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148. Bundesgesetz: Dienstpragmatik-Novelle 1969

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: Dienstpragmatik-Novelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die Ernennung oder Verwendung

eines Beamten, durch die er in das Verhältnis der

dienstlichen Über- oder Unterordnung zu einem

anderen Beamten treten würde, mit dem er in

gerader Linie verwandt oder verschwägert oder

in der Seitenlinie bis einschließlich zum dritten

Grad verwandt oder verschwägert ist oder zu

dem er im Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis

steht, ist nur mit Genehmigung der Zentralstelle

gestattet.

(2) Bei staatsanwaltschaftlichen Beamten ist

eine solche Genehmigung ausgeschlossen."

2. In der Überschrift zu § 14 ist das Wort

„Qualifikation" durch das Wort „Dienstbeurteilung"

zu ersetzen.

3. Die §§ 14 bis 20 haben zu lauten

„§ 14. (1) Beamte der Verwendungsgruppe E,

D, C, P 6 bis P 1, W 3 und W 2 der Dienstklasse

I, der Verwendungsgruppe B, W 1 und

H 2 der Dienstklasse II, der Verwendungsgruppe

A der Dienstklasse III, zeitverpflichtete

Soldaten, alle im provisorischen Dienstverhältnis

befindlichen Beamten und jene Beamten,

deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens

auf „gut" lautet, sind alljährlich zu beurteilen.

(2) Staatsanwaltschaftliche Beamte der 2. bis

einschließlich der 4. Standesgruppe sind im ersten

Viertel des auf ihre Ernennung folgenden zweiten

Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene

Kalenderjahr und für das Kalenderjahr zu beurteilen,

für das nach Abs. 4 lit. b eine Beurteilung

vorgesehen ist.

(3) Die übrigen, mit Ausnahme der in Abs. 5

genannten Beamten sind alle drei Jahre für das

letzte Kalenderjahr zu beurteilen.

(4) Beamte sind für das Kalenderjahr zu beurteilen,

a) in dem sie die höchste Gehaltsstufe der

Dienstklasse erreicht haben, aus der die

Zeitvorrückung vorgesehen ist, es sei denn,

daß sie bereits vor dem Beurteilungszeitpunkt

in die nächsthöhere Dienstklasse

befördert wurden;

b) für das die Dienstbehörde eine Feststellung

für notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung

gegenüber der letzten zu ändern sei,

auf deren Antrag.

(5) Beamte der Dienstklasse III der Verwendungsgruppen

E, D, W 3 und P 6 bis P 1, der

Dienstklassen IV und V der Verwendungsgruppen

C und W 2, der Dienstklassen VI und VII

der Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2 und

der Dienstklassen VIII und IX, staatsanwaltschaftliche

Beamte der Standesgruppen 5 bis 7,

ferner Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 1 und der Verwendungsgruppen

S 2 und S 3 ab der Gehaltsstufe 7 sowie

der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht

für ein ganzes Bundesland betraut sind,

ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu

sein, sind nur in den Fällen auf Antrag der

Dienstbehörde zu beurteilen, in denen die

Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme

von Bedeutung ist.

(6) Der Beamte ist auf seinen Antrag zu beurteilen,

wenn er geltend macht, daß für ein Kalenderjahr,

für das er nach Abs. 2, 3 und 5 nicht zu

beurteilen ist, eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung

angemessen sei. Der Antrag ist bis

spätestens 15. Jänner des auf dieses Kalenderjahr

folgenden Jahres im Dienstwege einzubringen;

der Beamte hat anzugeben, in welchen Punkten

der Dienstbeschreibung (§ 20) er eine Abänderung

begehrt, die zu einer anderen Gesamtbeurteilung

führen könnte.

§ 15. (1) Zur Durchführung der Dienstbeurteilung

werden, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden

ist, errichtet

a) Dienstbeurteilungskommissionen bei den

einer Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten

Dienststellen,

b) Dienstbeurteilungskommissionen bei den

Zentralstellen,

c) eine Oberste Dienstbeurteilungskommission

beim Bundeskanzleramt.

(2) Für Dienstbeurteilungen in erster Instanz

sind zuständig

a) die Dienstbeurteilungskommissionen bei

den einer Zentralstelle nachgeordneten

Dienststellen (§ 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 4)

für die Beamten des Personalstandes dieser

Dienststellen sowie der ihnen nachgeordneten

Dienststellen

und

b) die Dienstbeurteilungskommissionen bei

den Zentralstellen für die Beamten des

Personalstandes dieser Dienststellen, den

in Abs. 7 umschriebenen Personenkreis,

sowie für die Dienststellenleiter der den

Zentralstellen unmittelbar nachgeordneten

Dienststellen.

(3) Für Dienstbeurteilungen in zweiter Instanz

sind zuständig

a) Dienstbeurteilungskommissionen bei Zentralstellen

zur Entscheidung über Berufungen

gegen Bescheide der Dienstbeurteilungskommissionen,

die bei einer einer Zentralstelle

nachgeordneten Dienststelle errichtet

sind

und

b) die Oberste Dienstbeurteilungskommission

zur Entscheidung über Berufungen gegen

Bescheide von den bei einer Zentralstelle

— mit Ausnahme der Kanzlei des Präsidenten

des Nationalrates — errichteten

Dienstbeurteilungskommissionen.

(4) Soweit es im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

und Zweckmäßigkeit gelegen ist,

können Dienstbeurteilungskommissionen durch

Verordnung des zuständigen Bundesministeriums

auch bei der Zentralstelle nicht unmittelbar nachgeordneten

Dienststellen für die Beamten des

Personalstandes dieser Dienststellen und der

ihnen nachgeordneten Dienststellen eingerichtet

werden.

(5) Ist aus den in Abs. 4 genannten Gründen

die Durchführung der Dienstbeurteilung durch

eine Dienstbeurteilungskommission bei einer einet

Zentralstelle nachgeordneten Dienststelle nicht

vertretbar, so kann der zuständige Bundesminister

durch Verordnung die Dienstbeurteilung

für die Beamten im Dienstbereiche dieser

Dienststelle einer anderen Dienstbeurteilungskommission

zuweisen. In diesem Fall kann der

zuständige Bundesminister anordnen, daß ein

oder zwei Beamte derjenigen Dienststelle, bei der

keine Dienstbeurteilungskommission eingesetzt

wurde, an die Stelle der beiden rangjüngsten

ordentlichen Mitglieder als außerordentliche

Mitglieder mit beschließender Stimme in die

Kommission eintreten.

(6) Die bei einem Gerichtshof erster Instanz

oder bei einem ihm unterstellten Bezirksgerich

oder Arbeitsgericht verwendeten Beamten mit

Ausnahme der Beamten, der Justizanstalten hat

der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz,

die beim Oberlandesgericht verwendeten

Beamten der Personalsenat des Oberlandesgerichtes

und die beim Obersten Gerichtshof und Verfassungsgerichtshof

verwendeten Beamten der

Personalsenat des Obersten Gerichtshofes beziehungsweise

Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen.

Die beim Verwaltungsgerichtshof verwendeten

Beamten sind von einem aus dem Präsidenten

und Vizepräsidenten sowie aus drei weiteren

vom Präsidenten für die Dauer von drei

Kalenderjahren zu bestellenden Mitgliedern

dieses Gerichtshofes bestehenden Senat zu beurteilen.

Die Dienstbeurteilung der bei den Staatsanwaltschaften

oder Oberstaatsanwaltschaften

verwendeten Beamten obliegt den bei den Oberstaatsanwaltschaften

einzurichtenden Dienstbeurteilungskommissionen.

(7) Die Dienstbeurteilung der Beamten der

Dienstklassen VII bis IX und aller Mitglieder

der Dienstbeurteilungskommissionen obliegt den

Dienstbeurteilungskommissionen bei der zuständigen

Zentralstelle.

(8) Die Dienstbeurteilung der Dienststellenleiter

obliegt den für die Beamten der unmittelbar

übergeordneten Dienststelle zuständigen

Dienstbeurteilungskommissionen.

(9) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Behörden, Ämter und anderen

Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe

des Bundes, die nach ihrem organisatorischen

Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische

Einheit darstellen.

(10) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind das Bundeskanzleramt und die

übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen,

die keinem Bundesministerium nachgeordnet

sind.

§ 16. (1) Der Vorsitzende, die Stellvertreter

und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder

der Dienstbeurteilungskommissionen sind

vom Leiter der Zentralstelle unter Bedachtnahme

auf § 17 aus dem Kreise der definitiven Beamten

des Personalstandes der Dienststelle, bei der eine

Dienstbeurteilungskommission errichtet wird,

mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres

für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter und die

übrigen Mitglieder der Obersten Dienstbeurteilungskommission

sind vom Bundespräsidenten

auf Vorschlag der Bundesregierung aus

dem Kreise der definitiven Beamten aller Zentralstellen

— mit Ausnahme der Kanzlei des Präsidenten

des Nationalrates — mit Wirkung vom

1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von

fünf Jahren zu bestellen.

(3) Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder

ist auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung

der Senate Bedacht zu nehmen.

(4) Scheiden Mitglieder während der Funktionsdauer

aus, so sind, wenn es erforderlich, für den

Rest der Funktionsdauer andere Mitglieder zu

bestellen.

(5) Stehen aus dem Personalstand einer Dienststelle,

bei der eine Dienstbeurteilungskommission

zu errichten ist, die für die Zusammensetzung

der Senate erforderlichen Beamten nicht zur

Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand

einer anderen Dienststelle zu bestellen. Sollen

diese aus dem Personalstand eines anderen

Ressorts bestellt werden, so hat die Bestellung

im Einvernehmen mit dem zutändigen Bundesminister

zu erfolgen. Zu Mitgliedern der Dienstbeurteilungskommissionen

bei den Oberstaatsanwaltschaften

können zwei Räte des Oberlandesgerichtes

bestellt werden.

(6) Zu Mitgliedern der Dienstbeurteilungskommissionen

dürfen nicht bestellt werden

Beamte, die mit Personalangelegenheiten der

Dienststelle betraut sind, sowie Beamte, über die

rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt

worden ist, solange diese im Standesausweis nicht

gelöscht ist. Ferner dürfen Beamte, deren Mitgliedschaft

zu den Dienstbeurteilungskommissionen

nach Abs. 7 oder 8 ruhen oder enden würde,

nicht zu Mitgliedern der Dienstbeurteilungskommissionen

bestellt werden.

(7) Die Mitgliedschaft zu den Dienstbeurteilungskommissionen

ruht in den Fällen der Betrauung

mit den in Abs. 6 umschriebenen Personalangelegenheiten,

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

(§ 113) wegen eines Dienstvergehens

bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,

der Suspendierung vom Dienst (§§ 144, 145), der

Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes

von mehr als drei Monaten und der Ableistung

des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes.

(8) Die Mitgliedschaft zu den Dienstbeurteilungskommissionen

endet mit Ablauf der Bestellungsdauer,

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,

der rechtskräftigen Verhängung einer

Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen

Personalstand, der Versetzung zu einer

Dienststelle, für deren Beamte eine andere

Dienstbeurteilungskommission zuständig ist, der

Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den

zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt

in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme

einer Austrittserklärung (§ 84).

§ 17. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Dienstbeurteilungskommission sind

in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Vorsitzenden der Dienstbeurteilungskommissionen

und deren Stellvertreter

werden von dem jeweils rangältesten Mitglied

der Dienstbeurteilungskommission vertreten.

(3) Die Dienstbeurteilungskommissionen entscheiden

in Senaten, die aus fünf Mitgliedern

bestehen, von denen eines den Vorsitz führt

und ein anderes den Bericht erstattet. Der Berichterstatter

wird vom Vorsitzenden des Senates

bestimmt. Ein Beamter hat als Protokollführer

(Abs. 14) mitzuwirken.

(4) Den Senaten der Dienstbeurteilungskommissionen

hat nach Tunlichkeit ein rechtskundiger

Beamter anzugehören. Den Senaten der

Dienstbeurteilungskommissionen bei Zentralstellen

müssen drei Beamte der Dienstklassen VI bis

IX angehören; wenigstens ein Mitglied muß

rechtskundig sein.

(5) Der Vorsitzende und zwei Mitglieder der

Obersten Dienstbeurteilungskommission müssen

rechtskundige Beamte sein. Wenigstens ein

Mitglied muß der für den zu beurteilenden

Beamten zuständigen Zentralstelle angehören.

(6) In den Senaten dürfen keine Mitglieder

niedrigerer Verwendungsgruppen als der des zu

beurteilenden Beamten mitwirken. Nach Tunlichkeit

hat ein Senatsmitglied dem Dienstzweig

des zu beurteilenden Beamten anzugehören.

(7) Den Vorsitz im Senat führt das dem

Dienstrang nach älteste Mitglied. Gehört einem

Senat der Vorsitzende der Dienstbeurteilungskommission

oder dessen Stellvertreter an, führt

dieser den Vorsitz.

(8) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit absoluter

Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung

ist unzulässig.

(9) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei

verschiedene Meinungen, so daß keine dieser

Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich

hat, so hat der Vorsitzende zu versuchen, ob sich

durch Teilung der Fragen und Wiederholung der

Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen lasse.

Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die

dem zu beurteilenden Beamten nachteiligsten

Stimmen den zunächst minder nachteiligen so

lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit

ergibt.

(10) Bei der Abstimmung stimmen die dem

Dienstrange nach jüngeren Senatsmitglieder vor

den älteren. Der Berichterstatter stimmt zuerst,

der Vorsitzende zuletzt.

(11) Jedes Mitglied kann mehreren Senaten

angehören.

(12) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und

die drei rangältesten weiteren Mitglieder der

Dienstbeurteilungskommission haben vor Jahresschluß

für die Dauer des folgenden Kalenderjahres

die Senate zusammenzusetzen und die

Geschäfte unter den Senaten zu verteilen. Zugleich

ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der

die übrigen Kcmmissionsmitglieder bei Verhinderung

eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten.

Sie haben im Falle der Notwendigkeit

auch Änderungen der Geschäftseinteilung während

des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

Die Geschäftsverteilung wird für jedes Kalenderjahr

festgesetzt.

(13) Für die sachlichen Erfordernisse der

Dienstbeurteilungskommissionen und die Besorgung

ihrer Kanzleigeschäfte haben die Dienststellen

aufzukommen, bei denen sie eingesetzt

sind.

(14) Die Vorstände der Dienststellen, bei

denen Dienstbeurteilungskommissionen eingesetzt

sind, bestimmen die Protokollführer.

(15) Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über

die Dienstbeurteilungskommissionen gelten für

die Oberste Dienstbeurteilungskommission sinngemäß,

sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 18. (1) Der unmittelbar vorgesetzte Amts- oder

Abteilungsvorstand (Vorstand der Buchhaltung,

Leiter des Kanzleidienstes) hat eine dem

§ 20 entsprechende, mit der erforderlichen Begründung

versehene Dienstbeschreibung zu verfassen.

Die Dienstbeschreibung eines Dienststellenleiters

obliegt den überwachenden Organen,

wenn solche nicht bestehen, dem Vorstand der

unmittelbar übergeordneten Dienststelle. Die

Dienstbeschreibung ist im Dienstwege bis spätestens

an dem der Dienstbeurteilungsperiode nachfolgenden

15. Feber an die Dienstbeurteilungskommission

(Personalsenat) zu leiten. Die eingegliederten

Zwischenstellen (überwachende Organe)

haben sich über die Dienstbeschreibung,

und zwar im Falle einer abweichenden Meinung

mit Angabe der Gründe, zu äußern.

(2) Das zur Dienstbeschreibung zuständige

Organ soll den Beamten, dessen Dienstleistung

in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden

Weise nachgelassen hat, unverzüglich nachweislich

ermahnen.

(3) Die Dienstbeschreibung eines Beamten ist

von dem Vorstand (Abs. 1) der Dienststelle zu

verfassen, deren Personalstand der Beamte am

Ende des Jahres, für das die Dienstbeschreibung

gilt, angehört hat. War der Beamte während des

Jahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung

zugeteilt, so sind für die Dienstbeschreibung

maßgebende Umstände von diesen Dienststellen

dem beschreibenden Organ auf dessen Ersuchen

zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist

jedenfalls dann zu stellen, wenn die Dienstzuteilung

zu einer Dienststelle über drei Monate, bei

Dienstprüfungslehrgängen über sechs Monate,

gedauert hat. Hat sich die Dienstzuteilung bei

einer Dienststelle auf den ganzen Beurteilungszeitraum

erstreckt, so ist die Dienstbeschreibung

von dem Vorstand (Abs. 1) der Dienststelle zu

verfassen, der der Beamte zugeteilt war.

(4) Tritt in der Person des beschreibenden

Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für

die Dienstbeschreibung zuständige Organ alle für

die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände

aus dem Beschreibungszeitraum seinem Nachfolger

zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht

möglich, so hat das für die Dienstbeschreibung

zuständige Organ alle für die Dienstbeschreibung

maßgebenden Umstände zu erkunden.

(5) Ist das nach Abs. 3 für die Dienstbeschreibung

zuständige Organ verhindert, so hat die

Dienstbeschreibung der Vertreter des Organs,

das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt

hätte, zu verfassen.

(6) Hat bei alljährlich zu beschreibenden Beamten

das beschreibende Organ festgestellt, daß

keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeschreibung

eingetreten ist, so kann sich die

Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die

letzte Dienstbeschreibung beschränken. Ein solcher

Hinweis ist nur zweimal nacheinander zulässig.

(7) Die Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung

hat zu entfallen, wenn der Beamte in

einem der Dienstbeschreibung unterliegenden

Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen

Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Beamte

für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu

beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den

Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben

sind. Der Dienstbeurteilungskommission ist an

Stelle der Dienstbeschreibung ein Bericht über

den Entfall derselben vorzulegen.

(8) Von einer Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung

kann Abstand genommen werden,

wenn sich die Dienstleistung des Beamten ausschließlich

aus nicht in seinem Verschulden gelegenen

Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

(9) Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren

berufenen Beamten haben bei

Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit,

Unparteilichkeit und Verschwiegenheit

zu beobachten. Die Dienstbeurteilungskommissionen

haben insbesondere auch auf die möglichste

Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten

bedacht zu sein.

§ 19. (1) Die Dienstbeurteilungskommissionen

(Personalsenate) haben auf Grund der vorliegenden

Dienstbeschreibung über die Gesamtbeurteilung

zu entscheiden.

(2) Ist die Dienstbeschreibung so mangelhaft,

daß kein ausreichendes Bild über den zu beschreibenden

Beamten gewonnen werden kann,

so haben die Dienstbeurteilungskommissionen

(Personalsenate) die notwendigen Erhebungen im

kürzesten Weg vorzunehmen oder erforderlichenfalls

die Dienstbeschreibung dem zur

Dienstbeschreibung zuständigen Organ zur Ergänzung

oder Verbesserung innerhalb einer

Frist von längstens vier Wochen zurückzureichen.

§ 20. (1) Bei der Entscheidung der Dienstbeurteilungskommissionen

sind zu berücksichtigen

1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der

zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2. die Fähigkeiten und die Auffassung;

3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit,

Verantwortungsbewußtsein und Arbeitstempo;

4. Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;

5. Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich)

in der deutschen Sprache und, sofern es für

den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von

Fremdsprachen;

6. Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen

gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern,

sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern

Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

7. bei Beamten, die sich auf einem leitenden

Dienstposten befinden oder deren Berufung auf

einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung

hiezu;

8. Bewährung als Vorgesetzter;

9. Erfolg der Verwendung.

(2) Besondere für die Dienstbeurteilung entscheidende

Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten

1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes unerläßliche

Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;

5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes unerläßliche

Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens

auf „gut", so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung

erforderliche Durchschnittsleistung

als erbracht.

(5) Ist gegen den Beamten wegen eines in den

Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein

Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines

Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 113), so

ist das Verfahren vor der Dienstbeurteilungskommission

bis zur rechtskräftigen Beendigung

des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen."

4. Nach § 20 ist folgender § 20 a einzufügen

„§ 20 a. (1) Über die Gesamtbeurteilung entscheidet

die Dienstbeurteilungskommission mit

Beschluß. Die Beschlußausfertigung ist zu eigenen

Handen zuzustellen.

(2) Gegen den Beschluß nach Abs. 1 kann

binnen zwei Wochen schriftlich Vorstellung erhoben

werden. Die Vorstellung hat einen begründeten

Antrag zu enthalten. Auf Grund der Vorstellung

entscheidet die Dienstbeurteilungskommission

ohne mündliche Verhandlung über die

Gesamtbeurteilung mit Bescheid. Erforderlichenfalls

hat die Dienstbeurteilungskommission den

Dienststellenleiter, allfällige Zwischenvorgesetzte,

andere Zeugen und den zu beurteilenden Beamten

zu hören. Wird der Vorstellung nicht vollinhaltlich

Rechnung getragen, ist der Bescheid zu

begründen.

(3) Gegen den Bescheid ist eine binnen zwei

Wochen nach Zustellung bei der Dienstbeurteilungskommission

einzubringende schriftliche Berufung

zulässig. Über die Berufung entscheidet

die nach § 15 Abs. 3 zuständige Dienstbeurteilungskommission.

Der Berufungsbescheid ist zu

begründen.

(4) Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung

der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in seine

Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilungstabelle

(Gesamtbeurteilung und Einzelpunkte) Einsicht

zu nehmen.

(5) Gegen die Entscheidung des Personalsenates

(§ 15 Abs. 6) ist binnen zwei Wochen nach Zustellung

eine bei dem Personalsenat einzubringende

Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde

entscheidet der Personalsenat des übergeordneten

Gerichtshofes. Diese Entscheidung ist zu begründen.

(6) Die Dienstbeurteilungskommissionen (Personalsenate)

erster Instanz sind verpflichtet, über

die Dienstbeschreibung nach deren Einlangen

ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Über

Berufungen (Beschwerden nach Abs. 5) ist innerhalb

von sechs Monaten nach deren Einlangen

zu entscheiden.

(7) Hat die Dienstbeurteilungskommission

erster Instanz innerhalb von drei Monaten nach

Einlangen der Dienstbeschreibung nicht entschieden,

so kann der Beamte schriftlich die Entscheidung

durch die im Rechtswege (§ 15 Abs. 3) zuständige

Dienstbeurteilungskommission (Oberste

Dienstbeurteilungskommission, Personalsenat des

übergeordneten Gerichtshofes) beantragen. Ein

solches Verlangen ist bei der Dienstbeurteilungskommission

erster Instanz einzubringen. Entscheidet

diese Dienstbeurteilungskommission nicht

innerhalb von zwei Wochen, so ist die Dienstbeschreibung

mit dem Antrag der im Rechtszug

zuständigen Dienstbeurteilungskommission vorzulegen,

die ihrerseits innerhalb von weiteren

drei Monaten über die Gesamtbeurteilung zu

entscheiden hat. Der Antrag ist abzuweisen,

wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf

das Verschulden der Dienstbeurteilungskommission

erster Instanz zurückzuführen ist.

(8) Die Entscheidung der Dienstbeurteilungskommission

(Personalsenat) ist nach Rechtskraft

in den Standesausweis einzutragen."

5. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn es im Interesse des Dienstes notwendig

ist, muß der Beamte auf Weisung seiner

Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er in

Verwendung steht, oder bei anderen Dienststellen

auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen

Dienstverrichtungen von Beamten

desselben Dienstzweiges gehören, vorübergehend

besorgen."

6. Ferner sind dem § 22 folgende Absätze anzufügen

„(3) Der Auftrag, Dienstverrichtungen gemäß

Abs. 1 oder 2 bei einer anderen Dienststelle zu

besorgen (Dienstzuteilung), darf ohne schriftliche

Zustimmung des Beamten höchstens für die

Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr

ausgesprochen werden. Eine darüber

hinausgehende Zuteilung ohne Zustimmung des

Beamten ist nur dann zulässig, wenn die ordnungsgemäße

Abwicklung oder Aufrechterhaltung

des Dienstbetriebes auf andere Weise nicht gewährleistet

werden kann oder es sich um eine

Dienstzuteilung zum Zwecke einer Ausbildung

handelt. Bei einer Dienstzuteilung ist auf die

dienstrechtliche Stellung, bei einer Dienstzuteilung

an einen anderen Dienstort auch auf die persönlichen,

familiären und sozialen Verhältnisse des

Beamten Bedacht zu nehmen. Einer Dienstzuteilung

ist die Verwendung bei einer außerhalb

des Dienstortes gelegenen Außenstelle (Expositur)

gleichzuhalten.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf

a) Angehörige des Bundesheeres und Beamte

der Heeresverwaltung im Falle der Anordnung

eines Einsatzes zu einem der im § 2

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, genannten

Zwecke oder eines Einsatzes nach

§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom

30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung

österreichischer Einheiten zur

Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen

internationaler Organisationen,

b) Angehörige der Bundespolizei und der

Bundesgendarmerie im Falle der Anordnung

eines besonderen Einsatzes zum

Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder

eines Einsatzes nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 30. Juni 1965, BGBl.

Nr. 173, über die Entsendung österreichischer

Einheiten zur Hilfeleistung in das

Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

und

c) Angehörige des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten

keine Anwendung."

7. § 29 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die

Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu

gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein

Landesinvalidenamt die Kosten der Kur

trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet

und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima

oder in der therapeutischen Anwendung

von kaltem Wasser (sogenannte „KneippKuren")

besteht und ärztlich überwacht

wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung

ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht

zu nehmen."

8. § 40 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Als Amtstitel eines Beamten ist derjenige

Titel anzusehen, der auf Grund der geltenden

Vorschriften mit dem ihm zuletzt verliehenen

Dienstposten verbunden ist. Wurde einem Beamten

anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung

in den Ruhestand ein Amtstitel verliehen,

der mit einem höheren Dienstposten verbunden

ist, so gilt dieser als sein Amtstitel.

(4) Bei allen offiziellen Anlässen und bei allen

Ausfertigungen haben Beamte des Ruhestandes

ihrem Titel eine das Ruhestandsverhältnis kennzeichnende

Bemerkung beizufügen."

9. § 42 Abs. 4 Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. in der Verwendungsgruppe D den Gehalt

der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse V,

2. in der Verwendungsgruppe C den Gehalt

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,".

10. § 67 hat zu lauten

„§ 67. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn

der Beamte einer anderen Dienststelle zur

dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Der Beamte kann innerhalb des Dienstzweiges

und des Ressorts, dem er angehört,

aus wichtigen dienstlichen Interessen zu

einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das

Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses

ist nicht erforderlich für Versetzungen während

des provisorischen Dienstverhältnisses und für

Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es

nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Beamten der Dienststellen nach einiger Zeit zu

einer anderen Dienststelle zu versetzen.

(3) Bei Abberufung von der bisherigen Verwendung

ist gleichzeitig, wenn dies jedoch aus

Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist,

spätestens zwei Monate nach der Abberufung

eine neue Verwendung zuzuweisen. Die Bestimmungen

der §§ 144 und 145 werden hiedurch

nicht berührt.

(4) Einer Versetzung ist gleichzuhalten die Abberufung

eines Beamten von seiner bisherigen

Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer

neuen Verwendung, wenn

a) durch die neue Verwendung in der Laufbahn

des Beamten eine Verschlechterung

zu erwarten ist;

b) die neue Verwendung der bisherigen Verwendung

des Beamten nicht mindestens

gleichwertig ist;

c) die neue Verwendung des Beamten einer

langdauernden und umfangreichen Einarbeitung

bedarf.

Einer Versetzung ist ferner gleichzuhalten die

Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen

Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer

neuen Verwendung.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht

für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung,

soweit ihre Dauer drei Monate nicht

übersteigt. Abs. 4 findet ferner keine Anwendung

auf die Beendigung der vorläufigen Ausübung

einer höheren Verwendung zur Vertretung eines

an der Dienstausübung verhinderten oder zur

provisorischen Führung der Funktion an Stelle

des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

(6) Bei einer Versetzung an einen anderen

Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen,

familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten

zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig,

wenn sie für den Beamten einen wesentlichen

wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde

und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies

nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts

wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte

hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner

neuen Dienststelle und Verwendung mit dem

Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht,

gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei

Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.

Werden innerhalb der angegebenen

Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so

gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen;

eine Berufung gegen diesen Bescheid hat

aufschiebende Wirkung.

(9) Im Falle der Versetzung an einen anderen

Dienstort ist dem Beamten eine angemessene

Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(10) Die Abs. 4, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung

auf Versetzungen in Dienstbereichen,

bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig

ist, die Beamten der einzelnen Dienststellen

nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle

zu versetzen."

11. Die §§ 73 und 74 werden aufgehoben.

12. Nach § 87 ist folgender § 87 a einzufügen

„§ 87 a. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung

des Beamten wegen Verletzung der

Standes- oder Amtspflichten ausgeschlossen, wenn

gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein

Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, über ihn

eine Ordnungsstrafe nicht verhängt oder zu

seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren

nicht wiederaufgenommen

worden ist.

(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als

Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen

sind, verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen

fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten

zwei Jahre.

(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im

Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen

Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand

eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit

dessen rechtskräftiger Erledigung.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,

wenn der Beamte innerhalb der Verjährungsfrist

eine neue als Dienstvergehen oder

Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung

begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt

der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens

von neuem zu laufen.

(6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die

Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des

Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die

Pflichtverletzung des Beamten Gegenstand eines

solchen Verfahrens ist."

13. § 90 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Geldbuße darf im einzelnen Fall den

Betrag von 5 v. H. des Monatsbezuges unter

Ausschluß der Haushaltszulage nicht übersteigen.

Die Summe der einem Bundesbeamten innerhalb

eines Kalenderjahres rechtskräftig auferlegten

Geldbußen darf die Hälfte seines Monatsbezuges

mit Ausschluß der Haushaltszulage nicht übersteigen."

14. § 93 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) die Minderung des Monatsbezuges unter

Ausschluß der Haushaltszulage,".

15. Nach lit. b des § 100 Abs. 1 ist ein Punkt

zu setzen und folgende Bestimmung anzufügen

„c) Eine Oberste Disziplinarkommission beim

Bundeskanzleramt."

16. § 101 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jede Disziplinarkommission besteht aus

dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und der

erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder."

17. § 101 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

ruht in den Fällen der Einleitung

eines Disziplinarverfahrens (§ 113) wegen eines

Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluß, der Suspendierung vom Dienst (§§ 144,

145), der Außerdienststellung, der Erteilung eines

Urlaubes von mehr als drei Monaten und der

Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

endet mit Ablauf der Bestellungsdauer,

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der

rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

der Übernahme in einen anderen Personalstand,

der Versetzung zu einer Dienststelle, für

deren Beamte eine andere Disziplinarkommission

zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der

Versetzung in den zeitlichen oder dauernden

Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden

Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung

(§ 84)."

18. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 101 erhalten

die Absatzbezeichnung „5" und „6".

19. Nach § 101 ist folgender § 101 a einzufügen

„§ 101 a. (1) Der Vorsitzende, die Stellvertreter

und die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder

der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommissionen

sind vom Leiter der Zentralstelle

aus dem Kreise der definitiven Beamten

des Personalstandes der Dienststelle, bei der eine

Disziplinarkommission eingesetzt ist, mit Wirkung

vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für

die Dauer von drei Jahren zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission

bei der Oberstaatsanwaltschaft können auch Räte

des Oberlandesgerichtes bestellt werden.

(3) Der Vorsitzende, die Stellvertreter und die

übrigen Mitglieder der Obersten Disziplinarkommission

sind vom Bundespräsidenten auf

Vorschlag der Bundesregierung aus dem Kreise

der definitiven Beamten aller Zentralstellen

— mit Ausnahme der Kanzlei des Präsidenten

des Nationalrates — mit Wirkung vom 1. Jänner

eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf

Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der aus dem

Kreise der definitiven Beamten der Präsidentschaftskanzlei

und des Rechnungshofes zu bestellenden

Mitglieder ist die Bundesregierung an

die Vorschläge dieser Zentralstellen gebunden.

(4) Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen

und deren Stellvertreter werden von dem

jeweils rangältesten Mitglied der Disziplinarkommissionen

vertreten.

(5) Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder

ist auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung

der Senate Bedacht zu nehmen."

20. § 102 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Als Disziplinarbehörde erster Instanz sind

zuständig

a) die Disziplinarkommissionen (§ 100 Abs. 1

lit. a) für alle Beamten, die bei der betreffenden

Dienststelle oder einer ihr unterstehenden

Dienststelle verwendet werden

oder der Disziplinarkommission gemäß

§ 100 Abs. 2 zugewiesen sind, mit

Ausnahme der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung von der Dienstklasse VII aufwärts,

der leitenden Staatsanwälte, der

staatsanwaltschaftlichen Beamten von der

Standesgruppe 5 aufwärts und der Landesschulinspektoren;

b) die Disziplinaroberkommissionen (§ 100

Abs. 1 lit. b) für alle dem Personalstand der

Zentralstelle angehörenden oder bei der

Zentralstelle verwendeten Beamten und die

ressortmäßig unterstehenden Beamten der

Allgemeinen Verwaltung von der Dienstklasse

VII aufwärts, die leitenden Staatsanwälte

und staatsanwaltschaftlichen Beamten

von der Standesgruppe 5 aufwärts und

der Landesschulinspektoren.

(2) Als Disziplinarbehörden zweiter Instanz

sind zuständig

a) die Disziplinaroberkommissionen gegen

Entscheidungen der Disziplinarkommissionen

und

b) die Oberste Disziplinarkommission gegen

Entscheidungen der Disziplinaroberkommissionen

als erste Instanz, mit Ausnahme

der Entscheidungen der Disziplinaroberkommission

bei der Kanzlei des Präsidenten

des Nationalrates."

21. § 102 Abs. 3 wird aufgehoben.

22. § 103 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Streitigkeiten über die Zuständigkeit der

Disziplinarkommissionen entscheiden die Disziplinaroberkommissionen,

über solche der Disziplinarkommissionen

und Disziplinaroberkommissionen

sowie der Disziplinaroberkommissionen

die Oberste Disziplinarkommission."

23. § 104 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Disziplinarkommissionen entscheiden

in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder dessen

Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern bestehen,

von denen eines den Bericht erstattet.

Der Berichterstatter wird vom Vorsitzenden des

Senates bestimmt. Von den Mitgliedern müssen

wenigstens zwei rechtskundig sein. Den Senatsvorsitz

führt der Vorsitzende der Disziplinarkommission

oder dessen Stellvertreter. Jedes Mitglied

kann mehreren Senaten angehören.

(2) In den Senaten der Obersten Disziplinarkommission

müssen auch der Vorsitzende und

dessen Stellvertreter rechtskundig sein. Wenigstens

zwei Mitglieder der Obersten Disziplinarkommission

müssen dem Ressort des beschuldigten

Beamten angehören."

24. Dem § 104 ist folgender Absatz anzufügen

„(4) Ein aus fünf Mitgliedern bestehender

Senat, dem der Vorsitzende, dessen Stellvertreter

und allenfalls rangälteste weitere Mitglieder der

Disziplinarkommission angehören, hat bis Jahresschluß

für die Dauer des folgenden Kalenderjahres

die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte

unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat

er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen

Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung

eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die

Senate eintreten. Der Senat hat ferner im Falle

der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung

während des laufenden Kalenderjahres

vorzunehmen. Die Geschäftsverteilung

wird für jedes Kalenderjahr festgesetzt."

25. § 106 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vorstände dieser Behörden bestimmen

auch aus der Zahl der ihnen unterstehenden Beamten

die Protokollführer für die Disziplinar-

verhandlungen. Auf die Ausschließung von

Protokollführern sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung

sinngemäß anzuwenden."

26. Dem § 107 Abs. 1 ist folgendes anzufügen

„Zur Vertretung der dienstlichen Interessen bei

der Obersten Disziplinarkommission ist vom

Leiter jeder Zentralstelle — mit Ausnahme der

Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates — ein

Disziplinaranwalt (Stellvertreter) zu bestellen.

Jeder dieser Disziplinaranwälte ist für die Disziplinarangelegenheiten

der Beamten zuständig,

die dem Bereich der betreffenden Zentralstelle

angehören."

27. Dem § 107 ist folgender Absatz anzufügen

„(4) Auf die Ausschließung von Disziplinaranwälten

sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung

sinngemäß anzuwenden."

28. § 108 hat zu lauten

„§ 108. Die Bestimmungen des § 101 Abs. 3

und 4 finden sinngemäß auf den Untersuchungskommissär

und den Disziplinaranwalt Anwendung."

29. § 110 hat zu lauten

„§ 110. (1) Wenn bei einer Disziplinarkommission

oder Disziplinaroberkommission die zur Bildung

des Senates erforderliche Anzahl von Mitgliedern

nicht zur Verfügung steht, hat die Disziplinaroberkommission

beziehungsweise Oberste

Disziplinarkommission die Disziplinarsache an

eine andere Disziplinarkommission beziehungsweise

Disziplinaroberkommission zu verweisen.

(2) Das gleiche kann sie auf Antrag des Disziplinaranwaltes

oder des beschuldigten Beamten

verfügen, wenn Gründe vorhanden sind, welche

die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkommission

beziehungsweise Disziplinaroberkommission

bezweifeln lassen."

30. Dem bisherigen Wortlaut des § 112, der die

Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Hat ein Beamter die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung

gegen sich beantragt, so ist

der Antrag im Dienstwege unverzüglich der zuständigen

Disziplinarkommission zu übermitteln.

Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß

anzuwenden."

31. § 118 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Auf den Untersuchungskommissär finden

die Bestimmungen des § 111 Abs. 1 sinngemäß

Anwendung."

32. Dem § 124 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Disziplinarkommission hat auf Antrag des

Beschuldigten nach Anhörung des Disziplinaranwaltes

mit dem Erkenntnis, bei späterer Antragstellung

unverzüglich auszusprechen, daß der

Inhalt des rechtskräftigen Erkenntnisses veröffentlicht

werden darf, sofern dies im Interesse

des Beschuldigten gelegen ist und kein

wichtigeres öffentliches Interesse entgegensteht."

33. § 127 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Fall des Schuldspruches hat das Erkenntnis

den Ausspruch über die den Beamten

treffende Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu

enthalten, soferne nicht Abs. 3 Anwendung

findet."

34. Dem § 127 ist folgender Absatz anzufügen

„(3) Vom Ausspruch über die Verhängung

einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden,

wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen

möglich ist und nach den Umständen des

Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten

angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch

allein genügen wird, den Beamten von weiteren

Verfehlungen abzuhalten. Wird der Beamte eines

vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses

Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens

für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung

der Strafe der früher gefällte Schuldspruch

zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen

auf der gleichen schädlichen Neigung

beruht."

35. § 128 zweiter Satz hat zu lauten

„Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe

verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,

ob und inwieweit er mit Rücksicht auf

die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse

die Kosten des Verfahrens zu ersetzen

hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch

von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen

wird."

36. § 136 hat zu lauten

„§ 136. Die Löschung der im Standesausweis

eingetragenen Disziplinarstrafe ist von der Disziplinarkommission,

die in erster Instanz entschieden

hat, auf Antrag des Beamten zu

beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses

drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe

verbüßt ist und sich der Beamte in den

letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung

tadellos verhalten hat."

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden aufgehoben

1. § 13 der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264,

womit die Geschäftsordnung der Gerichte I. und

II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart

wird, in der Fassung der Verordnung des

Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juni 1957,

BGBl. Nr. 156, womit das I. Hauptstück der Geschäftsordnung

für die Gerichte I. und II. Instanz

geändert wird, soweit diese Vorschrift noch

in Geltung steht.

2. § 2 Abs. 1 und § 4 der Verordnung des

Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober

1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung

und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften

und Staatsanwaltschaften und über die

Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes

bei den Bezirksgerichten (StaGeo.), in der Fassung

der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 26. Juni 1957, BGBl. Nr. 157.

3. § 13 Z. 3 der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 21. Dezember 1921,

BGBl. Nr. 748, über die Zusammensetzung und

den Wirkungskreis der Personalsenate der Gerichtshöfe

erster und zweiter Instanz, in der

Fassung der Verordnung vom 25. Oktober 1926,

BGBl. Nr. 315, über die Zusammensetzung der

Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter

Instanz und des Art. IV der Verordnung des

Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930,

BGBl. Nr. 74, womit im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministern und dem Rechnungshof

eine neue Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz (Geo.) erlassen wird.

4. § 7 Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 18. Juni 1925, BGBl. Nr. 192, über

die Zusammensetzung und den Wirkungskreis

des Personalsenates beim Obersten Gerichtshof.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Für den Qualifikationszeitraum 1968 finden

die Vorschriften der §§ 14 bis 20 der Dienstpragmatik

in der Fassung vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Mitglieder

der Dienstbeurteilungskommission nach § 16

sind bis zum 30. November 1969 mit Wirkung

vom 1. Jänner 1970 zu bestellen. Die Zusammensetzung

der Senate und die Geschäftsverteilung

der Dienstbeurteilungskommissionen für das Jahr

1970 ist unter Anwendung der Bestimmungen

des § 17 Abs. 11 bis zum 31. Jänner 1970 mit

Wirkung vom 1. Feber 1970 vorzunehmen.

(2) Über nach den Bestimmungen des Abs. 1

erster Satz anhängige Rechtsmittel haben vom

1. Jänner 1970 an die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes eingerichteten Dienstbeurteilungskommissionen

nach den vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung

gewesenen Bestimmungen zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen

nach § 101a sind bis zum 30. November 1969

mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 zu bestellen.

Die Zusammensetzung der Senate und die Geschäftsverteilung

der Disziplinarkommissionen

für das Jahr 1970 ist unter Anwendung der Bestimmungen

des § 104 Abs. 4 bis zum 31. Jänner

1970 mit Wirkung vom 1. Feber 1970 vorzunehmen.

Die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bestellten Disziplinarkommissionen

haben ihre Tätigkeit mit Ablauf des 31. Jänner

1970 einzustellen, falls jedoch bereits eine

mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bis

zum Abschlusse des Verfahrens fortzusetzen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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