148. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl.
Nr. 92/1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl. Nr. 83/
1963, BGBl. Nr. 133/1964, BGBl. Nr. 188/1964,
BGBl. Nr. 290/1964 und BGBl. Nr. 214/1965,
wird wie folgt abgeändert
§ 17 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung
beträgt
für Gegenstände der Gruppe 6 .. 5 v. H.
der vollen Bemessungsgrundlage (Abs. 6).
Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu den
einzelnen Gruppen wird in der Anlage F bestimmt,
die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildet. Wenn jedoch die Bestandteile
eines Gegenstandes der Anlage F in zeitlich aufeinanderfolgenden
Sendungen in das Ausland
ausgeführt werden und diese Bestandteile gemäß
Anlage F in andere Gruppen als der Gegenstand
eingereiht sind, so ist — unbeschadet des gemäß
Abs. 3 Z. 5 erforderlichen Tarifierungsnachweises
— die Ausfuhrvergütung für die in das
Ausland verbrachten oder versendeten Bestandteile
nach jener Gruppe zu gewähren, die in der
Anlage F für den Gegenstand vorgesehen ist,
wenn der Antragsteller dies unter Nachweis
der vorstehenden Voraussetzungen im Antrag
(§ 16 Abs. 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 9)
verlangt.
Die Bestimmung des Abs. 3 Z. 1, wonach für
die Ausfuhr bestimmter Gegenstände keine
Ausfuhrvergütung gewährt wird, bleibt unberührt.".
Artikel II
Die Anlage E zu § 7 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1959 wird abgeändert wie folgt
Artikel III
Die Anlage F zu § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959 erhält folgende Fassung
Anlage F
(zu § 17 Abs. 8)
Artikel IV
Die Ziffer 23 a der Anlage C zum Umsatzsteuergesetz 1959 hat zu lauten
„23 a. Mischungen von Futtermitteln im Sinne des § 1 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl.
Nr. 97/1952, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes registriert sind und zur Fütterung von
Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel bestimmt sind;".
Die Ziffer 14a der Anlage D zum Umsatzsteuergesetz 1959 hat zu lauten
„14a. die in der Ziffer 23a der Anlage C genannten Gegenstände hergestellt werden;".
Artikel V
(1) Die Bestimmungen der Artikel I bis III treten mit 1. Jänner 1967 in Kraft und sind auf
steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1966 bewirkt
werden.
(2) Die Bestimmungen des Artikels IV sind auf steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 bewirkt worden sind.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.