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148_1959 AT

148. Verordnung: Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Verordnung: Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.

Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird verordnet

§ 1. (1) Es ist verboten, Essigsäure, die zur

Zubereitung von Speisen oder zur Konservierung

von Lebensmitteln bestimmt ist und in 100 Gramm

mehr als 15'5 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält,

in mehr als 200 Kubikzentimeter fassenden

Flaschen anderen als den im § 2 genannten Personen

feilzuhalten oder zu verkaufen.

(2) Die Verpackung und Bezeichnung der Essigsäure

im Sinne des Abs. 1 wird auf Flaschen eingeschränkt,

die folgende Eigenschaften (Abs. 3)

und Beschriftung (Abs. 4) aufweisen.

(3) Die Flaschen müssen

1. aus weißem oder halbweißem Glas oder aus

einem zu diesem Zweck zugelassenen Kunststoff

hergestellt sein;

2. eine länglich abgeflachte Form aufweisen;

3. gerippt sein, wobei aber eine ihrer Breitseiten

zur Anbringung des Flaschenschildes glatt

bleiben muß und für den Fall, daß nicht die zweite

Breitseite gerippt ist, beide Schmalseiten gerippt

sein müssen;

4. mit einem im oder am Flaschenhals angebrachten,

ohne Zerbrechen der Flasche nicht entfernbaren

Sicherheitsausguß versehen sein, der bei

Flaschen bis zu 100 Kubikzentimeter Inhalt vom

ersten Drittel nicht mehr als 33 Kubikzentimeter,

von den beiden letzten Dritteln nicht mehr als

55 Kubikzentimeter pro Minute ausfließen läßt

oder bei Flaschen mit mehr als 100 Kubikzentimeter

Inhalt vom ersten Drittel nicht mehr als

33 Kubikzentimeter, vom zweiten Drittel nicht

mehr als 55 Kubikzentimeter und vom letzten

Drittel nicht mehr als 60 Kubikzentimeter pro

Minute ausfließen läßt.

(4) Das an der nicht gerippten Breitseite der

Flasche angebrachte, festhaftende Flaschenschild

hat in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,

leicht lesbarer Schrift folgende Angaben zu enthalten

1. die Art des Inhaltes und seinen Gehalt an

wasserfreier Essigsäure in Gewichtshundertteilen;

2. die Menge des Inhaltes nach gesetzlichem Maß

oder Gewicht;

3. die Firma (allenfalls mit Firmenzusatz),

welche den Inhalt hergestellt oder abgefüllt hat,

sowie den Ort ihrer gewerblichen Hauptniederlassung,

jedoch in kleineren Schriftzügen als die

Bezeichnung nach Z. 4;

4. am oberen Ende in roten Buchstaben von

gleicher Schriftart und Schriftgröße auf weißem

Grunde die Warnung: „Vorsicht! Ätzend! Unverdünnt

genossen lebensgefährlich!";

5. eine Gebrauchsanweisung für die Verwendung

zu Speisezwecken.

(5) Es ist verboten, weitere Aufschriften sowie

Abbildungen irgendwelcher Art auf den Flaschen

anzubringen. Das Flaschenschild darf außer in den

Buchstaben der Warnung keinen roten Farbton

aufweisen.

(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 ist die

Anbringung einer Marke auf dem Flaschenschild

durch die Erzeugungs- oder Abfüllunternehmung

oder durch deren Interessenverband ausgenommen,

wenn

a) bei Verwendung einer Wortmarke diese so

angebracht wird, daß sie sich deutlich in

ihrer Schriftart und durch kleinere Schriftgröße

von der Warnung (Abs. 4 Z. 4) unterscheidet;

b) bei Verwendung einer Bildmarke oder einer

kombinierten Marke diese Marken nicht auffälliger

als die Warnung angebracht sind.

(7) Essigsäure enthaltende Flaschen (Abs. 1 bis 6)

dürfen in Umhüllungen nur feilgehalten oder verkauft

werden, wenn die Umhüllung eine deutlich

sichtbare auf die Gefährlichkeit des unverdünnten

Flascheninhaltes hinweisende Warnung trägt.

§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht

für die Abgabe von Essigsäure an Wiederverkäufer

oder an Personen, in deren Geschäftsbetrieb

Essigsäure zur Zubereitung von Speisen oder Konservierung

von Lebensmitteln Verwendung findet.

(2) Es ist jedoch verboten, den im Abs. 1 bezeichneten

Personen Essigsäure in Großbehältnissen

feilzuhalten oder zu verkaufen, die nicht

in großen roten Buchstaben auf weißem Grunde

an auffallender Stelle die dauerhafte, deutlich

sichtbare Aufschrift tragen: „Vorsicht! Ätzend!

Essigsäure! Unverdünnt genossen lebensgefährlich!"

und denen keine Gebrauchsanweisung für

die Verwendung der Essigsäure zu Speisezwecken

beigegeben ist.

(3) Die Verwendung gläserner Großbehältnisse,

die nicht wirksam gegen Zerbrechen geschützt sind,

ist untersagt.

§ 3. (1) Essigsäure zu Genußzwecken darf in

anderen als den im § 1 beschriebenen Flaschen, die

zur Abgabe von Essigsäure zu Genußzwecken bestimmt

sind und nach älteren Vorschriften zugelassen

waren, bis zum 30. Juni 1959 feilgehalten

und verkauft werden.

(2) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 7 treten mit

1. Jänner 1960 in Kraft.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung der Bundesministerien für

soziale Verwaltung, für Justiz und für Handsl

und Wiederaufbau vom 22. Oktober 1957, BGBl.

Nr. 233, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken,

in der Fassung der Verordnung vom

23. April 1958, BGBl. Nr. 102, außer Kraft.

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