148. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Bulgarien,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der
Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln,
und der Jugend beider Staaten freien Zugang
zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu
gewähren,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
1. Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt
für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen
Universitäten die Gleichwertigkeit der
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten
Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber
die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden
Anstalten des Landes, in dem diese
Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet, sofern der
Inhaber an einer Universität des Landes, in welchem
das Zeugnis ausgestellt wurde, für ein
ordentliches Studium registriert ist.
In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung
zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise
Fachrichtungen die Vorschriften
jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese
Zulassung beantragt wird.
2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten
erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren
Plätze.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens
schriftliche Mitteilung über die zur
Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden
Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen
lassen.
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet
a) der Ausdruck „Zeugnis" alle Zeugnisse,
Bescheinigungen oder sonstige Urkunden —
ohne Rücksicht auf die Form der Ausstel-
lung oder Registrierung —, die dem Inhaber
beziehungsweise dem Beteiligten das
Recht verleihen, seine Zulassung zu einer
Universität zu verlangen;
b) der Ausdruck „Universitäten"
i) die Universitäten;
ii) die Institute, denen von dem Vertragsstaat,
in dessen Gebiet sie gelegen sind,
Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Artikel 4
Für die Beratung aller Fragen, die sich aus
diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen
der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich,
wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt
werden, die aus je drei von jedem der beiden
Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern
bestehen wird. Die Liste der Mitglieder wird dem
anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege
übermittelt werden. Jeder der beiden Vertragsstaaten
kann Berater beiziehen. Die Ständige
Expertenkommission wird auf Wunsch eines der
Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich,
zu einer Sitzung zusammentreten. Der
Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.
Artikel 5
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte
Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem
der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung
tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation
beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Sofia, am 14. Mai 1975 in zwei
Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich
sind.
Für die Republik Österreich
Agstner m. p.
Für die Volksrepublik Bulgarien
N. Papasov m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 3. März 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5
Abs. 1 am 2. Mai 1976 in Kraft.