148. Bundesgesetz: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die ihnen anläßlich der Durchführung der Ordentlichen Volkszählung 1971 entstandenen Kosten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund hat den Gemeinden Kostenbeiträge
für die ihnen anläßlich der Mitwirkung
bei den Erhebungen im Rahmen der Ordentlichen
Volkszählung 1971 entstandenen Kosten
zu leisten. Diese Kostenbeiträge sind als Pauschalentschädigungen
zu gewähren.
§ 2. Die Pauschalentschädigung beträgt für
jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung
1971 gezählten Haushalt S 770.
§ 3. Der auf jede Gemeinde entfallende
Pauschalbetrag ist auf Grund der dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt vorliegenden
Unterlagen nach Maßgabe der im Gemeindebereich
anläßlich der Ordentlichen Volkszählung
1971 gezählten Haushalte zu ermitteln.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die den Gemeinden gebührenden
Kostenbeiträge zu ermitteln und die Überweisung
der Pauschalentschädigungen zu veranlassen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister
für Inneres und hinsichtlich des § 4
der Bundeskanzler betraut.