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148. Verordnung: Rechtswissenschaftliche Studienordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 2. März

1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der

Rechtswissenschaften in Verbindung mit dem

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr.

177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972 und 561/1978 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. Das Studium der Rechtswissenschaften ist

an den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der

Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg

und Linz einzurichten.

II. ABSCHNITT

Diplomstudium

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften

besteht aus zwei Studienabschnitten.

Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der

zweite Studienabschnitt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung

in die Rechtswissenschaften, der Einführung

in jene sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Fächer, die eine Grundlage für das

Studium der Rechtswissenschaften darstellen,

sowie der Vermittlung jener rechtshistorischen

Kenntnisse, die für das Verständnis des geltenden

Rechtes notwendig sind.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung

jener rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Kenntnisse, durch die die

wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt

wird.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind in

jedem Semester mindestens 22 Wochenstunden

zu inskribieren. Bei Inskription von wenigstens

18 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl

von Wochenstunden in einem Semester durch

Inskription einer entsprechend größeren Zahl

von Wochenstunden in dem anderen Semester

des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

(3) Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern

im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Wochenstunden

im ersten Studienabschnitt den Besuch

von mindestens zwei Wochenstunden aus

einem der in Abs. 2 Z. 1 bis 3 genannten Fächer

vorzuschreiben. Schreibt der Studienplan mehr

als zwei Wochenstunden Übungen vor, so sind

diese Wochenstunden angemesssen auf die in

Abs. 2 Z. 1 bis 3 genannten Fächer aufzuteilen.

(4) Die ordentlichen Hörer haben im ersten

Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt

40 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in

Abs. 2 für die Pflichtfächer festgesetzte Mindeststundenzahl

hinaus hat die Studienkommission

durch den Studienplan (§ 17 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) für weitere Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von wenigstens 14

Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf

die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

sowie auf die Bildung wissenschaftlicher

Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.

(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2

vorgeschriebenen Pflichtfächer auf die im Abs. 1

festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription

anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

(6) Die Studienkommission hat bei der Erlassung

des Studienplanes darauf zu achten, daß die

für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung erforderliche

Teilnahme an Übungen den ordentlichen

Hörern bereits ab dem ersten Semester des

ersten Studienabschnittes ermöglicht wird.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der

ersten Diplomprüfung setzt die Inskription von

mindestens einem Semester und der im Studienplan

vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des

betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung

der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden

Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise

voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung

des Kolloquiums aus dem Fach „Soziologie

für Juristen" voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung,

die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern

abzulegen ist, abzuhalten.

(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der

ersten Diplomprüfung kann frühestens am Ende

des ersten Semesters begonnen werden.

(3) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. Einführung in die Rechtswissenschaften und

ihre Methoden;

2. Römisches Privatrecht;

3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge

der Europäischen Rechtsentwicklung unter

Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und

-politik.

(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in

Abs. 3 Z. 1 und 2 genannten Fächer kann die

Studienkommission im Studienplan aus pädagogischen

Gründen anstelle der mündlichen die

schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten

Studienabschnitt

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind im

ersten bis vierten Semester mindestens je 22, im

fünften Semester mindestens 18 und im sechsten

Semester mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren,

doch kann während des ersten bis

vierten Semesters bei Inskription von wenigstens

18 Wochenstunden die geringere Zahl von Wochenstunden

in einem Semester durch Inskription

einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester ausgeglichen

werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(3) Der Studienplan hat für jedes der in Abs. 2

Z. 1 bis 8 genannten Fächer zusätzlich zu dem

von ihm für das betreffende Fach festgelegten

Stundenausmaß mindestens zwei Wochenstunden

Übungen vorzusehen. Der Studienplan hat den

ordentlichen Hörern zusätzlich zu der von ihm

gemäß Abs. 2 festgesetzten Gesamtzahl von

Wochenstunden im zweiten Studienabschnitt den

Besuch von mindestens 8 Wochenstunden Übungen

aus mindestens vier der in Abs. 2 Z. 1 bis 8

genannten Fächer nach Wahl des ordentlichen

Hörers vorzuschreiben.

(4) Die ordentlichen Hörer haben im zweiten

Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern

insgesamt 112 Wochenstunden zu inskribieren.

Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und

Wahlfach festgelegte Mindeststundenanzahl hinaus

hat die Studienkommission durch den Studienplan

für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß

von wenigstens 42 Wochenstunden vorzusorgen.

Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung

wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht

zu nehmen.

(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 Z. 1

bis 8 und 12 vorgeschriebenen Pflichtfächer und

der nach Abs. 2 Z. 9, 10 und 11 zu wählenden

Wahlfächer auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von

Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden

ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen

als Freifächer zu erfüllen. Die im

Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders

zu beachten.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen aus

den in § 8 Abs. 3 Z. 1, 4, 5 und 6 genannten

Fächern setzt voraus

a) die Inskription von fünf Semestern des

zweiten Studienabschnittes während der

nach Maßgabe des Studienplanes die diesen

Fächern entsprechenden Lehrveranstaltungen

zu inskribieren sind; § 4 Abs. 1 gilt sinngemäß;

b) den Fortgang der Studien bis zu einem Zeitpunkt,

der zwei Monate vor dem Ende des

fünften Semesters des zweiten Studienabschnittes

liegt.

(2) Die Zulassung zur zeitlich letzten Teilprüfung

aus den in § 8 Abs. 3 Z. 1, 4, 5 und 6 genannten

Fächern setzt voraus

a) die Approbation der Diplomarbeit;

b) die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums

aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre.

(3) Die Zulassung zu Teilprüfungen aus den

übrigen in Abs. 1 nicht genannten Pflicht- und

Wahlfächern der zweiten Diplomprüfung setzt

die Inskription mindestens des ersten Semesters

des zweiten Studienabschnittes und der im Studienplan

vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

des betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung

der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden

Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise

voraus.

(4) In den zweiten Studienabschnitt ist ein

Semester nur einrechenbar, wenn die erste Diplomprüfung

spätestens bis zum Ende der ordentlichen

Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) abgelegt wurde.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung

abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen

vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit

zu bestehen.

(2) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 3 Z. 1,

4, 5 und 6 genannten Fächern können frühestens

zum Ende des fünften Semesters des zweiten Studienabschnittes,

die zeitliche letzte dieser Teilprüfungen

kann außerdem erst nach Approbation

der Diplomarbeit abgelegt werden. Die Teilprüfungen

aus den in Abs. 3 Z. 2, 3 und 7 bis 11

genannten Pflicht- und Wahlfächern des zweiten

Studienabschnittes können frühestens zum Ende

des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes

abgelegt werden.

(3) Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen

Privatrechtes;

2. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;

3. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge

des Immaterialgüterrechtes;

4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der

Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;

5. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner

Staatslehre und Verfassungslehre;

6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich

Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht

und ausgewählter Gebiete des besonderen

Verwaltungsrechtes;

7. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des

Rechtes der Internationalen Organisationen;

8. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;

9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl

des ordentlichen Hörers

a) Volkswirtschaftslehre und -politik,

b) Finanzwissenschaften,

c) Finanzrecht,

d) Wirtschaftsrecht;

10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach

Wahl des ordentlichen Hörers

a) Politikwissenschaft,

b) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,

c) Psychologie für Juristen,

d) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte

der Neuzeit;

11. ein drittes der nachstehenden Fächer nach

Wahl des ordentlichen Hörers

a) Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes,

b) Europarecht einschließlich des Rechtes

supranationaler Organisationen,

c) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,

d) Kirchenrecht.

(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 3 Z. 1,

4, 5 und 6 genannten Fächern haben aus einer

Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil

zu bestehen. Die Zulassung zum mündlichen

Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der

schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig.

(5) Die Prüfungsarbeit ist in Form einer Klausurarbeit

abzuhalten. Ihr Gegenstand hat entweder

die Bearbeitung eines praktischen Rechtsfalles

oder eines rechtstheoretischen Problemkreises zu

sein. Die dem Kandidaten zur Anfertigung der

Prüfungsarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat

mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu

betragen.

(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der

Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen

Prüfungsteiles im Rahmen ein und derselben

Teilprüfung hat 2—4 Wochen zu betragen.

(7) Die in Abs. 4 nicht genannten Teilprüfungen

sind mündlich abzuhalten. Die Studienkommission

kann im Studienplan aus pädagogischen

Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche

Abhaltung einer Prüfung vorschreiben.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige

Bearbeitung eines Themas aus den in § 6

Abs. 2 Z. 1 bis 8 und 9 lit. c und d genannten

Fächern den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

durch eine Diplomarbeit (§ 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

nachzuweisen.

(2) Sofern über Beschluß des zuständigen

Kollegialorganes die Diplomarbeit als Hausarbeit

gestaltet wird, gilt folgendes

Mit Ende des dritten Semesters des zweiten

Studienabschnittes erwirbt der Kandidat einen

Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas an

ihn durch einen mit einer Lehrbefugnis gemäß

§ 23 Abs. 1 lit. a Z. 1, 3, 4 oder 5 des Universitäts-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, ausgestatteten

Universitätslehrer der Fakultät, der er

angehört. Lehnt der vom ordentlichen Hörer gewählte

Universitätslehrer die Vergabe eines Themas

ab, so hat der Dekan auf Antrag des ordentlichen

Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen,

der das Thema an den betreffenden Kandidaten

zu vergeben hat. Hiebei ist vom Dekan dem

betreffenden Universitätslehrer eine Frist zu setzen,

die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger

als zwei Monate sein darf. Die Vergabe eines

Themas darf nicht mit der Begründung verweigert

werden, daß der Kandidat die Teilprüfung

in dem Fach, dem das Thema entnommen werden

soll, noch nicht abgelegt hat. Die Diplomarbeit

ist bei der Prüfungskommission für die zweite

Diplomprüfung einzureichen.

(3) Sofern über Beschluß des zuständigen

Kollegialorganes die Diplomarbeit als Klausurarbeit

gestaltet wird, gilt folgendes

Die zuständige Prüfungskommission hat für

Ende Jänner, Ende Juni und Anfang Oktober

eines jeden Studienjahres Termine als Tage für

die Anfertigung der Diplomarbeit festzusetzen

und diese jeweils spätestens vier Monate vorher

den ordentlichen Hörern mit der Mitteilung bekanntzugeben,

daß sich diejenigen ordentlichen

Hörer, die die Voraussetzungen für die Anfertigung

der Diplomarbeit bis zu diesem Termin besitzen,

für die Teilnahme an dieser Prüfung anmelden

können, und daß sie zu dieser Prüfung

nur zugelassen werden können, wenn sie sich

unter Vorlage der Unterlagen, die ihre Zulassungsberechtigung

dartun, und unter gleichzeitiger

Angabe, aus welchem der in § 6 Abs. 2

Z. 1 bis 8 und 9 lit. c und d genannten Fächer sie

die Diplomarbeit anzufertigen wünschen, bis

spätestens einen Monat vor dem festgesetzten

ersten Prüfungstag anmelden. Zur Anmeldung

berechtigt sind alle Kandidaten, die sich zu dem

in Aussicht genommenen Prüfungstermin mindestens

am Ende des vierten einrechenbaren

Semesters des zweiten Studienabschnittes be-

finden. Die Zulassung zur Anfertigung der Diplomarbeit

darf nicht mit der Begründung verweigert

werden, daß der Kandidat die Teilprüfung

in dem Fach, aus dem er die Diplomarbeit

anfertigen will, noch nicht abgelegt hat. Die zur

Anfertigung der Klausurarbeit dem Kandidaten

zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens vier

und höchstens acht Stunden zu betragen. Die zuständige

Prüfungskommission entscheidet, ob

und in welchem Maße vom Kandidaten Hilfsmittel

bei der Anfertigung der Klausurarbeit benützt

werden dürfen und wieviel Zeit ihm zur

Verfügung steht.

Grundzüge — Fächer

§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches

nur die Grundzüge des Faches oder von Teilgebieten

des Faches zu prüfen sind, ist bei der

Abhaltung der entsprechenden Prüfungen darauf

zu achten, daß — unter bewußtem Verzicht

auf die Vollständigkeit des Stoffes — nur die das

Fach besonders kennzeichnenden und es von

anderen Fächern unterscheidenden Besonderheiten

geprüft werden. Soweit es sich um Rechtsfächer

handelt, ist dabei außerdem der Zusammenhang

eines solchen Rechtsgebietes mit der Gesamtrechtsordnung

zu berücksichtigen.

Umfang der Prüfungen

§ 11. (1) Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen der

in § 8 Abs. 3 Z. 1, 5 und 6 genannten Fächer

können, wenn es das Prüfungsthema erfordert,

vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen auch Kenntnisse aus Fächern verlangt

werden, über die er entweder schon Einzelprüfungen

erfolgreich abgelegt oder noch abzulegen

hat, und zwar

1. Bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3

Z. 1 genannten Fach: Kenntnisse aus den in

§ 8 Abs. 3 Z. 2, 3 und 8 genannten Fächern;

2. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3

Z. 5 genannten Fach: Kenntnisse aus den in

§ 8 Abs. 3 Z. 6 und 7 genannten Fächern;

3. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3

Z. 6 genannten Fach: Kenntnisse aus den in

§ 8 Abs. 3 Z. 5 und 7 genannten Fächern.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Diplomarbeit,

wenn das Thema einem der im § 8 Abs. 3

Z. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächer entnommen

ist.

(3) Bei der Teilprüfung eines Faches können

insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern

verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach unmittelbar

bedeutsam sind und aus diesem Grund

in den dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen

behandelt wurden.

Prüfungszeitpunkt

§ 12. (1) Die zuständige akademische Behörde

hat zum Zweck der zeitgerechten Information

der Studierenden eine längerfristige Übersicht

über die im Rahmen der Prüfungsfächer abzuhaltenden

Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise

zu veröffentlichen.

(2) Im Rahmen der in Abs. 1 vorgesehenen

Übersicht hat die zuständige akademische Behörde

die den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung

entsprechenden Lehrveranstaltungen so

anzusetzen, daß, was die Inskription dieser Lehrveranstaltungen

anlangt, jeder Kandidat, der seine

Studien in einem Wintersemester begonnen hat,

in der Lage ist, am Schluß eines jeden Semesters

des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen

anzutreten.

Prüfer

§ 13. (1) Als Prüfer haben in erster Linie jene

Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 26

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

zu fungieren, die in den der Prüfung vorangehenden

Semestern die Mehrzahl der dem jeweiligen

Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen

abgehalten haben. Reicht die Zahl

dieser Prüfer zur Bewältigung der Prüfungen jedoch

nicht aus, so sind auch die übrigen Mitglieder

der Prüfungskommission heranzuziehen.

(2) In dem in § 5 Abs. 3 Z. 1 genannten Prüfungsfach

sind jene Universitätslehrer berechtigt

und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die

dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen

in dem der Prüfung vorangegangenen

Semester abgehalten haben.

Freifächer

§ 14. (1) Jeder Studierende ist berechtigt, die

von ihm nicht gewählten Wahlfächer als Freifächer

zu inskribieren und die im Studienplan

für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise

zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann

er verlangen, daß er in diesen Fächern eine Prüfung

ablegen darf und ihm über diese ein besonderes

Zeugnis ausgestellt wird.

(2) Als Freifächer können außerdem insbesondere

angeboten werden

a) Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie,

b) Kriminologie,

c) Rechtsphilosophie,

d) Rechtssoziologie;

e) Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes,

f) Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes,

g) Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes

und des Verwaltungsrechtes,

h) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,

i) Rechtsinformatik.

Verleihung des akademischen Grades

„Magister iuris"

§ 15. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums

ist der akademische Grad „Magister der

Rechtswissenschaften" beziehungsweise „Magister

iuris", abgekürzt „Mag. iur.", zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem

Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen

a) die Zeugnisse über die erste und zweite

Diplomprüfung;

b) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden.

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