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148_1982 AT

148. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 368,

über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen

Pflichtgegenständen wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen können

in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen

gewährt werden

Musikerziehung

Bildnerische Erziehung

Schreiben

Werkerziehung

Werkerziehung für Knaben

Werkerziehung für Mädchen

Hauswirtschaft

Leibesübungen

Geometrisches Zeichnen

Kurzschrift

Technisches Zeichnen

Hauswirtschaft und Kinderpflege."

2. Im § 4 haben an die Stelle des Abs. 2 folgende

Absätze zu treten

„(2) In den Pflichtgegenständen der Stenotypie,

Phonotypie und Bürotechnik kann eine Befreiung

für ständig ohne die Auflage von Prüfungen

gewährt werden; dies gilt nicht für Stenotypie und

Textverarbeitung bzw. Stenotypie an der Handelsschule

und Handelsakademie, an den Fachschulen

und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe, an der Tourismusfachschule, an der

Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

sowie an den Sonderformen dieser Schulen.

(3) Im Pflichtgegenstand Leibesübungen kann

eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von

Prüfungen gewährt werden."

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