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148_1962 AT

148. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 24. März 1962, G 3/61, zu Recht erkannt

1. § 3 Abs. 1 Z. 1 des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, wird im

Anwendungsbereich, in dem diese Bestimmung

noch gilt, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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