148_1963
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148. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich norwegischer Marken.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 148. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich norwegischer Marken.
1963_148_0 148. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich norwegischer Marken.
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Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,
daß im Königreich Norwegen der Schutz österreichischer
Marken vom Schutz in Österreich
unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer norwegischen
Marke ist demnach ein Nachweis, daß
sie im Königreich Norwegen registriert ist, nicht
zu erbringen.