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148_1972 AT

148. Bundesgesetz: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die ihnen anläßlich der Durchführung der Ordentlichen Volkszählung 1971 entstandenen Kosten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die ihnen anläßlich der Durchführung der Ordentlichen Volkszählung 1971 entstandenen Kosten

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund hat den Gemeinden Kostenbeiträge

für die ihnen anläßlich der Mitwirkung

bei den Erhebungen im Rahmen der Ordentlichen

Volkszählung 1971 entstandenen Kosten

zu leisten. Diese Kostenbeiträge sind als Pauschalentschädigungen

zu gewähren.

§ 2. Die Pauschalentschädigung beträgt für

jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung

1971 gezählten Haushalt S 770.

§ 3. Der auf jede Gemeinde entfallende

Pauschalbetrag ist auf Grund der dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt vorliegenden

Unterlagen nach Maßgabe der im Gemeindebereich

anläßlich der Ordentlichen Volkszählung

1971 gezählten Haushalte zu ermitteln.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die den Gemeinden gebührenden

Kostenbeiträge zu ermitteln und die Überweisung

der Pauschalentschädigungen zu veranlassen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister

für Inneres und hinsichtlich des § 4

der Bundeskanzler betraut.

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