148. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 368,
über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen
Pflichtgegenständen wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen können
in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen
gewährt werden
Musikerziehung
Bildnerische Erziehung
Schreiben
Werkerziehung
Werkerziehung für Knaben
Werkerziehung für Mädchen
Hauswirtschaft
Leibesübungen
Geometrisches Zeichnen
Kurzschrift
Technisches Zeichnen
Hauswirtschaft und Kinderpflege."
2. Im § 4 haben an die Stelle des Abs. 2 folgende
Absätze zu treten
„(2) In den Pflichtgegenständen der Stenotypie,
Phonotypie und Bürotechnik kann eine Befreiung
für ständig ohne die Auflage von Prüfungen
gewährt werden; dies gilt nicht für Stenotypie und
Textverarbeitung bzw. Stenotypie an der Handelsschule
und Handelsakademie, an den Fachschulen
und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe, an der Tourismusfachschule, an der
Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
sowie an den Sonderformen dieser Schulen.
(3) Im Pflichtgegenstand Leibesübungen kann
eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von
Prüfungen gewährt werden."