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148_1983 AT

148. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder

Artikel I

Auf Grund des Artikels 34 Abs. 2 und 3 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels

III des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes

1945, StGBl. Nr. 232, und des Ergebnisses der allgemeinen

Volkszählung vom 12. Mai 1981 setze

ich die Zahl der von jedem Land in den Bundesrat

zu entsendenden Mitglieder wie folgt fest

Wien 12 Mitglieder

Niederösterreich 12 Mitglieder

Oberösterreich 10 Mitglieder

Steiermark 10 Mitglieder

Tirol 5 Mitglieder

Kärnten 4 Mitglieder

Salzburg Mitglieder

Vorarlberg 3 Mitglieder

Burgenland 3 Mitglieder.

Artikel II

Die Entschließung vom 3. März 1982, BGBl.

Nr. 108, betreffend die Festsetzung der Zahl der

von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden

Mitglieder wird aufgehoben.

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