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148_1958 AT

148. Bundesgesetz: 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 148. Bundesgesetz: 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Hat eine physische Person am 8. Mai

1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, sie

aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb

der Staatsbürgerschaft einer der Staaten verloren,

die die ehemals deutschen Vermögenswerte

durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik

Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium

für Finanzen dieser Person auf ihr

Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945

in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges

gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im

Eigentum der Republik Österreich stehen und

nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt

sind, zu übereignen, wenn diese Person

die Staatsbürgerschaft einer der oben bezeichneten

Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945

gelegenen Zeitraumes besessen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4

des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.

Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem

Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1959

beim Bundesministerium für Finanzen geltend

zu machen.

§ 2. Hat eine physische Person, auf die § 1

nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche

Staatsbürgerschaft besessen, sie aber spätestens am

27. Juli 1955 durch den Erwerb einer ausländischen

Staatsbürgerschaft verloren, so kann die

Bundesregierung bis längstens 31. Dezember 1959

Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum

dieser Person standen und gemäß Art. 22

Staatsvertrag in das Eigentum der Republik

Österreich übergegangen sind, dieser Person übereignen,

wenn deren Heimatstaat in gleichgelagerten

Fällen Ansprüchen österreichischer Staatsbürger

in gleicher Weise Rechnung trägt.

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind

sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die

— ohne Berücksichtigung des Überganges auf die

Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages

— im Wege des Erbfalls nach einer vor

dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen

Person auf einen Erben übergegangen

wären, der am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955

die Staatsbürgerschaft eines der in den §§ 1 und 2

genannten Staaten besessen hat.

Artikel II.

Im § 21 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1956,

BGBl. Nr. 165 (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1957, BGBl. Nr. 177 (4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),

treten an Stelle des Abs. 2

die folgenden Absätze

„(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich

genutzte Liegenschaften, die zwischen

der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine

der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik

Österreich abgeschlossen worden sind, enden

am 31. Oktober 1959, es sei denn, daß sich aus

dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt

ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung

oder Wiederinkraftsetzung derartiger

Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Eine

stillschweigende Verlängerung der Pachtverträge

nach § 1114 ABGB. bzw. § 569 ZPO. tritt nicht

ein.

(3) Stellt jedoch der zuständige Landeshauptmann

vor dem 3.1. Oktober 1958 nach Anhörung

der Landwirtschaftskammer durch Kundmachung

im Landesgesetzblatt fest, daß vor dem 1. Oktober

1958 mit dem Eigentümer eines Betriebes

Vereinbarungen über Kauf oder Pacht von Liegenschaften

im Rahmen einer Aktion zur Aufstockung

bäuerlicher Betriebe im Wege der Landwirtschaftskammer

oder einer von ihr beauftragten

Stelle in einer Katastralgemeinde getroffen

wurden, wodurch die betriebswirtschaftlich

berechtigten Kauf- oder Pachtwünsche der in

Frage kommenden klein- und mittelbäuerlichen

Betriebe in einem Umfange, der dem Eigentümer

mit Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Rest-

betriebes zugemutet werden kann, befriedigt wurden,

so enden alle ursprünglichen Pachtverträge

über sämtliche Liegenschaften des Eigentümers in

dieser Katastralgemeinde spätestens am 31. Oktober

1958.

(4) Findet Abs. 3 keine Anwendung, dann gilt

bei Pachtverträgen über land- und forstwirtschaftlich

genutzte Liegenschaften, die auf Grund

eines der Rückstellungsgesetze zurückgestellt

wurden oder werden, § 12 des 3. Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1947, soweit dadurch die

Sicherung der Existenzgrundlage klein- und

mittelbäuerlicher Betriebe nicht gefährdet wird.

Für die Beendigung von Pachtverträgen mit solchen

klein- und mittelbäuerlichen Betrieben gilt

Abs. 2.

(5) Die Liegenschaften sind in jedem Falle nach

der Aberntung zu übergeben."

Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und hat

zu lauten

„(6) Für die Frage der Rechtswirksamkeit der

in den Abs. 1 bis 3 genannten Bestandverträge

macht es keinen Unterschied, ob die Verträge

durch Organe oder Beauftragte einer der Vier

Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht

Verfügungsberechtigten eingegangen worden

sind."

Artikel III.

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1957, BGBl.

Nr. 176/1957 (3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),

wird ergänzt und abgeändert wie folgt

1. Nach § 4 ist ein neuer § 4 a einzufügen

„§ 4 a. Pachtverträge, die über land- und forstwirtschaftlich

genutzte Liegenschaften (§ 1) zwischen

der Inanspruchnahme dieser. Liegenschaften

durch eine der Vier Mächte und der Übergabe

an die Republik Österreich abgeschlossen worden

sind, enden am 31. Oktober 1958 mit der Maßgabe,

daß die Felder nach der Aberntung zu übergeben

sind. Eine Abänderung, Verlängerung oder

Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch

das Pachtamt ist unzulässig."

2. § 6 Abs. 1 Ziffer 2 hat zu lauten

„2. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke

entweder selbst oder durch nahe Angehörige

(§ 10 Abs. 3 Verwaltergesetz 1952, BGBl.

Nr. 100/1953) am 31. Oktober 1958 als Pächter

oder Nutznießer bewirtschaftet haben;".

3. Im § 6 Abs, 1 ist nach Z. 3 folgende Z. 4

einzufügen

„4. Grundstücke (§ 1 Abs. 1) am 31. Oktober

1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern

sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage

benötigen und im Gebiete jener Gemeinden

ansässig sind, für das der Siedlungsplan

gilt;".

4. § 6 Abs. 1 Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5

und hat zu lauten

„5. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke

selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete

jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan

gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen."

5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt

„Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte

Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke vor

allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von

klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete

jener Gemeinden zu verwenden, für das der

Siedlungsplan gilt."

Artikel IV.

(1) Mit der Vollziehung des Artikels I und des

Artikels III dieses Bundesgesetzes, soweit er den

Artikel I des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes

abändert, ist das Bundesministerium für

Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels II

sind das Bundesministerium für Finanzen und das

Bundesministerium für Justiz betraut.

(2) Soweit Artikel III dieses Bundesgesetzes den

Artikel II des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes

abändert, ist mit der Wahrnehmung der

Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Absatz 8

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den jeweils

beteiligten Bundesministerien betraut.

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