148. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Altenmarkt im Pongau und Radstadt sowie der B 163 Wagrainer Straße im Bereich der Gemeinde Altenmarkt im Pongau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 99
Ratschberg Straße wird im Bereich der Gemeinden
Altenmarkt im Pongau und Radstadt und
der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 163
Wagrainer Straße im Bereich der Gemeinde
Altenmarkt im Pongau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 99
Katschberg Straße beginnt bei km 19,500, verläuft
in gestreckter Linienführung südlich der bestehenden
Straße und bindet bei km 21,200 wieder
in die bestehende Trasse ein.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 163
Wagrainer Straße beginnt bei km 19,540 der neu
herzustellenden Trasse der B 99 Katschberg
Straße, verläuft in südlicher Richtung und bindet
bei km 0,240 wieder in die bestehende Trasse
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Salzburger
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Altenmarkt
im Pongau und Radstadt aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 99/20-77 U; Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.