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148_1965 AT

148. Bundesgesetz: 8. Budgetüberschreitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: 8. Budgetüberschreitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Bei den Ansätzen des Rechnungshofes

werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr

1965, BGBl. Nr. 1, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen

ist durch Ausgabenrückstellungen bei Kapitel 18

Titel 2 § 2 „Staatlicher Postscheckverkehr"

sicherzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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