148. Verordnung: Rechtswissenschaftliche Studienordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 2. März
1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der
Rechtswissenschaften in Verbindung mit dem
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr.
177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972 und 561/1978 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. Das Studium der Rechtswissenschaften ist
an den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der
Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg
und Linz einzurichten.
II. ABSCHNITT
Diplomstudium
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften
besteht aus zwei Studienabschnitten.
Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der
zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung
in die Rechtswissenschaften, der Einführung
in jene sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Fächer, die eine Grundlage für das
Studium der Rechtswissenschaften darstellen,
sowie der Vermittlung jener rechtshistorischen
Kenntnisse, die für das Verständnis des geltenden
Rechtes notwendig sind.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung
jener rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Kenntnisse, durch die die
wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt
wird.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind in
jedem Semester mindestens 22 Wochenstunden
zu inskribieren. Bei Inskription von wenigstens
18 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl
von Wochenstunden in einem Semester durch
Inskription einer entsprechend größeren Zahl
von Wochenstunden in dem anderen Semester
des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
(3) Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern
im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Wochenstunden
im ersten Studienabschnitt den Besuch
von mindestens zwei Wochenstunden aus
einem der in Abs. 2 Z. 1 bis 3 genannten Fächer
vorzuschreiben. Schreibt der Studienplan mehr
als zwei Wochenstunden Übungen vor, so sind
diese Wochenstunden angemesssen auf die in
Abs. 2 Z. 1 bis 3 genannten Fächer aufzuteilen.
(4) Die ordentlichen Hörer haben im ersten
Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt
40 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in
Abs. 2 für die Pflichtfächer festgesetzte Mindeststundenzahl
hinaus hat die Studienkommission
durch den Studienplan (§ 17 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) für weitere Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von wenigstens 14
Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf
die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
sowie auf die Bildung wissenschaftlicher
Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2
vorgeschriebenen Pflichtfächer auf die im Abs. 1
festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription
anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
(6) Die Studienkommission hat bei der Erlassung
des Studienplanes darauf zu achten, daß die
für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung erforderliche
Teilnahme an Übungen den ordentlichen
Hörern bereits ab dem ersten Semester des
ersten Studienabschnittes ermöglicht wird.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der
ersten Diplomprüfung setzt die Inskription von
mindestens einem Semester und der im Studienplan
vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des
betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung
der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden
Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise
voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung
des Kolloquiums aus dem Fach „Soziologie
für Juristen" voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung,
die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern
abzulegen ist, abzuhalten.
(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der
ersten Diplomprüfung kann frühestens am Ende
des ersten Semesters begonnen werden.
(3) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. Einführung in die Rechtswissenschaften und
ihre Methoden;
2. Römisches Privatrecht;
3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge
der Europäischen Rechtsentwicklung unter
Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
-politik.
(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in
Abs. 3 Z. 1 und 2 genannten Fächer kann die
Studienkommission im Studienplan aus pädagogischen
Gründen anstelle der mündlichen die
schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten
Studienabschnitt
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind im
ersten bis vierten Semester mindestens je 22, im
fünften Semester mindestens 18 und im sechsten
Semester mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren,
doch kann während des ersten bis
vierten Semesters bei Inskription von wenigstens
18 Wochenstunden die geringere Zahl von Wochenstunden
in einem Semester durch Inskription
einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester ausgeglichen
werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(3) Der Studienplan hat für jedes der in Abs. 2
Z. 1 bis 8 genannten Fächer zusätzlich zu dem
von ihm für das betreffende Fach festgelegten
Stundenausmaß mindestens zwei Wochenstunden
Übungen vorzusehen. Der Studienplan hat den
ordentlichen Hörern zusätzlich zu der von ihm
gemäß Abs. 2 festgesetzten Gesamtzahl von
Wochenstunden im zweiten Studienabschnitt den
Besuch von mindestens 8 Wochenstunden Übungen
aus mindestens vier der in Abs. 2 Z. 1 bis 8
genannten Fächer nach Wahl des ordentlichen
Hörers vorzuschreiben.
(4) Die ordentlichen Hörer haben im zweiten
Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern
insgesamt 112 Wochenstunden zu inskribieren.
Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und
Wahlfach festgelegte Mindeststundenanzahl hinaus
hat die Studienkommission durch den Studienplan
für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von wenigstens 42 Wochenstunden vorzusorgen.
Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung
wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht
zu nehmen.
(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 Z. 1
bis 8 und 12 vorgeschriebenen Pflichtfächer und
der nach Abs. 2 Z. 9, 10 und 11 zu wählenden
Wahlfächer auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von
Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden
ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen
als Freifächer zu erfüllen. Die im
Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders
zu beachten.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen aus
den in § 8 Abs. 3 Z. 1, 4, 5 und 6 genannten
Fächern setzt voraus
a) die Inskription von fünf Semestern des
zweiten Studienabschnittes während der
nach Maßgabe des Studienplanes die diesen
Fächern entsprechenden Lehrveranstaltungen
zu inskribieren sind; § 4 Abs. 1 gilt sinngemäß;
b) den Fortgang der Studien bis zu einem Zeitpunkt,
der zwei Monate vor dem Ende des
fünften Semesters des zweiten Studienabschnittes
liegt.
(2) Die Zulassung zur zeitlich letzten Teilprüfung
aus den in § 8 Abs. 3 Z. 1, 4, 5 und 6 genannten
Fächern setzt voraus
a) die Approbation der Diplomarbeit;
b) die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums
aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre.
(3) Die Zulassung zu Teilprüfungen aus den
übrigen in Abs. 1 nicht genannten Pflicht- und
Wahlfächern der zweiten Diplomprüfung setzt
die Inskription mindestens des ersten Semesters
des zweiten Studienabschnittes und der im Studienplan
vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
des betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung
der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden
Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise
voraus.
(4) In den zweiten Studienabschnitt ist ein
Semester nur einrechenbar, wenn die erste Diplomprüfung
spätestens bis zum Ende der ordentlichen
Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) abgelegt wurde.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung
abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen
vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit
zu bestehen.
(2) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 3 Z. 1,
4, 5 und 6 genannten Fächern können frühestens
zum Ende des fünften Semesters des zweiten Studienabschnittes,
die zeitliche letzte dieser Teilprüfungen
kann außerdem erst nach Approbation
der Diplomarbeit abgelegt werden. Die Teilprüfungen
aus den in Abs. 3 Z. 2, 3 und 7 bis 11
genannten Pflicht- und Wahlfächern des zweiten
Studienabschnittes können frühestens zum Ende
des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes
abgelegt werden.
(3) Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen
Privatrechtes;
2. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
3. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge
des Immaterialgüterrechtes;
4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der
Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
5. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner
Staatslehre und Verfassungslehre;
6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich
Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht
und ausgewählter Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes;
7. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des
Rechtes der Internationalen Organisationen;
8. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl
des ordentlichen Hörers
a) Volkswirtschaftslehre und -politik,
b) Finanzwissenschaften,
c) Finanzrecht,
d) Wirtschaftsrecht;
10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach
Wahl des ordentlichen Hörers
a) Politikwissenschaft,
b) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
c) Psychologie für Juristen,
d) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte
der Neuzeit;
11. ein drittes der nachstehenden Fächer nach
Wahl des ordentlichen Hörers
a) Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes,
b) Europarecht einschließlich des Rechtes
supranationaler Organisationen,
c) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
d) Kirchenrecht.
(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 3 Z. 1,
4, 5 und 6 genannten Fächern haben aus einer
Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil
zu bestehen. Die Zulassung zum mündlichen
Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der
schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig.
(5) Die Prüfungsarbeit ist in Form einer Klausurarbeit
abzuhalten. Ihr Gegenstand hat entweder
die Bearbeitung eines praktischen Rechtsfalles
oder eines rechtstheoretischen Problemkreises zu
sein. Die dem Kandidaten zur Anfertigung der
Prüfungsarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat
mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu
betragen.
(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der
Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen
Prüfungsteiles im Rahmen ein und derselben
Teilprüfung hat 2—4 Wochen zu betragen.
(7) Die in Abs. 4 nicht genannten Teilprüfungen
sind mündlich abzuhalten. Die Studienkommission
kann im Studienplan aus pädagogischen
Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche
Abhaltung einer Prüfung vorschreiben.
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige
Bearbeitung eines Themas aus den in § 6
Abs. 2 Z. 1 bis 8 und 9 lit. c und d genannten
Fächern den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
durch eine Diplomarbeit (§ 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
nachzuweisen.
(2) Sofern über Beschluß des zuständigen
Kollegialorganes die Diplomarbeit als Hausarbeit
gestaltet wird, gilt folgendes
Mit Ende des dritten Semesters des zweiten
Studienabschnittes erwirbt der Kandidat einen
Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas an
ihn durch einen mit einer Lehrbefugnis gemäß
§ 23 Abs. 1 lit. a Z. 1, 3, 4 oder 5 des Universitäts-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, ausgestatteten
Universitätslehrer der Fakultät, der er
angehört. Lehnt der vom ordentlichen Hörer gewählte
Universitätslehrer die Vergabe eines Themas
ab, so hat der Dekan auf Antrag des ordentlichen
Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen,
der das Thema an den betreffenden Kandidaten
zu vergeben hat. Hiebei ist vom Dekan dem
betreffenden Universitätslehrer eine Frist zu setzen,
die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger
als zwei Monate sein darf. Die Vergabe eines
Themas darf nicht mit der Begründung verweigert
werden, daß der Kandidat die Teilprüfung
in dem Fach, dem das Thema entnommen werden
soll, noch nicht abgelegt hat. Die Diplomarbeit
ist bei der Prüfungskommission für die zweite
Diplomprüfung einzureichen.
(3) Sofern über Beschluß des zuständigen
Kollegialorganes die Diplomarbeit als Klausurarbeit
gestaltet wird, gilt folgendes
Die zuständige Prüfungskommission hat für
Ende Jänner, Ende Juni und Anfang Oktober
eines jeden Studienjahres Termine als Tage für
die Anfertigung der Diplomarbeit festzusetzen
und diese jeweils spätestens vier Monate vorher
den ordentlichen Hörern mit der Mitteilung bekanntzugeben,
daß sich diejenigen ordentlichen
Hörer, die die Voraussetzungen für die Anfertigung
der Diplomarbeit bis zu diesem Termin besitzen,
für die Teilnahme an dieser Prüfung anmelden
können, und daß sie zu dieser Prüfung
nur zugelassen werden können, wenn sie sich
unter Vorlage der Unterlagen, die ihre Zulassungsberechtigung
dartun, und unter gleichzeitiger
Angabe, aus welchem der in § 6 Abs. 2
Z. 1 bis 8 und 9 lit. c und d genannten Fächer sie
die Diplomarbeit anzufertigen wünschen, bis
spätestens einen Monat vor dem festgesetzten
ersten Prüfungstag anmelden. Zur Anmeldung
berechtigt sind alle Kandidaten, die sich zu dem
in Aussicht genommenen Prüfungstermin mindestens
am Ende des vierten einrechenbaren
Semesters des zweiten Studienabschnittes be-
finden. Die Zulassung zur Anfertigung der Diplomarbeit
darf nicht mit der Begründung verweigert
werden, daß der Kandidat die Teilprüfung
in dem Fach, aus dem er die Diplomarbeit
anfertigen will, noch nicht abgelegt hat. Die zur
Anfertigung der Klausurarbeit dem Kandidaten
zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens vier
und höchstens acht Stunden zu betragen. Die zuständige
Prüfungskommission entscheidet, ob
und in welchem Maße vom Kandidaten Hilfsmittel
bei der Anfertigung der Klausurarbeit benützt
werden dürfen und wieviel Zeit ihm zur
Verfügung steht.
Grundzüge — Fächer
§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches
nur die Grundzüge des Faches oder von Teilgebieten
des Faches zu prüfen sind, ist bei der
Abhaltung der entsprechenden Prüfungen darauf
zu achten, daß — unter bewußtem Verzicht
auf die Vollständigkeit des Stoffes — nur die das
Fach besonders kennzeichnenden und es von
anderen Fächern unterscheidenden Besonderheiten
geprüft werden. Soweit es sich um Rechtsfächer
handelt, ist dabei außerdem der Zusammenhang
eines solchen Rechtsgebietes mit der Gesamtrechtsordnung
zu berücksichtigen.
Umfang der Prüfungen
§ 11. (1) Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen der
in § 8 Abs. 3 Z. 1, 5 und 6 genannten Fächer
können, wenn es das Prüfungsthema erfordert,
vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen auch Kenntnisse aus Fächern verlangt
werden, über die er entweder schon Einzelprüfungen
erfolgreich abgelegt oder noch abzulegen
hat, und zwar
1. Bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3
Z. 1 genannten Fach: Kenntnisse aus den in
§ 8 Abs. 3 Z. 2, 3 und 8 genannten Fächern;
2. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3
Z. 5 genannten Fach: Kenntnisse aus den in
§ 8 Abs. 3 Z. 6 und 7 genannten Fächern;
3. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3
Z. 6 genannten Fach: Kenntnisse aus den in
§ 8 Abs. 3 Z. 5 und 7 genannten Fächern.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Diplomarbeit,
wenn das Thema einem der im § 8 Abs. 3
Z. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächer entnommen
ist.
(3) Bei der Teilprüfung eines Faches können
insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern
verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach unmittelbar
bedeutsam sind und aus diesem Grund
in den dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen
behandelt wurden.
Prüfungszeitpunkt
§ 12. (1) Die zuständige akademische Behörde
hat zum Zweck der zeitgerechten Information
der Studierenden eine längerfristige Übersicht
über die im Rahmen der Prüfungsfächer abzuhaltenden
Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise
zu veröffentlichen.
(2) Im Rahmen der in Abs. 1 vorgesehenen
Übersicht hat die zuständige akademische Behörde
die den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung
entsprechenden Lehrveranstaltungen so
anzusetzen, daß, was die Inskription dieser Lehrveranstaltungen
anlangt, jeder Kandidat, der seine
Studien in einem Wintersemester begonnen hat,
in der Lage ist, am Schluß eines jeden Semesters
des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen
anzutreten.
Prüfer
§ 13. (1) Als Prüfer haben in erster Linie jene
Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 26
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
zu fungieren, die in den der Prüfung vorangehenden
Semestern die Mehrzahl der dem jeweiligen
Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen
abgehalten haben. Reicht die Zahl
dieser Prüfer zur Bewältigung der Prüfungen jedoch
nicht aus, so sind auch die übrigen Mitglieder
der Prüfungskommission heranzuziehen.
(2) In dem in § 5 Abs. 3 Z. 1 genannten Prüfungsfach
sind jene Universitätslehrer berechtigt
und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die
dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen
in dem der Prüfung vorangegangenen
Semester abgehalten haben.
Freifächer
§ 14. (1) Jeder Studierende ist berechtigt, die
von ihm nicht gewählten Wahlfächer als Freifächer
zu inskribieren und die im Studienplan
für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise
zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann
er verlangen, daß er in diesen Fächern eine Prüfung
ablegen darf und ihm über diese ein besonderes
Zeugnis ausgestellt wird.
(2) Als Freifächer können außerdem insbesondere
angeboten werden
a) Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie,
b) Kriminologie,
c) Rechtsphilosophie,
d) Rechtssoziologie;
e) Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes,
f) Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes,
g) Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes
und des Verwaltungsrechtes,
h) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
i) Rechtsinformatik.
Verleihung des akademischen Grades
„Magister iuris"
§ 15. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums
ist der akademische Grad „Magister der
Rechtswissenschaften" beziehungsweise „Magister
iuris", abgekürzt „Mag. iur.", zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem
Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen
a) die Zeugnisse über die erste und zweite
Diplomprüfung;
b) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden.