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148_1963 AT

148. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich norwegischer Marken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich norwegischer Marken.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,

daß im Königreich Norwegen der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich

unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer norwegischen

Marke ist demnach ein Nachweis, daß

sie im Königreich Norwegen registriert ist, nicht

zu erbringen.

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