148. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten
dem Zollabkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
samt Unterzeichnungsprotokoll (BGBl.
Nr. 92/1960 in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 69/1964 und 296/1966, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 304/1971) beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung derBeitrittsurkunde
Afghanistan 11. Oktober 1971
Iran 25. Mai 1971
Staaten : Datum der Hinterlegung derBeitrittsurkunde
Jordanien 8. November 1973
Kanada 26. November 1974
Sowjetunion 20. Feber 1974
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben
anläßlich ihres Beitrittes folgende Erklärung abgegeben
„Gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Abkommens
erstreckt sich dessen Geltungsbereich auf das Zollgebiet
der Vereinigten Staaten (das derzeit die
Staaten, den District Columbia und Puerto Rico
umfaßt)."
Die Sowjetunion hat anläßlich ihres Beitrittes
folgenden Vorbehalt erklärt
„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betrachtet sich durch Artikel 44 Absätze 2
und 3 des Zollabkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR nicht
gebunden und erklärt, daß für die Inanspruchnahme
der Schiedsgerichtsbarkeit für jeden Streitfall
zwischen Vertragsparteien betreffend die Auslegung
oder Anwendung des Zollabkommens in
jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am
Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist und
daß nur von diesen Parteien einvernehmlich namhaft
gemachte Personen als Schiedsrichter fungieren
können."
Griechenland und die Türkei haben ihre anläßlich
des Beitrittes erklärten Vorbehalte am
16. August 1971 beziehungsweise am 12. Feber
1974 zurückgezogen.