Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
148_1974 AT

148. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien haben

zur Durchführung des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung vom 14. April 1972

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden wechselseitig

Stipendien zur Spezialisierung und fachlichen

Fortbildung von Studierenden und absolvierten

Akademikern sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften

und Künstlern im Umfange von

36 Monaten jährlich gewähren.

Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt

drei Monate.

Artikel 2

Die jugoslawische Seite wird an österreichische

Slawisten und sonstige fachlich in Betracht kommende

Kandidaten jährlich 15 Stipendien zur

Teilnahme an folgenden in der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien stattfindenden

Veranstaltungen vergeben

a) Seminar für ausländische Slawisten in Zadar

und Sarajevo (drei Stipendien für jeweils

drei Wochen);

b) Internationales Slawistentreffen in Belgrad

(zwei Stipendien für je drei Wochen);

c) Seminar für slowenische Sprache, Literatur

und Kultur in Ljubljana (vier Stipendien

für je 14 Tage);

d) Seminar für makedonische Sprache, Literatur

und Kultur in Ohrid (zwei Stipendien

für je 20 Tage);

e) Zagreber Schule der Slawistik Zagreb —

Dubrovník (vier Stipendien für je drei

Wochen).

Die österreichische Seite gewährt jugoslawischen

Studierenden und Akademikern jährlich

drei einmonatige Sommerstipendien zum Besuch

von Sommersprachkursen oder zur Durchführung

von selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten,

insbesondere von Bibliotheks- und Archivstudien.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das

Studium der Sprache und Literatur der Völker

der anderen Vertragspartei an ihren Hochschulen

zu fördern. Zu diesem Zwecke streben sie den

Austausch einschlägiger Literatur, Vortragsreisen

von Fachleuten sowie Einladungen zu Sprach-

und Literaturseminaren an.

Die Vertragsparteien ermöglichen die Bestellung

eines Lektors für deutsche Sprache und

österreichische Literatur an der Universität

Agram sowie die Erteilung eines Lehrauftrages

für serbokroatische Sprache und Literatur an der

Universität Graz für die Geltungsdauer dieses

Übereinkommens und leiten den akademischen

Behörden die von der anderen Vertragspartei

gemachten Vorschläge fachlich geeigneter Kandidaten

zur wohlwollenden Prüfung zu.

Die jugoslawische Seite drückt ihr Interesse

an der Erteilung eines Lehrauftrages für slowenische

Sprache an der Hochschule für Bildungswissenschaften

in Klagenfurt aus und würde in

einem solchen Falle die Bestellung eines österreichischen

Lektors an der Pädagogischen Akademie

Maribor (Sarajevo/Ljubljana) ermöglichen.

Die österreichische Seite sagt eine wohlwollende

Prüfung dieses Vorschlages zu.

Artikel 4

Die jugoslawische Seite wird alljährlich einen

hervorragenden österreichischen Jugoslawisten

zur fünftägigen wissenschaftlichen Konferenz

über VUK KARADZIC einladen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die Herstellung

und Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen

Universitäten und Hochschulen ermutigen und

zu diesem Zwecke nach Möglichkeit die Einladung

von Wissenschaftern sowie den Austausch

von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen

unterstützen.

Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu

vier Hochschullehrkräfte für die Dauer von ins-

gesamt 20 Tagen über Einladung der zuständigen

akademischen Behörden zur Abhaltung

von Gastvorträgen und sonstigen Lehrveranstaltungen aus.

Artikel 6

Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung

von Wissenschaftern des anderen Landes

zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen

Konferenzen, Symposien und sonstigen

wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in ihrem

Lande stattfinden. Sie ermutigen die Organisation

von bilateralen wissenschaftlichen Kolloquien.

Artikel 7

Die Vertragsparteien ermutigen die Entwicklung

der Zusammenarbeit zwischen ihren wissenschaftlichen

Institutionen auf dem Gebiet der

Grundlagenforschung. Zu diesem Zwecke werden

sie Informationen über ihre Forschungsinstitutionen

austauschen und Möglichkeiten für konkrete

Projekte und Maßnahmen überprüfen. Die

Finanzierung dieser Zusammenarbeit wird in

jedem Einzelfall geprüft und festgelegt.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden die bereits bestehende

Zusammenarbeit zwischen ihren wissenschaftlichen

Institutionen, eingeschlossen auch die

schon vereinbarten archäologischen Ausgrabungen

wie auch die Zusammenarbeit zwischen dem

Institut Rudjer Bośković in Rovinj und dem

I. Zoologischen Institut der Universität Wien auf

dem Gebiet der Meeresbiologie ermutigen und

unterstützen. Die Vertragsparteien werden die

Zusammenarbeit der wissenschaftlichen Institutionen

auf dem Gebiet des Umweltschutzes ermutigen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden die bestehende

Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken

unterstützen, die den Austausch von eigenen

Veröffentlichungen und periodischen Publikationen

auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kultur

zum Ziele hat. Sie ermutigen die Intensivierung

der Zusammenarbeit auf diesem Gebiete.

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens drei Bibliothekare

zu Studienbesuchen in der Dauer von

insgesamt 21 Tagen aus.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden im Einklang mit

den geltenden Bestimmungen die unmittelbare

Zusammenarbeit ihrer Archive zum Zwecke des

Austausches von Kopien, Mikrofilmen und Publikationen

sowie des Austausches von Fachleuten

zu Forschungen ermutigen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse

an einer direkten Zusammenarbeit zwischen

jugoslawischen Instituten zum Schutz von Kulturdenkmälern

und den entsprechenden Instituten

in Österreich zum Studium von Schutz- und

Konservierungsmethoden von Kulturdenkmälern

und ermutigen zum Austausch von Fachleuten,

sei es auf Basis der Reziprozität oder auf Kosten

der interessierten Seite.

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens drei Fachleute

auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und

der Denkmalpflege zu Studienbesuchen in der

Dauer von insgesamt 30 Tagen aus.

Artikel 12

Die Vertragsparteien ermutigen zur unmittelbaren

Zusammenarbeit ihrer Bildungseinrichtungen,

zum Austausch von Fachleuten des Bildungswesens

und der Pädagogik zum Zwecke des Studiums

des Bildungswesens des anderen Landes

sowie zum Austausch einschlägiger Literatur und

sonstigem Material zwischen den Bildungs-,

pädagogischen und Verlagsanstalten beider Seiten.

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens drei pädagogische

Experten zu Studienbesuchen von je

acht Tagen aus.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten

auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung,

insbesondere unter Einbeziehung in

die jeweiligen Jugendaustauschaktionen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte

auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung durch

Austausch von Fachleuten.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens für eine

Gesamtdauer von 90 Tagen Fachleute auf dem

Gebiet der Literatur, der bildenden und darstellenden

Kunst einladen, insbesondere Nachwuchskräfte

zu kürzeren Studienaufenthalten oder zu

entsprechenden Veranstaltungen.

Die jugoslawische Seite wird österreichische

Schriftsteller, bildende Künstler und Theaterfachleute

zu folgenden Veranstaltungen einladen

— Schriftstellertreffen in Piran

— Die Strugaer Poesieabende

— Die Zagreber Schriftstellergespräche

— Begegnung bildender Künstler in Prilep

— Begegnung bildender Künstler in Počitelj

— Sterijino Pozorje in Novi Sad.

Artikel 16

Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit

zwischen ihren Konzertgesellschaften,

Opernhäusern, Schauspieler- und Folkloreensembles

und gegenseitige Gastspiele dieser

Institutionen ermutigen.

Die Kosten tragen die interessierten Institutionen.

Die Vertragsparteien werden den Austausch

von Dirigenten, Komponisten, Bühnenbildnern

und -ausstattern und Solisten auf Kosten der

interessierten Institutionen oder auf kommerzieller

Grundlage unterstützen.

Artikel 17

Die jugoslawische Seite wird jährlich einen

österreichischen Musiker oder Musikkritiker zum

Belgrader Musikfest einladen.

Die österreichische Seite wird jährlich einen

jugoslawischen Musiker oder Musikkritiker abwechselnd

zu den Salzburger Festspielen bzw.

anderen Musikfestspielen einladen. Die Aufenthaltsdauer

beträgt jeweils zehn Tage.

Artikel 18

Die jugoslawische Seite wird einen österreichischen

Jugendchor zur Teilnahme an dem vom

31. Mai bis 3. Juni 1973 in Celje stattfindenden

Sängerfestival einladen.

Artikel 19

Das Jugendheim „Budo Tomović" in Titograd

bringt den Wunsch zum Ausdruck, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Gastspiele

des Ensembles der Tänze und Gesänge der

Titograder Estrade in Österreich zu organisieren.

Die Gastspielbedingungen sowie der Termin

und die Aufenthaltsdauer werden unmittelbar

zwischen den interessierten Organisationen festgelegt.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden zur direkten Zusammenarbeit

ihrer Museen, Galerien und sonstigen

Sammlungen ermutigen.

Sie werden in diesem Sinne die Zusammenarbeit

zwischen

a) dem Nationalmuseum in Ljubljana und

dem Naturhistorischen Museum in Wien

sowie dem Landesmuseum in Klagenfurt,

b) dem Museum in Maribor und dem Joanneum

in Graz,

c) dem Zentrum für industrielle Formbildung

in Zagreb und einer einschlägigen Institution

in Österreich ermutigen.

Artikel 21

Die beiden Vertragsparteien ermutigen im

Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Museen

und Galerien während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens die Veranstaltung folgender

Ausstellungen

a) Die Ausstellung „Glasmalerei vom XIV.—

XVIII. Jahrhundert" im Museum für angewandte

Kunst in Belgrad in Zusammenarbeit

mit dem Joanneum in Graz.

b) Eine Ausstellung zeitgenössischer makedonischer

Kunst in Wien und eine Ausstellung

zeitgenössischer österreichischer Kunst

in Skopje in Zusammenarbeit zwischen dem

Museum für zeitgenössische Kunst in

Skopje und der Neuen Galerie in Graz

(1974).

c) Die Ausstellung „Die siebente Biennale

junger Künstler" im Museum des 20. Jahrhunderts

in Wien im Herbst 1973; die

Ausstellung wird die Moderne Galerie in

Rijeka vorbereiten.

Artikel 22

Die Vertragsparteien vereinbaren, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine

repräsentative künstlerische Ausstellung auszutauschen.

Die Thematik dieser Ausstellungen, Termine

und Orte der Veranstaltung werden von beiden

Seiten noch abgesprochen werden.

Artikel 23

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei

Museumsfachleute zu Studienbesuchen von je

11 Tagen aus.

Artikel 24

Von der Bedeutung der Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Buchwesens und der Notwendigkeit

ihrer Förderung ausgehend, werden die

beiden Seiten den Abschluß unmittelbarer Vereinbarungen

zwischen Verlagen und Vertriebsorganisationen

beider Länder ermutigen, welche

die Intensivierung der Übersetzertätigkeit, insbesondere

hinsichtlich von Übersetzungen bedeutender

literarischer, künstlerischer und wissenschaftlicher

Werke, zum Ziele haben.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit von Schriftstellern, Literaturkritikern,

Übersetzern und den entsprechenden

Institutionen, um die Übersetzung und deren

Herausgabe bedeutender Werke auf dem Gebiete

der Kultur, Kunst und Wissenschaft, zu erleichtern.

Artikel 26

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit ihrer künstlerischen Verbände

und Vereinigungen. Die Formen und Bedingungen

dieser Zusammenarbeit werden die interessierten

Organisationen unmittelbar festlegen.

Insbesondere werden die Vertragsparteien während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

zur Zusammenarbeit zwischen folgenden Verbänden

und Vereinigungen ermutigen

a) Der Vereinigung bildender Künstler der

Sozialistischen Republik Kroatien mit Vereinigungen

bildender Künstler Österreichs,

um je eine Ausstellung von Arbeiten ihrer

Mitglieder auszutauschen.

b) Der Vereinigung bildender Künstler der

Sozialistischen Republik Crna Gora und

einer entsprechenden österreichischen Vereinigung,

um je eine Ausstellung von Arbeiten

ihrer Mitglieder auszutauschen.

c) Der Vereinigung der literarischen Übersetzer

der Sozialistischen Republik Bosnien

und Herzegowina mit einer entsprechenden

österreichischen Vereinigung, um je einen

Übersetzer für 15 Tage auszutauschen.

d) Zwischen ihren Organisationen der „Musikalischen

Jugend".

Artikel 27

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Sports unterstützen,

die in unmittelbaren Verhandlungen zwischen

den zuständigen Sportorganisationen festgelegt

wird.

Artikel 28

Die österreichische Seite lädt im Rahmen ihrer

internationalen Schilehrerkurse jährlich sechs

jugoslawische Schilehrer ein. Die Kurs- und Aufenthaltskosten

trägt die österreichische Seite.

Artikel 29

Die entsendende Seite trägt für alle Kategorien

der auf der Grundlage dieses Übereinkommens

ausgetauschten Personen die Reisekosten bis zum

Bestimmungsort im Gastland sowie die Rückreisekosten.

Die empfangende Seite trägt die Kosten für

die Reisen innerhalb ihres Landes, wenn diese

Reisen im festgelegten Aufenthaltsprogramm

vorgesehen sind.

Die jugoslawische Seite trägt die Kosten für

Unterkunft im Hotel und gewährt Taggelder in

der Höhe von Dinar 100'—.

Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld

von öS 430•— (einschließlich der Nächtigungskosten)

und ein einmaliges Handgeld von

öS 700•—.

Artikel 30

Personen, welche entsprechend Artikel 3 dieses

Übereinkommens im Gastland tätig sind, erhalten

angemessene Vergütungen, die im Einklang

mit den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden

Landes im Einzelfall festgelegt werden.

Artikel 31

Die jugoslawische Seite wird den österreichischen

Stipendiaten gemäß Artikel 1 des Übereinkommens

ein monatliches Stipendium im Betrag

von Dinar 2000•— gewähren. Ferner wird diesen

Stipendiaten ein einmaliges Büchergeld im Betrag

von Dinar 800•—, falls der Aufenthalt länger

als sechs Monate, bzw. von Dinar 400•—, falls

der Aufenthalt bis zu sechs Monaten dauert,

sowie eine einmalige Unterstützung im Betrag

von Dinar 1000•— für die Arbeit an einer

Magister- bzw. Dinar 1500•— für die Arbeit

an einer Doktorthese ausbezahlt. Die entsprechenden

Universitätsdienste helfen den Stipendiaten

bei der Beschaffung von Unterkünften.

Die jugoslawische Seite sichert den österreichischen

Stipendiaten kostenlose Spezialisierung und

kostenlosen Gesundheitsschutz zu.

Die Höhe der von der österreichischen Seite

gemäß Artikel 1 gewährten Stipendien beträgt

öS 3100•— für Studierende bzw. öS 3600•— für

absolvierte Akademiker monatlich. Mit der Stipendienverleihung

ist der Abschluß einer privaten

Kranken- und Unfallversicherung verbunden.

Die österreichische Seite wird die jugoslawischen

Stipendiaten von der Bezahlung des Studienbeitrages

befreien und bei der Beschaffung von

Unterkünften behilflich sein.

Artikel 32

Die jugoslawische Seite bezahlt den österreichischen

Stipendiaten, welche gemäß Artikel 2 des

Übereinkommens entsandt werden, die Kosten

des Unterrichtes, der Unterkunft und Verpflegung

sowie der im Rahmen der Seminare organisierten

Ausflüge.

Die Höhe der von der österreichischen Seite

gemäß Artikel 2 des Übereinkommens gewährten

Stipendien beträgt öS 4000•—, womit Verpflegung,

Unterkunft und Kurskosten gedeckt

sind.

Artikel 33

Die Vertragsparteien werden einander jedes

Jahr bis jeweils 1. Februar die Listen ihrer

Haupt- und Ersatzkandidaten gemäß Artikel 1

und 2 dieses Übereinkommens mit Angaben über

deren Ausbildung, Fachgebiete, Studienvorhaben

und Fremdsprachenkenntnisse bekanntgeben. Die

empfangende Seite wird der anderen drei Monate

nach Erhalt dieses Vorschlages die Entscheidung

über die Kandidatenliste zukommen lassen.

Bei kurzfristigen Stipendien werden die Vertragsparteien

bemüht sein, Kandidaten, welche

auch nach der oben erwähnten Frist nominiert

werden, zu akzeptieren.

Artikel 34

In Durchführung der Artikel 5, 9, 11, 12, 15,

17, 23 und 26 dieses Übereinkommens gibt die

entsendende Seite der anderen die Namen der

eingeladenen bzw. vorgeschlagenen Personen

sowie das Besuchsprogramm mindestens zwei

Monate vor dem geplanten Besuchstermin und

das genaue Ankunftsdatum mindestens 10 Tage

vor Antritt der Reise bekannt.

Artikel 35

Die Aufteilung der Kosten für den Austausch

von Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt

— die entsendende Seite trägt die Transportkosten

bis zum Ort der ersten Ausstellung

im Gastland sowie vom Ort der letzten

Ausstellung zurück;

— die entsendende Seite trägt die gesamten

Kosten für die Versicherung der Ausstellung.

Die empfangende Seite wird alle für

die Sicherheit der Exponate notwendigen

Maßnahmen treffen;

— die empfangende Seite trägt die Kosten der

Organisation und Werbung (Ausstellungsräume,

Plakate, Katalog, usw.);

— im Falle der Beschädigung von Exponaten

ist die empfangende Seite verpflichtet, der

entsendenden alle Dokumente über den

Schaden zuzustellen, die einen Entschädigungsanspruch

bei der Versicherungsgesellschaft

ermöglichen. Die Kosten der Beschaffung

dieser Dokumente trägt die empfangende

Seite;

— die Restauration der beschädigten Exponate

darf ohne Zustimmung der entsendenden

Seite nicht vorgenommen werden;

— die Kosten der Entsendung der für die

Ausstellung verantwortlichen Personen

werden grundsätzlich so wie bei der sonstigen

Entsendung von Personen im Rahmen

dieses Übereinkommens geregelt. Über

die Entsendung dieser Personen, die Aufenthaltsdauer

und weitere Einzelheiten

werden die Organisatoren der Ausstellung

für jeden einzelnen Fall gesondert entscheiden;

— die entsendende Seite wird die Ausstellungsexponate

der empfangenden Seite

übermitteln.

Artikel 36

Die Kosten für den in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Austausch von Publikationen,

Zeitschriften und Informationsmaterial trägt die

entsendende Seite.

Artikel 37

Die Bedingungen für Gastspiele von Ensembles

werden deren Organisatoren unmittelbar vereinbaren.

Artikel 38

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom

14. April 1972 nicht aus.

Artikel 39

Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach

Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung vom 14. April 1972 in

Kraft. Es bleibt zwei Jahre in Kraft.

Artikel 40

Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage

vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es

darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines

neuen Übereinkommens, aber nicht länger als

ein Jahr.

Artikel 41

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

vom 14. April 1972 außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 22. Jänner 1974 in

zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

G. Vlahov m. p.

Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 39 am 23. März 1974 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →