Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
148_1976 AT

148. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Bulgarien,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der

Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln,

und der Jugend beider Staaten freien Zugang

zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu

gewähren,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

1. Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt

für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen

Universitäten die Gleichwertigkeit der

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten

Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber

die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden

Anstalten des Landes, in dem diese

Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet, sofern der

Inhaber an einer Universität des Landes, in welchem

das Zeugnis ausgestellt wurde, für ein

ordentliches Studium registriert ist.

In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung

zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise

Fachrichtungen die Vorschriften

jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese

Zulassung beantragt wird.

2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten

erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren

Plätze.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens

schriftliche Mitteilung über die zur

Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden

Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen

lassen.

Artikel 3

In diesem Abkommen bedeutet

a) der Ausdruck „Zeugnis" alle Zeugnisse,

Bescheinigungen oder sonstige Urkunden —

ohne Rücksicht auf die Form der Ausstel-

lung oder Registrierung —, die dem Inhaber

beziehungsweise dem Beteiligten das

Recht verleihen, seine Zulassung zu einer

Universität zu verlangen;

b) der Ausdruck „Universitäten"

i) die Universitäten;

ii) die Institute, denen von dem Vertragsstaat,

in dessen Gebiet sie gelegen sind,

Hochschulcharakter zuerkannt wird.

Artikel 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus

diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen

der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich,

wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt

werden, die aus je drei von jedem der beiden

Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern

bestehen wird. Die Liste der Mitglieder wird dem

anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege

übermittelt werden. Jeder der beiden Vertragsstaaten

kann Berater beiziehen. Die Ständige

Expertenkommission wird auf Wunsch eines der

Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich,

zu einer Sitzung zusammentreten. Der

Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Artikel 5

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte

Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem

der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung

tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation

beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Sofia, am 14. Mai 1975 in zwei

Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich

sind.

Für die Republik Österreich

Agstner m. p.

Für die Volksrepublik Bulgarien

N. Papasov m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. März 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5

Abs. 1 am 2. Mai 1976 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →