148. Verordnung: Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird verordnet
§ 1. (1) Es ist verboten, Essigsäure, die zur
Zubereitung von Speisen oder zur Konservierung
von Lebensmitteln bestimmt ist und in 100 Gramm
mehr als 15'5 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält,
in mehr als 200 Kubikzentimeter fassenden
Flaschen anderen als den im § 2 genannten Personen
feilzuhalten oder zu verkaufen.
(2) Die Verpackung und Bezeichnung der Essigsäure
im Sinne des Abs. 1 wird auf Flaschen eingeschränkt,
die folgende Eigenschaften (Abs. 3)
und Beschriftung (Abs. 4) aufweisen.
(3) Die Flaschen müssen
1. aus weißem oder halbweißem Glas oder aus
einem zu diesem Zweck zugelassenen Kunststoff
hergestellt sein;
2. eine länglich abgeflachte Form aufweisen;
3. gerippt sein, wobei aber eine ihrer Breitseiten
zur Anbringung des Flaschenschildes glatt
bleiben muß und für den Fall, daß nicht die zweite
Breitseite gerippt ist, beide Schmalseiten gerippt
sein müssen;
4. mit einem im oder am Flaschenhals angebrachten,
ohne Zerbrechen der Flasche nicht entfernbaren
Sicherheitsausguß versehen sein, der bei
Flaschen bis zu 100 Kubikzentimeter Inhalt vom
ersten Drittel nicht mehr als 33 Kubikzentimeter,
von den beiden letzten Dritteln nicht mehr als
55 Kubikzentimeter pro Minute ausfließen läßt
oder bei Flaschen mit mehr als 100 Kubikzentimeter
Inhalt vom ersten Drittel nicht mehr als
33 Kubikzentimeter, vom zweiten Drittel nicht
mehr als 55 Kubikzentimeter und vom letzten
Drittel nicht mehr als 60 Kubikzentimeter pro
Minute ausfließen läßt.
(4) Das an der nicht gerippten Breitseite der
Flasche angebrachte, festhaftende Flaschenschild
hat in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,
leicht lesbarer Schrift folgende Angaben zu enthalten
1. die Art des Inhaltes und seinen Gehalt an
wasserfreier Essigsäure in Gewichtshundertteilen;
2. die Menge des Inhaltes nach gesetzlichem Maß
oder Gewicht;
3. die Firma (allenfalls mit Firmenzusatz),
welche den Inhalt hergestellt oder abgefüllt hat,
sowie den Ort ihrer gewerblichen Hauptniederlassung,
jedoch in kleineren Schriftzügen als die
Bezeichnung nach Z. 4;
4. am oberen Ende in roten Buchstaben von
gleicher Schriftart und Schriftgröße auf weißem
Grunde die Warnung: „Vorsicht! Ätzend! Unverdünnt
genossen lebensgefährlich!";
5. eine Gebrauchsanweisung für die Verwendung
zu Speisezwecken.
(5) Es ist verboten, weitere Aufschriften sowie
Abbildungen irgendwelcher Art auf den Flaschen
anzubringen. Das Flaschenschild darf außer in den
Buchstaben der Warnung keinen roten Farbton
aufweisen.
(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 ist die
Anbringung einer Marke auf dem Flaschenschild
durch die Erzeugungs- oder Abfüllunternehmung
oder durch deren Interessenverband ausgenommen,
wenn
a) bei Verwendung einer Wortmarke diese so
angebracht wird, daß sie sich deutlich in
ihrer Schriftart und durch kleinere Schriftgröße
von der Warnung (Abs. 4 Z. 4) unterscheidet;
b) bei Verwendung einer Bildmarke oder einer
kombinierten Marke diese Marken nicht auffälliger
als die Warnung angebracht sind.
(7) Essigsäure enthaltende Flaschen (Abs. 1 bis 6)
dürfen in Umhüllungen nur feilgehalten oder verkauft
werden, wenn die Umhüllung eine deutlich
sichtbare auf die Gefährlichkeit des unverdünnten
Flascheninhaltes hinweisende Warnung trägt.
§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht
für die Abgabe von Essigsäure an Wiederverkäufer
oder an Personen, in deren Geschäftsbetrieb
Essigsäure zur Zubereitung von Speisen oder Konservierung
von Lebensmitteln Verwendung findet.
(2) Es ist jedoch verboten, den im Abs. 1 bezeichneten
Personen Essigsäure in Großbehältnissen
feilzuhalten oder zu verkaufen, die nicht
in großen roten Buchstaben auf weißem Grunde
an auffallender Stelle die dauerhafte, deutlich
sichtbare Aufschrift tragen: „Vorsicht! Ätzend!
Essigsäure! Unverdünnt genossen lebensgefährlich!"
und denen keine Gebrauchsanweisung für
die Verwendung der Essigsäure zu Speisezwecken
beigegeben ist.
(3) Die Verwendung gläserner Großbehältnisse,
die nicht wirksam gegen Zerbrechen geschützt sind,
ist untersagt.
§ 3. (1) Essigsäure zu Genußzwecken darf in
anderen als den im § 1 beschriebenen Flaschen, die
zur Abgabe von Essigsäure zu Genußzwecken bestimmt
sind und nach älteren Vorschriften zugelassen
waren, bis zum 30. Juni 1959 feilgehalten
und verkauft werden.
(2) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 7 treten mit
1. Jänner 1960 in Kraft.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung der Bundesministerien für
soziale Verwaltung, für Justiz und für Handsl
und Wiederaufbau vom 22. Oktober 1957, BGBl.
Nr. 233, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken,
in der Fassung der Verordnung vom
23. April 1958, BGBl. Nr. 102, außer Kraft.