148. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien haben
zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung vom 14. April 1972
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden wechselseitig
Stipendien zur Spezialisierung und fachlichen
Fortbildung von Studierenden und absolvierten
Akademikern sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften
und Künstlern im Umfange von
36 Monaten jährlich gewähren.
Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt
drei Monate.
Artikel 2
Die jugoslawische Seite wird an österreichische
Slawisten und sonstige fachlich in Betracht kommende
Kandidaten jährlich 15 Stipendien zur
Teilnahme an folgenden in der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien stattfindenden
Veranstaltungen vergeben
a) Seminar für ausländische Slawisten in Zadar
und Sarajevo (drei Stipendien für jeweils
drei Wochen);
b) Internationales Slawistentreffen in Belgrad
(zwei Stipendien für je drei Wochen);
c) Seminar für slowenische Sprache, Literatur
und Kultur in Ljubljana (vier Stipendien
für je 14 Tage);
d) Seminar für makedonische Sprache, Literatur
und Kultur in Ohrid (zwei Stipendien
für je 20 Tage);
e) Zagreber Schule der Slawistik Zagreb —
Dubrovník (vier Stipendien für je drei
Wochen).
Die österreichische Seite gewährt jugoslawischen
Studierenden und Akademikern jährlich
drei einmonatige Sommerstipendien zum Besuch
von Sommersprachkursen oder zur Durchführung
von selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten,
insbesondere von Bibliotheks- und Archivstudien.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das
Studium der Sprache und Literatur der Völker
der anderen Vertragspartei an ihren Hochschulen
zu fördern. Zu diesem Zwecke streben sie den
Austausch einschlägiger Literatur, Vortragsreisen
von Fachleuten sowie Einladungen zu Sprach-
und Literaturseminaren an.
Die Vertragsparteien ermöglichen die Bestellung
eines Lektors für deutsche Sprache und
österreichische Literatur an der Universität
Agram sowie die Erteilung eines Lehrauftrages
für serbokroatische Sprache und Literatur an der
Universität Graz für die Geltungsdauer dieses
Übereinkommens und leiten den akademischen
Behörden die von der anderen Vertragspartei
gemachten Vorschläge fachlich geeigneter Kandidaten
zur wohlwollenden Prüfung zu.
Die jugoslawische Seite drückt ihr Interesse
an der Erteilung eines Lehrauftrages für slowenische
Sprache an der Hochschule für Bildungswissenschaften
in Klagenfurt aus und würde in
einem solchen Falle die Bestellung eines österreichischen
Lektors an der Pädagogischen Akademie
Maribor (Sarajevo/Ljubljana) ermöglichen.
Die österreichische Seite sagt eine wohlwollende
Prüfung dieses Vorschlages zu.
Artikel 4
Die jugoslawische Seite wird alljährlich einen
hervorragenden österreichischen Jugoslawisten
zur fünftägigen wissenschaftlichen Konferenz
über VUK KARADZIC einladen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden die Herstellung
und Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
Universitäten und Hochschulen ermutigen und
zu diesem Zwecke nach Möglichkeit die Einladung
von Wissenschaftern sowie den Austausch
von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen
unterstützen.
Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu
vier Hochschullehrkräfte für die Dauer von ins-
gesamt 20 Tagen über Einladung der zuständigen
akademischen Behörden zur Abhaltung
von Gastvorträgen und sonstigen Lehrveranstaltungen aus.
Artikel 6
Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung
von Wissenschaftern des anderen Landes
zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen
Konferenzen, Symposien und sonstigen
wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in ihrem
Lande stattfinden. Sie ermutigen die Organisation
von bilateralen wissenschaftlichen Kolloquien.
Artikel 7
Die Vertragsparteien ermutigen die Entwicklung
der Zusammenarbeit zwischen ihren wissenschaftlichen
Institutionen auf dem Gebiet der
Grundlagenforschung. Zu diesem Zwecke werden
sie Informationen über ihre Forschungsinstitutionen
austauschen und Möglichkeiten für konkrete
Projekte und Maßnahmen überprüfen. Die
Finanzierung dieser Zusammenarbeit wird in
jedem Einzelfall geprüft und festgelegt.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden die bereits bestehende
Zusammenarbeit zwischen ihren wissenschaftlichen
Institutionen, eingeschlossen auch die
schon vereinbarten archäologischen Ausgrabungen
wie auch die Zusammenarbeit zwischen dem
Institut Rudjer Bośković in Rovinj und dem
I. Zoologischen Institut der Universität Wien auf
dem Gebiet der Meeresbiologie ermutigen und
unterstützen. Die Vertragsparteien werden die
Zusammenarbeit der wissenschaftlichen Institutionen
auf dem Gebiet des Umweltschutzes ermutigen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden die bestehende
Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken
unterstützen, die den Austausch von eigenen
Veröffentlichungen und periodischen Publikationen
auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kultur
zum Ziele hat. Sie ermutigen die Intensivierung
der Zusammenarbeit auf diesem Gebiete.
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens drei Bibliothekare
zu Studienbesuchen in der Dauer von
insgesamt 21 Tagen aus.
Artikel 10
Die Vertragsparteien werden im Einklang mit
den geltenden Bestimmungen die unmittelbare
Zusammenarbeit ihrer Archive zum Zwecke des
Austausches von Kopien, Mikrofilmen und Publikationen
sowie des Austausches von Fachleuten
zu Forschungen ermutigen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse
an einer direkten Zusammenarbeit zwischen
jugoslawischen Instituten zum Schutz von Kulturdenkmälern
und den entsprechenden Instituten
in Österreich zum Studium von Schutz- und
Konservierungsmethoden von Kulturdenkmälern
und ermutigen zum Austausch von Fachleuten,
sei es auf Basis der Reziprozität oder auf Kosten
der interessierten Seite.
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens drei Fachleute
auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege zu Studienbesuchen in der
Dauer von insgesamt 30 Tagen aus.
Artikel 12
Die Vertragsparteien ermutigen zur unmittelbaren
Zusammenarbeit ihrer Bildungseinrichtungen,
zum Austausch von Fachleuten des Bildungswesens
und der Pädagogik zum Zwecke des Studiums
des Bildungswesens des anderen Landes
sowie zum Austausch einschlägiger Literatur und
sonstigem Material zwischen den Bildungs-,
pädagogischen und Verlagsanstalten beider Seiten.
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens drei pädagogische
Experten zu Studienbesuchen von je
acht Tagen aus.
Artikel 13
Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten
auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung,
insbesondere unter Einbeziehung in
die jeweiligen Jugendaustauschaktionen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte
auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung durch
Austausch von Fachleuten.
Artikel 15
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens für eine
Gesamtdauer von 90 Tagen Fachleute auf dem
Gebiet der Literatur, der bildenden und darstellenden
Kunst einladen, insbesondere Nachwuchskräfte
zu kürzeren Studienaufenthalten oder zu
entsprechenden Veranstaltungen.
Die jugoslawische Seite wird österreichische
Schriftsteller, bildende Künstler und Theaterfachleute
zu folgenden Veranstaltungen einladen
— Schriftstellertreffen in Piran
— Die Strugaer Poesieabende
— Die Zagreber Schriftstellergespräche
— Begegnung bildender Künstler in Prilep
— Begegnung bildender Künstler in Počitelj
— Sterijino Pozorje in Novi Sad.
Artikel 16
Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit
zwischen ihren Konzertgesellschaften,
Opernhäusern, Schauspieler- und Folkloreensembles
und gegenseitige Gastspiele dieser
Institutionen ermutigen.
Die Kosten tragen die interessierten Institutionen.
Die Vertragsparteien werden den Austausch
von Dirigenten, Komponisten, Bühnenbildnern
und -ausstattern und Solisten auf Kosten der
interessierten Institutionen oder auf kommerzieller
Grundlage unterstützen.
Artikel 17
Die jugoslawische Seite wird jährlich einen
österreichischen Musiker oder Musikkritiker zum
Belgrader Musikfest einladen.
Die österreichische Seite wird jährlich einen
jugoslawischen Musiker oder Musikkritiker abwechselnd
zu den Salzburger Festspielen bzw.
anderen Musikfestspielen einladen. Die Aufenthaltsdauer
beträgt jeweils zehn Tage.
Artikel 18
Die jugoslawische Seite wird einen österreichischen
Jugendchor zur Teilnahme an dem vom
31. Mai bis 3. Juni 1973 in Celje stattfindenden
Sängerfestival einladen.
Artikel 19
Das Jugendheim „Budo Tomović" in Titograd
bringt den Wunsch zum Ausdruck, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Gastspiele
des Ensembles der Tänze und Gesänge der
Titograder Estrade in Österreich zu organisieren.
Die Gastspielbedingungen sowie der Termin
und die Aufenthaltsdauer werden unmittelbar
zwischen den interessierten Organisationen festgelegt.
Artikel 20
Die Vertragsparteien werden zur direkten Zusammenarbeit
ihrer Museen, Galerien und sonstigen
Sammlungen ermutigen.
Sie werden in diesem Sinne die Zusammenarbeit
zwischen
a) dem Nationalmuseum in Ljubljana und
dem Naturhistorischen Museum in Wien
sowie dem Landesmuseum in Klagenfurt,
b) dem Museum in Maribor und dem Joanneum
in Graz,
c) dem Zentrum für industrielle Formbildung
in Zagreb und einer einschlägigen Institution
in Österreich ermutigen.
Artikel 21
Die beiden Vertragsparteien ermutigen im
Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Museen
und Galerien während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens die Veranstaltung folgender
Ausstellungen
a) Die Ausstellung „Glasmalerei vom XIV.—
XVIII. Jahrhundert" im Museum für angewandte
Kunst in Belgrad in Zusammenarbeit
mit dem Joanneum in Graz.
b) Eine Ausstellung zeitgenössischer makedonischer
Kunst in Wien und eine Ausstellung
zeitgenössischer österreichischer Kunst
in Skopje in Zusammenarbeit zwischen dem
Museum für zeitgenössische Kunst in
Skopje und der Neuen Galerie in Graz
(1974).
c) Die Ausstellung „Die siebente Biennale
junger Künstler" im Museum des 20. Jahrhunderts
in Wien im Herbst 1973; die
Ausstellung wird die Moderne Galerie in
Rijeka vorbereiten.
Artikel 22
Die Vertragsparteien vereinbaren, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine
repräsentative künstlerische Ausstellung auszutauschen.
Die Thematik dieser Ausstellungen, Termine
und Orte der Veranstaltung werden von beiden
Seiten noch abgesprochen werden.
Artikel 23
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei
Museumsfachleute zu Studienbesuchen von je
11 Tagen aus.
Artikel 24
Von der Bedeutung der Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Buchwesens und der Notwendigkeit
ihrer Förderung ausgehend, werden die
beiden Seiten den Abschluß unmittelbarer Vereinbarungen
zwischen Verlagen und Vertriebsorganisationen
beider Länder ermutigen, welche
die Intensivierung der Übersetzertätigkeit, insbesondere
hinsichtlich von Übersetzungen bedeutender
literarischer, künstlerischer und wissenschaftlicher
Werke, zum Ziele haben.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit von Schriftstellern, Literaturkritikern,
Übersetzern und den entsprechenden
Institutionen, um die Übersetzung und deren
Herausgabe bedeutender Werke auf dem Gebiete
der Kultur, Kunst und Wissenschaft, zu erleichtern.
Artikel 26
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit ihrer künstlerischen Verbände
und Vereinigungen. Die Formen und Bedingungen
dieser Zusammenarbeit werden die interessierten
Organisationen unmittelbar festlegen.
Insbesondere werden die Vertragsparteien während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
zur Zusammenarbeit zwischen folgenden Verbänden
und Vereinigungen ermutigen
a) Der Vereinigung bildender Künstler der
Sozialistischen Republik Kroatien mit Vereinigungen
bildender Künstler Österreichs,
um je eine Ausstellung von Arbeiten ihrer
Mitglieder auszutauschen.
b) Der Vereinigung bildender Künstler der
Sozialistischen Republik Crna Gora und
einer entsprechenden österreichischen Vereinigung,
um je eine Ausstellung von Arbeiten
ihrer Mitglieder auszutauschen.
c) Der Vereinigung der literarischen Übersetzer
der Sozialistischen Republik Bosnien
und Herzegowina mit einer entsprechenden
österreichischen Vereinigung, um je einen
Übersetzer für 15 Tage auszutauschen.
d) Zwischen ihren Organisationen der „Musikalischen
Jugend".
Artikel 27
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Sports unterstützen,
die in unmittelbaren Verhandlungen zwischen
den zuständigen Sportorganisationen festgelegt
wird.
Artikel 28
Die österreichische Seite lädt im Rahmen ihrer
internationalen Schilehrerkurse jährlich sechs
jugoslawische Schilehrer ein. Die Kurs- und Aufenthaltskosten
trägt die österreichische Seite.
Artikel 29
Die entsendende Seite trägt für alle Kategorien
der auf der Grundlage dieses Übereinkommens
ausgetauschten Personen die Reisekosten bis zum
Bestimmungsort im Gastland sowie die Rückreisekosten.
Die empfangende Seite trägt die Kosten für
die Reisen innerhalb ihres Landes, wenn diese
Reisen im festgelegten Aufenthaltsprogramm
vorgesehen sind.
Die jugoslawische Seite trägt die Kosten für
Unterkunft im Hotel und gewährt Taggelder in
der Höhe von Dinar 100'—.
Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld
von öS 430•— (einschließlich der Nächtigungskosten)
und ein einmaliges Handgeld von
öS 700•—.
Artikel 30
Personen, welche entsprechend Artikel 3 dieses
Übereinkommens im Gastland tätig sind, erhalten
angemessene Vergütungen, die im Einklang
mit den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden
Landes im Einzelfall festgelegt werden.
Artikel 31
Die jugoslawische Seite wird den österreichischen
Stipendiaten gemäß Artikel 1 des Übereinkommens
ein monatliches Stipendium im Betrag
von Dinar 2000•— gewähren. Ferner wird diesen
Stipendiaten ein einmaliges Büchergeld im Betrag
von Dinar 800•—, falls der Aufenthalt länger
als sechs Monate, bzw. von Dinar 400•—, falls
der Aufenthalt bis zu sechs Monaten dauert,
sowie eine einmalige Unterstützung im Betrag
von Dinar 1000•— für die Arbeit an einer
Magister- bzw. Dinar 1500•— für die Arbeit
an einer Doktorthese ausbezahlt. Die entsprechenden
Universitätsdienste helfen den Stipendiaten
bei der Beschaffung von Unterkünften.
Die jugoslawische Seite sichert den österreichischen
Stipendiaten kostenlose Spezialisierung und
kostenlosen Gesundheitsschutz zu.
Die Höhe der von der österreichischen Seite
gemäß Artikel 1 gewährten Stipendien beträgt
öS 3100•— für Studierende bzw. öS 3600•— für
absolvierte Akademiker monatlich. Mit der Stipendienverleihung
ist der Abschluß einer privaten
Kranken- und Unfallversicherung verbunden.
Die österreichische Seite wird die jugoslawischen
Stipendiaten von der Bezahlung des Studienbeitrages
befreien und bei der Beschaffung von
Unterkünften behilflich sein.
Artikel 32
Die jugoslawische Seite bezahlt den österreichischen
Stipendiaten, welche gemäß Artikel 2 des
Übereinkommens entsandt werden, die Kosten
des Unterrichtes, der Unterkunft und Verpflegung
sowie der im Rahmen der Seminare organisierten
Ausflüge.
Die Höhe der von der österreichischen Seite
gemäß Artikel 2 des Übereinkommens gewährten
Stipendien beträgt öS 4000•—, womit Verpflegung,
Unterkunft und Kurskosten gedeckt
sind.
Artikel 33
Die Vertragsparteien werden einander jedes
Jahr bis jeweils 1. Februar die Listen ihrer
Haupt- und Ersatzkandidaten gemäß Artikel 1
und 2 dieses Übereinkommens mit Angaben über
deren Ausbildung, Fachgebiete, Studienvorhaben
und Fremdsprachenkenntnisse bekanntgeben. Die
empfangende Seite wird der anderen drei Monate
nach Erhalt dieses Vorschlages die Entscheidung
über die Kandidatenliste zukommen lassen.
Bei kurzfristigen Stipendien werden die Vertragsparteien
bemüht sein, Kandidaten, welche
auch nach der oben erwähnten Frist nominiert
werden, zu akzeptieren.
Artikel 34
In Durchführung der Artikel 5, 9, 11, 12, 15,
17, 23 und 26 dieses Übereinkommens gibt die
entsendende Seite der anderen die Namen der
eingeladenen bzw. vorgeschlagenen Personen
sowie das Besuchsprogramm mindestens zwei
Monate vor dem geplanten Besuchstermin und
das genaue Ankunftsdatum mindestens 10 Tage
vor Antritt der Reise bekannt.
Artikel 35
Die Aufteilung der Kosten für den Austausch
von Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt
— die entsendende Seite trägt die Transportkosten
bis zum Ort der ersten Ausstellung
im Gastland sowie vom Ort der letzten
Ausstellung zurück;
— die entsendende Seite trägt die gesamten
Kosten für die Versicherung der Ausstellung.
Die empfangende Seite wird alle für
die Sicherheit der Exponate notwendigen
Maßnahmen treffen;
— die empfangende Seite trägt die Kosten der
Organisation und Werbung (Ausstellungsräume,
Plakate, Katalog, usw.);
— im Falle der Beschädigung von Exponaten
ist die empfangende Seite verpflichtet, der
entsendenden alle Dokumente über den
Schaden zuzustellen, die einen Entschädigungsanspruch
bei der Versicherungsgesellschaft
ermöglichen. Die Kosten der Beschaffung
dieser Dokumente trägt die empfangende
Seite;
— die Restauration der beschädigten Exponate
darf ohne Zustimmung der entsendenden
Seite nicht vorgenommen werden;
— die Kosten der Entsendung der für die
Ausstellung verantwortlichen Personen
werden grundsätzlich so wie bei der sonstigen
Entsendung von Personen im Rahmen
dieses Übereinkommens geregelt. Über
die Entsendung dieser Personen, die Aufenthaltsdauer
und weitere Einzelheiten
werden die Organisatoren der Ausstellung
für jeden einzelnen Fall gesondert entscheiden;
— die entsendende Seite wird die Ausstellungsexponate
der empfangenden Seite
übermitteln.
Artikel 36
Die Kosten für den in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Austausch von Publikationen,
Zeitschriften und Informationsmaterial trägt die
entsendende Seite.
Artikel 37
Die Bedingungen für Gastspiele von Ensembles
werden deren Organisatoren unmittelbar vereinbaren.
Artikel 38
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom
14. April 1972 nicht aus.
Artikel 39
Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach
Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung vom 14. April 1972 in
Kraft. Es bleibt zwei Jahre in Kraft.
Artikel 40
Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage
vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es
darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines
neuen Übereinkommens, aber nicht länger als
ein Jahr.
Artikel 41
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
vom 14. April 1972 außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 22. Jänner 1974 in
zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
G. Vlahov m. p.
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 39 am 23. März 1974 in Kraft.