148_1967
AT
148. Kundmachung: Zwei kanadische Hoheitszeichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 148. Kundmachung: Zwei kanadische Hoheitszeichen
Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBL Nr. 38, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß
§ 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf
zwei kanadische Hoheitszeichen Anwendung
findet.
Diese Hoheitszeichen sind
1. die kanadische Staatsfahne, deren Darstellung
im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt,
2. das Emblem, das aus dem roten Ahornblatt
besteht, wie es im Mittelfeld der kanadischen
Staatsfahne ersichtlich ist.