148. Bundesgesetz: 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Hat eine physische Person am 8. Mai
1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, sie
aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb
der Staatsbürgerschaft einer der Staaten verloren,
die die ehemals deutschen Vermögenswerte
durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik
Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium
für Finanzen dieser Person auf ihr
Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945
in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges
gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im
Eigentum der Republik Österreich stehen und
nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt
sind, zu übereignen, wenn diese Person
die Staatsbürgerschaft einer der oben bezeichneten
Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945
gelegenen Zeitraumes besessen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4
des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.
Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem
Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1959
beim Bundesministerium für Finanzen geltend
zu machen.
§ 2. Hat eine physische Person, auf die § 1
nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche
Staatsbürgerschaft besessen, sie aber spätestens am
27. Juli 1955 durch den Erwerb einer ausländischen
Staatsbürgerschaft verloren, so kann die
Bundesregierung bis längstens 31. Dezember 1959
Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum
dieser Person standen und gemäß Art. 22
Staatsvertrag in das Eigentum der Republik
Österreich übergegangen sind, dieser Person übereignen,
wenn deren Heimatstaat in gleichgelagerten
Fällen Ansprüchen österreichischer Staatsbürger
in gleicher Weise Rechnung trägt.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind
sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die
— ohne Berücksichtigung des Überganges auf die
Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages
— im Wege des Erbfalls nach einer vor
dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen
Person auf einen Erben übergegangen
wären, der am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955
die Staatsbürgerschaft eines der in den §§ 1 und 2
genannten Staaten besessen hat.
Artikel II.
Im § 21 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1956,
BGBl. Nr. 165 (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1957, BGBl. Nr. 177 (4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),
treten an Stelle des Abs. 2
die folgenden Absätze
„(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich
genutzte Liegenschaften, die zwischen
der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine
der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik
Österreich abgeschlossen worden sind, enden
am 31. Oktober 1959, es sei denn, daß sich aus
dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt
ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung
oder Wiederinkraftsetzung derartiger
Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Eine
stillschweigende Verlängerung der Pachtverträge
nach § 1114 ABGB. bzw. § 569 ZPO. tritt nicht
ein.
(3) Stellt jedoch der zuständige Landeshauptmann
vor dem 3.1. Oktober 1958 nach Anhörung
der Landwirtschaftskammer durch Kundmachung
im Landesgesetzblatt fest, daß vor dem 1. Oktober
1958 mit dem Eigentümer eines Betriebes
Vereinbarungen über Kauf oder Pacht von Liegenschaften
im Rahmen einer Aktion zur Aufstockung
bäuerlicher Betriebe im Wege der Landwirtschaftskammer
oder einer von ihr beauftragten
Stelle in einer Katastralgemeinde getroffen
wurden, wodurch die betriebswirtschaftlich
berechtigten Kauf- oder Pachtwünsche der in
Frage kommenden klein- und mittelbäuerlichen
Betriebe in einem Umfange, der dem Eigentümer
mit Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Rest-
betriebes zugemutet werden kann, befriedigt wurden,
so enden alle ursprünglichen Pachtverträge
über sämtliche Liegenschaften des Eigentümers in
dieser Katastralgemeinde spätestens am 31. Oktober
1958.
(4) Findet Abs. 3 keine Anwendung, dann gilt
bei Pachtverträgen über land- und forstwirtschaftlich
genutzte Liegenschaften, die auf Grund
eines der Rückstellungsgesetze zurückgestellt
wurden oder werden, § 12 des 3. Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1947, soweit dadurch die
Sicherung der Existenzgrundlage klein- und
mittelbäuerlicher Betriebe nicht gefährdet wird.
Für die Beendigung von Pachtverträgen mit solchen
klein- und mittelbäuerlichen Betrieben gilt
Abs. 2.
(5) Die Liegenschaften sind in jedem Falle nach
der Aberntung zu übergeben."
Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und hat
zu lauten
„(6) Für die Frage der Rechtswirksamkeit der
in den Abs. 1 bis 3 genannten Bestandverträge
macht es keinen Unterschied, ob die Verträge
durch Organe oder Beauftragte einer der Vier
Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht
Verfügungsberechtigten eingegangen worden
sind."
Artikel III.
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1957, BGBl.
Nr. 176/1957 (3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),
wird ergänzt und abgeändert wie folgt
1. Nach § 4 ist ein neuer § 4 a einzufügen
„§ 4 a. Pachtverträge, die über land- und forstwirtschaftlich
genutzte Liegenschaften (§ 1) zwischen
der Inanspruchnahme dieser. Liegenschaften
durch eine der Vier Mächte und der Übergabe
an die Republik Österreich abgeschlossen worden
sind, enden am 31. Oktober 1958 mit der Maßgabe,
daß die Felder nach der Aberntung zu übergeben
sind. Eine Abänderung, Verlängerung oder
Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch
das Pachtamt ist unzulässig."
2. § 6 Abs. 1 Ziffer 2 hat zu lauten
„2. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke
entweder selbst oder durch nahe Angehörige
(§ 10 Abs. 3 Verwaltergesetz 1952, BGBl.
Nr. 100/1953) am 31. Oktober 1958 als Pächter
oder Nutznießer bewirtschaftet haben;".
3. Im § 6 Abs, 1 ist nach Z. 3 folgende Z. 4
einzufügen
„4. Grundstücke (§ 1 Abs. 1) am 31. Oktober
1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern
sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage
benötigen und im Gebiete jener Gemeinden
ansässig sind, für das der Siedlungsplan
gilt;".
4. § 6 Abs. 1 Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5
und hat zu lauten
„5. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke
selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete
jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan
gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen."
5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt
„Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte
Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke vor
allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von
klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete
jener Gemeinden zu verwenden, für das der
Siedlungsplan gilt."
Artikel IV.
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I und des
Artikels III dieses Bundesgesetzes, soweit er den
Artikel I des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes
abändert, ist das Bundesministerium für
Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels II
sind das Bundesministerium für Finanzen und das
Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Soweit Artikel III dieses Bundesgesetzes den
Artikel II des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes
abändert, ist mit der Wahrnehmung der
Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Absatz 8
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den jeweils
beteiligten Bundesministerien betraut.