148_1983
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148. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 148. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
1983_148_0 148. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
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Artikel I
Auf Grund des Artikels 34 Abs. 2 und 3 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels
III des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes
1945, StGBl. Nr. 232, und des Ergebnisses der allgemeinen
Volkszählung vom 12. Mai 1981 setze
ich die Zahl der von jedem Land in den Bundesrat
zu entsendenden Mitglieder wie folgt fest
Wien 12 Mitglieder
Niederösterreich 12 Mitglieder
Oberösterreich 10 Mitglieder
Steiermark 10 Mitglieder
Tirol 5 Mitglieder
Kärnten 4 Mitglieder
Salzburg Mitglieder
Vorarlberg 3 Mitglieder
Burgenland 3 Mitglieder.
Artikel II
Die Entschließung vom 3. März 1982, BGBl.
Nr. 108, betreffend die Festsetzung der Zahl der
von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden
Mitglieder wird aufgehoben.