148. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964 — HVG. —,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung nach Anhörung
des Invalidenfürsorgebeirates verordnet
§ 1. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im
Sinne des § 21 Abs. 1 des HVG. ist nach den
Richtsätzen einzuschätzen, die in der Anlage
festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil
dieser Verordnung.
§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen
Sätze noch die Rahmensätze unter- oder überschritten
werden. Das Ergebnis einer Einschätzung
innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid
über den Anspruch auf Beschädigtenrente
jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu
begründen.
(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen
Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind,
kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit
auch in einem Hundertsatz festgestellt
werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls
ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid
über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls
auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
§ 3. Bei Leiden, für die Richtsätze nicht
festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit
unter Bedachtnahme auf die Richtsätze
für solche Leiden einzuschätzen, die in
ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd
gleiche körperliche Beeinträchtigung in
Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
§ 4. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann
ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
zunächst von der Gesundheitsschädigung
auszugehen, die die höchste Minderung
der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann
ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die
Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand
infolge des Zusammenwirkens
aller gemäß § 2 des HVG. zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit
rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch
ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit
in mehrere Fachgebiete der ärztlichen
Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu
verfahren.