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148_1966 AT

148. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl.

Nr. 92/1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl. Nr. 83/

1963, BGBl. Nr. 133/1964, BGBl. Nr. 188/1964,

BGBl. Nr. 290/1964 und BGBl. Nr. 214/1965,

wird wie folgt abgeändert

§ 17 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung

beträgt

für Gegenstände der Gruppe 6 .. 5 v. H.

der vollen Bemessungsgrundlage (Abs. 6).

Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu den

einzelnen Gruppen wird in der Anlage F bestimmt,

die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildet. Wenn jedoch die Bestandteile

eines Gegenstandes der Anlage F in zeitlich aufeinanderfolgenden

Sendungen in das Ausland

ausgeführt werden und diese Bestandteile gemäß

Anlage F in andere Gruppen als der Gegenstand

eingereiht sind, so ist — unbeschadet des gemäß

Abs. 3 Z. 5 erforderlichen Tarifierungsnachweises

— die Ausfuhrvergütung für die in das

Ausland verbrachten oder versendeten Bestandteile

nach jener Gruppe zu gewähren, die in der

Anlage F für den Gegenstand vorgesehen ist,

wenn der Antragsteller dies unter Nachweis

der vorstehenden Voraussetzungen im Antrag

(§ 16 Abs. 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 9)

verlangt.

Die Bestimmung des Abs. 3 Z. 1, wonach für

die Ausfuhr bestimmter Gegenstände keine

Ausfuhrvergütung gewährt wird, bleibt unberührt.".

Artikel II

Die Anlage E zu § 7 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1959 wird abgeändert wie folgt

Artikel III

Die Anlage F zu § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959 erhält folgende Fassung

Anlage F

(zu § 17 Abs. 8)

Artikel IV

Die Ziffer 23 a der Anlage C zum Umsatzsteuergesetz 1959 hat zu lauten

„23 a. Mischungen von Futtermitteln im Sinne des § 1 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl.

Nr. 97/1952, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes registriert sind und zur Fütterung von

Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel bestimmt sind;".

Die Ziffer 14a der Anlage D zum Umsatzsteuergesetz 1959 hat zu lauten

„14a. die in der Ziffer 23a der Anlage C genannten Gegenstände hergestellt werden;".

Artikel V

(1) Die Bestimmungen der Artikel I bis III treten mit 1. Jänner 1967 in Kraft und sind auf

steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1966 bewirkt

werden.

(2) Die Bestimmungen des Artikels IV sind auf steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 bewirkt worden sind.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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