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148_1964 AT

148. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes.

Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964 — HVG. —,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung nach Anhörung

des Invalidenfürsorgebeirates verordnet

§ 1. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im

Sinne des § 21 Abs. 1 des HVG. ist nach den

Richtsätzen einzuschätzen, die in der Anlage

festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil

dieser Verordnung.

§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung

der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen

Sätze noch die Rahmensätze unter- oder überschritten

werden. Das Ergebnis einer Einschätzung

innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid

über den Anspruch auf Beschädigtenrente

jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu

begründen.

(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen

Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind,

kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit

auch in einem Hundertsatz festgestellt

werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls

ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid

über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls

auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

§ 3. Bei Leiden, für die Richtsätze nicht

festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit

unter Bedachtnahme auf die Richtsätze

für solche Leiden einzuschätzen, die in

ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd

gleiche körperliche Beeinträchtigung in

Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

§ 4. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann

ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

zunächst von der Gesundheitsschädigung

auszugehen, die die höchste Minderung

der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann

ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die

Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand

infolge des Zusammenwirkens

aller gemäß § 2 des HVG. zu berücksichtigenden

Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung

der Minderung der Erwerbsfähigkeit

rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch

ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit

in mehrere Fachgebiete der ärztlichen

Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu

verfahren.

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