148. Bundesgesetz: Dienstpragmatik-Novelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die Ernennung oder Verwendung
eines Beamten, durch die er in das Verhältnis der
dienstlichen Über- oder Unterordnung zu einem
anderen Beamten treten würde, mit dem er in
gerader Linie verwandt oder verschwägert oder
in der Seitenlinie bis einschließlich zum dritten
Grad verwandt oder verschwägert ist oder zu
dem er im Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis
steht, ist nur mit Genehmigung der Zentralstelle
gestattet.
(2) Bei staatsanwaltschaftlichen Beamten ist
eine solche Genehmigung ausgeschlossen."
2. In der Überschrift zu § 14 ist das Wort
„Qualifikation" durch das Wort „Dienstbeurteilung"
zu ersetzen.
3. Die §§ 14 bis 20 haben zu lauten
„§ 14. (1) Beamte der Verwendungsgruppe E,
D, C, P 6 bis P 1, W 3 und W 2 der Dienstklasse
I, der Verwendungsgruppe B, W 1 und
H 2 der Dienstklasse II, der Verwendungsgruppe
A der Dienstklasse III, zeitverpflichtete
Soldaten, alle im provisorischen Dienstverhältnis
befindlichen Beamten und jene Beamten,
deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens
auf „gut" lautet, sind alljährlich zu beurteilen.
(2) Staatsanwaltschaftliche Beamte der 2. bis
einschließlich der 4. Standesgruppe sind im ersten
Viertel des auf ihre Ernennung folgenden zweiten
Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene
Kalenderjahr und für das Kalenderjahr zu beurteilen,
für das nach Abs. 4 lit. b eine Beurteilung
vorgesehen ist.
(3) Die übrigen, mit Ausnahme der in Abs. 5
genannten Beamten sind alle drei Jahre für das
letzte Kalenderjahr zu beurteilen.
(4) Beamte sind für das Kalenderjahr zu beurteilen,
a) in dem sie die höchste Gehaltsstufe der
Dienstklasse erreicht haben, aus der die
Zeitvorrückung vorgesehen ist, es sei denn,
daß sie bereits vor dem Beurteilungszeitpunkt
in die nächsthöhere Dienstklasse
befördert wurden;
b) für das die Dienstbehörde eine Feststellung
für notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung
gegenüber der letzten zu ändern sei,
auf deren Antrag.
(5) Beamte der Dienstklasse III der Verwendungsgruppen
E, D, W 3 und P 6 bis P 1, der
Dienstklassen IV und V der Verwendungsgruppen
C und W 2, der Dienstklassen VI und VII
der Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2 und
der Dienstklassen VIII und IX, staatsanwaltschaftliche
Beamte der Standesgruppen 5 bis 7,
ferner Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 1 und der Verwendungsgruppen
S 2 und S 3 ab der Gehaltsstufe 7 sowie
der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht
für ein ganzes Bundesland betraut sind,
ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu
sein, sind nur in den Fällen auf Antrag der
Dienstbehörde zu beurteilen, in denen die
Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme
von Bedeutung ist.
(6) Der Beamte ist auf seinen Antrag zu beurteilen,
wenn er geltend macht, daß für ein Kalenderjahr,
für das er nach Abs. 2, 3 und 5 nicht zu
beurteilen ist, eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung
angemessen sei. Der Antrag ist bis
spätestens 15. Jänner des auf dieses Kalenderjahr
folgenden Jahres im Dienstwege einzubringen;
der Beamte hat anzugeben, in welchen Punkten
der Dienstbeschreibung (§ 20) er eine Abänderung
begehrt, die zu einer anderen Gesamtbeurteilung
führen könnte.
§ 15. (1) Zur Durchführung der Dienstbeurteilung
werden, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden
ist, errichtet
a) Dienstbeurteilungskommissionen bei den
einer Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten
Dienststellen,
b) Dienstbeurteilungskommissionen bei den
Zentralstellen,
c) eine Oberste Dienstbeurteilungskommission
beim Bundeskanzleramt.
(2) Für Dienstbeurteilungen in erster Instanz
sind zuständig
a) die Dienstbeurteilungskommissionen bei
den einer Zentralstelle nachgeordneten
Dienststellen (§ 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 4)
für die Beamten des Personalstandes dieser
Dienststellen sowie der ihnen nachgeordneten
Dienststellen
und
b) die Dienstbeurteilungskommissionen bei
den Zentralstellen für die Beamten des
Personalstandes dieser Dienststellen, den
in Abs. 7 umschriebenen Personenkreis,
sowie für die Dienststellenleiter der den
Zentralstellen unmittelbar nachgeordneten
Dienststellen.
(3) Für Dienstbeurteilungen in zweiter Instanz
sind zuständig
a) Dienstbeurteilungskommissionen bei Zentralstellen
zur Entscheidung über Berufungen
gegen Bescheide der Dienstbeurteilungskommissionen,
die bei einer einer Zentralstelle
nachgeordneten Dienststelle errichtet
sind
und
b) die Oberste Dienstbeurteilungskommission
zur Entscheidung über Berufungen gegen
Bescheide von den bei einer Zentralstelle
— mit Ausnahme der Kanzlei des Präsidenten
des Nationalrates — errichteten
Dienstbeurteilungskommissionen.
(4) Soweit es im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
und Zweckmäßigkeit gelegen ist,
können Dienstbeurteilungskommissionen durch
Verordnung des zuständigen Bundesministeriums
auch bei der Zentralstelle nicht unmittelbar nachgeordneten
Dienststellen für die Beamten des
Personalstandes dieser Dienststellen und der
ihnen nachgeordneten Dienststellen eingerichtet
werden.
(5) Ist aus den in Abs. 4 genannten Gründen
die Durchführung der Dienstbeurteilung durch
eine Dienstbeurteilungskommission bei einer einet
Zentralstelle nachgeordneten Dienststelle nicht
vertretbar, so kann der zuständige Bundesminister
durch Verordnung die Dienstbeurteilung
für die Beamten im Dienstbereiche dieser
Dienststelle einer anderen Dienstbeurteilungskommission
zuweisen. In diesem Fall kann der
zuständige Bundesminister anordnen, daß ein
oder zwei Beamte derjenigen Dienststelle, bei der
keine Dienstbeurteilungskommission eingesetzt
wurde, an die Stelle der beiden rangjüngsten
ordentlichen Mitglieder als außerordentliche
Mitglieder mit beschließender Stimme in die
Kommission eintreten.
(6) Die bei einem Gerichtshof erster Instanz
oder bei einem ihm unterstellten Bezirksgerich
oder Arbeitsgericht verwendeten Beamten mit
Ausnahme der Beamten, der Justizanstalten hat
der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz,
die beim Oberlandesgericht verwendeten
Beamten der Personalsenat des Oberlandesgerichtes
und die beim Obersten Gerichtshof und Verfassungsgerichtshof
verwendeten Beamten der
Personalsenat des Obersten Gerichtshofes beziehungsweise
Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen.
Die beim Verwaltungsgerichtshof verwendeten
Beamten sind von einem aus dem Präsidenten
und Vizepräsidenten sowie aus drei weiteren
vom Präsidenten für die Dauer von drei
Kalenderjahren zu bestellenden Mitgliedern
dieses Gerichtshofes bestehenden Senat zu beurteilen.
Die Dienstbeurteilung der bei den Staatsanwaltschaften
oder Oberstaatsanwaltschaften
verwendeten Beamten obliegt den bei den Oberstaatsanwaltschaften
einzurichtenden Dienstbeurteilungskommissionen.
(7) Die Dienstbeurteilung der Beamten der
Dienstklassen VII bis IX und aller Mitglieder
der Dienstbeurteilungskommissionen obliegt den
Dienstbeurteilungskommissionen bei der zuständigen
Zentralstelle.
(8) Die Dienstbeurteilung der Dienststellenleiter
obliegt den für die Beamten der unmittelbar
übergeordneten Dienststelle zuständigen
Dienstbeurteilungskommissionen.
(9) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Behörden, Ämter und anderen
Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe
des Bundes, die nach ihrem organisatorischen
Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische
Einheit darstellen.
(10) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind das Bundeskanzleramt und die
übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen,
die keinem Bundesministerium nachgeordnet
sind.
§ 16. (1) Der Vorsitzende, die Stellvertreter
und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder
der Dienstbeurteilungskommissionen sind
vom Leiter der Zentralstelle unter Bedachtnahme
auf § 17 aus dem Kreise der definitiven Beamten
des Personalstandes der Dienststelle, bei der eine
Dienstbeurteilungskommission errichtet wird,
mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres
für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder der Obersten Dienstbeurteilungskommission
sind vom Bundespräsidenten
auf Vorschlag der Bundesregierung aus
dem Kreise der definitiven Beamten aller Zentralstellen
— mit Ausnahme der Kanzlei des Präsidenten
des Nationalrates — mit Wirkung vom
1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von
fünf Jahren zu bestellen.
(3) Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder
ist auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Senate Bedacht zu nehmen.
(4) Scheiden Mitglieder während der Funktionsdauer
aus, so sind, wenn es erforderlich, für den
Rest der Funktionsdauer andere Mitglieder zu
bestellen.
(5) Stehen aus dem Personalstand einer Dienststelle,
bei der eine Dienstbeurteilungskommission
zu errichten ist, die für die Zusammensetzung
der Senate erforderlichen Beamten nicht zur
Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand
einer anderen Dienststelle zu bestellen. Sollen
diese aus dem Personalstand eines anderen
Ressorts bestellt werden, so hat die Bestellung
im Einvernehmen mit dem zutändigen Bundesminister
zu erfolgen. Zu Mitgliedern der Dienstbeurteilungskommissionen
bei den Oberstaatsanwaltschaften
können zwei Räte des Oberlandesgerichtes
bestellt werden.
(6) Zu Mitgliedern der Dienstbeurteilungskommissionen
dürfen nicht bestellt werden
Beamte, die mit Personalangelegenheiten der
Dienststelle betraut sind, sowie Beamte, über die
rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt
worden ist, solange diese im Standesausweis nicht
gelöscht ist. Ferner dürfen Beamte, deren Mitgliedschaft
zu den Dienstbeurteilungskommissionen
nach Abs. 7 oder 8 ruhen oder enden würde,
nicht zu Mitgliedern der Dienstbeurteilungskommissionen
bestellt werden.
(7) Die Mitgliedschaft zu den Dienstbeurteilungskommissionen
ruht in den Fällen der Betrauung
mit den in Abs. 6 umschriebenen Personalangelegenheiten,
der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
(§ 113) wegen eines Dienstvergehens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
der Suspendierung vom Dienst (§§ 144, 145), der
Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes
von mehr als drei Monaten und der Ableistung
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes.
(8) Die Mitgliedschaft zu den Dienstbeurteilungskommissionen
endet mit Ablauf der Bestellungsdauer,
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,
der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen
Personalstand, der Versetzung zu einer
Dienststelle, für deren Beamte eine andere
Dienstbeurteilungskommission zuständig ist, der
Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den
zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt
in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme
einer Austrittserklärung (§ 84).
§ 17. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Dienstbeurteilungskommission sind
in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(2) Die Vorsitzenden der Dienstbeurteilungskommissionen
und deren Stellvertreter
werden von dem jeweils rangältesten Mitglied
der Dienstbeurteilungskommission vertreten.
(3) Die Dienstbeurteilungskommissionen entscheiden
in Senaten, die aus fünf Mitgliedern
bestehen, von denen eines den Vorsitz führt
und ein anderes den Bericht erstattet. Der Berichterstatter
wird vom Vorsitzenden des Senates
bestimmt. Ein Beamter hat als Protokollführer
(Abs. 14) mitzuwirken.
(4) Den Senaten der Dienstbeurteilungskommissionen
hat nach Tunlichkeit ein rechtskundiger
Beamter anzugehören. Den Senaten der
Dienstbeurteilungskommissionen bei Zentralstellen
müssen drei Beamte der Dienstklassen VI bis
IX angehören; wenigstens ein Mitglied muß
rechtskundig sein.
(5) Der Vorsitzende und zwei Mitglieder der
Obersten Dienstbeurteilungskommission müssen
rechtskundige Beamte sein. Wenigstens ein
Mitglied muß der für den zu beurteilenden
Beamten zuständigen Zentralstelle angehören.
(6) In den Senaten dürfen keine Mitglieder
niedrigerer Verwendungsgruppen als der des zu
beurteilenden Beamten mitwirken. Nach Tunlichkeit
hat ein Senatsmitglied dem Dienstzweig
des zu beurteilenden Beamten anzugehören.
(7) Den Vorsitz im Senat führt das dem
Dienstrang nach älteste Mitglied. Gehört einem
Senat der Vorsitzende der Dienstbeurteilungskommission
oder dessen Stellvertreter an, führt
dieser den Vorsitz.
(8) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit absoluter
Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig.
(9) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei
verschiedene Meinungen, so daß keine dieser
Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich
hat, so hat der Vorsitzende zu versuchen, ob sich
durch Teilung der Fragen und Wiederholung der
Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen lasse.
Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die
dem zu beurteilenden Beamten nachteiligsten
Stimmen den zunächst minder nachteiligen so
lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit
ergibt.
(10) Bei der Abstimmung stimmen die dem
Dienstrange nach jüngeren Senatsmitglieder vor
den älteren. Der Berichterstatter stimmt zuerst,
der Vorsitzende zuletzt.
(11) Jedes Mitglied kann mehreren Senaten
angehören.
(12) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und
die drei rangältesten weiteren Mitglieder der
Dienstbeurteilungskommission haben vor Jahresschluß
für die Dauer des folgenden Kalenderjahres
die Senate zusammenzusetzen und die
Geschäfte unter den Senaten zu verteilen. Zugleich
ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der
die übrigen Kcmmissionsmitglieder bei Verhinderung
eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten.
Sie haben im Falle der Notwendigkeit
auch Änderungen der Geschäftseinteilung während
des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.
Die Geschäftsverteilung wird für jedes Kalenderjahr
festgesetzt.
(13) Für die sachlichen Erfordernisse der
Dienstbeurteilungskommissionen und die Besorgung
ihrer Kanzleigeschäfte haben die Dienststellen
aufzukommen, bei denen sie eingesetzt
sind.
(14) Die Vorstände der Dienststellen, bei
denen Dienstbeurteilungskommissionen eingesetzt
sind, bestimmen die Protokollführer.
(15) Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über
die Dienstbeurteilungskommissionen gelten für
die Oberste Dienstbeurteilungskommission sinngemäß,
sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 18. (1) Der unmittelbar vorgesetzte Amts- oder
Abteilungsvorstand (Vorstand der Buchhaltung,
Leiter des Kanzleidienstes) hat eine dem
§ 20 entsprechende, mit der erforderlichen Begründung
versehene Dienstbeschreibung zu verfassen.
Die Dienstbeschreibung eines Dienststellenleiters
obliegt den überwachenden Organen,
wenn solche nicht bestehen, dem Vorstand der
unmittelbar übergeordneten Dienststelle. Die
Dienstbeschreibung ist im Dienstwege bis spätestens
an dem der Dienstbeurteilungsperiode nachfolgenden
15. Feber an die Dienstbeurteilungskommission
(Personalsenat) zu leiten. Die eingegliederten
Zwischenstellen (überwachende Organe)
haben sich über die Dienstbeschreibung,
und zwar im Falle einer abweichenden Meinung
mit Angabe der Gründe, zu äußern.
(2) Das zur Dienstbeschreibung zuständige
Organ soll den Beamten, dessen Dienstleistung
in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden
Weise nachgelassen hat, unverzüglich nachweislich
ermahnen.
(3) Die Dienstbeschreibung eines Beamten ist
von dem Vorstand (Abs. 1) der Dienststelle zu
verfassen, deren Personalstand der Beamte am
Ende des Jahres, für das die Dienstbeschreibung
gilt, angehört hat. War der Beamte während des
Jahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung
zugeteilt, so sind für die Dienstbeschreibung
maßgebende Umstände von diesen Dienststellen
dem beschreibenden Organ auf dessen Ersuchen
zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist
jedenfalls dann zu stellen, wenn die Dienstzuteilung
zu einer Dienststelle über drei Monate, bei
Dienstprüfungslehrgängen über sechs Monate,
gedauert hat. Hat sich die Dienstzuteilung bei
einer Dienststelle auf den ganzen Beurteilungszeitraum
erstreckt, so ist die Dienstbeschreibung
von dem Vorstand (Abs. 1) der Dienststelle zu
verfassen, der der Beamte zugeteilt war.
(4) Tritt in der Person des beschreibenden
Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für
die Dienstbeschreibung zuständige Organ alle für
die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände
aus dem Beschreibungszeitraum seinem Nachfolger
zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht
möglich, so hat das für die Dienstbeschreibung
zuständige Organ alle für die Dienstbeschreibung
maßgebenden Umstände zu erkunden.
(5) Ist das nach Abs. 3 für die Dienstbeschreibung
zuständige Organ verhindert, so hat die
Dienstbeschreibung der Vertreter des Organs,
das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt
hätte, zu verfassen.
(6) Hat bei alljährlich zu beschreibenden Beamten
das beschreibende Organ festgestellt, daß
keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeschreibung
eingetreten ist, so kann sich die
Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die
letzte Dienstbeschreibung beschränken. Ein solcher
Hinweis ist nur zweimal nacheinander zulässig.
(7) Die Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung
hat zu entfallen, wenn der Beamte in
einem der Dienstbeschreibung unterliegenden
Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen
Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Beamte
für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu
beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den
Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben
sind. Der Dienstbeurteilungskommission ist an
Stelle der Dienstbeschreibung ein Bericht über
den Entfall derselben vorzulegen.
(8) Von einer Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung
kann Abstand genommen werden,
wenn sich die Dienstleistung des Beamten ausschließlich
aus nicht in seinem Verschulden gelegenen
Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(9) Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren
berufenen Beamten haben bei
Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit,
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
zu beobachten. Die Dienstbeurteilungskommissionen
haben insbesondere auch auf die möglichste
Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten
bedacht zu sein.
§ 19. (1) Die Dienstbeurteilungskommissionen
(Personalsenate) haben auf Grund der vorliegenden
Dienstbeschreibung über die Gesamtbeurteilung
zu entscheiden.
(2) Ist die Dienstbeschreibung so mangelhaft,
daß kein ausreichendes Bild über den zu beschreibenden
Beamten gewonnen werden kann,
so haben die Dienstbeurteilungskommissionen
(Personalsenate) die notwendigen Erhebungen im
kürzesten Weg vorzunehmen oder erforderlichenfalls
die Dienstbeschreibung dem zur
Dienstbeschreibung zuständigen Organ zur Ergänzung
oder Verbesserung innerhalb einer
Frist von längstens vier Wochen zurückzureichen.
§ 20. (1) Bei der Entscheidung der Dienstbeurteilungskommissionen
sind zu berücksichtigen
1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der
zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit,
Verantwortungsbewußtsein und Arbeitstempo;
4. Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
5. Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich)
in der deutschen Sprache und, sofern es für
den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von
Fremdsprachen;
6. Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen
gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern,
sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern
Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
7. bei Beamten, die sich auf einem leitenden
Dienstposten befinden oder deren Berufung auf
einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung
hiezu;
8. Bewährung als Vorgesetzter;
9. Erfolg der Verwendung.
(2) Besondere für die Dienstbeurteilung entscheidende
Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten
1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes unerläßliche
Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes unerläßliche
Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens
auf „gut", so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung
erforderliche Durchschnittsleistung
als erbracht.
(5) Ist gegen den Beamten wegen eines in den
Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein
Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines
Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 113), so
ist das Verfahren vor der Dienstbeurteilungskommission
bis zur rechtskräftigen Beendigung
des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen."
4. Nach § 20 ist folgender § 20 a einzufügen
„§ 20 a. (1) Über die Gesamtbeurteilung entscheidet
die Dienstbeurteilungskommission mit
Beschluß. Die Beschlußausfertigung ist zu eigenen
Handen zuzustellen.
(2) Gegen den Beschluß nach Abs. 1 kann
binnen zwei Wochen schriftlich Vorstellung erhoben
werden. Die Vorstellung hat einen begründeten
Antrag zu enthalten. Auf Grund der Vorstellung
entscheidet die Dienstbeurteilungskommission
ohne mündliche Verhandlung über die
Gesamtbeurteilung mit Bescheid. Erforderlichenfalls
hat die Dienstbeurteilungskommission den
Dienststellenleiter, allfällige Zwischenvorgesetzte,
andere Zeugen und den zu beurteilenden Beamten
zu hören. Wird der Vorstellung nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen, ist der Bescheid zu
begründen.
(3) Gegen den Bescheid ist eine binnen zwei
Wochen nach Zustellung bei der Dienstbeurteilungskommission
einzubringende schriftliche Berufung
zulässig. Über die Berufung entscheidet
die nach § 15 Abs. 3 zuständige Dienstbeurteilungskommission.
Der Berufungsbescheid ist zu
begründen.
(4) Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung
der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in seine
Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilungstabelle
(Gesamtbeurteilung und Einzelpunkte) Einsicht
zu nehmen.
(5) Gegen die Entscheidung des Personalsenates
(§ 15 Abs. 6) ist binnen zwei Wochen nach Zustellung
eine bei dem Personalsenat einzubringende
Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde
entscheidet der Personalsenat des übergeordneten
Gerichtshofes. Diese Entscheidung ist zu begründen.
(6) Die Dienstbeurteilungskommissionen (Personalsenate)
erster Instanz sind verpflichtet, über
die Dienstbeschreibung nach deren Einlangen
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Über
Berufungen (Beschwerden nach Abs. 5) ist innerhalb
von sechs Monaten nach deren Einlangen
zu entscheiden.
(7) Hat die Dienstbeurteilungskommission
erster Instanz innerhalb von drei Monaten nach
Einlangen der Dienstbeschreibung nicht entschieden,
so kann der Beamte schriftlich die Entscheidung
durch die im Rechtswege (§ 15 Abs. 3) zuständige
Dienstbeurteilungskommission (Oberste
Dienstbeurteilungskommission, Personalsenat des
übergeordneten Gerichtshofes) beantragen. Ein
solches Verlangen ist bei der Dienstbeurteilungskommission
erster Instanz einzubringen. Entscheidet
diese Dienstbeurteilungskommission nicht
innerhalb von zwei Wochen, so ist die Dienstbeschreibung
mit dem Antrag der im Rechtszug
zuständigen Dienstbeurteilungskommission vorzulegen,
die ihrerseits innerhalb von weiteren
drei Monaten über die Gesamtbeurteilung zu
entscheiden hat. Der Antrag ist abzuweisen,
wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf
das Verschulden der Dienstbeurteilungskommission
erster Instanz zurückzuführen ist.
(8) Die Entscheidung der Dienstbeurteilungskommission
(Personalsenat) ist nach Rechtskraft
in den Standesausweis einzutragen."
5. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn es im Interesse des Dienstes notwendig
ist, muß der Beamte auf Weisung seiner
Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er in
Verwendung steht, oder bei anderen Dienststellen
auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen
Dienstverrichtungen von Beamten
desselben Dienstzweiges gehören, vorübergehend
besorgen."
6. Ferner sind dem § 22 folgende Absätze anzufügen
„(3) Der Auftrag, Dienstverrichtungen gemäß
Abs. 1 oder 2 bei einer anderen Dienststelle zu
besorgen (Dienstzuteilung), darf ohne schriftliche
Zustimmung des Beamten höchstens für die
Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr
ausgesprochen werden. Eine darüber
hinausgehende Zuteilung ohne Zustimmung des
Beamten ist nur dann zulässig, wenn die ordnungsgemäße
Abwicklung oder Aufrechterhaltung
des Dienstbetriebes auf andere Weise nicht gewährleistet
werden kann oder es sich um eine
Dienstzuteilung zum Zwecke einer Ausbildung
handelt. Bei einer Dienstzuteilung ist auf die
dienstrechtliche Stellung, bei einer Dienstzuteilung
an einen anderen Dienstort auch auf die persönlichen,
familiären und sozialen Verhältnisse des
Beamten Bedacht zu nehmen. Einer Dienstzuteilung
ist die Verwendung bei einer außerhalb
des Dienstortes gelegenen Außenstelle (Expositur)
gleichzuhalten.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf
a) Angehörige des Bundesheeres und Beamte
der Heeresverwaltung im Falle der Anordnung
eines Einsatzes zu einem der im § 2
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, genannten
Zwecke oder eines Einsatzes nach
§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom
30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung
österreichischer Einheiten zur
Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen
internationaler Organisationen,
b) Angehörige der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie im Falle der Anordnung
eines besonderen Einsatzes zum
Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder
eines Einsatzes nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 30. Juni 1965, BGBl.
Nr. 173, über die Entsendung österreichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das
Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
und
c) Angehörige des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten
keine Anwendung."
7. § 29 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die
Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu
gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein
Landesinvalidenamt die Kosten der Kur
trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet
und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima
oder in der therapeutischen Anwendung
von kaltem Wasser (sogenannte „KneippKuren")
besteht und ärztlich überwacht
wird.
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung
ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht
zu nehmen."
8. § 40 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Als Amtstitel eines Beamten ist derjenige
Titel anzusehen, der auf Grund der geltenden
Vorschriften mit dem ihm zuletzt verliehenen
Dienstposten verbunden ist. Wurde einem Beamten
anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung
in den Ruhestand ein Amtstitel verliehen,
der mit einem höheren Dienstposten verbunden
ist, so gilt dieser als sein Amtstitel.
(4) Bei allen offiziellen Anlässen und bei allen
Ausfertigungen haben Beamte des Ruhestandes
ihrem Titel eine das Ruhestandsverhältnis kennzeichnende
Bemerkung beizufügen."
9. § 42 Abs. 4 Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. in der Verwendungsgruppe D den Gehalt
der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse V,
2. in der Verwendungsgruppe C den Gehalt
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,".
10. § 67 hat zu lauten
„§ 67. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn
der Beamte einer anderen Dienststelle zur
dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Der Beamte kann innerhalb des Dienstzweiges
und des Ressorts, dem er angehört,
aus wichtigen dienstlichen Interessen zu
einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das
Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses
ist nicht erforderlich für Versetzungen während
des provisorischen Dienstverhältnisses und für
Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es
nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Beamten der Dienststellen nach einiger Zeit zu
einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(3) Bei Abberufung von der bisherigen Verwendung
ist gleichzeitig, wenn dies jedoch aus
Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist,
spätestens zwei Monate nach der Abberufung
eine neue Verwendung zuzuweisen. Die Bestimmungen
der §§ 144 und 145 werden hiedurch
nicht berührt.
(4) Einer Versetzung ist gleichzuhalten die Abberufung
eines Beamten von seiner bisherigen
Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer
neuen Verwendung, wenn
a) durch die neue Verwendung in der Laufbahn
des Beamten eine Verschlechterung
zu erwarten ist;
b) die neue Verwendung der bisherigen Verwendung
des Beamten nicht mindestens
gleichwertig ist;
c) die neue Verwendung des Beamten einer
langdauernden und umfangreichen Einarbeitung
bedarf.
Einer Versetzung ist ferner gleichzuhalten die
Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen
Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer
neuen Verwendung.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht
für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung,
soweit ihre Dauer drei Monate nicht
übersteigt. Abs. 4 findet ferner keine Anwendung
auf die Beendigung der vorläufigen Ausübung
einer höheren Verwendung zur Vertretung eines
an der Dienstausübung verhinderten oder zur
provisorischen Führung der Funktion an Stelle
des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.
(6) Bei einer Versetzung an einen anderen
Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen,
familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten
zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig,
wenn sie für den Beamten einen wesentlichen
wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde
und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies
nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts
wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte
hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner
neuen Dienststelle und Verwendung mit dem
Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht,
gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei
Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.
Werden innerhalb der angegebenen
Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so
gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen;
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat
aufschiebende Wirkung.
(9) Im Falle der Versetzung an einen anderen
Dienstort ist dem Beamten eine angemessene
Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(10) Die Abs. 4, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung
auf Versetzungen in Dienstbereichen,
bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig
ist, die Beamten der einzelnen Dienststellen
nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle
zu versetzen."
11. Die §§ 73 und 74 werden aufgehoben.
12. Nach § 87 ist folgender § 87 a einzufügen
„§ 87 a. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung
des Beamten wegen Verletzung der
Standes- oder Amtspflichten ausgeschlossen, wenn
gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein
Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, über ihn
eine Ordnungsstrafe nicht verhängt oder zu
seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren
nicht wiederaufgenommen
worden ist.
(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als
Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen
sind, verjähren nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen
fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten
zwei Jahre.
(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im
Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen
Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand
eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit
dessen rechtskräftiger Erledigung.
(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,
wenn der Beamte innerhalb der Verjährungsfrist
eine neue als Dienstvergehen oder
Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung
begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt
der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens
von neuem zu laufen.
(6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die
Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des
Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die
Pflichtverletzung des Beamten Gegenstand eines
solchen Verfahrens ist."
13. § 90 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Geldbuße darf im einzelnen Fall den
Betrag von 5 v. H. des Monatsbezuges unter
Ausschluß der Haushaltszulage nicht übersteigen.
Die Summe der einem Bundesbeamten innerhalb
eines Kalenderjahres rechtskräftig auferlegten
Geldbußen darf die Hälfte seines Monatsbezuges
mit Ausschluß der Haushaltszulage nicht übersteigen."
14. § 93 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) die Minderung des Monatsbezuges unter
Ausschluß der Haushaltszulage,".
15. Nach lit. b des § 100 Abs. 1 ist ein Punkt
zu setzen und folgende Bestimmung anzufügen
„c) Eine Oberste Disziplinarkommission beim
Bundeskanzleramt."
16. § 101 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jede Disziplinarkommission besteht aus
dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und der
erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder."
17. § 101 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
ruht in den Fällen der Einleitung
eines Disziplinarverfahrens (§ 113) wegen eines
Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluß, der Suspendierung vom Dienst (§§ 144,
145), der Außerdienststellung, der Erteilung eines
Urlaubes von mehr als drei Monaten und der
Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
endet mit Ablauf der Bestellungsdauer,
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der
rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
der Übernahme in einen anderen Personalstand,
der Versetzung zu einer Dienststelle, für
deren Beamte eine andere Disziplinarkommission
zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der
Versetzung in den zeitlichen oder dauernden
Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden
Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung
(§ 84)."
18. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 101 erhalten
die Absatzbezeichnung „5" und „6".
19. Nach § 101 ist folgender § 101 a einzufügen
„§ 101 a. (1) Der Vorsitzende, die Stellvertreter
und die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder
der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommissionen
sind vom Leiter der Zentralstelle
aus dem Kreise der definitiven Beamten
des Personalstandes der Dienststelle, bei der eine
Disziplinarkommission eingesetzt ist, mit Wirkung
vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für
die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission
bei der Oberstaatsanwaltschaft können auch Räte
des Oberlandesgerichtes bestellt werden.
(3) Der Vorsitzende, die Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder der Obersten Disziplinarkommission
sind vom Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Bundesregierung aus dem Kreise
der definitiven Beamten aller Zentralstellen
— mit Ausnahme der Kanzlei des Präsidenten
des Nationalrates — mit Wirkung vom 1. Jänner
eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf
Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der aus dem
Kreise der definitiven Beamten der Präsidentschaftskanzlei
und des Rechnungshofes zu bestellenden
Mitglieder ist die Bundesregierung an
die Vorschläge dieser Zentralstellen gebunden.
(4) Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen
und deren Stellvertreter werden von dem
jeweils rangältesten Mitglied der Disziplinarkommissionen
vertreten.
(5) Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder
ist auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Senate Bedacht zu nehmen."
20. § 102 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Als Disziplinarbehörde erster Instanz sind
zuständig
a) die Disziplinarkommissionen (§ 100 Abs. 1
lit. a) für alle Beamten, die bei der betreffenden
Dienststelle oder einer ihr unterstehenden
Dienststelle verwendet werden
oder der Disziplinarkommission gemäß
§ 100 Abs. 2 zugewiesen sind, mit
Ausnahme der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung von der Dienstklasse VII aufwärts,
der leitenden Staatsanwälte, der
staatsanwaltschaftlichen Beamten von der
Standesgruppe 5 aufwärts und der Landesschulinspektoren;
b) die Disziplinaroberkommissionen (§ 100
Abs. 1 lit. b) für alle dem Personalstand der
Zentralstelle angehörenden oder bei der
Zentralstelle verwendeten Beamten und die
ressortmäßig unterstehenden Beamten der
Allgemeinen Verwaltung von der Dienstklasse
VII aufwärts, die leitenden Staatsanwälte
und staatsanwaltschaftlichen Beamten
von der Standesgruppe 5 aufwärts und
der Landesschulinspektoren.
(2) Als Disziplinarbehörden zweiter Instanz
sind zuständig
a) die Disziplinaroberkommissionen gegen
Entscheidungen der Disziplinarkommissionen
und
b) die Oberste Disziplinarkommission gegen
Entscheidungen der Disziplinaroberkommissionen
als erste Instanz, mit Ausnahme
der Entscheidungen der Disziplinaroberkommission
bei der Kanzlei des Präsidenten
des Nationalrates."
21. § 102 Abs. 3 wird aufgehoben.
22. § 103 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Streitigkeiten über die Zuständigkeit der
Disziplinarkommissionen entscheiden die Disziplinaroberkommissionen,
über solche der Disziplinarkommissionen
und Disziplinaroberkommissionen
sowie der Disziplinaroberkommissionen
die Oberste Disziplinarkommission."
23. § 104 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Disziplinarkommissionen entscheiden
in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern bestehen,
von denen eines den Bericht erstattet.
Der Berichterstatter wird vom Vorsitzenden des
Senates bestimmt. Von den Mitgliedern müssen
wenigstens zwei rechtskundig sein. Den Senatsvorsitz
führt der Vorsitzende der Disziplinarkommission
oder dessen Stellvertreter. Jedes Mitglied
kann mehreren Senaten angehören.
(2) In den Senaten der Obersten Disziplinarkommission
müssen auch der Vorsitzende und
dessen Stellvertreter rechtskundig sein. Wenigstens
zwei Mitglieder der Obersten Disziplinarkommission
müssen dem Ressort des beschuldigten
Beamten angehören."
24. Dem § 104 ist folgender Absatz anzufügen
„(4) Ein aus fünf Mitgliedern bestehender
Senat, dem der Vorsitzende, dessen Stellvertreter
und allenfalls rangälteste weitere Mitglieder der
Disziplinarkommission angehören, hat bis Jahresschluß
für die Dauer des folgenden Kalenderjahres
die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte
unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat
er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen
Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung
eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die
Senate eintreten. Der Senat hat ferner im Falle
der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung
während des laufenden Kalenderjahres
vorzunehmen. Die Geschäftsverteilung
wird für jedes Kalenderjahr festgesetzt."
25. § 106 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Vorstände dieser Behörden bestimmen
auch aus der Zahl der ihnen unterstehenden Beamten
die Protokollführer für die Disziplinar-
verhandlungen. Auf die Ausschließung von
Protokollführern sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden."
26. Dem § 107 Abs. 1 ist folgendes anzufügen
„Zur Vertretung der dienstlichen Interessen bei
der Obersten Disziplinarkommission ist vom
Leiter jeder Zentralstelle — mit Ausnahme der
Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates — ein
Disziplinaranwalt (Stellvertreter) zu bestellen.
Jeder dieser Disziplinaranwälte ist für die Disziplinarangelegenheiten
der Beamten zuständig,
die dem Bereich der betreffenden Zentralstelle
angehören."
27. Dem § 107 ist folgender Absatz anzufügen
„(4) Auf die Ausschließung von Disziplinaranwälten
sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden."
28. § 108 hat zu lauten
„§ 108. Die Bestimmungen des § 101 Abs. 3
und 4 finden sinngemäß auf den Untersuchungskommissär
und den Disziplinaranwalt Anwendung."
29. § 110 hat zu lauten
„§ 110. (1) Wenn bei einer Disziplinarkommission
oder Disziplinaroberkommission die zur Bildung
des Senates erforderliche Anzahl von Mitgliedern
nicht zur Verfügung steht, hat die Disziplinaroberkommission
beziehungsweise Oberste
Disziplinarkommission die Disziplinarsache an
eine andere Disziplinarkommission beziehungsweise
Disziplinaroberkommission zu verweisen.
(2) Das gleiche kann sie auf Antrag des Disziplinaranwaltes
oder des beschuldigten Beamten
verfügen, wenn Gründe vorhanden sind, welche
die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkommission
beziehungsweise Disziplinaroberkommission
bezweifeln lassen."
30. Dem bisherigen Wortlaut des § 112, der die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Hat ein Beamter die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung
gegen sich beantragt, so ist
der Antrag im Dienstwege unverzüglich der zuständigen
Disziplinarkommission zu übermitteln.
Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß
anzuwenden."
31. § 118 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Auf den Untersuchungskommissär finden
die Bestimmungen des § 111 Abs. 1 sinngemäß
Anwendung."
32. Dem § 124 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Disziplinarkommission hat auf Antrag des
Beschuldigten nach Anhörung des Disziplinaranwaltes
mit dem Erkenntnis, bei späterer Antragstellung
unverzüglich auszusprechen, daß der
Inhalt des rechtskräftigen Erkenntnisses veröffentlicht
werden darf, sofern dies im Interesse
des Beschuldigten gelegen ist und kein
wichtigeres öffentliches Interesse entgegensteht."
33. § 127 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Fall des Schuldspruches hat das Erkenntnis
den Ausspruch über die den Beamten
treffende Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu
enthalten, soferne nicht Abs. 3 Anwendung
findet."
34. Dem § 127 ist folgender Absatz anzufügen
„(3) Vom Ausspruch über die Verhängung
einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden,
wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen
möglich ist und nach den Umständen des
Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten
angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch
allein genügen wird, den Beamten von weiteren
Verfehlungen abzuhalten. Wird der Beamte eines
vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses
Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens
für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung
der Strafe der früher gefällte Schuldspruch
zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen
auf der gleichen schädlichen Neigung
beruht."
35. § 128 zweiter Satz hat zu lauten
„Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe
verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,
ob und inwieweit er mit Rücksicht auf
die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse
die Kosten des Verfahrens zu ersetzen
hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch
von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen
wird."
36. § 136 hat zu lauten
„§ 136. Die Löschung der im Standesausweis
eingetragenen Disziplinarstrafe ist von der Disziplinarkommission,
die in erster Instanz entschieden
hat, auf Antrag des Beamten zu
beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses
drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe
verbüßt ist und sich der Beamte in den
letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung
tadellos verhalten hat."
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden aufgehoben
1. § 13 der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264,
womit die Geschäftsordnung der Gerichte I. und
II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart
wird, in der Fassung der Verordnung des
Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juni 1957,
BGBl. Nr. 156, womit das I. Hauptstück der Geschäftsordnung
für die Gerichte I. und II. Instanz
geändert wird, soweit diese Vorschrift noch
in Geltung steht.
2. § 2 Abs. 1 und § 4 der Verordnung des
Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober
1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung
und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften
und Staatsanwaltschaften und über die
Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes
bei den Bezirksgerichten (StaGeo.), in der Fassung
der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 26. Juni 1957, BGBl. Nr. 157.
3. § 13 Z. 3 der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 21. Dezember 1921,
BGBl. Nr. 748, über die Zusammensetzung und
den Wirkungskreis der Personalsenate der Gerichtshöfe
erster und zweiter Instanz, in der
Fassung der Verordnung vom 25. Oktober 1926,
BGBl. Nr. 315, über die Zusammensetzung der
Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter
Instanz und des Art. IV der Verordnung des
Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930,
BGBl. Nr. 74, womit im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministern und dem Rechnungshof
eine neue Geschäftsordnung für die Gerichte
I. und II. Instanz (Geo.) erlassen wird.
4. § 7 Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 18. Juni 1925, BGBl. Nr. 192, über
die Zusammensetzung und den Wirkungskreis
des Personalsenates beim Obersten Gerichtshof.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Für den Qualifikationszeitraum 1968 finden
die Vorschriften der §§ 14 bis 20 der Dienstpragmatik
in der Fassung vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Mitglieder
der Dienstbeurteilungskommission nach § 16
sind bis zum 30. November 1969 mit Wirkung
vom 1. Jänner 1970 zu bestellen. Die Zusammensetzung
der Senate und die Geschäftsverteilung
der Dienstbeurteilungskommissionen für das Jahr
1970 ist unter Anwendung der Bestimmungen
des § 17 Abs. 11 bis zum 31. Jänner 1970 mit
Wirkung vom 1. Feber 1970 vorzunehmen.
(2) Über nach den Bestimmungen des Abs. 1
erster Satz anhängige Rechtsmittel haben vom
1. Jänner 1970 an die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes eingerichteten Dienstbeurteilungskommissionen
nach den vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung
gewesenen Bestimmungen zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen
nach § 101a sind bis zum 30. November 1969
mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 zu bestellen.
Die Zusammensetzung der Senate und die Geschäftsverteilung
der Disziplinarkommissionen
für das Jahr 1970 ist unter Anwendung der Bestimmungen
des § 104 Abs. 4 bis zum 31. Jänner
1970 mit Wirkung vom 1. Feber 1970 vorzunehmen.
Die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bestellten Disziplinarkommissionen
haben ihre Tätigkeit mit Ablauf des 31. Jänner
1970 einzustellen, falls jedoch bereits eine
mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bis
zum Abschlusse des Verfahrens fortzusetzen.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.