148_1965
AT
148. Bundesgesetz: 8. Budgetüberschreitungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 148. Bundesgesetz: 8. Budgetüberschreitungsgesetz
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Bei den Ansätzen des Rechnungshofes
werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr
1965, BGBl. Nr. 1, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen
ist durch Ausgabenrückstellungen bei Kapitel 18
Titel 2 § 2 „Staatlicher Postscheckverkehr"
sicherzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.