu führen. Der Förderunterricht für Schüler, die in

Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes

bedürfen, weil sie die Anforderungen in

wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen

oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten

haben, ist in den Pflichtgegenständen

des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen

Unterrichts, ausgenommen „Laboratoriumsübungen",

für eine Kursdauer von höchstens

18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand

einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs

Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Der

Schüler darf diesen Förderunterricht insgesamt im

Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je

Schulstufe besuchen. Der Förderunterricht für

Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe

vorbereitet werden sollen, und für

Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe

verhindert werden soll, ist für eine

Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je

Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die

Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht

unterschreiten darf. Der Schüler hat bei Bedarf diesen

Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von

höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe zu

besuchen. Ein Schüler darf beide Arten des Förderunterrichts

auf einer Schulstufe im Ausmaß von insgesamt

höchstens 24 Unterrichtsstunden besuchen."

4. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine

didaktische Grundsätze und gemeinsame

Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),

Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel und allgemeine

didaktische Grundsätze), ist im Unterabschnitt

A (Allgemeines Bildungsziel) dem 2. Absatz

folgender Satz anzufügen

„Das durch einen zusätzlichen Pflichtgegenstand

erweiterte oder über die zur Erfüllung der Aufgabe

der Berufsschule notwendigen Anforderungen hinaus

vertiefte Bildungsangebot soll die berufliche

Mobilität des Schülers erhöhen, seine fachliche

Weiterbildung erweitern und das Streben nach

höherer Qualifikation fördern."

5. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine

didaktische Grundsätze und gemeinsame

Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),

Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel und allgemeine

didaktische Grundsätze), Unterabschnitt B

(Allgemeine didaktische Grundsätze)

a) hat Z 4 zu lauten

„4. Die Ergänzungsaufgabe des Unterrichtsgegensundes

„Praktische Arbeit" liegt nicht im Üben

von in der betrieblichen Lehre zu erlernenden Fertigkeiten.

Die „Praktische Arbeit" hat die in der

betreffenden Tätigkeit innewohnende Problematik

und die Schwierigkeiten sowie ihre Lösung aufzuzeigen.

Dadurch trägt sie zum leichteren Verständnis

der abstrakten Sachgebiete des theoretischen

Fachunterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages

bei."

b) ist nach Z 11 folgende Z 12 anzufügen

„12. Der Zweck des vertieften Bildungsangebotes

bedingt, daß dessen Lehrstoff nicht getrennt

behandelt, sondern in den zur Erfüllung der Aufgabe

der Berufsschule notwendigen Lehrstoff integriert

wird. Dabei kommt der Bewältigung der im

Lehrstoff der Vertiefung mit gesonderter Überschrift

hervorgehobenen komplexen Aufgaben, die

die Integration mehrerer Teile des Lehrstoffes und

eine größere Selbständigkeit des Schülers erfordern,

größere Bedeutung zu als der Vermittlung

zusätzlicher Inhalte."

6. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine

didaktische Grundsätze und gemeinsame

Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),

Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze der einzelnen

gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), hat im

Unterabschnitt B (Betriebswirtschaftlicher Unterricht)

a) der Unterrichtsgegenstand „Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr" zu lauten

„Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll um die grundlegenden Ziele

und wesentlichen Faktoren, die die Wirtschaft

beeinflussen, Bescheid wissen. Er soll Verständnis

für Vorgänge und Zusammenhänge in der Wirtschaft

gewinnen, die ihn in seiner privaten, betrieblichen

und gesellschaftlichen Stellung betreffen und

die Befähigung erlangen, wirtschaftliche Probleme

zu erkennen und verantwortungsbewußt zu handeln.

Er soll selbständig Briefe und Vordrucke

inhaltlich und formal richtig ausfertigen können.

Lehrstoff

Der Schriftverkehr des Lehrlings

Formal richtige Ausfertigung von Schriftstücken,

die den Lehrling als Arbeitnehmer und Konsument

betreffen: Briefe und Postkarten an Berufsschulen,

Behörden (Gebührenpflicht, Rechtsmittel), Interessenvertretungen,

Versicherungen; Lebenslauf, Stellenbewerbung.

Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung.

Dokumente

Beschaffung; Aufbewahrung; Abschriften,

Zweitschriften und Kopien; Beglaubigung; Verlust.

Der Vertrag. Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

Arten von Verträgen, insbesondere jene, mit

denen der Lehrling konfrontiert werden kann.

Der Kaufvertrag von der Anbahnung bis zur

Erfüllung mit Beispielen des dazugehörigen Schriftverkehrs

unter Beachtung der Formvorschriften der

ÖNORM.

Briefe im Rahmen des normalen und gestörten

Verlaufes auch mit Blickrichtung auf den Lehrling

als Konsument.

Möglichkeiten des Güterversands.

Zahlungsverkehr

Überblick über das österreichische Bankenwesen

mit Einbeziehung aktueller Zahlungsformen.

Sparformen und Geldanlage.

Kredit.

Versicherungswesen.

Konsumentenschutz.

Der Betrieb. Aufgaben und Arten.

Betriebsorganisation

Produktions-, Verwaltungs- und Vertriebsbereich

(Marketing). Einsatz moderner Organisationsmittel.

Soziale, wirtschaftliche und ergonomische

Aspekte von Rationalisierungsmaßnahmen.

Gewerbeordnung. Gewerblicher Rechtsschutz.

Das Unternehmen. Unternehmensformen

Arten nach Haftung, Finanzierung, Geschäftsführung.

Gemeinwirtschaftlicher Bereich. Unternehmenskonzentration.

Multinationale Konzerne.

Grundbegriffe der Volkswirtschaft

Wirtschaften (Ökonomisches Prinzip), Geld und

Währung (Kaufkraft), die Knappheit der Güter

und ihre Auswirkungen, Produktionsfaktoren,

Preisbildung (Marktmechanismus).

Wirtschaftssysteme.

Wirtschaftspolitik

Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, Zahlungsbilanz,

Vollbeschäftigung, Einkommensverteilung.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht hat von der Erfahrung des Schülers

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Vorgänge in seiner Umwelt auszugehen und soll

vom persönlichen über den betrieblichen zum

gesamtwirtschaftlichen Bereich führen.

Bei der Auswahl der Sachgebiete ist neben der

Verflechtung der Wirtschaftskunde mit dem

Schriftverkehr im besonderen auf das fachübergreifende

Prinzip Bedacht zu nehmen. Dies gilt vornehmlich

für die Unterrichtsgegenstände „Wirtschaftsrechnen

mit Buchführung" und „Politische

Bildung".

Die Gewichtung der Inhalte sollte insbesondere

von der Position des Lehrlings als künftigem Facharbeiter

bestimmt sein. Somit ist schwerpunktmäßig

auf die Bedürfnisse der einzelnen Lehrberufe Rücksicht

zu nehmen. Darüber hinaus ist das Verständnis

für gesamtwirtschaftliche Vorgänge und

Zusammenhänge zu fördern.

Bei der methodischen Gestaltung des Unterrichts

und beim Einsatz von Unterrichtsmitteln ist auf die

verschiedenen Eingangsvoraussetzungen Bedacht

zu nehmen.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine

in der 4. Schulstufe bei dreieinhalbjährigen Lehrberufen.

b) der Unterrichtsgegenstand „Wirtschaftsrechnen

mit Buchführung" zu lauten

„Wirtschaftsrechnen mit Buchführung

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll über Einkünfte, deren wirtschaftliche

Verwendung und die Ziele, die Grundlagen

und die Organisation des betrieblichen Rechnungswesens

Bescheid wissen.

Er soll die sich daraus ergebenden Aufgaben

rechnerisch lösen und buchen sowie sachlich und

formal richtig gestalten können.

Er soll zu wirtschaftlichem und sozialem Verhalten

und zu kritischem Verständnis gegenüber lohn-

und preispolitischen Maßnahmen befähigt sein.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die gebräuchlichen

Techniken der Betriebsabrechnung sowie der

Arbeitszeitermittlung beherrschen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können.

Lehrstoff

Lehrlingsentschädigung; Lohn und Lohnarten.

Berechnung des Auszahlungsbetrages

Entgeltansprüche nach Kollektivvertrag, ASVG,

EStG, FLAG.

Privater Einkauf

Rabatt, Skonto, Umsatzsteuer.

Sparen und Geldanlage

Zinsenberechnung. Ertragsvergleich.

Ratengeschäft

Berechnung der Mehrkosten im Vergleich zu

anderen Zahlungsarten.

Kredit und Kreditkosten.

Wertsicherung durch Indizes.

Währungsrechnungen.

Werteaufbau im Betrieb

Vermögen und Kapital. Erfassung durch Inventur.

Grundzüge der Buchführung

Aufgaben; Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht;

Formvorschriften.

Inventarium und Bilanz.

Aufzeichnungen nach den Grundzügen der Mindestbuchführung;

Erfassung von Geschäftsvorgängen im Rahmen

der Doppelten Buchführung.

Abschluß.

Grundzüge der steuerlichen Auswertung.

Betriebskennziffern als Grundlage der Planung.

Grundzüge der Kostenrechnung

Kostenarten, Kostenstellen.

Kalkulation.

Lehrstoff der Vertiefung

Arbeitszeitermittlung. Betriebsabrechnung.

Komplexe Aufgaben

Berechnung des Auszahlungsbetrages. Umsatzsteuer.

Ertragsvergleich von Geldanlagen. Abschluß

in der Doppelten Buchführung. Steuerliche Auswertung

der Buchführung. Betriebskennziffern.

Kalkulation.

Didaktische Grundsätze

Die Abfolge des Lehrstoffes soll sich am Erfahrungsbereich

des Schülers orientieren. Im Unterricht

sollen — vom persönlichen Erleben ausgehend

— betriebs- und gesamtwirtschaftliche

Zusammenhänge rechnerisch erfaßt werden. Bei

der Auswahl der Sachgebiete ist neben der Verflechtung

des Wirtschaftsrechnens mit der Buchführung

auf das fachübergreifende Prinzip Bedacht

zu nehmen.

Die Gewichtung der Inhalte sollte berücksichtigen,

daß die Buchführung nur in dem Ausmaß zu

vermitteln ist, wie es für das Verständnis der

Kostenrechnung und für die wirtschaftlichen Maßnahmen

und Entscheidungen notwendig ist. Je

nach den Erfordernissen des Lehrberufes sind die

Doppelte Buchführung und die Kostenrechnung

sowie die Kalkulation zumindest in ihren wesentlichen

Merkmalen zu behandeln.

Der Lehrstoff ist berufsbezogen zu vermitteln;

eine allgemein theoretische Behandlung ist zu vermeiden.

Der Einsatz von Rechengeräten wird —

dem Lehrstoff und den Eingangsvoraussetzungen

der Schüler entsprechend — grundsätzlich empfohlen.

Das Ausmaß des Lehrstoffes der Vertiefung richtet

sich nach den Erfordernissen des Lehrberufes

und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülergruppe.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine

in der 4. Schulstufe bei dreieinhalbjährigen Lehrberufen.

7. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine

didaktische Grundsätze und gemeinsame

Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),

Abschnit III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff,

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

sind nach Abschnitt D (Lebende

Fremdsprache) folgende Abschnitte E und F anzufügen

„E. Unterrichtsgegenstände für

das erweiterte Bildungsangebot

Diese Unterrichtsgegenstände können im Sinne

des erweiterten Bildungsangebotes dort unterrichtet

werden, wo sie im Rahmenlehrplan der einzelnen

Lehrberufe bzw. Lehrberufsgruppen in der

Stundentafel angeführt sind.

Bei der Vermittlung des Lehrstoffes sind die

fachlichen Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe

zu berücksichtigen.

Grundlagen der elektronischen

Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Geräte und die Organisation

der elektronischen Datenverarbeitung sowie die

Arbeitsweise von Datenverarbeitungsanlagen und

die Einsatzmöglichkeiten der elektronischen

Datenverarbeitung im Bereich seines Lehrberufes

kennen.

Der Schüler soll die Bedeutung der elektronischen

Datenverarbeitung in der Berufswelt und in

der Gesellschaft verstehen und mit den ergonomischen

Problemen vertraut sein.

Lehrstoff

Hardware

Arten und Aufbau elektronischer Datenverarbeitungsanlagen.

Datenträger.

Software

Mathematische und logische Voraussetzungen.

Aufgaben der Betriebssysteme und Hilfsprogramme,

Anwenderprogramme, Programmpakete

und Programmiersprachen.

Operating

Zentraleinheit, On-Line- und Off-Line-Peripherie.

Datenfernverarbeitung.

Organisation und gesellschaftliche Aspekte

Aufbau- und Ablauforganisation der elektronischen

Datenverarbeitung im Betrieb. Nutzungsformen

und Berufe der EDV. Datensicherung, Datenschutz,

Ergonomie. Bedeutung der elektronischen

Datenverarbeitung in der Berufswelt und in der

Gesellschaft.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff ist schwerpunktmäßig nach den

fachlichen Erfordernissen des jeweiligen Lehrberufes

zu vermitteln. Die Themen „Hardware" und

„Software" sollen auf die für den Einsatz von

Anwenderprogrammen erforderlichen Grundkenntnisse

beschränkt bleiben. Die abstrakte Natur

des Unterrichtsgegenstandes erfordert den intensiven

Einsatz veranschaulichender Methoden und

Unterrichtsmittel. Demonstrationen verschiedener

Konfigurationen bei Lehrausgängen und Exkursionen

sind anzustreben.

Berufsbezogenes Englisch

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache Berufssituationen und

damit verbundene Alltagssituationen in der engli-

schen Sprache bewältigen können und die für die

Berufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauch

von Übersetzungshilfen aufweisen. Der Schüler soll

die Bedeutung von Englischkenntnissen für die

berufliche Kommunikations- und Handlungsfähigkeit

verstehen.

Lehrstoff

Kommunikative Fertigkeiten

Hörverständnis, Sprechen, Leseverständnis,

schriftlicher Ausdruck, Wortschatz.

Kommunikationssituationen.

Grammatik

Situative, thematische und funktionale Aspekte;

sprachliche Strukturen.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch von Übersetzungshilfen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftreten

im Berufs- und damit verbundenen Alltagsleben

des Schülers zu rechnen ist. Dies bedingt die

Berücksichtigung des Lehrberufes sowie eine

Beschränkung der Grammatik auf eine Hilfsfunktion

im Zusammenhang mit auftretenden Situationen

und Themen. Der Unterricht in diesem Pflichtgegenstand

geht vom Lehrstoff der 8. Schulstufe

aus.

Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch

den weitgehenden Gebrauch des Englischen bei der

Lehrstoffvermittlung — ausgenommen im Bereich

der Grammatik — sowie durch den Einsatz audiovisueller

Unterrichtsmittel gefördert. Die Verwendung

fachspezifischer englischer Texte (zB

Gebrauchs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen;

Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbezug

des Unterrichtes. Die Sprachlehre ist auf ein

Mindestmaß zu beschränken; sie dient der Verbesserung

der Sprachfertigkeit.

F. Förderunterricht

a) Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. aa des

Schulorganisationsgesetzes

Bildungs- und Lehraufgabe

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall

betroffene Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten

aufweisen, die ihm die sichere Erfüllung der

Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden

Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff

Pflichtgegenstände des betriebswirtschaftlichen

und des fachtheoretischen Unterrichtes ausgenommen

Laboratoriumsübungen.

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter

Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen

und Übungen notwendig sind.

Didaktische Grundsätze

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung

und verstärkte Einübung des Lehrstoffes

des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede

Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Dabei ist es

wichtig, daß die anschauliche Darstellung der zu

wiederholenden Lehrinhalte im Vordergrund und

Abstraktionen vermieden werden, sowie daß die

Übungsbeispiele möglichst auf den Lehrberuf des

Schülers bezogen sind. Da die Schwächen der

Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen

liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere

Bedeutung zu. Ständige Kontakte mit dem Lehrer

des betreffenden Pflichtgegenstandes sind eine

wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

b) Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. cc des

Schulorganisationsgesetzes

Bildungs- und Lehraufgabe

Der grundsätzlich geeignete und leistungswillige

Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen,

die ihm die Erfüllung der Bildungs- und

Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes

in der Leistungsgruppe mit erweitertem oder vertieftem

Bildungsangebot ermöglicht bzw. jene

Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die ihn zu

einem Aufstieg in die höhere Leistungsgruppe befähigen.

Lehrstoff

(Pflichtgegenstände des erweiterten Bildungsangebotes)

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter

Beschränkung auf jene Lehrinhalte, die für die

Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe in diesem

Pflichtgegenstand wesentlich sind.

Lehrstoff

(Pflichtgegenstände des vertieften Bildungsangebotes)

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter

Beschränkung auf jene Teile des zusätzlichen Lehrstoffes

der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot,

die für die Erreichung der Bildungs- und

Lehraufgabe dieser Leistungsgruppe im betreffenden

Pflichtgegenstand wesentlich sind.

Didaktische Grundsätze

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die

sorgfältige Auswahl des wesentlichen Lehrstoffes

des erweiterten oder vertieften Bildungsangebotes

im betreffenden Pflichtgegenstand. Dabei ist es

wichtig, daß die Übungsbeispiele möglichst auf den

Lehrberuf des Schülers bezogen sind. Ansonsten

gelten die didaktischen Grundsätze des betreffenden

Pflichtgegenstandes.

Ständige Kontakte mit dem Lehrer des betreffenden

Pflichtgegenstandes sind eine wesentliche Voraussetzung

für den Erfolg des Förderunterrichtes."

8. In der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die

Lehrberufe Maurer, Betonbauer, Stukkateur) hat

Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

9. In der Anlage A/1/1, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische

Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen der

Denkmalpflege sowie die Organisation von Bauabläufen

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Denkmalpflege

Baustile und Bauformenlehre. Bestimmungen des

Denkmalschutzes. Sanierung und Restaurierung.

Bauorganisation

Baurechtliche Bestimmungen; Baubehörden;

Instanzenzug.

Komplexe Aufgaben

Arbeitsvorbereitung für Bauabläufe; Bauberichte;

einfache Vermessungsarbeiten;" Wasserhaltung;

spezielle Beton- und Stahlbetonarbeiten.

Güteschutz bei Baustoffen."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich den Pythagoräischen

Lehrsatz anwenden als auch Winkelfunktionen

berechnen können; er soll auch komplexe Aufgaben

der neuzeitlichen Baustoffermittlung und

statischer Berechnungen lösen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen

„Lehrstoff

a) für Maurer und Betonbauer

Umrechnen von Maßstäben.

Berechnen von Baustoffbedarf und Schalungsmaterial,

von Mörtel- und Betonmischungen;

Materialverlust.

Masseberechnungen.

Berechnen von Steigungen und Gefällen.

Einfache Stiegenberechnungen.

Einfache Berechnungen aus der Statik.

b) für Stukkateur

Umrechnen von Maßstäben.

Berechnen von Materialbedarf und Materialmischungen;

Materialverlust.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Pythagoräischer Lehrsatz. Winkelfunktionen.

Komplexe Aufgaben

Baustoffermittlung. Einfache statische Berechnungen."

10. In der Anlage A/1/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner) hat

Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

11. In der Anlage A/1/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen der

Denkmalpflege sowie die gängigen Verzeichnisse

und Berichte im Bauwesen kennen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Denkmalpflege

Baustile und Bauformenlehre. Bestimmungen des

Denkmalschutzes, Sanierung und Restaurierung.

Bauorganisation

Leistungsverzeichnis, Kalkulationsgrundlagen;

Bauzeitpläne; Bauberichte. Bauabnahme und

Gewährleistung.

Komplexe Aufgaben

Kenntnis der Bauabläufe. Erstellung von Verzeichnissen

und Berichten, Vermessungsarbeiten."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können."

bb) ist im Unterabschnitt Lehrstoff zu streichen

„Rechnen mit Rechenstab und Rechenmaschine"

cc) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

c) beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen mit

Konstruktionslehre

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Modularer Raster. Fertigteilbauweise. Abrechnungspläne."

12. In der Anlage A/1/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Brunnenmacher) hat Abschnitt I

(Stundentafel) zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

13. In der Anlage A/1/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Dachdecker) hat Abschnitt I (Stundentafel)

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

14. In der Anlage A/1/4, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich technische Auf-

und Einbauten auf Dächern sowie die Arbeitsgänge

bei der Fassadenverkleidung kennen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Dachaufbauten und -einbauten. Dachöffnungen

(Belichtungen und Belüftungen). Fassadenverkleidungen.

Komplexe Aufgaben

Dehnfugen und Wandanschlüsse; Wärme- und

Schallschutz; Sicherheitsvorkehrungen für den

Dachdecker; Verwendung von Kunststoffen."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich den Pythagoräischen

Lehrsatz anwenden als auch Winkelfunktionen

berechnen können; er soll auch komplexe Aufgaben

der Belastungsberechnungen lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Pythagoräischer Lehrsatz. Winkelfunktionen.

Komplexe Aufgaben

Berechnung von Belastungen."

15. In der Anlage A/1/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger) hat

Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

16. In der Anlage A/1/5, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Erfordernisse

der Verlegung für Sonderzwecke sowie die Prinzipien

des Umganges mit Kunden und der Zusammenarbeit

mit Behörden und anderen Professionisten

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Sonderverlegungen

Schwimmbad- und Saunabereich, Innenausbau,

Stiegen, Fassaden, Terrassen, Schall- und Wärmedämmung.

Bereiche mit physikalischen und chemischen

Einflüssen.

Bauorganisation

Umgang mit Kunden. Zusammenarbeit mit

Behörden und Professionisten. Koordinierung der

Arbeiten.

Komplexe Aufgaben

Planung von Sonderverlegungen; Beurteilung

der Wirtschaftlichkeit von Reparaturen; Schadensanalysen

bei Fliesen und Plattenbelägen."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-

schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich einfache Kostenvoranschläge

erstellen können.

Lehrstoff

Materialbedarfsrechnungen.

Berechnungen nach Bau- und Verlegezeichnungen

auf Grund bestehender Nonnen.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Kostenvoranschlag von Bauobjekten laut Plan.

Aufmaß und Abrechnung."

17. In der Anlage A/1/6 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Hafner) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

18. In der Anlage A/1/6, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen der

Energieeinsparung und des Umweltschutzes sowie

die Erfordernisse der Verlegung für Sonderzwecke

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Energieeinsparung

Alternativenergien (Wirkungsweise, Einsatz),

Wärmedämmung.

Umweltschutz

Schadstoffemission. Schalldämmung.

Sonderverlegungen

Bereiche mit physikalischen und chemischen Einflüssen.

Komplexe Aufgaben

Gestaltung durch keramischen Belag (innen und

außen). Wirtschaftlichkeitsvergleich von Heizungsformen.

Fliesenplan, Verlegeplan. Spezialausführungen

(Holzbrandkachelofen, gemauerter Ofen,

Herde, Hypokaustenheizung); Schadensanalysen

bei Heizanlagen sowie Fliesen und Plattenbelägen."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich fachlich komplexe

Rechenaufgaben lösen können.

Lehrstoff

Materialbedarfsrechnungen.

Berechnungen nach Bauplänen und Verlegezeichnungen

auf Grund bestehender Normen.

Berechnungen im Zusammenhang mit der Verbrennung,

mit Feuerstätten und Rauchfängen.

Wärmebedarfsrechnungen.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Heizanlagen: Zugquerschnitte. Reibungsverlust,

dynamischer Verlust.

Heizlastverteilung von Mehrraumheizungen.

Betriebskosten

Konventionelle Heizanlagen, Alternativenergien."

19. In der Anlage A/1/7 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Rauchfangkehrer) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

20. In der Anlage A/1/7, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Erfordernisse

des beruflichen Unfallschutzes kennen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff nach dem

4. Absatz folgender Absatz einzufügen

„Brandschutz: Brandursachen, Brandvorbeugung,

Brandbekämpfung."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Unfallschutz

Schutz vor Elektro- und Gasunfällen, Schutzmaßnahmen

bei Reinigungsmaschinen und vollautomatischen

Heizanlagen.

Komplexe Aufgaben

Dimensionierung von Feuerungsanlagen; Funktion

und Überprüfung von Gasfeuerungsanlagen;

Alternativenergien; Kehraufzeichnungen. Brennerkunde."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Betriebskosten

berechnen können; er soll auch fachlich komplexe

Rechenaufgaben lösen können.

Lehrstoff

Berechnungen im Zusammenhang mit der Verbrennung,

mit Feuerstätten und Rauchfängen.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Betriebskosten

Konventronelle Heizanlagen, Alternativenergien.

Komplexe Aufgaben

Wärmeverlust bei Wohnungen und Feuerungsanlagen;

Taupunktberechnungen; Wärmedehnung,

Luftverbund; Wirkungsgradberechnung einer

Feuerstätte."

21. In der Anlage A/1/8 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Steinmetz, Betonwarenerzeuger,

Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

22. In der Anlage A/1/8, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und

Arbeitsgänge kennen, die für einfache Abdämmungen

erforderlich sind; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff für Steinmetz als

viertletzter Absatz einzufügen

„Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur und

Zugluft.

Baudenkmäler

Chemische und mechanische Reinigung.

Ausbesserungen. Einsetzen von Vierungen.

Inkrustierungen. Konservierung.

cc) der Unterabschnitt Lehrstoff für Betonwarenerzeuger,

Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher

durch folgende Absätze zu ersetzen

„Je nach den Erfordernissen des Lehrberufes

Roh- und Hilfsstoffe, Normen.

Fertigwaren und Fertigteile.

Betontechnologie. Färben. Einsatz und Wirkungsweise

der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Transport- und Beförderungsmittel.

Die Werkstätte (Einrichtung und Hygiene).

Wirkung der Kräfte im Baukörper; Zug, Druck,

Biegung, Knickung.

Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur und

Zugluft.

Stahlbeton.

Verbindungsmittel.

Deckenkonstruktionen.

Trennfugen und ihre Ausbildung.

Fundierungsarbeiten.

Untersuchung des Untergrundes auf Saugfähigkeit,

Festigkeit und Ebenflächigkeit sowie auf das

Vorhandensein treibender Bestandteile.

Die Fassade: Öffnungen, Profile, Zierstäbe, Gesimse,

Konsolen und Balkone.

Verkleidungen.

Terrazzoarten, Mosaik, Einlegearbeiten.

Schwimmende Estriche. Steinholz und andere

Estriche.

Pflege von Terrazzo und Steinholz."

dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Abdämmungen

Neuzeitliche Dämmwerkstoffe. Feuchtigkeits-,

Wärme- und Schalldämmung.

Komplexe Aufgaben

Werkzeuge (Befestigung, Verschleiß), Armaturen,

Vibrationsdämpfung. Minerale und Gesteine.

Verankerungen, bauphysikalische Beanspruchungen.

Profile und Ornamente."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Berufsbezogene Längen-, Flächen-, Raum- und

Masseberechnungen, Materialberechnungen.

Grundsätzliches zur Berechnung von Stiegen.

Grundlagen der Arbeitszeitberechnungen.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Masseberechnungen. Steigungsverhältnisse bei

Stiegen."

23. In der Anlage A/1/9 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Zimmerer) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

24. In der Anlage A/1/9, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Dachdeckungswerkstoffe

kennen und über die Dämmung

Bescheid wissen; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der vorletzte

Absatz durch folgenden Absatz zu ersetzen

„Holzbauweisen, Holzverbindungen, Holzverbindungsmittel.

Dachformen, Tragwerke. Innenausbau.

Stiegenbau. Schalungsarbeiten. Arbeits-,

Schutz- und Lehrgerüste. Leimbau."

cc) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Dachdeckungswerkstoffe.

Dämmung

Dämmstoffe. Schall- und Wärmedämmung.

Komplexe Aufgaben

Stiegenkrümmling; Hechtgauben. Brückenbau.

Brandschutz."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Winkelfunktionen

und Wärmeschutzaufgaben berechnen können, er

soll auch komplexe Aufgaben aus dem Bereich der

Mechanik und des rechnerischen Abbundes lösen

können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Winkelfunktionen. Wärmeschutzberechnungen.

Komplexe Aufgaben

Mechanik. Rechnerischer Abbund."

25. In der Anlage A/1/10 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Pflasterer) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

26. In der Anlage A/1/11 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

27. In der Anlage A/1/11, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und

Arbeitsgänge kennen, die für einfache Maurerarbeiten

und der Blechverarbeitung erforderlich sind;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Maurerarbeiten

Baustoffe. Tragende Wände, Leichtwände,

Mauerwerksarten. Decken- und Fußbodenkonstruktionen.

Blechverarbeitung

Blechschneiden, Biegen, Bördeln.

Komplexe Aufgaben

Abwicklung der Oberflächen nicht geradlinig

begrenzter Körper. Verkleidung technischer Isolierungen,

Altbauisolierung. Brandschutz."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoffe der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Materialbedarfsrechnungen.

Wärmetechnische Berechnungen."

28. In der Anlage A/1/12 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

29. In der Anlage A/2/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

30. In der Anlage A/2/1,. Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Grundlagen der

Kundenberatung beherrschen; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Kundenberatung

Bedürfnisse und Motive. Psychologie und Symbolik

von Formen und Farben. Verkaufsgespräch.

Komplexe Aufgaben

Anpassung der Maschinen und Verfahren an die

Stoffarten. Material-, Bindungs- und Ausrüstungsbestimmung.

Knopf- und Falteneinteilung, Stoffverbrauch."

31. In der Anlage A/2/2 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Hutmacher, Kappenmacher,

Modist) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

32. In der Anlage A/2/3 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Ledergalanteriewarenerzeuger und

Taschner, Handschuhmacher, Sattler und Riemer)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A.FÜR

LEDERGALANTERIEWARENERZEUGER

UND TASCHNER, HANDSCHUHMACHER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR SATTLER UND RIEMER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

33. In der Anlage A/2/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Farbenlehre

und Stilkunde kennen, die für einfache Ledergalanteriewarenerzeugungsarbeiten

erforderlich sind; er

soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung (nur für Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner)

Farbenlehre. Stilkunde. Entwürfe, Modelle und

Dessins.

Komplexe Aufgaben

Pflege und Reinigung von Leder."

34. In der Anlage A/2/4 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

35. In der Anlage A/2/4, Abschnitt III (Bildungs

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und

Arbeitsgänge kennen, die für das Modellieren von

Schäften erforderlich sind; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Modellieren von Schäften

Werkstoffe, Arbeitsgänge.

Komplexe Aufgaben

Schuhzurichtung am Konfektionsschuh.

Zusatz beim Lehrstoff für Orthopädieschuhmacher

Grundkenntnisse des Einlagen-, Bettungs- und

Stützungsbaues.

Orthopädische Zurichtung an Konfektionsschuhen.

Kenntnis der Mechanik des menschlichen Bewegungsapparates."

36. In der Anlage A/2/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Kürschner) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

37. In der Anlage A/2/5, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsäue der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich seltener verarbeitete

Felle und die besonderen Arbeitsgänge bei

ihrer Verarbeitung kennen; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Seltenere Felle

Einteilung, Herkunft; Verarbeitungsmethoden.

Komplexe Aufgaben

Mixtechnik, Federtechnik, Grotzengabelung,

Querauslassen; Karoschnitt bei Bisam. Schwierigere

Einschneidearbeiten."

38. In der Anlage A/2/6 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

39. In der Anlage A/2/6, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Einflüsse verschiedener

Stoffarten und Körperhaltungen

berücksichtigen sowie seltenere Werkstoffe und

ihre Herstellungsverfahren kennen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Einflußgrößen für die Bemessung von Wäschewaren

Stoffarten, Körperhaltungen und -formen.

Werkstoffe

Spezielle Spinnverfahren, moderne Wirkverfahren.

Modifizierte Fasern.

Komplexe Aufgaben

Übertragen der Teilstücke vom Modell in die

natürliche Größe, Schnittaufstellung nach eigenen

Maßen, Vorbereiten der Schnitte für den Zuschnitt.

Einteilung der Knopflöcher Biesen-, Säumchen-,

Schrägstreifen- und Faltenberechnung."

40. In der Anlage A/2/7 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Strickwarenerzeuger) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

41. In der Anlage A/2/7, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsäue der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und

die Wirkungsweise von elektronisch gesteuerten

Strickautomaten kennen."

b) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Konfektionieren, Konfektionsmaschinen. Repassieren.

Beurteilung von Repassiermöglichkeiten.

Ausrüstung; Textilpflegekennzeichnung, Textilkennzeichnung."

c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Elektronisch gesteuerte Strickautomaten

Aufbau, Wirkungsweise."

42. In der Anlage A/2/8 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Miedererzeuger) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

43. In der Anlage A/2/9 [Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler)]

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

44. In der Anlage A/2/10 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

45. In der Anlage A/2/10, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

sind beim Unterrichtsgegenstand

Fachkunde nach dem dritten Absatz des Lehrstoffes

folgende Absätze einzufügen

„Konfektionieren, Konfektionsmaschinen.

Ausrüstung; Textilpflegekennzeichnung, Textilkennzeichnung."

46. In der Anlage A/2/11 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

47. In der Anlage A/2/12 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Posamentierer) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

48. In der Anlage A/2/13 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Maschinsticker, Großmaschinsticker)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

49. In der Anlage A/2/14 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Oberteilherrichter) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

50. In der Anlage A/2/14, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und

Arbeitsgänge kennen, die für das Modellieren von

Schäften erforderlich sind; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Modellieren von Schäften

Werkstoffe, Arbeitsgänge.

Komplexe Aufgaben

Schuhzurichtung am Konfektionsschuh."

51. In der Anlage A/3/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Chemielaborant) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

52. In der Anlage A/3/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Chemie

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Reaktionsmechanismen

kennen sowie über die Orbitaltheorie

und Radioaktivität Bescheid wissen."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Reaktionsmechanismen. Orbitaltheorie. Radioaktivität."

b) am Ende anzufügen

„Berufsbezogenes Englisch

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

53. In der Anlage A/3/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Chemiewerker) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

54. In der Anlage A/3/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich über Spezialgebiete

der Chemie und Physik sowie deren gebräuchlichste

Verfahren Bescheid wissen."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Chemie

Redox-Reaktion; Salzbildung. Fließbilder organischer

und anorganischer Produkte.

Physik

Strömungslehre; Gasgesetze; Akustik inkl.

Schallschutz; Optik. Meß- und Regeltechnik.

Turbinen; Wärmekraftmaschinen; akustische

und optische Meßgeräte."

b) am Ende anzufügen

„Berufsbezogenes Englisch

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

55. In der Anlage A/3/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Vulkaniseur) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

56. In der Anlage A/3/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägigen

Hilfsstoffe kennen. Er soll ferner die Runderneuerungsfähigkeit

nach technischen und gesetzlichen

Gesichtspunkten beurteilen können; er soll

auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Hilfsstoffe

Lösungsmittel, Kleber.

Runderneuerung

Technische und gesetzliche Voraussetzungen.

Reifenabmessungen.

Komplexe Aufgaben

Kleben und Schweißen von Kunststoffen. Lenkgeometrie

und Achsvermessung."

b) haben beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Die metrischen Maße und Massen, das englische

Zollmaß und das Prozentrechnen in fachlicher

Anwendung.

Das Rechnen mit allgemeinen Zahlen bei Längen-,

Flächen-, Rauminhalts- und Masseberechnungen.

Angewandte Rechnungen aus den Gebieten der

Mechanik, der Wärmelehre und der Elektrotechnik

sowie der speziellen Fachkunde.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Rechnungen aus den Gebieten der Mechanik,

Wärmelehre und Elektrotechnik."

57. In der Anlage A/3/4 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Destillateur)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

58. In der Anlage A/3/4, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterichtsgegenstand Fachkunde

ihr Unterabschnitt Lehrstoff dem Bereich

„b) Werkstoffkunde" folgender Absatz anzufügen

„Grundlagen der Abwasserwirtschaft."

59. In der Anlage A/3/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Chemischputzer) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

60. In der Anlage A/3/6 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Leder- und Lederwarenfärber) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

61. In der Anlage A/3/7 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Präparator) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

62. In der Anlage A/3/8 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Schädlingsbekämpfer) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

63. In der Anlage A/3/9 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Rotgerber, Weiß- und Sämischgerber,

Rauhwarenzurichter) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR ROTGERBER, WEISS- UND

SÄMISCHGERBER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR RAUHWARENZURICHTER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

64. In der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker,

Starkstrommonteur) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

65. In der Anlage A/4/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Elektrotechnik die Bildungs- und Lehraufgabe

zu lauten

„Der Schüler soll die physikalischen Grundlagen

der Elektrotechnik als Voraussetzung für das Verständnis

von Zusammenhängen und für die weitere

fachliche Ausbildung eingehend kennen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zu

lauten

„Lehrstoff

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze

des Stromkreises.

Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen

und Temperaturabhängigkeit.

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall,

Schalten von Spannungsquellen.

Elektrische und mechanische Arbeit und Leistung,

Wirkungsgrad.

Stromwärme.

Elektrochemie.

Magnetismus und Elektromagnetismus.

Kraftwirkung im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe der Wechselstromtechnik.

Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten

ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.

Entstehung und Wirkung von verketteten Wechselspannungen

(Dreiphasen-Wechselstrom), Leistung

und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten

ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Entstehung und Wirkung von verketteten Wechselspannungen

(Dreiphasen-Wechselstrom), Leistung

und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der

Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegensund Fachkunde

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Werkstoff- und Materialkunde

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der

für die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe.

Handelsübliches Elektromaterial.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Installationskunde

Unfallschutz. Einschlägige Sicherheitsvorschriften/

Bewegliche und ortsfeste Leitungen je nach Art

der Räume.

Installationsschalter und ihre Anwendung.

Installationen in Gebäuden und im Freien, Freileitungen

und Erdkabel.

Bemessung der Leitungen und Leitungsschutz.

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung

nach ÖVE. Überprüfung auf Wirksamkeit.

Schutzarten elektrischer Betriebsmittel.

Hausanschlüsse, Verteiler, Meß- und Schalteinrichtungen.

Installationen in Räumen besonderer Art.

Baustellenanlagen.

Energieerzeugung und Energieverteilung.

Blitzschutzanlagen.

Licht- und Wärmetechnik

Grundbegriffe der Lichttechnik.

Lichttechnische Grundgrößen und ihre Einheiten.

Lichtquellen: Aufbau, Eigenschaften, Schaltungen

und Verwendung.

Beleuchtungsanlagen.

Grundbegriffe der Wärmetechnik. Wärmebedarf.

Wärmequellen.

Grundbegriffe der Kältetechnik.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Maschinen- und Gerätekunde

Einphasentransformatoren, Sondertransformatoren,

Dreiphasen-Wechselstromtransformatoren.

Stromrichter und deren Schaltung in der Energietechnik.

Synchronmaschinen, Asynchronmaschinen, Einphasenmotoren,

Universalmotor.

Motorschutz.

Gleichstrommaschinen.

Schalten, Betreiben, Verhalten und Einsatz elektrischer

Maschinen.

Sondermaschinen.

Schaltgeräte.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Meßkunde

Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit

von Meßgeräten.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Spannungs- und Strommessung.

Meßbereichserweiterung.

Widerstands-, Isolations- und Erdungsmessung.

Leistungs- und Arbeitsmessung.

Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Signal-, Steuer- und Regeltechnik

Grundbegriffe der Halbleitertechnik.

Spannungsquellen.

Stromrichtertechnik.

Aktive und passive Bauelemente und deren

Anwendung.

Signal-, Ruf- und Sprechanlagen.

Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik.

Relais- und Schützschaltungen.

Alarm- und Meldeanlagen.

Grundbegriffe der Analog- und Digitaltechnik.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung

nach ÖVE. Überprüfung auf Wirksamkeit.

Beleuchtungsanlagen.

Schalten, Betreiben, Verhalten und Einsatz elektrischer

Maschinen.

Widerstands-, Isolations- und Erdungsmessung.

Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren.

Aktive und passive Bauelemente und deren

Anwendung.

Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik."

e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und

Masseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der

Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstromtechnik.

Beispiele aus „Fachkunde".

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der

Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstromtechnik.

Beispiele aus ,Fachkunde'."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten

technischen Zeichnungen sowie deren

Bemaßung.

Zusammenstellungszeichnungen.

Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen

Schaltplänen elektrischer Einrichtungen unter

Verwendung der genormten Schaltzeichen, mit

Entwicklung der dazugehörenden Stromlaufpläne.

Einfache Installationspläne mit Materialzusammenstellungen.

Leseübungen von Bau- und Schaltplänen."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Grundversuche und Übungen, welche die

Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen

klarstellen.

Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerständen

und Installationsschaltern.

Schaltübungen mit in der Installationstechnik

verwendeten Geräten.

Messungen an galvanischen Elementen und

Akkumulatoren.

Grundversuche zum Magnetismus.

Grundversuche und Übungen zum Dreiphasen-

Wechselstrom.

Versuche und Übungen an Induktivitäten und

Kapazitäten.

Schaltübungen und Messungen an elektrischen

Maschinen, Transformatoren und Stromrichtern

sowie licht- und wärmetechnischen Geräten.

Fehlersuche.

Schaltübungen mit in der Installationstechnik

verwendeten Geräten.

Ausführung und Funktionsprüfung der verschiedenen

Arten von Schutzmaßnahmen gegen zu hohe

Berührungsspannung.

Messung von Isolations- und Erdungswiderständen

sowie Netzschleifenwiderständen.

Messungen an aktiven und passiven Bauelementen.

Schaltungen zur Steuer- und Regeltechnik.

Demonstrationen und Übungen zur Erklärung

der Analog- und Digitaltechnik."

h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische

Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen

und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Verbindungstechniken.

Zurichten, Bearbeiten und Verlegen

von blanken und isolierten Leitungen."

66. In der Anlage A/4/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

67. In der Anlage A/4/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Elektrotechnik der Bildungs- und Lehraufgabe

folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zu

lauten

„Lehrstoff

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze

des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen

und Temperaturabhängigkeit.

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.

Spannungsquellen, Anpassung.

Schalten von Spannungsquellen.

Leistung und Arbeit; Wirkungsgrad.

Stromwärme.

Elektrochemie.

Magnetismus und Elektromagnetismus.

Kraftwirkung im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe, Selbstinduktion.

Grundbegriffe der Wechselstromtechnik.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,

induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.

Netzarten und genormte Spannungen.

Elektrostatisches Feld, der Kondensator.

RC-Kombinationen.

Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrößen.

Grenzfrequenz.

RL-Kombinationen.

Parallel- und Serienschwingkreis, Resonanz,

Bandbreite und Güte.

Vierpole.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Spannungsquellen, Anpassung.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,

induktiver und kapazitiver Widerstände.

RC-Kombinationen.

Parallel- und Serienschwingkreis, Resonanz,

Bandbreite und Güte."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der

Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Werkstoff- und Materialkunde

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der

für die Radio- und Fernsehtechnik wichtigsten

Werkstoffe. Magnetwerkstoffe. Lösungsmittel,

Mittel zur Oberflächenreinigung, Kleber.

Mechanische Schalter und Steckverbindungen.

Sicherungen.

Grundlagen der Elektronik

Passive Bauelemente der Elektronik.

Aufbau, Arbeitsweise und Kennwerte der Halbleiterelemente.

Elektronenröhren.

Stromversorgungseinheiten.

Grundschaltungen der NF- und HF-Technik.

Digitale Grundschaltungen.

Integrierte Bausteine.

Grundlagen der Mikroprozessortechnik.

Elektroakustik und Radiotechnik

Grundbegriffe der Akustik.

Elektroakustische Wandler.

NF-Verstärker.

Schallaufzeichnung.

Drahtlose Signalübertragung.

AM- und FM-Empfangstechnik.

Stereorundfunk.

Abstimmsysteme.

Störquellen und Funkentstörung.

Fernsehtechnik

Prinzip der Bildübertragung und Fernsehnorm.

Blockschaltbild und Funktionsstufen des Fernsehempfängers.

Grundbegriffe des Farbfernsehens.

Antennentechnik.

Prinzip der Bildaufzeichnung.

Meßkunde

Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit

von Meßgeräten.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Meßbereichserweiterung.

Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsmessung.

Messungen an Kapazitäten, Induktivitäten,

Übertragern und Halbleitern.

Messungen von Frequenzgängen.

Meßverfahren in Antennenanlagen.

Arbeitsweise und Anwendung von elektronischen

Analog- und Digital-Meßgeräten, Generatoren,

Oszilloskopen und elektronischen Schaltern.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Magnetwerkstoffe.

Stromversorgungseinheiten.

Grundschaltungen der NF- und HF-Technik.

Digitale Grundschaltungen.

NF-Verstärker. Schallaufzeichnung.

AM- und FM-Empfangstechnik.

Stereorundfunk.

Blockschaltbild und Funktionsstufen des Fernsehempfängers.

Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsmessung.

Messung von Frequenzgängen.

Arbeitsweise und Anwendung von elektronischen

Analog- und Digital-Meßgeräten, Generatoren,

Oszilloskopen und elektronischen Schaltern.

e) hat der Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

zu lauten

„Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und

Masseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Rechnen mit Zehnerpotenzen.

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der

Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus.

RC- und RL-Kombinationen, Schwingkreise und

Übertrager.

Auswertung von Kennlinien.

Anpassungs- und Übertragungseinheiten, logarithmisches

Maßsystem.

NF-Verstärker.

Antennenanlagen.

Schaltalgebra und Zahlensysteme.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der

Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus.

RC- und RL-Kombinationen, Schwingkreise und

Überträger.

Anpassungs- und Übertragungseinheiten."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten

technischen Zeichnungen sowie deren

Bemaßung.

Werkstattzeichnungen.

Leiterplattenentwurf.

Entwicklung von Schaltplänen.

Diagramme aus der Wechselstromtechnik.

Antennenanlagen."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Grundversuche und Übungen, welche die

Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen

klarstellen.

Schalt- und Meßübungen an Widerständen und

Widersundsschaltungen.

Kennlinien linearer und nichtlinearer Widerstände.

Messungen an Spannungsquellen und Akkumulatoren.

Grundversuche zum Magnetismus.

Kennlinienaufnahme von Halbleiterelementen.

Messungen und Untersuchungen an Baustufen

und Anlagen der Elektroakustik und Radiotechnik,

bei Antennen und HF-Energieleitungen.

Abgleicharbeiten an AM- und FM-Geräten.

Elektrische Funktionskontrolle an Fernsehempfangsgeräten.

Einstellarbeiten am Fernsehempfänger unter

Verwendung der gebräuchlichen Meß- und Prüfgeräte."

h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische

Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen

und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Einfache

Arbeiten des Gerätebaues: Montieren, Schalten.

Verbindungstechniken."

68. In der Anlage A/4/3 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Elektromechaniker für Starkstrom) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

69. In der Anlage A/4/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Elektrotechnik der Bildungs- und Lehraufgabe

folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zu

lauten

„Lehrstoff

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze

(des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnung

und Temperaturabhängigkeit. Widerstandsschaltungen

und Kirchhoffsche Regeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.

Schalten von Spannungsquellen.

Elektrische und mechanische Leistung und

Arbeit, Wirkungsgrad.

Stromwärme.

Elektrochemie.

Magnetismus und Elektromagnetismus.

Kraftwirkung im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe der Wechselstromtechnik.

Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten

ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.

Phasenkompensation.

Entstehung, Erzeugung und Wirkung des Dreiphasen-

Wechselstromes, Leistung und Arbeit bei

Dreiphasen-Wechselstrom.

Grundsätzliches über Halbleiter. Grundlagen der

Digitaltechnik.

Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer

Mechanische Elemente der Statik und Dynamik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten

ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Entstehung, Erzeugung und Wirkung des Dreiphasen-

Wechselstromes, Leistung und Arbeit bei

Dreiphasen-Wechselstrom,

Mechanische Elemente der Statik und Dynamik."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der

Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Technologie

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der

für die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe; ihre

Ver- und Bearbeitung von Hand aus und maschinell.

Verbindungstechniken.

Leiterplattenherstellung.

Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer

Maschinenfundamente.

Maschinen- und Gerätekunde

Elemente des Maschinen- und Gerätebaues.

Leitungen, Sicherungen und Schalter. Elektromagnetische.

Schalter.

Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter.

Schutzmaßnahmen.

Wirkungsweise und Aufbau von Transformatoren,

Gleichstrommaschinen, Dreiphasen-Wechselstrommaschinen,

Einphasenwechselstrommaschinen,

Gleichrichtern und Umformern.

Sonderschaltungen für Elektromaschinen und

-geräte.

Blindstromkompensation.

Entstören von elektrischen Maschinen und Geräten.

Grundlagen der Leistungselektronik.

Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik.

Alternative Energiequellen.

Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer

Die wichtigsten Wicklungsarten, Bauformen,

Schutzarten und Isolierklassen elektrischer Maschinen.

Meßkunde

Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit

von Meßgeräten.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Spannungs- und Strommessung.

Meßbereichserweiterung.

Widerstands- und Isolationsmessung, Leistungs- und

Arbeitsmessung.

Mechanische und elektronische: Meßverfahren,

Auswuchten und Fluchten.

Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Verbindungstechniken.

Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter.

Wirkungsweise und Aufbau von Transformatoren,

Gleichstrommaschinen, Dreiphasen-Wechselstrommaschinen,

Einphasenwechselstrommaschinen,

Gleichrichtern und Umformern.

Sonderschaltungen für Elektromaschinen und

-geräte.

Grundlagen der Leistungselektronik.

Die wichtigsten Wicklungsarten, Bauformen,

Schutzarten und Isolierklassen elektrischer Maschinen.

Spannungs- und Strommessung.

Widerstands- und Isolationsmessung, Leistungs- und

Arbeitsmessung."

e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und

Masseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet, der

Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechsel-Stromtechnik

und des Magnetismus.

Einfache Festigkeitsberechnungen.

Bewegungslehre, mechanische Antriebe.

Schaltalgebra und binäres Zahlensystem.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der

Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechsel-Stromtechnik

und des Magnetismus.

Bewegungslehre, mechanische Antriebe."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Anfertigen von. Freihandskizzen und normgerechten

technischen. Zeichnungen sowie deren

Bemaßung. Oberflächenzeichen, Gewinde- und

Schnittdarstellungen.

Diagramme, Kennlinien.

Zusammenstellungszeichnungen.

Entwickeln, Skizzieren und Zeichnen von ein-

und mehrlinigen Schaltplänen elektrischer Einrichtungen.

Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer

Wicklungsschemata und -schaltungen."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Grundversuche und Übungen, welche die

Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen

klarstellen.

Grundversuche zum Magnetismus.

Schaltübungen mit Lampen, Widerständen und

Schaltern.

Grundversuche zur Induktion der Bewegung

und der Ruhe.

Grundversuche und Übungen zum Dreiphasen-

Wechselstrom.

Versuche und Übungen an Induktivitäten und

Kapazitäten.

Schaltübungen und Messungen an elektrischen

Maschinen, Transformatoren und Stromrichtern.

Messung von Isolationswiderständen.

Schaltungen zur Steuer- und Regeltechnik.

Meßübungen an Halbleiterelementen.

Demonstrationen und Übungen zur Erklärung

der Analog- und Digitaltechnik."

h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische

Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen

und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Verbindungstechniken.

Zurichten, Bearbeiten und Verlegen

von blanken und isolierten Leitungen."

70. In der Anlage A/4/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

71. In der Anlage A/4/4, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Elektrotechnik und Elektronik der Bildungs- und

Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Elektrotechnik und Elektronik der Unterabschnitt

Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze

des Stromkreises.

Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen

und Temperaturabhängigkeit.

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.

EMK und Spannungsquellen.

Schalten von Spannungsquellen.

Elektrische und mechanische Leistung und

Arbeit; Wirkungsgrad.

Stromwärme.

Chemische Wirkung und Spannungsreihe.

Magnetismus und Elektromagnetismus.

Kraftwirkungen im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe des Wechselstromes.

Grundbegriffe des Dreiphasen-Wechselstromes.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,

induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.

Netzarten und genormte Spannungen und

Anpassung.

Elektrostatisches Feld.

RC-Kombinationen.

Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrößen.

Grenzfrequenz.

RL-Kombinationen.

Parallel- und Serienschwingkreis.

Halbleiter und ihre Anwendung.

Verstärkerschaltungen.

Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik.

Mikroprozessortechnik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Stromkreis, innerer und äußerer Spannungsabfall,

EMK, Spannungsquellen.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,

induktiver und kapazitiver Widerstände.

Verstärkerschaltungen.

Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der

Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Technologie

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der

für die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe; ihre

Ver- und Bearbeitung von Hand aus und maschinell.

Grundbegriffe der Verbindungstechniken.

Grundbegriffe der Leiterplattentechnologie.

Maschinen- und Gerätekunde

Elemente im Maschinen- und Gerätebau.

Leitungen, Sicherungen und Schalter.

Elektromagnetische Schalter.

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung

nach ÖVE.

Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter.

Dimensionierung und Aufbau von Kleintransformatoren,

Kleinmaschinen und Gleichrichterschaltungen.

Bauelemente und Schaltungen der Nachrichtentechnik.

Datenübertragung.

Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik.

Meßkunde

Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit

von Meßgeräten.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Spannungs- und Strommessung.

Meßbereichserweiterung.

Widerstands- und Leistungsmessung.

Messen nichtelektrischer Größen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Dimensionierung und Aufbau von Kleintransformatoren,

Kleinmaschinen und Gleichrichterschaltungen.

Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Messen nichtelektrischer Größen."

e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und

Masseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Logarithmus. Pegelrechnung.

Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und

Wechselstromtechnik und des Magnetismus.

RC- und RL-Kombinationen sowie Schwingkreise

und Übertrager.

Leistung, Arbeit und Wirkungsgrad.

Leistungsfaktor.

Verstärkerberechnung.

Zahlensysteme und Schaltalgebra.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und

Wechselstromtechnik und des Magnetismus.

Zahlensysteme und Schaltalgebra."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten

technischen Zeichnungen sowie deren

Bemaßung. Oberflächenzeichen, Gewinde- und

Schnittdarstellungen.

Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen

Schaltplänen elektrischer und elektronischer

Einrichtungen.

Entwickeln der dazu gehörenden Stromlaufpläne

und Leiterplatten.

Erstellung von Funktionsplänen für Meß-, Regelungs-,

Schaltungsaufgaben."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Grundversuche und Übungen, welche die

Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen

klarstellen.

Grundversuche zum Magnetismus.

Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerständen,

Schaltern und Relais.

Versuche und Übungen an Induktivitäten und

Kapazitäten.

Grundschaltungen an elektrischen Maschinen

und Geräten. Kennlinienaufnahme an Halbleitern.

Schaltungen der Nachrichten- und Verstärkertechnik

sowie von Kontroll- und Signalanlagen, auch

unter Verwendung von Bauelementen der Elektronik.

Betriebsmessungen an fertigen Geräten und Fehlersuche.

Schaltungen der Steuer- und Regeltechnik.

Übungen zur Analog-, Digitaltechnik und

Mikroelektronik."

h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische

Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen

und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Verbindungstechniken.

Zurichten, Bearbeiten und Verlegen

von Leitungen.

Leiterplattenfertigung."

72. In der Anlage A/4/5 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Nachrichtenelektroniker, Fernmeldemonteur)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR NACHRICHTENELEKTRONIKER

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR FERNMELDEMONTEUR

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

73. In der Anlage A/4/5, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Elektrotechnik und Elektronik der Bildungs- und

Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Elektrotechnik und Elektronik der Lehrstoff zu

lauten

„Lehrstoff

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze

des Stromkreises.

Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen

und Temperaturabhängigkeit.

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.

EMK und Spannungsquellen.

Schalten von Spannungsquellen.

Elektrische und mechanische Leistung und

Arbeit; Wirkungsgrad. Anpassung. Stromwärme.

Elektrochemie.

Magnetismus und Elektromagnetismus.

Kraftwirkungen im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe des Wechselstromes.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,

induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.

Netzarten und genormte Spannungen.

Anpassung.

Elektrostatisches Feld.

RC-Kombinationen.

Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrößen.

Grenzfrequenz.

RL- Kombinationen.

Parallel- und Serienschwingkreis. Resonanz,

Bandbreite und Güte.

Frequenzabhängige Vierpole.

Grundlagen der Analog- und Digitaltechnik.

Halbleiter und ihre Anwendung.

Elektromagnetische Wellen, Modulationsarten.

Lineare und digitale integrierte Schaltungen.

Mikroelektronik.

Hardware und Software.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Modulationsarten.

Frequenzabhängige Vierpole

Mikroelektronik. Software."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der

Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

der Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Technologie

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der

in der Nachrichtentechnik wichtigsten Werkstoffe.

Leiterplattentechnologie.

Techniken des Hersteilens elektrisch leitender

Verbindungen.

Die wichtigsten Maschinenelemente im Geräte-

und Anlagenbau.

Leitungen und Kabel.

Zusatz für Nachrichtenelektroniker

Montagetechnik.

Zubehör.

Geräte- und Anlagenkunde

Elektromagnetische Schaltelemente.

Aufbau und Funktion der Bauelemente der

Nachrichtentechnik.

Fernsprechvermittlungstechnik und -vermittlungssysteme.

Signal-, Melde- und Sicherungsanlagen.

Apparatetechnik und Zusatzeinrichtungen.

Übertragungstechnik. Antennentechnik.

Meßkunde

Handhabung, Genauigkeit, und Empfindlichkeit

von Meßgeräten.

Spannungs-, Strom-, Frequenz- und Widerstandsmessung.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Messen nichtelektrischer Größen.

Zusatz für Nachrichtenelektroniker

Elektronik in der Vermittlungs- und Übertragungstechnik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Leitungen und Kabel (Koax, Lichtleiter).

Aufbau und Funktion der Bauelemente der

Nachrichtentechnik.

Messen nichtelektrischer Größen."

e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und

Masseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der

Gleich-, Wechselstromtechnik und des Magnetismus.

Logarithmisches Maßsystem (dB, Np). Schaltalgebra

und Zahlensysteme.

Angewandte Rechnungen aus den Bereichen der

fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der

Gleich-, Wechselstromtechnik und des Magnetismus.

Angewandte Rechnungen aus den Bereichen der

fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten

technischen Zeichnungen sowie deren

Bemaßung.

Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen

Schaltplänen und Schaltzeitdiagrammen nachrichtentechnischer

Einrichtungen.

Entwurf einfacher gedruckter Schaltungen.

Schaltungsaufnahme von einfachen, bestückten

Leiterplatten.

Entwurf von Blockschaltbildern nachrichtentechnischer

Anlagen."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Grundversuche und Übungen, welche die

Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen

klarstellen.

Einfache Schaltübungen mit nachrichtentechnischen

Bauelementen.

Messungen zur Bestimmung der elektrischen

Größen von Widerständen, Kondensatoren und

Induktivitäten.

Aufbau von Schaltungen der Nachrichtentechnik.

Messungen an nachrichtentechnischen Einrichtungen.

Fehlersuche.

Messungen bei höheren Frequenzen, Dämpfungsmessungen.

Meß- und Schaltübungen mit Halbleiterbauelementen.

Übungen zur analogen und digitalen Schaltungstechnik.

Mikroelektronik.

Zusatz für Nachrichtenelektroniker

Messungen und Übungen aus weiteren Bereichen

der Speziellen Fachkunde."

74. In der Anlage A/4/6 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

75. In der Anlage A/4/6, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze bei einzelnen Unterrichtsgegenständen)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Physik und Elektrotechnik der Bildungs- und

Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen

der Physik und Elektrotechnik der Unterabschnitt

Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Masse und Kräfte; Drehzahl. Druck, Durchflußmengen

(Volumen- und Massendurchfluß) sowie

gespeicherte Menge (Behältersund).

Temperatur und Ausdehnung.

Brennstoffe, Brennwert und Heizwert, spezifische

Wärmekapazität, Verbrennung und Luftbedarf.

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze

des Stromkreises.

Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen

und Temperaturabhängigkeit.

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.

EMK und Spannungsquellen.

Schalten von Spannungsquellen. Elektrische und

mechanische Leistung und Arbeit.

Stromwärme.

Chemische Wirkung und Spannungsreihe.

Magnetismus und Elektromagnetismus. Kraftwirkungen

im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe des Wechselstromes.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,

induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.

Stromquellen, Netzarten und genormte Spannungen.

Grundbegriffe des Dreiphasen-Wechselstromes.

Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom.

Parallel- und Serienschwingkreis. Grundsätzliches

über Elektronen- und Ionenröhren und der

Halbleiterelemente.

Verstärkerschaltungen.

Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik.

Mikroprozessortechnik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Stromkreis, innerer und äußerer Spannungsabfall,

EMK, Spannungsquellen.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher,

induktiver und kapazitiver Widerstände.

Verstärkerschaltungen.

Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der

Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich nach technischen,

wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten

Bauteile auswählen sowie Eich- und Prüfpläne

erstellen können; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Technologie

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der

für die Meß- und Regelmechanik wichtigsten

Werkstoffe; ihre Ver- und Bearbeitung von Hand

aus und maschinell.

Grundbegriffe des Lötens und Schweißens.

Elemente im Maschinen- und Gerätebau.

Grundlagen der Pneumatik und der Hydraulik.

Verbindungselemente in Meß- und Regelanlagen.

Maschinen- und Gerätekunde

Leitungen, Sicherungen und Schalter. Elektromagnetische

Schalter.

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung

nach ÖVE.

Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter.

Transformatoren; Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-

Wechselstrommotoren; Gleichrichterschaltungen.

Meßkunde

Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit

von Meßgeräten.

Dämpfung und Anzeigefehler. Drehspulmeßwerk

und Zusätze.

Dreheisenmeßwerk und elektrodynamisches

Meßwerk.

Spannungs- und Strommessung. Meßbereichserweiterung

und Anleger.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Widerstands- und Leistungsmessung. Bestimmen

von Massen und Kräften mit einfachen Geräten.

Drehzahl-, Druck-, Durchfluß-, Standhöhen-

und Temperaturmessungen; Meßverfahren und

Meßgeräte. Elektronische Meßverfahren.

Signal- und Regelungstechnik

Schaltungen von Signal- und Meldeanlagen.

Prinzip des Regelkreises.

Geräte, Baugruppen und Bauglieder von Regelkreisen.

Zweipunkt- und Dreipunkt-Regeleinrichtung,

stetige Regeleinrichtungen.

Regelkreise mit pneumatischer, elektrischer und/

oder hydraulischer Hilfsenergie.

Elektronik

Widerstände, Kondensatoren, Spulen.

Elektronen- und Ionenröhren.

Lichtelektrische-, Halbleiterbauelemente.

Magnetverstärker.

Schaltungen in der Meß- und Regelmechanik

und ihre Anwendung.

Lehrstoff der Vertiefung

Arbeitsplanung

Fühlerauswahl und -einbau. Erstellung von Prüf-

und Kalibrierplänen für Meßgeräte.

Komplexe Aufgaben

Feuchtemessung, Mangelsicherung."

e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und

Masseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Rechnungen aus dem Gebiet der Physik, der

Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus.

Wirkungsgrad und Leistungsfaktor.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Rechnungen aus dem Gebiet der Physik, der

Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten

technischen Zeichnungen sowie deren

Bemaßung.

Oberflächenzeichen, Gewinde- und Schnittdarstellungen.

Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen

Schaltplänen elektrischer Einrichtungen sowie

von pneumatischen, hydraulischen, elektrischen

und kombinierten Regelkreisen unter Verwendung

der genormten Symbole.

Diagramme und Kennlinien zur Fachkunde.

Diagramme zur Regeltechnik. Blockschaltbild.

Zusammenstellungszeichnungen."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Grundversuche und Übungen, welche die

Zusammenhänge zwischen elektrischen Größen

klarstellen.

Grundversuche zur Induktion der Bewegung

und der Ruhe.

Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerständen,

Schaltern, Relais und Schützen.

Versuche und Übungen an Induktivitäten und

Kapazitäten.

Grundschaltungen an elektrischen Maschinen,

Geräten und Gleichrichtern.

Messen und Bestimmen physikalischer Größen.

Schaltungen der Steuer- und Regeltechnik.

Betriebsmessungen und Fehlersuche.

Übungen zur Analog-, Digitaltechnik und

Mikroelektronik."

76. In der Anlage A/5/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Blumenbinder und -händler — Florist)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

77. In der Anlage A/5/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse und

Fertigkeiten im Verkaufen haben."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Verkaufsgespräch

Der Verkäufer; Verkaufspsychologie; Verkaufstraining."

78. In der Anlage A/5/2 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner,

Garten- und Grünflächengestalter)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

79. In der Anlage A/5/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

a) Bodenkunde und Düngerlehre

Entstehung und Eigenschaften der Boden- und

Erdarten.

Methoden der Bodenuntersuchung, -verbesserung

und -bearbeitung; Bodenbearbeitungsmaschinen

und Geräte.

Erdersatz und Pflanzstoffe.

Pflanzennährstoffe, ihre Anwendung und Wirkung

auf die Pflanzen.

Anorganische und organische Düngemittel.

Nährstoffgehalt. Zeitpunkt der Düngung. Zusammensetzung

der Nährstofflösungen. Düngemethoden

für Gehölze, Gemüse und Zierpflanzen.

Immission von metallischen Elementen.

b) Pflanzenkunde

Gestalt und Bau der Pflanze. Zellen und Gewebe

der Pflanze.

Lebenserscheinungen, Ernährung, Atmung, Wasserhaushalt

und Entwicklung.

Aufgliederung der Pflanzen

Familien, Gattungen, Arten, Nomenklatur.

c) Pflanzenschutz

Unfallverhütung.

Bedeutung des Pflanzenschutzes. Pflanzenkrankheiten

und Schädlinge. Pflanzenschutzmittel

und ihre Anwendung unter besonderer Berücksichtigung

der Sicherheitsvorschriften (besonders in

bezug auf Selbstschutz, Umwelt- und Konsumentenschutz).

Vorbeugemaßnahmen und Behandlung der

Pflanzenkrankheiten sowie Schädlingsbekämpfungsmethoden.

Gartennützlinge.

d) Obst- und Gehölzkunde

Die Baumschule (Arten und Einteilung), Vermehrung

der Obstunterlagen und Ziergehölze. Die

wichtigsten Unterlagen, Veredelungsarten, ihre

Anwendung und Weiterbehandlung.

Pflanzung und Pflege von Obst- und Ziergehölzen.

Gehölzschnitt. Die Obstarten und -sorten, ihre

Ernte und Lagerung.

e) Gemüsebau

Arten des Gemüsebaues; Freilandgemüsebau und

-treiberei. Die wichtigsten Gemüsearten und -sorten,

Küchen- und Gewürzkräuter.

Anbauplan, Anbauzeiten und Fruchtfolge.

Aussaat, Pflanzung, Pflege, Kulturdauer, Ernte

und Lagerung.

f) Blumen- und Zierpflanzenbau

Betriebseinrichtungen, Kulturbehelfe, Werkzeuge

und Geräte.

Klimazonen der Erde. Annuelle, Bienne, Perennen.

Vermehrung, Heranzucht und Verwendung.

Kulturverlauf. Treiberei. Topfpflanzen und

Schnittblumen unter Glas."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen

der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Schriftübungen. Konstruieren geometrischer

Formen. Grund-, Auf- und Seitenriß. Ausführungen

von Planzeichnungen in gebräuchlichen

Maßstäben. Anfertigen von Ausmaßplänen.

Entwerfen von Bepflanzungsplänen. Detailzeichnungen

von Wege-, Stufen- und Mauernbau."

80. In der Anlage A/5/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Tierpfleger) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

81. In der Anlage A/6/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Bäcker) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

82. In der Anlage A/6/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) dem Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die

Erfordernisse der Herstellung von Diätbackwaren

und Vollwertbroten sowie fachbezogene Umweltprobleme

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Spezialbackwaren

Diätbackwaren, Vollwertbrote (Rohstoffe, Herstellung).

Umweltprobleme

Reinigungsmittel; Desinfektionsmittel; Bekämpfung

von Lagerschädlingen.

Komplexe Aufgaben

Qualitätsbestimmung. Rationeller Energieeinsatz;

Wärmegewinnung; Alternativenergien."

83. In der Anlage A/6/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Fleischer) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

84. In der Anlage A/6/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) dem Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

folgender Absatz anzufügen

„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die

Herstellung von in Imbißstuben verabreichten Speisen

kennen sowie mikroskopische Übungen durchführen

können; er soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Einfache Speisen

Suppen, Aufstriche, Salate, Soßen, Rouladen,

Pasteten, kleine Wurst- und Fleischgerichte. Dekorative

Aspikerzeugnisse.

Bakteriologie

Grundlagen; mikroskopische Untersuchungsmethoden.

Komplexe Aufgaben

Analysen im Hinblick auf den Codex.

Technologie der Pökelwarenerzeugung. Hygieneverordnung."

85. In der Anlage A/6/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Kellner) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

86. In der Anlage A/6/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Getränkekunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse über

Weine und Spirituosen sowie Getränke im Barbereich

haben."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Weine und Spirituosen

Sortimente der inländischen und ausländischen

Spitzenprodukte. Qualitätsbestimmung.

Getränke in Barbereich

Barstock. Korrespondenz der Basisgetränke.

Empfehlungen der internationalen Barkeeperunion.

Gliederung und Deklarationsvorschriften der Spirituosen."

b) am Ende anzufügen

„Grundlagen der EDV

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

87. In der Anlage A/6/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Koch) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

88. In der Anlage A/6/4, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Nahrungsmittel-

und Speisenkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse über

die Vollwertküche, die Gemeinschaftsverpflegung

und Strömungen des Kochens haben."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Vollwertküche

Naturwissenschaftliche Grundlagen. Vollwertige

Ernährung. Vollwertige Nahrungsmittel. Menüzusammenstellung.

Produktvergleiche. Säure-Basen-

Gleichgewicht. Kochtechnische Auswirkungen.

Lebensmittelrechtliche Bestimmungen.

Gemeinschaftsverpflegung

Ernährungsphysiologische Aspekte. Menüabstimmungen.

Aktuelle Strömungen und Entwicklungen des

Kochens."

b) am Ende anzufügen

„Grundlagen der EDV

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

89. In der Anlage A/6/5 [Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Zuckerbäcker (Konditor), Lebzelter

und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher]

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR KONDITOR (ZUCKERBÄCKER)

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR LEBZELTER UND WACHSZIEHER,

BONBON- UND KONFEKTMACHER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

90. In der Anlage A/6/5, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die

Rohstoffe und Arbeitsgänge bei der Herstellung

von Sandwiches und kalten Platten kennen. Er soll

die psychologisch-ästhetischen Einflußfaktoren bei

Speisen sowie die Verfahren optimaler Arbeitsgestaltung

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Kalte Küche

Sandwiches, kalte Platten, Diabetikerwaren.

Psychologie und Ästhetik der Nahrung

Einfluß von Farbe, Form, Konsistenz, Geruch,

Geschmack. Exotisches Obst, Würzmischungen,

Modeeinflüsse. Dekoration. Lebensmittelhygiene.

Arbeitsgestaltung

Ergonomie, Rationalisierung, Energiesparen

(Energierückgewinnung, Brennstoffe). Wirtschaftlichkeitsvergleiche.

Komplexe Aufgaben

Qualitätsbestimmung. Herstellen von Attrappen

und Formen."

91. In der Anlage A/6/6 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Getreidemüller) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

92. In der Anlage A/6/6, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen;

„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die

gebräuchlichsten Verfahren der Schalt- und Regeltechnik

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Schalt- und Regeltechnik

Begriffe; Zweipunkt- und Mehrpunktregler, stetige

Regler. Automatische Mühlenüberwachung,

Vermahlungs- und Ausbeutekontrolle, Verriegelungen.

Komplexe Aufgaben

Getreideprodukte in der Tierernährung. Arbeitsplanung."

93. In der Anlage A/6/7 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Molker und Käser) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

94. In der Anlage A/6/7, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich zum Lehrstoff die

Herstellung und die Verwendung zusammengesetzter

Milchprodukte kennen; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Zusammengesetzte Milchprodukte

Fruchtmilch, Fruchtjoghurt, Milchcocktails.

Butterarten.

Käsearten.

Dauermilcherzeugnisse.

Komplexe Probleme

Ästhetische Produkt- und Verpackungsgestaltung.

Lagerhaltung.

Fehlerbekämpfung bei zusammengesetzten

Milchprodukten und bei den verschiedenen Käsearten."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) ist nach dem bisherigen Wortlaut des Unterabschnittes

Lehrstoff einzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Milchwirtschaftliches Rechnen. Butterei- und

käsereitechnische Berechnungen."

95. In der Anlage A/6/8 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

96. In der Anlage A/6/9 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

97. In der Anlage A/6/9, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) bei den Unterrichtsgegenständen Einführung

in Fachenglisch/Einführung in Fachfranzösisch

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzliche Sprachkenntnisse

haben, die ihm eine einfache Konversation ermöglichen

als auch seinen Sprachschatz für Küche,

Speisesaal, Restaurant, Frontbüro und Ökonomat

erweitern."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Gemäß der Bildungs- und Lehraufgabe im

Bereich

Kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis,

Sprechen, Leseverständnis, schriftlicher Ausdruck,

Wortschatz.

Kommunikationssituationen: Beruf, beruflicher

Alltag."

b) am Ende anzufügen

„Grundlagen der EDV

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

98. In der Anlage A/7/1 [Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer

und Glasbeleger, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger,

Hohlglasfeinschleifer (Kugler)] hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

99. In der Anlage A/7/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist im Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot des Lehrberufes Glaser soll

zusätzlich die Silikatswerkstoffe im Bauwesen und

ihre Bearbeitungsgänge kennen sowie Kenntnisse

über Dichtstoffe und Rahmenmaterialien haben; er

soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Werkstoffe

Brandschutzgläser und feuerwiderstandsfähige

Dichtstoffe nach DIN 4102, Verarbeitung von

anorganischem Glas, Glasbauelemente für die

Solarenergienutzung. Kenntnisse und Verarbeitung

von Dichtstoffen für Bau- und Fensterfugen. Rahmenmaterialien

und deren Bearbeitung.

Komplexe Aufgaben

Wirtschaftliche Bemessung und Ausführung von

Fenstern. Konservierung wertvoller Glasfenster."

100. In der Anlage A/7/2 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Keramiker, Figurenkeramformer,

Geschirrkeramformer, Kerammodellabgießer,

Technokeramformer) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR TECHNOKERAMFORMER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR KERAMIKER, FIGURENKERAMFORMER,

GESCHIRRKERAMFORMER,

KERAMMODELLABGIESSER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

101. In der Anlage A/7/3 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

102. In der Anlage A/7/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die geschichtliche

Entwicklung der Malerei auf Silikatwerkstoffen

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Kunstgeschichte

Entwicklung der Techniken der Malerei auf Silikatwerkstoffen.

Stilrichtungen, Stilmerkmale.

Komplexe Aufgaben

Werkstoffaufbereitung, Temperatur- und Dichtebestimmungen,

Kunstglasuren, Edelmetalldekor.

Konservierung und Restaurierung."

103. In der Anlage A/7/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Emailleur) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

104. In der Anlage A/8/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Drucker, Hochdrucker) hat die

Stundentafel zu lauten

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

DRUCKER

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

105. In der Anlage A/8/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten

„Fachunterricht

Sprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache

bedienen und Texte auf ihre sprachliche

Richtigkeit überprüfen können. Er soll charakteristische

Werke der deutschsprachigen Literatur kennen

und verstehen.

Lehrstoff

Korrekturzeichen und deren Anwendung. Wortbildung,

Wortlehre, Wortarten.

Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.

Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer

Nachschlagwerke.

Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und

deren Übungen.

Fremd- und Fachwörterschreibung.

Stilübungen. Protokollführung.

Sprachentwicklung. Sprachformen.

Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen

Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur"

die Anwendbarkeit der behandelten Thematik

auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeit-

genössischen und hier wieder der österreichischen

Literatur besonderes Gewicht zu. Die praktisch

ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe erfordert

intensives Üben, auch im Gebrauch der praxisüblichen

Nachschlagwerke. Die Textauswahl wird von

den Bedürfnissen des Lehrberufes bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

Allgemeine Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen

Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er

soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen

Maßsysteme kennen.

Lehrstoff

Maßsysteme

Maß. Berufsbezogene Einheiten. Das typografische

System.

Herstellung von Druckerzeugnissen

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text

und Illustration in den verschiedenen Druck- und

Reproduktionsverfahren. Buchbinderei.

Kulturgeschichte

Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,

Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse.

Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken

und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der

Gegenwart. Die Verwendung von Mustern erhöht

die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen

und Lehrausgänge fördern das Verständnis für

Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung

wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand

kommen vorwiegend die für den Lehrberuf

des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.

Spezielle Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten

Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,

Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der

Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung

der Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden

fachlichen Rechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten

vertiefte Kenntnisse haben.

Lehrstoff

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige

in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe

Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe.

Chemie und Physik

Für die Druckverfahren des Hoch- und Flachdrucks

bedeutsame Begriffe und Gesetze.

Reproduktions- und Drucktechnik

Druckverfahren des Hoch- und Flachdruckes,

Reproduktionsfotografie. Ausschießen; Formatmachen;

Standmachen. Formenschließen, Zurichten,

Aufzugarten. Einteilungsbogen, Film-Montage,

Kopie; Kopierverfahren. Hochdruckformen (Originale,

Duplikate). Druckplatten für den Flachdruck

(Arten, Bearbeitung). Wechselwirkung von

Feuchtung, Farbe, Bedruckstoff und Trocknung.

Einrichten und Fortdruck. Ein- und Mehrfarbendruck.

Druckschwierigkeiten. Standardisierungsmöglichkeiten

und Qualitätskontrollen. Sonderarbeiten

(zB Rillen, Stanzen).

Maschinen, Apparate und Geräte

Maschinen, Apparate und Geräte des Hoch- und

Flachdruckes. Mechanik, Maschinenteile. Funktionsabläufe

(Abwicklung).

Elektronik

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung.

Elektronische Meß- und Steuertechnik.

Fachliches Rechnen

Farbverbrauch; Papiergewicht; Nutzen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Reproduktionstechnik, Verpackungsmittelmechanik.

Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren.

Qualitätskontrolle.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die

Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit

des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge

fördern das Verständnis für Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Allgemeine Fachkunde" ist wegen der

Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten

Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die

anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte

zu. Von großer Bedeutung ist auch die

Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger

Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt

sich die Behandlung des Themenbereiches

Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang

mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in

jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten

von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die

Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen

beurteilen können.

Der Schüler soll technisch-schematische Darstellungen

von Maschinen seines Lehrberufes anfertigen

können und sich der Werbewirksamkeit und

des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse

bewußt sein.

Lehrstoff

Technisch-schematische Darstellungen und

Funktionsabläufe von Maschinen des Lehrberufes

einschließlich der notwendigen Beschriftungen.

Einteilungsbogen.

Farbe

Charakteristik und Symbolik der Farben. Grauklare

Reihe. Bunte und unbunte Farben. Farbenkreise.

Reine und gebrochene Farben, warme und

kalte Farben. Additive und substraktive Farbmischungen,

Farbtreffübungen.

Farbharmonien, Farbkontraste.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen

beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung

von Druckerzeugnissen.

Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung

des ästhetischen Sinnes der Schüler bei; wobei

auf das Schulen des farbigen Sehens und der

Geschmacksbildung besonderer Wert zu legen ist.

Als nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger

Vorlagen für den praktischen Unterricht.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,

Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem

Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und

warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften

beachten.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit

Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen

können.

Lehrstoff

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung,

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

Geräte, Maschinen und Materialien.

Ausdeckarbeiten auf Film und Platte.

Ausschießen, Format- und Standmachen, Justieren,

Formenschließen.

Aufzug und Zurichtung an Hochdruckmaschinen.

Erstellung eines Einteilungsbogens.

Ein- und Mehrfarbenmontage.

Herstellung und Bearbeitung von Druckplatten.

Mischen und Aufbereiten der Druckfarben.

Sachgerechte Behandlung von Bedruckstoffen.

Einstellen und Einrichten von Ein- und Mehrfarben-

Flachdruckmaschinen.

Fortdruck. Qualitätskontrolle unter Verwendung

neuzeitlicher Prüfgeräte.

Erkennen und Beheben von Druckschwierigkeiten.

Sonderarbeiten (zB Rillen, Stanzen).

Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,

deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt

werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten

in einem Themenbereich müssen die Schüler mit

Eigenschaften und Anwendung der Werk- und

Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate

und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf

die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und

praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der

Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten

verwandter grafischer Berufe fördern die geistige

und die berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit

und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche

Arbeitsweise."

106. In der Anlage A/8/2 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Druckformenhersteller, Notenstecher,

Reproduktionsfotograf, Tiefdruckformenhersteller,

Fotograveur) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

107. In der Anlage A/8/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

hat der Unterabschnitt Fachunterricht

zu lauten

„Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind

bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen

und nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Sprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache

bedienen und Texte auf ihre sprachliche

Richtigkeit Überprüfen können.

Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen

Literatur kennen und verstehen.

Lehrstoff

Korrekturzeichen und deren Anwendung.

Wortbildung, Wortlehre, Wortarten.

Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.

Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer

Nachschlagwerke.

Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und

deren Übungen.

Fremd- und Fachwörterschreibung.

Stilübungen. Protokollführung.

Sprachentwicklung. Sprachformen.

Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen

Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur"

die Anwendbarkeit der behandelten Thematik

auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen

und hier wieder der österreichischen

Literatur besonderes Gewicht zu.

Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe

erfordert intensives Üben, auch im

Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke.

Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des

Lehrberufes bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

Allgemeine Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen

Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er

soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen

Maßsysteme kennen.

Lehrstoff

Maßsysteme

Maß. Berufsbezogene Einheiten. Das typografische

System.

Herstellung von Druckerzeugnissen

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text

und Illustration in den verschiedenen Druck- und

Reproduktionsverfahren. Buchbinderei.

Kulturgeschichte

Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,

Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse.

Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken

und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der

Gegenwart.

Die Verwendung von Mustern erhöht die

Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und

Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung

wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand

kommen vorwiegend die für den Lehrberuf

des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.

Spezielle Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten

Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,

Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der

Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung

der Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Er soll die im Lehrberuf auftretenden fachlichen

Rechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten

vertiefte Kenntnisse haben.

Lehrstoff

a) für Druckformenhersteller

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige

in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe

Aufbau fotografischer Materialien. Druckplatten,

Druckpapiere, Druckfarben.

Fotooptik

Grundbegriffe der Physik. Entwicklung der

Fotografie. Spiegel, Linsen, Prismen, Blenden; Filter,

Raster, Beleuchtung, Farbtemperatur des Lichtes.

Projektion.

Fotochemie

Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder.

Einflüsse auf die Gradation (Filmmaterial, Belichtung,

Entwicklung); chemische Korrektur.

Meßtechnik

Sensitometrie. Farbprüfverfahren.

Reproduktions- und Drucktechnik

Druckverfahren, Druckplatten, Plattenkopien

und Fertigmachen der Druckformen. Farbfilter,

Farbauszugsfilter, Farbreihenfolge im Druck. Retusche.

Mechanische und fotografische Tonwert- und

Farbkorrektur, Scannertechnologie, Maskierverfahren.

Entwicklungs- und Kopierverfahren.

Maschinen, Apparate und Geräte

Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwicklungsmaschinen,

Kopieranlagen, Reproduktions-

Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen

(Reprorechenscheibe, elektronische Rechner).

Elektronik

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme.

Elektronischer Farbauszug. Elektronische

Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und

Steuertechnik.

b) für Notenstecher

Unfallverhütung. Notenschrift und Bezeichnungen

in der Musik. Einsatz und Wirkungsweise der

Geräte, Maschinen und Materialien. Schriftarten

und Schriftgrößen. Zurichten der Stichplatte. Einteilen

der Stichplatte gemäß den musikalischen

Regeln. Notenlinien und Einteilen der Takte und

Noten nach bestimmten Größenverhältnissen.

Schlagen der Notenzeichen und Schriften mittels

Stahlstempels. Planieren der Plattenrückseite. Stechen

mittels verschiedenartiger Stichel. Nachbearbeiten

der Platte. Korrekturen. Zurichten der

Werkzeuge.

Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten

Themen.

Informationen über fachverwandte Lehrberufe.

c) für Reproduktionsfotografen

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige

in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe

Aufbau fotografischer Materialien. Druckplatten,

Druckpapiere, Druckfarben.

Fotooptik

Grundbegriffe der Physik; Spiegel, Linsen, Prismen,

Blenden; Filter, Raster. Beleuchtung, Farbtemperatur

des Lichtes. Projektion.

Fotochemie

Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder.

Einflüsse auf die Gradation (Schwärzung, Belichtung,

Entwicklung).

Meßtechnik

Sensitometrie. Farbprüfverfahren.

Reproduktionstechnik

Farbfilter, Farbauszüge, Farbreihenfolge. Retusche,

mechanische und fotografische Tonwert- und

Farbkorrektur, Scannenechnologie, Maskierverfahren.

Entwicklungs- und Kopierverfahren.

Maschinen, Apparate und Geräte

Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwicklungsmaschinen,

Kopieranlagen, Reproduktions-

Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen

(Reprorechenscheibe, elektronische Rechner).

Elektronik

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme.

Elektronischer Farbauszug. Elektronische

Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und

Steuertechnik.

d) für Tiefdruckformenhersteller

Unfallverhütung. Einsatz und Wirkungsweise

der Geräte, Maschinen und Materialien der Reproduktionsfotografie

und der Tiefdruckformenherstellung.

Fotochemie. Eigenschaften der Druckfarben.

Farbfilterungsverfahren und Maskiertechnik.

Aufkupferung von Tiefdruckzylindern. Halbtonretusche

(negativ und positiv) von einfarbigen und

mehrfarbigen Arbeiten aller Schwierigkeitsgrade.

Das Densitometer. Korrekturen durch Abschwächer

auf Negativen und Positiven. Montage und

Kopie der Bild- und Testfilme. Das Verfahren des

Übertragens der Kopien auf den Zylinder. Entwicklung

der Kopien. Zylinderätzen, Atzbäder und

gebräuchliche Lösungen. Korrekturen am Zylinder

(plus und minus). Grundkenntnisse von elektronisch

gesteuerten Farbauszugsgeräten. Anwendung

von Rechenbeispielen bei geeigneten Themen.

Informationen über fachverwandte Lehrberufe.

e) für Fotograveur

Unfallverhütung, Einsatz und Wirkungsweise

der Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe. Die speziellen Werk- und Hilfsstoffe,

ihre Eigenschaften, Verwendungs- und

Bearbeitungsmöglichkeiten.

Die Technik des Gravierens, des Kopierens, des

Retuschierens und des Lackretuschierens. Unterschiedliche

Filmtypen und deren Aufbau. Die Herstellung

von Farbauszügen und ihre Weiterverarbeitung

und Rapportierung. Die verschiedenen

Druckformen, das Herrichten und Weiterverarbeiten

von verschiedenen Druckformen und ihre Korrektur.

Die verschiedenen Textilien und ihre drucktechnischen

Eigenschaften. Arbeitsvorbereitung.

Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten

Themen. Information über fachverwandte Lehrberufe.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren.

Qualitätskontrolle. Druckverfahren.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die

Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit

des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge

fördern das Verständnis für Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Allgemeine Fachkunde" ist wegen der

Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten

Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die

anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte

zu. Von großer Bedeutung ist auch die

Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger

Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt

sich die Behandlung des Themenbereiches

Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang

mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.

Ebenso gehören facheinschlägige Berechnungen

im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu

jedem Themenbereich.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in

jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten

von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die

Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen

beurteilen können.

Der Schüler soll einfache grafische Entwürfe

erstellen können und sich der Werbewirksamkeit

und des kunstgewerblichen Stellenwertes der

Druckerzeugnisse bewußt sein.

Lehrstoff

Schrift

Schriftarten und Schreibtechniken. Einfluß der

kunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestalten

nach der Klassifikation. Schriftkomposition.

Buchstabenverbindungen (flächig und räumlich

dargestellt).

Lineares Zeichnen

Strichbildung, Flächenteilung, Ausdeckübungen.

Auflösen von Halbtonvorlagen in Linien, Punkten

und Farbflächen mit Maßstabsveränderung.

Farbe

Charakteristik und Symbolik der Farben, Farbenlehre.

Grauklare Reihe, Farbenkreise. Licht-

und Körperfarben, bunte und unbunte Farbreihen,

warme und kalte Farben, Schwarz- und Weißfarben

für Farbauszugsverfahren. Mischen von Deck-

und Lasurfarben. Strich- und Farbkontraste. Farbtreffübungen.

Entwurf

Einfache grafische Entwürfe mit Pinsel und

Farbe.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen

beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung

von Druckerzeugnissen.

Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung

des ästhetischen Sinnes der Schüler bei. Als

besonders nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger

Vorlagen für den praktischen Unterricht.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,

Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem

Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und

warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften

beachten.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit

Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen

können.

Lehrstoff

a) für Druckformenhersteller

Sicherheitsvorschriften.

Hygienevorschriften.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Geräte, Maschinen, Apparate und

Materialien.

Vorbereitung von Vorlagen.

Einfache Aufnahmen.

Arbeiten mit dem Densitometer.

Retuschearbeiten.

Tonwertkorrekturen.

Kopieren.

Herstellung von Farbauszügen und deren Korrektur.

Fotografische Maskierverfahren.

Herstellung von Einteilungsbogen.

Herstellung von Filmmontagen (Seiten- und

Bogenmontagen) mit verschiedenen Einpaßhilfen.

Ausschießen.

Herstellung von Kontaktkopien mit Kontroll-

und Meß-Streifen.

Aus- und Einkopieren von Strich und Raster.

Herstellen und Fertigmachen der Druckformen.

Herstellen von Probedrucken (Kontrollverfahren).

Arbeiten an Fotosetzgeräten (nach Arbeitsvorbereitung).

Programmieren und Bedienen elektronischer

Geräte.

Arbeiten am Scanner.

b) für Notenstecher

Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und

Instandhaltung der verwendeten Geräte, Maschinen

und Materialien. Zurichten der Stichplatten

(Zuschneiden auf bestimmte Größen, Abschaben

mit der Ziehklinge). Übungen im Einteilen der

Stichplatten gemäß den musikalischen Regeln, im

Einziehen der Notenlinien und Einteilen der Takte

und Noten nach bestimmten Größenverhältnissen.

Ausführung der Notenzeichen und Schriften mittels

Stahlstempels. Planieren der Plattenrückseite,

Stechübungen mittels verschiedenartiger Stichel

(Messer- oder Flachstichel). Nachbearbeiten der

Platte (Nachziehen der Notenlinien. Polieren und

Ausbürsten der Platte). Durchführen der Korrekturen.

Zurichten der Werkzeuge.

Einführung im Arbeitsverfahren fachverwandter

Lehrberufe.

c) für Reproduktionsfotografen

Sicherheitsvorschriften.

Hygienevorschriften.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Geräte, Maschinen, Apparate und

Materialien.

Vorbereiten von Vorlagen.

Strich- und Rasteraufnahmen (direkt, indirekt).

Arbeiten mit dem Densitometer.

Retuschearbeiten.

Herstellen von Farbauszügen.

Fotografische Maskierverfahren.

Kontaktarbeiten.

Arbeiten mit Tageslichtfilmen.

Kopieren.

Aus- und Einkopieren von Strich und Raster.

Programmieren und Bedienen elektronischer

Geräte.

Arbeiten an Fotosetzgeräten (nach Arbeitsvorbereitung).

d) für Tiefdruckformenhersteller

Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und

Instandhaltung der verwendeten Geräte, Maschinen

und Materialien. Halbtonretusche (negativ und

positiv) von ein- und mehrfarbigen Arbeiten. Arbeiten

mit dem Densitometer. Korrekturarbeiten mit

Abschwächer auf Negativen und Positiven. Montieren

und Kopieren der Bild- und Textfilme. Übertragen

der Kopien auf den Zylinder. Entwickeln

der Kopien, Zylinderätzen. Ansetzen und Anwenden

der verschiedenen Ätzbäder und Lösungen.

Durchführen der Korrekturen am Zylinder (plus

und minus). Grundkenntnisse in der Bedienung von

elektronisch gesteuerten Farbauszugsgeräten.

Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter

Lehrberufe.

e) Fotograveur

Unfallverhütung, Handhabung, Pflege und

Instandhaltung der verwendeten Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe und Materialien.

Übungen im Gravieren, Retuschieren, Lackretuschieren,

Retuschieren mit Gravurwerkzeugen

Kopieren. Herstellung von Nutzen, Weiterverarbeitung

der Farbauszüge und Druckformen. Filmmontage,

Korrigieren von Druckformen. Retuschierarbeiten

am Film. Druckübungen auf verschiedenen

Textilien.

Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter

Lehrberufe.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,

deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt

werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten

in einem Themenbereich müssen die Schüler mit

Eigenschaften und Anwendung der Werk- und

Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate

und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf

die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und

praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der

Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten

verwandter grafischer Berufe fördern die geistige

und die berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit

und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche

Arbeitsweise."

108. In der Anlage A/8/3 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Flachdrucker, Siebdrucker, Kupferdrucker)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

109. In der Anlage A/8/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten

„Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind

bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen

und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Sprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache

bedienen und Texte auf ihre sprachliche

Richtigkeit überprüfen können.

Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen

Literatur kennen und verstehen.

Lehrstoff

Korrekturzeichen und deren Anwendung.

Wortbildung. Wortlehre. Wortarten.

Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.

Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer

Nachschlagewerke.

Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und

deren Übungen.

Fremd- und Fachwörterschreibung.

Stilübungen. Protokollführung.

Sprachentwicklung. Sprachformen.

Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen

Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur"

die Anwendbarkeit der behandelten Thematik

auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen

und hier wieder der österreichischen

Literatur besonderes Gewicht zu.

Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe

erfordert intensives Üben, auch im

Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke.

Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des

Lehrberufes bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

Allgemeine Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen

Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er

soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen

Maßsysteme kennen.

Lehrstoff

Maßsysteme

Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografische

System.

Herstellung von Druckerzeugnissen

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text

und Illustration in den verschiedenen Druck- und

Reproduktionsverfahren (ausgenommen Flachdruck),

Buchbinderei.

Kulturgeschichte

Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,

Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse.

Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken

und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der

Gegenwart.

Die Verwendung von Mustern erhöht die

Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und

Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung

wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand

kommen vorwiegend die für den Lehrberuf

des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.

Spezielle Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten

Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,

Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der

Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung

der Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden

fachlichen Rechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten

vertiefte Kenntnisse haben.

Lehrstoff

a) für Flachdrucker

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige

in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe

Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe.

Chemie und Physik

Für die Druckverfahren des Flachdrucks bedeutsame

Begriffe und Gesetze.

Reproduktions- und Drucktechnik

Druckverfahren des Flachdruckes. Reproduktionsfotografie.

Ausschießen; Formatmachen, Einteilungsbogen,

Montage, Kopie; Kopierverfahren.

Druckplatten für den Flachdruck (Arten, Bearbeitung).

Wechselwirkung von Feuchtung, Farbe,

Bedruckstoff und Trocknung. Einrichten und Fortdruck.

Ein- und Mehrfarbendruck, Druckschwierigkeiten.

Standardisierungsmöglichkeiten und

Qualitätskontrollen. Sonderarbeiten: (zB Rillen,

Perforieren).

Maschinen, Apparate und Geräte

Maschinen, Apparate und Geräte des Flachdruckes.

Mechanik, Maschinenteile. Funktionsabläufe

(Abwicklung).

Elektronik

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung.

Elektronische Meß- und Steuertechnik.

Fachliches Rechnen

Farbverbrauch, Papiergewicht; Nutzen.

b) für Siebdrucker

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige

in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe

Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe.

Chemie und Physik

Für den Siebdruck bedeutsame Begriffe und

Gesetze.

Reproduktions- und Drucktechnik

Druckverfahren des Siebdrucks. Reproduktionsfotografie,

Ausschießen; Formatmachen, Einteilungsbogen,

Gewebearten und deren Verwendung,

Rahmen und Bespannung, Montage, Kopie;

Kopierverfahren. Schablonen und deren Herstellung.

Einrichten und Fortdruck. Ein- und Mehrfarbendruck.

Trocknung. Druckschwierigkeiten.

Standardisierungsmöglichkeiten und Qualitätskontrollen.

Sonderarbeiten.

Maschinen, Apparate und Geräte

Maschinen, Apparate und Geräte des Siebdruckes.

Mechanik, Maschinenteile.

Elektronik

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme.

Elektronischer Farbauszug. Elektronische

Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und

Steuertechnik.

Fachliches Rechnen

Farbverbrauch, Papiergewicht; Nutzen.

c) für Kupferdrucker

Unfallverhütung. Kupferstich, Heliogravur,

Radierung. Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge,

Maschinen und Materialien. Gebräuchliche

Materialien (Kupfer, Zink, Stahl). Druckfarben

und Bedruckstoffe. Chemikalien. Die Druckarten.

Beurteilung der Drucke in bezug auf Klarheit der

Formen in allen Teilen des Bildes, Schärfe, Sauberkeit,

Abstufung der Farben. Mischen und Zubereiten

der Druckfarben.

Einführung in Papierkunde und -herstellung;

Papiersorten, deren Eigenschaften und Verwendung;

andere Bedruckmaterialien. Feuchten und

Vorbehandeln der Papiersorten. Vorbehandeln von

Druckplatten. Individuelles Einfärben bzw. Behandeln

(Wischen) der Druckplatten. Andrucken ein-

und mehrfarbiger Arbeiten auf verschiedenen

Papiersorten. Einrichten der Druckplatte, Einpassen,

Drucken. Druckschwierigkeiten. Anwendung

von Rechenbeispielen bei geeigneten Themen.

Informationen über fachverwandte Lehrberufe.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Reproduktionstechnik, Verpackungsmittelmechanik.

Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren,

Qualitätskontrolle.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die

Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit

des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge

fördern das Verständnis für Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Allgemeine Fachkunde" ist wegen der

Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten

Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die

anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte

zu. Von großer Bedeutung ist auch die

Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger

Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt

sich die Behandlung des Themenbereiches

Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang

mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.

Ebenso gehören facheinschlägige Berechungen

im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu

jedem Themenbereich.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in

jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten

von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die

Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen

beurteilen können.

Der Schüler soll technisch-schematische Darstellungen

von Maschinen seines Lehrberufes anfertigen

können und sich der Werbewirksamkeit und

des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse

bewußt sein.

Lehrstoff

Technisch-schematische Darstellungen und

Funktionsabläufe von Maschinen des Lehrberufes

einschließlich der notwendigen Beschriftungen.

Einteilungsbogen.

Farbe

Charakteristik und Symbolik der Farben. Grauklare

Reihe. Bunte und unbunte Farben. Farbenkreise.

Reine und gebrochene Farben, warme und

kalte Farben. Additive und substraktive Farbmischungen,

Farbtreffübungen.

Farbharmonien, Farbkontraste.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen

beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung

von Druckerzeugnissen.

Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung

des ästhetischen Sinnes der Schüler bei, wobei

auf das Schulen des farbigen Sehens und der

Geschmacksbildung besonderer Wert zu legen ist.

Als nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger

Vorlagen für den praktischen Unterricht.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,

Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem

Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und

warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften

beachten.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit

Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen

können.

Lehrstoff

a) für Flachdrucker

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

Geräte, Maschinen und Materialien.

Herstellung von Kontaktfilmen und einfache

Ausdeckarbeiten. Erstellen eines Einteilungsbogens.

Ein- und Mehrfarbenmontage. Kopie. Bearbeitung

von Druckplatten. Mischen und Aufbereiten der

Druckfarben. Sachgerechte Behandlung von

Bedruckstoffen. Einstellen und Einrichten von

Ein-, Mehrfarben-Flachdruckmaschinen. Fortdruck.

Qualitätskontrolle unter Verwendung neuzeitiger

Prüfgeräte.

Erkennen und Beheben von Druckschwierigkeiten.

Sonderarbeiten.

Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren.

b) für Siebdrucker

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

Geräte, Maschinen und Materialien.

Arbeiten an der Reprokamera. Herstellung von

Kontaktfilmen und einfache Retuschearbeiten.

Einteilungsbogen. Ein- und Mehrfarbenmontage.

Bespannen von Siebdruckrahmen.

Schablonenherstellung.

Mischen und Aufbereiten der Druckfarben.

Sachgerechte Behandlung von Bedruckstoffen.

Einstellen und Einrichten von Siebdruckgeräten

und Siebdruckmaschinen.

Ein- und Mehrfarbendruck.

Qualitätskontrolle.

Erkennen und Beheben von Druckschwierigkeiten.

Sonderarbeiten.

Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren.

c) für Kupferdrucker

Unfallverhütung. Vorbehandeln von Druckplatten.

Mischen und Zubereiten der Druckfarben.

Feuchten und Vorbehandeln der Papiersorten.

Individuelles Einfärben bzw. Behandeln (Wischen)

der Druckplatten. Andrucken ein- und mehrfarbiger

Arbeiten auf verschiedenen Papiersorten. Einrichten

der Druckplatten. Drucken. Handhabung,

Pflege und Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge,

Maschinen und Materialien.

Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter

Lehrberufe.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,

deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt

werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten

in einem Themenbereich müssen die Schüler mit

Eigenschaften und Anwendung der Werk- und

Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate

und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf

die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und

praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der

Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten

verwandter grafischer Berufe fördern die geistige

und die berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit

und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche

Arbeitsweise."

110. In der Anlage A/8/4 [Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer)] hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

111. In der Anlage A/8/4, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

hat der Unterabschnitt Fachunterricht

zu lauten

„Fachunterricht

Sprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache

bedienen und Texte auf ihre sprachliche

Richtigkeit überprüfen können.

Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen

Literatur kennen und verstehen.

Lehrstoff

Korrekturzeichen und deren Anwendung.

Wortbildung, Wortlehre, Wortarten.

Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.

Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer

Nachschlagwerke.

Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und

deren Übungen.

Fremd- und Fachwörterschreibung.

Stilübungen. Protokollführung.

Sprachentwicklung. Sprachformen.

Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen

Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur"

die Anwendbarkeit der behandelten Thematik

auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen

und hier wieder der österreichischen

Literatur besonderes Gewicht zu.

Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe

erfordert intensives Üben auch im

Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke.

Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des

Lehrberufes bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

Allgemeine Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen

Berufe sowie ihre Entwicklung kennen. Er

soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen

Maßsysteme kennen.

Lehrstoff

Maßsysteme

Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografische

System.

Herstellung von Druckerzeugnissen

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text

und Illustration in den verschiedenen Druck- und

Reproduktionsverfahren. Buchbinderei.

Kulturgeschichte

Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,

Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse.

Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken

und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der

Gegenwart.

Die Verwendung von Mustern erhöht die

Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und

Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung

wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand

kommen vorwiegend die für den Lehrberuf

des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.

Spezielle Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten

Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,

Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der

Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung

der Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden

fachlichen Rechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten

vertiefte Kentnisse haben.

Lehrstoff

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige

in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe

Aufbau fotografischer Materialien. Druckplatten,

Druckpapiere, Druckfarben.

Fotooptik

Grundbegriffe der Physik. Entwicklung der

Fotografie.

Spiegel, Linsen, Prismen, Blenden, Filter, Raster.

Beleuchtung, Farbtemperatur. Projektion.

Fotochemie

Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder.

Einflüsse auf die Gradation (Filmmaterial, Belichtung,

Entwicklung); chemische Korrektur.

Meßtechnik

Sensitometrie. Farbprüfverfahren.

Reproduktions- und Drucktechnik

Druckverfahren, Druckplatten, Plattenkopien

und Fertigmachen der Druckformen. Farbfilter,

Farbauszugsfilter, Farbreihenfolge. Retusche.

Mechanische und fotografische Tonwert- und

Farbkorrektur, Scannertechnologie, Maskierverfahren.

Entwicklungs- und Kopierverfahren.

Maschinen, Apparate und Geräte

Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwicklungsmaschinen,

Kopieranlagen, Reproduktions-

Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen

(Reprorechenscheibe, elektronische Rechner).

Elektronik

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme.

Elektronischer Farbauszug. Elektronische

Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und

Steuertechnik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren.

Qualitätskontrolle. Druckverfahren.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die

Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulich-

keit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge

fördern das Verständnis für Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Allgemeine Fachkunde" ist wegen der

Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten

Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die

anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte

zu. Von großer Bedeutung ist auch die

Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger

Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt

sich die Behandlung des Themenbereiches

Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang

mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.

Ebenso gehören facheinschlägige Berechnungen

im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu

jedem Themenbereich.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in

jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten

von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die

Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen

beurteilen können.

Der Schüler soll einfache grafische Entwürfe

erstellen können und sich der Werbewirksamkeit

und des kunstgewerblichen Stellenwertes der

Druckerzeugnisse bewußt sein.

Lehrstoff

Schrift

Schriftarten und Schreibtechniken. Einfluß der

kunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestalten

nach der Klassifikation. Schriftkomposition.

Buchstabenverbindungen (flächig und räumlich

dargestellt).

Lineares Zeichnen

Strichbildung, Flächenteilung, Ausdeckübungen.

Auflösen von Halbtonvorlagen in Linien, Punkte

und Farbflächen mit Maßstabsveränderung.

Farbe

Charakteristik und Symbolik der Farben. Farbenlehre.

Grauklare Reihe, Farbenkreise. Licht-

und Körperfarben, bunte und unbunte Farbenreihen,

warme und kalte Farben. Schwarz- und Weißfarben

für Farbauszugsverfahren. Mischen von

Deck- und Lasurfarben. Strich- und Farbkontraste.

Farbtreffübungen.

Entwurf

Einfache grafische Entwürfe mit Pinsel und

Farbe.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen

beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung

von Druckerzeugnissen.

Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung

des ästhetischen Sinnes der Schüler bei. Als

besonders nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger

Vorlagen für den praktischen Unterricht.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,

Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem

Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und

warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften

beachten.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit

Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen

können.

Lehrstoff

Sicherheitsvorschriften.

Hygienevorschriften.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Geräte, Maschinen, Apparate und

Materialien.

Vorbereiten von Vorlagen.

Anfertigen von Pausen- und Korrekturzeichnungen.

Ausdeckübungen.

Schriftübungen.

Arbeiten mit Abreibefolien.

Poshivretusche.

Arbeiten mit Tageslichtfilmen.

Einfache Aufnahmen.

Arbeiten mit dem Densitometer.

Herstellung von Farbauszügen und deren Korrektur.

Fotografische Maskierverfahren.

Herstellung von Einteilungsbogen.

Herstellung von Filmmontagen (Seiten- und

Bogenmontagen) mit verschiedenen Einpaßhilfen.

Ausschießen.

Herstellung von Kontaktkopien mit Kontroll-

und Meßstreifen.

Aus- und Einkopieren von Strich und Raster.

Herstellen und Fertigmachen der Druckformen.

Herstellen von Probedrucken (Kontrollverfahren).

Programmieren und Bedienen elektronischer

Geräte.

Arbeiten an Fotosetzgeräten nach Arbeitsvorbereitung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,

deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt

werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten

in einem Themenbereich müssen die Schüler mit

Eigenschaften und Anwendung der Werk- und

Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate

und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf

die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und

praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der

Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten

verwandter graphischer Berufe fördern die geistige

und die berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit

und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche

Arbeitsweise."

112. In der Anlage A/8/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Kartolithograf) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

113. In der Anlage A/8/6 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur,

Stereotypeur und Galvanoplastiker) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

114. In der Anlage A/8/6, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten

„Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind

bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen

und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Sprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache

bedienen und Texte auf ihre sprachliche

Richtigkeit überprüfen können.

Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen

Literatur kennen und verstehen.

Lehrstoff

Rechtschreibung, Sprachlehre, Satzlehre und

Zeichensetzung. Häufige Fehler und Zweifelsfälle.

Mündlicher Ausdruck. Schriftlicher Ausdruck.

Fahnenkorrektur nach Duden. Verwenden anderer

Nachschlagwerke.

Sprachentwicklung. Sprachformen.

Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen

Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur"

die Anwendbarkeit der behandelten Thematik

auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen

und hier wieder der österreichischen

Literatur besonderes Gewicht zu.

Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe

erfordert intensives Üben, auch im Gebrauch

der praxisüblichen Nachschlagwerke. Die

Textauswahl wird von den Bedürfnissen des Lehrberufes

bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

Allgemeine Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen

Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er

soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen

Maßsysteme kennen.

Lehrstoff

Maßsysteme

Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografische

System.

Herstellung von Druckerzeugnissen

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text

und Illustration in den verschiedenen Druck- und

Reproduktionsverfahren. Buchbinderei.

Kulturgeschichte

Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,

Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse.

Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken

und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der

Gegenwart.

Die Verwendung von Mustern erhöht die

Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und

Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung

wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand

kommen vorwiegend die für den Lehrberuf

des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.

Spezielle Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten

Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,

Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der

Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung

der Wirtschaftlichkeit die Herstellung von

Druckerzeugnissen im Gesamtzusammenhang kennen.

Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden

fachlichen Rechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten

vertiefte Kenntnisse haben.

Lehrstoff

a) für Setzer

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige

in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe

Papier (Arten, Herstellung, Eigenschaften, Verwendung)

und andere Druckträger. Fotografische

Materialien.

Satzarten

Schriftgrade. Glatter und gemischter Satz. Satz

von Gedichten, Dramen, Fremdsprachentexten.

Reihensatz. Satz chemischer und mathematischer

Formeln. Tabellensatz. Satz von Gebrauchsdrucksorten,

Anzeigen, Urkunden, Wertpapieren, Einbau

von Strich- und Rasterlithos (Klischees).

Werksatz

Manuskriptberechnen, Manuskripteinrichten,

Korrekturvorschriften, Satzspiegelbestimmen, Satzanweisungen,

Arbeitsvorbereitung, Titelbogen.

Textseiten, Tabellen, Verzeichnisse; Satz und

Umbruch für alle Druckverfahren. Ausschießen.

Zeitungen, Zeitschriften. CRD- und Lasersatz.

Buchbinderei

Falzen, Falzarten. Binden (Werkstoffe, Verfahren).

Schutzumschlag.

Maschinen, Apparate und Geräte

Setzmaschinen. Fotosatz und Textverarbeitung.

Reproduktionsfotografie.

Elektronik

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung.

Elektronische Meß- und Steuertechnik.

Satzprogramme.

b) für Schriftgießer und Stereotypeure, Stereotypeure

und Galvanoplastiker

Unfallverhütung. Einsatz und Wirkungsweise

der Werkzeuge, Maschinen und Materialien. Formenbereitung.

Stereotypie: Herstellung, Prägung

der Matrize. Gießen der Stereos, Fertigmachen,

Korrekturen. Rundstereotypie. Kunststoffstereotypie.

Gummiklischee. Gummistempel. Matrixverfahren.

Galvanoplastik. Bleiprägung. Bäder. Egalisieren

und Richten. Schriftgießerei. Schriftzeichen.

Type. Typografisches System. Die Metallurgie.

Werkzeuge des Schriftgießers. Entstehung der

Schrift. Justieren der Matrize. Zurichten. Gießen.

Gießzettel, Gießmaschinen, -instrumente und

-geräte und deren Handhabung. Die mechanische

Werkstätte in der Schriftgießerei. Anwendung von

Rechenbeispielen bei geeigneten Themen.

Information über fachverwandte Lehrberufe.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Elektronische Datenverarbeitung. Satzprogramme.

CRD- und Lasersatz. Reproduktionsfotografie.

Fremdsprachensatz. Arbeitsvorbereitung für

elektronische Verfahren.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die

Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit

des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge

fördern das Verständnis für Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Allgemeine Fachkunde" ist wegen der

Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten

Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die

anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte

zu. Von großer Bedeutung ist auch die

Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger

Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt

sich die Behandlung des Themenbereiches

Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang

mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.

Ebenso gehören facheinschlägige Berechnungen

im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu

jedem Themenbereich.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in

jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten

von Form, Farbe und Schrift kennen und Entwürfe

für den Satz erstellen können.

Der Schüler soll sich der Werbewirksamkeit und

des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse

bewußt sein.

Lehrstoff

Schrift

Schriftarten. Einfluß der kunstgeschichtlichen

Epochen. Schriftgestaltung nach der Klassifikation.

Schriftkomposition. Skizzieren der Schriftschnitte.

Grau- und Schwarzwirkung durch Schrift. Abreibbuchstaben

und Rasterunterlegungen. Gliederung

von Zeilen und Textgruppen nach typografischen

Grundsätzen.

Farbe

Farbenlehre. Farb- und Kontrastmöglichkeiten

als typografische Auszeichnung.

Entwurf

Bleistiftskizzen, Layouts, Klebeumbrüche mit

Blindtexten. Gestaltungsübungen mit textabhängigen

Schneidebögen. Entwurfsarbeiten mit Kodierungen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen

beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung

von Druckerzeugnissen.

Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung

des ästhetischen Sinnes der Schüler bei.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,

Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem

Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und

warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften

beachten.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit

Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen

können.

Lehrstoff

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Materialien.

Unfallverhütung und Arbeitshygiene.

Setztechniken. Manuskriptvorbereitung (Arbeitsvorbereitung).

Kompresser und gemischter Satz.

Satz von Gedichten und Dramen. Reihensatz.

Tabellensatz. Fremdsprachensatz. Formelsatz. Satz

von Anzeigen, Geschäfts-, Privat-, Werbedrucksorten

und Buchausstattungen. Einführende Information

über die Weiterentwicklung der Satzherstellung.

Arbeiten an Titel- und Akzidenzsetzgeräten.

Texterfassung und Textverarbeitung. Montagen.

Weiterverarbeiten des belichteten Materials. Korrekturtechniken.

Einfache Arbeiten an der Reprokamera.

Handhabung von Linier- und Zeichengeräten.

b) für Schriftgießer und Stereotypeure, Stereotypeure

und Galvanoplastiker

Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und

Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge,

Maschinen und Materialien. Die Elemente der

Gießmaschine. Gießen von Ausschluß und Typen.

Formatwechsel. Kegelwechsel. Umschmelzen und

Legieren von Schriftmetall. Anfertigen von Stereos

und Kunststoffklischees. Anfertigen von Galvanos.

Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter

Lehrberufe.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis,

deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt

werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten

in einem Themenbereich müssen die Schüler mit

Eigenschaften und Anwendung der Werk- und

Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate

und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf

die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und

praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der

Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten

verwandter grafischer Berufe fördern die geistige

und die berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit

und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche

Arbeitsweise.

Berufsbezogenes Maschinschreiben

Bildungs- und Lehraufgabe

Systematische Einführung in das Zehn-Finger-

Tastsystem. Einige Gewandtheit im Abschreiben

und Schreiben ohne besondere Geschwindigkeit.

Lehrstoff

Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich aller

Funktionstasten.

Abschreibübungen.

Ziffern und Zeichen.

Ausbessern von Fehlern nach Korrekturvorschriften.

Didaktische Grundsätze

Die Texte haben vorwiegend dem Üben der Fertigkeit

zu dienen, die zur Arbeit an Texterfassungsgeräten

notwendig ist. Auf Fehlerfreiheit und

Brauchbarkeit ist besonders zu achten."

115. In der Anlage A/8/7 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Stempelerzeuger und Flexograph)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

116. In der Anlage A/9/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Waffen-

und Munitionshändler) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

117. In der Anlage A/9/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrberuf

bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge des

Steuerrechtes, der Unternehmensführung und der

Volkswirtschaft kennen:"

bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften

Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische

Kapitel auszuwählen und exemplarisch

zu behandeln.

Steuerrecht

Unternehmensführung

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,

Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung

(Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft

Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirtschaftspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches

Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren

Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung

im Handel und Zinsrechnungen lösen und Betriebskennziffern

ermitteln können; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische

Kapitel auszuwählen und exemplarisch

zu behandeln.

Personalverrechnung im Handel

Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung,

Abfertigung; Jahresausgleich.

Betriebskennziffern

Rentabilität, Liquidität.

Zinsenrechnung

Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.

Komplexe Aufgaben

Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kostenrechnung,

Lagerbewirtschaftung, Gewinnverteilung."

c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde

zu lauten

„Verkaufskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen

des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens

kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten

Verkaufsgespräches unter Bedachtnahme

auf die verschiedenen Arten der Geschäfte beherrschen.

Der Schüler soll sich seiner Verantwortung

als Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und dem

Konsumenten bewußt sein.

Lehrstoff

Der Verkäufer

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung

und Prüfung des Angebotes, Beratung,

wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,

Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.

Sonderfälle

Reklamation, Umtausch, Probeverkostungen

und Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken,

Vermeiden von Ladendiebstahl.

Didaktische Grundsätze

Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls

isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang

zu unterrichten.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche

erfolgen, wobei auf die größtmögliche

Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen

ist.

Die Querverbindungen zu Warenkunde, Werbetechnik

und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr

sind aus Gründen der Argumentation und Präsentation

zu pflegen.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und

Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich."

118. In der Anlage A/9/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Großhandelskaufmann) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

119. In der Anlage A/9/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrberuf

bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge des

Steuerrechts, der Unternehmensführung und der

Volkswirtschaft kennen."

bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften

Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische

Kapitel auszuwählen und exemplarisch

zu behandeln.

Steuerrecht.

Unternehmensführung

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,

Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung

(Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft

Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirtschaftspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches

Rechnen

aa) der Bildungs und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren

Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung

im Handel, Zollrechnung und Zinsrechnungen

lösen und Betriebskennziffern ermitteln können; er

soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische

Kapitel auszuwählen und exemplarisch

zu behandeln.

Personalverrechnung im Handel

Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung,

Abfertigung; Jahresausgleich.

Zollrechnung.

Betriebskennziffern

Rentabilität, Liquidität.

Zinsenrechnung

Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.

Komplexe Aufgaben

Finanzierung (Leasing), Anlagenabschreibung,

Indexrechnung, Kostenrechnung, Lagerbewirtschaftung,

Wertpapiergeschäfte, Gewinnverteilung."

c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde

zu lauten

„Verkaufskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen

des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens

kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten

Verkaufsgespräches unter Bedachtnahme

auf die verschiedenen Arten der Geschäfte beherrschen.

Der Schüler soll sich seiner Verantwortung

als Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und dem

Konsumenten bewußt sein.

„Lehrstoff

Der Verkäufer

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung

und Prüfung des Angebotes, Beratung,

wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,

Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.

Sonderfälle

Reklamation, Umtausch, Probeverkostungen

und Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken.

Didaktische Grundsätze

Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls

isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang

zu unterrichten.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche

erfolgen, wobei auf die größtmögliche

Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen

ist.

Die Querverbindungen zu Warenkunde, Werbetechnik

und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr

sind aus Gründen der Argumentation und Präsentation

zu pflegen.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und

Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich."

120. In der Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Bürokaufmann) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

121. In der Anlage A/9/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel

des Wirtschafts- und Steuerrechts, der Unternehmensführung

und der Volkswirtschaft kennen und

daraus auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können; er soll die Schriftstücke

des wirtschaftlichen Verkehrs unter Anwendung

von elektronischen Textverarbeitungsanlagen

konzipieren und schreiben können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Wirtschaftsrecht

Wechselrecht (Wechselklage). Grundbuch.

Gewerblicher Rechtsschutz (Patent-, Marken- und

Musterschutz).

Steuerrecht

Vermögensteuer. Belegerteilungspflicht.

Unternehmensführung

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing.

Public Relations. Cash-FIow-Anah/se. Arbeitsplatzgestaltung.

Innovation.

Volkswirtschaft

Wirtschafts- und Währungssysteme. Außenhandel.

Zahlungs- und Leistungsbilanz. Volkswirtschaftliche

Gesamtrechnung. Sozialprodukt. Verstaatlichte

Betriebe. Budget- und Währungspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches

Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können;

er soll auch mit dem Einsatz von EDV-Anlagen

und den damit verbundenen ergonomischen und

arbeitsorganisatorischen Problemen vertraut sein."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Personalverrechnung. Veranlagungs- und Finanzierungsformen

(Vergleiche; Einbeziehung der

Zinseszinsrechnung). Kostenrechnung. Lagerbewirtschaftung."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Buchführung

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel

aus dem Bereich Buchungen kennen und unter

Verwendung von EDV-Anlagen bearbeiten können.

Er soll auch mit den damit verbundenen ergonomischen

und arbeitsorganisatorischen Problemen

vertraut sein."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Buchungen

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften,

Gewinnermittlung). Bewertung. Lagerbuchhaltung.

Buchung von Geschäftsfällen an Hand von Belegen

mit EDV-Anlagen und Ausarbeitung eines für die

Geschäftsführung sowie die wichtigsten Steuererklärungen

verwertbaren einmonatigen Geschäftsganges

an Hand von originalen Belegen (Großhandels-

oder Fertigungsbetrieb) in einer der gebräuchlichen

Formen unter Verwendung von EDV-Anlagen.

Verbuchung schwieriger Geschäftsfälle."

d) ist der Freigegenstand Englisch zu ersetzen

durch

„Freigegenstand

Lebende Fremdsprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Erwerbung eines bescheidenen Wort- und Phrasenschatzes,

der dem täglichen Leben und den

beruflichen Erfordernissen Rechnung trägt. Verstehen

von gehörten oder gelesenen einfachen, brancheneinschlägigen

Texten. Fähigkeit, sich in der

Fremdsprache verständigen zu können. Aufnahme

und Wiedergabe einfacher Geschäftsbriefe sowie

Erfassen des Inhaltes dieser Briefe. Ausfertigung

einfachster Geschäftsbriefe.

Lehrstoff

Einführung in die fremde Artikulation. Sprech-

und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und

Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes

unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen

Beruf.

Diktate und Niederschriften. Lesen und Übersetzen

einfacher Geschäftsbriefe. Übersetzung von

Wirtschaftsnachrichten mit Hilfe des Wörterbuches.

Didaktische Grundsätze

Die praktischen Sprachfertigkeiten Hören, Sprechen,

Lesen und Schreiben genießen Vorrang. Der

Unterricht ist — mit Ausnahme der Vermittlung

der Sprachlehre — soweit wie irgend möglich in

der Fremdsprache zu führen.

Die Sprachlehre ist auf das Mindestmaß zu

beschränken, sie dient der Verbesserung der

Sprachfertigkeiten. Der Wort- und Phrasenschatz

ist nach der Häufigkeit der Anwendung aufzubauen.

Vom Wortschatz des täglichen Lebens ist

sehr bald zum Wortschatz der brancheneinschlägigen

Wirtschaftssprache überzuleiten. Die Rechtschreibung

ist durch Abschreibübungen einzuüben.

Neben dem Lehrbuch sind fremdsprachliche Originaltexte

(zB Zeitungen, Formulare, Prospekte,

Gebrauchsanweisungen) sowie Sprachplatten und

Bandaufnahmen von Schulfunksendungen im

Unterricht zu verwenden.

Bei verschiedener Vorbildung der Schüler sind

nach Möglichkeit — auch klassenübergreifend —

Leistungsgruppen zu bilden.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe."

122. In der Anlage A/9/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Industriekaufmann) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

123. In der Anlage A/9/4, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel

des Wirtschafts- und Steuerrechts, der Unternehmensführung

und der Volkswirtschaft kennen und

daraus auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können; er soll die Schriftstücke

des wirtschaftlichen Verkehrs unter Anwendung

von elektronischen Textverarbeitungsanlagen

konzipieren und schreiben können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Wirtschaftsrecht

Wechselrecht (Wechselklage). Grundbuch.

Gewerblicher Rechtsschutz (Patent-, Marken- und

Musterschutz).

Steuerrecht

Vermögensteuer.

Belegerteilungspflicht.

Unternehmensführung

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing.

Public Relations. Cash-Flow-Analyse. Arbeitsplatzgestaltung.

Innovation.

Volkswirtschaft

Wirtschafts- und Währungssysteme. Außenhandel.

Zahlungs- und Leistungsbilanz. Volkswirtschaftliche

Gesamtrechnung Sozialprodukt. Verstaatlichte

Betriebe. Budget- und Währungspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches

Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können; er soll

auch mit dem Einsatz von EDV-Anlagen und den

damit verbundenen ergonomischen und arbeitsorganisatorischen

Problemen vertraut sein."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Personalverrechnung. Veranlagungs- und Finanzierungsformen

(Vergleiche; Einbeziehung der

Zinseszinsrechnung). Kostenrechnung des Industriebetriebes

(Teilkostenrechnung). Lagerbewirtschaftung."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Buchführung

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel

aus dem Bereich Buchungen kennen und unter

Verwendung von EDV-Anlagen bearbeiten können.

Er soll auch mit den damit verbundenen ergonomischen

und arbeitsorganisatorischen Problemen

vertraut sein."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Buchungen

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften,

Gewinnermittlung). Bewertung. Lagerbuchhaltung.

Buchung von Geschäftsfällen an Hand von Belegen

mit EDV-Anlagen und Ausarbeitung eines für die

Geschäftsführung sowie die wichtigsten Steuererklärungen

verwertbaren einmonatigen Geschäftsganges

eines Fertigungsbetriebes an Hand von

Belegen in einer der gebräuchlichen Formen unter

Verwendung von EDV-Anlagen. Verbuchung

schwieriger Geschäftsfälle."

d) ist der Freigegenstand Englisch zu ersetzen

durch

„Freigegenstand

Lebende Fremdsprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Erwerbung eines bescheidenen Wort- und Phrasenschatzes,

der dem täglichen Leben und den

beruflichen Erfordernissen Rechnung trägt. Verstehen

von gehörten oder gelesenen einfachen, brancheneinschlägigen

Texten. Fähigkeit, sich in der

Fremdsprache verständigen zu können. Aufnahme

und Wiedergabe einfacher Geschäftsbriefe sowie

Erfassen des Inhaltes dieser Briefe. Ausfertigung

einfachster Geschäftsbriefe.

Lehrstoff

Einführung in die fremde Artikulation. Sprech-

und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und

Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes

unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen

Beruf.

Diktate und Niederschriften. Lesen und Übersetzen

einfacher Geschäftsbriefe. Übersetzung von

Wirtschaftsnachrichten mit Hilfe des Wörterbuches.

Didaktische Grundsätze

Die praktischen Sprachfertigkeiten Hören, Sprechen,

Lesen und Schreiben genießen Vorrang. Der

Unterricht ist — mit Ausnahme der Vermittlung

der Sprachlehre — soweit wie irgend möglich in

der Fremdsprache zu führen.

Die Sprachlehre ist auf das Mindestmaß zu

beschränken, sie dient der Verbesserung der

Sprachfertigkeiten. Der Wort- und Phrasenschatz

ist nach der Häufigkeit der Anwendung aufzubauen.

Vom Wortschatz des täglichen Lebens ist

sehr bald zum Wortschatz der brancheneinschlägigen

Wirtschaftssprache überzuleiten. Die Rechtschreibung

ist durch Abschreibübungen einzuüben.

Neben dem Lehrbuch sind fremdsprachliche Originaltexte

(zB Zeitungen, Formulare, Prospekte,

Gebrauchsanweisungen) sowie Sprachplatten und

Bandaufnahmen von Schulfunksendungen im

Unterricht zu verwenden.

Bei verschiedener Vorbildung der Schüler sind

nach Möglichkeit — auch klassenübergreifend —

Leistungsgruppen zu bilden.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe."

124. Die Anlage A/9/5 hat zu lauten

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

BUCHHÄNDLER

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

125. In der Anlage A/9/5 hat Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

zu lauten

„III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Organisation von Betrieben

des Buchhandels genau und die Organisation anderer

Handelsbetriebe sowie die Einrichtungen des

wirtschaftlichen Verkehrs in den Grundzügen kennen.

Er soll die für den Buchhandel bedeutsamen

Rechtsvorschriften kennen.

Der Schüler soll wirtschaftliche Vorgänge verstehen;

er soll Entscheidungen nach betriebswirtschaftlichen

Kriterien treffen und typische Schriftstücke

des Buchhandels abfassen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberuf

bedeutsame Begriffe und Zusammenhänge des

Steuerrechts, der Unternehmensführung und der

Volkswirtschaft kennen.

Lehrstoff

Wesen der Wirtschaft und Begriff des Wirtschaftens.

Gütererzeugung, Güterverteilung und Güterverbrauch.

Der Betrieb, seine Aufgaben im Rahmen der

Wirtschaft; die Arten der Betriebe.

Der Schriftverkehr im Betrieb: Normung, Gliederung,

Sprache und Stil der kaufmännischen

Schriftstücke, Behandlung der ein- und ausgehenden

Post. Ablagemethoden.

Der Kaufvertrag, seine Formen und sein Inhalt

Anfrage, Angebot, Abschluß und Erfüllung (normaler

Verlauf). Konsumentenschutzgesetz.

Ausfertigung der im Orts- und Ferngeschäft üblichen

Schriftstücke: Anfrage, Angebot, Bestellung,

Auftragsbestätigung. Liefer- und Gegenschein,

Rechnung (SV).

Nachrichtenübermittlung und Güterverkehr

Post-, Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr,

Schiffahrt.

Die zur Nachrichtenübermittlung und zum

Güterverkehr gehörenden schriftlichen Arbeiten,

besonders die Versandpapiere der Post- und Bahnbeförderung

(SV).

Der gestörte Verlauf des Kaufvertrages: Mängelrüge,

Lieferverzug, Annahmeverzug (SV).

Die Zahlung und der Zahlungsverkehr: In- und

ausländische Zahlungsmittel. Die Zahlungsvermittlung

durch die Post, durch Geld- und Kreditunternehmungen.

Die mit der Zahlung und dem Zahlungsverkehr

verbundenen schriftlichen Arbeiten: Barzahlung

(Barerlag und Inkasso), Zahlungsvordrucke der

Post (auch Postanweisung, Postnachnahme) sowie

der Geld- und Kreditunternehmungen (SV).

Der Wechsel (normaler Verlauf; Protest, Notifikation

und Regreß).

Zahlung durch Wechsel (SV).

Der Zahlungsverzug und das Mahnverfahren.

Mahnbriefe, Stundungsansuchen, Postauftrag,

Klage im Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) (SV).

Der Kreditverkehr (Wesen und Arten des Kredites,

Kreditgewährung, Teilzahlungsgeschäft, Überwachung

der Außenstände).

Die wirtschaftliche Bedeutung des Sparens.

Möglichkeiten der Geldanlage.

Grundsätzliches über Liquidation, Ausgleich und

Konkurs.

Das Versicherungswesen: Personen- und Sachversicherung

(ohne Sozialversicherung).

Die wichtigsten Bestimmungen der Gewerbeordnung

Einteilung der Gewerbe, Umfang und Endigung

der Gewerbeberechtigung (SV).

Begriff, Aufgaben und Bedeutung des Handels.

Das Wichtigste über Umsatz, Kosten, Gewinn,

Handelsspanne, Produktivität, Rentabilität, Liquidität

und Wirtschaftlichkeit.

Die Werbung (Werbemittel, wirtschaftliche

Bedeutung). Der unlautere Wettbewerb.

Werbebriefe und Werbeinserate (SV).

Die Unternehmung und ihre rechtlichen Formen.

Der Kaufmannsbegriff. Die Geschäftsfähigkeit. Die

Firma. Das Handelsregister.

Hilfspersonen des Kaufmanns und deren Vollmachten.

Der Handelsvermittler: Kommissionär, selbständiger

Handelsvertreter, Makler.

Stellenausschreibung und Stellenbewerbung,

Lebenslauf, Dienstzeugnis (SV).

Das Wichtigste über Handelsgesellschaften.

Die wichtigsten Marktorganisationen: Märkte,

Messen, Ausstellungen, Auktionen, Börsen.

Steuerrechtliche Grundbegriffe: Steuerbegriff,

Steuerarten, Steuererklärungen, Steuerbescheide,

Rechtsmittel, Finanzverwaltung, Übersicht über die

Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer.

Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Stundung,

Teilzahlungen) sowie um Fristverlängerung

zur Einreichung der Abgabenerklärung (SV).

An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse

(SV).

Lehrstoff der Vertiefung

Steuerrecht.

Unternehmensführung

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,

Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung

(Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft

Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirtschaftspolitik.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf Routineaufgaben der Buchhandelspraxis.

Wegen der besonderen Wichtigkeit des

Unterrichtsgegenstandes für den Beruf kommt der

Motivierung der Schüler durch anregende Darstellung

des Lehrstoffes große Bedeutung zu. Der Praxisbezug

des Unterrichtes und die Fortbildungsbereitschaft

der Schüler werden durch Hinweise auf

Beiträge in Fachzeitschriften erhöht.

Die mit „(SV)" gekennzeichneten Themenbereiche

erfordern eingehende Übung des einschlägigen

Schriftverkehrs, nach Möglichkeit in Maschinschrift.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten über den

Lehrstoff des Schriftverkehrs.

Betriebliches Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Warenhandel auftretenden

Berechnungen je nach den Erfordernissen der

Praxis im Kopf, schriftlich oder mit Hilfe elektronischer

Rechengeräte sicher und gewandt ausführen

können.

Der Schüler soll die Notwendigkeit einer geordneten

Buchführung einsehen; er soll einfache

Buchungen sowohl manuell als auch automatisationsunterstützt

vornehmen sowie betrieblich und

steuerlich auswerten können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung beherrschen. Er soll Aufgaben

mittleren Schwierigkeitsgrades in der Lohn- und

Gehaltsverrechnung lösen und Betriebskennziffern

ermitteln können. Er soll Buchungen vornehmen

und auswerten sowie komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Berufsbezogenes Rechnen (zB Währungen,

Maße, Massen) im Rahmen der Grundrechnungsarten,

der Bruchrechnung, der Schlußrechnung, des

auf einfache Fälle beschränkten Kettensatzes und

der Prozentrechnung unter Beachtung der einfachsten

kaufmännischen Rechenvorteile.

Die Zinsenrechnung einschließlich der Verzinsung

mehrerer Kapitalien und ihre Anwendung auf

Fälle der Diskontierung mehrerer Wechsel.

Die Ratenrechnung. Die Durchschnittsrechnung.

Die Verteilungsrechnung (einfache Fälle).

Lohn- und Gehaltsberechnung im Handel (einfache

Fälle).

Die Kalkulation im Buchhandel.

Betriebskennziffern (Gemeinkostenzuschlag,

Lagerzins, Gewinnzuschlag, Handelsspanne).

Die Notwendigkeit der buchhalterischen Verrechnung.

Der Beleg und seine Ablage. Die handels-

und steuerrechtlichen Formvorschriften.

Einführung in das System und die Technik der

Doppelten Buchführung: Bestandsaufnahme,

Eröffnungsbilanz, Kontoeröffnung, Verbuchen einfacher

Geschäftsfälle, Abschluß der Konten bei einfachen

Abschlußangaben (Abschreibung, Warenvorrat),

Schlußbilanz.

Der österreichische Einheitskontenrahmen.

Die Vorkontierung und Verbuchung branchenüblicher

Geschäftsfälle. Die Abschlußtabelle mit

Berücksichtigung einfacher Um- und Nachbuchungen.

Wichtige Nebenaufzeichnungen bei Bargeld-

und Warenbewegung (Kassabuch, das zum Vorsteuerbuch

erweiterte Wareneingangsbuch, Lagerkartei).

Die Lohnbuchhaltung.

Die Verbuchung der Löhne und Gehälter im

Hauptbuch.

Einmonatiger facheinschlägiger Geschäftsgang

(Ausarbeitung in Durchschreibeform oder mit

EDV-Anlagen; Auswertung für Betriebsführung als

auch steuerlich).

Lehrstoff der Vertiefung

Personalverrechnung.

Betriebskennziffern

Rentabilität, Liquidität.

Buchungen

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften,

Gewinnermittlung).

Auswertung der Buchführung

Auswertung für die Kostenrechnung, für die Kalkulation,

für die Planung.

Komplexe Aufgaben

Finanzierung (Leasing), Wertpapiergeschäfte,

Verbuchung von Sonderfällen, Abschluß branchenüblicher

Gesellschaftsformen. Indexrechnung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Häufigkeit des Vorkommens der Aufgaben in der

Buchhandelspraxis. Daher ist die Stofferarbeitung

an vollständigen kleineren Geschäftsfällen besonders

zu empfehlen; diese Methode erfordert jedoch

besondere Sorgfalt im systematischen Aufbau. Bei

der Behandlung der Geschäftsfälle sind auch Hinweise

zur Wirtschaftlichkeit von Bedeutung.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit und Gewandtheit in den Fertigkeiten

bedingt das Einüben von Kontrollmöglichkeiten

und von zeitsparenden Verfahren sowie die

Gewöhnung an eine übersichtliche äußere Form.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

Fachunterricht

Maschinschreiben

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Texte im Zehn-Finger-Tastsystem

abschreiben und nach Diktat schreiben können.

Er soll einfache Schriftstücke nach den Richtlinien

für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080)

anfertigen können.

Lehrstoff

Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich des

Tabulators.

Abschreib- und Diktatübungen.

Ziffern, Zeichen und Hervorhebungen.

Gestaltung von einfachen und genormten

Schriftstücken (auch mit Durchschlägen).

Ausfüllen von Formularen, Ausbessern von Fehlern.

Bedienen der übrigen Einrichtungen an Schreibmaschinen.

Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen der Texte in der Buchhandelspraxis.

Die erforderlichen facheinschlägigen Texte werden

am besten in Zusammenarbeit mit dem Lehrer des

Pflichtgegenstandes „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr"

erarbeitet.

Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit

nicht vorgeschrieben ist, stehen Fehlerfreiheit und

Formschönheit der Schriftstücke im Vordergrund.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

Werbetechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll den Einfluß der Warenpräsentation

auf den Umsatz verstehen. Er soll Waren des

Buchhandels im Schaufenster, im Laden und bei

Ausstellungen attraktiv präsentieren können.

Lehrstoff

Arbeitstechnik, einfache Drucktechnik und

Materialienkunde für die Arbeit im Schaufenster.

Behandlung der Waren des eigenen Fachbereiches

für die werbewirksame Darstellung.

Einfache und variationsfähige Schriften für das

Schaufenster und für sonstige Ankündigungen.

Grundlagen der Schaufenstergestaltung: Aufbau,

Raumaufteilung, Linienführung, Licht und Farbe;

Blickfang, Dekorationshilfen; Gestaltungsgrundsätze,

Gestaltungsideen.

Branchenübliche Darstellung von Waren außerhalb

des Schaufensters: Vitrinen, Passagen, Tische,

Regale, Körbe.

Übungen zur Ideenfindung, Festhalten von

Ideen, Entwürfen und Musterbeispielen in einfachen

Arbeitsskizzen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zur Förderung der Kreativität und des

Selbstvertrauens des Schülers. Der notwendige

Ausgleich zwischen Phantasie und Wirtschaftlichkeit

erfordert die Arbeit in Schülergruppen.

Englisch

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache Berufssituationen und

damit verbundene Alltagssituationen in der englischen

Sprache bewältigen können und die für die

Berufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauch

von Übersetzungshilfen aufweisen.

Der Schüler soll die Bedeutung von Englischkenntnissen

für die berufliche Kommunikations- und

Handlungsfähigkeit verstehen.

Lehrstoff

Einführung in die fremde Artikulation, Sprech-

und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und

Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes

unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen

Beruf und die Branche sowie auf die allgemeine

Touristik.

Lesen und Übersetzen einfacher brancheneinschlägiger

Texte und Gebrauchsanweisungen. Einfache

Rechtschreibübungen im fachlichen Bereich.

Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch von Übersetzungshilfen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftreten

im Alltags- oder Berufsleben des Schülers zu

rechnen ist. Dies bedingt die Berücksichtigung des

Lehrberufs des Schülers, den Aufbau des Wortschatzes

nach der Häufigkeit sowie eine Beschränkung

der Grammatik auf eine Hilfsfunktion im

Zusammenhang mit auftretenden Situationen und

Themen.

Bei verschiedener Vorbildung der Schüler können

leistungsstärkere Schüler bei der Gruppenarbeit

mit der Betreuung der leistungsschwächeren

eingesetzt werden.

Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch

den weitgehenden Gebrauch des Englischen bei der

Lehrstoffvermittlung — ausgenommen im Bereich

der Grammatik — sowie durch den Einsatz audiovisueller

Unterrichtsmittel gefördert.

Die Verwendung fachspezifischer englischer

Texte (zB Nachschlagwerke, Zeitungen, Prospekte,

Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbezug

des Unterrichtes.

Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe.

Literaturkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die bedeutenden Epochen, Strömungen,

Gattungen und Werke der Literatur,

besonders der österreichischen Literatur, kennen.

Er soll mit den verschiedenen Formen der Dichtung

vertraut sein und über die gängige Gegenwartsliteratur

und ihren vielfältigen Ausprägungen

einen Überblick haben.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse der

deutschsprachigen, besonders der österreichischen

Literatur und der Weltliteratur erwerben. Werke

einzelner Schriftsteller sollen näher behandelt und

erläutert werden.

Lehrstoff

Literarische Grundbegriffe.

Wege zur Orientierung über den Inhalt der

Bücher.

Überblick über

Die antike Dichtung, die altgermanische Dichtung,

die Dichtung des Mittelalters (750 bis 1500),

die Dichtung des 16. und 17. Jahrhunderts, die

Dichtung des Rokoko und der Aufklärung.

Sturm und Drang. Vorklassik. Klassik. Die deutsche

Romantik.

Das junge Deutschland. Österreichische Klassik

(1815 bis 1848).

Poetischer Realismus. Der Naturalismus. Der

Expressionismus. Gegenströmungen: Impressionismus,

Symbolismus.

Neue Sachlichkeit. Deutschsprachige Gegenwartsdichtung.

Internationale Literatur.

Die wichtigsten Werke der Weltliteratur.

Kinderbücher und Jugendliteratur.

Wichtige Sachgebiete des Buchhandels.

Literaturzeitschriften. Die Literaturpreise.

Lehrstoff der Vertiefung

Gegenwartsliteratur aus Österreich, den deutschsprachigen

Ländern und Weltliteratur.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit

besonderer Betonung der Gegenwart sowie der

österreichischen, in zweiter Linie der übrigen

deutschsprachigen Literatur.

Zum vertieften Verständnis sind auch Leseübungen

erforderlich. Literarische Schallplatten und

Fernsehsendungen fördern das Verständnis für lyrische

und dramatische Werke.

Kulturkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die bedeutenden Epochen und

Strömungen der Philosophie, der Religion, der bildenden

Kunst und der Musik kennen.

Er soll sich der Beziehung des Menschen zu

Natur, Kultur und Wirtschaft bewußt werden und

die Bedeutung des Umweltschutzes erkennen.

Lehrstoff

Grundbegriffe aus den Bereichen der Philosophie,

der Religion, der bildenden Kunst und der

Musik.

Natur- und Kulturräume des Menschen.

Übersicht über die großen Abschnitte der Kulturgeschichte

Altertum, Frühzeit, Entwicklung der

abendländischen Kultur.

Die wichtigsten Entdeckungen und Erfindungen.

Die technische und industrielle Revolution.

Formen der Philosophie, der Kunst und der

Musik des 20. Jahrhunderts; Übungen in Kunstbetrachtungen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit

besonderer Betonung der Gegenwart sowie der

Kultur Österreichs, in zweiter Linie der übrigen

deutschsprachigen Länder. Hohe Bedeutung

kommt der Weckung des Verständnisses für die

Eigenart der einzelnen Kulturbereiche und für ihr

Zusammenwirken zu.

Textproben und Kunstbetrachtungen, auch unter

Einsatz audiovisueller Medien, fördern das Verständnis

für Schöpfungen der Kultur.

Auf die Umweltbeeinflussung durch die Wirtschaft

und die Bedeutung des Umweltschutzes ist

besonders zu verweisen.

Wissenschaftskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Aufgabengebiete und die

Methoden der Geistes- und der Naturwissenschaften

sowie deren Wechselbeziehungen kennen.

Lehrstoff

Einteilung der Wissenschaften.

Überblick über die Arbeitsbereiche und Erklärung

der wichtigsten Fachbegriffe der Religion und

Theologie; der Philosophie, Pädagogik und Psychologie,

der Rechts- und Staatswissenschaften,

Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sprach-

und Literaturwissenschaften, der Geschichte, der

Kunst- und Musikwissenschaft, der Volkskunde,

der Erd- und Völkerkunde; der Medizin, der Biologie,

der Physik und Astronomie, der Chemie, der

Geologie und Paläontologie, der Mineralogie und

Petrographie, der Mathematik; der Technik; der

Archäologie.

Überblick über das österreichische Schul- und

Hochschulwesen.

Die akademischen Grade in Österreich.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Buchhandels.

Die Schwierigkeit der Materie erfordert eine

anschauliche, vereinfachende Darstellung. Die

Erklärung griechischer Wortstämme erleichtert das

Verstehen der Namen der Wissenschaften.

Medienkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Geschichte und die Technologie

der Informationsträger sowie die Funktion

des Buches im Medienverbund kennen; er soll die

Ausführungsformen von Druckwerken unterscheiden

können.

Lehrstoff

Die Entwicklungsstufen der Schrift und der

Beschreibstoffe.

Vom Manuskript zum Buch und zur Zeitschrift,

von der Vorlage zum Kunstdruck. Satz- und

Druckverfahren, Klischeeherstellung, Einband und

Schutzhülle.

Bibliotheken und ihre Funktionen.

Die Funktion des Buches in der Gegenwart.

Wichtige optisch-akustische Informationsträger

und einschlägige Geräte.

Hilfsmittel der Medientechnik.

Die Rolle des Buches im Medienverbund.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind bei

Druckwerken die Vielseitigkeit der Ausführungsformen,

bei den anderen Informationsträgern die

Verwendbarkeit im Medienverbund mit Druckwerken.

Organisations- und Verlagskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Organisationsformen, die

Fachblätter und die Fachveranstaltungen des Buchhandels

kennen; er soll bei der Sucharbeit und bei

der Lagersortierung im Buchhandel die Aufgabengebiete

der Verlage berücksichtigen können.

Lehrstoff

Der Buchhandelsbetrieb (Betriebsformen, innere

Organisation, Einrichtung, Lager).

Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf im Buchhandelsbetrieb.

Der Import und Export im Rahmen des Buchhandelsbetriebes.

Der Buchverlag.

Grundzüge wichtiger gesetzlicher Bestimmungen

für den Buchhandel: Urheberrecht, Verlagsrecht,

Mediengesetz, Rabattgesetz sowie die buchhändle-

rische Verkehrs- und Verkaufsordnung. Pornographiegesetz.

Die Berufsvertretungen des Buchhandels: Organisation

und Aufgaben.

Fachverwandte Organisationen und Vereine.

Die Fachblätter des Buchhandels und ihre praktische

Verwertbarkeit.

Veranstaltungen des Buchhandels, wie Buchwochen

und Buchmessen.

Gemeinschaftsaktionen des Buchhandels.

Wichtige Verlagshäuser in Österreich und dem

deutschsprachigen Ausland.

Die bedeutendsten Verlage des fremdsprachigen

Auslandes. Verlage für spezielle Produktionsgebiete

Belletristik, einzelne Wissenschaften, Fach-

und Sachbuch, Kinder- und Jugendliteratur, Outsider.

Die Signete der wichtigsten Verlage.

Wichtige Standardwerke.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit

besonderer Betonung der Verhältnisse in Österreich,

in' zweiter Linie in den übrigen deutschsprachigen

Ländern. Der Überblick über das Verlagswesen

wird zweckmäßigerweise durch exemplarische

Behandlung bedeutender Verlage bereichert.

Die. Zusammenarbeit mit den Lehrern der

Pflichtgegenstände „Literaturkunde", „Kulturkunde",

„Wissenschaftskunde" und. insbesondere

„Fachpraktikum mit Verkaufskunde" fördert das

zusammenschauende Denken.

Fachpraktikum mit Verkaufskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Geschäftsfälle des Buchhandels

bearbeiten können; er soll bibliographieren können.

Der Schüler soll sich bei Beratung und Verkauf

gewandt ausdrücken und die Bedürfnisse des Kunden

berücksichtigen können.

Lehrstoff

Folgende Arbeitsvorgänge innerhalb möglicher

Geschäftsfälle sind zu üben

Die Bestellung und ihre Bearbeitung, insbesondere

die Bestellung direkt beim Verlag oder beim

Kommissionär; Subskription; Barsortiments, der

Direkt-Import, die Kundenbestellung, die Novitätenbestellung

und die Lagerergänzung.

Einführung in die Begriffe der Bibliographie und

in die bibliographischen Arbeitsgebiete.

Österreichische und deutsche Bibliographien der

Vergangenheit und Gegenwart. Das Verzeichnis

lieferbarer Bücher (V1B); allgemeine lexikalische,

bibliographische und fachbibliographische Nachschlagwerke;

Bibliographie der Kunstblätter.

Nachschlagwerk des Musikalienhandels.

Das Schweizer Buch; The Britisch National

Bibliography; Bibliographie de la France; The

Cumulative Book Index.

Zeitschriftenbibliographien und Zeitschriftenkataloge.

Die Suchliste des Antiquars. Bibliographische

Auskunftsstellen.

Erstellen von Fachlisten und Katalogen.

Durchführung von Remissionen.

Warenübernahme, Fakturenkontrolle, Behandlung

von Auslandssendungen. Praktisches Arbeiten

mit Partien und Reizpartien.

Der Verkäufer

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung

und Prüfung des Angebotes, Beratung,

wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,

Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln.

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.

Sonderfälle

Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere

Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebsuhl.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Integration der in den anderen Pflichtgegenständen

des betriebswirtschaftlichen Unterrichtes und des

Fachunterrichtes erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

im Sinne der Berufspraxis; dies erfordert

die Zusammenarbeit mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände.

Als Unterrichtsmethoden empfehlen sich das

Unterrichtsgespräch und vor allem die Bearbeitung

von Modellfällen, bei der die Förderung der Selbständigkeit

der Schüler im Vordergrund steht.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte ermöglichen

die gezielte Analyse des Verkaufsverhaltens.

Freigegenstand

Kurzschrift

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll verschiedene Texte kurzschriftlich

aufzeichnen, die eigene Niederschrift lesen und

wortgetreu in die Langschrift und in die Maschinschrift

übertragen können.

Lehrstoff

Die Verkehrsschrift nach der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde). Allenfalls Einführung

in die Eilschrift sowie Einübung der für die

kaufmännische Praxis wichtigen Kürzungen aus

der Redeschrift. Diktate aus dem Wirtschaftsleben.

Didaktische Grundsätze

Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit

nicht vorgeschrieben ist, stehen das deutliche Stenographieren,

sichere Lesen und die Systemrichtigkeit

im Vordergrund. Besonderer Wert ist auf die

mechanische Beherrschung der Kürzel zu legen.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten."

126. In der Anlage A/9/6 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Drogist) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

127. In der Anlage A/9/6, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberuf

bedeutsame Begriffe und Zusammenhänge des

Steuerrechts, der Unternehmensführung und der

Volkswirtschaft kennen."

bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften

Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Steuerrecht.

Unternehmensführung

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,

Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung

(Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft

Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirtschaftspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches

Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren

Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung

im Handel lösen und die kontokorrentmäßige Zinsabrechnung

und Betriebskennziffern ermitteln können;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Personalverrechnung im Handel

Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung,

Abfertigung; Jahresausgleich.

Zinsenrechnung

Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.

Betriebskennziffern

Rentabilität, Liquidität.

Komplexe Aufgaben

Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kostenrechnung,

Lagerbewirtschaftung, Gewinnverteilung."

c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde

zu lauten

„Verkaufskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen

des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens

kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten

Verkaufsgespräches beherrschen. Der

Schüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäufer

gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten

bewußt sein.

Lehrstoff

Der Verkäufer

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung

und Prüfung des Angebotes, Beratung,

wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,

Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.

Sonderfälle

Reklamation, Umtausch, Probeverkostungen

und Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken,

Vermeiden von Ladendiebstahl.

Didaktische Grundsätze

Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls

isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang

zu unterrichten.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche

erfolgen, wobei auf die größtmögliche

Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen

ist.

Die Querverbindungen zu Werbetechnik und

Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind aus

Gründen der Argumentation und Präsentation zu

pflegen.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und

Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich."

d) hat der Unterrichtsgegenstand Gesundheitslehre

und Körperpflege zu lauten

„Gesundheitslehre und

Körperpflege

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Kenntnissen über Bau und

Funktion der menschlichen Organe, der Einhaltung

der Gesundheit, der Wirkung von kosmetischen

Erzeugnissen auf den menschlichen Körper sowie

einer Übersicht über die einschlägigen Gesetze und

Verordnungen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse der

Ersten Hilfe sowie Kenntnisse über Trends bei

Pflegeserien und Parfüms erhalten. Er soll wichtige

Ernährungssysteme und Ernährungsweisen kennen

und die Zubereitung diätetischer Nahrung an Beispielen

erfahren; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Überblick über Bau und Funktion des menschlichen

Körpers mit besonderer Berücksichtigung der

Grundzüge der Hygiene.

Grundzüge der Ernährungslehre. Diabetische

und diätetische Präparate sowie wichtige Reformwaren.

Grundzüge der Säuglingspflege und Säuglingsernährung.

Wichtige Artikel zur Pflege der Haare,

des Gesichts, der Hände und der Haut; Anwendung

und Wirkung.

Allgemeine Grundzüge der Schönheitspflege

Parfüms und Toilettewässer.

Artikel zur Krankenpflege.

Lehrstoff der Vertiefung

Erste Hilfe

Sofortmaßnahmen bei Verbrennungen, Verätzungen

und Vergiftungen.

Depotkosmetik. Duftrichtungen bei Parfüms.

Haarpflege.

Komplexe Aufgaben

Ernährungssysteme, Vollwertkost und Naturküche,

diätetische Speisen."

128. In der Anlage A/9/7 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Fotokaufmann) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

129. In der Anlage A/9/7, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberuf

bedeutsame Begriffe und Zusammenhänge des

Steuerrechts, der Unternehmensführung und der

Volkswirtschaft kennen."

bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften

Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Steuerrecht.

Unternehmensführung

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,

Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung

(Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft

Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirtschaftspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches

Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren

Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung

im Handel lösen und die kontokorrentmäßige Zinsabrechnung

und Betriebskennziffern ermitteln können;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Personalverrechnung im Handel

Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung,

Abfertigung; Jahresausgleich.

Zinsenrechnung

Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.

Betriebskennziffern

Rentabilität, Liquidität.

Komplexe Aufgaben

Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kostenrechnung,

Lagerbewirtschaftung, Gewinnverteilung."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fotografie

aa) die Bildungs- und Lehraufgabe zu ersetzen

durch

„Der Schüler soll Grundkenntnisse der Foto-

Optik, Elektrizität (mit besonderem Schwerpunkt

der Elektronik) und Foto-Chemie erwerben und

diese bei der Verkaufsargumentation fotografischer

Handelsartikel anwenden können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse aus

dem Gebiet der Elektronik, Lichtquellen und Ausrüstung

haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Bauelemente der Elektronik.

Lichtquellen und ihre Eigenschaften.

Ausrüstung und Einsatz bei speziellen Aufnahmegebieten.

Komplexe Aufgaben

Elektronik bei der Aufnahme- und Wiedergabetechnik.

Prinzip der Ton- und Bildübertragung."

d) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde

zu lauten

„Verkaufskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen

des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens

kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten

Verkaufsgespräches beherrschen. Der

Schüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäufer

gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten

bewußt sein.

Lehrstoff

Der Verkäufer

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung

und Prüfung des Angebotes, Beratung,

wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,

Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.

Sonderfälle

Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere

Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebstahl.

Didaktische Grundsätze

Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls

isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang

zu unterrichten.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche

erfolgen, wobei auf die größtmögliche

Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen

ist.

Die Querverbindungen zu Werbetechnik und

Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind aus

Gründen der Argumentation und Präsentation zu

pflegen.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und

Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich."

130. In der Anlage A/9/8 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Musikalienhändler) hat die Stundentafel

zu lauten

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN

LEHRBERUF MUSIKALIENHÄNDLER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

131. In der Anlage A/9/8 hat Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

zu lauten

„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE

LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Organisation von Betrieben

des Musikalienhandels genau und die Organisation

anderer Handelsbetriebe sowie die Einrichtungen

des wirtschaftlichen Verkehrs in den Grundzügen

kennen. Er soll die für den Musikalienhandel

bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.

Der Schüler soll wirtschaftliche Vorgänge verstehen;

er soll Entscheidungen nach betriebswirtschaftlichen

Kriterien treffen und typische Schriftstücke

des Musikalienhandels abfassen können.

Lehrstoff

Wesen der Wirtschaft und Begriff des Wirtschaftens.

Gütererzeugung, Güterverteilung und Güterverbrauch.

Der Betrieb, seine Aufgaben im Rahmen der

Wirtschaft; die Arten der Betriebe.

Der Schriftverkehr im Betrieb: Normung, Gliederung,

Sprache und Stil der kaufmännischen

Schriftstücke, Behandlung der ein- und ausgehenden

Post. Ablagemethoden.

Der Kaufvertrag, seine Formen und sein Inhalt

Anfrage, Angebot, Abschluß und Erfüllung (normaler

Verlauf). Konsumentenschutzgesetz.

Ausfertigung der im Orts- und Ferngeschäft üblichen

Schriftstücke: Anfrage, Angebot, Bestellung,

Auftragsbestätigung. Liefer- und Gegenschein,

Rechnung (SV).

Nachrichtenübermittlung und Güterverkehr

Post-, Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr,

Schiffahrt.

Die zur Nachrichtenübermittlung und zum

Güterverkehr gehörigen schriftlichen Arbeiten,

besonders die Versandpapiere der Post- und Bahnbeförderung

(SV).

Der gestörte Verlauf des Kaufvertrages: Mängelrüge,

Lieferverzug, Annahmeverzug (SV).

Die Zahlung und der Zahlungsverkehr: In- und

ausländische Zahlungsmittel. Die Zahlungsvermittlung

durch die Post, durch Geld- und Kreditunternehmungen.

Die mit der Zahlung und dem Zahlungsverkehr

verbundenen schriftlichen Arbeiten: Barzahlung

(Barerlag und Inkasso), Zahlungsvordrucke der

Post (auch Postanweisung, Postnachnahme) sowie

der Geld- und Kreditunternehmungen (SV).

Der Wechsel (normaler Verlauf; Protest, Notifikation

und Regreß).

Zahlung durch Wechsel (SV).

Der Zahlungsverzug und das Mahnverfahren.

Mahnbriefe, Stundungsansuchen,. Postauftrag,

Klage im Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) (SV).

Der Kreditverkehr (Wesen und Arten des Kredites,

Kreditgewährung, Teilzahlungsgeschäft, Überwachung

der Außenstände).

Die wirtschaftliche Bedeutung des Sparens.

Möglichkeiten der Geldanlage.

Grundsätzliches über Liquidation, Ausgleich und

Konkurs.

Das Versicherungswesen: Personen- und Sachversicherung

(ohne Sozialversicherung).

Die wichtigsten Bestimmungen der Gewerbeordnung

Einteilung der Gewerbe, Umfang und Endigung

der Gewerbeberechtigung (SV).

Begriff, Aufgaben und Bedeutung des Handels.

Das Wichtigste über Umsatz, Kosten, Gewinn,

Handelsspanne, Produktivität, Rentabilität, Liquidität

und Wirtschaftlichkeit.

Die Werbung (Werbemittel, wirtschaftliche

Bedeutung). Der unlautere Wettbewerb.

Werbebriefe und Werbeinserate (SV).

Die Unternehmung und ihre rechtlichen Formen.

Der Kaufmannsbegriff. Die Geschäftsfähigkeit. Die

Firma. Das Handelsregister.

Hilfspersonen des Kaufmanns und deren Vollmachten.

Der Handelsvermittler: Kommissionär, selbständiger

Handelsvertreter, Makler.

Stellenausschreibung und Stellenbewerbung,

Lebenslauf, Dienstzeugnis (SV).

Das Wichtigste über Handelsgesellschaften.

Die wichtigsten Marktorganisationen: Märkte,

Messen, Ausstellungen, Auktionen, Börsen.

Steuerrechtliche Grundbegriffe: Steuerbegriff,

Steuerarten, Steuererklärungen, Steuerbescheide,

Rechtsmittel, Finanzverwaltung, Übersicht über die

Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer.

Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Stundung,

Teilzahlungen) sowie um Fristverlängerung

zur Einreichung der Abgabenerklärung (SV).

An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse

(SV).

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf Routineaufgaben der Musikalienhandelspraxis.

Wegen der besonderen Wichtigkeit

des Unterrichtsgegenstandes für den Beruf

kommt der Motivierung der Schüler durch anregende

Darstellung des Lehrstoffes große Bedeutung

zu. Der Praxisbezug des Unterrichtes und die

Fortbildungsbereitschaft der Schüler werden durch

Hinweise auf Beiträge in Fachzeitschriften erhöht.

Die mit „(SV)" gekennzeichneten Themenbereiche

erfordern eingehende Übung des einschlägigen

Schriftverkehrs, nach Möglichkeit in Maschinschrift.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten über den

Lehrstoff des Schriftverkehrs.

Betriebliches Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Warenhandel auftretenden

Berechnungen je nach den Erfordernissen der

Praxis im Kopf, schriftlich oder mit Hilfe elektronischer

Rechengeräte sicher und gewandt ausführen

können.

Der Schüler soll die Notwendigkeit einer geordneten

Buchführung einsehen; er soll einfache

Buchungen sowohl manuell als auch automationsunterstützt

vornehmen sowie betrieblich und

steuerlich auswerten können.

Lehrstoff

Berufsbezogenes Rechnen (zB Währungen,

Maße, Massen) im Rahmen der Grundrechnungsarten,

der Bruchrechnung, der Schlußrechnung, des

auf einfache Fälle beschränkten Kettensatzes und

der Prozentrechnung unter Beachtung der einfachsten

kaufmännischen Rechenvorteile.

Die Zinsenrechnung einschließlich der Verzinsung

mehrerer Kapitalien und ihre Anwendung auf

Fälle der Diskontierung mehrerer Wechsel.

Die Ratenrechnung. Die Durchschnittsrechnung.

Die Verteilungsrechnung (einfache Fälle).

Lohn- und Gehaltsberechnung im Handel (einfache

Fälle).

Die Kalkulation im Musikalienhandel.

Betriebskennziffern (Gemeinkostenzuschlag,

Lagerzins, Gewinnzuschlag, Handelsspanne).

Die Notwendigkeit der buchhalterischen Verrechnung.

Der Beleg und seine Ablage. Die handels-

und steuerrechtlichen Formvorschriften.

Einführung in das System und die Technik der

Doppelten Buchführung: Bestandsaufnahme,

Eröffnungsbilanz, Kontoeröffnung, Verbuchen einfacher

Geschäftsfälle, Abschluß der Konten bei einfachen

Abschlußangaben (Abschreibung, Warenvorrat),

Schlußbilanz.

Der österreichische Einheitskontenrahmen.

Die Vorkontierung und Verbuchung branchenüblicher

Geschäftsfälle. Die Abschlußtabelle mit

Berücksichtigung einfacher Um- und Nachbuchungen.

Wichtige Nebenaufzeichnungen bei Bargeld-

und Warenbewegung (Kassabuch, das zum Vorsteuerbuch

erweiterte Wareneingangsbuch, Lagerkartei).

Die Lohnbuchhaltung.

Die Verbuchung der Löhne und Gehälter im

Hauptbuch.

Einmonatiger facheinschlägiger Geschäftsgang

(Ausarbeitung in Durchschreibeform oder mit

EDV-Anlagen; Auswertung für Betriebsführung als

auch steuerlich).

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Häufigkeit des Vorkommens der Aufgaben in der

Musikalienhandelspraxis. Daher ist die Stofferarbeitung

an vollständigen kleineren Geschäftsfällen

besonders zu empfehlen; diese Methode erfordert

jedoch besondere Sorgfalt im systematischen Aufbau.

Bei der Behandlung der Geschäftsfälle sind

auch Hinweise zur Wirtschaftlichkeit von Bedeutung.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit und Gewandtheit in den Fertigkeiten

bedingt das Einüben von Kontrollmöglichkeiten

und von zeitsparenden Verfahren sowie die

Gewöhnung an eine übersichtliche äußere Form.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

Fachunterricht

Maschinschreiben

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Texte im Zehn-Finger-Tastsystem

abschreiben und nach Diktat schreiben können.

Er soll einfache Schriftstücke nach den Richtlinien

für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080)

anfertigen können.

Lehrstoff

Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich des

Tabulators.

Abschreib- und Diktatübungen.

Ziffern, Zeichen und Hervorhebungen.

Gestaltung von einfachen und genormten

Schriftstücken (auch mit Durchschlägen).

Ausfüllen von Formularen, Ausbessern von Fehlern.

Bedienen der übrigen Einrichtungen an Schreibmaschinen.

Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen der Texte in der Musikalienhandelspraxis.

Die erforderlichen facheinschlägigen Texte

werden am besten in Zusammenarbeit mit dem

Lehrer des Pflichtgegenstandes „Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr" erarbeitet.

Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit

nicht vorgeschrieben ist, stehen Fehlerfreiheit und

Formschönheit der Schriftstücke im Vordergrund.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

Werbetechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll den Einfluß der Warenpräsentation

auf den Umsatz verstehen. Er soll Waren des

Musikalienhandels im Schaufenster, im Laden und

bei Ausstellungen attraktiv präsentieren können.

Lehrstoff

Arbeitstechnik, einfache Drucktechnik und

Materialienkunde für die Arbeit im Schaufenster.

Behandlung der Waren des eigenen Fachbereiches

für die werbewirksame Darstellung.

Einfache und variationsfähige Schriften für das

Schaufenster und für sonstige Ankündigungen.

Grundlagen der Schaufenstergestaltung: Aufbau,

Raumaufteilung, Linienführung, Licht und Farbe;

Blickfang, Dekorationshilfen; Gestaltungsgrundsätze,

Gestaltungsideen.

Branchenübliche Darstellung von Waren außerhalb

des Schaufensters: Vitrinen, Passagen, Tische,

Regale, Körbe.

Übungen zur Ideenfindung, Festhalten von

Ideen, Entwürfen und Musterbeispielen in einfachen

Arbeitsskizzen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zur Förderung der Kreativität und des

Selbstvertrauens des Schülers. Der notwendige

Ausgleich zwischen Phantasie und Wirtschaftlichkeit

erfordert die Arbeit in Schülergruppen.

Englisch

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache Berufssituationen und

damit verbundene Alltagssituationen in der englischen

Sprache bewältigen können und die für die

Berufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauch

von Übersetzungshilfen aufweisen.

Der Schüler soll die Bedeutung von Englischkenntnissen

für die berufliche Kommunikations- und

Handlungsfähigkeit verstehen.

Lehrstoff

Einführung in die fremde Artikulation, Sprech-

und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und

Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes

unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen

Beruf und die Branche sowie auf die allgemeine

Touristik.

Lesen und Übersetzen einfacher brancheneinschlägiger

Texte und Gebrauchsanweisungen. Einfache

Rechtschreibübungen im fachlichen Bereich.

Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch von Übersetzungshilfen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftreten

im Alltags- oder Berufsleben des Schülers zu

rechnen ist. Dies bedingt die Berücksichtigung des

Lehrberufs des Schülers, den Aufbau des Wortschatzes

nach der Häufigkeit sowie eine Beschränkung

der Grammatik auf eine Hilfsfunktion im

Zusammenhang mit auftretenden Situationen und

Themen.

Bei verschiedener Vorbildung der Schüler können

leistungsstärkere Schüler bei der Gruppenarbeit,

mit der Betreuung der leistungsschwächeren

eingesetzt werden.

Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch

den weitgehenden Gebrauch des Englischen bei der

Lehrstoffvermittlung - ausgenommen im Bereich

der Grammatik - sowie durch den Einsatz audiovisueller

Unterrichtsmittel gefördert.

Die Verwendung fachspezifischer englischer

Texte (zB Nachschlagwerke, Zeitungen, Prospekte,

Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbezug

des Unterrichtes.

Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe.

Musikkunde und Musikgeschichte

Bildungs- und Lehraufgabe

Vertrautmachen mit den wichtigsten Epochen

der Musikgeschichte und den jeweils bedeutendsten

Komponisten und Werken. Einführen in die

Grundbegriffe der Musik (Notationslehre, Harmonielehre,

Formenlehre).

Kennenlernen der gebräuchlichen Musikinstrumente,

der Orchesterbesetzung im Wandel der Zeiten;

der neueren Formen und Werke der Musik,

ihre Notation und Aufführungspraxis.

Vermittlung von Grundkenntnissen der Kirchenmusik

und der Schulmusik.

Lehrstoff

Die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte

wichtige Komponisten und ihre Werke. Musik der

Gegenwart, Möglichkeiten der Weiterentwicklung.

Grundbegriffe der Musikkunde: Ton und Tonsystem,

Notenschrift, Rhythmus, Grundlagen der

Harmonielehre, Grundlagen der musikalischen

Formenlehre; Vokalmusik, Instrumentalmusik,

Kammermusik, Orchestermusik; musikalisches

Theater; Formen des Jazz; Kirchenmusik.

Die gebräuchlichen Musikinstrumente.

Formen der neuen Unterhaltungsmusik: Tanzformen,

Schlager, Chanson.

Die Schulmusik.

Möglichkeiten zur Orientierung über den Inhalt

der Notenwerke.

Didaktische Grundsätze

Dem Schüler ist ein zusammenhängendes Verständnis

für die Bereiche, Probleme und Entwicklung

der Musik und ihrer Interpretation zu vermitteln,

damit er musikbewußt hören und beurteilen

kann. Im Zusammenhang mit den Grundtendenzen

der Kulturgeschichte soll der Schüler die für seinen

Beruf notwendige Übersicht über die Grundzüge

der Musikgeschichte erwerben, um wirksam beraten

und verkaufen zu können. Durch die Wiedergabe

von Musikwerken soll dem Schüler Form und

Stil nahegebracht werden. Der Schüler ist ferner

mit der wichtigsten Fachliteratur vertraut zu

mächen.

Kulturkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die bedeutenden Epochen und

Strömungen der Philosophie, der Religion, der bildenden

Kunst und der Musik kennen.

Er soll sich der Beziehung des Menschen zu

Natur, Kultur und Wirtschaft bewußt werden und

die Bedeutung des Umweltschutzes erkennen.

Lehrstoff

Grundbegriffe aus den Bereichen der Philosophie,

der Religion, der bildenden Kunst und der

Musik.

Natur- und Kulturräume des Menschen.

Übersicht über die großen Abschnitte der Kulturgeschichte

Altertum, Frühzeit, Entwicklung der

abendländischen Kultur.

Die wichtigsten Entdeckungen und Erfindungen.

Die technische und industrielle Revolution.

Formen der Philosophie, der Kunst und der

Musik des 20. Jahrhunderts; Übungen in Kunstbetrachtungen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit

besonderer Betonung der Gegenwart sowie der

Kultur Österreichs, in zweiter Linie der übrigen

deutschsprachigen Länder. Hohe Bedeutung

kommt der Weckung des Verständnisses für die

Eigenart der einzelnen Kulturbereiche und für ihr

Zusammenwirken zu.

Textproben und Kunstbetrachtungen, auch unter

Einsatz audiovisueller Medien, fördern das Verständnis

für Schöpfungen der Kultur.

Auf die Umweltbeeinflussung durch die Wirtschaft

und die Bedeutung des Umweltschutzes ist

besonders zu verweisen.

Wissenschaftskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Aufgabengebiete und die

Methoden der Geistes- und der Naturwissenschaften

sowie deren Wechselbeziehungen kennen.

Lehrstoff

Einteilung der Wissenschaften.

Überblick über die Arbeitsbereiche und Erklärung

der wichtigsten Fachbegriffe der Religion und

Theologie; der Philosophie, Pädagogik und Psychologie,

der Rechts- und Staatswissenschaften,

Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sprach-

und Literaturwissenschaften, der Geschichte, der

Kunst- und Musikwissenschaft, der Volkskunde,

der Erd- und Völkerkunde; der Medizin, der Biologie,

der Physik und Astronomie, der Chemie, der

Geologie und Paläontologie, der Mineralogie und

Petrographie, der Mathematik; der Technik; der

Archäologie.

Überblick über das österreichische Schul- und

Hochschulwesen.

Die akademischen Grade in Österreich.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Musikalienhandels.

Die Schwierigkeit der Materie erfordert

eine anschauliche, vereinfachende Darstellung.

Die Erklärung griechischer Wortstämme erleichtert

das Verstehen der Namen der Wissenschaften.

Medienkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Geschichte und die Technologie

der Informationsträger sowie die Funktion

des Buches und des gedruckten Notenwerkes im

Medienverbund kennen; er soll die Ausführungsformen

von Medien unter besonderer Berücksichtigung

von Tonträgern unterscheiden können und

befähigt sein, dem Kunden Medien vorzuführen

und in der Bedienung der Geräte zu beraten.

Lehrstoff

Die Entwicklungsstufen der Schrift und der

Beschreibstoffe.

Vom Manuskript zum Buch und zum gedruckten

Notenwerk. Satz- und Druckverfahren, Klischeeherstellung,

Einband und Schutzhülle. Entwicklung

der Notenschrift. Bibliotheken und ihre

Funktionen.

Wichtige optisch-akustische Informationsträger

und -geräte.

Die Rolle der einzelnen Medien im Medienverbund.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind bei

Druckwerken die Vielseitigkeit der Ausführungsformen,

bei den anderen Informationsträgern die

Verwendbarkeit im Medienverbund mit Druckwerken.

Organisations- und Verlagskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Organisationsformen, die

Fachblätter und die Fachveranstaltungen des Musikalienhandels

kennen; er soll bei der Sucharbeit

und bei der Lagersortierung im Musikalienhandel

die Aufgabengebiete der Verlage berücksichtigen

können.

Lehrstoff

Der Musikalienhandelsbetrieb (Betriebsformen,

innere Organisation, Einrichtung, Lager).

Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf im Musikalienhandelsbetrieb.

Der Import und Export im Rahmen des Musikalienhandelsbetriebes.

Der Musikalienverlag.

Grundzüge wichtiger gesetzlicher Bestimmungen

für den Musikalienhandel: Urheberrecht, Mediengesetz,

Rabattgesetz sowie die buchhändlerische

Verkehrs- und Verkaufsordnung. Pornographiegesetz.

Die Berufsvertretungen des Musikalienhandels

Organisation und Aufgaben.

Fachverwandte Organisationen und Vereine.

Die Fachblätter des Musikalienhandels und ihre

praktische Verwertbarkeit.

Veranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen des

Buch- und Musikalienhandels.

Wichtige Verlagshäuser in Österreich und dem

deutschsprachigen Ausland. Arbeitsgebiete und Signete

der wichtigsten Musikalienverlage.

Wichtige Standardwerke.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit

besonderer Betonung der Verhältnisse in Österreich,

in zweiter Linie in den übrigen deutschsprachigen

Ländern. Der Überblick über das Verlagswesen

wird zweckmäßigerweise durch exemplarische

Behandlung bedeutender Verlage bereichert.

Die Zusammenarbeit mit den Lehrern der

Pflichtgegenstände „Musikkunde und Musikgeschichte",

„Kulturkunde", „Wissenschaftskunde"

und insbesondere „Fachpraktikum mit Verkaufskunde"

fördert das zusammenschauende Denken.

Fachpraktikum mit Verkaufskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Geschäftsfälle des Musikalienhandels

bearbeiten können; er soll bibliographieren

können.

Der Schüler soll sich bei Beratung und Verkauf

gewandt ausdrücken und die Bedürfnisse des Kunden

berücksichtigen können.

Lehrstoff

Folgende Arbeitsvorgänge innerhalb möglicher

Geschäftsfälle sind zu üben

Die Bestellung und ihre Bearbeitung, insbesondere

die Bestellung direkt beim Verlag oder beim

Kommissionär; Barsortiments, die Kundenbestellung,

die Novitätenbestellung und die Lagerergänzung.

Das Bibliographieren, Erstellen von Fachlisten

und Katalogen. Nachschlagwerke des Musikalienhandels.

Durchführung von Remissionen.

Warenübernahme, Fakturenkontrolle, Behandlung

von Auslandssendungen. Praktisches Arbeiten

mit Partien und Reizpartien.

Der Verkäufer

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung

und Prüfung des Angebotes, Beratung,

wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,

Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln.

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.

Sonderfälle

Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere

Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebstahl.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Integration der in den anderen Pflichtgegenständen

des betriebswirtschaftlichen Unterrichtes und des

Fachunterrichtes erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

im Sinne der Berufspraxis; dies erfordert

die Zusammenarbeit mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände.

Als Unterrichtsmethoden empfehlen sich das

Unterrichtsgespräch und vor allem die Bearbeitung

von Modellfällen, bei der die Förderung der Selbständigkeit

der Schüler im Vordergrund steht.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte ermöglichen

die gezielte Analyse des Verkaufsverhaltens.

Freigegenstand

Kurzschrift

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll verschiedene Texte kurzschriftlich

aufzeichnen, die eigene Niederschrift lesen und

wortgetreu in die Langschrift und in die Maschinschrift

übertragen können.

Lehrstoff

Die Verkehrsschrift nach der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde). Allenfalls Einführung

in die Eilschrift sowie Einübung der für die

kaufmännische Praxis wichtigen Kürzungen aus

der Redeschrift. Diktate aus dem Wirtschaftsleben.

Didaktische Grundsätze

Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit

nicht vorgeschrieben ist, stehen das deutliche Stenographieren,

sichere Lesen und die Systemrichtigkeit

im Vordergrund. Besonderer Wert ist auf die

mechanische Beherrschung der Kürzel zu legen.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten."

132. In der Anlage A/9/9 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Reisebüroassistent) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

133. In der Anlage A/9/9, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde

mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrberuf

bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge des

Steuerrechts, der Unternehmensführung und der

Volkswirtschaft kennen."

bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften

Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Steuerrecht.

Unternehmensführung

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,

Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung

(Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft

Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirtschaftspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegensund Kaufmännisches

Rechnen einschließlich Buchführung

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung beherrschen. Er soll Aufgaben

mittleren Schwierigkeitsgrades in der Lohn- und

Gehaltsverrechnung lösen und Betriebskennziffern

ermitteln können. Er soll Um- und Nachbuchungen

vornehmen und auswerten sowie komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Personalverrechnung.

Betriebskennziffern: Rentabilität, Liquidität.

Buchungen: Um- und Nachbuchungen

Komplexe Aufgaben

Finanzierung (Leasing). Indexrechnung.

Auswertung der Buchführung für die Kalkulation

und Planung.

Verbuchung von Sonderfällen."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Reisebürofachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse auf

dem Gebiet des Kurs- und Tarifwesens, der

Gewährleistung und der Haftung des Reisebüros

haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Kursbücher und Kursbestimmungen.

Tarifwesen des Bahn-, Schiff- und Flugverkehrs.

Gewährleistung, Haftung des Reisebüros.

Komplexe Aufgaben

Pauschal- und Einzelreisen, Kalkulation, besondere

Geschäftsfälle."

d) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde

zu lauten

„Verkaufskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen

des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens

kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten

Verkaufsgespräches beherrschen. Der

Schüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäufer

gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten

bewußt sein.

Lehrstoff

Der Verkäufer

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde.

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung

und Prüfung des Angebotes, Beratung,

wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken,

Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten.

Sonderfälle

Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere

Verkaufstechniken.

Didaktische Grundsätze

Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls

isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang

zu unterrichten.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche

erfolgen, wobei auf die größtmögliche

Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen

ist.

Die Querverbindungen zu Wirtschaftskunde mit

Schriftverkehr sind aus Gründen der Argumentation

und Präsentation zu pflegen.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk

beigemessen werden.

Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und

Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich."

134. In der Anlage A/9/10 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Spediteur hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

135. In der Anlage A/9/10, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches

Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben im

Bereich der Kostenrechnung und LKW-Eigenkostenermittlung

berechnen können; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Rechnungen

Kosten, Deckungsbeitrag. LKW-Eigenkostenermittlung.

Komplexe Aufgaben

Transportkalkulation und Speditionskalkulation

unter Zuhilfenahme von Tarifen der Verkehrsträger

und der EDV.

Eingangsabgabenermittlung mit Hilfe einschlägiger

Zolltarife."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Transportkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Transportaufgaben

unter Verwendung der einschlägigen Tarife rechtlich

und kalkulatorisch lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Kostenvergleich mehrerer Verkehrsträger.

Aufbau und Handhabung des Luftfrachttarifes

(TACT und Rules).

Gefährliche Güter in Luftfracht-, Seefracht-,

Bahnfracht- und Straßengüterfrachtverkehr.

Aufbau und Anwendung der Bahn- und Straßengütertarife

in Verbindung mit der Ausstellung der

Frachtdokumente."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Zollkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Import-, Export-

und Transitgeschäftsfälle in verfahrensrechtlicher

Hinsicht unter Verwendung der im Zollwesen gültigen

Tarife praktisch, abwickeln können. Er soll

wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen, wobei

transportkundliche und tarifarisch-warenkundliche

Besonderheiten zu berücksichtigen sind."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Import: Geschäftsfälle mit steigendem Schwierigkeitsgrad.

Export: Geschäftsfälle mit Berücksichtigung der

Zoll- und Außenhandelsdokumente.

Zollmäßige Behandlung von Transitsendungen."

136. In der Anlage A/9/11 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Binnenschiffer) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

137. In der Anlage A/10/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Tischler) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

138. In der Anlage A/10/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die speziellen

Innenausbau- und Vollendungsarbeiten unter

Berücksichtigung selbstgebauter Vorrichtungen

und der dazu notwendigen Werkzeuge kennen. Er

soll die Grundlagen der Bauphysik, insbesondere

der Schall- und Wärmedämmung kennen; er soll

auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Spezielle Innenausbau- und Vollendungsarbeiten

Materialien, Geräte, selbstgebaute Vorrichtungen

und Werkzeuge. Entwurf, Herstellung und

Pflege.

Bauphysik

Grundlagen. Schall- und Wärmedämmung;

Dämmstoffe; Befestigungstechniken (Wand,

Decke).

Komplexe Aufgaben

Belastungsfaktoren eines Fensters; einfacher

Stiegenbau."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen mit

Konstruktionslehre

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren der

Perspektiven Darstellungen unter Beachtung architektonischer

Grundsätze beherrschen und kundengerecht

zeichnen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Perspektive

Einzelmöbel und Raum. Architektonische

Grundsätze. Darstellungen, Entwürfe."

139. In der Anlage A/10/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

140. In der Anlage A/10/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Herstellung

und Anwendung von Schäumstoffen und spezielle

Aufgabengebiete der Kunststoffbearbeitung kennen.

Er soll Kennwerte für die Kunststoffverarbeitung

ermitteln können und auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Werkstoffe

Ermittlung von Kennwerten. Schäumstoffe.

Spritzprodukte.

Kunststoffbearbeitung

Werkzeugmaschinen-Einstellwerte; Werkzeuge;

Winkel an der Werkzeugschneide.

Komplexe Aufgaben

Auswahl von Kunststoffen für spezielle Aufgaben.

Arbeitsplanung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Festigkeitsberechnungen. Schmelzindex, Wärmeleitzahlrechnungen."

141. In der Anlage A/10/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Säger) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

142. In der Anlage A/10/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Vollmechanisierter und automatisierter Einschnitt."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen, sich der mathematischen Symbolik

bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Bestimmung der Holzausnützung in Prozenten.

Ermittlung von Maschinenwerten. Leistung und

Wirkungsgrad von Wasserkraftanlagen."

143. In der Anlage A/10/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Binder) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

144. In der Anlage A/10/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Drechsler) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

145. In der Anlage A/10/6 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Bootbauer) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

146. In der Anlage A/10/7 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Wagner) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

147. In der Anlage A/10/8 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

148. In der Anlage A/10/9 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

149. In der Anlage A/l0/10 (Rahmenlehrplan

für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

150. Die Anlage A/l0/11 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Skierzeuger) hat zu entfallen.

151. In der Anlage A/11/1 [Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler),

Polsterer, Tapezierer und Bettwarenerzeuger]

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

152. In der Anlage A/11/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Grundsätze des

geschmackvollen Einrichtens kennen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Einrichten

Funktionsgerechte Ausstauung von Wohn- und

Arbeitsräumen.

Geschmacksbildung

Form und Funktion, angewandte Farbenlehre.

Komplexe Aufgaben

Bereich Boden-Wand-Decke; Sonnenschutz,

Wandbespannungen, Raumteiler, Wärme- und

Schallschutz."

153. In der Anlage A/11/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Lackierer) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

154. In der Anlage A/11/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Lackierverfahren

für Kunststoffe sowie Verfahren des Korrosionsschutzes

und der Lackausbesserung kennen; er soll

auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Kunststofflackierung

Lacke für Kunststoffbauteile und karosserien.

Polyesterverarbeitung.

Schutz- und Reparaturmaßnahmen

Erkennen von Schwachstellen, Korrosionsschutz

(Hohlraum-, Unterbodenschutz).

Ausbesserung geringfügiger Blechschäden.

Komplexe Aufgaben

Planung von Produktionsabläufen, Materialrezepturen,

Prüfverfahren. Kundenberatung."

155. In der Anlage A/11/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Maler und Anstreicher) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

156. In der Anlage A/11/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die psychologischen

Wirkungen von Farben, die Verfahren der

Beschriftung, die Anwendungstechniken bei

Schutzanstrichen sowie den Gesundheits-, Sach-

und Umweltschutz kennen; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Farbwirkung

Farbpsychologie, Farbsymbolik; Modeeinflüsse.

Heraldik.

Beschriftung

Verfahren, Schriftarten. Getrennt- und Zusammenschreibung.

Selbstklebebuchstaben.

Schutzanstriche

Anwendungstechnik und Oberflächentechnologie.

Gesundheits-, Sach- und Umweltschutz.

Komplexe Aufgaben

Flächenbeschichtungen, Fehlerbehebung. Ästhetische

Farbgebung von Anstrichen und Beschriftungen."

157. In der Anlage A/11/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Schilderhersteller) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

158. In der Anlage A/11/4, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und

Verfahren zur Herstellung von Einzelbuchsuben

und von Lichtwerbeanlagen sowie den Siebdruck

und das Titelsetzgerät kennen; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Buchstaben- und Lichtwerbeanlagenherstellung

Werkstoffe, Bearbeitungsverfahren, industrielle

Beschriftung, Lichtwerbeanlagen. Siebdruck, Titelsetzgeräte.

Selbstklebebuchstaben.

Montage

Werkstoffe, Verfahren.

Komplexe Aufgaben

Materialprüfung. Kundenberatung, Grundsätze

der Werbepsychologie, Werbung und Baustil als

Ensemble."

159. In der Anlage A/11/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Vergolder und Staffierer) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

160. In der Anlage A/12/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Blechschlosser, Karosseur, Spengler)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

161. In der Anlage A/12/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und

Verfahren der Kunststoffverarbeitung sowie der

speziellen Verbindungstechniken kennen. Er soll

die für Blecharbeiten bedeutsamen Gesetze und

Verfahren des Korrosionsschutzes und der Elektrotechnik

kennen; der Spengler soll insbesondere vertiefte

Kenntnisse zum Bereich Profilbleche, Wandverkleidungen

und Anschlußarbeiten haben; er soll

auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung (je nach Lehrberuf)

Kunststoffverarbeitung

Herstellung glasfaserverstärkter Kunststofflaminate,

Kunststoffkarosserien, Kunststoffschweißen.

Verbindungstechniken

Dilationselemente. Schutzgasschweißen auf

Dünnblech. Klebetechniken.

Korrosionsschutz

Hohlraum-, Unterbodenschutz.

Elektrotechnik

Gleich- und Wechselstromkreis, Schaltsymbole.

Profilbleche

Formen, Montage.

Wandverkleidungen

Montage, Anschlüsse, Einfassungen.

Anschlüsse an Wand- und Dachdurchbrüchen

sowie Dachaufbauten.

Komplexe Aufgaben

Blecharbeiten an Systemen (Großflächenverkleidung,

Blitz- und Brandschutz, Lüftung, Schalldämpfung,

Hoch- und Niederdruckanlagen, Anlagen

am Kraftfahrzeug). Inbetriebsetzen und Einregeln

von Anlagen. Schadenserhebung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für

Dachkonstruktionen beherrschen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung (je nach Lehrberuf)

Berechnung der Traglast, der Stützweite und des

Materialbedarfes für Dachkonstruktionen.

Komplexe Aufgaben

Kraft, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.

Maschinen. Übersetzungsberechnungen.

Gas- und Flüssigkeitsdruckberechnungen."

162. In der Anlage A/12/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Kupferschmied) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

163. In der Anlage A/12/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die für die Kupferverarbeitung

bedeutsamen Gesetze des Korrosionsschutzes

und der Elektrotechnik kennen; er soll

auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

b) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Motoren (Zerlegung, Zusammenbau)."

c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Korrosionsschutz

Mechanische und chemische Verfahren.

Elektrotechnik

Gleich- und Wechselstromkreis, Schaltsymbole,

Elektrowärme.

Komplexe Aufgaben

Arbeiten an Heiz- und Kühlsystemen. Inbetriebsetzen

und Einregeln von Anlagen."

164. In der Anlage A/13/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

Wasserleitungsinstallateur) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

165. In der Anlage A/13/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Diagnose und

Reparatur von Störungen beherrschen sowie einfache

Sanitäranlagen projektieren können; er soll

auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff nach dem vierten

Absatz des Lehrstoffabschnittes Grundlagen

der Gas- und Wasserinstallationstechnik folgender

Absatz einzufügen

„Senkung des Energieverbrauches in Brauchwasseranlagen;

Wärmerückgewinnung.

Alternativenergien."

cc) im Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften

Absatz des Lehrstoffabschnittes Grundlagen der

Gas- und Wasserinstallationstechnik anzufügen

„Schall. Schallschutz."

dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Störungen

Diagnose; Reparaturen.

Projektierung einfacher Sanitäranlagen.

Komplexe Aufgaben

Wasseraufbereitung. Physikalische und chemische

Grundlagen; Sonderinstallationen. Technische

Richtlinien und ÖNORMEN."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen zur

Rohrdimensionierung und Warmwasserbereitung

in den Grundzügen durchführen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Hauswasseranlagen; Gas-Einzelheizung.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Einfache Berechnungen zur Rohrdimensionierung

und Warmwasserbereitung."

166. In der Anlage A/13/2 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

167. In der Anlage A/13/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Diagnose und

Reparatur von Störungen beherrschen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen

„Grundlagen der Strömungs- und Wärmetechnik.

Masse und Kraft, Druck (Luftdruck, absoluter

Druck, Überdruck).

Wärme, Temperatur, spezifische Wärme.

Wärmemenge und Wärmeinhalt. Wärmerückgewinnung.

Wärmedehnung und Zustandsänderungen.

Kenntnis der verwendeten Energiearten.

Alternativenergien (Solarenergie, Wärmepumpen,

Biogasanlagen).

Verbrennung, Heizwert und Brennwert.

Niedertemperaturheizung. Neue Heizsysteme.

Der elektrische Strom, Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen.

Schall; Schallschutz.

Allgemeiner Aufbau der Stoffe; Zustandsformen

der Körper; Eigenschaften der Werkstoffe: Stahl,

Gußeisen und Temperguß.

Nichteisenmetalle und Legierungen.

Kunststoffe, keramische Werkstoffe, Asbestzement.

Hilfs- und Dichtungsmaterialien.

Rohre und Rohrverbindungen, Armaturen.

Korrosions- und Oberflächenschutz, Isolierung,

Kälte- und Feuchtigkeitsschutz.

Messen und Meßgeräte.

z-Maß-Methode.

Formgebung durch Sägen, Feilen, Bohren, Biegen

und Gewindeschneiden (insbesondere Rohrgewinde).

Löten. Gasschmelz- und Elektroschweißen,

Schutzgasschweißen, Brennschneiden.

Wasser, Eigenschaften und Aufbereitung.

Zentralheizungskessel und Wärmetauscher.

Feuerung mit festen, flüssigen und gasförmigen

Brennstoffen, Elektroheizung. Fernwärmeversorgung.

Offene und geschlossene Wasserheizungen.

Schwerkraft- und Pumpen-Wasserheizungen.

Rohrführung (Zweirohr- und Einrohrsystem).

Regeleinrichtungen.

ND-Dampfanlagen.

Grundbegriffe über Gas- und Wasser-, Luftheizungs-

und Klimaanlagen. Warmwasserbereitung.

Gesetzliche Vorschriften, Sicherheitseinrichtungen,

technische Richtlinien und einschlägige

ÖNORMEN.

Zusatz für Zentralheizungsbauer

Kesselraum und Rauchfang. Heizkörper und

Zubehör. Lagerung von Brennstoffen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Störungen

Diagnose; Reparatur.

Komplexe Aufgaben

Physikalische und chemische Grundlagen.

Regel- und Steuerungsanlagen."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für

kleinere Objekte nach ÖNORM M7500 in den

Grundzügen beherrschen sowie Heizflächen

bestimmen und auswählen können. Weiters soll er

einfache Rohrdimensionen berechnen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen

„Lehrstoff

Rechnen mit z-Maßen, Längendehnung, Rohrquerschnitte.

Inhalte von prismatischen und zylindrischen

Behältern und von Rohren.

Berechnung der Ausdehnungsgefäße.

Masseberechnungen.

Gefälle und Verschnitt in Prozenten.

Fließgeschwindigkeit und Durchflußmenge.

Rechnungen mit Drücken.

Wärmemenge, Wärmeleistung, Mischungsrechnungen.

Arbeit und Leistung. Wirkungsgrad.

Wärmedehnung, Schmelz- und Verdampfungswärme.

Brennstoff- und Energiebedarf.

Wärmebedarf für die WW-Bereitung.

Zusatz für Zentralheizungsbauer

Berechnen von Heizflächen.

Ermitteln der Pumpenleistung.

Grundkenntnisse der Rohrdimensionierung.

Bestimmung des Querschnittes von Abgasrohren.

Heizlastberechnung nach geltenden ÖNORMEN.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Einfache Rohrdimensionierungsberechnungen.

Projektierung der Warmwasserheizung für kleinere

Objekte laut ÖNORM M 7500."

168. In der Anlage A/14/1 [Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Former und Gießer (Metall- und

Eisen-), Gelbgießer, Zinngießer] hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR FORMER UND GIESSER (METALL-

UND EISEN-), GELBGIESSER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR ZINNGIESSER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

169. In der Anlage A/14/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Gußgefügearten

und die Prinzipien des Gießereiofenbaues kennen;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Gußgefüge

Arten, Beeinflussung, Eigenschaften. Erstarrungsmodul,

Erstarrungslenkung. Schmelz- und

Gießeinrichtungen.

Kupolofen, Induktionsofen (Aufbau, Betrieb).

Komplexe Aufgaben

Sandmischungen für Sondergüsse. Furanharz-

Formverfahren. Temperaturmeßtechnik, Formstoff-

und Werkstoffprüfung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Legierungsrechnungen.

Schwindmaßberechnungen.

Rechnungen aus dem Gebiet der allgemeinen

Mechanik."

170. In der Anlage A/14/2 [Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler)] hat

die Stundentafel zu lauten

„L STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

171. In der Anlage A/14/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Prinzipien der

Herstellung von Modellen und Kernkästen aus

Kunststoffen sowie der Wiederverwendung von

Modellen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Modelle und Kernkästen aus Kunststoffen

Herstellung aus Gießharzen und Füllstoffen aus

Polystyrol- und Polyurethanschaumstoff. Eigenschaften.

Wiederverwendung von Modellen

Lackieren, Lagerung.

Komplexe Aufgaben

Ungeteilte runde Modelle, Modelle mit verschiedenen

Losteilen, mehrfach geteilte sowie besonders

verkernte Modelle."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Schwindmaßberechnungen.

Aufgaben aus der Maschinenkunde.

Übersetzungsberechnungen, Zahnradabmessungen,

Fertigkeitsberechnungen."

172. In der Anlage A/15/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Mechaniker, Büromaschinenmechaniker,

Kühlmaschinenmechaniker) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

173. In der Anlage A/15/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren und

Geräte der Regel- und Steuertechnik sowie NC-

Technik kennen; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) der neunte Absatz des Unterabschnittes

Lehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,

hydraulischen, elektrischen und elektronischen

Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik."

cc) der dritte Absatz der Ergänzung für Kühlmaschinenmechaniker

im Unterabschnitt Lehrstoff

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Aufgaben der Kältetechnik: Normalkühlung,

Tiefkühlung, Klimatisierung, Absorber- und Kompressorkältemaschinen,

Verdampfer, Kondensatoren

sowie primäre und sekundäre Regelorgane.

Kälteanlagenverordnung. Wärmerückgewinnung."

dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Digitaltechnik

Begriffe, digitales Messen.

Komplexe Aufgaben

Auswahlkriterien für Werkstoffe, Maschinen

und Geräte. Aufnahme und Auswertung von Kennlinien.

Erstellen von Wartungsplänen.

Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,

hydraulischen, elektrischen und elektronischen

Regel- und Steuertechnik, NC-Technik."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für

die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik

ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Längen-, Flächen-, Volumens- und Masseberechnungen.

Passungsrechnungen.

Berechnung der Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl

und des Vorschubs; das Übersetzungsverhältnis

bei Riemen- und Zahnradtrieb.

Berechnung der Maße beim Kegeldrehen. Einfache

Teilkopfberechnungen.

Zahnradgrößen. Rechnungen aus dem Stoffgebiet

der Mechanik, Pneumatik, Hydraulik, Wärmelehre

und der Elektrotechnik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Zusatz für Büromaschinenmechaniker

Rechengrundlagen für elektronische Büromaschinen.

Zusatz für Kühlmaschinenmechaniker

Rechenbeispiele aus der Kälte- und der Klimatechnik.

Lehrstoff der Vertiefung

Berechnungen zur Regel- und Steuertechnik,

NC-Technik.

Komplexe Aufgaben

Berechnungen aus den Stoffgebieten der Mechanik,

Pneumatik, Hydraulik, Elektrotechnik und

Elektronik.

Bei Kühlmaschinenmechaniker

Komplexe Aufgaben

Berechnungen zur Kälte- und Klimatechnik."

174. In der Anlage A/15/2 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Büchsenmacher, Waffenmechaniker)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

175. In der Anlage A/15/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und

die Funktion von Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen

sowie die gesetzlichen Bestimmungen

für explosive Stoffe kennen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik

Mechanische, optische und elektrische Messungen.

Hydraulik, Pneumatik. Zwei- und Mehrpunktregler,

stetige Regler.

Gesetzliche Bestimmungen

Sprengstoffgesetz, Pyrotechnikgesetz. Lagerungsvorschriften.

Komplexe Aufgaben

Schneiden und Lochen. Wiederladen der Munition.

Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungsäufgaben."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Berechnungen zur Bewegungs- und Festigkeitslehre

sowie der Dynamik und der Schießtechnik."

176. In der Anlage A/15/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

177. In der Anlage A/15/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich physikalische und

chemische Grundbegriffe als auch komplexe Aufgaben

im Bereich Aufbau und Funktion von KFZ-

Bauteilen und -Einrichtungen sowie von Prüf-,

Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen lösen

können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff folgender

Absatz anzufügen

„Diagnoseerstellung."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Physikalische und chemische Grundbegriffe.

Komplexe Aufgaben

Prüf-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik;

Gemischaufbereitung und Abgaszusammensetzung,

Kraftübertragung, Fahrwerk, Bremsanlagen.

Elektrische Anlagen mit Elektronik.

Methoden zur gezielten Diagnoseerstellung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Grundlagen der

Algebra als auch komplexe Aufgaben lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Grundlagen der Algebra; algebraische Gleichungen.

Komplexe Aufgaben

Winkelberechnungen, Hydraulik, Pneumatik,

Bewegungslehre und Elektrotechnik. Graphische

und rechnerische Ermittlung von Kräften, Drücken

und Bewegungsabläufen. Auswertung von Diagrammen."

c) beim Unterrichtsgegenstand Praktische Arbeit

im Unterabschnitt Lehrstoff das Wort „Schmieden"

zu streichen.

178. In der Anlage A/15/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

179. In der Anlage A/15/4, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben im

Bereich Aufbau und Funktion von KFZ-Bauteilen

und -Einrichtungen sowie von Prüf-, Meß-, Steuer-

und Regelungseinrichtungen lösen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen

„Lehrstoff

Chemische und physikalische Grundbegriffe,

Eigenschaften und Verwendung der im Kraftfahrzeug

vorkommenden Werkstoffe: Eisen und Nichteisenmetalle,

Kunststoffe; Isolierstoffe, Halbleiterwerkstoffe;

Schmierung und Schmierstoffe.

Maschinen- und Bauelemente in der Kraftfahrzeugelektrik,

Aufbau der Kraftfahrzeuge; Arbeitsweise

und Bauarten der Kraftfahrzeugmotoren;

Kraftstoffeinspritzanlagen.

Gemischaufbereitung, Abgaszusammensetzung.

Elektrische Anlageteile der Kraftfahrzeuge;

Prüfverfahren. Zündanlagen, Ladeanlagen, Anlasser,

Licht- und Signalanlagen, Scheibenwisch- und

Waschanlagen, Ventilations- und Klimaanlagen,

Entstörungs-, Steuer-, Kontroll- und sonstige elektrische

Einrichtungen; Halbleiterbauelemente;

Elektronik im Kraftfahrzeugbau. Diagnoseerstellung."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Prüf-, Meß-, Steuer- und Regelungstechnik;

Elektrische Anlagen mit Elektronik, Motor,

besondere Bremssysteme, Gemischaufbereitung

und Abgaszusammensetzung. Methoden zur

gezielten Diagnoseerstellung, Erstellung und Auswertung

von Schaltplänen."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff zu lauten

„Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben in

den Bereichen Elektrotechnik mit Elektronik,

Hydraulik und Pneumatik lösen können.

Lehrstoff

Berechnungen von Längen, Flächen, Volumen

und Masse.

Gleichförmige geradlinige und kreisförmige

Bewegung; Übersetzungen. Hydraulik, Pneumatik.

Kenndaten von Motoren: Hubraum, Verdichtungsverhältnis,

Leistung, Drehmoment. Elektro-

technische Berechnungen: Strom, Spannung,

Widerstand, Maßeinheiten. Arbeit und Leistung.

Bemessung elektrischer Leitungen.

Einfache Berechnungen bei Zünd- und Ladeanlagen,

Batterie, Anlaßeinrichtungen und Halbleiterbauteilen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Widerstandsberechnungen, Kapazitäten, Leistungsberechnungen,

Elektronik, Hydraulik, Pneumatik."

180. In der Anlage A/15/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Landmaschinenmechaniker) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

181. In der Anlage A/15/5, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägigen

elektronischen Verfahren kennen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Grundlagen der Elektronik.

Elektronische Meß-, Prüf- und Regeleinrichtungen.

Meß- und Prüfeinrichtungen an landwirtschaftlichen

Maschinen und Geräten.

Komplexe Aufgaben

Auswahl von Werkstoffen, Maschinen und Geräten.

Meß- und Prüfaufgaben und deren Auswertung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Rechnungen aus

Mechanik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrik

kennen."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Rechnungen aus Mechanik, Pneumatik; Hydraulik

und Elektrik."

182. In der Anlage A/15/6 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Feinmechaniker, Waagenhersteller)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR FEINMECHANIKER

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. WAAGENHERSTELLER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

183. In der Anlage A/15/6, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und

die Wirkungsweise zusammengesetzter Steuerungen

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Steuerungstechnik

Pneumatische Kaskadensteuerung, elektropneumatische

und hydrostatische Folgesteuerungen.

Komplexe Aufgaben

Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungsaufgaben."

184. In der Anlage A/15/7 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Uhrmacher) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

185. In der Anlage A/15/7, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und

die Funktion alter und seltener Uhren sowie von

Sonnenuhren und die Funktion neuester Zeitmeßgeräte

und Multifunktionszeitmeßgeräte kennen;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Besondere Uhren

Hemmungen in alten Großuhren und selteneren

Kleinuhren, Drehmomentausgleich. Sonnenuhren.

Neueste Zeitmeßgeräte.

Komplexe Aufgaben

Ermittlung fehlender Teile. Pendel für Präzisionsuhren.

Uhrenprüfung."

b) am Ende anzufügen

„Berufsbezogenes Englisch

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

186. In der Anlage A/15/8 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

187. In der Anlage A/15/8, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und

die Wirkungsweise zusammengesetzter Steuerungen

und Prüfungsmethoden der Werkstoffe kennen;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Verpackungssysteme. Packmitteltypen.

Lehrstoff der Vertiefung

Grundlagen der pneumatischen, hydraulischen

und elektronischen Regel- und Steuertechnik.

Werkstoffprüfung.

Komplexe Aufgaben

Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungsaufgaben."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Berechnung der Drehzahl des Übersetzungsverhältnisses

bei Riemen-, Zahnrad- und Schneckenbetrieb

sowie stufenlosem Getriebe."

188. In der Anlage A/15/9 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

189. In der Anlage A/15/10 (Rahmenlehrplan

für den Lehrberuf Segelflugzeugbauer) hat

a) die Überschrift zu lauten

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

LEICHTFLUGZEUGBAUER"

b) die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

190. In der Anlage A/15/11 (Rahmenlehrplan

für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

191. In der Anlage A/15/12 (Rahmenlehrplan

für den Lehrberuf Textilmechaniker) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

192. In der Anlage A/15/12, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und

die Wirkungsweise von Maschinen der Strickerei

und Wirkerei, der Spinnerei und Weberei und der

Ausrüstung und Textilveredlung kennen; er soll

auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Textilmaschinen

Spinnmaschinen, Strickmaschinen, Wirkmaschinen

und Webstühle. Ausrüstung und Veredlung.

Komplexe Aufgaben

Fadenbruchanalyse, Spinnpläne. Materialbedarfsermittlung

für Kette und Schuß. Dekomposition

einfacher Gewebe. Webfehler (Bestimmung

der Ursache, Behebung)."

193. In der Anlage A/16/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Gold- und Silberschmied und Juwelier,

Diamantschleifer, Edelsteinschleifer) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR GOLD- UND SILBERSCHMIED UND

JUWELIER

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR DIAMANTENSCHLEIFER,

EDELSTEINSCHLEIFER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

194. In der Anlage A/16/1 (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze

der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist

beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll verstärkt die Verfahren der

manuellen Schmuckherstellung kennen; er soll

auch einzelne Lehrstoffinhalte mit komplexen Aufgaben

lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Kreative Oberflächengestaltung. Alte Arbeitstechniken

für moderne Kreationen. Stilkunde.

Schmuckentwicklung.

Komplexe Aufgaben

Edelsteinbestimmung mit optischen Geräten."

195. In der Anlage A/16/2 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Metallschleifer und Galvaniseur,

Galvaniseur) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR METALLSCHLEIFER UND

GALVANISEUR

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR GALVANISEUR

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

196. In der Anlage A/16/3 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Graveur; Gold-, Silber- und Metallschläger;

Gürtler; Metalldrücker; Ziseleur) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

197. In der Anlage A/17/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Bauschlosser, Betriebsschlosser,

Schlosser, Stahlbauschlosser) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR BETRIEBSSCHLOSSER, SCHLOSSER

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR BAUSCHLOSSER,

STAHLBAUSCHLOSSER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

198. In der Anlage A/17/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über

Meßtechnik, Refa sowie Anlagen der Fördertechnik

haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen

„Lehrstoff

Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge,

Maschinen und Geräte.

Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten

Werk- und Hilfsstoffe; Normvorschriften; Werkstoffprüfung;

Korrosion und Oberflächenschutz;

Messen, Prüfen, Anreißen, Festhalten und Einspannen.

Spanlose und spanabhebende Formgebung.

Lösbare und unlösbare Verbindungen.

Wärmebehandlung der Metalle.

Kraftübertragungselemente.

Je nach den Erfordernissen des Lehrberufes

Schlösser, Beschläge, Fenster, Türen, Tore, Gitter,

Geländer, Treppen, Portale, Stahlbau- und

Leichtmetallkonstruktionen, Rohrleitungen, Behälter,

Kessel und Armaturen.

Grundlagen der elektrischen, mechanischen,

pneumatischen und hydraulischen Regel- und

Steuertechnik; NC-Technik.

Sachgemäße Bedienung, Wartung und Pflege

hydraulischer, pneumatischer und elektrischer

Werkzeuge, Geräte und Anlagen.

Aufstellen von Maschinen und Apparaten; Passungen.

Maschinenelemente. Wärme-, isolier- und

schallschutztechnische Grundlagen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Messungen mit optischen und elektrischen Geräten.

Grundlagenrefa. Anlagen der Fördertechnik.

Komplexe Aufgaben

Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und

der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren.

Mechanische Messungen. Ermittlung von

Wärmedämmwerten. Grundlagen der mechanischen,

pneumatischen, hydraulischen, elektrischen

Regel- und Steuertechnik; NC-Technik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für

Refa, Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik

ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Einfache Berechnungen aus Pneumatik,

Hydraulik und Elektrotechnik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Berechnung zu Refa, Regel- und Steuertechnik

und NC-Technik.

Komplexe Aufgaben

Festigkeitsberechnungen, Pneumatik, Hydraulik,

Elektrotechnik."

Beim Betriebsschlosser auch Berechnungen zur

Elektronik.

199. In der Anlage A/17/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Maschinenschlosser) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

200. In der Anlage A/17/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über

Meßtechnik, Refa sowie von Anlagen der Fördertechnik

haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Grundlagen der mechanischen, elektrischen,

hydraulischen und pneumatischen Regel- und

Steuertechnik, Programmsteuerungen und NC

Technik."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Messungen mit optischen und elektrischen Geräten.

Grundlagenrefa. Anlagen der Fördertechnik.

Komplexe Aufgaben

Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und

der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren.

Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,

hydraulischen, elektrischen Regel- und

Steuertechnik, NC-Technik"

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für

die Steuer- und Regeltechnik sowie NC-Technik

ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz

durch folgenden Wonlaut zu ersetzen

„Einfache Berechnungen aus Elektrotechnik und

Elektronik, Hydraulik und Pneumatik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Berechnungen zu Refa, Regel- und Steuertechnik

und NC-Technik.

Komplexe Aufgaben

Festigkeitsberechnungen, Pneumatik, Hydraulik,

Elektrotechnik und Elektronik."

201. In der Anlage A/17/3 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Werkzeugmacher, Formenbauer,

Modellschlosser) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR WERKZEUGMACHER

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR FORMENBAUER,

MODELLSCHLOSSER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

202. In der Anlage A/17/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über

Meßtechnik sowie der Kunststoffbearbeitung

haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff anstelle des

drittletzten Absatzes einzufügen

„Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,

hydraulischen, elektrischen und elektronischen

Regel- und Steuertechnik, NC-Technik."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Messungen mit optischen und elektrischen Geräten.

Spanende Kunststoffbearbeitung. Kunststoffschweißen.

Komplexe Aufgaben

Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und

der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren.

Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,

hydraulischen, elektrischen und elektronischen

Regel- und Steuertechnik, NC-Technik."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für

die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik

ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Einfache Berechnungen aus der Elektrotechnik

und Elektronik, Pneumatik und Hydraulik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik und

NC-Technik.

Komplexe Aufgaben

Pneumatik, Hydraulik, Elektrotechnik und Elektronik."

203. In der Anlage A/17/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Dreher) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

204. In der Anlage A/17/4, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über

Meßtechnik und Refa haben; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Grundlagen der mechanischen, elektrischen,

hydraulischen und pneumatischen Regel- und

Steuertechnik, Programmsteuerungen, NC-Technik."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Messungen mit optischen und elektrischen Geräten.

Grundlagenrefa.

Komplexe Aufgaben

Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und

der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren.

Grundlagen der mechanischen, elektrischen,

hydraulischen und pneumatischen Regel- und

Steuertechnik, Programmsteuerungen, NC-Technik."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) hat der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

zu lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für

die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik

ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) ist dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik,

NC-Technik.

Komplexe Aufgaben

Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik."

205. In der Anlage A/17/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

206. In der Anlage A/17/5, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren des

Schmiedens und Pressens von Stahl und der Pfannenmetallurgie

sowie den Aufbau und die Funktion

von Meß- und Regelungseinrichtungen kennen; er

soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen

„Lehrstoff

Einführung in die Metallbearbeitung

Entwicklung der Eisen- und Stahlerzeugung.

Messen und Meßgeräte.

Die einfachen handwerklichen Arbeitsverfahren

und die dazugehörigen Werkzeuge der Metallbearbeitung.

Stähle und Nichteisenmetalle, Normung.

Grundbegriffe der Mechanik, Hydraulik, Pneumatik.

Hochofen- und Stahlwerkskunde. Walzwerkskunde

Die verschiedenen Erzarten, Erzgewinnung und

Aufbereitung.

Die Hochofenanlage. Vorgänge im Hochofen.

Chemie der Reduktionsvorgänge, Reduktionsmittel.

Hochofenerzeugnisse.

Stahlerzeugung.

Hilfseinrichtungen (Kühlbett, Haspel, Scheren,

Sägen).

Transporteinrichtungen.

Adjustageeinrichtungen.

Bearbeitung des Walzgutes.

Unfallverhütung.

Werkstoffprüfung

Eisenkohlenstoffdiagramm.

Metallographische Untersuchungen und Auswertungen.

Mechanische Werkstoffprüfung, Schnellanalysen.

Grundlagen der Elektrotechnik

Spannung, Stromstärke, Widerstand.

Das magnetische und das elektrische Feld.

Gleichstrom, Wechselstrom, Dreiphasenwechselstrom.

Transformator, Elektromotoren.

Schutzvorschriften."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Warmformgebungsverfahren

Schmieden und Pressen von Stahl. Pfannenmetallurgie.

Meß- und Regelungstechnik

Mechanische, optische und elektrische Messungen.

Zwei- und Mehrpunktregler, stetige Regler.

Komplexe Aufgaben

Planung von Meß- und Regelungsaufgaben."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Gasdruck, Auflagerdruck; Festigkeitsberechnungen;

Mechanische Arbeit. Leistung und Wirkungsgrad."

207. In der Anlage A/17/6 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Universalschweißer) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

208. In der Anlage A/17/6, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren zum

Schweißen und Trennen hochlegierter Werkstoffe

sowie die Verfahren der Gütesicherung für

Schweißnähte kennen."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Hochlegierte Werkstoffe

Zusatzwerkstoffe (Kohlenstoff-Äquivalent,

Schaeffler-Diagramm), Arbeitsgänge (Vorwärmen,

Abkühlen; Schweißfolge). Thermisches Trennen.

Schweißmetallurgie.

Gütesicherung für Schweißnähte

Vorschriften und Normen; Güteklassen, Auswirkung

auf die Schweiß- und Überwachungsbefugnis."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Berechnungen aus dem Bereich der Maschinenkunde.

Festigkeitsberechnungen."

209. In der Anlage A/17/7 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Bergwerkschlosser-Maschinenhäuer)

hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

210. In der Anlage A/17/8 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Schiffbauer) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

211. In der Anlage A/17/9 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Werkzeugmaschineur) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

212. In der Anlage A/17/9, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Programme für

NC-gesteuerte Bearbeitungsmaschinen erstellen

können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Grundlagen der elektrischen, hydraulischen

und pneumatischen Steuer- und Regeltechnik, Programmsteuerungen,

NC-Technik."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Programmsteuerung

Zahlensysteme, Datenübertragungscodes. Logische

Verknüpfung, logische Funktionen, Aufbau

von Gatterschaltungen. Mikroprozessor (Aufbau,

Anwendung). Numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen

(Informationsfluß, Informationsträger,

Koordinaten, Werkzeugprogrammierung und -einstellung).

NC-Programme (Aufbau, Wegbedingungen,

Vorschub- und Drehzahlprogrammierung,

Hilfsfunktionen; Programme für typische Arbeitsgänge)."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für

die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik

ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik und

NC-Technik.

Komplexe Aufgaben

Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik."

213. Nach Anlage A/17/9 ist folgende Anlage

A/17/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf

Skierzeuger) einzufügen

„Anlage A/17/10

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN

LEHRBERUF SKIERZEUGER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schüler sollen die im Beruf verwendeten

Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich Eigenschaften,

Handelsbezeichnungen, berufseinschlägiger Normen

und wirtschaftlicher Verarbeitung kennen. Sie

sollen den richtigen und wirkungsvollen Einsatz

von Werkzeugen, Vorrichtungen und Maschinen

beherrschen. Sie sollen über fachbezogene, physikalische

Grundlagen Bescheid wissen und einen

Überblick über die zeitgemäßen fachlichen Arbeiten

und Arbeitsverfahren sowie über die berufsbezogenen

Sicherheitstechniken haben.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und

die Funktion elektronischer Meß- und Steuerungseinrichtungen

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

Lehrstoff

Eigenschaften, Verwendung und Normung facheinschlägiger

Werk- und Hilfsstoffe; Werkstoffprüfung;

Korrosion und Oberflächenschutz; Wärmebehandlung

der Metalle.

Messen, Prüfen, Anreißen, Festhalten und Einspannen.

Spanlose und spanabhebende Formgebung.

Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge,

Vorrichtungen und Maschinen. Lösbare und unlösbare

Verbindungen.

Maschinenelemente.

Skiarten und deren Normung (Alpin-, Langlauf-,

Sprungski).

Kenngrößen (Länge, Breite, Stärke, Festigkeiten,

Laufflächengestaltung), Einfluß der Kenngrößen

auf das Fahr-, Lauf- und Sprungverhalten.

Konstruktionstypen (Holz-, Metall- und Kunststoffski;

Sandwich- und Kastenkonstruktion).

Skibauteile; Herstellungsverfahren (von der

Konstruktion bis zum Fertigprodukt); Klebetechniken.

Spezielle Werkzeuge, Vorrichtungen und

Maschinen für die Skierzeugung.

Lehrstoff der Vertiefung

Meß- und Steuerungstechnik

Elektronische Geräte und Systeme.

Komplexe Aufgaben

Vollmechanisierte und automatisierte Arbeitsgänge.

Didaktische Grundsätze

In der Unterrichtserteilung ist die Querverbindung

zu den anderen Unterrichtsgegenständen des

Fachunterrichtes herzustellen. Es ist mehr Gewicht

auf das Erkennen, die fachgerechte Verwendung

und die Bearbeitung der Werkstoffe als auf die

Kenntnis der Gewinnung und Erzeugung zu legen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die

geltenden Sicherheitsvorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen

Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen

hinzuweisen.

Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgaben

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Taschenrechner,

Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Lehrstoff

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen;

Kraft, Reibung, Wirkungsgrad.

Größt- und Kleinstmaßberechnungen bei Passungen;

geradlinige und kreisförmige Bewegung;

Drehzahl; Schnittgeschwindigkeit; Übersetzungen;

Kegelberechnungen; Festigkeitsberechnungen

(Zug, Druck-, Biege- und Scherfestigkeit) Werkstoffbedarf.

Zeitaufwand — Hauptzeiten.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfen,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Didaktische Grundsätze

Die Rechenbeispiele sind den Sachgebieten des

Fachunterrichtes zu entnehmen und den Erfordernissen

einer zeitgemäßen Ausbildung anzupassen.

Bei etwa auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen

des Rechnens sind diese Grundbegriffe

nur an berufsbezogenen Beispielen zu üben. Auf

das Verstehen des Rechenganges ist besonderer

Wert zu legen. Das Rechnen mit Hilfe von Tabellen

ist zu üben, weitere Rechenhilfen können verwendet

werden.

Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schüler sollen die Zeichengeräte und

-behelfe handhaben können und mit den Normen

und den in der Praxis üblichen Formen der Darstellung

vertraut sein. Sie sollen einfache Skizzen und

Werkzeichnungen technisch richtig und sauber

anfertigen sowie Zeichnungen und Pläne lesen und

danach wirtschaftlich arbeiten können.

Die Schüler sollen Freude zur selbständigen

zeichnerischen Weiterbildung erwerben.

Lehrstoff

Normgerechte Ausführung von technischen

Zeichnungen

Arten der Darstellungen, Anordnung der Ansichten,

Schnitte, Maße und Maßstäbe.

Oberflächenangaben, Schriftfeld und Stückliste,

Beschriftung. Darstellung von Maschinenelementen

und Verbindungstechniken einschließlich der

Sinnbilder.

Freihandskizzen und Werkzeichnungen einfacher

Modelle.

Werkzeichnungen nach parallelperspektivischen

Darstellungen.

Herauszeichnen von Teilen aus Zusammenstellungszeichnungen.

Ergänzung unvollständiger und fehlender

Ansichten.

Textaufgaben.

Einfache Abwicklungen und Verschneidungen.

Entwicklung von Werkzeichnungen für Skibauteile.

Anwendung von Passungen.

Aufstellen von Werkstoff- und Materiallisten.

Didaktische Grundsätze

Dem Schüler ist durch Zeichnen und Lesen von

Werkzeichnungen das Verständnis für die wichtigsten

Konstruktionen, für die Normung sowie für

die Zeichengeräte und deren Handhabung zu vermitteln.

Die Auswahl der Zeichenbeispiele richtet

sich nach den Erfordernissen des Berufes. Auf die

Schulung des Vorstellungsvermögens ist besonders

Bedacht zu nehmen.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schüler sollen im Zusammenwirken mit der

betrieblichen Ausbildung die wesentlichen Arbeitsfertigkeiten

des Berufes beherrschen. Sie sollen insbesondere

mit den Werkstoffen, Werkzeugen, Skimaschinen

und sonstigen Werkstätteneinrichtungen

umgehen können und unter Anleitung Werkstücke

nach Werkzeichnungen und Arbeitsplänen technisch

richtig anfertigen können. Das bloße Einüben

von Fertigkeiten ist zu vermeiden.

Der Schüler soll zu sorgfältiger und wirtschaftlicher

Arbeitsweise und zur Berücksichtigung von

Unfallsituationen erzogen werden.

Lehrstoff

Handhabung, Behandlung, Instandhaltung und

Pflege der Handwerkzeuge, Werkzeugmaschinen,

Vorrichtungen und sonstigen Werkstätteneinrichtungen.

Anfertigen von Werkstücken (Skibauteile) nach

Zeichnungen, Arbeitsplänen, Zielangaben oder

Mustern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Arbeitsweise, entsprechend dem Lehrberuf

und unter methodisch richtiger und fachgerechter

Anwendung der Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung.

Einfache Blecharbeiten. Auswahl von

Werk- und Hilfsstoffen; Werkstoffprüfung; Oberflächenschutz.

Einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen.

Elektro- und Gasschmelzschweißen; Löten.

Kunststoffverarbeitung. Materialverbindungen;

Herstellung von Skiern verschiedener Bauarten.

Montage und Reparaturarbeiten.

Didaktische Grundsätze

Die praktische Arbeit soll dem Schüler vor allem

zum Lernen jener Fertigkeiten und Techniken

Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung

ergänzen. Ausgehend von einfachen Arbeitstechniken

ist zu Fachlehrgängen fortzuschreiten, die auf

ein bestimmtes Arbeitsgebiet ausgerichtet sind.

Bloß Übungsarbeiten an Einheitswerkstücken sind

zu vermeiden. Die Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer

Anwendung soll auch durch die Erstellung von

Arbeitsplänen verstärkt werden. Der Unterricht hat

neuzeitliche Arbeitsmethoden, Maschinen und

Werkzeuge zu berücksichtigen. Sicherheit, Genauigkeit

und Sauberkeit der Arbeit sowie die wirtschaftliche

Arbeitsweise sind anzustreben. Bei jeder

Arbeit sind die geltenden Sicherheitsvorschriften,

die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften

zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie

die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung

von Unfällen zu beachten."

214. In der Anlage A/18/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Schmied, Fahrzeugfertiger, Formschmied,

Messerschmied) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

215. In der Anlage A/18/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Funktion von

Meß-, Prüf- und Regelungseinrichtungen sowie

von Anlagen der Fördertechnik kennen; er soll

auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Grundlagen der Hydraulik, Pneumatik und

Elektrotechnik.

Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und

Geräte."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Meß-, Prüf- und Regelungseinrichtungen an

hydraulischen, pneumatischen und elektrischen

Anlagen.

Förder- und Transporteinrichtungen.

Komplexe Aufgaben

Auswahl von Werkstoffen, Maschinen und Geräten.

Meß- und Prüfaufgaben und deren Auswertung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Rechnungen aus

Mechanik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik

kennen."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Rechnungen aus Mechanik, Pneumatik, Hydraulik

und Elektrotechnik."

216. In der Anlage A/19/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Physiklaborant) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

217. In der Anlage A/19/2 [Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik)]

a) hat der Titel zu lauten

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN

LEHRBERUF WERKSTOFFPRÜFER"

b) hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

218. In der Anlage A/19/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägigen

elektronischen Verfahren kennen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Elektronik

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung,

elektronische Meßtechnik.

Komplexe Aufgaben

Thermische Analyse. Chemisch-technische Prüfungen,

Prüfung magnetischer und elektrischer

Eigenschaften. Strahlenschutz."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch einzelne Lehrstoffinhalte

mit komplexen Aufgaben lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Festigkeitsberechnungen.

Rechnungen aus der Bewegungslehre.

Wärmetechnische Berechnungen.

Rechnungen zu den elektrotechnischen Grundlagen."

219. In der Anlage A/19/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Universalhärter) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

220. In der Anlage A/19/4 [Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-,

Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)] hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

221. In der Anlage A/19/4, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll je nach den Erfordernissen

des Lehrberufes zusätzlich den Aufbau und die

Wirkungsweise von Anlagen der Steuerungstechnik,

der Heizungs- und Klimatechnik sowie des

Werkzeug- und Vorrichtungsbaues kennen; er soll

auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Steuerungstechnik

Pneumatische, hydraulische, elektrische Systeme.

Heizungs- und Klimatechnik

Zentralheizungen, Warmwasserversorgungs-,

Kühl- und Klimaanlagen.

Werkzeug- und Vorrichtungsbau

Bauteile, Baugruppen, Systeme.

Komplexe Aufgaben

Festlegung der zur Darstellung eines Systems

erforderlichen Zeichnungen."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Wirkungsgrad.

Berechnungen aus dem Maschinenbau.

Toleranz- und Passungsrechnungen.

Festigkeitsberechnungen.

Wärmetechnische und elektrotechnische Berechnungen."

222. In der Anlage A/20/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Klaviermacher, Orgelbauer, Blechblasinstrumentenerzeuger,

Harmonikamacher,

Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen

Musikinstrumenten, Holzblasinstrumentenerzeuger,

Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR KLAVIERMACHER, ORGELBAUER

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B.FÜR

BLECHBLASINSTRUMENTENERZEUGER,

HARMONIKAMACHER,

HARMONIUMERZEUGER UND ERZEUGER

VON ÄHNLICHEN

MUSIKINSTRUMENTEN,

HOLZBLASINSTRUMENTENERZEUGER,

STREICH- UND

SAITENINSTRUMENTENERZEUGER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

223. In der Anlage A/21/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Fotograf) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

224. In der Anlage A/21/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren der

Fotoelektronik, Videoelektronik und Laborelektronik,

der Sofortbildfotografie und der maschinellen

Farbausarbeitung kennen; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können."

b) im Unterabschnitt Lehrstoff lit. b durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen

„b) Spezielle Fachkunde

Die Fotografie und ihre Arbeitsgebiete.

Die Arbeitsräume, deren Ausstattung und Einrichtung.

Die Ausrüstung des Fotografen.

Fotografische Apparate und Aufnahmezubehör.

Werk- und Hilfsstoffe.

Die fotografischen Verfahren. Retuschieren

(positiv und negativ).

Nahaufnahme. Makrofotografie. Mikrofotografie.

Beleuchtungstechnik; Tageslicht, Kunstlicht,

Blitztechnik.

Aufnahmetechnik.

Maskenherstellung.

Kopier- und Vergrößerungsgeräte. Projektoren.

Filmtechnik (Apparatekunde, Drehbuch,

Beleuchtung, Aufnahmetechnik, Schnitt, Vertonung).

Anwendungsgebiete der Fotografie. Weiterverarbeitung

fotografischer Produkte (Drucktechnik).

Umgang mit Kunden.

Schaufenstergestaltung.

Berechnen von Material- und Zeitaufwand.

Urheber- und Medienrecht.

Unfallverhütung. Richtiges Verhalten nach typischen

Betriebsunfällen."

c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Moderne fotografische Verfahren

Elektronik (Foto-, Video-, Laborelektronik,

Kontrolltechnik, Mischtechnik). Sensitometrie,

Sofortbildfotografie, maschinelle Farbausarbeitung.

Komplexe Aufgaben

Arbeit mit Filter- und Trickvorsätzen. Veredeln

und Verbessern der Bildhaltbarkeit. pH-Wert-

Bestimmung und -auswertung."

225. In der Anlage A/21/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Fotolaborant) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

226. In der Anlage A/21/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren der

Laborelektronik und der experimentellen Fertigung

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

b) im Unterabschnitt Lehrstoff als vorletzter

Absatz einzufügen

„Weiterverarbeitung fotografischer Produkte

(Drucktechnik). Urheber- und Medienrecht."

c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Moderne fotografische Verfahren

Elektronik (Laborelektronik, Kontrolltechnik,

Mischtechnik). Sensitometrie. Experimentelle Fertigung.

Komplexe Aufgaben

Veredeln und Verbessern der Bildhaltbarkeit.

Arbeiten mit Filtern an Laborgeräten.

pH-Wert-Bestimmung und -auswertung."

227. In der Anlage A/21/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Optiker) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

228. In der Anlage A/21/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich elektronische Meß-

und Arbeitsverfahren kennenlernen, die Grundlagen

der Kontaktlinsentechnologie und der Brillenkunde

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Brillenkunde.

Elektronisches Meß- und Arbeitsverfahren.

Kontaktlinsenoptik

Werkstoff, Geräte, Verfahren.

Komplexe Aufgaben

Brillenanpassung im Bereich starker Fehlsichtigkeiten."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Aufgaben mit höherem Schwierigkeitsgrad in

enger Beziehung zur Fachkunde."

229. In der Anlage A/21/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Feinoptiker) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

230. In der Anlage A/22/1 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Buchbinder, Etui und Kassettenerzeuger,

Kartonagewarenerzeuger) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

231. In der Anlage A/22/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Regeln der

deutschen Rechtschreibung und Zeichensetzung

beherrschen; er soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Sprache

Rechtschreibung, Zeichensetzung, Silbentrennung.

Fremdwörter. Gebrauch von Wörterbüchern.

Komplexe Aufgaben

Arbeitsplanung. Gestaltung von Beschriftungen."

232. In der Anlage A/22/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Papiermacher) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

233. In der Anlage A/22/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die elektronischen

Meß- und Prüfverfahren sowie die Prozeßsteuerung

in der Papier- und Zellstofferzeugung kennen;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Elektronik

Elektronische Meßtechnik; Hauptbestandteile

einer Prozeßrechneranlage; Prozeßleitsysteme.

Komplexe Aufgaben

Grundbegriffe und Einsatz der Prozeßleittechnik."

234. In der Anlage A/23/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

235. In der Anlage A/23/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Stoffe und Verfahren

der Schönheitspflege kennen; er soll auch

komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Schönheitspflege (Kosmetik)

Anatomie; Biologie; Dermatologie. Waren- und

Präparatekunde. Einfache apparative Kosmetik.

Komplexe Aufgaben

Haar- und Hautdiagnose. Erstellung von

Behandlungsplänen."

236. In der Anlage A/23/2 [Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Schönheitspfleger (Kosmetiker),

Fußpfleger, Masseur] hat die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

237. In der Anlage A/23/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich berufsbezogene

Verfahren und Techniken kennen und gründlicheres

Wissen um die Fachterminologie haben; er soll

auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Schönheitspfleger (Kosmetiker)

Fachterminologie. Apparative Kosmetik.

Fußpfleger

Orthese, Spangentechnik, Prothetik.

Masseur

Spezialmassagen. Krankheitslehre.

Komplexe Aufgaben

Herstellung kosmetischer Präparate für den

Institutsbedarf. Erstellung von Behandlungsplänen."

b) am Ende anzufügen

„Berufsbezogenes Englisch

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

238. In der Anlage A/24/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Textilveredler) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

239. In der Anlage A/24/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die psychologischästhetischen

Wirkungen der Farbe sowie gebräuchliche

Farbmeßverfahren kennen. Er soll den Aufbau

und die Funktion von Regelungseinrichtungen kennen;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Farbwirkung

Farbpsychologie, Farbästhetik, Farbsymbolik.

Modefarben.

Meß- und Regelungstechnik

Farbmessung. Zwei- und Mehrpunktregler, stetige

Regler.

Komplexe Aufgaben

Planung von Meß- und Regelungsaufgaben. Differential-

Dyeing."

240. In der Anlage A/24/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

241. In der Anlage A/24/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Fotogravurzeichner) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

242. In der Anlage A/24/4 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Stickereizeichner) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

243. In der Anlage A/24/5 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Stoffdrucker) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

244. In der Anlage A/24/6 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Textilmusterzeichner) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

245. In der Anlage A/25/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Zahntechniker) hat die Stundentafel

zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 4 Schulstufen zu insgesamt

1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

246. In der Anlage A/25/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die zahntechnisch

bedeutsamen physiologischen Vorgänge kennen."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Physiologie

Knochenveränderung. Verdauungsfunktion des

Speichels."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe

durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Dentallegierungs- und Mischungsberechnungen."

247. In der Anlage A/25/2 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Bandagist) hat die Stundentafel zu

lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

248. In der Anlage A/25/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde.

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die myoelektrischen

und elektronischen Verfahren der Prothetik

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

b) im Unterabschnitt Lehrstoff dem zweiten

Absatz anzufügen

„Lähmungen, Gliedmaßenverlust."

c) im Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften

Absatz anzufügen

„Oberflächenbehandlung von Holz."

d) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Myoelektrik und Elektronik

Bewegungsübertragung, elektronische Steuerung

von Behelfen.

Komplexe Aufgaben

Auslegung von Korrekturmiedern. Einsatz von

Kunststoffen. Versorgung von Amputierten."

249. In der Anlage A/25/3 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Orthopädiemechaniker) hat die

Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

250. In der Anlage A/25/3, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die myoelektrischen

und elektronischen Verfahren der Prothetik

kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

b) im Unterabschnitt Lehrstoff der dritte und

vierte Absatz durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Facheinschlägige Kenntnis der Anatomie, einschließlich

der Fachausdrücke. Lähmungen, Gliedmaßenverlust.

Kenntnis des Baues und der Funktion

der gebräuchlichsten orthopädischen Apparate,

Heilbehelfe und Prothesen.

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung bei

Metall, Holz und Kunststoff. Schweißen von

Folien."

c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen

„Lehrstoff der Vertiefung

Myoelektrik und Elektronik

Bewegungsübertragung, elektronische Steuerung

von Behelfen.

Komplexe Aufgaben

Grundlagen im Auslegen von Korrekturmiedern.

Einsatz von Kunststoffen. Versorgung von

Amputierten."

251. Die Anlage B hat zu lauten

„RAHMENLEHRPLAN FÜR

HAUSWIRTSCHAFTLICHE

BERUFSSCHULEN

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (mit Religionsunterricht)

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND

ALLGEMEINE

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat im

Sinne des § 129 unter Bedachtnahme auf § 2 des

Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Mädchen,

die zu ihrem Besuch verpflichtet sind oder sie freiwillig

besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit

einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung

zu festigen.

Der humanberufliche Zweig hat außerdem den

erleichterten Zugang zum Krankenpflegefachdienst

gemäß § 9 Abs. 8 lit. a des Krankenpflegegesetzes,

BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung zu

vermitteln.

Der gastgewerbliche Zweig hat außerdem die in

den Lehrberufen Kellner und Koch erforderlichen

Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um in

Verbindung mit einer entsprechenden Beschäftigung

als gastgewerbliche Hilfskraft die Zulassung

zur Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in

der geltenden Fassung zu erleichtern.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze

1. Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der

in der Arbeitswelt gemachten Erlebnisse und Erfahrungen

der Berufsschülerinnen zu erarbeiten und

vom Lehrer laufend auf die aktuellen Gegebenheiten

auszurichten.

2. Bei der Vermittlung des Lehrstoffes sind die

Schülerinnen zu weitgehender Selbständigkeit heranzuziehen.

3. Der Unterricht ist durch systemgerechten und

optimalen Einsatz der Medien anschaulich und

wirklichkeitsnah zu gestalten.

4. Die geltenden Normen und die Einheiten des

Maß- und Eichgesetzes sind zu verwenden.

5. Lehrausgänge und Exkursionen gemäß den

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen

sind in den Unterrichtsgegenständen

durchzuführen, in denen sie einen bedeutenden

Beitrag zur Veranschaulichung des Lehrstoffes leisten

können, wobei die örtlich gegebenen Möglichkeiten

und der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen

sind.

6. Die in der Berufspraxis üblichen Rechengeräte

können dort im Unterricht verwendet werden, wo

dies der besseren Vermittlung des Lehrstoffes dienlich

ist.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN

RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,

LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin soll sich in Wort und Schrift klar

ausdrücken können. Insbesondere soll sie einfache

Reden halten und an Diskussionen teilnehmen

sowie Schriftstücke abfassen können, die im allgemeinen

Zweig dem privaten Bereich sowie dem allgemeinen

beruflichen Schriftverkehr, im humanberuflichen

Zweig dem Bereich der Sozialarbeit, im

gastgewerblichen Zweig dem Bereich des Gastgewerbes

entnommen sind.

Die Schülerin soll die Bedeutung der Kulturgüter

für den einzelnen und für die Gesellschaft verstehen

und sich mit den Medien der Gegenwart kritisch

auseinandersetzen können.

Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen, 72 Stunden

im humanberuflichen, 54 Stunden im gastgewerblichen

Zweig)

Sprechen

Mündlicher Ausdruck; Reden, Diskussionen.

Schreiben

Schriftlicher Ausdruck. Schriftverkehr des privaten

und allgemein-beruflichen Bereiches (allgemeiner

Zweig), Schriftverkehr der Sozialarbeit

(humanberuflicher Zweig), Schriftverkehr des

Gastgewerbes (gastgewerblicher Zweig).

Kultur

Buch, Musik, Theater.

Medien

Zeitung, Illustrierte, Comics, Hörfunk, Fernsehen.

Didaktische Grundsätze

Die sprachliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit

sollte auf theoretischen Grundlagen aufbauen,

jedoch schwerpunktmäßig durch Übungen geschult

werden. Wenn immer möglich sollte daher der Lehrervortrag

zugunsten von Schüleraktivitäten

zurückgestellt werden. Speziell beim Thema

„Schriftlicher Ausdruck" sollte das selbständige

Abfassen von Schriftstücken im Vordergrund stehen.

Bei Diskussionsübungen empfiehlt sich, Rollenspiele

einzusetzen. Bei der Kunsterziehung ist

die Auswahl solcher Medien zu berücksichtigen,

die die Schülerinnen ansprechen und Motivation

zum Selbststudium vermitteln.

In jeder Schulstufe eine Schularbeit im allgemeinen

und im gastgewerblichen Zweig; in jeder

Schulstufe zwei Schularbeiten im humanberuflichen

Zweig.

Wirtschaftliches Rechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin soll wirtschaftlich denken können

und das Funktionieren der Volkswirtschaft verstehen.

Sie soll die für die wirtschaftliche Haushaltführung

erforderlichen Rechnungen beherrschen

und einfache Aufzeichnungen der Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung führen können.

Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll

überdies die Zusammenhänge von Volkswirtschaft

und Betriebswirtschaft, die Bedeutung der Budgets

der Gebietskörperschaften sowie der internationalen

Wirtschaftszusammenschlüsse kennen.

Die Schülerin des gastgewerblichen Zweiges soll

überdies Kalkulationen für Nahrung, Kleidung und

Wohnung vornehmen können.

Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen Zweig,

72 Stunden im humanberuflichen Zweig, 54 Stunden

im gastgewerblichen Zweig)

Wirtschaftliche Haushaltsführung

Essen, Kleidung, Wohnung (Kauf, Einrichtung,

Betriebskosten, Instandhaltung; im gastgewerblichen

Zweig auch Kalkulation); Aussteuer.

Einkauf

Barkauf, Ratenkauf. Zahlungsverkehr.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Kassabuch, Inventarium; im gastgewerblichen

Zweig auch Haushaltsbudgetierung.

Volkswirtschaftliche Grundbegriffe.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf Routineaufgaben im Alltag und

Beruf, wobei das Ausgehen von aktuellen Ereignissen

(zB Anschaffung von Gegenständen durch eine

Schülerin) motivationsfördernd ist. Der praktisch

ausgerichteten Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend,

bildet die Bearbeitung praktischer Rechenaufgaben

die dominierende Unterrichtsform.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten im

humanberuflichen Zweig.

In jeder Schulstufe eine Schularbeit im allgemeinen

und im gastgewerblichen Zweig.

Mädchenhandarbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin des allgemeinen Zweiges soll die

im Haushalt anfallenden Näh- und Ausbesserungsarbeiten

gewandt ausführen und einfache Arbeitsproben

und Werkstücke nähen können.

Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll

die wichtigsten im Haushalt anfallenden Näh- und

Ausbesserungsarbeiten ausführen können.

Die Schülerin des gastgewerblichen Zweiges soll

die im Haushalt anfallenden Näh- und Ausbesserungsarbeiten

ausführen können.

Lehrstoff (190 Stunden im allgemeinen Zweig,

90 Stunden im humanberuflichen Zweig, 118 Stunden

im gastgewerblichen Zweig)

Nähen

Arbeitsproben; Wäsche- und Kleidungsstücke

(Maßnehmen; Schnittzeichnen und Schnittabändern;

Stoffbedarfsberechnung; Zuschneiden;

Anfertigung und Ausbesserungen).

Nähmaschine

Aufbau, Funktion; Handhabung, Pflege.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Nützlichkeit im Haushalt; daher kommt der Erziehung

zur Selbständigkeit, Genauigkeit und Wirtschaftlichkeit

sowie der Angewöhnung richtiger

Arbeitshaltungen und Arbeitsweisen größte Bedeutung

zu.

Wenn die Fähigkeiten der Schülerinnen gleiche

Aufgabenstellungen für die ganze Klasse nicht

zulassen, sind Gruppenbildungen mit verschiedenen

Aufgaben zweckmäßig; dagegen sind nur für eine

Schülerin bestimmte Aufgaben aus psychologischen

Gründen und aus Gründen der Leistungsbeurteilung

ungünstig.

Hauswirtschaft

Haushaltskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin soll hauswirtschaftliche Anschaffungen

planen Und die Einrichtungen des Haushaltes

bedienen und pflegen können.

Lehrstoff (36 Stunden)

Wohnung

Planung, Funktion der Räume. Ausstattung und

Einrichtungen, Pflege. Blumenpflege.

Küche

Einrichtung, Benützung, Pflege.

Koch- und Eßgeschirr

Einkauf, Verwendung, Pflege.

Haushaltsgeräte

Funktion, Bedienung, Pflege.

Energie

Elektrizität, gasförmige, flüssige, feste Brennstoffe,

Arten der Wärmeübertragung. Energiesparmaßnahmen.

Textilien

Stoffe, textile Produkte. Pflege.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf Routineaufgaben der Haushaltsführung.

Daher kommt der Zusammenschau

und Querverbindung zu anderen Teilbereichen der

Hauswirtschaft große Bedeutung zu.

Ernährungslehre, Kochen und Servieren

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin des allgemeinen und des gastgewerblichen

Zweiges soll Nahrungs- und Genußmittel

im Sinne gesunder Ernährung unter Berücksichtigung

der Wirtschaftlichkeit und der küchentechnischen

Eigenschaften auswählen können sowie

einfache Speisen und Getränke gewandt zubereiten

und im Haushalt servieren können.

Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll

Nahrungsmittel im Sinne gesunder Ernährung und

der Wirtschaftlichkeit auswählen können sowie einfache

Speisen zubereiten und Speisen und Getränke

im Haushalt servieren können.

Lehrstoff (242 Stunden im allgemeinen und gastgewerblichen

Zweig, 162 Stunden im humanberuflichen

Zweig)

Nahrungsmittel

Arten, Eigenschaften, Behandlung, Verwendung;

Nährwert, Verdaulichkeit. Aufbewahrungs- und

Konservierungsmethoden.

Genußmittel (nur im allgemeinen und gastgewerblichen

Zweig)

Arten, Eigenschaften, Verwendung, Wirkung,

Aufbewahrungsmethoden.

Ernährung

Nährstoffe (Einteilung, Eigenschaften), Nahrungsbedarf

und Nahrungszusammenstellung für

den gesunden Erwachsenen, für Kinder, Schwerarbeiter,

Rekonvaleszente, Schwangere, Senioren,

Diätformen.

Speisen

Zusammenstellung von Speisenfolgen, Grundzubereitungsarten

und ihre Abwandlung, zeitgemäße

Konservierung; Kinder- und Krankenküche; im

gastgewerblichen Zweig zusätzlich Kochen im

Gastbetrieb.

Bedienung

Tischdecken, Grundregeln des Servierens; im

gastgewerblichen Zweig zusätzlich Getränkekunde,

Servieren im Gastbetrieb.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum praktisch anwendbaren Wissen um

gesunde Ernährung. Im Sinne der praktisch ausgerichteten

Bildungs- und Lehraufgabe kommt der

Querverbindung zwischen Ernährungslehre und

dem Kochen und Servieren besondere Bedeutung

zu.

Schwerpunkt für die Lehrstoffauswahl ist im

Themenbereich „Speisen" die Vielseitigkeit der

Gerichte, im Themenbereich „Bedienung" das

gründliche Einüben der Fertigkeiten für Alltagsanlässe

im Haushalt.

Dabei empfiehlt sich die Bildung von Schülergruppen

als „Kochfamilien", wobei für jede

Gruppe vollständige Hauptmahlzeiten gekocht und

serviert werden. Der wirtschaftlichen Verwendung

von Rohstoffen und Energie sowie der Erziehung

zu positiven Arbeitshaltungen kommt große Bedeutung

zu.

Lebenskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin soll Kenntnisse zur aktiven und

kritischen Bewältigung des Lebens haben und sich

der verschiedenen Aufgaben und Stellungen des

Menschen in der Gesellschaft bewußt werden. Sie

soll über das verantwortungsbewußte und richtige

Verhalten im Straßenverkehr Bescheid wissen. Sie

soll die wichtigsten Einrichtungen der Demokratie

kennen, die staatliche Rechtsordnung verstehen

und im Privat- und Berufsleben zu verantwortungsbewußten

Entscheidungen fähig und bereit sein.

Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll

auch Kenntnisse der neuen österreichischen

Geschichte haben.

Die Schülerin des allgemeinen und gastgewerblichen

Zweiges soll auch Kenntnisse über die Entwicklung

der Persönlichkeit haben.

Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen und gastgewerblichen

Zweig, 54 Stunden im humanberuflichen

Zweig)

Mensch und Gemeinschaft

Individuum, informelle und formelle Gruppen,

Partnerschaft, Ehe und Familie; Gemeinde.

Verkehrserziehung.

Geographie des Landes.

Der Staat

Begriffe, Staatsformen, Regierungsformen;

Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung in

Österreich; Menschenrechte in verschiedenen

sozialen und politischen Systemen.

Recht

Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Besondere

Bestimmungen für Jugendliche (Jugendschutz,

Jugendstrafrecht). Sozial-, Personen-, Familien-,

Erbrecht.

Geschichte Österreichs (nur im humanberuflichen

Zweig)

Entstehung der Republik. Politische, wirtschaftliche

und soziale Veränderungen.

Entwicklung der Persönlichkeit (nur im allgemeinen

und gastgewerblichen Zweig)

Einflußfaktoren, Erziehung (Ziel; Erzieher,

Erziehungsmittel, Erziehungsstile). Altersstufen der

Entwicklung zum Erwachsenen. Psychohygiene in

der Selbsterziehung Sexualerziehung, Partnerschaftserziehung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zur selbständigen Handlungsfähigkeit als

Staatsbürger.

Die Bewältigung der Bildungs- und Lehraufgabe

wird vor allem durch Sozialformen gefördert, die

die freie Meinungsäußerung und Diskussion zulassen,

in der keine Ansicht und kein wichtiges Argument

übersehen wird.

Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe ist auch

die Konzentration auf die Verhältnisse in Österreich

und in der Gegenwart zweckmäßig.

Gesundheitslehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin soll die Lebensvorgänge im

menschlichen Körper sowie die Ursachen und

Symptome häufiger Krankheiten und Verletzungen

kennen.

Die Schülerin soll einfachste Dienste der Krankenpflege

und der Ersten Hilfe verrichten können.

Die Schülerin soll die Bedeutung gesunder

Lebensführung verstehen und im Sinne der

Gesunderhaltung leben.

Lehrstoff (54 Stunden)

Somatologie

Bau und Funktionen des menschlichen Körpers.

Krankheiten und Verletzungen

Ursachen, Verhütung. Symptome, Erste Hilfe,

Hauskrankenpflege.

Vorbeugung

Körperpflege, Gesundheitsfürsorge.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Häufigkeit des Auftretens der Funktion oder Störung.

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert

praktische Übungen in den Themenbereichen

„Erste Hilfe" und „Hauskrankenpflege".

Von größter Bedeutung ist das erzieherische Einwirken

im Sinne der Ausbildung und Förderung

des Verantwortungsbewußtseins.

Kinderpflege

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin soll die Entwicklungsphasen des

Embryos und des Kindes kennen. Sie soll die häufigsten

bei Kindern auftretenden Gesundheitsstörungen

kennen und sowohl vorbeugend als auch

behandelnd eingreifen können.

Lehrstoff (18 Stunden)

Schwangerschaft

Weiblicher Körper, Hygiene der Frau, Mutterschaft.

Entwicklung des Embryos. Familienplanung.

Säugling und Kleinkind

Körperliche und geistige Entwicklung. Ernährung,

Pflege, Entwicklungshilfen (Übung, Spiele).

Gesundheitsstörungen des Kindes

Verhütung, Behandlung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Häufigkeit des Auftretens der Funktion der Störung

in der Entwicklung des Kindes. Daher empfiehlt

sich das Anknüpfen an Erfahrungen der

Schülerinnen in der Familie, unterstützt durch

Exkursionen und Lehrausgänge (Mütterberatungsstelle,

Kindergarten).

Im Themenbereich „Pflege" sind praktische

Übungen im Baden und Wickeln von Säuglingen

erforderlich.

Naturkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin soll den Aufbau der unbelebten

und der belebten Natur sowie die für die Gesundheit

bedeutsamen Naturgesetze kennen.

Lehrstoff (54 Stunden im humanberuflichen

Zweig)

Allgemeine Chemie

Bausteine der Materie, Atom- und Molekülaufbau,

Periodensystem. Arten von Verbindungen,

Indikatoren, Redox-Reaktionen.

Wasser

Aufbau, physikalische und chemische Eigenschaften,

Lösungsverhalten; Trinkwasser, Abwasserreinigung.

Salze

Kochsalz, Soda, Treibmittel, Bleichmittel.

Metalle

Allgemeine Eigenschaften, Legierungen, Eisen,

Aluminium, Kupfer, Gold, Silber.

Silikate

Glas, Tonwaren.

Biochemie

Photosynthese, Kohlenstoffkreislauf, Nährstoffe.

Botanik

Bedeutung der Pflanzen für den Menschen.

Bodenbeschaffenheit und bodenanzeigende Pflanzen.

Physik

Größen und Gesetze der Mechanik, der Wärmelehre,

der Elektrizität, der Optik und der Akustik.

Energieformen (Gegenüberstellung, Auswahlkriterien).

Umwelt

Umweltbelastung und Umweltschutz. Ökologische

Schädlingsbekämpfung. Möglichkeiten des

einzelnen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit im Alltag, insbesondere auf Aufgaben

der Hygiene, der Unfallverhütung und des

Umweltschutzes.

Der Anschaulichkeit der Darstellung (Versuche,

audiovisuelle Unterrichtsmittel, Exkursionen und

Lehrausgänge) kommt große Bedeutung zu.

Psychologie und Erziehungs1ehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin soll die psychischen Funktionen

und die das menschliche Verhalten steuernden

Kräfte kennen. Sie soll die psychische Entwicklung

des Kindes zum Erwachsenen klären können.

Die Schülerin soll ihren Mitmenschen verständnisvoll

gegenübertreten.

Lehrstoff (36 Stunden im humanberuflichen

Zweig)

Die Psychologie als Wissenschaft

Definition. Aufgaben. Methoden.

Aufbau der Persönlichkeit

Leib und Seele. Empfindung, Wahrnehmung,

Lernen und Gedächtnis, Denken und Sprache;

Trieb, Gefühl, Wille. Bewußtes und Unbewußtes.

Entwicklung der Persönlichkeit

Einflußfaktoren, Erziehung (Ziel; Erzieher,

Erziehungsmittel, Erziehungsstile). Altersstufen der

Entwicklung zum Erwachsenen. Psychohygiene in

der Selbsterziehung. Sexualerziehung, Partnerschaftserziehung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf häufige Probleme der Kindererziehung.

Die Bewältigung der Bildungs- und Lehraufgabe

wird vor allem durch Diskussionen gefördert, in die

der Lehrer zweckmäßigerweise nicht seine eigene

Meinung einbringt, sondern durch Fragen dafür

sorgt, daß keine Ansicht und kein wichtiges Argument

übersehen wird. Die Diskussionen können

auch von schriftlich vorbereiteten Schülerreferaten

ausgehen.

Gastgewerbliche Betriebskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Schülerin soll die Aufbau- und Ablauforganisationen

einfacher Betriebe des Gast- und

Beherbergungsgewerbes kennen.

Lehrstoff (36 Stunden im gastgewerblichen Zweig)

Aufbauorganisation

Gastgewerbliche Betriebsformen, Klassifizierung,

Personaleinteilung, Aufgaben der Abteilungen.

Ablauforganisation

Einkauf, Verkauf, Werbung. Betriebsführung,

Menschenführung.

Vorschriften

Mindestausstattung, Lebensmittelgesetz; aushangpflichtige

Gesetze.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf Routineaufgaben im Gastgewerbe.

In den organisatorischen Themenbereichen

empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern der

Pflichtgegenstände „Wirtschaftliches Rechnen"

und „Hauswirtschaft", im Themenbereich „Vorschriften"

mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Lebenskunde"."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der ersten

Stufe der Berufsschule mit 1. September 1984, der

zweiten Stufe mit 1. September 1985, der dritten

Stufe mit 1. September 1986 und der vierten Stufe

mit 1. September 1987 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt gegenüber den Landesschulräten

mit dem auf die Kundmachung folgenden

Tag in Kraft. Die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen

sind nach Maßgabe des Abs. 1 in Kraft

zu setzen.

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