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148_1967 AT

148. Kundmachung: Zwei kanadische Hoheitszeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Kundmachung: Zwei kanadische Hoheitszeichen

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBL Nr. 38, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß

§ 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf

zwei kanadische Hoheitszeichen Anwendung

findet.

Diese Hoheitszeichen sind

1. die kanadische Staatsfahne, deren Darstellung

im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt,

2. das Emblem, das aus dem roten Ahornblatt

besteht, wie es im Mittelfeld der kanadischen

Staatsfahne ersichtlich ist.

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